Geldstrafe durch Amtsgericht Siegen: Fahren ohne Fahrerlaubnis
Im Strafrecht begegnen uns immer wieder Fälle, in denen Personen ohne eine gültige Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnehmen. Das fahrlässige Fahren ohne Fahrerlaubnis ist ein Delikt, das nicht nur die Sicherheit des Fahrers, sondern auch die der anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Das Amtsgericht Siegen, als zuständige Instanz, hat in solchen Fällen die Aufgabe, die Sachlage zu prüfen und ein Urteil zu fällen. Dabei spielen verschiedene Faktoren wie Vorstrafen, die Umstände der Tat und die persönliche Situation des Angeklagten eine Rolle. Die Geldstrafe ist eine der möglichen Sanktionen, die bei einem solchen Verstoß verhängt werden kann. Es ist essentiell, die Bedeutung einer gültigen Fahrerlaubnis im Verkehrsstrafrecht zu verstehen und die Konsequenzen bei Zuwiderhandlung zu kennen. Das Strafverfahren und die Hauptverhandlung bieten einen Rahmen, in dem alle relevanten Aspekte des Falls beleuchtet und bewertet werden.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 401 Ds – 33 Js 163/14 – 155/14 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Angeklagte wurde wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt und muss die Verfahrenskosten tragen.
Zentrale Punkte aus dem Urteil:
- Amtsgericht Siegen verurteilte die Angeklagte am 28.09.2015 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
- Die Strafe beträgt 20 Tagessätze zu je 10 €.
- Die Angeklagte muss die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen tragen.
- Die Angeklagte wurde in Siegen geboren, ist deutsche Staatsangehörige, geschieden und Mutter von drei Kindern. Sie bezieht Harz IV-Leistungen.
- In den letzten 10 Jahren hatte die Angeklagte mehrere Vorstrafen, darunter Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz und Betrug.
- Am 09.01.2014 fuhr die Angeklagte ohne gültige Fahrerlaubnis; diese wurde ihr zuvor entzogen.
- Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht ihr Geständnis und die lange Verfahrensdauer, wogegen ihre Vorstrafen zulasten gingen.
- Das Gericht fand die Geldstrafe im unteren Bereich für tat- und schuldangemessen.
Urteilsdetails und Strafmaß
Die Angeklagte wurde vom Amtsgericht Siegen unter dem Aktenzeichen 401 Ds – 33 Js 163/14 – 155/14 am 28.09.2015 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Zusätzlich wurde entschieden, dass die Angeklagte die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Vorschriften des § 21 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 StVG.
Hintergrund des Falles
Im Kern des Falles stand die Angeklagte, die am 09.01.2014 gegen 7.58 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke W und dem Kennzeichen SI-CL- 1968 unter anderem die Marburger Straße befuhr. Zum Zeitpunkt der Tat besaß sie keine gültige Fahrerlaubnis. Diese war ihr durch eine Verfügung der Verwaltungsbehörde Kreis Siegen-Wittgenstein vom 19.11.2013 entzogen worden, die seit dem 24.12.2013 rechtskräftig war.
Rechtliche Bewertung und Herausforderungen
Das rechtliche Problem in diesem Fall lag klar auf der Hand: Das Fahren ohne eine gültige Fahrerlaubnis stellt einen Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften dar. Die Herausforderung für das Gericht bestand darin, die Schuld der Angeklagten zu bewerten und eine angemessene Strafe festzulegen.
Persönlicher Hintergrund und Strafzumessung
Die Entscheidung des Gerichts wurde durch mehrere Faktoren beeinflusst. Die Angeklagte wurde am 16. August 1968 in Siegen geboren und ist deutsche Staatsangehörige. Sie ist geschieden und Mutter von drei Kindern, von denen zwei unterhaltsberechtigt sind. Zudem bezieht die Angeklagte Harz IV-Leistungen. In den letzten 10 Jahren trat sie mehrfach strafrechtlich in Erscheinung, unter anderem wegen Verstößen gegen das Pflichtversicherungsgesetz und wegen Betrugs.
Bei der Strafzumessung ließ sich das Gericht von verschiedenen Gesichtspunkten leiten. Zugunsten der Angeklagten wurde ihr Geständnis und die lange Verfahrensdauer berücksichtigt. Zulasten der Angeklagten wurden ihre Vorstrafen gewertet. Nach Abwägung aller Umstände hielt das Gericht eine Geldstrafe im unteren Bereich für tat- und schuldangemessen.
Abschließend ist zu sagen, dass das Urteil des Amtsgerichts Siegen zeigt, wie ernst Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften genommen werden, insbesondere wenn es sich um wiederholte Verstöße handelt. Das Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis kann zu erheblichen Geldstrafen führen, und wiederholte Verstöße können die Strafe erhöhen. Es ist wichtig, sich stets über den aktuellen Status seiner Fahrerlaubnis im Klaren zu sein und sicherzustellen, dass man nicht ohne sie fährt.
Amtsgericht Siegen – Az.: 401 Ds – 33 Js 163/14 – 155/14 – Urteil vom 28.09.2015
Die Angeklagte wird wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: § 21 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StVG.
Gründe:
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Die Angeklagte wurde am 16. August 1968 in Siegen geboren. Sie ist deutsche Staatsangehörige, geschieden und Mutter von drei Kindern, von denen zwei unterhaltsberechtigt sind. Die Angeklagte bezieht Harz IV-Leistungen.
Die Angeklagte ist strafrechtlich in den letzten 10 Jahren wie folgt in Erscheinung getreten:
1. Die Angeklagte wurde durch Entscheidung des Amtsgerichts Siegen vom 15.02.2011, 33 Js 214/11 420 Cs – 175/11, rechtskräftig seit dem 08.03.2011, wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz gem. § 6 Abs. 1, § 1 PflVG, begangen am 16.10.2010, zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,00 € Geldstrafe verurteilt.
2. Die Angeklagte wurde durch Entscheidung des Amtsgerichts Siegen vom 27.07.2011, 33 Js 777/11, 420 Cs 806/11, rechtskräftig seit dem 16.08.2011, wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz gem. § 6 Abs. 1, § 1 PflVG, begangen am 14.03.2011, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätze zu je 30,00 € verurteilt.
3. Die Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 25.01.2013, 15 Js 952/12 401 Ds #####/####, rechtskräftig seit dem 02.02.2013, wegen Betrugs gem. § 263 StGB, begangen am 31.08.2012, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätze zu je 10,00 € verurteilt.
4. Die Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 30.04.2013, rechtskräftig seit dem 30.04.2013, wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz unter Einbeziehung der Entscheidung vom 25.01.2013, 15 Js. 952/12, 401 Ds #####/#### des Amtsgerichts Siegen zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätze zu je 10,00 € verurteilt.
II.
In der Sache hat die durchgeführte Hauptverhandlung zu folgenden G geführt:
Die Angeklagte befuhr am 09.01.2014 gegen 7.58 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigem Personenkraftwagen der Marke W mit dem Kennzeichen SI-CL- 1968 unter anderem die Marburger Straße. Zum Führen des Fahrzeugs war sie nicht berechtigt, weil sie zum Zeitpunkt der Tat keine gültige Fahrerlaubnis besaß. Die Fahrerlaubnis wurde ihr durch Verfügung der Verwaltungsbehörde Kreis Siegen-Wittgenstein vom 19.11.2013, rechtskräftig seit dem 24.12.2013, entzogen.
III.
Angaben zur Person ergeben sich aus den Angaben der Angeklagten. Angaben zur Sache beruhen auf der Einlassung der Angeklagten und der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen.
IV.
Die Angeklagte hat sich damit eines fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StVG schuldig gemacht.
V.
Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht innerhalb des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:
Zugunsten der Angeklagten hat das Gericht das Geständnis berücksichtigt und die lange Verfahrensdauer. Zulasten der Angeklagten hat das Gericht die Vorstrafen gewertet. Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände erachtet das Gericht eine Geldstrafe im unteren Bereich für tat- und schuldangemessen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO.