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Weiterleitung einer Presseanfrage: Wann die Weitergabe an Dritte unzulässig ist

Presseanfrage an die Staatsanwaltschaft – Antwort blieb aus, der Beschuldigte wusste Bescheid. Die Behörde hatte die Mail mit Namen und Recherchefragen ungefiltert an ihn weitergeleitet – mit dem Hinweis auf rechtliches Gehör. Doch die Erwartung, Journalisten müssten vorsorglich jeder Weitergabe widersprechen, stieß vor dem Verwaltungsgericht Dresden auf Widerstand.
Hand im Anzug reicht Dokument mit Aufschrift Presseanfrage an Person in schwarzer Anwaltsrobe über einen Holztisch.
Eine Presseanfrage wird im Büro überreicht. Formelle Übergabe zwischen zwei Geschäftspersonen. Die unzulässige Weitergabe von Presseanfragen an die Verteidigung verletzt das grundrechtlich geschützte Recherchegeheimnis von Journalisten. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 K 2549/25

Das Wichtigste im Überblick

Staatsanwaltschaften dürfen journalistische Anfragen nicht ohne Erlaubnis mitsamt Kontaktdaten an Beschuldigte oder deren Verteidiger weiterleiten.
  • Das Gericht verbot die ungefragte Weitergabe einer E-Mail-Anfrage an den Verteidiger eines Politikers.
  • Die Weiterleitung der Identität und des Recherchethemas verletzt die verfassungsrechtlich geschützte Pressefreiheit.
  • Behörden müssen die Vertraulichkeit journalistischer Recherchen wahren und dürfen keine Kontaktvermittlung erzwingen.
  • Ein Beschuldigter hat kein generelles Recht auf Anhörung vor jeder presserechtlichen Auskunftserteilung.
  • Staatsanwaltschaften müssen schutzwürdige Interessen selbst abwägen oder Rückfragen an Journalisten komplett anonymisieren.

  • Gericht: Verwaltungsgericht Dresden
  • Datum: 04.11.2025
  • Aktenzeichen: 2 K 2549/25
  • Verfahren: Feststellungsklage
  • Rechtsbereiche: Presserecht, Verfassungsrecht
  • Relevant für: Journalisten, Pressestellen von Behörden, Strafverteidiger

Darf die Staatsanwaltschaft Presseanfragen an Beschuldigte weiterleiten?

Die Pressefreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes umfasst neben der Veröffentlichung auch die vorbereitende Recherche. Der Schutz erstreckt sich dabei auf die vertrauliche Informationsbeschaffung und das Recherchegeheimnis. Das Recherchegeheimnis schützt Journalisten davor, ihre Quellen oder den Stand ihrer Nachforschungen offenlegen zu müssen, damit sie ungehindert arbeiten können. Behörden sind grundsätzlich verpflichtet, die Identität recherchierender Journalisten gegenüber Dritten nicht preiszugeben.

Wie weitreichend dieser Schutz im Alltag ist, zeigte sich an einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden. Ein Journalist der Zeitung „Der T.“ richtete am 12. Juni 2025 eine E-Mail mit Fragen zu dem Verfahren an die Behörde. Die Staatsanwaltschaft leitete diese Anfrage inklusive der Identität des Absenders an die Verteidigung des Beschuldigten Dr. R. H. weiter. Der Medienvertreter sah darin eine unzulässige Offenlegung seiner laufenden Recherchen und zog vor Gericht. Das Verwaltungsgericht Dresden (Az.: 2 K 2549/25) gab ihm recht und stellte fest, dass die Weiterleitung ohne Berechtigung erfolgte. Dass hier ein Verwaltungsgericht entschied, liegt daran, dass es um das Handeln einer Behörde gegenüber einem Bürger geht – unabhängig vom eigentlichen Strafverfahren gegen den Beschuldigten.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Weiterleitung einer journalistischen Presseanfrage durch eine Behörde an den Beschuldigten oder dessen Verteidigung unter Offenlegung von Identität und Wortlaut der Anfrage stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die Pressefreiheit dar, da sie das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Recherche- und Redaktionsgeheimnis verletzt.
  2. Eine Behörde ist nicht verpflichtet, den Beschuldigten vor der Beantwortung einer Presseanfrage anzuhören; sie muss die widerstreitenden Interessen eigenständig abwägen, wobei kein Vetorecht des Beschuldigten besteht und zum Schutz seiner Rechte eine anonymisierte Rückfrage oder die Übermittlung eines Antwortentwurfs genügt.
  3. Journalisten dürfen nicht gezwungen werden, in jeder Behördenanfrage vorsorglich ihren Widerspruch gegen eine Datenweitergabe zu erklären; der behördliche Schutz des Recherchegeheimnisses besteht von Gesetzes wegen und macht eine derartige Obliegenheit unzumutbar.
Infografik: Die rechtswidrige Weiterleitung von Presseanfragen durch Behörden unter Offenlegung der Journalistenidentität und die verfassungsrechtlich gebotenen Alternativen wie anonymisierte Rückfragen.
Presseanfrage weitergeleitet? Behörden-Fehler vermeiden

Warum die Identitäts-Weitergabe das Recherchegeheimnis verletzt

Die Offenlegung der Identität eines Journalisten und seiner spezifischen Fragen gegenüber Dritten stellt einen faktischen Eingriff in die Pressefreiheit dar. Eine solche Weitergabe von Daten ist nur zulässig, wenn sie nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz und einer einzelfallbezogenen Abwägung gerechtfertigt ist. Praktische Konkordanz bedeutet, dass zwei gleichrangige Grundrechte – hier die Pressefreiheit und die Rechte des Beschuldigten – so gegeneinander abgewogen werden, dass beide möglichst weitgehend zum Zuge kommen. Die Weiterleitung muss zur Wahrung anderer Grundrechte zwingend erforderlich und verhältnismäßig sein.

Wenn eine Behörde die Identität eines Journalisten sowie den Wortlaut seiner Anfrage an Dritte weitergibt, wird die für die Ausübung der journalistischen Tätigkeit notwendige Anonymität und Vertraulichkeit der Recherche und damit das Recherche- und Redaktionsgeheimnis als Teil der Pressefreiheit verletzt. – so das Verwaltungsgericht Dresden

In der gerichtlichen Auseinandersetzung rechtfertigte die Staatsanwaltschaft ihr Vorgehen damit, dass die Verteidigung durch die Weitergabe selbst über eine Kontaktaufnahme entscheiden könne. Das Gericht wertete dieses Vorgehen jedoch als unzulässige Kontaktvermittlung, die weit über die presserechtliche Auskunftspflicht hinausgeht.

Keine Pflicht zum vorsorglichen Widerspruch gegen Datenweitergabe

Ein Feststellungsinteresse für eine Klage liegt vor, wenn eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr unter im Wesentlichen unveränderten Umständen besteht, wie es in § 43 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung geregelt ist. Ein Feststellungsinteresse bedeutet, dass der Kläger ein berechtigtes Bedürfnis hat, die Rechtswidrigkeit eines bereits abgeschlossenen Vorgangs gerichtlich klären zu lassen, etwa um zukünftige Verstöße zu verhindern. Eine behördliche Zusage beseitigt diese Wiederholungsgefahr nicht, wenn sie an unzumutbare Bedingungen geknüpft ist. Journalisten dürfen nicht verpflichtet werden, ihren Widerspruch gegen eine Weiterleitung in jeder Anfrage vorsorglich explizit zu kennzeichnen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Sachsen hatte im Vorfeld zugesichert, künftig vor einer Anhörung des Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern der Journalist dies ausdrücklich wünsche. Das Gericht entschied, dass diese Bedingung dem Pressevertreter unzumutbar ist und die Wiederholungsgefahr daher fortbesteht. Die Staatsanwaltschaft Dresden hielt zudem bis zuletzt an ihrer Rechtsauffassung fest, dass die Weiterleitung rechtmäßig gewesen sei.

Will der Kläger einer Offenlegung seines Namens entgegenwirken, wäre er aufgrund der Einschränkung der Zusicherung der Generalstaatsanwaltschaft gezwungen, präventiv auf sein fehlendes Einverständnis mit einer Weiterleitung seiner Anfrage hinzuweisen. […] Dies ist im Hinblick auf die Grundrechtsverpflichtung staatlicher Organe unbillig und wird dem Interesse des Klägers nicht gerecht. – so das Verwaltungsgericht Dresden

Lehnen Sie es ab, wenn eine Behörde die Vertraulichkeit Ihrer Recherche von einem ausdrücklichen Vorbehalt in jeder E-Mail abhängig macht. Berufen Sie sich auf das Dresdner Urteil, wonach der Schutz Ihrer Identität automatisch besteht und nicht erst von Ihnen „beantragt“ werden muss.

Praxis-Hinweis: Kein Widerspruch nötig

Der entscheidende Faktor für die Übertragbarkeit ist die Ablehnung einer aktiven Widerspruchspflicht. Sie müssen nicht in jeder Anfrage vorsorglich vermerken, dass Sie einer Weitergabe widersprechen. Die Schutzpflicht der Behörde besteht automatisch. Wenn eine Behörde die Vertraulichkeit Ihrer Recherche davon abhängig macht, dass Sie diese jedes Mal explizit einfordern, ist dies nach diesem Urteil unzulässig.

Kein generelles Anhörungsrecht des Beschuldigten bei Presseanfragen

Eine Anhörung des Beschuldigten vor der Beantwortung von Presseanfragen ist verfassungsrechtlich nicht generell geboten. Die Behörde muss die Abwägung zwischen dem Presseauskunftsanspruch nach § 4 Absatz 1 des Sächsischen Pressegesetzes und den Persönlichkeitsrechten selbst vornehmen; ein Vetorecht des Beschuldigten existiert nicht. Zur Wahrung der Beschuldigtenrechte genügt oft eine anonymisierte Rückfrage oder die Übermittlung eines Antwortentwurfs.

Dementsprechend ist eine Anhörung verfassungsrechtlich nicht geboten. Vielmehr trägt das dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch immanente Abwägungsmodell der Effektivität der Aufgabenwahrnehmung hinreichend Rechnung, indem es der auskunftspflichtigen Stelle die Aufgabe zuweist, die entgegenstehenden schützenswerten Interessen zu ermitteln und zu gewichten. – so das Verwaltungsgericht Dresden

Schlagen Sie der Pressestelle bei heiklen Anfragen aktiv vor, dem Betroffenen lediglich eine anonymisierte Liste Ihrer Fragen zukommen zu lassen. So wahren Sie Ihre Recherchegeheimnisse, ohne den Auskunftsanspruch durch langwierige Streitigkeiten über die Anhörungspflicht zu verzögern.

Wann die Einbeziehung des Beschuldigten entbehrlich ist

Die verklagte Behörde argumentierte im Verfahren, eine Anhörung ohne Nennung des Mediums und des Journalisten würde ins Leere laufen. Das Gericht widersprach dieser Auffassung deutlich: Für Fragen zum Verfahrensstand oder zur Aufhebung der Immunität war ein Einbezug des Beschuldigten nicht erforderlich. Die Waffengleichheit verlangt lediglich eine rechtzeitige Information, wenn dies zur Herstellung gleichwertiger Einflussmöglichkeiten nötig ist. Waffengleichheit im juristischen Sinne meint hier, dass der Beschuldigte im Verfahren nicht durch Informationsvorsprünge der Behörden gegenüber der Presse benachteiligt werden darf. Da die Fragen teilweise bereits öffentlich bekannt waren oder ohnehin nicht beantwortet werden sollten, bestand hier kein Informationsbedarf.

Keine Identitätsoffenlegung zur Klärung des Mandantengeheimnisses

Hinsichtlich der Frage nach dem Namen des Verteidigers griff der Schutz des Mandantengeheimnisses gemäß § 43a Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung. Das Mandantengeheimnis verpflichtet Anwälte zur Verschwiegenheit über alles, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut wurde, und schützt so das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. Das Gericht betonte, dass dieser Umstand eine Weiterleitung der Anfrage gerade nicht rechtfertigte. Wenn die Staatsanwaltschaft den Namen nicht mitteilen wolle, gebe es keinen Grund, die E-Mail an die Verteidigung weiterzuleiten. Wollte die Behörde lediglich das Einverständnis zur Benennung einholen, hätte dies zwingend ohne Offenlegung von Name, Redaktion und Wortlaut der Anfrage geschehen müssen. Das Argument der Behörde, der Beschuldigte mache sein Einverständnis möglicherweise vom anfragenden Medium abhängig, ließen die Richter nicht gelten. Die Pressefreiheit sei nicht auf eine vermeintlich seriöse Presse beschränkt, und die Auskunftspflicht der Behörde hänge nicht vom konkreten Medium ab.

Urteil umsetzen: So verhindern Journalisten die Datenweitergabe

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden stärkt das Recherchegeheimnis bundesweit, indem es die behördliche Praxis der ungefilterten Weitergabe von Presseanfragen als rechtswidrig einstuft. Da die Entscheidung auf der Pressefreiheit des Grundgesetzes basiert, ist sie auf alle Behördenkontakte übertragbar und entfaltet Signalwirkung über Sachsen hinaus. Prüfen Sie Ihre Korrespondenz: Sollten Dritte Sie aufgrund einer Behördenanfrage kontaktieren, fordern Sie umgehend Auskunft über den Umfang der Datenweitergabe und rügen Sie den Verstoß unter Verweis auf dieses Urteil (Az.: 2 K 2549/25), um künftige Vertraulichkeit sicherzustellen.

Praxis-Hürde: Anonymisierungspflicht

Für die Einschätzung Ihrer eigenen Lage ist entscheidend, ob die Behörde alternative Wege zur Information Dritter hatte. Das Gericht betont, dass eine Weiterleitung der kompletten Anfrage inklusive Name und Redaktion fast nie erforderlich ist. Meist genügt eine anonymisierte Zusammenfassung der Fragen. Wurden Ihre Identität oder der volle Text ohne solche Anonymisierungsversuche preisgegeben, liegt ein Verstoß gegen das Recherchegeheimnis nahe.


Recherchegeheimnis verletzt? Jetzt Ihre Rechte als Journalist wahren

Die unbefugte Weitergabe Ihrer Identität durch Behörden gefährdet Ihre journalistische Arbeit und verletzt das verfassungsrechtlich geschützte Recherchegeheimnis. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob ein rechtswidriger Eingriff vorliegt und unterstützen Sie dabei, künftige Verstöße gerichtlich unterbinden zu lassen. Wir helfen Ihnen, die Vertraulichkeit Ihrer Quellen und Nachforschungen gegenüber Behörden effektiv abzusichern.

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Experten Kommentar

Oft steckt hinter der Weiterleitung solcher Presseanfragen keine komplexe juristische Abwägung, sondern schlichte Bequemlichkeit im Behördenalltag. Die E-Mail wird einfach unredigiert an die Verteidigung durchgereicht, anstatt mühsam einen anonymisierten Text aufzusetzen. Manchmal spielt auch der kurze Dienstweg eine Rolle, um dem Anwalt einen informellen Gefallen zu tun.

Wer brisante Recherchen führt, muss damit rechnen, dass die Gegenseite durch solche Lecks frühzeitig gewarnt wird. Ich rate dazu, bei sensiblen Themen Anfragen bewusst so abstrakt zu formulieren, dass sie den Kern der Story nicht sofort verraten. Der rechtliche Schutz auf dem Papier verhindert im Zweifel nicht, dass die Information erst einmal in der Welt ist.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich in meiner Anfrage ausdrücklich der Weitergabe meiner persönlichen Daten an Dritte widersprechen?

NEIN, Sie müssen der Weitergabe Ihrer persönlichen Daten nicht ausdrücklich widersprechen, da Ihr Schutz als Journalist bereits unmittelbar aus der Verfassung folgt. Das grundrechtlich geschützte Recherchegeheimnis verpflichtet Behörden von Gesetzes wegen dazu, Ihre Identität und den Wortlaut Ihrer Anfrage gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln.

Die rechtliche Grundlage hierfür bildet die Pressefreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, welche auch die vorbereitende Informationsbeschaffung umfassend schützt. Das Verwaltungsgericht Dresden hat in seinem Urteil (Az.: 2 K 2549/25) klargestellt, dass Journalisten nicht dazu verpflichtet werden dürfen, in jeder E-Mail vorsorglich einen Widerspruch gegen die Datenweitergabe zu formulieren. Eine solche Obliegenheit wäre für die Pressevertreter unzumutbar, da die staatlichen Organe bereits durch ihre Grundrechtsbindung zur eigenständigen Interessenabwägung und aktiven Wahrung der Vertraulichkeit angehalten sind. Behörden müssen daher von Amts wegen prüfen, ob eine Weitergabe zwingend erforderlich ist, was bei der Identität des Anfragenden im Rahmen einer journalistischen Recherche regelmäßig verneint wird.


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Gilt das Verbot der Identitätsweitergabe auch für andere Behörden außerhalb der sächsischen Justiz?

JA. Das Verbot der Identitätsweitergabe gilt bundesweit für sämtliche Behörden, da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden unmittelbar auf der Pressefreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes basiert. Diese verfassungsrechtliche Schutzpflicht bindet alle staatlichen Organe in Deutschland unabhängig von ihrer regionalen Zuständigkeit oder ihrer fachlichen Ausrichtung.

Die rechtliche Bindung ergibt sich aus Artikel 1 Absatz 3 des Grundgesetzes, wonach die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht die gesamte vollziehende Gewalt in allen Bundesländern verpflichten. Da das Gericht das Recherchegeheimnis als wesentlichen Bestandteil der Pressefreiheit definiert hat, müssen Behörden in Berlin oder Bayern dieselben verfassungsrechtlichen Maßstäbe anlegen wie die sächsische Justiz. Eine Weitergabe personenbezogener Daten von Journalisten an Dritte ohne zwingende Erforderlichkeit stellt somit überall einen rechtswidrigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Vertraulichkeit der Recherche dar. Journalisten können sich daher gegenüber jeder deutschen Behörde auf das Aktenzeichen 2 K 2549/25 berufen, um ihre Anonymität im Rahmen von Presseanfragen effektiv einzufordern.

Obwohl das Urteil Signalwirkung entfaltet, bleibt im Einzelfall eine Abwägung nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz (Ausgleich widerstreitender Grundrechte) notwendig, falls Rechte Dritter eine Identitätsoffenlegung ausnahmsweise zwingend erfordern sollten.


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Darf die Behörde zumindest den Inhalt meiner Fragen anonymisiert zur Stellungnahme an Dritte weiterleiten?

JA, eine anonymisierte Weiterleitung der Fragen ist zulässig, sofern dies zur Wahrung der Rechte Dritter zwingend erforderlich ist. Die Behörde darf den sachlichen Kern Ihrer Anfrage übermitteln, muss dabei jedoch Ihre Identität und die Redaktionszugehörigkeit strikt geheim halten. Dies dient der notwendigen Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör.

Die rechtliche Grundlage hierfür bildet die sogenannte praktische Konkordanz, bei der die Pressefreiheit gegen die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten abgewogen wird. Da ein Betroffener oft einen Anspruch auf rechtliches Gehör zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen hat, muss die Behörde ihn unter Umständen vorab einbeziehen. Die Anonymisierung stellt dabei das mildere Mittel dar, um das Recherchegeheimnis des Journalisten zu schützen und gleichzeitig dem Dritten eine sachgerechte Stellungnahme zu ermöglichen. Es darf jedoch nur so viel vom Inhalt preisgegeben werden, wie für die inhaltliche Beantwortung der Vorwürfe absolut notwendig ist. Eine vollständige Weiterleitung des ursprünglichen Wortlauts oder gar Ihrer persönlichen Kontaktdaten ist hingegen regelmäßig rechtswidrig, da dies den Kernbereich der journalistischen Arbeit verletzt.

Eine Weiterleitung ist jedoch gänzlich entbehrlich, wenn die Fragen lediglich den allgemeinen Verfahrensstand betreffen oder die zugrunde liegenden Informationen bereits öffentlich bekannt sind. In solchen Fällen überwiegt das Recherchegeheimnis, da kein schutzwürdiges Interesse des Dritten an einer vorherigen Anhörung zu diesen Fakten besteht.


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Kann der Beschuldigte die Beantwortung meiner Presseanfrage durch ein Veto oder einen Widerspruch verhindern?

NEIN. Ein Beschuldigter verfügt über kein rechtliches Vetorecht, mit dem er die Beantwortung einer berechtigten Presseanfrage durch eine Behörde oder Staatsanwaltschaft einseitig verhindern oder blockieren könnte. Die Entscheidung über die Erteilung der Auskunft obliegt allein der zuständigen Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten.

Der gesetzliche Presseauskunftsanspruch besteht unmittelbar gegenüber der staatlichen Stelle, welche die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den Persönlichkeitsrechten des Betroffenen eigenständig vornehmen muss. Eine Behörde darf die Erteilung von Informationen nicht von der Zustimmung des Beschuldigten abhängig machen, da dies den grundgesetzlich geschützten Auskunftsanspruch der Presse unzulässig aushöhlen würde. Zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten reicht es in der Regel aus, wenn die Behörde eine anonymisierte Rückfrage hält oder lediglich einen Entwurf der geplanten Antwort zur Stellungnahme übermittelt. Journalisten sollten die Pressestelle daher ausdrücklich auf deren Pflicht zur eigenverantwortlichen Entscheidung hinweisen, falls diese die Antwort unter Verweis auf eine fehlende Freigabe durch die Verteidigung verzögert.


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Wie reagiere ich rechtlich, wenn der Beschuldigte mich aufgrund einer unzulässigen Datenweitergabe direkt kontaktiert?

Rügen Sie den Verstoß umgehend schriftlich gegenüber der Behördenleitung und fordern Sie Auskunft über den Umfang der Datenweitergabe. Durch diese Dokumentation sichern Sie Beweise für die Verletzung Ihres Recherchegeheimnisses und bereiten rechtliche Schritte vor.

Die Weitergabe Ihrer Identität verletzt das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Recherchegeheimnis, da staatliche Stellen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Eine Einbeziehung des Beschuldigten darf rechtlich nur anonymisiert erfolgen, um Ihre journalistische Arbeitsweise nicht durch eine unzulässige Kontaktvermittlung zu gefährden. Ohne eine förmliche Rüge besteht die Gefahr, dass die Behörde dieses rechtswidrige Verhalten bei zukünftigen Anfragen mangels Widerspruchs einfach wiederholt. Die Dokumentation der direkten Kontaktaufnahme dient dabei als Beweis für den erfolgten Datenabfluss und stützt Ihre rechtliche Position. Fordern Sie zudem eine Unterlassungserklärung ein, um die Wiederholungsgefahr für künftige Recherchen rechtssicher auszuschließen.

Eine Identitätsoffenlegung ist nur zulässig, wenn die Rechte des Beschuldigten im Wege der praktischen Konkordanz (Abwägung widerstreitender Grundrechte) die Pressefreiheit zwingend überwiegen. Dies setzt eine sorgfältige Einzelfallprüfung und das Fehlen milderer Mittel voraus.


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Das vorliegende Urteil


VG Dresden – Az.: 2 K 2549/25 – Urteil vom 04.11.2025




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