Es wird festgestellt, dass die Weiterleitung der E-Mail mit journalistischen Anfragen des Klägers vom Donnerstag, 12. Juni 2025, 14:39 Uhr durch den Beklagten an die Verteidigung von Dr. R. H. ohne Berechtigung erfolgt ist.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Journalist bei der Zeitung „Der T.“ Er begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weiterleitung seiner am 12. Juni 2025 an die Staatsanwaltschaft Dresden gerichteten journalistischen Anfrage an die Verteidigung von Dr. R. H. ohne Rücksprache bzw. Einwilligung des Klägers.
Bei der Staatsanwaltschaft Dresden war im Juni 2025 ein Ermittlungsverfahren gegen Dr. R. H. anhängig. In der das Verfahren betreffenden Medieninformation der Staatsanwaltschaft Dresden vom 10. Juni 2025 wurde u. a. darüber informiert, dass die Staatsanwaltschaft Dresden bei der Präsidentin des Deutschen Bundestages einen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Dr. R. H. gestellt habe. Eine Entscheidung hierüber sei der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Pressemitteilung noch nicht zugegangen.
Am 12. Juni 2025 wandte sich der Kläger in einer E-Mail mit folgenden Fragen an die Pressestelle der Staatsanwaltschaft Dresden:
1. Liegt der StA die Entscheidung des Bundestags vor?
2. Falls ja – wird das Ermittlungsverfahren weitergeführt? Falls nein, warum nicht?
3. Welcher Rechtsanwalt vertritt MdB H.?
4. Welche Ermittlungsmaßnahmen hat die StA bisher ergriffen und wie wird sie sich [in] dem Fall verhalten, wenn der Bundestag die begehrte Genehmigung zur Durchführung eines Strafverfahrens NICHT erteilt?
Mit E-Mail vom 13. Juni 2025 teilte der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Dresden auf die erste Frage mit, dass die Entscheidung des Deutschen Bundestages der Staatsanwaltschaft bislang nicht zugeleitet worden sei. Auf die Fragen 2 und 4 antwortete er, dass im Falle der Ablehnung der Aufhebung der Immunität der Tatvorwurf der üblen Nachrede nicht weiter verfolgt werden könne. Die Tatvorwürfe der Verleumdung und einer gegen Personen des politischen Lebens gerichteten Verleumdung zum Nachteil von Dr. S. W. könnten weiterfolgt werden, da es hierzu keiner Aufhebung der Immunität bedürfe. Im Übrigen äußere sich die Staatsanwaltschaft über die Medieninformation vom 10. Juni 2025 hinaus nicht weitergehend zum Verfahren. Die Frage 3 nach der Verteidigung von Dr. R. H. wurde dahingehend beantwortet, dass die Staatsanwaltschaft Dresden aus Gründen des Datenschutzes grundsätzlich keine Auskünfte zu den Verteidigern von Beschuldigten gebe. Die Anfrage sei an die Verteidigung weitergeleitet worden, damit diese selbst entscheiden könne, ob sie mit dem Kläger Kontakt aufnehmen möchte.
Am gleichen Tag bat der Kläger unter Verweis auf eine Entscheidung des OVG Hamburg erneut um die Mitteilung des Namens und der Anschrift des Verteidigers von Dr. R. H. und rügte die durch ihn nicht genehmigte Weiterleitung seiner Anfrage an die Verteidigung. Dabei handele es sich um eine verbotene Offenlegung von Recherchen. Pressevertreter entschieden selbst, wann und in welchen Zusammenhängen sie Betroffene von Recherchen mit Anfragen konfrontierten. Ferner bat der Kläger um unverzügliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Dresden und förmliche Rücknahme der Weiterleitung seiner E-Mail gegenüber dem Empfänger.
Mit E-Mail vom 20. Juni 2025 teilte der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Dresden dem Kläger mit, dass er den Beschuldigten vor der Beantwortung seiner Anfrage über diese sowie deren beabsichtigte Beantwortung informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Eine solche Gewährung rechtlichen Gehörs sei aus rechtlichen Gründen zwingend geboten gewesen, da der Beschuldigte ansonsten zum bloßen „Objekt des Verfahrens“ gemacht werde und die jederzeit zu gewährleistende „Waffengleichheit zwischen Strafverfolgungsbehörde und Beschuldigtem“ anderenfalls nicht mehr gegeben wäre. Die Herausgabe des Namens des Verteidigers von Dr. H. lehnte er unter ausführlicher Begründung erneut ab.
In einer weiteren E-Mail vom 3. Juli 2025 erklärte der Pressesprecher auf Nachfrage des Klägers, dass seine Anfrage vom 12. Juni 2025 am gleichen Tag mit dem beabsichtigten Antwortentwurf mit der Möglichkeit zur Stellungnahme der Verteidigung von Dr. H. zugeleitet worden sei. Nachdem Einwendungen nicht erhoben worden seien, habe er seine Anfrage am 13. Juni 2025 entsprechend beantwortet. Darüber hinaus vertrat er die Ansicht, dass eine Herausgabe des Namens eines Verteidigers ohne dessen Einverständnis grundsätzlich nicht in Betracht komme. Die anfragenden Medien hätten nur einen Anspruch darauf, dass die Justiz ihre Anfrage an die Verteidigung weiterleite, damit diese selbst entscheiden könne, ob sie eine Kontaktaufnahme wünsche.
Am 16. Juli 2025 wandte sich der Kläger erneut an die Pressestelle der Staatsanwaltschaft Dresden und wies darauf hin, dass er die erneute Weiterleitung von Presseanfragen an die Verteidigung von Dr. R.H. ohne Rücksprache fürchte. Er bat um Stellungnahme, ob die Staatsanwaltschaft ihre Rechtsmeinung, zur Weiterleitung der Anfragen berechtigt oder gezwungen zu sein, aufgebe und zusage, künftige Rechercheanfragen nicht mehr ohne Rücksprache mit dem Kläger mit der Verteidigung von Dr. R. H. zu besprechen und Presseanfragen an die Verteidigung nur mit der ausdrücklichen Einwilligung des Klägers weiterzuleiten.
Die stellvertretende Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft Dresden antwortete hierauf am 17. Juli 2025:
„Presseanfragen werden von der Staatsanwaltschaft Dresden grundsätzlich nicht an Dritte weitergeleitet. Ausnahmen können sich bei Anfragen ergeben, wenn Vorschriften über die Geheimhaltung, den
Persönlichkeitsschutz oder ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse der Auskunft entgegenstehen, § 4 Abs. 2 Nr. 1 u. 4 SächsPresseG.“
Am 18. August 2025 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Er ist der Auffassung, die Klage sei zulässig. Es bestehe insbesondere ein Feststellungsinteresse mit Blick auf eine drohende Wiederholungsgefahr. Das Ermittlungsverfahren gegen Dr. R. H. sei weiterhin ein Thema in der Medienberichterstattung. Es sei davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft Dresden E-Mails mit Presseanfragen jedenfalls dann an etwaige Beschuldigte oder Dritte weiterleiten werde, wenn Vorschriften über die Geheimhaltung, den Persönlichkeitsschutz oder ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse der Auskunft entgegenstünden. Der Kläger müsse daher die Weiterleitung weiterer E-Mails mit journalistischen Anfragen betreffend das Ermittlungsverfahren im Wortlaut und ohne Rücksprache mit dem Kläger an die Verteidigung von Dr. R, H. und damit die Offenlegung seiner Recherchen fürchten.
Der Kläger meint, die Weiterleitung der E-Mail vom 12. Juni 2025 unter Offenlegung seiner Identität verstoße gegen den grundgesetzlich abgesicherten Schutz laufender Recherchen. Das Grundrecht der Pressefreiheit schließe diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne die die Presse ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen könne. Geschützt sei jede Tätigkeit medienspezifischer Informationsbeschaffung, da zwischen einer freien Presse und der Informationsbeschaffung ein besonders enger Funktionszusammenhang bestehe und eine solche Vorbereitungstätigkeit erst die Grundlage für eine effektive Wahrnehmung der Aufgaben einer freien Presse in der Gesellschaft lege. Bei presseförmigen Anfragen an Behörden hätten diese den Schutz journalistischer Recherchen zu achten und alles zu unterlassen, was zu einer Aufdeckung laufender Recherchen führen könne. Insbesondere seien die Behörden grundsätzlich nicht befugt, Namen recherchierender Medien gegenüber Dritten preiszugeben.
Dass die Staatsanwaltschaft Dresden nicht nur die E-Mail des Klägers weitergeleitet, sondern auch einen behördlichen Antwortentwurf beigefügt habe, um sich diesen von der Verteidigung von Dr. R. H. billigen zu lassen, belege, dass die Staatsanwaltschaft Dresden die Rechte der Presse nicht vor Augen habe und stattdessen ihre autonome presseförmige Auskunftserteilung vom Willen eines prominenten Beschuldigten abhängig mache.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Weiterleitung der E-Mail mit journalistischen Anfragen des Klägers vom Donnerstag, 12. Juni 2025, 14:39 Uhr durch den Beklagten an die Verteidigung von Dr.R. H. ohne Berechtigung erfolgt ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er geht davon aus, dass die Klage bereits unzulässig sei. Es sei zweifelhaft, ob es dem Kläger tatsächlich um die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Weiterleitung seiner journalistischen Anfrage gehe. Dem Kläger sei es insbesondere um die Erteilung der Auskunft zu Name und Anschrift des Strafverteidigers des Beschuldigten gegangen. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass eine solche Konstellation erneut vorkommen könne. Jedenfalls werde dem Kläger zugesagt, dass die Staatsanwaltschaft Dresden ihm bei künftigen Presseanfragen Gelegenheit zur Stellungnahme und erforderlichenfalls auch Zeit zur Geltendmachung gerichtlichen Rechtsschutzes geben werde, bevor eine gebotene Anhörung eines Beschuldigten durchgeführt werde, wenn der Kläger bei Einreichung seiner Presseanfrage kenntlich mache, dass er eine solche Gelegenheit zur Stellungnahme wünsche.
Der Kläger habe kein Feststellungsinteresse. Dieses sei mit Blick auf das sich auf einen vergangenen Zeitpunkt beziehende Rechtsverhältnis nur gegeben, wenn die gerichtliche Entscheidung dazu geeignet sei, die Position des Klägers zu verbessern. Insbesondere sei eine Wiederholungsgefahr nicht hinreichend dargelegt worden. Allein die Tatsache, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten weiterhin Thema der Medienberichterstattung sei, begründe für sich allein keine Wiederholungsgefahr, da der weitere Verlauf des Ermittlungsverfahrens nicht absehbar sei und insoweit weder eine vergleichbare Presseanfrage noch eine vergleichbare Reaktion der Staatsanwaltschaft Dresden auf eine mögliche weitere Presseanfrage des Klägers wahrscheinlich seien.
Die Klage sei darüber hinaus auch unbegründet. Dem Beschuldigten sei vor der Beantwortung von Presseanfragen, die personenbezogene Daten beträfen, rechtliches Gehör zu gewähren. Eine Anhörung des Verteidigers ohne Nennung der Fragen, des Namens des Mediums und des Namens des anfragenden Journalisten ließe die Pflicht zur Anhörung ins Leere laufen. Die Verteidigung müsse nachvollziehen können, ob es sich um eine Presseanfrage handele und an wen die Staatsanwaltschaft Auskünfte zu personenbezogenen Daten erteile. Andernfalls habe der Beschuldigte keine Möglichkeit, die Berechtigung des geltend gemachten Auskunftsanspruchs zu überprüfen.
Der Kläger repliziert, dass es allein um die Weiterleitung der Anfrage an nichtamtliche Dritte gehe und die Nichterteilung der ursprünglich begehrten Auskunft für den vorliegenden Fall ohne Belang sei.
Es sei nicht unwahrscheinlich, dass eine solche Konstellation erneut vorkomme. Es komme häufig vor, dass Journalisten, auch der Kläger, bei Staatsanwaltschaften um Mitteilung der Verteidigung ersuchten. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Dresden, Rechercheanfragen von Journalisten weiterzuleiten und Antwortentwürfe mit der Verteidigung abzustimmen, sei mit den Prinzipien der Pressefreiheit unvereinbar. Die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft Dresden zur künftigen Gewährung einer Stellungnahme an den Kläger, wenn dieser einen entsprechenden Wunsch in seinen Anfragen kenntlich mache, ändere nichts. Die Staatsanwaltschaft Dresden werde ausweislich der Klageerwiderung Anfragebegehren des Klägers vollständig, im Wortlaut und unter Einschluss des Absenders an die Verteidigung weiterleiten, soweit sie dazu verpflichtet zu sein glaube. Vor diesem Hintergrund bestehe Wiederholungsgefahr, die umso größer einzuschätzen sei, je weniger Einsicht der Beklagte zeige.
Die ungenehmigte wörtliche Weiterleitung von Rechercheanfragen unter Einschluss des Absenders an nichtbehördliche Dritte stelle eine Verletzung des Grundrechts auf Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Die Verletzung erscheine gravierend, da aus Sicht des Beklagten eine Anhörungspflicht nicht für alle ursprünglich gestellten Fragen bestanden haben soll und die Anfrage gleichwohl weitergeleitet worden sei.
Zudem sei die Feststellung, ob es sich um eine Presseanfrage handele, Aufgabe der zuständigen Behörde. Die Prüfung, ob eine solche vorliege, sei nicht vom Beschuldigtenvertreter vorzunehmen.
Der Kläger hat in der Klageschrift vom 18. August 2025 um eine zeitnahe Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung bzw. um eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 4. September 2025 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 hat das Sächsische Staatsministerium der Justiz die Zuständigkeit der Vertretung des Freistaates Sachsen gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sächsische Vertretungsverordnung (SächsVertrVO) auf den Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und begründet. Die Weiterleitung der E-Mail mit journalistischen Anfragen des Klägers vom 12. Juni 2025 durch die Staatsanwaltschaft Dresden an die Verteidigung von Dr. R. H. ist ohne Berechtigung erfolgt und der Kläger wurde hierdurch in seinen Rechten verletzt.
I. Die erhobene Feststellungsklage ist zulässig.
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist eröffnet (1.) Die Klage bezieht sich auf ein streitiges Rechtsverhältnis und ist als Feststellungsklage statthaft (3.); der Kläger kann sich auch mit Erfolg auf das Vorliegen eines Feststellungsinteresses berufen (4.).
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die keinem anderen Gericht zugewiesen ist. Für Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Staatsanwaltschaft kommt zwar prinzipiell § 23 Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) als abdrängende Sonderzuweisung in Betracht. Danach entscheiden über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen von Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten unter anderem auf dem Gebiet der Strafrechtspflege, mithin über Justizverwaltungsakte die ordentlichen Gerichte. Mit der Weiterleitung der Presseanfrage ist die Staatsanwaltschaft Dresden jedoch nicht auf dem Gebiet der Strafrechtspflege tätig geworden. Die Pressearbeit der Staatsanwaltschaften steht zwar oftmals im Zusammenhang mit den bei ihnen geführten Ermittlungsverfahren. Sie ist jedoch nicht Gegenstand der eigentlichen Ermittlungstätigkeit bzw. der Strafvollstreckung, sondern dient der Information der Öffentlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. April 1988 – 3 C 65/85 – juris Rn. 42).
2. Der Beklagte wird in Streitigkeiten über Justizverwaltungsakte, die nicht unter §§ 23 bis 30a EGGVG fallen, gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c SächsVertrVO durch die Justizbehörde vertreten, die den Justizverwaltungsakt erlassen hat, sofern es sich bei dieser nicht um eine Justizbehörde der Verwaltungsgerichtsbarkeit handelt (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SächsVertrVO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Handeln der Behörde materiell als Verwaltungsakt oder – wie hier – als schlichthoheitliches Handeln zu qualifizieren ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2025 – 5 B 230/25 – Rn. 22, n. v.). Nach Übertragung der Zuständigkeit gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsVertrVO durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz am 14. Oktober 2025 wird der Beklagte vor dem Verwaltungsgericht vom Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen vertreten.
3. Die Klage ist als Feststellungsklage statthaft. Gemäß § 43 VwGO kann durch Klage die Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (§ 43 Abs. 1 VwGO) und soweit er seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Zwischen den Beteiligten besteht eine Rechtsbeziehung in Gestalt eines konkreten, streitigen und mithin feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses. Ein solches liegt immer dann vor, wenn rechtliche Beziehungen im Streit stehen, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Regelung für das Verhältnis mehrerer Personen zueinander ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Februar 2025 – 6 C 5/23 – juris Rn. 14 m. w. N.).
Mit dem Antrag auf Feststellung, dass die Weiterleitung der E-Mail vom 12. Juni 2025 zu Unrecht erfolgte, begehrt der Kläger die Feststellung der fehlenden Berechtigung der Staatsanwaltschaft zur Vornahme der streitgegenständlichen Maßnahmen der Pressearbeit. Streitgegenstand ist damit das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 23. Juli 2019 – RO 4 K 17.1570 – juris Rn. 26).
4. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der (Nicht-)Berechtigung der Staatsanwaltschaft für ihr Vorgehen.
In Fallkonstellationen, in denen – wie hier – vergangenes schlichthoheitliches Handeln Gegenstand der Feststellungsklage ist, wird ein besonderes, qualifiziertes Feststellungsinteresse gefordert. Die Feststellungsklage nimmt für rein faktisches Verwaltungshandeln diejenige Funktion ein, die ansonsten in Bezug auf Verwaltungsakte die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hätte. Für das Feststellungsinteresse ist daher auf die zur Fortsetzungsfeststellungsklage entwickelten Kriterien zurückzugreifen (Möstl, in: BeckOK VwGO, Stand: 1. Oktober 2025, § 43 Rn. 25, beck-online m. w. N.). Ein Feststellungsinteresse liegt demnach vor, wenn ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt, ein berechtigtes Rehabilitierungsinteresse besteht oder eine Wiederholungsgefahr droht.
Das Feststellungsinteresse des Klägers ist vorliegend in der drohenden Wiederholungsgefahr begründet; ob daneben auch ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt, kann deshalb offenbleiben. Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn eine hinreichend konkrete Gefahr dafür besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen würde (BVerfG, Beschl. v. 1. Dezember 2021 – 1 BvR 2708/19 – juris Rn. 21). Dafür bedarf es näherer Darlegungen (BVerfG a.a.O.). Nicht ausreichend ist die nur vage Möglichkeit einer Wiederholung, ebenso wenig der Wunsch nach einer Klärung abstrakter Rechtsfragen (Riese, in: Schoch/Schneider VwGO, 47. EL, § 113 Rn. 126).
Für den Kläger steht weiterhin zu befürchten, dass die Staatsanwaltschaft Dresden erneut seine Presseanfragen ohne vorherige Rücksprache an Beschuldigte oder deren Verteidigung weiterleiten werde. Die von der Generalstaatsanwaltschaft abgegebene Zusage, dass die Staatsanwaltschaft Dresden dem Kläger bei künftigen Presseanfragen Gelegenheit zur Stellungnahme und erforderlichenfalls auch Zeit zur Geltendmachung gerichtlichen Rechtsschutzes geben werde, bevor eine gebotene Anhörung eines Beschuldigten durchgeführt werde, wenn der Kläger bei Einreichung seiner Presseanfrage kenntlich mache, dass er eine solche Gelegenheit zur Stellungnahme wünsche, schließt die Wiederholungsgefahr entgegen der Auffassung des Beklagten nicht aus. Die Generalstaatsanwaltschaft stellt die Zusicherung unter die Bedingung der Erkennbarkeit des einer Weiterleitung entgegenstehenden Willens des Klägers. Damit verkennt sie, dass ein solcher entgegenstehender Wille durch den Kläger bereits im Rahmen des Schriftwechsels mit der Staatsanwaltschaft Dresden, spätestens aber mit der Klageerhebung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden ist. Denn er hat von Anfang an darauf hingewiesen, dass er eine Weiterleitung seiner Anfragen in keinem Fall ohne Rücksprache für zulässig erachtet. Will der Kläger einer Offenlegung seines Namens entgegenwirken, wäre er aufgrund der Einschränkung der Zusicherung der Generalstaatsanwaltschaft gezwungen, präventiv auf sein fehlendes Einverständnis mit einer Weiterleitung seiner Anfrage hinzuweisen. Ein solcher Hinweis wäre ungeachtet des Inhalts der jeweiligen Presseanfrage erforderlich, denn für den Kläger ist nicht erkennbar, für welche Anfragen die Staatsanwaltschaft von einer Anhörungspflicht ausgeht.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 SächsPresseG verpflichtet alle Behörden, den Vertretern der Presse und des Rundfunks, die sich als solche ausweisen, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen, sofern nicht spezielle Regelungen des Sächsischen Gesetzes über die Presse selbst oder allgemeine Rechtsvorschriften dem entgegenstehen. Die Auskunft darf aber nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SächsPresseG verweigert werden, wenn Vorschriften über die Geheimhaltung und über den Persönlichkeitsschutz entgegenstehen (Nr. 1), durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte (Nr. 2), durch sie ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde (Nr. 3) oder ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet (Nr. 4). Für die Feststellung, ob die Auskunft erteilt werden muss oder wegen entgegenstehender Interessen verweigert werden darf, sind die bei abstrakter Bewertung gleichrangigen widerstreitenden Rechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Hierzu bedarf es einer umfassenden Abwägung im jeweiligen Einzelfall, ob dem grundrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten öffentlichen Informationsinteresse an der begehrten Auskunft oder bestehenden gegenläufigen Rechtspositionen durch die Offenlegung der begehrten Information der Vorzug zu geben ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 5. Juni 1973 – 1 BvR 536/72 – juris Rn. 45; SächsOVG, Urt. v. 16. Mai 2017 – 3 A 848/16 – juris Rn. 38 und Beschl. v. 17. November 2025 – 5 B 218/25 – Rn. 38, n. v.).
Von dem Kläger würde im Ergebnis der von der Generalstaatsanwaltschaft im Klageverfahren abgegebenen Zusicherung erwartet, diese Abwägung selbst vorzunehmen und seinerseits einzuschätzen, ob danach ein Fall vorliegt, in dem eine Anhörung für erforderlich gehalten werden könnte. Den damit verknüpften Unwägbarkeiten könnte der Kläger nur dadurch entgehen, dass er vorsorglich – auch in Fällen, in denen eine Anhörung nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht angezeigt ist – einer Weiterleitung seiner Anfrage widerspricht. Dies ist im Hinblick auf die Grundrechtsverpflichtung staatlicher Organe unbillig und wird dem Interesse des Klägers nicht gerecht.
II. Die Klage ist auch begründet.
Die Weiterleitung der E-Mail mit der journalistischen Anfrage des Klägers vom 12. Juni 2025 an die Verteidigung von Dr. R. H. erfolgte ohne Berechtigung. Sie stellt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Pressefreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG dar. Einer Weiterleitung der Fragen 1 und 4 bedurfte es zur Wahrung von Beschuldigtenrechten nicht. Im Übrigen war die Weiterleitung der E-Mail unter vollständiger Nennung der Absenderdaten nicht erforderlich und nicht verhältnismäßig.
1. Durch die Weiterleitung der E-Mail des Klägers an die Verteidigung von Dr. R. H. durch die Staatsanwaltschaft Dresden ist der Schutzbereich der Pressefreiheit betroffen.
Die Pressefreiheit ist konstituierend für die freiheitlich-demokratische Grundordnung (BVerfG, Urt. v. 27. Februar 2007 – 1 BvR 538/06, 1 BvR 2045/06 – juris Rn. 42). Sie ist weit auszulegen und erschöpft sich nicht in der bereits in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltenen Garantie der freien Meinungsäußerung und -verbreitung mittels der Presse. Die Pressefreiheit ist mehr als nur ein Unterfall der Meinungsfreiheit, da darüber hinaus die institutionelle Eigenständigkeit der Presse von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung gewährleistet ist. Diese institutionelle Sicherung der Presse als einer der Träger und Verbreiter der öffentlichen Meinung im Interesse einer freien Demokratie schließt das subjektive öffentliche Recht der im Pressewesen tätigen Personen ein, ihre Meinung in der ihnen geeignet erscheinenden Form ebenso frei und ungehindert zu äußern wie jeder andere Bürger. Wenn das Grundrecht der freien Meinungsäußerung für die freiheitliche Demokratie „schlechthin konstituierend“ ist, dann muss das ebenso für das Grundrecht der Pressefreiheit gelten, weil die Presse zur politischen Meinungsbildung entscheidend beiträgt (BVerfG, Beschl. v. 6. Oktober 1959 – 1 BvL 118/53 – juris Rn. 14). Die Pressefreiheit ist mithin wesentlich für die Meinungsbildung, die öffentliche Kontrolle staatlichen Handelns und die Funktionsfähigkeit einer pluralistischen Demokratie.
Das Grundrecht der Pressefreiheit schließt diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne die die Presse ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen kann. Der Schutz reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen. Die Recherche- und Redaktionstätigkeit der Medien ist damit vom Schutzbereich erfasst, auch soweit Informationen von einer öffentlichen Stelle beschafft werden. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt jede Tätigkeit medienspezifischer Informationsbeschaffung, weil zwischen einer freien Presse und der Informationsbeschaffung ein besonders enger Funktionszusammenhang vorliegt und eine solche Vorbereitungstätigkeit erst die Grundlage für eine effektive Wahrnehmung der Aufgaben einer freien Presse in der Gesellschaft legt (BVerwG, Urt. v. 8. Juli 2021 – 6 A 10/20 – juris Rn. 30 m. w. N.).
Zur Beschaffung von Informationen können Medienvertreter Auskünfte von Behörden verlangen. Der Auskunftsanspruch der Presse gem. § 4 Abs. 1 SächsPresseG stellt die landesrechtliche Ausprägung des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gegenüber Behörden dar. Nur der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die für die Demokratie essentielle freie Presse in den Stand, die ihr zukommende Informations- und Kontrollfunktion wirksam wahrzunehmen. Aufgrund des presserechtlichen Auskunftsanspruches können Presseangehörige auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. Juli 2021 – 6 A 10/20 – juris Rn. 18). § 4 Abs. 2 SächsPresseG normiert landesrechtlich die Auskunftsverweigerungsgründe bei beachtlichen entgegenstehenden Interessen.
Die vertrauliche Behandlung von derartigen Presseanfragen ist vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ebenfalls erfasst. Das Recherche- und Redaktionsgeheimnis der einzelnen Medienvertreter und der von ihnen vertretenen Medien schützt Medienschaffende vor der Gefahr der Aufdeckung von Recherchen. Offenbart die behördliche Reaktion auf Presseanfragen journalistische Recherchen und lässt Rückschlüsse auf die konkrete Recherchetätigkeit von Medienvertretern zu, ist der Schutzbereich der Pressefreiheit betroffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. Juli 2021 – 6 A 10/20 – juris Rn. 41). Daneben kann die Anonymität von Pressearbeit auch den Zweck haben, Autoren vor Nachteilen zu bewahren (Betghe, in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 5 Rn. 85a).
Als beruflich tätiger Journalist der Zeitung „Der T.“ ist der Kläger vom persönlichen Schutzbereich der Pressefreiheit erfasst, der alle im Pressewesen tätigen Personen schützt (vgl. BVerfG, Urt. v. 27. Februar 2007 – 1 BvR 538/06, 1 BvR 2045/06 – juris Rn. 43). Die Anfrage des Klägers vom 12. Juni 2025, mit der er von der Staatsanwaltschaft Dresden unter Bezugnahme auf deren Pressemitteilung vom 10. Juni 2025 die Beantwortung konkreter Fragen zu einem gegen den Bundestagsabgeordneten Dr. R. H. anhängigen Ermittlungsverfahren nach § 4 Abs. 1 SächsPresseG begehrt, unterfällt damit dem Schutzbereich der Pressefreiheit.
2. Die Weiterleitung der E-Mail des Klägers an die Verteidigung von Dr. H. stellt einen Eingriff in die Pressefreiheit dar.
Ein Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das ein grundrechtlich geschütztes Verhalten oder einen geschützten Zustand beeinträchtigt oder unmöglich macht. Es ist dabei gleichgültig, ob diese Wirkung final oder unbeabsichtigt, unmittelbar oder mittelbar, rechtlich oder tatsächlich, mit oder ohne Befehl und Zwang herbeigeführt wird (vgl. z.B. Sachs/Höfling/Burkiczak, 10. Aufl. 2024, GG Art. 9 Rn. 13, beck-online).
Vorliegend hat mit der Staatsanwaltschaft Dresden eine Behörde die Anfrage des Klägers, eines Journalisten, an Dritte weitergeleitet, wodurch dessen Identität sowie Inhalt und Zielrichtung seiner journalistischen Recherche konkret gegenüber der Verteidigung von Dr. H. offenbart wurden. Darin liegt ein faktischer Eingriff in die Pressefreiheit. Wenn eine Behörde die Identität eines Journalisten sowie den Wortlaut seiner Anfrage an Dritte weitergibt, wird die für die Ausübung der journalistischen Tätigkeit notwendige Anonymität und Vertraulichkeit der Recherche und damit das Recherche- und Redaktionsgeheimnis als Teil der Pressefreiheit verletzt. Diese Offenlegung kann dazu führen, dass der Journalist in seiner freien und unbeeinflussten Recherchearbeit gestört wird, etwa weil sein Untersuchungsgegenstand oder seine Arbeitsweise frühzeitig bekannt werden. Die Weitergabe kann eine abschreckende Wirkung entfalten, die den Journalisten daran hindert, sensible oder kritische Recherchen durchzuführen. Dadurch wird die journalistische Unabhängigkeit und die freie Ausübung der Recherchefreiheit beeinträchtigt. Eine solche staatliche Handlung stellt daher einen Eingriff in den sachlichen Schutzbereich der Pressefreiheit dar, weil sie geeignet ist, die Geheimhaltung und Funktionsfähigkeit der Pressearbeit zu gefährden.
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger vorliegend keine konkreten Nachteile für seine Recherche und die Berichterstattung dargelegt hat. Zwar war in verschiedenen Medien – auch in der Zeitung „Der T.“ – bereits aufgrund der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Dresden vom 10. Juni 2025 über das Ermittlungsverfahren gegen Dr. H. berichtet worden, hingegen nicht vom Kläger. Vor der Weiterleitung der Presseanfrage war durch den Kläger noch kein das Ermittlungsverfahren betreffender Artikel veröffentlicht worden. Seine Recherche und die zu diesem Zweck konkret gestellten Fragen waren noch nicht öffentlich bekannt, sodass eine Beeinträchtigung der folgenden Pressearbeit durch eine Offenbarung gegenüber der Verteidigung von Dr. H. zumindest nicht ausgeschlossen werden kann.
3. Der Eingriff in die Pressefreiheit ist im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Insbesondere kollidierende Grundrechte des Beschuldigten Dr. H. und seiner Verteidigung erforderten die Weiterleitung der vollständigen Anfrage des Klägers unter Offenlegung seines Namens nicht.
a) Die Freiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG sind nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern finden ihre Schranken gem. Art. 5 Abs. 2 GG in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre (sog. Schrankentrias). Darüber hinaus können Grundrechte Dritter Schranken für die Ausübung der Pressefreiheit bilden.
Sind der Pressefreiheit entgegenstehende Gesetze zu berücksichtigen, müssen diese wiederum im Lichte der Pressefreiheit ausgelegt werden und die von ihnen geschützten Grundrechte in den Blick genommen werden. Bei Einschränkungen der Pressefreiheit zugunsten kollidierender Grundrechte ist zu prüfen, ob die jeweilige Maßnahme zur Wahrung dieser grundrechtlich geschützten Position geeignet und erforderlich sowie im Einzelfall verhältnismäßig war, das heißt ein angemessener Ausgleich zwischen den widerstreitenden Grundrechten vorgenommen wurde.
b) Dies war vorliegend nicht der Fall.
aa) Der Eingriff in die Pressefreiheit des Klägers durch die Weiterleitung der vollständigen E-Mail ist im vorliegenden Fall nicht deshalb hinzunehmen, weil – wie die Staatsanwaltschaft offenbar meint – eine rechtliche Verpflichtung zur Anhörung des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung vor Beantwortung einer Presseanfrage bestand.
Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse gebietet der auskunftspflichtigen Stelle grundsätzlich nicht, vor Erteilung oder Ablehnung der Auskunft die Betroffenen, deren private Interessen in die Abwägung mit dem Auskunftsinteresse der Presse einzustellen sind, anzuhören oder um deren Einwilligung in die Auskunftserteilung nachzusuchen (BVerwG, Urt. v. 8. Juli 2021 – 6 A 10/20 – juris Rn. 23).
Zwar ist die Anhörung der Betroffenen eines der der auskunftspflichtigen Stelle zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel für die Ermittlung und Gewichtung der privaten Interessen. Sie eröffnet zugleich den Betroffenen die Möglichkeit, noch vor der beabsichtigten Auskunftserteilung vorbeugenden gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Verbindet die auskunftspflichtige Stelle darüber hinaus die Anhörung mit der Aufforderung, sich zu einer Einwilligung in die Auskunftserteilung zu äußern, trägt dies dem Interesse des Anspruchsinhabers an einer weitest möglichen Auskunftserteilung Rechnung. Denn die Einwilligung der Betroffenen könnte das Gewicht der schützenswerten Interessen in einem Maße verringern, dass sie der Auskunftserteilung nicht mehr entgegenstehen (BVerwG, Urt. v. 8. Juli 2021 – 6 A 10/20 – juris Rn. 24).
Allerdings ist bei der Prüfung der Notwendigkeit derartiger prozeduraler Pflichten zu berücksichtigen, dass der materielle Gehalt des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse ein besonderes Gewicht hat und diese Grundrechtsposition der Presse nicht über das Verfahrensrecht ausgehöhlt oder entwertet werden darf. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse ist als Mittel der Informationsbeschaffung vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst. Ihm kommt ebenso wie den in den Pressegesetzen der Länder normierten Auskunftsansprüchen eine besondere Bedeutung für die effektive Berichterstattung und Wahrnehmung der Aufgabe der Presse zu, da erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen die für die Demokratie essentielle freie Presse in den Stand versetzt, die ihr zukommende Informations- und Kontrollfunktion wirksam wahrzunehmen. Die verfassungsrechtliche Aufgabe verbietet eine verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs, die dessen Zweck vereiteln oder maßgeblich gefährden würde. Eine anhörungsbedingte Verzögerung der Auskunftserteilung birgt die Gefahr in sich, dass die Presse ihren Informations- und Kontrollauftrag mangels Aktualität im Zeitpunkt der Informationserteilung nicht mehr erfüllen kann. Eine Pflicht der auskunftspflichtigen Stellen, die Betroffenen vor der Auskunftserteilung anzuhören und um ihre Einwilligung nachzusuchen, wirkt sich hiernach nicht nur zu Gunsten, sondern auch zu Lasten der Effektivität der Aufgabenerfüllung der Presse aus. Dementsprechend ist eine Anhörung verfassungsrechtlich nicht geboten. Vielmehr trägt das dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch immanente Abwägungsmodell der Effektivität der Aufgabenwahrnehmung hinreichend Rechnung, indem es der auskunftspflichtigen Stelle die Aufgabe zuweist, die entgegenstehenden schützenswerten Interessen zu ermitteln und zu gewichten (BVerwG, Urt. v. 8. Juli 2021 – 6 A 10/20 – juris Rn. 25 m. w. N.).
Die Staatsanwaltschaft war demnach nicht grundsätzlich verpflichtet, den Beschuldigten und/oder seine Verteidigung vor der Beantwortung von das entsprechende Ermittlungsverfahren betreffenden Presseanfragen anzuhören. Vielmehr oblag es ihrer eigenen Kompetenz, die im konkreten Fall einer Auskunftserteilung entgegenstehenden Interessen zu ermitteln und abzuwägen. Ergibt diese Abwägung, dass ein Ausgleich der widerstreitenden Interessen im Einzelfall dadurch möglich ist, dass der Betroffene vor einer Beantwortung der konkreten Frage informiert oder angehört wird, kann eine solche angezeigt sein (dazu sogleich).
bb) Der Eingriff in die Pressefreiheit war hier allerdings auch nicht aus anderen Gründen, etwa der Verfahrensfairness und der Waffengleichheit im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder des Persönlichkeitsschutzes gerechtfertigt. Für die Beantwortung der Fragen 1 und 4 bestand schon gar kein Bedürfnis für die Beteiligung des Beschuldigten oder seiner Verteidigung. Allenfalls hinsichtlich der Frage 2 war eine Information oder Anhörung von Dr. H. bzw. seiner Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft angezeigt und hinsichtlich der Frage 3 zur Wahrung dieser Rechte denkbar, im Ergebnis jedoch eine Weiterleitung der E-Mail des Klägers nicht erforderlich und nicht verhältnismäßig.
(1) Das Gebot einer rechtsstaatlichen, insbesondere auch fairen Verfahrensgestaltung folgt aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. Es wendet sich nicht nur an Gerichte, sondern ist auch von allen anderen staatlichen Organen zu beachten, die auf den Gang eines Strafverfahrens Einfluss nehmen, demgemäß auch von der Exekutive. Zu einem fairen Verfahren gehört, dass Anklagebehörde und Beschuldigter gleich behandelt werden und gleichwertige Möglichkeiten haben, auf die Entscheidungsfindung einzuwirken und ihre Sache geltend zu machen. Denn das Recht auf ein faires Verfahren, dem auch das Recht auf Waffengleichheit entspringt, findet seine Wurzeln in den in einem materiell verstandenen Rechtsstaatsprinzip verbürgten Grundrechten und Grundfreiheiten des Menschen und setzt einen Mindestbestand an aktiven verfahrensrechtlichen Befugnissen des Beschuldigten voraus. Durch das Prinzip der Waffengleichheit soll der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung den Strafverfolgungsbehörden verfahrensrechtlich prinzipiell gleichgestellt sein und eine materiell substanziell gleiche Einflusschance haben (Gaede, in: MüKo StPO, 2. Aufl. 2025, Art. 6 EMRK Rn. 302). Dieses Gebot der Waffengleichheit gilt aber nicht nur im Rahmen der strafprozessualen Vorschriften, das heißt im eigentlichen Ermittlungs- und Strafverfahren. Waffengleichheit muss darüber hinaus auch außerhalb des Strafverfahrens im engeren Sinne, namentlich im Verhältnis zu Öffentlichkeit und Medien bestehen. Das Recht auf Waffengleichheit gilt dabei nicht absolut. Beschränkungen sind zulässig, wenn sie zum Schutz von kollidierenden Rechten Dritter oder wichtiger öffentlicher Interessen zwingend notwendig sind und für adäquaten Ausgleich gesorgt ist (Meyer, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 3. Aufl. 2022, Art. 6 EMRK Rn. 132). Da die behördliche Pflicht zur Auskunftserteilung an die Presse im Spannungsverhältnis zum Recht des Beschuldigten aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG steht, ist eine vertretbare Lösung dieses Konflikts zweier für den Rechtsstaat gleich wichtiger Prinzipien nur zu erreichen, wenn den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Presseinformationen der Anspruch des Betroffenen auf Waffengleichheit als Korrektiv entgegengehalten wird (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 23. Juli 2019 – RO 4 K 17.1570 – juris Rn. 44 ff. m. w. N. und diese Entscheidung bestätigend BayVGH, Beschl. v. 20. August 2020 – 7 ZB 19.1999 – juris Rn. 13 m. w. N.).
Dies erfordert, dass zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem auch im Umgang mit der Öffentlichkeit und den Medien Waffengleichheit herrscht, dass sie also auch insoweit über vergleichbare Einflussmöglichkeiten verfügen können müssen. Dies ist nur dann gewährleistet, wenn der Beschuldigte von den ihm gegenüber getroffenen strafbehördlichen Maßnahmen Kenntnis hat, bevor Medien und Öffentlichkeit davon erfahren. Denn nur in diesem Fall hat er die Möglichkeit, an ihn gerichtete Presseanfragen substantiiert zu beantworten und seine eigene Sicht der Dinge fundiert darzulegen. Für beabsichtigtes Informationshandeln der Staatsanwaltschaft bedeutet dies: Der Beschuldigte muss von einer Maßnahme, über die die Staatsanwaltschaft Auskunft geben will, so rechtzeitig und umfassend in Kenntnis gesetzt werden, dass er selbst gegenüber Presse und Öffentlichkeit in vergleichbar wirksamer Weise reagieren, insbesondere auf Presseanfragen substantiiert und fundiert antworten oder eigene Medienerklärungen vorbereiten kann (vgl. für die Auskunft über eine Anklageerhebung: VG Regensburg, Urt. v. 23. Juli 2019 – RO 4 K 17.1570 – juris Rn. 45).
Die Behörden haben diese grundrechtliche Gewährleistung bei ihrem Informationshandeln, namentlich bei der einer Auskunftserteilung vorausgehenden Abwägung der widerstreitenden Interessen – hier nach § 4 Abs. 2 SächsPresseG – zu berücksichtigen (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 23. Juli 2019 – RO 4 K 17.1570 – juris Rn. 46). Einer Information des Beschuldigten über eine beabsichtigte Auskunft an die Presse ist deshalb – anders als die Staatsanwaltschaft Dresden offenbar meint – nicht regelmäßig oder gar zwingend geboten, sondern nur dann, wenn die Herstellung der Waffengleichheit dies erfordert. Die Entscheidung über die Auskunftserteilung an die Presse obliegt nicht dem Beschuldigten oder dessen Verteidigung. Die Anhörung führt nicht zu einem Vetorecht des Beschuldigten. Seine Stellungnahme ist im Rahmen der Pressearbeit der Behörde zu berücksichtigen, entbindet die Behörde jedoch nicht von der ihr obliegenden Pflicht, dem Auskunftsersuchen entgegenstehende Belange i. S. d. § 4 Abs. 2 SächsPresseG selbst zu prüfen.
(2) Der Grundsatz des fairen Verfahrens und der Waffengleichheit im Ermittlungsverfahren erforderte im konkreten Fall keine Information oder Anhörung des Beschuldigten oder seiner Verteidigung hinsichtlich der Beantwortung der ersten Frage danach, ob der Staatsanwaltschaft die Entscheidung des Bundestages hinsichtlich der Aufhebung der Immunität bereits vorliege.
Einer Anhörung bedarf es nicht, wenn durch die Auskunft an die Presse solche das Ermittlungsverfahren betreffende Informationen weitergegeben werden, die dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung bereits vorliegen bzw. die bereits öffentlich bekannt sind. Voraussetzung etwaiger persönlichkeitsrechtlicher Ansprüche ist die eigene Betroffenheit (vgl. VG Köln, Urt. v. 13. September 2024 – 9 K 2971/22 – juris Rn. 70). Sind die Informationen – wie in diesem Fall – bereits bekannt, droht keine Verletzung der Waffengleichheit im Ermittlungsverfahren.
Die Ablehnung der Aufhebung der Immunität von Dr. H. wurde – der Beschlussempfehlung BT-Drs. 21/389 folgend – in der öffentlichen Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 5. Juni 2025 beschlossen. Sie wurde im Protokoll zu der Bundestagssitzung unter Zusatzpunkt 16 vermerkt (Pressemitteilung des Deutschen Bundestages, https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw23-de-immunitaet-1084710, aufgerufen am 4. November 2025; Plenarprotokoll Deutscher Bundestag v. 5. Juni 2025, https://dserver.bundestag.de/btp/21/21010.pdf, aufgerufen am 4. November 2025, S. 871). Zur Überzeugung des Gerichts ist es ausgeschlossen, dass der Beschuldigte Dr. H. – damals Mitglied des Deutschen Bundestages – und seine Verteidigung hiervon keine Kenntnis hatten. Dr. H. wird im Plenarprotokoll vom 5. Juni 2025 insbesondere nicht unter den entschuldigten Abgeordneten geführt (Plenarprotokoll Deutscher Bundestag v. 5. Juni 2025, S. 893), sodass davon ausgegangen werden kann, dass er während der Abstimmung anwesend war. Darüber hinaus hatte die Presse bereits über die Ablehnung berichtet (vgl. z. B. Der Tagesspiegel, https://www.tagesspiegel.de/politik/ermittlungen-gegen-robert-habeck-staatsanwaltschaft-dresden-pruft-verleumdungsvorwurfe-des-bsw-13828978.html; aufgerufen am 4. November 2025).
Dass der Staatsanwaltschaft die Information über die Entscheidung des Deutschen Bundestages zum Zeitpunkt der Beantwortung der Anfrage noch nicht vorlag, stellt im Hinblick auf den Inhalt ihrer Pressemitteilung vom 10. Juni 2025, in der genau dies bereits berichtet wurde, keinen neuen oder weitergehenden Umstand dar, über den der Beschuldigte oder dessen Verteidigung nach den dargestellten Grundsätzen der Waffengleichheit hätten vor einer Beantwortung informiert werden müssen. Einer Anhörung bedurfte es insofern nicht.
(3) Ebenfalls keiner Information oder Anhörung bedurfte es nach den Grundsätzen der Waffengleichheit hinsichtlich der Beantwortung der Fragen 2 und 4, soweit sie sich auf bisher ergriffene Ermittlungsmaßnahmen und auf das Verhalten der Staatsanwaltschaft für den Fall einer Ablehnung der Immunitätsaufhebung beziehen. Denn die Staatsanwaltschaft Dresden hatte insofern gar nicht beabsichtigt, die Presseanfrage zu beantworten.
Sie hatte sich diesbezüglich aus ermittlungstaktischen Gründen dazu entschieden, diese Fragen unbeantwortet zu lassen. In der Antwort vom 13. Juni 2025 erklärte der Pressesprecher, die Staatsanwaltschaft Dresden werde sich – abgesehen von der Antwort zu Frage 2 – über die Medieninformation vom 10. Juni 2025 hinaus derzeit nicht zum Verfahren äußern.
Sollen im Ergebnis der vorgenommenen Abwägung der widerstreitenden Interessen ohnehin keine Informationen an die Presse herausgegeben werden, bedarf es auch keiner Anhörung der Betroffenen. Eine Beeinträchtigung von Interessen der am Strafverfahren Beteiligten ist insofern ausgeschlossen.
(4) Allenfalls, soweit die Fragen 2 und 4 nach der Weiterführung des Ermittlungsverfahrens damit beantwortet wurden, dass im Falle der Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Immunität der Tatvorwurf der üblen Nachrede nicht, wohl aber die Tatvorwürfe der Verleumdung und einer gegen Personen des politischen Lebens gerichteten Verleumdung zum Nachteil von Dr. S. W. weiterverfolgt werden könnten, weil es hinsichtlich letzterer keiner Aufhebung der Immunität bedürfe, war der Grundsatz der Waffengleichheit betroffen.
Mit der Frage begehrt der Kläger Auskunft zu den weiteren Schritten im Ermittlungsverfahren für den Fall, dass die Immunität des Beschuldigten aufgehoben oder nicht aufgehoben wird. Soweit in der Antwort auf die einzelnen Tatvorwürfe Bezug genommen und differenziert dargestellt wird, welche Tatvorwürfe weiterverfolgt und welche nicht weiterverfolgt werden können, erläutert der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Dresden das weitere Vorgehen zumindest abstrakt, indem er auf ein bestehendes Verfahrenshindernis für den Fall der Nichtaufhebung der Immunität hinsichtlich eines Teils der Vorwürfe hinweist. Insofern erscheint eine Information des Beschuldigten und seiner Verteidigung zumindest denkbar, weil diesem möglicherweise diese Differenzierung noch nicht bekannt war.
Zu diesem Zweck war die Weiterleitung der vollständigen E-Mail des Klägers zwar geeignet, aber nicht erforderlich.
Erforderlich ist eine Maßnahme dann, wenn kein milderes, für den Schutz der Grundrechte ebenso effektives Mittel zur Verfügung steht. Die Staatsanwaltschaft hätte bei differenzierter Betrachtung der journalistischen Anfrage die maßgeblichen Beschuldigtenrechte wahren können, ohne die Recherchen des Klägers offenzulegen.
Dem Informationsbedürfnis des Beschuldigten und seiner Verteidigung wäre auch mit der Übermittlung des Antwortentwurfs genüge getan. Sie wären hierdurch über den Fortgang des Verfahrens ausreichend informiert worden. Der Übermittlung der Anfrage im Wortlaut und der Nennung des Namens des Klägers bedurfte es hierfür nicht.
Die Auffassung des Beklagten, die Anhörung würde ohne namentliche Nennung des anfragenden Journalisten ins Leere laufen, verkennt den Einfluss von Presseanfragen auf die Interessen von Beschuldigten in Ermittlungsverfahren. Die Bereitschaft zur Kooperation mit Medien und das subjektive Empfinden nach Presseanfragen mag je nach anfragendem Medium verschieden sein. Die Wirkungen auf die zur Wahrung der Waffengleichheit zu beachtenden Beschuldigtenrechte, namentlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Verteidigung sind jedoch durch eine Auskunftserteilung durch Ermittlungsbehörden an die Presse unabhängig vom anfragenden Medium jeweils gleichermaßen berührt. Der dargestellte Grundsatz der Waffengleichheit hat nicht eine Aussonderung unangenehmer Medien zum Zweck, sondern soll die Verfahrensfairness sicherstellen.
(5) Bezüglich der Frage 3 nach der Verteidigung von Dr. R. H. durfte die Staatsanwaltschaft Dresden den Beschuldigten und seine Verteidigung allenfalls unter dem Gesichtspunkt beteiligen, ob sie ggf. mit einer Offenlegung einverstanden sind. Beabsichtigte die Staatsanwaltschaft – was hier naheliegt – ohnehin nicht, den Namen bekannt zu geben, ist eine Beteiligung bereits nicht erforderlich.
Bei der Namhaftmachung der Person des Verteidigers oder der Verteidigerin handelt es sich um eine Auskunft zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, das der Gesetzgeber als nicht-öffentliches Verfahren ausgestaltet hat. Das aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitete Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Strafverteidigers räumt ihm selbst die Entscheidung über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten ein (vgl. BayVGH, Beschl. v. 20. August 2025 – 7 CE 25.1263 – juris Rn. 29; VG Dresden, Beschl. v. 5. September 2025 – 2 L 947/25 – n. v.).
Interessen des Beschuldigten und seiner Verteidigung sind auch mit Blick auf die Vertraulichkeit des Mandatsverhältnisses betroffen. Dieses ist einfachgesetzlich in § 43a Abs. 2 BRAO konkretisiert. Geregelt ist die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts. Sie bezieht sich „auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist“ (§ 43a Abs. 2 Satz 2 BRAO). Das Gebot der Verschwiegenheit zählt zu den tragenden Säulen des Anwaltsberufs schlechthin. Die strikte Verschwiegenheit ist die unerlässliche Basis des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Als unverzichtbare Bedingung der anwaltlichen Berufsausübung hat sie teil am Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG. (Bauckmann, in: Weyland, BRAO 11. Aufl. 2024, § 43a Rn. 12). Der vom Kläger erfragte Name des Verteidigers bzw. der Verteidigerin fällt in den Schutz des Mandantengeheimnisses. Ist bereits die Anbahnung und Ablehnung eines Mandats sowie der Umstand, dass überhaupt ein Anwalt aufgesucht wird, von § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO erfasst (vgl. Praß in Römermann, BeckOK BRAO, Stand 1. August 2022, § 43a Rn. 62.1), muss dies auch für den Namen des Strafverteidigers gelten (BayVGH, Beschl. v. 20. August 2025 – 7 CE 25.1263 – juris Rn. 30). Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kommt dem Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigtem und Verteidiger besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte muss sich während des gesamten Strafverfahrens darauf verlassen können, dass er seinem Verteidiger uneingeschränkt vertrauen kann. Auch für die Arbeit des Strafverteidigers ist ein ungestörtes Vertrauensverhältnis unverzichtbar. In Anbetracht der möglichen Folgen, die ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigtem und Verteidiger auch für die Arbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft während des Ermittlungsverfahrens haben kann, liegt es zudem im öffentlichen Interesse, Störungen des Vertrauensverhältnisses auch in diesem Stadium zu vermeiden. Die Staatsanwaltschaft hat die Geheimhaltungsvorschrift des § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung zu beachten, sobald sie anlässlich eines strafrechtlichen nicht-öffentlichen Ermittlungsverfahrens (zwangsläufig) den unter § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO fallenden Namen des Strafverteidigers des Beschuldigten erfährt (vgl. zur Beachtungspflicht von Berufsgeheimnissen im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes OVG Berlin-Bbg, Beschl. v. 20. Dezember 2019 – OVG 6 S 58.19 – juris Rn. 17). Das Mandantengeheimnis könnte ansonsten dadurch ausgehebelt werden, dass Strafverfolgungsbehörden Informationen unbegrenzt herausgeben (BayVGH, Beschl. v. 20. August 2025 – 7 CE 25.1263 – juris Rn. 31).
Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft in Anwendung dieser Maßgaben nicht, den Namen der Verteidigung gegenüber der Presse offenzulegen, besteht grundsätzlich keine Veranlassung, eine an sie gerichtete Presseanfrage an die Verteidigung weiterzuleiten. Denn in diesem Fall droht keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Beschuldigten oder seiner Verteidigung.
Eine solche Interessenbeeinträchtigung ergäbe sich auch nicht umgekehrt aus einer unterbliebenen Weiterleitung der Presseanfrage. Denn der Verteidigung und dem Beschuldigten bleibt es unbenommen, jederzeit selbst den Kontakt zu Pressevertretern zu suchen. Ein Anspruch auf Presseberichterstattung oder auf die Herstellung eines Kontakts zwischen Presse und Verteidigung durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft besteht nicht.
Soweit die Staatsanwaltschaft hingegen beabsichtigte, das Einverständnis der Beteiligten zur Übermittlung des Namens der Verteidigung einzuholen und ihr damit zu ermöglichen, den Namen gegenüber der Presse mitzuteilen, ohne in Rechte des Beschuldigten oder der Verteidigung einzugreifen, war die Weiterleitung der vollständigen E-Mail unter Angabe des Klägers als Absender zwar dem Grunde nach geeignet, aber nicht erforderlich. Vorliegend hätte das Einverständnis ohne Offenlegung der Person des Auskunftsbegehrenden und ohne Weitergabe der anderen gestellten Anfragen eingeholt werden können. So hätte es sich angeboten, abstrakt danach zu fragen, ob der Presse der Name der Verteidigung mitgeteilt werden dürfe.
Soweit die Staatsanwaltschaft meint, die Benennung des recherchierenden Journalisten und der betreffenden Redaktion sei deshalb notwendig gewesen, weil der Beschuldigte und dessen Verteidigung ihr Einverständnis unter Umständen davon abhängig machen, welche Redaktion anfragt, mag diese Annahme zwar zutreffen, sie verkennt dabei jedoch, dass die Auskunft auf von der Presse gestellte Fragen unabhängig von dem jeweilig anfragenden Presseorgan erfolgen muss.
Werden Interessen Dritter durch journalistische Tätigkeiten berührt, hängt die Schwere der Betroffenheit nicht von dem konkret anfragenden Medium ab. Die Pressefreiheit ist nicht auf „seriöse“ Presse beschränkt, sondern für alle Presseveröffentlichungen gewährt (BVerfG, Beschl. v. 25. Januar 1984 – 1 BvR 272/81 – juris Rn. 47). Eine Unterscheidung zwischen „guter“ und „schlechter“ Presse findet nicht statt. Dementsprechend kann es auch keinen Grund dafür geben, bei dem Beschuldigten mit dem Ziel nachzufragen, ob dem konkret benannten Journalisten Auskunft erteilt werden darf.
Soweit der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Dresden in seinen E-Mails vom 13. Juni 2025 und 3. Juli 2025 angegeben hat, die Anfrage des Klägers an die Verteidigung weitergeleitet zu haben, damit diese selbst über eine Kontaktaufnahme entscheiden könne, wurde der Rahmen des Auskunftsbegehrens und der Auskunftspflicht nach § 4 Abs. 1 SächsPresseG verlassen. Denn diese bezogen sich nur auf die Benennung der Verteidigung des Beschuldigten Dr. H. und nicht auf die Herstellung einer Kontaktmöglichkeit. Die Eröffnung einer zusätzlichen Informationsquelle für die Presse ist von der Auskunftspflicht der Behörde nicht umfasst (BayVGH, Beschl. v. 20. August 2025 – 7 CE 25.1263 – juris Rn. 22). Diese kann auch nicht von sich aus den Kontakt vermitteln und dabei – wie hier geschehen – mögliche entgegenstehende Interessen des Anfragenden außer Acht lassen. Zur Wahrung der Rechte des Klägers hätte es hier nahegelegen, diesen zunächst zu fragen, ob er mit einer Weiterleitung seiner Daten zum Zwecke einer Kontaktanbahnung einverstanden ist. Sind Grundrechte der Presse betroffen, kann auch die Anhörung der betroffenen Medien geboten sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. September 2024 – 10 VR 1/24 – juris Rn. 24). Mit einer Anhörung des Klägers hätte dieser selbst darüber entscheiden können, ob seine Recherchen durch Weiterleitung offengelegt werden sollen.
(6) Selbst wenn man eine Anhörung des Beschuldigten oder dessen Verteidigung nach den dargestellten Grundsätzen für erforderlich hielte, war die Weiterleitung der Presseanfrage im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Nachteile für die Pressefreiheit des Klägers auch mit Blick auf den verfolgten Zweck – die Wahrung der Beschuldigtenrechte – nicht verhältnismäßig.
Die Betroffenheit der Pressefreiheit bedeutet dabei nicht, dass dieser in jedem Fall dadurch Rechnung getragen werden muss, dass Presseanfragen nie weitergeleitet werden dürfen. Erforderlich ist vielmehr – wie dargestellt – eine einzelfallbezogene Abwägung mit den entgegenstehenden Interessen.
Die Folgen der Offenlegung der Recherche des Klägers waren – insbesondere was seine beabsichtigte Berichterstattung zur Person des Verteidigers betrifft – nicht absehbar, während die der Pressefreiheit im vorliegenden Fall konkret gegenüberstehenden Interessen des Beschuldigten nicht besonders schwer wogen. Die Schutzwürdigkeit der Interessen eines Beschuldigten ist auch daran zu messen, welche Funktion derjenige, über den die Presse Auskunft begehrt, im öffentlichen Leben wahrnimmt (vgl. VerfG Bbg, Beschl. v. 21. April 2005 – 56/04 – juris Rn. 33). Als ehemaliges Regierungsmitglied und damaliger Abgeordneter des Deutschen Bundestages stand Dr. H. in der Öffentlichkeit. Dies gilt umso mehr, als Gegenstand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
Äußerungsdelikte im Rahmen eines Wahlkampfauftrittes – mithin eines öffentlichkeitswirksamen Ereignisses – waren bzw. sind. Dass die Staatsanwaltschaft Dresden ein Ermittlungsverfahren gegen ihn führt, war bereits durch die Bundestagsdebatte, die Medieninformation der Staatsanwaltschaft Dresden vom 10. Juni 2025 und die dazu erschienenen Presseberichte bekannt. Der Beschuldigte und seine Verteidigung mussten deshalb damit rechnen, dass die Presse mit unterschiedlichsten Fragen an die ermittelnde Staatsanwaltschaft herantritt und diese ggf. zur Auskunft verpflichtet ist. Die einseitige Berücksichtigung der Interessen von Dr. H. und seiner Verteidigung werden dem Bedeutungsgehalt der Pressefreiheit und des Recherchegeheimnisses hingegen nicht gerecht. Die Weiterleitung der E-Mail unter Angabe des Absenders ohne vorherige Rücksprache mit dem Kläger war nicht angemessen. Durch eine anonymisierte Weiterleitung der Presseanfrage oder eine vorherige Nachfrage beim Kläger wären die herangezogenen Interessen des Beschuldigten und seiner Verteidigung hinreichend gewahrt worden.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
IV. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 VwGO).