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Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung: Fortbestand der Führungsaufsicht trotz neuer Straftat

Stellen Sie sich vor, Sie bekommen eine zweite Chance nach dem Gefängnis, doch ein verlockendes Angebot über eine halbe Tonne Kokain reißt Sie zurück in den Abgrund. Plötzlich streiten die höchsten Gerichte nicht mehr nur über Ihre erneute Haftstrafe, sondern darüber, wie lange und unter welchen Regeln der Staat Sie nach Ihrer Entlassung noch kontrollieren darf. Eine juristische Schieflage, die zeigt, wie weit das Netz der Justiz in ein Leben greifen kann.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ws 31/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht in Bremen
  • Datum: 26.05.2025
  • Aktenzeichen: 1 Ws 31/25
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafvollstreckungsrecht, Betäubungsmittelstrafrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Verurteilte. Er legte Beschwerde gegen die Entscheidungen des Landgerichts ein, die seine Bewährung widerriefen und eine neue Führungsaufsicht anordneten.
  • Beklagte: Die Staatsanwaltschaft Bremen und Generalstaatsanwaltschaft Bremen. Sie hatten den Widerruf der Bewährung und die Feststellung einer neuen Führungsaufsicht beantragt.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein Mann, dessen Haftstrafe und Unterbringung in einer Entzugsanstalt zur Bewährung ausgesetzt wurden, wurde erneut wegen Drogenhandels straffällig.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Wird die ursprünglich angeordnete gerichtliche Überwachung (Führungsaufsicht) nach erneuter Straftat beendet und eine neue Führungsaufsicht angeordnet, oder besteht die alte Überwachung trotz des Widerrufs der Bewährung und der Beendigung der Maßregel fort?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerruf seiner Bewährung und die Erledigung seiner Maßregel wurde zurückgewiesen; die Beschwerde gegen die Beendigung der ursprünglichen und den Eintritt einer neuen Führungsaufsicht wurde jedoch aufgehoben.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht bestätigte den Widerruf der Bewährung und die Beendigung der Entzugsbehandlung aufgrund der erneuten Straftat, stellte aber fest, dass die ursprünglich angeordnete Führungsaufsicht nicht endet, sondern fortbesteht und lediglich ruht.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Verurteilte muss die restliche Haftstrafe antreten; die ursprünglich angeordnete Führungsaufsicht bleibt bestehen und wird nicht durch eine neue, längerfristige Überwachung ersetzt.

Der Fall vor Gericht


Wie kann eine zweite Chance zu einem juristischen Labyrinth führen?

Ein Mann erhält nach einer Verurteilung wegen Drogenhandels die Chance, sein Leben zu ändern. Die Reststrafe und eine Drogentherapie werden zur Bewährung ausgesetzt. Doch statt die Chance zu nutzen, verstrickt er sich in einen noch größeren Fall: dem versuchten Diebstahl von über 500 Kilogramm Kokain.

Ein Mann mit Geldscheinen und Handy symbolisiert den Widerruf der Strafaussetzung auf Bewährung nach Straftat.
Ein neuer Fehltritt kann die Bewährung kosten. Was passiert, wenn eine heimliche Transaktion im Schutz der Nacht die richterliche Kontrolle unterläuft? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Dieser Rückfall löste eine Kette von juristischen Entscheidungen aus, die selbst erfahrene Juristen vor eine knifflige Frage stellte. Es ging nicht mehr nur darum, ob der Mann zurück ins Gefängnis muss, sondern darum, wie das komplizierte System der staatlichen Aufsicht nach der Haft richtig angewendet wird. Ein Fall, der zeigt, wie eine einzige falsche Entscheidung ein ganzes Netz rechtlicher Konsequenzen nach sich ziehen kann, das am Ende vor dem Oberlandesgericht entwirrt werden musste.

Worum ging es im ersten Urteil und welche Chance erhielt der Verurteilte?

Im Jahr 2018 wurde der Mann vom Landgericht Bremen zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Der Grund: Er hatte beim Handel mit fast 20 Kilogramm Kokain mitgewirkt. Zusätzlich zur Haft ordnete das Gericht seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an – eine gerichtlich angeordnete Therapie in einer Spezialklinik, die suchtkranken Straftätern helfen soll, von ihrer Abhängigkeit loszukommen und so zukünftige Straftaten zu verhindern.

Nachdem er einen Teil seiner Strafe und die Therapie angetreten hatte, sah das Gericht im September 2021 eine positive Entwicklung. Es entschied, die weitere Vollstreckung der Unterbringung und den Rest seiner Gefängnisstrafe zur Bewährung auszusetzen. Das bedeutet, er wurde aus der Klinik entlassen und musste den Rest seiner Strafe zunächst nicht im Gefängnis absitzen. Diese Aussetzung war jedoch an Bedingungen geknüpft. Für drei Jahre wurde er unter Führungsaufsicht gestellt. Dies ist eine Art strenger rechtlicher Kontrolle nach der Haft, bei der ein Bewährungshelfer den Verurteilten begleitet und das Gericht bestimmte Verhaltensregeln, sogenannte Weisungen, anordnen kann, um einen Rückfall zu verhindern.

Was geschah während der Bewährungszeit?

Die Hoffnung auf ein straffreies Leben erfüllte sich nicht. Im April 2023, während die Bewährungszeit noch lief, wurde der Mann erneut straffällig. Laut Anklage war er an dem Versuch beteiligt, eine riesige Menge von über 500 Kilogramm Kokain aus einem Container im Hafen von Bremerhaven zu entwenden. Seine Rolle dabei: Nachdem ein erster Versuch der Bergungscrew gescheitert war, soll er geholfen haben, eine neue Mannschaft zu organisieren.

Vor Gericht gestand der Mann später seine Beteiligung. Er gab zu, einem Mitangeklagten geholfen zu haben, indem er den Kontakt zu einem Fahrer herstellte, der Zugang zum Containerterminal hatte. Als Lohn dafür sollten ihm 5.000 Euro winken. Er habe zwar gezögert, aber es sei „reizvoll“ gewesen, dem Bekannten „den Arsch retten“ zu können. Aufgrund dieser neuen Tat kam er erneut in Untersuchungshaft.

Wie reagierte das Landgericht auf die neue Straftat?

Die neue Straftat hatte unmittelbare Folgen für die alte, zur Bewährung ausgesetzte Strafe. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Bewährung zu widerrufen. Das Landgericht Bremen folgte diesem Antrag im Januar 2025 und traf drei wesentliche Entscheidungen:

  1. Erledigung der Unterbringung: Die ursprünglich angeordnete Unterbringung in der Entziehungsanstalt wurde für erledigt erklärt. Ein neues psychiatrisches Gutachten war zu dem Schluss gekommen, dass eine weitere Therapie nicht mehr aussichtsreich sei. Die neue Tat sei weniger seiner Sucht als vielmehr seiner Persönlichkeitsstörung geschuldet.
  2. Widerruf der Bewährung: Das Gericht widerrief die Aussetzung der Reststrafe. Der Mann musste also damit rechnen, den verbliebenen Teil seiner ersten Strafe nun doch im Gefängnis verbüßen zu müssen.
  3. Eine neue, längere Führungsaufsicht: Dies war der juristisch komplexeste Punkt. Das Gericht entschied, dass die alte, dreijährige Führungsaufsicht durch den Widerruf beendet sei. Gleichzeitig stellte es fest, dass durch die Erledigung der Unterbringung eine komplett neue Führungsaufsicht beginne – dieses Mal für die Höchstdauer von fünf Jahren und mit neuen, strengeren Weisungen.

Für den Verurteilten bedeutete dies nicht nur die Rückkehr ins Gefängnis, sondern auch eine deutlich längere und intensivere staatliche Kontrolle nach seiner eventuellen Entlassung.

Warum legte der Verurteilte Beschwerde ein?

Der Verurteilte war mit dem Beschluss des Landgerichts nicht einverstanden und legte über seinen Verteidiger Beschwerde ein. Diese richtete sich gegen alle Teile der Entscheidung. Er war der Ansicht, der Widerruf der Bewährung sei falsch, da seine neue Tat nur eine straflose Beihilfe gewesen sei. Vor allem aber wehrte er sich gegen die Feststellung, dass seine alte Führungsaufsicht beendet und durch eine neue, längere ersetzt worden sei. Diese juristische Weichenstellung hätte weitreichende Konsequenzen für seine Zukunft nach der Haft gehabt.

In welchen Punkten gab das Oberlandesgericht dem Landgericht recht?

Das Oberlandesgericht Bremen, das als nächsthöhere Instanz über die Beschwerde zu entscheiden hatte, prüfte die Entscheidung des Landgerichts Punkt für Punkt. In zwei wesentlichen Aspekten kam es zum selben Ergebnis.

Erstens war der Widerruf der Bewährung rechtens. Das Gericht stellte klar, dass der Verurteilte in der Bewährungszeit eine erhebliche Straftat begangen und damit gezeigt hatte, dass die positive Prognose, die zur Aussetzung der Strafe geführt hatte, falsch war. Sein Argument, die Vermittlung eines Fahrers sei keine strafbare Beihilfe, wies das Gericht zurück. Beim Drogenhandel zählt jede Handlung, die auf den Umsatz von Betäubungsmitteln abzielt – auch die Unterstützung der Haupttäter. Das richterliche Geständnis des Mannes war dafür ein ausreichender Beweis, auch ohne dass bereits ein rechtskräftiges Urteil in der neuen Sache vorlag. Seine Motive – der „Reiz“ und die geringe Geldsumme – zeigten eine gleichgültige Haltung gegenüber dem Gesetz, die einen Widerruf unumgänglich machte.

Zweitens bestätigte das Oberlandesgericht auch die Erledigung der Unterbringung. Die Gesetzeslage hatte sich geändert und verlangte nun klarere Anhaltspunkte für den Erfolg einer Therapie. Da der psychiatrische Sachverständige festgestellt hatte, dass die neue Tat nicht primär auf die Sucht, sondern auf die Persönlichkeitsstruktur des Mannes zurückzuführen war, fehlte die Grundlage für die Annahme, eine Fortsetzung der Therapie würde ihn von weiteren Straftaten abhalten.

Wo lag der entscheidende Fehler in der Entscheidung des Landgerichts?

Den entscheidenden Fehler fand das Oberlandesgericht jedoch in der Frage der Führungsaufsicht. Die Annahme des Landgerichts, die alte Führungsaufsicht ende und eine neue beginne, war nach Ansicht der höheren Instanz juristisch falsch.

Die Logik des Oberlandesgerichts glich der eines Abonnements: Eine einmal begonnene Führungsaufsicht wird nicht einfach gekündigt, nur weil der Betroffene für eine neue Straftat ins Gefängnis muss. Stattdessen wird sie, so schreibt es das Gesetz vor, lediglich unterbrochen. Der Fachbegriff dafür lautet, sie „ruht“. Sobald der Verurteilte aus der neuen Haft entlassen wird, läuft die alte Führungsaufsicht einfach weiter, bis ihre ursprüngliche Dauer abgelaufen ist.

Das Landgericht hatte fälschlicherweise angenommen, durch die Erledigung der Drogentherapie entstehe automatisch eine neue Führungsaufsicht. Doch das Gesetz knüpft den Beginn einer solchen Aufsicht an die „Entlassung aus dem Vollzug“. Der Mann war aber bereits vor Jahren entlassen worden, und genau mit dieser Entlassung hatte die alte, noch laufende Führungsaufsicht begonnen. Es gab also keinen Anlass für eine neue.

Das Gericht fasste seine zentralen Überlegungen dazu wie folgt zusammen:

  • Kein gesetzliches Ende: Es gibt keine Rechtsvorschrift, die besagt, dass eine bestehende Führungsaufsicht endet, nur weil die Bewährung für eine Reststrafe widerrufen wird. Die Aufsicht besteht fort, sie pausiert nur während einer neuen Haft.
  • Kein Anlass für eine neue Aufsicht: Eine neue Führungsaufsicht kann nicht entstehen, da der auslösende Moment – die Entlassung – bereits in der Vergangenheit liegt und schon die alte Aufsicht begründet hat.
  • Keine Gesetzeslücke: Es gibt auch keinen Grund, das Gesetz erweiternd auszulegen. Eine doppelte Führungsaufsicht wäre unverhältnismäßig und würde zu einem Verwaltungschaos führen, das der Gesetzgeber ausdrücklich vermeiden wollte. Die bestehende Aufsicht bietet genug Möglichkeiten, auf neue Entwicklungen zu reagieren, etwa durch eine Verlängerung.

Die Entscheidung des Landgerichts, eine neue, fünfjährige Führungsaufsicht zu schaffen, war somit rechtswidrig.

Wie lautete also das endgültige Urteil des Oberlandesgerichts?

Das Oberlandesgericht hob den Beschluss des Landgerichts in dem entscheidenden Punkt auf. Die Feststellung, dass die alte Führungsaufsicht beendet sei und eine neue beginne, wurde ersatzlos gestrichen. Damit entfielen auch die Anordnung der neuen fünfjährigen Dauer und die damit verbundenen Weisungen.

Im Ergebnis bleibt es dabei: Die ursprüngliche, dreijährige Führungsaufsicht besteht weiter. Sie wird Ruhen, solange der Mann seine Reststrafe und die neue Strafe verbüßt. Danach lebt sie wieder auf. Die Entscheidungen, dass seine Bewährung widerrufen wird und die Drogentherapie als erledigt gilt, blieben hingegen bestehen. Der Verurteilte muss die Kosten für sein teilweise erfolgloses Rechtsmittel tragen, allerdings wurden die Gebühren aufgrund seines Teilerfolgs reduziert.



Wichtigste Erkenntnisse

Eine einmal begonnene Führungsaufsicht funktioniert wie ein pausierbares Abonnement – sie endet nicht automatisch, nur weil der Überwachte erneut straffällig wird und ins Gefängnis muss.

  • Führungsaufsicht ruht bei neuer Haft: Begeht ein Verurteilter unter laufender Führungsaufsicht eine neue Straftat, wird die bestehende Aufsicht nicht beendet, sondern pausiert während der Haftzeit. Nach der Entlassung läuft sie für die ursprünglich festgelegte Restdauer weiter.
  • Keine doppelte Führungsaufsicht: Eine neue Führungsaufsicht kann nur entstehen, wenn der entscheidende Moment – die Entlassung aus dem Vollzug – tatsächlich eintritt. Liegt dieser Zeitpunkt bereits in der Vergangenheit und hat schon eine Aufsicht ausgelöst, fehlt die gesetzliche Grundlage für eine zweite, parallele Überwachung.
  • Bewährungswiderruf bei erheblichen Straftaten: Begeht ein Bewährungsproband eine neue Straftat, die seine gleichgültige Haltung gegenüber dem Gesetz offenbart, rechtfertigt dies den Widerruf – auch wenn noch kein rechtskräftiges Urteil über die neue Tat vorliegt.

Der Gesetzgeber vermeidet bewusst ein Verwaltungschaos durch überlappende Aufsichtssysteme und setzt auf Kontinuität statt Neuanfang.


Benötigen Sie Hilfe?

Stehen Sie nach dem Widerruf Ihrer Bewährung wegen einer erneuten Straffälligkeit vor Fragen zur fortbestehenden Führungsaufsicht? Um eine erste Orientierung zu erhalten, können Sie eine unverbindliche Ersteinschätzung anfragen.


Das Urteil in der Praxis

Ein klares Signal aus Bremen: Die Führungsaufsicht ist keine Lizenz zum Neuerwerb, sondern ein präzise zu handhabendes Instrument, das nicht einfach abläuft oder neu beginnt. Das Oberlandesgericht hat hier einen grundlegenden Denkfehler der Vorinstanz messerscharf zerlegt, indem es die Logik des „Ruhens“ über die Annahme eines Neu-Beginns stellte. Dieses Urteil zieht klare Leitplanken für die Praxis und verhindert eine überzogene, rechtlich fragwürdige Doppelkontrolle nach der Haft. Es ist ein wichtiger Präzedenzfall, der Richtern und Staatsanwälten die Grenzen der nachträglichen staatlichen Überwachung aufzeigt und damit unnötige juristische Komplexität vermeidet.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was geschieht mit einer angeordneten Führungsaufsicht, wenn die beaufsichtigte Person währenddessen erneut straffällig wird und in Haft muss?

Eine bereits angeordnete Führungsaufsicht endet in der Regel nicht, wenn die beaufsichtigte Person wegen einer neuen Straftat erneut ins Gefängnis muss. Sie pausiert lediglich während der Haft.

Stellen Sie sich das wie ein Zeitschriften-Abonnement vor: Wenn Sie es einmal abgeschlossen haben und vorübergehend nicht nutzen können, wird es nicht gekündigt, sondern lediglich unterbrochen. Sobald Sie wieder bereit sind, läuft es einfach weiter. Genauso verhält es sich mit der Führungsaufsicht.

Juristisch nennt man diesen Zustand „Ruhen“. Die Überwachung durch die Führungsaufsicht setzt während der Dauer der neuen Haftstrafe aus. Sobald die Person aus dem Gefängnis entlassen wird, lebt die ursprüngliche Führungsaufsicht automatisch wieder auf und läuft mit ihrer verbleibenden Dauer weiter. In dieser Situation entsteht üblicherweise keine komplett neue Führungsaufsicht. Der Gesetzgeber knüpft den Beginn einer Führungsaufsicht an die Entlassung aus dem Vollzug, welche bereits in der Vergangenheit geschehen ist und die bestehende Aufsicht ausgelöst hat. Es gibt also keinen Anlass für eine zweite, neue Aufsicht.

Diese Regelung verhindert eine doppelte oder unverhältnismäßige Überwachung und stellt gleichzeitig sicher, dass die lückenlose Fortführung der Kontrolle gewährleistet bleibt.


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Unter welchen Voraussetzungen kann eine zur Bewährung ausgesetzte Reststrafe widerrufen werden?

Eine zur Bewährung ausgesetzte Reststrafe wird widerrufen, wenn die betroffene Person während der Bewährungszeit eine neue, erhebliche Straftat begeht. Bewährung ist im Grunde eine zweite Chance: Das Gericht setzt den Rest einer Strafe aus, damit man diese nicht im Gefängnis absitzen muss, solange man sich an bestimmte Regeln hält und keine neuen Straftaten begeht.

Stell dir vor, du bekommst von deinem Chef eine letzte Chance, deine Aufgaben ordentlich zu erledigen, statt direkt gekündigt zu werden. Wenn du diese Chance aber nicht nutzt und stattdessen eine wichtige neue Aufgabe grob falsch machst, wird er seine „zweite Chance“ zurückziehen und dich doch entlassen.

Der Hauptgrund für einen Widerruf ist also der Rückfall in die Kriminalität. Das Gericht hat bei der Bewährung darauf vertraut, dass der Verurteilte sich bessert und keine weiteren Straftaten begeht. Begeht er aber eine neue, bedeutende Straftat, zeigt das, dass diese positive Erwartung des Gerichts nicht mehr stimmt und die Person sich nicht bewährt hat. Ein Gericht entscheidet über diesen Widerruf. Es prüft, ob die neue Tat schwer genug ist und ob die Person weiterhin eine Gefahr darstellt. Ist der Widerruf erfolgt, muss die ursprünglich zur Bewährung ausgesetzte Strafe im Gefängnis verbüßt werden.

Diese Regelung stellt sicher, dass die gewährte zweite Chance nur denen zugutekommt, die sie auch ernsthaft nutzen.


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Wann wird eine gerichtlich angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt?

Eine gerichtlich angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erklärt man für erledigt, wenn ihr ursprünglicher Zweck nicht mehr erreichbar ist oder bereits erreicht wurde. Das Gericht trifft diese Entscheidung, oft gestützt auf neue Gutachten.

Stell dir vor, ein Arzt verordnet dir eine Kur, um eine bestimmte Krankheit zu heilen. Erklärt er die Kur für „erledigt“, bedeutet das, entweder ist die Krankheit geheilt, oder die Kur verspricht bei deinem aktuellen Zustand einfach keinen Erfolg mehr. Genauso verhält es sich mit der Unterbringung.

Der eigentliche Zweck einer solchen gerichtlich angeordneten Unterbringung ist es, suchtkranken Straftätern durch eine Therapie zu helfen. Sie sollen von ihrer Abhängigkeit loskommen und so verhindern, dass sie zukünftig weitere Straftaten begehen.

Das Gericht erklärt die Unterbringung für erledigt, wenn ein Gutachten feststellt, dass eine Fortführung der Therapie aussichtslos ist. Dies ist der Fall, wenn die Ursache für neue Straftaten nicht mehr primär in der Sucht, sondern in anderen Persönlichkeitsmerkmalen liegt und die Therapie deshalb keinen Erfolg verspricht.

Diese Regelung stellt sicher, dass gerichtliche Anordnungen flexibel auf veränderte Umstände reagieren und nur dann fortgesetzt werden, wenn sie tatsächlich einen Nutzen versprechen.


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Welche rechtlichen Folgen drohen, wenn eine Person während einer laufenden Bewährungszeit eine neue Straftat begeht?

Wenn jemand während seiner Bewährungszeit erneut eine Straftat begeht, droht ihm in der Regel der Widerruf der ausgesetzten Reststrafe. Das bedeutet, die Person muss den zuvor erlassenen Teil der Haftstrafe nun doch im Gefängnis verbüßen.

Stell dir vor, ein Fußball-Schiedsrichter gibt einem Spieler nach einem Foul eine Gelbe Karte und damit eine letzte Warnung, statt ihn sofort vom Platz zu schicken. Begeht der Spieler kurz darauf ein weiteres Foul, nimmt der Schiedsrichter die Gelbe Karte zurück und schickt ihn mit Rot vom Feld – die „zweite Chance“ ist verspielt.

Der Rückfall zeigt dem Gericht, dass die ursprüngliche positive Einschätzung, die zur Bewährung geführt hatte, nicht mehr stimmt. Neben dem Widerruf der alten Bewährungsstrafe wird die Person auch für die neue Straftat strafrechtlich verfolgt. Diese kann zu einer weiteren Haftstrafe führen, die zusätzlich zur Reststrafe der alten Verurteilung verbüßt werden muss.

Zudem können weitere Konsequenzen wie eine strengere oder verlängerte staatliche Überwachung in Form einer Führungsaufsicht nach der Haft auf die Person zukommen. Diese Regel schützt das Vertrauen in die Ernsthaftigkeit und Fairness gerichtlicher Verfahren und stellt sicher, dass Bewährung kein Freifahrtschein ist, sondern eine ernsthafte Verpflichtung zur Straffreiheit.


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Wie unterscheiden sich die Bewährungsaufsicht und die Führungsaufsicht, und wie verhalten sich diese Maßnahmen zueinander?

Bewährungsaufsicht und Führungsaufsicht sind zwei getrennte Überwachungsmaßnahmen im deutschen Strafrecht, die unterschiedliche Ziele verfolgen und sich in ihrer Behandlung bei neuen Straftaten unterscheiden. Die Bewährungsaufsicht gibt eine „zweite Chance“ nach einer Verurteilung, während die Führungsaufsicht eine eigenständige Kontrolle nach der Haft oder einer Therapie ist.

Stell dir vor, die Bewährungsaufsicht ist wie ein Fußballspieler, der nach einer Verwarnung vom Platz genommen wird, aber auf der Bank bleibt und eine zweite Chance bekommt, wieder ins Spiel zu kommen, solange er sich an die Regeln hält. Die Führungsaufsicht ist hingegen wie ein Trainer, der den Spieler auch nach dem Spiel weiter beobachtet, um sicherzustellen, dass er sich langfristig an die Vorgaben hält.

Die Bewährungsaufsicht ist die Aussetzung einer Strafrestvollstreckung, also die Möglichkeit, den Rest einer Gefängnisstrafe nicht absitzen zu müssen, wenn man sich an Auflagen hält. Verstoßen Betroffene dagegen, wird diese Aussetzung widerrufen, und sie müssen die Reststrafe im Gefängnis verbüßen. Die Führungsaufsicht hingegen ist eine eigenständige Überwachungsmaßnahme, die nach der Entlassung aus dem Gefängnis oder einer Maßregel wie einer Therapie beginnt. Sie soll die Allgemeinheit schützen und gleichzeitig die Wiedereingliederung des Verurteilten unterstützen.

Diese beiden Maßnahmen können auch parallel bestehen. Wenn eine Person unter Führungsaufsicht erneut inhaftiert wird, ruht die Führungsaufsicht lediglich und läuft nach der neuen Haft weiter. Eine Bewährungsaufsicht hingegen wird in der Regel durch einen Widerruf beendet, wenn der Verurteilte erneut straffällig wird. Diese unterschiedlichen Regelungen stellen sicher, dass Überwachung und Unterstützung auf die jeweilige Situation des Verurteilten zugeschnitten sind.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Bewährung

Eine Bewährung ist eine „zweite Chance“ vom Gericht, bei der der Verurteilte den Rest seiner Gefängnisstrafe nicht absitzen muss, solange er sich an bestimmte Regeln hält. Das Gericht setzt dabei darauf, dass die Person keine neuen Straftaten begeht und sich bewährt. Diese Aussetzung ist immer zeitlich begrenzt und an Bedingungen geknüpft.

Beispiel: Der Mann erhielt 2021 eine Bewährung für seine Reststrafe aus dem Drogenhandel-Urteil von 2018. Statt den Rest im Gefängnis zu verbüßen, wurde er unter Führungsaufsicht gestellt und musste sich an bestimmte Weisungen halten.

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Entziehungsanstalt

Eine Entziehungsanstalt ist eine Spezialklinik, in der suchtkranke Straftäter eine gerichtlich angeordnete Therapie erhalten. Das Ziel ist es, sie von ihrer Abhängigkeit zu befreien und so zukünftige Straftaten zu verhindern. Das Gericht kann diese Unterbringung zusätzlich zur normalen Haftstrafe anordnen.

Beispiel: Der Mann wurde 2018 nicht nur zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt, sondern auch zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, weil seine Drogensucht als Ursache für die Straftaten gesehen wurde.

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Führungsaufsicht

Die Führungsaufsicht ist eine Art strenge rechtliche Kontrolle nach der Haft, bei der ein Bewährungshelfer den Verurteilten begleitet und das Gericht bestimmte Verhaltensregeln anordnen kann. Sie dient dem Schutz der Allgemeinheit und soll gleichzeitig die Wiedereingliederung des Entlassenen unterstützen. Anders als die Bewährung ist sie eine eigenständige Überwachungsmaßnahme.

Beispiel: Als der Mann 2021 aus der Entziehungsanstalt entlassen wurde, stellte ihn das Gericht für drei Jahre unter Führungsaufsicht, um einen Rückfall zu verhindern.

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Ruhen

Das Ruhen bedeutet, dass eine bereits angeordnete Führungsaufsicht vorübergehend pausiert, aber nicht endet. Wie bei einem unterbrochenen Abonnement läuft die Aufsicht nach der Unterbrechung einfach mit der verbleibenden Zeit weiter. Dies geschieht automatisch, wenn die überwachte Person erneut ins Gefängnis muss.

Beispiel: Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die ursprüngliche dreijährige Führungsaufsicht des Mannes während seiner neuen Haft nur ruht und danach mit der verbleibenden Zeit weiterläuft, statt dass eine neue fünfjährige Aufsicht beginnt.

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Widerruf

Ein Widerruf bedeutet, dass das Gericht eine zuvor gewährte Bewährung zurücknimmt, weil sich der Verurteilte nicht bewährt hat. Dies geschieht in der Regel, wenn die Person während der Bewährungszeit eine neue, erhebliche Straftat begeht. Die ursprünglich ausgesetzte Strafe muss dann doch im Gefängnis verbüßt werden.

Beispiel: Als der Mann im April 2023 beim versuchten Diebstahl von 500 Kilogramm Kokain erwischt wurde, widerrief das Landgericht seine Bewährung, weil er gezeigt hatte, dass er die zweite Chance nicht nutzte.

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Weisungen

Weisungen sind konkrete Verhaltensregeln, die das Gericht einer Person unter Führungsaufsicht oder Bewährung vorschreibt. Diese Auflagen sollen helfen, weitere Straftaten zu verhindern und können je nach Fall sehr unterschiedlich sein – von regelmäßigen Meldeterminen bis hin zu Kontaktverboten oder Therapiepflichten.

Beispiel: Das Landgericht wollte dem Mann im Rahmen einer neuen fünfjährigen Führungsaufsicht strengere Weisungen erteilen, was das Oberlandesgericht jedoch als rechtswidrig ansah.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  1. Führungsaufsicht und ihr Ruhen (§ 67c Abs. 1 S. 1 StGB, § 68 Abs. 1 StGB)
    Eine Führungsaufsicht dient der Überwachung und Unterstützung Straftätiger nach der Haft und pausiert lediglich, wenn der Überwachte erneut inhaftiert wird, anstatt zu enden oder neu zu beginnen.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Landgericht hatte fälschlicherweise angenommen, die alte Führungsaufsicht sei beendet und eine neue, längere begonnen. Das Oberlandesgericht stellte klar, dass die bestehende Führungsaufsicht während der neuen Haft nur „ruht“ und danach einfach weiterläuft, was für den Verurteilten eine kürzere und weniger intensive Kontrolle bedeutet.
  2. Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56f Abs. 1 StGB)
    Eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe wird widerrufen und muss doch verbüßt werden, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit eine neue Straftat begeht und dadurch das Vertrauen in seine zukünftige Straffreiheit verloren geht.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die neue schwere Straftat des versuchten Kokaindiebstahls in der Bewährungszeit zeigte, dass die ursprüngliche positive Prognose falsch war. Dies führte dazu, dass der Mann die Reststrafe aus dem ersten Urteil nun doch im Gefängnis absitzen muss, was die unmittelbare Folge seines Rückfalls war.
  3. Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 67d Abs. 6 StGB)
    Eine gerichtlich angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird für beendet erklärt, wenn feststeht, dass ihr therapeutischer Zweck – die Behandlung der Sucht zur Verhinderung weiterer Straftaten – nicht mehr erreicht werden kann oder der Grund für die Anordnung entfallen ist.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Da ein neues Gutachten ergab, dass die jüngste Straftat nicht suchtbegründet, sondern auf eine Persönlichkeitsstörung zurückzuführen war, sah das Gericht keine Aussicht auf Erfolg einer weiteren Therapie. Dies führte zur Beendigung der ursprünglich angeordneten Suchtbehandlung, was wiederum Auswirkungen auf die Frage der Führungsaufsicht hatte.
  4. Grundsatz der Strafprognose (Allgemeines Rechtsprinzip im Strafrecht)
    Im Strafrecht wird die Entscheidung über Lockerungen, Bewährung oder therapeutische Maßnahmen maßgeblich davon beeinflusst, ob aufgrund des Verhaltens und der Persönlichkeit des Verurteilten zu erwarten ist, dass er in Zukunft keine weiteren Straftaten mehr begehen wird.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die positive Prognose aus 2021, die zur Aussetzung der Strafe führte, wurde durch die neue schwere Straftat widerlegt, was den Widerruf der Bewährung rechtfertigte. Auch die Beendigung der Therapie beruhte auf einer negativen neuen Prognose, da der Sachverständige keinen therapeutischen Erfolg mehr sah, die neue Tat zu verhindern.

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht in Bremen – Az.: 1 Ws 31/25 – Beschluss vom 26.05.2025


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