
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 StR 40/25
Das Wichtigste im Überblick
Mit Urteil vom 16.04.2025 (3 StR 40/25) entschied der BGH: Wer Nacktfotos selbst anfertigt und einem Partner zur privaten Nutzung schickt, darf sie nicht ohne Zustimmung an andere weiterleiten. Das gilt in Räumen, die vor Einblick schützen; ein weiteres Verbot greift nur bei Kleidung als Sichtschutz.
- Nur privat überlassen: Die Frau schickte die Fotos ihrem Partner nur zur eigenen Nutzung.
- Zimmer ersetzt keine Kleidung: Für das weitere Verbot müssen intime Körperteile durch Kleidung verdeckt sein.
- Weitergabe nach Trennung: Der Mann verschickte die Fotos an zwei Bekannte der Frau.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: BGH
- Datum: 16.04.2025
- Aktenzeichen: 3 StR 40/25
- Verfahren: Revisionsverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Persönlichkeitsrecht
- Wichtig für: Menschen, die intime Fotos teilen oder erhalten
BGH hebt Urteil zur Weiterleitung privater Nacktfotos teilweise auf
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. April 2025 (Az. 3 StR 40/25) die Verurteilung eines Mannes wegen der Weitergabe intimer Fotos seiner früheren Partnerin im Schuldspruch abgemildert. Die Bilder fallen nicht unter den sogenannten Upskirting-Paragrafen § 184k StGB. Die Gesamtfreiheitsstrafe hob der BGH auf.
Das Landgericht Krefeld hatte den Mann am 24. September 2024 verurteilt, und zwar wegen Vergewaltigung sowie in zwei weiteren Fällen wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen. Diese beiden Taten wertete es zugleich als Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen. Die Gesamtfreiheitsstrafe lag bei zwei Jahren und drei Monaten.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte die Frau während der Beziehung in den Jahren 2017 bis 2019 in ihrem Schlafzimmer verschiedene Nacktfotos von sich angefertigt. Sie schickte die Bilder dem Mann zur eigenen Nutzung, er speicherte sie. Nach dem Ende der Beziehung schrieb er im Juni 2023 über soziale Medien zwei Bekannte der Frau an. Dem einen übersandte er zwei der Fotos, dem anderen einige Tage später acht.
Der Mann legte Revision ein und stützte sie auf die Sachrüge. Welche Einwände er konkret erhob, gibt das Urteil nicht wieder. Die Revision hatte teilweise Erfolg: Der BGH änderte den Schuldspruch in den beiden Bildfällen und hob die Einzelstrafen dafür sowie die Gesamtfreiheitsstrafe auf. Die Sache ging insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Die Verurteilung wegen Vergewaltigung blieb unberührt, im Übrigen verwarf der BGH die Revision.
Redaktionelle Leitsätze
- Das Merkmal „gegen Anblick geschützt“ im Sinne des § 184k Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Intimbereiche durch Kleidung oder vergleichbare am Körper getragene Sichtbarrieren verdeckt sind; der bloße Sichtschutz durch die Wände eines Raumes genügt hierfür nicht.
- Auch von der abgebildeten Person selbst angefertigte Nacktaufnahmen können Gegenstand einer strafbaren unbefugten Weitergabe nach § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB sein, wenn diese dem Empfänger ausschließlich zur vertraulichen Eigennutzung überlassen wurden.
- Eine tateinheitliche Verwirklichung von § 201a Abs. 1 StGB und § 184k Abs. 1 StGB setzt voraus, dass durch die Bildaufnahme sowohl ein räumlich-gegenständlicher Schutzbereich als auch eine am Körper getragene Sichtbarriere gleichzeitig überwunden werden.
Warum die Weiterleitung intimer Selbstaufnahmen nach § 201a StGB strafbar bleibt
Weil § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB den nachträglichen Vertrauensbruch bei der unbefugten Verwendung einer zunächst befugt hergestellten Bildaufnahme bestraft, blieb die Weiterleitung der Fotos strafbar. Die Vorschrift schützt die Wohnung und den gegen Einblick abgeschirmten räumlich-gegenständlichen Rückzugsbereich. Nacktfotos in normaler Bildqualität betreffen nach den Ausführungen des BGH ohne Weiteres den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person.
Selbstaufnahmen fallen unter den Schutz vor unbefugter Weitergabe
Dass nicht der Mann, sondern die Frau die Bilder aufgenommen hatte, entlastete ihn nicht. Auch Selbstaufnahmen des Opfers können nach den Ausführungen des BGH Gegenstand einer unbefugten Weitergabe sein. Die Frau hatte die Fotos dem Mann ausschließlich zur eigenen Nutzung überlassen. Mit der späteren Weiterleitung an Dritte brach er dieses Vertrauen, und die Strafbarkeit wegen der Weitergabe blieb davon unberührt.
Schlafzimmeraufnahmen betreffen den höchstpersönlichen Lebensbereich
Die Aufnahmen zeigten die Frau nackt und waren in ihrem Schlafzimmer entstanden. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war damit ihr höchstpersönlicher Lebensbereich betroffen. Der BGH bestätigte deshalb die Verurteilung nach § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB. Das gilt für beide Taten: für die Übersendung von zwei Fotos an den einen Bekannten und von acht Fotos an den anderen.
Warum das Versenden der Schlafzimmerfotos nicht unter § 184k StGB fällt
Der Tatbestand der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen scheiterte, weil er verlangt, dass intime Körperteile durch Kleidung oder andere am Leib getragene Sichtbarrieren verdeckt sind. Der Sichtschutz durch die Wände eines Raumes genügt dafür nicht. Auf die Aufnahmen aus dem Schlafzimmer ließ sich § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB daher nicht anwenden.
Tatbestand setzt körpernah getragene Sichtbarrieren voraus
Für § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB muss eine Bildaufnahme der in § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB beschriebenen Art vorliegen. Das Merkmal „gegen Anblick geschützt“ erfasst nach der Auslegung des BGH die Verdeckung intimer Körperteile durch Kleidung oder andere am Leib getragene Sichtbarrieren. Den räumlichen Rückzugsbereich gegen Einblick schützt dagegen § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Die Fotos zeigten zwar Genitalien, Gesäß und Brüste der Frau. Auf den Bildern waren diese Körperteile aber weder durch Kleidung noch durch eine andere am Leib getragene Sichtbarriere geschützt. Dass die Aufnahmen in einem Schlafzimmer entstanden waren, reichte für § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht aus.
Gesetzgeber schuf § 184k StGB gezielt gegen Upskirting und Downblousing
Der BGH stützte sein Verständnis auf Wortlaut, Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der Norm. Sie wurde durch das 59. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 9. Oktober 2020 eingeführt (BGBl. I S. 2075). Der Gesetzgeber wollte damit insbesondere Upskirting und Downblousing unter Strafe stellen, also heimliche Aufnahmen unter den Rock oder in den Ausschnitt.
Die Materialien beschreiben das Bestreben, bestimmte Körperteile fremden Anblicken zu entziehen, etwa durch Oberbekleidung oder andere Sichtschutz spendende Objekte wie Handtücher (BT-Drucks. 19/17795, S. 13). Die Gesetzentwürfe der Bundesregierung und des Bundesrats benannten eine Strafbarkeitslücke. § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst nämlich nur Bildaufnahmen in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum (BT-Drucks. 19/17795, S. 9 f.; BT-Drucks. 19/15825, S. 9 ff.).
Dass die Vorschrift bei den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung steht, wurde damit begründet, dass der visuelle Zugriff auf den körperlichen Intimbereich und der Sexualcharakter im Vordergrund stünden (BT-Drucks. 19/20668, S. 15 f.). Ein konkret ausgeführtes Gegenargument des Mannes zur Auslegung nennt das Urteil nicht. Der BGH verneinte die Anwendbarkeit allein anhand dieser Auslegung.
Tateinheit verlangt gleichzeitige Überwindung von Raumschutz und Kleidung
Beide Delikte können nach den Ausführungen des BGH nur dann nebeneinander in Tateinheit stehen, wenn sowohl eine bauliche Vorrichtung als auch Kleidung als Sichtbarrieren überwunden werden. Als Beispiele nannte er Upskirting in einer Wohnung oder in einer Umkleidekabine. Eine solche Konstellation lag hier nicht vor.
In einer ähnlichen Lage könnte es etwa so liegen: Eine Person trägt in ihrer Wohnung einen Rock und wird darunter heimlich fotografiert. Dann würden mit Wohnung und Kleidung zwei Sichtbarrieren überwunden, und beide Tatbestände könnten nebeneinander greifen.
Der BGH merkte außerdem an, dass auch eine Strafbarkeit nach § 33 KunstUrhG und § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB in Betracht kommen könnte. Das Landgericht hatte eine solche Strafbarkeit nicht angenommen. Das beschwerte den Mann nach Auffassung des BGH jedenfalls nicht.
Welche Folgen der Wegfall von § 184k StGB für die Strafe hat
Eine andere Strafkammer des Landgerichts muss die Einzelstrafen für die beiden Bildfälle und die Gesamtfreiheitsstrafe neu bemessen. Der BGH änderte den Schuldspruch in den Fällen II. 2 und 3 dahin, dass der Mann jeweils nur der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen schuldig ist. Das zog die Strafaussprüche nach sich.
Strafschärfende Berücksichtigung der Tateinheit war rechtsfehlerhaft
Das Landgericht hatte die vermeintliche tateinheitliche Verwirklichung von jeweils zwei Tatbeständen strafschärfend berücksichtigt. Bei zutreffender rechtlicher Würdigung hätte es möglicherweise geringere Einzelstrafen verhängt. Deshalb hob der BGH die Einzelstrafen in den Fällen II. 2 und 3 auf. Mit ihnen entfiel auch die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten.
Tatsächliche Feststellungen bleiben bestehen
Die zugehörigen Feststellungen blieben nach § 353 Abs. 2 StPO aufrechterhalten. Die Annahme, es seien jeweils zwei Straftatbestände verwirklicht, war eine rechtliche Wertung und keine Tatsachenfeststellung. Die neue Strafkammer muss den Sachverhalt also nicht neu aufklären. Sie verhandelt auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen und entscheidet auch über die Kosten des Rechtsmittels.
Die Verurteilung wegen Vergewaltigung im Fall II. 1 blieb unberührt. Im Übrigen war die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Für ähnlich gelagerte Fälle kann die Entscheidung eine Orientierung bieten: Wer selbst angefertigte Nacktfotos nur zur privaten Nutzung überlässt und erlebt, dass der Empfänger sie weiterleitet, kann sich auf § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB stützen. Der zusätzliche Vorwurf nach § 184k StGB setzt dagegen Kleidung oder eine andere am Körper getragene Sichtbarriere voraus.
Unsere Einschätzung
Für die unbefugte Weitergabe einvernehmlich überlassener Intimfotos zieht der Bundesgerichtshof eine klare Grenze zwischen Raumschutz und Körperschutz. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob sich belegen lässt, dass die Bilder nur zur vertraulichen Eigennutzung überlassen waren, denn genau dieser Vertrauensbruch trägt die Strafbarkeit nach § 201a StGB.
Wir halten diese Abgrenzung für konsequent, auch wenn sie für Betroffene zunächst wie ein Freispruch in einem Punkt wirkt. Ob daneben zivilrechtliche Ansprüche oder eine Strafbarkeit wegen Verbreitung pornografischer Inhalte in Betracht kommen, musste das Gericht hier nicht entscheiden. Betroffene sollten daher den ursprünglichen Chat-Verlauf sichern, aus dem sich der private Zweck der Überlassung ergibt.
Private Nacktfotos ungewollt weitergeleitet: Raum oder Kleidung entscheidend
Entscheidend war, dass die Nacktfotos zwar in einem privaten Schlafzimmer entstanden waren, auf den Bildern selbst aber keine Kleidung oder andere am Körper getragene Abdeckung zu erkennen war. Für eine zusätzliche Strafbarkeit wegen Verletzung des Intimbereichs hätte es nötig gewesen, dass die gezeigten Körperstellen durch ein Kleidungsstück oder eine vergleichbare körpernahe Barriere verdeckt gewesen wären. Der Schutz durch die Wände des Zimmers allein genügte dafür nicht.
Wie ein ähnlich gelagerter Fall rechtlich einzuordnen ist, kann von mehreren Punkten abhängen. Falls die Fotos ursprünglich nicht offen zur Eigennutzung überlassen, sondern heimlich oder ohne klaren Zweck erstellt wurden, könnte sich die Bewertung der Herstellung selbst verschieben. Zeigen die Aufnahmen hingegen teilweise Kleidung oder eine andere körpernahe Abdeckung, könnte zusätzlich der Tatbestand der Verletzung des Intimbereichs eine Rolle spielen – unter Umständen sogar neben dem Schutz des persönlichen Rückzugsbereichs.
Auch die Anzahl der Empfänger und der Weg der Weiterleitung können relevant werden, etwa für die Bewertung des Ausmaßes der Verbreitung. Selbst wenn die rechtliche Einordnung günstig ausfällt, kann die Beweislage zum ursprünglichen Überlassungszweck im Einzelfall schwierig bleiben.
In eigenen Chatverläufen oder Nachrichten kann sichtbar sein:
- Ausdrücklicher Hinweis beim Versand, dass die Fotos nur für den Empfänger bestimmt waren
- Kleidung oder andere körpernahe Abdeckung auf den Aufnahmen selbst
- Ort und Umstände der ursprünglichen Aufnahme
Oft liegt der entscheidende Punkt nicht in der Weiterleitung selbst, sondern im Zusammenspiel von Überlassungszweck und dem, was auf den Bildern tatsächlich zu sehen ist – wie hier die fehlende Kleidung trotz privatem Aufnahmeort. Wie diese Punkte im eigenen Fall zusammenwirken, lässt sich aus eigener Anschauung oft nur schwer einschätzen.
Der eigene Fall lässt sich kurz schildern. Sie erhalten von uns dazu unverbindlich eine Ersteinschätzung.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ist die Weitergabe strafbar, wenn ich Nacktfotos freiwillig an meinen Partner geschickt habe?
Die freiwillige Übersendung von Nacktfotos schließt eine spätere Strafbarkeit der Weitergabe nach § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht aus, wenn sie nur zur vertraulichen Eigennutzung erlaubt war. Das bestätigte der BGH auch für selbst angefertigte Schlafzimmeraufnahmen.
§ 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB erfasst die unbefugte Weitergabe einer zunächst befugt hergestellten Aufnahme, wenn sie dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt. Im entschiedenen Fall hatte die Frau die Schlafzimmerfotos selbst aufgenommen und dem Mann ausschließlich zur eigenen Nutzung überlassen. Seine spätere Weiterleitung an zwei Bekannte blieb strafbar; die eigene Herstellung durch die abgebildete Person änderte daran nichts. Der BGH beurteilte damit eine Weitergabe entgegen der vertraulichen Zweckbindung, nicht aber eine ausdrücklich erlaubte Weiterleitung.
Hat der BGH über Schmerzensgeld oder Unterlassung nach der Fotoweitergabe entschieden?
Der BGH hat über Schmerzensgeld oder Unterlassung nach der Fotoweitergabe nicht entschieden. Das Urteil behandelt ausschließlich die strafrechtliche Verurteilung und die dafür festgesetzten Strafen.
In den beiden Bildfällen änderte der BGH den Schuldspruch auf eine Verurteilung nach § 201a StGB. Er hob die dafür festgesetzten Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten auf. Eine andere Strafkammer muss die Strafen neu bemessen; die tatsächlichen Feststellungen blieben nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen. Die Verurteilung wegen Vergewaltigung blieb unberührt, und im Übrigen verwarf der BGH die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO. Zu zivilrechtlichen Ansprüchen enthält das Urteil keine Aussage; daraus lassen sich weder ein Schmerzensgeldanspruch noch dessen Höhe oder ein Unterlassungsgebot ableiten.
Hat der BGH eine zusätzliche Strafbarkeit nach dem Kunsturhebergesetz oder § 184 StGB festgestellt?
Der BGH hat keine zusätzliche Strafbarkeit nach § 33 KunstUrhG oder § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB festgestellt, sondern diese Tatbestände lediglich als möglicherweise einschlägig erwähnt. In den beiden Bildfällen bestätigte er die Verurteilung nach § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB; § 184k StGB war nicht anwendbar.
Das Landgericht hatte eine Strafbarkeit nach den beiden zusätzlich genannten Vorschriften nicht angenommen; das belastete den Angeklagten nach Ansicht des BGH jedenfalls nicht. Deshalb musste der BGH nicht entscheiden, ob die Weitergabe der Schlafzimmerfotos diese Tatbestände tatsächlich erfüllte. Seine Bemerkung war weder eine verbindliche Bejahung der Strafbarkeit noch eine zusätzliche Verurteilung. Ob die Vorschriften im zurückverwiesenen Verfahren greifen, blieb offen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.
Vollständigen Urteilstext anzeigen Urteilstext wieder schließen
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 24. September 2024
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung sowie der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen in zwei Fällen schuldig ist,
b) aufgehoben in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe und die Gesamtfreiheitsstrafe; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung (Fall II. 1 der Urteilsgründe) und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen in Tateinheit mit Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen in zwei Fällen (Fälle II. 2 und 3 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit der auf die Sachrüge gestützten Revision.
Die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils führt in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe zur Änderung des Schuldspruchs sowie Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen, hier maßgeblichen Feststellungen zu den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe fertigte die Nebenklägerin während einer mit dem Angeklagten in den Jahren 2017 bis 2019 geführten Beziehung in ihrem Schlafzimmer verschiedene Nacktfotos von sich an. Sie schickte die Aufnahmen dem Angeklagten zur eigenen Nutzung, der sie speicherte. Nach dem Ende der Beziehung kontaktierte er im Juni 2023 über soziale Medien zwei Bekannte von ihr. Dem einen übersandte er zwei der genannten Bilder, dem anderen einige Tage später acht Fotos.
Die Strafkammer hat das Geschehen rechtlich dahin gewürdigt, dass es tateinheitlich jeweils sowohl den Tatbestand des § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB als auch den des § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt. Sie hat den Angeklagten deshalb zu zwei Einzelfreiheitsstrafen von je acht Monaten verurteilt. In beiden Fällen hat sie strafschärfend in Rechnung gestellt, dass er zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklichte.
2. Diese Wertung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Denn bei den vorliegenden Geschehen ist allein der Tatbestand des § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB, nicht aber derjenige des § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB, gegeben. Im Einzelnen:
a) Zutreffend hat das Landgericht die Taten jeweils als Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten nach § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB gewürdigt. Die Norm schützt die Wohnung und den „gegen Einblick“ abgeschirmten räumlich-gegenständlichen Rückzugsbereich (s. etwa LK/Valerius, StGB, 13. Aufl., § 201a Rn. 31). Sie pönalisiert Fallkonstellationen, in denen die Bildaufnahme befugt hergestellt wurde, sodann aber unbefugt verwendet wird, und sanktioniert somit den nachträglichen Vertrauensbruch (Fischer/Anstötz, StGB, 72. Aufl., § 201a Rn. 27). Dass nicht der Angeklagte, sondern die Nebenklägerin die Fotos angefertigt hatte, steht der Strafbarkeit nicht entgegen, denn auch Selbstaufnahmen des Opfers können Gegenstand der unbefugten Weitergabe sein (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 4 StR 49/20, BGHR StGB § 201a Abs. 1 Nr. 4 Bildaufnahmen 1 Rn. 6 ff.). Bei Nacktfotos in normaler Bildqualität ist zudem ohne Weiteres der höchstpersönliche Lebensbereich der gezeigten Person betroffen (s. zu diesem Erfordernis BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2019 – 3 StR 563/18, juris Rn. 6; vom 1. Oktober 2024 – 1 StR 299/24, NStZ-RR 2025, 20 Rn. 14 ff.).
b) Die für eine Ahndung des Handelns des Angeklagten als Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen im Sinne des § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderlichen Voraussetzungen liegen dagegen nicht vor. Es fehlt an einer Bildaufnahme der in § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB bezeichneten Art. Die weitergeleiteten Fotos zeigten zwar die Genitalien, das Gesäß und die Brüste der Nebenklägerin. Die Vorschrift stellt die Herstellung von Bildern jedoch nur dann unter Strafe, wenn die genannten Körperbereiche „gegen Anblick“ geschützt sind. Dieses Tatbestandsmerkmal umfasst in Abgrenzung zu § 201a Abs. 1 StGB allein die Verdeckung der abgebildeten intimen Körperteile durch Kleidung oder sonstige am Leib getragene Sichtbarrieren, nicht aber den Sichtschutz durch einen Raum (so insbesondere LK/Berghäuser, StGB, 13. Aufl., § 184k Rn. 24 ff. mit der Faustformel „unter der Kleidung statt hinter der Tür“; s. auch MüKoStGB/Renzikowski, 5. Aufl., § 184k Rn. 16; BeckOK StGB/Ziegler, 65. Ed., § 184k Rn. 4; Seidl/Wittschursky, NStZ 2023, 392, 395).
Für dieses Verständnis der Norm streitet bereits der Wortlaut von § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB. Denn die Formulierung „gegen Anblick geschützt“ bringt im Gegensatz zur in § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB gewählten Fassung („gegen Einblick besonders geschützt“) eher die zweidimensionale als die räumliche Perspektive zum Ausdruck: Wer seine intimen Körperteile dem „Anblick“ Fremder entziehen will, tut dies nach dem allgemeinen Sprachverständnis durch das Tragen von Oberbekleidung, nicht durch das Aufsuchen einer baulichen Vorrichtung. Den höchstpersönlichen Lebensbereich schützt man gegen „Einblick“, also den Blick von außen in etwas hinein, stattdessen in der Regel durch den Rückzug in einen Raum. Auch die Beschränkung der Strafbarkeit auf die Abbildung der von Blicken abgeschirmten Genitalien, des Gesäßes und der weiblichen Brust in § 184k Abs. 1 StGB deutet sprachlich an, dass vornehmlich die Überwindung der genau und nur diese drei Körperbereiche üblicherweise bedeckenden textilen Verhüllung gemeint ist, während § 201a Abs. 1 StGB im Gegensatz dazu die Person in ihrer Gesamtheit vor ungewollten Bildaufnahmen schützt.
Für die dargelegte Auslegung des § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB sprechen aber vor allem Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der Norm. Die Vorschrift wurde durch das 59. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 9. Oktober 2020 in dieses eingeführt (BGBl. I S. 2075). Der Gesetzgeber wollte mit ihr das sogenannte Upskirting und Downblousing unter Strafe stellen, also das Fotografieren unter einen Rock beziehungsweise in den weiblichen (Blusen-)Ausschnitt. Die Kamera nimmt dabei einen Winkel ein, den das menschliche Auge üblicherweise nicht oder jedenfalls nicht dauerhaft hat. Dadurch werden Genitalien, Gesäß oder Brust mit oder ohne sie bedeckende Unterwäsche optisch in einer Weise erfasst, wie sie die Person nicht zeigen will. Die Materialien sprechen insoweit von einer „durch die Bekleidung nach außen hin dokumentierte(n) Bestrebung des Opfers …, diese Körperteile fremden Anblicken zu entziehen … (,) beispielsweise durch das Tragen von Oberbekleidung … oder durch das Nutzen anderer Sichtschutz spendender Objekte wie Handtücher“ (BT-Drucks. 19/17795, S. 13). Die weitgehend parallelen Gesetzentwürfe der Bundesregierung und des Bundesrats zeigen ausdrücklich ein Strafbedürfnis für Fälle auf, in denen Täter in sexueller Motivation vor allem im öffentlichen Raum – etwa auf einer Rolltreppe – heimlich mittels Smartphone und gegebenenfalls Selfiestick unter den Rock oder in den Ausschnitt einer anderen Person fotografieren und auf diese Weise bildlich deren Scham oder Brüste einfangen. Im Folgenden führen die Entwürfe jeweils aus, dass § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB derartige Taten nicht umfasse, weil die Vorschrift nur unbefugte Bildaufnahmen in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum verbiete; diese Strafbarkeitslücke solle nunmehr geschlossen werden (s. BT-Drucks. 19/17795, S. 9 f., und 19/15825, S. 9 ff.).
Der Gesetzgeber hatte somit ausdrücklich im Blick, dass Täter unbefugte Intimbilder einerseits erlangen können, indem sie das durch einen Raum bewirkte Sichthindernis umgehen, andererseits, indem sie die Bedeckung des Körpers mit Kleidung überwinden. Es war ihm bewusst, dass ersteres bereits strafbar war, während er – ausschließlich – letzteres neu unter Strafe stellen wollte. Ursprünglich beabsichtigte er, Upskirting durch eine neue Tatbestandsvariante innerhalb des § 201a Abs. 1 StGB zu verbieten, weil auch dieses Fehlverhalten das Recht der betroffenen Personen am eigenen Bild verletze. Im Gesetzgebungsverfahren hat er sich dann aber für die Einführung des neuen § 184k StGB entschieden und das Upskirting im Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung verortet. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass hier die Verschaffung eines visuellen Zugriffs auf den körperlichen Intimbereich des Opfers und damit der Sexualcharakter im Vordergrund stehe, weshalb die Einstufung als Sexualdelikt dem Opferinteresse entspreche (BT-Drucks. 19/20668, S. 15 f.). Sein Ziel war es somit, eine Systematik von zwei Straftatbeständen mit unterschiedlichen, sich gegenseitig ergänzenden, nicht aber überschneidenden Anwendungsbereichen zu schaffen.
Nach allem bleibt für eine tateinheitliche Verwirklichung beider Delikte nur Raum in Fällen, in denen der Täter eine doppelte Sichtbarriere durch sowohl eine bauliche Vorrichtung als auch Kleidung überwindet, etwa beim Upskirting in einer Wohnung oder Umkleidekabine (vgl. LK/Berghäuser, StGB, 13. Aufl., § 184k Rn. 52; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 184k Rn. 8; s. auch BGH, Beschluss vom 10. Januar 2024 – 6 StR 523/23, juris). Eine solche Konstellation ist vorliegend allerdings nicht gegeben.
c) Die Revision führt deshalb zu einer Änderung des Schuldspruchs dahin, dass der Angeklagte in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe jeweils (nur) der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen schuldig ist. Durch die Nichtannahme weiterer Strafbarkeit – zu denken könnte sein an eine Verletzung von § 33 KunstUrhG und § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB – ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert.
d) Die Strafaussprüche in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe unterliegen der Aufhebung, weil das Landgericht die vermeintliche tateinheitliche Verwirklichung von jeweils zwei Tatbeständen strafschärfend bewertet hat und bei zutreffender rechtlicher Würdigung möglicherweise geringere Einzelstrafen verhängt hätte. Der Wegfall der beiden Einzelstrafen bringt auch die Gesamtfreiheitsstrafe zu Fall.
e) Die zugehörigen Feststellungen bleiben von dem Rechtsfehler unberührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Soweit das Landgericht als Strafzumessungsgrund herangezogen hat, dass jeweils zwei Straftatbestände verwirklicht seien, ist das eine rechtliche Wertung und keine Tatsachenfeststellung.
