Dubiose Überweisungen auf dem Girokonto, schnell in Fonds investiert. Wer bei zweifelhaften Finanztransaktionen für Dritte nicht genau nachfragt, riskiert eine Verurteilung wegen Geldwäsche durch mangelnde Sorgfalt. Es stellt sich die brisante Frage, ob die rechtliche Verjährung bereits mit dem leeren Konto beginnt oder erst, wenn auch die letzte Lebensversicherung aufgelöst ist.
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann droht Strafe wegen leichtfertiger Geldwäsche?
- Redaktionelle Leitsätze
- Warum das leere Konto die Verjährung nicht startet
- Wie Surrogate den Tatzeitraum der Geldwäsche verlängern
- Warum Sicherheiten den Schuldumfang nicht mindern
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich mich strafbar gemacht, wenn ich Geld für Bekannte bar weitergegeben habe?
- Gilt mein Handeln als Geldwäsche, wenn ich von der Straftat eines Freundes nichts wusste?
- Beginnt die Verjährung bereits zu laufen, wenn mein Konto kein Guthaben mehr aufweist?
- Muss ich mit einer Hausdurchsuchung rechnen, wenn ich mein Konto für Dritte bereitstellte?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 StR 311/17
Das Wichtigste im Überblick
Bundesgerichtshof hält Geldwäsche-Verurteilung und 180 Tagessätze trotz Verjährungsrüge aufrecht.
- Der Angeklagte verliert seine Revision vollständig.
- Das Gericht sieht keine Verjährung bis zum 27. August 2015.
- Es bestätigt leichtfertige Geldwäsche und die Geldstrafe.
- Der Angeklagte nutzte weiter erworbene Vermögenswerte aus den Überweisungen.
- Gericht: Bundesgerichtshof, 1. Strafsenat
- Datum: 10.01.2019
- Aktenzeichen: 1 StR 311/17
- Verfahren: Revision gegen Urteil des Landgerichts Würzburg
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Geldwäsche, Verjährung
- Relevant für: Strafverteidiger, Ermittlungsbehörden, Wirtschaftsstrafrecht
Wann droht Strafe wegen leichtfertiger Geldwäsche?
Die Strafbarkeit durch eine schwerwiegende Straftat wie Geldwäsche richtet sich nach Vorgaben aus § 261 Abs. 2 und 5 des Strafgesetzbuches (StGB). Das Verbot greift rechtlich ein, wenn eine Person auffällige Vermögenswerte entweder verwahrt, verwendet oder sich auf andere Weise verschafft, sofern diese Objekte aus einer gesetzlich benannten Katalogtat herrühren. Zu diesen Vorverbrechen zählt unter anderem eine illegale gewerbsmäßige Untreue gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a) StGB. Dem Gesetzgeber reicht für eine Bestrafung bereits die Form eines leichtfertigen Handelns ohne direkte Vorsatzbildung aus.
Ein solcher Fall ist verwirklicht, wenn sämtliche Umstände dringend auf eine verbotene Herkunft der Mittel hindeuten, die handelnde Person eine entsprechende Erkenntnis aber aus purer Gleichgültigkeit oder schlichter Ignoranz vollständig ausblendet. Prüfen Sie bei größeren Geldeingängen auf Konten, für die Sie verfügungsberechtigt sind, stets die Herkunft der Mittel. Wenn Sie Zahlungen für Dritte entgegennehmen oder weiterleiten, fordern Sie schriftliche Nachweise über die zugrunde liegenden legalen Geschäfte an. Ignorieren Sie auffällige Stückelungen oder unklare Vertragskonstruktionen nicht, da bereits „Wegsehen“ zur Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche führt.
Redaktionelle Leitsätze
- Wer über ein Konto verfügungsberechtigt ist, auf das Gelder aus einer gewerbsmäßigen Untreue eingehen, macht sich der leichtfertigen Geldwäsche schuldig, wenn sich ihm die illegale Herkunft der Mittel aufgrund der Umstände des Vertragsverhältnisses aufdrängen musste und er dies aus grober Unachtsamkeit oder besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt.
- Geldwäsche durch Verwahren ist ein Dauerdelikt, das erst mit der vollständigen Aufgabe aller aus der Vortat erlangten Vermögensgegenstände einschließlich der daraus gebildeten Surrogate beendet ist; die Verjährungsfrist beginnt daher nicht bereits dann zu laufen, wenn das ursprüngliche Konto einen Negativsaldo aufweist, solange der Täter noch Gegenstände hält, die mit den inkriminierten Mitteln erworben oder im Wert gesteigert wurden.
- Für die Bestimmung des strafrechtlich relevanten Schuldumfangs bei Geldwäsche ist auf den Bruttobetrag der unmittelbar aus der Vortat herrührenden Summe abzustellen; eine gegenüber dem Geschädigten bestellte Sicherheit, die dessen Vermögensnachteil mindert, beseitigt nicht den kriminellen Makel der überwiesenen Gelder und lässt den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Vortat und Geldwäscheobjekt unberührt.

Eine Verurteilung wegen Geldwäsche erfordert nicht zwingend, dass Sie sicher wussten, dass das Geld aus einer Straftat stammt. Es genügt, wenn die dubiose Herkunft für einen vernünftig denkenden Menschen auf der Hand lag und Sie die Augen davor verschlossen haben. In der Praxis prüfen Gerichte hierbei vor allem, ob die Finanztransaktionen für den geschäftlichen Alltag völlig untypisch oder auffällig gestückelt waren.
Mit den Feinheiten dieser Strafnorm musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) intensiv auseinandersetzen, nachdem eine Revision am 10. Januar 2019 (Az. 1 StR 311/17) abgelehnt wurde. Eine Revision ist ein Rechtsmittel, bei dem das Urteil nur auf Rechtsfehler geprüft wird, nicht aber die Beweisaufnahme neu aufgerollt wird. Die obersten Strafrichter verwarfen das Begehren des Verurteilten als unbegründet; sie sicherten damit das Urteil einer untergeordneten Instanz und ließen die verhängte Geldstrafe von 180 Tagessätzen bestehen. Ein Tagessatz entspricht dabei dem Nettoeinkommen, das der Täter an einem Tag durchschnittlich zur Verfügung hat; 180 Tagessätze entsprechen somit etwa einem halben Netto-Jahresgehalt. Zuvor hatte das Landgericht Würzburg am 6. April 2017 das Verhalten eines Mannes geprüft, der über eine umfassende Verfügungsberechtigung für ein spezielles Girokonto verfügte.
Auf dieses Konto flossen am 21. Januar, am 15. März sowie am 1. Juni 2010 auf Betreiben eines gesondert verfolgten Täters namens Cv. insgesamt 1,5 Millionen Euro als dreifach gestückelte Überweisungen. Die Geldbeträge entsprangen einer heimlichen gewerbsmäßigen Untreue, die zu Lasten der Fondsgesellschaft C. AG & Co. KG abgewickelt worden war. Nach den Feststellungen der Würzburger Strafkammer lag dem Verfügungsberechtigten des Kontos eine fahrlässige Straffälligkeit wegen leichtfertiger Geldwäsche klar zur Last, da sich ihm durch die offensichtlichen Hintergründe der vorliegenden Vertragskonstruktionen zwingend drängen musste, dass das Geld illegal beschafft worden war.
Warum das leere Konto die Verjährung nicht startet
Das formale Konzept für den Wegfall einer Strafverfolgung durch reinen Zeitablauf fixiert das Strafgesetzbuch in den Regularien aus § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Nach der ergänzenden Grundregel des § 78a StGB beginnt die offizielle Verjährungsfrist bei derartigen Delikten allerdings nicht vor der juristischen Vollendung der Tatbeendigung zu laufen. Eingreifende Ermittlungsbehörden verfügen über rechtliche Mittel, um den Ablauf der fortgeschrittenen Frist wirkungsvoll zu stoppen, was vor allem durch einen richterlich genehmigten Durchsuchungsbeschluss nach § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB geschieht. Diese komplexen Verjährungsvorschriften versuchte der verurteilte Kontoinhaber vehement zugunsten seiner Verteidigung zu nutzen, als er die höchstrichterliche Kontrolle der Verurteilung forderte. Nach seiner konkreten Beschwerde lag seit dem 2. August 2010 auf dem genutzten Bankkonto nur noch ein Minusbetrag vor, wodurch das strafbare Verwahren zu diesem Zeitpunkt rechnerisch geendet hätte. Daraus folgerte er, dass die polizeiliche Durchsuchung am 27. August 2015 den zeitlichen Rahmen viel zu spät traf, um das Eintreten einer Strafverfolgungsverjährung noch wirksam zu stoppen. Der Karlsruher Senat wies diese mathematische Logik jedoch entschieden zurück. Das Handeln galt noch nicht als endgültig beendet. Als maßgeblicher Stützpfeiler galt hierbei, dass der Mann auch nach dem kritischen Stichtag Ende August 2010 weiterhin unrechtmäßige Geldanlagen im Gegenwert von über 100.000 Euro in seinem persönlichen Eigentum verwaltete. Da er das aktive Aufbewahren an solchen Gegenständen schlichtweg fortsetzte, hatte sich das vorausgesetzte Tatunrecht bis zum Tag des offiziellen Durchsuchungsbeschlusses überhaupt noch nicht vollständig abgespielt.
Aus der Geldwäschevortat rühren auch solche Gegenstände her, die erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten als Surrogat erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat stammen. – so der Bundesgerichtshof
Der entscheidende Punkt für die Verjährung ist hier nicht der Zeitpunkt, an dem das illegale Geld auf das Konto floss, sondern wann der Täter den letzten daraus erworbenen Gegenstand (Surrogat) aufgegeben hat. Solange Sie Vermögenswerte halten, die mit kriminellen Geldern finanziert wurden – ob Versicherungspolicen oder Fondsanteile –, läuft die Verjährungsfrist für das „Verwahren“ faktisch noch nicht ab.
Wie Surrogate den Tatzeitraum der Geldwäsche verlängern
Das Phänomen eines ausgedehnten Tatendes wurzelt in der gesetzlichen Vorgabe zu stellvertretenden Objekten, die eine Strafverfolgung konsequent erweitert. Das Strafrecht klassifiziert Werte als bemakelt, sobald sie durch ein weiterführendes Eintauschen des ehemals kriminell vereinnahmten Gutes generiert wurden. Das bedeutet konkret: Tauscht ein Täter gestohlenes Geld in Goldbarren um, „erbt“ das Gold den kriminellen Makel des Geldes. Das eigentliche Ziel hinter den Sanktionen des § 261 StGB ist das Schaffen einer andauernden faktischen Verkehrsunfähigkeit für verdächtige Objekte aus Vortaten. Das Verstecken und Behalten einer Tatbeute rückt den Startschuss für alle Zeitgrenzen demzufolge spürbar in die Länge, solange die involvierten Personen das Halten der umgewandelten Vermögenswerte praktizieren. Die spürbaren Resultate dieser Norm machten eine Einstellung des Verfahrens für den Verurteilten in der Praxis schlicht unmöglich. Er hatte die millionenschwere Fremdsumme nämlich keineswegs starr auf dem Bankkonto schlummern lassen, sondern betätigte sich als aktiver Käufer am Finanzmarkt.
Käufe über tägliche Kontobewegungen refinanziert
Mit den überwiesenen Mitteln besorgte der Kontoverfügungsberechtigte diverse Ansparpläne, richtete sich Lebensversicherungen ein und kaufte Gesellschaftsanteile. Dabei profitierten die Geldanlagen von den täglichen Überschüssen des Girokontos. Die eingegangenen Beträge waren schlicht als Rechnungsposten in das vorherrschende Kontokorrent eingelaufen und befeuerten fortlaufend die positiven Tagessalden. Ein Kontokorrent bezeichnet dabei die laufende Verrechnung von gegenseitigen Forderungen und Leistungen zwischen der Bank und dem Kunden, wie es bei einem normalen Girokonto üblich ist. Der Bundesgerichtshof legte dar, dass der Verurteilte seine finanzierten Surrogate mithilfe aller drei Gutschriften gebildet sowie im Wert gesteigert hatte. Solange er einen Anspruch auf diese Anlagen beanspruchen konnte und sie im Bestand führte, wischte das die Verjährungstheorie gänzlich vom Tisch. Falls Sie befürchten, mit unsauberem Geld in Berührung gekommen zu sein: Verkaufen oder übertragen Sie daraus erworbene Sachwerte (wie Fonds oder Versicherungen) nicht eigenmächtig, um Spuren zu verwischen. Dies gilt rechtlich als weitere Entschleierungshandlung. Suchen Sie stattdessen umgehend spezialisierten Rechtsrat auf, um eine Selbstanzeige oder eine koordinierte Offenlegung zu prüfen, bevor Ermittlungsmaßnahmen beginnen.
Warum Sicherheiten den Schuldumfang nicht mindern
Die Ermittlung zur exakten Dimension einer Straftat und die Zuweisung eines angemessenen Strafmaßes knüpfen bei Kontobewegungen klassischerweise an die Bruttosumme aus dem zugrunde liegenden Ursprungsverbrechen an. Juristisch bedarf es an dieser Stelle lediglich eines unvermittelten Ursprungs, um den notwendigen Kausalzusammenhang für das illegale Herrühren des Geldes nachzuweisen. Das bedeutet: Es muss lediglich bewiesen sein, dass das Geld direkt aus der Tat stammt, unabhängig davon, ob später Gewinne oder Verluste damit erzielt wurden. Wenn ein geschädigter Dritter von anderer Seite eine formale Sicherheit erhält, um mögliche spätere Einbußen abzupuffern, entkräftet das nicht den rechtswidrigen Charakter des fließenden Vermögens. Das Bemühen, das endgültige Strafmaß in dem aufsehenerregenden Fall so gering wie möglich zu halten, führte zwischen Gericht und Revisionsführer zu einem letzten Streit bezüglich der monetären Ausgangslage. Der Verurteilte wertete die Ansetzung der vollen 1,5 Millionen Euro als Fehler. Sein Anliegen fußte auf der Argumentation, dass ihm eine Sicherheit angerechnet werden musste, welche den primären Vermögensnachteil der Fondsgesellschaft abschwächte – nach seiner Auffassung wäre damit der Umfang der bemakelten Gegenstände erheblich geschrumpft.
Volle Summe stammte aus der Untreue
Die oberste Richterebene schmetterte den Gedanken an einen großzügigen Rabatt jedoch umgehend ab. Das Gericht betonte deutlich, dass das verwaltete Geldvermögen unmittelbar aus der gewerbsmäßigen Untreue herrührte und von Beginn an mit diesem kriminellen Makel behaftet startete. Genau wegen diesem geradlinigen Fluss aus der Vortat hielt das Landgericht die Heranziehung der immensen Millionensumme für die strafrechtliche Einordnung völlig zu Recht für sachgerecht. Abseits der bestätigten Geldstrafe griff jedoch keine erzwungene Vermögensabschöpfung: Das ursprüngliche Urteil erklärte basierend auf dem früher maßgeblichen § 111i Abs. 2 aF StPO, dass ein Wertersatzverfall im Wert von 5.000 Euro gegen den Beschuldigten blockiert war, weil andernfalls berechtigte Forderungen der Kriminalitätsopfer unzulässig unterwandert worden wären.
Sinn und Zweck der Straftatbestände des § 261 Abs. 2 StGB ist es, den Vortäter dadurch gegenüber der Umwelt zu isolieren, dass der aus einer der in Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift genannten Straftaten herrührende Gegenstand „praktisch verkehrsunfähig“ gemacht wird. – so der Bundesgerichtshof
Kein Strafrabatt trotz rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung
Obwohl das Resultat klar zuungunsten des Verurteilten ausfiel, stieß die Justiz auf einen empfindlichen Verfahrensfehler innerhalb der eigenen Reihen. Der Strafsenat gab zu Protokoll, dass das gesamte Prüfverfahren nach dem Urteilsspruch eine rechtsstaatswidrige Verzögerung aufwies und damit formal gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention stieß. Diese Bestimmung garantiert jedem Bürger das Recht auf ein faires Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist. Wer nun aber eine massive Verminderung der Strafe forderte, wurde enttäuscht. Die Verzögerung verlangte zwar theoretisch eine spürbare Kompensation, doch angesichts der eher als maßvoll eingestuften finalen Geldsanktion erklärte das Gericht diese Beschwerde für abgegolten. Dem Mann blieb vor allem die Unsicherheit erspart, die oft von Staatsanwaltschaften durch Gegenklagen erzeugt wird – eine solche Belastung hatte er nie zu befürchten, was als ein ausreichender Ausgleich für die extrem lange Wartezeit auf ein rechtskräftiges Urteil bewertet wurde.
Was Sie jetzt tun sollten
Überprüfen Sie Ihren aktuellen Besitzstand auf sogenannte Surrogate. Solange Sie Vermögenswerte halten, die ursprünglich aus dubiosen Quellen finanziert wurden, riskieren Sie jederzeit eine Hausdurchsuchung, da die Verjährung noch nicht begonnen hat. Rechnen Sie bei einer Selbstanzeige oder Verteidigung damit, dass das Gericht die Bruttosubstanz der Zahlungen ansetzt – Sicherheiten oder Rückzahlungsversprechen an Geschädigte mindern das strafrechtlich relevante Volumen im Bereich der Geldwäsche meist nicht.
Fazit: Geldwäsche als Dauerdelikt durch bloßes Verwahren
Das Urteil des Bundesgerichtshofs stellt klar, dass Geldwäsche durch Verwahren ein Dauerdelikt ist. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist bundesweit bindend und bedeutet für Sie: Die fünfjährige Verjährungsfrist beginnt erst dann, wenn Sie den letzten Rest des unsauberen Geldes oder die daraus gekauften Anlagen vollständig aufgegeben haben. Ein bloßes „Aussitzen“ der Zeit auf einem leeren Konto rettet Sie nicht vor Strafverfolgung, solange die angeschafften Sachwerte noch in Ihrem Depot oder Bestand sind. Stellen Sie daher sicher, dass Sie bei geschäftlichen Transaktionen für Dritte eine lückenlose Dokumentation der Mittelherkunft vorweisen können, um den Vorwurf der Leichtfertigkeit proaktiv zu entkräften.
Verdacht auf Geldwäsche? Rechtssicherheit schaffen
Der Vorwurf der leichtfertigen Geldwäsche kann aufgrund der Einstufung als Dauerdelikt und der weitreichenden Verjährungsregelungen existenzbedrohend sein. Unsere Kanzlei prüft Ihre Unterlagen und die rechtliche Einordnung Ihrer Vermögenswerte. Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine diskrete Strategie, um Ihre Position nachhaltig abzusichern und strafprozessuale Risiken frühzeitig zu minimieren.
Experten Kommentar
Oft ist es gar nicht die Polizei, die den Stein ins Rollen bringt, sondern ein Computeralgorithmus der Hausbank. Sobald bankinterne Raster ungewöhnliche Überweisungsströme bemerken, frieren sie das Konto ein und erstatten automatisch eine Verdachtsmeldung. Die Kontoinhaber fallen danach aus allen Wolken, weil sie fest daran glaubten, bloß einem netten Geschäftspartner einen Gefallen zu tun. Wer einmal in dieses behördliche Visier gerät, redet sich in der ersten Panik bei der Kriminalpolizei oft unfreiwillig um Kopf und Kragen. Meist liefert erst die eigene Rechtfertigung den entscheidenden Beweis für das fatale „Wegsehen“ und damit die Leichtfertigkeit. Mein Rat lautet daher für solche Fälle: Bei plötzlichen Kontosperren konsequent schweigen und den Sachverhalt strikt über die amtliche Ermittlungsakte klären lassen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich mich strafbar gemacht, wenn ich Geld für Bekannte bar weitergegeben habe?
Gilt mein Handeln als Geldwäsche, wenn ich von der Straftat eines Freundes nichts wusste?
Beginnt die Verjährung bereits zu laufen, wenn mein Konto kein Guthaben mehr aufweist?
Muss ich mit einer Hausdurchsuchung rechnen, wenn ich mein Konto für Dritte bereitstellte?
Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: 1 StR 311/17 – Urteil vom 10.01.2019
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