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Wiederaufnahme des Strafverfahrens bei Cum/Ex: Antrag unzulässig

8 Jahre Haft, 13.666.999 Euro Einziehung – und ein Zeuge, der sein Geständnis widerruft. Ein verurteilter Steuerrechtsexperte wittert seine Chance: neue Kalendereinträge, Flugbuchungen, widersprüchliche Aussagen sollen das Cum/Ex-Urteil zu Fall bringen. Reicht das für eine Wiederaufnahme?
Älterer Mann sitzt auf Holzliege im kargen Haftraum und blickt zu vergittertem Fenster
OLG Köln verwirft Beschwerde, Wiederaufnahme scheitert und achtjährige Haft wegen Cum-Ex-Steuerhinterziehung bleibt endgültig rechtskräftig bestehen Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 Ws 66/25

Das Wichtigste im Überblick

Das OLG Köln entschied am 25.03.2026 (3 Ws 66/25): Neue Tatsachen und Belege führen nicht zu einer neuen Verhandlung des ursprünglichen Strafverfahrens, wenn sie dessen entscheidende Feststellungen nicht ausreichend erschüttern. Das gilt auch, wenn einzelne Zeugenaussagen oder die eigene frühere Aussage später angegriffen werden.


  • Mehrere Belege: Zeugen, Dokumente und Gutachten stützten die ursprünglichen entscheidenden Tatsachen.
  • Einzelzweifel reichen nicht: Zweifel an einem Treffen erschütterten die übrigen Beweise nicht.
  • Acht Jahre Haft: Die Verurteilung bleibt trotz der neuen Einwände bestehen.
  • Formaler Fehler: Ein unvollständiger Beschluss machte die Entscheidung nicht unwirksam.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: OLG Köln
  • Datum: 25.03.2026
  • Aktenzeichen: 3 Ws 66/25
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht, Steuerstrafrecht
  • Relevant für: Verurteilte, Strafverteidiger, Gerichte bei Anträgen auf neue Verhandlung

OLG Köln bestätigt Haftstrafe und verwirft Wiederaufnahme im Cum/Ex-Verfahren

Das Oberlandesgericht Köln hat die sofortige Beschwerde eines wegen Steuerhinterziehung verurteilten Steuerrechtsexperten gegen zwei Beschlüsse des Landgerichts Köln als unbegründet verworfen. Mit dem Beschluss vom 25.03.2026, Az. 3 Ws 66/25, bleibt die rechtskräftige Verurteilung zu acht Jahren Gesamtfreiheitsstrafe endgültig bestehen, ebenso die Anordnung, den Wert der Taterträge einzuziehen.

Vorausgegangen war ein Urteil des Landgerichts Bonn vom 13.12.2022, Az. 62 KLs 2/20. Die Strafkammer hatte den Mann wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen verurteilt und die Einziehung von 13.666.999 Euro angeordnet. Der Bundesgerichtshof verwarf die dagegen eingelegte Revision am 20.09.2023, Az. 1 StR 187/23, als unbegründet – die Verurteilung wurde damit rechtskräftig.

Nach den Feststellungen des Landgerichts Bonn hatte der Steuerrechtsexperte zwischen 2007 und 2011 verschiedene Gesellschaften der S. HP. beraten und sogenannte Cum/Ex-Geschäfte initiiert und begleitet. Betroffen waren der Eigenhandel der S. Bank in den Dividendensaisons 2007 bis 2011 mit geltend gemachten Steuererstattungen von 166.574.656 Euro sowie Geschäfte über die Investmentfonds F. für die Dividendensaison 2009 mit einer Erstattung von 60.620.300 Euro und P. für die Dividendensaison 2010 mit einer weiteren Erstattung von 48.797.770,18 Euro. Dem Verurteilten und dem Zeugen M., die sich die Erlöse hälftig teilten, flossen zusammen 27.333.998 Euro zu.

Mit Schriftsatz vom 23.12.2024 beantragte der Verurteilte beim Landgericht Köln die Wiederaufnahme des Verfahrens, die Unterbrechung der Strafvollstreckung, die Aufhebung der Einziehung und eine neue Hauptverhandlung. Das Landgericht Köln verwarf den Antrag mit Beschluss vom 01.08.2025 als unzulässig und lehnte auch die weiteren Anträge ab. Weil das Rubrum dieser Entscheidung zunächst unvollständig war, ergänzte das Gericht es mit Beschluss vom 04.08.2025 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit. Gegen beide Beschlüsse wandte sich der Verurteilte – ohne Erfolg, wie das OLG Köln nun entschied.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Geeignetheit neuer Tatsachen oder Beweismittel zur Erschütterung eines rechtskräftigen Urteils nach § 359 Nr. 5 StPO ist im Rahmen einer hypothetischen Schlüssigkeitsprüfung allein auf Grundlage der rechtlichen Auffassung des Ausgangsgerichts zu beurteilen; eigene neue Tatsachenfeststellungen darf das Wiederaufnahmegericht im Zulassungsverfahren nicht treffen.
  2. Wird ein Wiederaufnahmeantrag auf den Widerruf eines früheren Geständnisses gestützt, verlangt § 366 Abs. 1 StPO eine substanziierte Darlegung, welche konkreten Erklärungen unwahr waren, aus welchen Gründen damals falsch ausgesagt wurde und weshalb der Widerruf erfolgt; der bloße Hinweis auf eine verfehlte Verteidigungsstrategie genügt nicht.
  3. Ein offensichtlich unvollständiges Rubrum einer instanzbeendenden Entscheidung kann formlos berichtigt werden, ohne dass dies die Wirksamkeit der Entscheidung berührt; an dem Berichtigungsbeschluss müssen nicht dieselben Richter mitwirken, die die Ausgangsentscheidung getroffen haben.

Strenge Maßstäbe: Wann neue Tatsachen das Bonner Urteil erschüttern

Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 359 Nr. 5 StPO verlangt neue Tatsachen oder Beweismittel, die für sich allein oder zusammen mit dem früheren Beweisergebnis geeignet sind, das rechtskräftige Urteil zu erschüttern. Ob diese Eignung besteht, prüft das Gericht anhand einer hypothetischen Betrachtung, die sich an der Rechtsauffassung des ursprünglich entscheidenden Gerichts orientiert – hier des Landgerichts Bonn.

Bevor sich der Senat mit den inhaltlichen Wiederaufnahmegründen befasste, klärte er die Zulässigkeit der Beschwerde selbst. Nach § 372 StPO war die sofortige Beschwerde statthaft, und zwar auch deshalb, weil der Beschluss vom 01.08.2025 den räumlichen Geschäftsbereich des Landgerichts bereits verlassen und damit Außenwirkung entfaltet hatte – das zunächst fehlerhafte Rubrum stand der Beschwerdemöglichkeit nicht entgegen.

Nach § 366 Abs. 1 StPO muss ein Wiederaufnahmeantrag den gesetzlichen Wiederaufnahmegrund und die Beweismittel in einer aus sich heraus verständlichen und schlüssigen Darstellung bezeichnen; bloße Verweise auf frühere Schriftstücke reichen nicht. Bei einem Grund nach § 359 Nr. 5 StPO trifft den Antragsteller eine besondere Darlegungspflicht.

Die in § 366 Abs. 1 StPO vorgeschriebene Form des Antrags soll sicherstellen, dass dem Wiederaufnahmegericht ein nach tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten geordneter, schlüssiger Wiederaufnahmevortrag unterbreitet wird, der es ihm erspart, das Ziel und die tatsächlichen Grundlagen des Wiederaufnahmeantrags selbst aus den Akten heraussuchen zu müssen. – so das OLG Köln

Formelle Darlegungslast verlangt geschlossene Darstellung aus sich heraus

Als neu gelten nur Tatsachen oder Beweismittel, die das erkennende Gericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Das kann auch den Widerruf einer Aussage oder eines Geständnisses betreffen, ebenso neue Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines Zeugen. Die bloße Behauptung, eine Tatsache sei neu und erheblich, genügt jedoch nicht – sie muss schlüssig in den Antrag eingearbeitet sein.

Hypothetische Schlüssigkeitsprüfung bindet an die Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts

Das Wiederaufnahmegericht darf im Zulassungsverfahren keine eigenen neuen Feststellungen zur ursprünglichen Tat treffen. Maßgeblich bleibt die rechtliche Auffassung des Landgerichts Bonn; zu prüfen ist, ob dieses Gericht bei Kenntnis der neuen Umstände möglicherweise anders entschieden hätte. Für den beim Verurteilten zu prüfenden Vorsatz nach § 370 Abs. 1 AO gilt dabei die Steueranspruchstheorie: Das Wissen und Wollen muss sich zumindest im Sinne des Für-möglich-Haltens und Billigens auch auf die Rechtswidrigkeit des erlangten Steuervorteils erstrecken.

Vorweggenommene Beweiswürdigung prüft die Wahrscheinlichkeit einer Erschütterung

Eine gewisse Vorwegnahme der Beweiswürdigung ist zulässig, soweit sich die Beweiskraft vorgelegter Mittel ohne förmliche Beweisaufnahme bewerten lässt. Die neuen Umstände müssen die tragenden Feststellungen mit genügender Wahrscheinlichkeit erschüttern – zwingende Schlüsse oder eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit sind nicht erforderlich, aber eben auch nicht jede bloße Möglichkeit reicht aus.

Dem Wiederaufnahmegericht ist es hingegen verwehrt, im Zulassungsverfahren eigene neue Feststellungen zur Straftat zu treffen. Sind die neuen Tatsachen und Beweise unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabes mit genügender Wahrscheinlichkeit geeignet, die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Urteils zu erschüttern, ist die Erheblichkeit gegeben. – so das OLG Köln

Warum die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Zeugen M. erfolglos blieben

Die gegen den Hauptzeugen M. vorgebrachten Belege scheiterten daran, dass sie entweder keinen tragenden Punkt der Verurteilung betrafen oder bereits im Ausgangsurteil gewürdigt worden waren. Das Landgericht Bonn hatte seine Überzeugung gerade nicht allein auf die Aussage dieses einen Zeugen gestützt, sondern auf ein Geflecht aus Urkunden, weiteren Zeugenaussagen und einem Sachverständigengutachten.

Ein Alibi für ein Einzeltreffen erschüttert nicht die breite Urkundenlage

Der Verurteilte hatte anhand von Kalendereinträgen, Flugbuchungen, Termin- und Urlaubsunterlagen sowie einer Taxibuchung vorgetragen, ein von M. geschildertes Treffen mit ihm, D. und V. könne nicht zu dem behaupteten Zeitpunkt stattgefunden haben. M. habe deshalb gelogen und sei insgesamt unglaubwürdig. Der Senat hielt es zwar für möglich, dass das Landgericht Bonn dieses Treffen bei Kenntnis der neuen Unterlagen anders datiert hätte. Für die Verurteilung war das Treffen jedoch weder der einzige noch ein tragender Beleg. Die Einbindung des Verurteilten in die Cum/Ex-Geschäfte stützte sich zusätzlich auf seine eigenen Angaben, zahlreiche Urkunden und die Aussagen von X., AW. und NA. Selbst eine bewusst falsche Aussage von M. zu diesem einen Punkt hätte das Landgericht nicht von der Pflicht entbunden, seine übrigen Angaben im Zusammenhang mit den weiteren Beweismitteln zu würdigen.

Zwar vermag der Senat insoweit nicht auszuschließen, dass das Landgericht sich von der Durchführung des Gesprächs zu dem von dem Zeugen M. geschilderten Zeitpunkt nicht überzeugt hätte. Allerdings kam diesen Ausführungen eine die Verurteilung allein tragende Bedeutung nicht zu; die diesbezüglichen Schilderungen des Zeugen M. betrafen lediglich eine von zahlreichen von dem Landgericht Bonn festgestellten Tathandlungen des Verurteilten. Auch hat das Landgericht das betreffende Gespräch im Rahmen seiner Beweiswürdigung weder zum Vorliegen von Leerverkäufen ohne Steuerabzug noch zur Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite herangezogen. – so das OLG Köln

Mögliche Strafmilderungshoffnungen des Zeugen waren dem Tatgericht bereits bekannt

Der Verurteilte machte geltend, M. habe über ihm von der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellte Vorteile gelogen – die ehemalige Oberstaatsanwältin DE. habe eine Prüfbitte nach § 46b StGB und § 153b StPO veranlasst, was ein früherer Verteidiger des M. bestätigt habe. Der Senat verwies darauf, dass das Landgericht Bonn eine mögliche Hoffnung des M. auf Strafmilderung bereits ausdrücklich als potenzielles Falschbelastungsmotiv in seine Würdigung eingestellt hatte. Ähnlich verhielt es sich mit dem Vorwurf, M. habe wahrheitswidrig behauptet, 50 Millionen Euro in bar zur Schadenswiedergutmachung hinterlegt zu haben, während später von Treugutaktien insolventer Unternehmen die Rede gewesen sei. Der Antrag setzte sich nach Auffassung des Senats nicht ausreichend mit den Urkunden auseinander, auf die das Landgericht Bonn seine Feststellung zur Hinterlegung gestützt hatte. Ein Motiv, weshalb M. sich durch eine falsche Angabe zu diesem Punkt hätte besserstellen können, war zudem nicht dargelegt.

Fehlende Darlegung eines echten Geständniswiderrufs schließt Wiederaufnahme aus

Der Verurteilte trug außerdem vor, M. habe sein früheres Geständnis in seinem eigenen Strafverfahren widerrufen und bestreite nunmehr, vorsätzlich gehandelt zu haben; das frühere „Störgefühl“ sei Teil eines Ablasshandels mit der Staatsanwaltschaft gewesen. Der Senat konnte darin keinen tauglichen Widerruf erkennen: Weder war konkret benannt, welche Erklärung genau widerrufen worden sein sollte, noch ergab sich aus dem Urteil des Landgerichts Bonn, dass M. je ausdrücklich vorsätzliches Handeln eingestanden hatte. An der Schilderung seines „Störgefühls“ hielt M. nach dem eigenen Vortrag des Verurteilten sogar fest. Auch der Einwand, M. habe seine Ermittlungsvernehmungen schriftlich vorbereitet und Ermittler hätten entsprechende Dateien nicht vollständig zu den Akten genommen, verfing nicht: Grundlage des Urteils konnten ohnehin nur die in der Hauptverhandlung getätigten Aussagen sein, und diese waren durch weitere Zeugen und Urkunden bestätigt.

Weshalb die Einwände gegen Zeuge X. und Leerverkäufe die Beweiskette nicht brechen

Die objektiven Feststellungen zu ungedeckten Leerverkäufen ohne Kapitalertragsteuerabzug beruhten nach Auffassung des Senats nicht auf einem einzelnen Beweismittel, sondern auf einer geschlossenen Kette von Indizien, die das Landgericht Bonn im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 261 StPO zusammenführen durfte, ohne jeden Zwischenschritt einer Lieferkette lückenlos nachweisen zu müssen.

Zeugenaussage von X. fügte sich nahtlos in die objektive Indizienkette ein

Der Verurteilte berief sich darauf, X. habe im Verfahren gegen V., Az. 63 KLs 1/22, erklärt, die Verkäufer vor CX. und PJ. nicht gekannt zu haben – daraus folge, dass X. Leerverkäufe nicht aus eigener Wahrnehmung habe bestätigen können. Der Senat hielt dieses Vorbringen bereits für widersprüchlich: X. hatte schon im Ausgangsverfahren auf Nachfrage erklärt, er könne einen Leerverkäufer nicht garantieren, und zugleich von Absprachen mit Brokern und zwischengeschalteten Intermediären berichtet. Die spätere Aussage war damit nicht zwingend neu, hätte aber selbst als neue Tatsache die ursprüngliche Beweiswürdigung nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit erschüttert, weil die Angaben von X. durch Urkunden und die Aussage des Zeugen AW. objektiviert waren.

Frühere Schutzbehauptungen Beteiligter bieten keine neue Tatsachengrundlage

Auch ein Schreiben der BK. vom 05.09.2016 sowie Erklärungen des V. gegenüber dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss der Hamburger Bürgerschaft und Aussagen des D., wonach die S. Bank keine Leerverkäufe getätigt habe, überzeugten den Senat nicht. Das BK-Schreiben hatte dem Landgericht Bonn bereits vorgelegen; abstrakte Bestreitungen der Beteiligten waren im Urteil gewürdigt, aber wegen der übrigen Beweislage als nicht durchgreifend eingestuft worden. Offen ließ der Senat zudem, ob die schriftliche Erklärung des V. überhaupt als taugliches Beweismittel nach § 250 Satz 2 StPO hätte eingeführt werden können, da Angaben zu seiner Aussagebereitschaft als Zeuge fehlten. Die objektiven Feststellungen zu den Leerverkäufen – hohe Geschäftsvolumina, die Organisation der Eindeckung mit Ex-Aktien, sogenannte Fails und Vorabsprachen – blieben von alledem unberührt.

Warum neue Gutachten und Zweifel an Dividendenleveln keine Wiederaufnahme begründen

Die Dividendenlevel bildeten nach den Feststellungen des Landgerichts Bonn nur eines von mehreren Indizien für die Leerverkaufsstruktur, weshalb Zweifel an ihrer Aussagekraft die Verurteilung nicht zu Fall bringen konnten.

Dividendenlevel bildeten nur einen von mehreren Bausteinen der Feststellungen

Der Verurteilte verwies auf den Sachverständigen MD., der im Verfahren gegen V. bestätigt habe, dass sich aus Dividendenleveln nicht zwischen Cum/Ex- und Cum/Cum-Geschäften unterscheiden lasse, sowie darauf, dass der Sachverständige NY. seine frühere Einschätzung später nicht mehr aufrechterhalten habe – gestützt zusätzlich auf eine Studie von Laturnus, Reichel und Wahrenburg aus dem Jahr 2023. Der Senat ließ offen, ob dieses Vorbringen im Beschwerdeverfahren überhaupt noch als zulässiges Nachschieben neuer Wiederaufnahmegründe zu werten war. Entscheidend war, dass Cum/Cum-Geschäfte schon deshalb nicht plausibel waren, weil bei ihnen ein Handel über den Dividendenstichtag gar nicht erforderlich gewesen wäre. Hohe Volumina, fehlende wirtschaftliche Sinnhaftigkeit ohne Steuervorteil und die organisierte Eindeckung mit Ex-Aktien sprachen zusätzlich gegen die vom Verurteilten favorisierte Erklärung. Eine Pflicht, die tatsächlichen Lieferketten jedes einzelnen Geschäfts lückenlos aufzuklären, bestand im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 261 StPO nicht.

Marktineffizienzen und Arbitrage erklären planbare Millionengewinne nicht

Auch der Verweis auf statistische Gewinne aus Marktineffizienzen oder Dividendenarbitrage überzeugte nicht. Solche Effekte konnten die tatsächlich erzielten Gewinnsummen der S. Bank und der beteiligten Fonds – zusammen über 27 Millionen Euro allein für die beiden Verurteilten – nach der ursprünglichen Beweiswürdigung nicht erklären. Sie wären zudem nicht risikolos und sicher planbar gewesen, wie es die tatsächlich erzielten Erträge nahelegten. Die gehandelten Dividendenlevel widersprachen der Annahme von Cum/Ex-Leerverkäufen jedenfalls nicht.

Warum der Widerruf des eigenen Teilgeständnisses den Vorsatznachweis nicht beseitigt

Ein auf den Widerruf eines Geständnisses gestützter Wiederaufnahmeantrag verlangt nach § 366 Abs. 1 StPO die genaue Angabe, welche früheren Erklärungen unwahr gewesen sein sollen, aus welchem Grund damals falsch ausgesagt wurde und weshalb die Aussage nun widerrufen wird. Diese Anforderungen sah der Senat hier nicht erfüllt.

Pauschaler Geständniswiderruf ohne Substanz verfehlt formelle Anforderungen

Der Verurteilte erklärte, er habe sich seinerzeit nur auf Anraten seiner Verteidiger angesichts der belastenden Beweislage teilgeständig eingelassen, um eine Strafmilderung zu erreichen. Der Senat bewertete diesen Widerruf als unbestimmt: Es blieb offen, welche einzelnen Erklärungen konkret falsch gewesen sein sollten. Zudem stammten die maßgeblichen Angaben aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Hauptverhandlung – die Erklärung, die Geschäfte seien spätestens ab 2009 kritischer zu betrachten gewesen, hatte der Verurteilte bereits am 13. Hauptverhandlungstag abgegeben, also bevor die belastenden Zeugen M. und X. überhaupt vernommen worden waren. Diese frühe Aussage konnte damit schon zeitlich nicht auf deren späteren Angaben beruhen. Soweit der Verurteilte lediglich rügte, das Landgericht Bonn habe seine Angaben fälschlich als Geständnis gewertet, handelte es sich ohnehin nur um einen Angriff auf die Beweiswürdigung – ein solcher Einwand erfüllt keinen der in § 359 StPO abschließend genannten Wiederaufnahmegründe.

Urkunden und Korrespondenz belegen Leerverkaufskenntnis und Tatvorsatz autark

Selbst ein wirksamer Widerruf hätte die tragenden Feststellungen kaum erschüttert. Das Landgericht Bonn hatte die objektiven Feststellungen zu Leerverkäufen und fehlendem Steuerabzug zusätzlich und unabhängig von der Einlassung des Verurteilten auf die Aussagen der Zeugen X., AW. und M., das Gutachten des Sachverständigen NY. sowie zahlreiche Urkunden gestützt – darunter eine E-Mail an D. vom 25.09.2006, eine E-Mail an Q. vom 10.01.2007, das Memorandum CY. vom 12.04.2007 und ein Steuergutachten vom 08.02.2008. Die subjektive Kenntnis des Verurteilten von der Systemwidrigkeit einer mehrfachen Erstattung nur einmal entrichteter Steuer ergab sich außerdem aus seiner eigenen steuerrechtlichen Expertise und daraus, dass die Beteiligten die tatsächlichen Leerverkaufsstrukturen nach dem Entwurf zum Jahressteuergesetz 2007 und spätestens nach dem BMF-Schreiben 2009 nicht mehr offen benannten – ein Verhalten, das nach der Steueranspruchstheorie für das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit sprach.

Warum ausländische Urteile, Steuerbescheide und Rubrumsfehler die Entscheidung nicht berühren

Nachträglich im Beschwerdeverfahren vorgelegte Unterlagen konnten die Entscheidung schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr beeinflussen, und ein anfänglich unvollständiges Rubrum lässt sich als offensichtliche Unrichtigkeit jederzeit berichtigen, ohne den Inhalt einer Entscheidung zu verändern.

Nachgeschobene Bescheide und Urteile sind im Beschwerdeverfahren unzulässig

Der Verurteilte legte im Beschwerdeverfahren einen Bescheid des Finanzamts für Großunternehmen in GC. vom 15.10.2025 vor, mit dem ein gegen ihn gerichteter Haftungsbescheid vom 20.12.2022 zurückgenommen worden war. Nach § 130 Abs. 1 AO folge daraus die Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids und mittelbar auch der strafrechtlichen Würdigung. Der Senat wertete die Vorlage als unzulässiges Nachschieben eines neuen Wiederaufnahmegrundes im Beschwerdeverfahren; unabhängig davon war der Rücknahmebescheid nicht begründet, sodass offenbleiben konnte, aus welchen Gründen die Finanzbehörde ihn zurücknahm. Ebenso verfuhr der Senat mit dem Urteil des London High Court vom 02.10.2025, Az. [2025] EWHC 2364 (Comm), das nach Ansicht des Verurteilten wegen Art. 6 und 7 EMRK auch im deutschen Verfahren eine Täuschung der Finanzbehörden ausschließen sollte. Auch dieses Urteil war erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegt worden und konnte deshalb nicht mehr berücksichtigt werden; im Übrigen bleibt das Wiederaufnahmegericht an die Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts gebunden, selbst wenn dessen Urteil – wie hier behauptet – auf angeblich unhaltbaren Rechtsansichten beruhen sollte.

Rügen von Ermittlungsfehlern erfüllen keinen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund

Der Verurteilte machte zudem geltend, im Ausgangsverfahren seien Verfahrensfehler begangen worden, etwa ein Verstoß gegen das Gebot der Aktenvollständigkeit nach § 168b StPO und eine Unterdrückung von Beweismitteln, außerdem Verstöße gegen die EMRK. Der Senat stellte klar, dass eine Wiederaufnahme zugunsten eines Verurteilten nur aus den in § 359 StPO abschließend genannten Gründen möglich ist. Die behaupteten Verfahrensfehler ließen sich keinem dieser Gründe zuordnen, und eine EMRK-Verletzung war entgegen § 359 Nr. 6 StPO nicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt worden.

Formale Rubrumsberichtigung ändert nichts an der Wirksamkeit des Beschlusses

Schließlich hielt der Verurteilte den Beschluss vom 01.08.2025 wegen des zunächst unvollständigen Rubrums für unwirksam und beanstandete, dass der Berichtigungsbeschluss vom 04.08.2025 nicht von derselben Richterbesetzung erlassen worden war. Der Senat verwies darauf, dass die Strafprozessordnung zwar keine dem § 319 ZPO entsprechende ausdrückliche Regelung zur Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten kennt, eine solche Berichtigung aber anerkannt ist. Aus dem Aktenzeichen, der im Tenor genannten Bonner Entscheidung und den Gründen ergab sich eindeutig, dass der Beschluss den Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten betraf; die Ergänzung änderte den Inhalt nicht, sondern beseitigte lediglich einen formalen Fehler. Deshalb war es auch unschädlich, dass der Vorsitzende, der am ursprünglichen Beschluss mitgewirkt hatte, am Berichtigungsbeschluss nicht beteiligt war. Da der Wiederaufnahmeantrag unzulässig blieb, waren auch die Anträge auf Unterbrechung der Strafvollstreckung und auf Aufhebung der Einziehungsanordnung über 13.666.999 Euro unbegründet; für die vom Verurteilten beantragte Beiziehung weiterer Urkunden bestand deshalb kein Anlass. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

Unsere Einschätzung

Für Verurteilte, die ein rechtskräftiges Cum-Ex-Strafurteil noch einmal aufrollen wollen, zieht diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln eine enge Grenze. Ein neues Detail genügt nicht, wenn die Verurteilung auf mehreren selbstständig tragenden Säulen ruht. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob das neue Vorbringen das Urteil in seiner Gesamtheit erschüttern kann und aus sich heraus schlüssig dargelegt ist, statt nur einen Zeugen in einem Nebenpunkt anzugreifen.

Aus unserer Sicht ist die Bindung an die Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts – also die Sicht des Gerichts, das zuerst verurteilt hat – dabei der eigentlich harte Punkt, weil selbst eine vermeintlich bessere Rechtsidee später nicht mehr hilft. Ob dasselbe gilt, wenn tatsächlich ein tragendes Geständnis präzise widerrufen und mit neuen Urkunden unterlegt wird, musste das Gericht hier nicht entscheiden – pauschale Verweise auf eine verfehlte Strategie reichen dafür jedenfalls nicht.

Wann ein Wiederaufnahmeantrag mehr braucht als einen Zeugenangriff

Das OLG Köln hat über einen Wiederaufnahmeantrag entschieden, der auf einzelne widerlegte Zeugenpassagen und einen pauschalen Geständniswiderruf gestützt war. Ob ein anderes Verfahren mit anderen Unterlagen – etwa einer präzise dargelegten Falschaussage zu einem tragenden Punkt oder einem konkret bezeichneten Widerruf – zu einem anderen Ergebnis führt, war hier nicht zu klären. Das Gericht hat nur über diesen konkreten Vortrag entschieden, nicht über die Erfolgsaussichten anders begründeter Anträge.

Ob eine Wiederaufnahme in einem bestimmten Fall überhaupt formell und inhaltlich trägt, hängt genau von den Punkten ab, die der Senat hier durchgeprüft hat. Wer das für sein eigenes Verfahren einordnen möchte, kann uns die Unterlagen zur Durchsicht zukommen lassen.

  • Ob die Verurteilung auf einer oder auf mehreren selbstständig tragenden Beweissäulen beruht
  • Ob ein Geständniswiderruf konkret benennt, welche Aussage falsch war und warum
  • Ob neue Tatsachen bereits im Ausgangsverfahren bekannt oder gewürdigt waren
  • Ob der Vortrag den Formanforderungen des § 366 Abs. 1 StPO genügt
  • Ob neue Unterlagen fristgerecht und nicht erst im Beschwerdeverfahren nachgeschoben wurden

Wie tragfähig ein Wiederaufnahmevorbringen ist, entscheidet sich an der Aktenlage des jeweiligen Verfahrens, nicht am Ausgang dieses Falls.



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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie muss ich neue Tatsachen darlegen, damit sie ein rechtskräftiges Urteil erschüttern können?

Neue Tatsachen können ein rechtskräftiges Urteil nur erschüttern, wenn sie im Wiederaufnahmeantrag aus sich heraus verständlich und schlüssig als neu und erheblich dargestellt werden. Bloße Behauptungen oder Verweise auf frühere Schriftsätze genügen nach § 366 Abs. 1 StPO nicht.

Nach § 359 Nr. 5 StPO müssen Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen werden, die das erkennende Gericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Der Antrag muss den konkreten Inhalt, seine Bedeutung für das Urteil und die angebotenen Beweismittel geordnet miteinander verbinden. Das Wiederaufnahmegericht soll Ziel und tatsächliche Grundlagen des Antrags aus dessen Darstellung erkennen können, ohne sie selbst aus den Akten zusammenzusuchen. Fehlt diese geschlossene Darstellung, ist der Wiederaufnahmeantrag bereits aus formellen Gründen unzulässig.

Im Verfahren vor dem OLG Köln reichten Hinweise auf neue Unterlagen, Zweifel an einem Zeugen und einen angeblichen Geständniswiderruf deshalb nicht aus. Teilweise betrafen die Einwände außerdem Punkte, die das Ausgangsgericht bereits gewürdigt hatte. Bei einem Geständniswiderruf müssen insbesondere die angeblich falschen Erklärungen sowie die Gründe für frühere und heutige Angaben konkret benannt werden.


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Welche konkreten Angaben braucht mein Geständniswiderruf, damit er als Wiederaufnahmegrund geprüft wird?

Ein Geständniswiderruf wird nur als Wiederaufnahmegrund geprüft, wenn genau bezeichnet wird, welche einzelnen Erklärungen unwahr waren, warum damals falsch ausgesagt wurde und weshalb jetzt widerrufen wird. Der Vortrag muss außerdem erkennen lassen, auf welchen Zeitpunkt und welchen Inhalt der früheren Aussage sich der Widerruf bezieht.

Nach § 366 Abs. 1 StPO muss der Wiederaufnahmeantrag den gesetzlichen Grund und die dazugehörigen Tatsachen aus sich heraus verständlich darstellen. Erforderlich ist daher eine geschlossene Erklärung, aus der sich die konkrete Unwahrheit einzelner Aussagen sowie der damalige und heutige Widerrufsgrund ergeben. Der bloße Hinweis, das frühere Teilgeständnis sei auf anwaltlichen Rat wegen der belastenden Beweislage und zur Strafmilderung erfolgt, reicht dafür nicht aus. Im entschiedenen Fall blieb insbesondere offen, welche Angaben aus welchem Abschnitt der Hauptverhandlung falsch gewesen sein sollten.

Wer lediglich rügt, das Gericht habe frühere Angaben zu Unrecht als Geständnis gewertet, greift damit nur dessen Beweiswürdigung an. Ein solcher Einwand lässt sich keinem der abschließend geregelten Wiederaufnahmegründe aus § 359 StPO zuordnen und genügt deshalb nicht.


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Nach welchem Maßstab prüft das Wiederaufnahmegericht neue Beweise ohne eigene Tatsachenfeststellungen?

Das Wiederaufnahmegericht prüft neue Beweise in einer hypothetischen Schlüssigkeitsprüfung nach der Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts, ohne eigene neue Tatsachen zur Tat festzustellen. Es prüft lediglich, ob das Ausgangsgericht bei Kenntnis der neuen Umstände möglicherweise anders entschieden hätte.

Nach § 359 Nr. 5 StPO müssen die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sein, die tragenden Feststellungen des rechtskräftigen Urteils zu erschüttern. Maßgeblich bleibt dabei die rechtliche Bewertung des ursprünglich entscheidenden Gerichts, hier des Landgerichts Bonn. Diese kann etwa bestimmen, welche Anforderungen an den Vorsatz nach § 370 Abs. 1 AO gestellt werden. Eine gewisse vorweggenommene Würdigung der Beweiskraft ist ohne förmliche Beweisaufnahme zulässig. Erforderlich ist eine genügende Wahrscheinlichkeit der Erschütterung, nicht jedoch ein zwingender Schluss oder eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Eine bloße Möglichkeit, dass einzelne Angaben anders bewertet würden, reicht deshalb nicht aus.


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Warum reichen neue Zweifel an einem Zeugen nicht, wenn weitere Beweismittel die Verurteilung tragen?

Neue Zweifel an einem einzelnen Zeugen erschüttern eine Verurteilung nicht, wenn das Urteil auf Urkunden, weiteren Zeugenaussagen und Gutachten beruht. Nach § 359 Nr. 5 StPO müssen neue Umstände die tragenden Feststellungen mit genügender Wahrscheinlichkeit erschüttern.

Das Landgericht Bonn stützte seine Überzeugung nicht allein auf die Angaben des Zeugen M., sondern auf ein zusammenhängendes Beweisgefüge. Dazu gehörten eigene Angaben des Verurteilten, zahlreiche Urkunden sowie Aussagen der Zeugen X., AW. und NA. Ein mögliches Alibi für ein einzelnes Treffen betraf nur eine von zahlreichen festgestellten Tathandlungen. Dieses Treffen war zudem weder für Leerverkäufe ohne Steuerabzug noch für den Vorsatz entscheidend. Auch ein mögliches Strafmilderungsmotiv des M. hatte das Landgericht bereits als mögliches Falschbelastungsmotiv berücksichtigt.

Selbst eine bewusst falsche Aussage zu einem Einzelpunkt beseitigt deshalb nicht die Pflicht, die übrigen Angaben zusammen mit den objektiven Beweismitteln zu würdigen. Entscheidend bleibt, ob ohne den angegriffenen Punkt das gesamte Beweisgefüge mit genügender Wahrscheinlichkeit zusammenbricht.


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Das vorliegende Urteil


OLG Köln – Az.: 3 Ws 66/25 – Urteil vom 25.03.2026




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