Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann greift verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB?
- Redaktionelle Leitsätze
- Zählt § 21 StGB trotz Berufungsbeschränkung?
- Welche Einzelstrafen wegen § 21 StGB entfielen?
- Was bedeutet die Zurückverweisung für das weitere Verfahren?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Reicht meine ärztliche Diagnose aus, um eine mildere Strafe nach Paragraf 21 zu erhalten?
- Verliere ich den Anspruch auf Strafmilderung, wenn ich meine Berufung nur auf das Strafmaß beschränke?
- Wie wehre ich mich, wenn das Gericht meine psychische Erkrankung im Urteil zwar nennt, aber ignoriert?
- Muss das Gericht bei jeder einzelnen Tat meines Falls den Einfluss der Störung separat begründen?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 206 StRR 173/26
Das Wichtigste im Überblick
BayObLG hebt Strafen auf, weil das Landgericht verminderte Schuldfähigkeit unzureichend prüfte.
- Betroffen sind Einzelstrafen und Gesamtstrafe; der Rest bleibt bestehen.
- Das Gericht verlangt konkrete Feststellungen zu Störung und Tatwirkung.
- Bloße Hinweise auf Intelligenzminderung reichen für die Strafe nicht aus.
- Die Strafe wegen fahrlässigen Vollrausches blieb unangetastet.
- Gericht: BayObLG
- Datum: 07.07.2026
- Aktenzeichen: 206 StRR 173/26
- Verfahren: Revision in Strafsache
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafzumessung, Schuldfähigkeit
- Relevant für: Angeklagte, Strafverteidiger, Strafgerichte
Wann greift verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB?
Ob die Steuerungsfähigkeit bei einer Tatbegehung wegen einer Störung nach § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert eine streng tatsachengestützte Prüfung. Steuerungsfähigkeit bedeutet konkret: Der Täter ist fähig, sein Verhalten nach seinem Verständnis von Recht und Unrecht zu steuern. Nötig sind konkrete Feststellungen zum Ausmaß der Störung – also zu einem unter die Eingangsmerkmale des § 20 StGB fallenden krankhaften dauerhaften Zustand – und zu dessen exakten Auswirkungen auf die jeweilige Tat. Eingangsmerkmale sind dabei die grundsätzlichen medizinisch-psychologischen Voraussetzungen, wie etwa eine krankhafte seelische Störung oder Schwachsinn. Das Bayerische Oberste Landesgericht stützt diese Anforderungen unter anderem auf Beschlüsse des OLG Bamberg vom 09.12.2014 (2 OLG 7 Ss 121/14), des OLG Hamburg vom 08.02.2016 (2 Rev 62/15) sowie des Bundesgerichtshofs vom 05.02.2019 (2 StR 505/18), vom 22.04.2015 (2 StR 393/14) und vom 28.09.2016 (2 StR 223/16).
Ob die Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung auf Grund einer festgestellten Störung im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war, ist tatsachengestützte Prüfung. Dies erfordert es, sowohl konkrete Feststellungen zum Ausmaß der vorhandenen Störung zu treffen als auch ihre Auswirkungen auf die Tat darzulegen. – so das BayObLG
Beim Landgericht Traunstein offenbarte sich in genau diesem Punkt eine Lücke. Das Gericht hatte lediglich festgestellt, dass der Angeklagte „schwachsinnig oder intelligenzgemindert“ sei – damit lag nach eigener Feststellung ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB vor – und dass er möglicherweise an einer „Anpassungsstörung“ gelitten habe. Das BayObLG rügte, dass eine nachvollziehbare Erörterung fehlte, wie sich dieser Zustand auf die konkreten Taten außerhalb des Vollrausches ausgewirkt hatte. Auch die Äußerungen des hinzugezogenen Sachverständigen zu diesen Auswirkungen fanden im Urteil keinen Niederschlag.
Warum bloße Diagnosen nicht ausreichen
Der Angeklagte hatte im Revisionsverfahren argumentiert, das Landgericht habe die Schwachsinnigkeit und die Anpassungsstörung doch bereits festgestellt. Dem folgte der Senat nicht: Diese Feststellungen allein reichten nicht aus, weil weder das Ausmaß der Störung noch deren konkrete Auswirkungen auf die einzelnen Taten nachvollziehbar dargelegt worden seien. Auch der Einwand, der Angeklagte sei jedenfalls nicht schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen, verfing nicht. Der Senat schloss eine völlige Schuldunfähigkeit zwar aus – das heilte aber nicht die unzureichende Prüfung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Frage einer verminderten Schuldfähigkeit gehört nicht zur Schuldfrage, sondern rechtlich zum Rechtsfolgenausspruch. Ist ein Rechtsmittel wirksam darauf beschränkt, muss das zuständige Gericht die Voraussetzungen zwingend anhand eigener Feststellungen und einer eigenen Würdigung beantworten.
- Die Feststellung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit erfordert eine streng tatsachengestützte Prüfung. Für ein rechtsfehlerfreies Urteil muss das Gericht sowohl das konkrete Ausmaß einer diagnostizierten Störung als auch deren spezifische Auswirkungen auf die Begehung der jeweiligen Tat nachvollziehbar darlegen.

Praxis-Hürde: Fehlender Tatbezug im Urteil
Woran Sie erkennen, ob dieses Urteil auf Ihren Fall übertragbar ist: Prüfen Sie Ihr Urteil auf die Lücke zwischen Diagnose und Tatbezug. Es reicht nicht aus, wenn das Gericht lediglich das Vorliegen einer Störung (etwa eine Intelligenzminderung oder Anpassungsstörung) feststellt. Fehlt die nachvollziehbare Darlegung, wie sich diese konkreten Symptome exakt auf Ihre Steuerungsfähigkeit während der jeweiligen Tat ausgewirkt haben, ist der Rechtsfolgenausspruch angreifbar. Genau diese Begründungslücke war hier der entscheidende Faktor für die Aufhebung der Strafe.
Zählt § 21 StGB trotz Berufungsbeschränkung?
Die Frage der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ist rechtlich nicht Teil der Schuldfrage, sondern gehört zum Rechtsfolgenausspruch. Das bedeutet konkret: Die Schuldfrage klärt lediglich, ob der Täter die Tat begangen hat und grundsätzlich dafür verantwortlich ist. Beim Rechtsfolgenausspruch geht es hingegen um die Bemessung der konkreten Sanktion, wobei eine verminderte Schuldfähigkeit die Strafe mildern kann. Ist eine Berufung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, muss das Berufungsgericht die Vorgaben des § 21 StGB deshalb zwingend anhand eigener Feststellungen und einer eigenen Würdigung beantworten.
Da die Frage einer nach § 21 StGB verminderten Schuldfähigkeit kein Teil der Schuldfrage, sondern der Rechtsfolge ist […], ist sie auch bei wirksamer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch durch das Berufungsgericht anhand eigener Feststellungen und auf Grund eigener Würdigung zu beantworten. – so das BayObLG
Wichtig für Ihre Berufungsstrategie: Beschränken Sie die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch, verzichten Sie damit nicht auf die Prüfung des § 21 StGB. Das Berufungsgericht muss dann selbstständig und mit eigenen Feststellungen klären, ob Ihre Schuldfähigkeit bei jeder einzelnen Tat vermindert war — es darf sich nicht auf die Feststellungen des Erstgerichts verlassen.
Im vorliegenden Verfahren war die Berufung des Angeklagten vorab wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden – im Revisionsverfahren stand damit nur noch die Strafzumessung zur Prüfung. Der Angeklagte hatte argumentiert, dass durch diese Beschränkung ohnehin nur der Rechtsfolgenausspruch angegriffen sei und etwaige Mängel bei der Erörterung der Schuldfähigkeit deshalb unerheblich seien. Diese Logik hielt der Senat für fehlerhaft: Gerade weil § 21 StGB zur Rechtsfolge gehört, war im Zuge der Strafzumessung eine eigenständige, tatsachengestützte Erörterung unabdingbar – und genau diese fehlte im Urteil des Landgerichts.
Auch die Generalstaatsanwaltschaft hatte sich in ihrer Antragsschrift vom 11. Juni 2026 zur Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung geäußert und die Position vertreten, diese trage die Entscheidung des Landgerichts. Der Senat widersprach: Eine wirksame Berufungsbeschränkung ändert nichts an der Pflicht, den Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich § 21 StGB tragfähig zu begründen. An dieser Begründung fehlte es hier.
Welche Einzelstrafen wegen § 21 StGB entfielen?
Nicht jede der abgeurteilten Taten war vom Begründungsmangel betroffen. Bezüglich des Vorwurfs eines fahrlässigen Vollrausches hatte das Landgericht Traunstein die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB anhand der Ausführungen des Sachverständigen ausreichend erörtert und § 21 StGB als gegeben angesehen.
Welche Einzelstrafen Bestand hatten
Für diese Einzelstrafe hatte der Angeklagte selbst keine Beanstandung erhoben, und auch das BayObLG sah hier keinen Rechtsfehler: Dieser Punkt blieb von der Aufhebung des Urteils ausgenommen. Anders lag der Fall bei den übrigen Taten – falsche uneidliche Aussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung, vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in acht Fällen und Besitz von Betäubungsmitteln. Tateinheit bedeutet, dass der Täter durch ein und dieselbe physische Handlung mehrere Straftatbestände gleichzeitig verwirklicht hat. Für diese Taten wurden die verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe aufgehoben, weil das Landgericht die Auswirkungen der festgestellten Intelligenzminderung und der Anpassungsstörung auf diese konkreten Taten nicht nachvollziehbar dargelegt hatte. Im deutschen Strafrecht muss für jeden einzelnen Tatvorwurf zunächst eine separate Einzelstrafe gebildet werden, aus denen das Gericht erst am Ende eine Gesamtstrafe errechnet.
Prüfen Sie Ihr eigenes Urteil Satz für Satz: Hat das Gericht bei jeder einzelnen Tat konkret begründet, wie sich Ihre diagnostizierte Störung auf die Steuerungsfähigkeit auswirkte? Dort wo diese tatbezogene Begründung fehlt, ist die Einzelstrafe angreifbar — auch wenn der Schuldspruch selbst steht. Nicht betroffene Einzelstrafen bleiben bei einer Teilanfechtung erhalten.
Das Verfahren mit dem Aktenzeichen 206 StRR 173/26 wurde im Umfang dieser Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Traunstein zurückverwiesen.
Was bedeutet die Zurückverweisung für das weitere Verfahren?
Eine andere Strafkammer des Landgerichts Traunstein muss sich nun erneut mit den betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe befassen. Sie wird eigene, tatsachengestützte Feststellungen dazu treffen müssen, wie sich die beim Angeklagten festgestellte Intelligenzminderung und die mögliche Anpassungsstörung konkret auf die einzelnen Taten – die falsche uneidliche Aussage, die versuchte Strafvereitelung, die acht Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und den Betäubungsmittelbesitz – ausgewirkt haben. Die Einzelstrafe wegen des fahrlässigen Vollrausches sowie der Schuldspruch insgesamt bleiben von diesem neuen Verfahrensabschnitt unberührt.
Für vergleichbare Fälle liefert die Entscheidung eine klare Argumentationshilfe: Wer sich mit einer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung gegen eine Strafzumessung wendet, kann verlangen, dass die Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nicht mit pauschalen Diagnosen abgetan wird. Erforderlich sind nachvollziehbare Feststellungen dazu, wie sich eine festgestellte Störung auf die jeweils abgeurteilte Tat ausgewirkt hat – und eine Darstellung der entsprechenden sachverständigen Bewertung im Urteil selbst.
Was Betroffene jetzt rügen sollten
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit diesem Beschluss (Az. 206 StRR 173/26) die Anforderungen an die Begründungspflicht bei § 21 StGB verbindlich für die bayerische Rechtsprechung festgeschrieben und sich dabei auf gefestigte BGH-Rechtsprechung gestützt. Das Urteil ist kein Einzelfall, sondern übertragbar auf alle Fälle, in denen ein Gericht eine psychische Störung diagnostiziert, aber deren konkrete Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit bei der jeweiligen Tat nicht nachvollziehbar darlegt.
Für Sie in eigener Sache bedeutet das: Steht in Ihrem Urteil eine Diagnose wie Intelligenzminderung, Anpassungsstörung oder eine andere Störung nach §§ 20, 21 StGB, ohne dass das Gericht tatbezogen ausführt, wie genau diese Störung Ihr Verhalten bei jeder einzelnen Tat beeinflusst hat, ist der Rechtsfolgenausspruch angreifbar. Verlangen Sie in Ihrer Rechtsmittelbegründung ausdrücklich die nachvollziehbare Darlegung dieses Tatbezugs — und bestehen Sie darauf, dass die sachverständige Bewertung zu diesen Auswirkungen im Urteil selbst wiedergegeben wird.
Was Sie jetzt tun sollten: Prüfen Sie Ihr Urteil darauf, ob das Gericht bei jeder einzelnen Tat konkret dargelegt hat, wie sich eine diagnostizierte Störung auf Ihre Steuerungsfähigkeit auswirkte. Fehlt diese tatbezogene Begründung, begründen Sie Ihre Revision oder Berufung genau mit dieser Lücke — benennen Sie die betroffenen Taten einzeln. Ein pauschaler Hinweis auf „fehlerhafte Strafzumessung“ reicht nicht aus; Sie müssen rügen, dass das Gericht den konkreten Zusammenhang zwischen Störung und Tat nicht hergestellt hat. Achten Sie darauf, dass Ihre Begründungsfrist noch läuft — bei der Revision beträgt sie einen Monat nach Zustellung des schriftlichen Urteils.
Urteil auf fehlenden Tatbezug bei § 21 StGB prüfen lassen
Das BayObLG hat klargestellt: Eine Diagnose allein reicht nicht. Entscheidend ist, ob Ihr Gericht für jede einzelne Tat nachvollziehbar dargelegt hat, wie sich Ihre diagnostizierte Störung konkret auf Ihre Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Fehlt dieser Tatbezug, kann Ihre Einzelstrafe angreifbar sein. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihr Urteil auf genau diese Begründungslücke und bewerten, ob ein Rechtsmittel in Ihrem Fall Aussicht auf Erfolg hat.
Experten-Kommentar
Die reine Übersetzungsarbeit zwischen Psychiatrie und Strafrecht birgt eine enorme strategische Gefahr. Eine eindeutige ärztliche Diagnose liefert dem Gericht rechtlich betrachtet zunächst nur einen leeren Rahmen. Entscheidend ist allein, ob diese spezifische Krankheit exakt im Moment der Tatbedehung die innere Handlungssteuerung torpediert hat.
Wer sich im Verfahren auf die bloße Einreichung eines medizinischen Gutachtens verlässt, gibt unweigerlich das Heft des Handelns aus der Hand. Ich halte es für unerlässlich, schon in der Tatsacheninstanz für jeden einzelnen Anklagepunkt minutiös aufzuzeigen, wie das Krankheitsbild die damalige Entscheidungssituation diktiert hat. Nur auf diese Weise erarbeitet man sich ein rechtliches Fundament, das einer späteren Überprüfung standhält.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Reicht meine ärztliche Diagnose aus, um eine mildere Strafe nach Paragraf 21 zu erhalten?
NEIN, eine bloße ärztliche Diagnose reicht nicht aus. § 21 StGB setzt voraus, dass das Gericht nicht nur die Störung benennt, sondern auch konkret erklärt, wie sie Ihre Steuerungsfähigkeit bei der jeweiligen Tat vermindert hat.
Der Grund ist, dass die Diagnose allein noch nichts darüber sagt, ob und in welchem Umfang Sie das Unrecht der Tat zwar erkannt, aber Ihr Verhalten nur eingeschränkt steuern konnten. Das Gericht muss deshalb tatsachengestützt feststellen, welches Ausmaß die Störung hatte und welche Folgen sich daraus gerade für die einzelne Tat ergaben. Steht im Urteil nur „Intelligenzminderung“, „Anpassungsstörung“ oder eine ähnliche Diagnose, ohne Tatbezug, ist die Begründung für eine Strafmilderung nach § 21 StGB unvollständig. Dann fehlt die rechtliche Grundlage für den milderen Rechtsfolgenausspruch.
Besonders wichtig ist, dass diese Darlegung für jede Tat gesondert erfolgen muss, wenn mehrere Taten abgeurteilt wurden. Eine allgemeine Aussage über Ihre psychische Verfassung genügt nicht, weil sich die Auswirkungen je nach Tat unterschiedlich darstellen können. Fehlt dieser konkrete Zusammenhang im Urteil, ist die Strafzumessung angreifbar.
Verliere ich den Anspruch auf Strafmilderung, wenn ich meine Berufung nur auf das Strafmaß beschränke?
Nein, mit einer Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß verlieren Sie den Anspruch auf eine Prüfung des § 21 StGB nicht. Im Gegenteil muss das Berufungsgericht die verminderte Schuldfähigkeit dann selbstständig als Teil des Rechtsfolgenausspruchs prüfen.
Der Grund ist die rechtliche Einordnung: § 21 StGB betrifft nicht die Schuldfrage, sondern die Strafzumessung und damit die Rechtsfolgen. Deshalb darf das Berufungsgericht sich bei einer wirksamen Beschränkung nicht einfach auf die Feststellungen des Erstgerichts zurückziehen, sondern muss eigene Tatsachen zur Schuldfähigkeit feststellen und bewerten. Wenn das Gericht eine Strafe bestätigt oder erhöht, obwohl es § 21 StGB nicht eigenständig geprüft hat, ist das ein Rechtsfehler.
Wichtig ist nur, dass die Beschränkung wirksam erklärt wurde und im Urteil wirklich eine eigenständige Prüfung fehlt. Eine bloße Diagnose genügt dabei nicht; das Gericht muss auch darlegen, wie sich die Störung konkret auf die Tat ausgewirkt hat.
Wie wehre ich mich, wenn das Gericht meine psychische Erkrankung im Urteil zwar nennt, aber ignoriert?
Sie müssen in der Rechtsmittelbegründung gezielt rügen, dass das Gericht den konkreten Zusammenhang zwischen Ihrer diagnostizierten Störung und jeder einzelnen Tat nicht nachvollziehbar dargelegt hat. Eine bloße Diagnose im Urteil reicht nicht, wenn daraus keine tatbezogenen Folgen für die Strafzumessung erkennbar werden.
Rechtlich ist das ein Begründungsmangel beim Rechtsfolgenausspruch, weil § 21 StGB nur dann tragfähig geprüft ist, wenn das Gericht Ausmaß und Auswirkungen der Störung auf die jeweilige Tat beschreibt. Das Urteil muss erkennen lassen, warum die Diagnose Ihre Steuerungsfähigkeit bei genau dieser Tat mindern konnte oder eben nicht. Fehlt diese Verbindung, bleibt offen, ob das Gericht die Störung nur erwähnt oder auch wirklich strafmildernd gewürdigt hat. Rügen Sie deshalb nicht pauschal eine „fehlerhafte Strafzumessung“, sondern benennen Sie die Lücke zwischen Feststellung der Erkrankung und der fehlenden tatbezogenen Bewertung.
Wichtig ist außerdem, jede betroffene Tat einzeln zu prüfen und in der Begründung auch einzeln anzusprechen, weil ein Fehler nicht automatisch alle Einzelstrafen erfasst. Bei der Revision müssen Sie die Frist für die Begründung einhalten, regelmäßig einen Monat nach Zustellung des schriftlichen Urteils. Wenn das Urteil zusätzlich auf sachverständige Ausführungen verweist, diese aber nicht inhaltlich wiedergibt, verstärkt das den Angriffspunkt, weil das Revisionsgericht die tragenden Erwägungen im Urteil selbst nachvollziehen können muss.
Muss das Gericht bei jeder einzelnen Tat meines Falls den Einfluss der Störung separat begründen?
Ja, das Gericht muss für jede einzelne Tat separat begründen, wie sich Ihre Störung auf die Steuerungsfähigkeit genau bei dieser Tat ausgewirkt hat. Eine pauschale Gesamtbegründung genügt bei mehreren Einzelstrafen nicht.
Hintergrund ist, dass im Strafrecht jede Tat rechtlich eigenständig geprüft und regelmäßig mit einer eigenen Einzelstrafe bewertet wird. Deshalb muss das Urteil erkennen lassen, welche konkreten Auswirkungen die diagnostizierte Störung auf das jeweilige Tatverhalten hatte, statt nur eine allgemeine Diagnose zu wiederholen. Nur so lässt sich prüfen, ob § 21 StGB bei genau dieser Tat eine Strafmilderung rechtfertigt. Fehlt diese tatbezogene Darstellung, ist nicht zwingend das ganze Urteil fehlerhaft, aber die betroffene Einzelstrafe kann angreifbar sein.
Auch bei Tateinheit bleibt diese Pflicht bestehen, weil mehrere Straftatbestände aus einer Handlung zwar zusammenfallen können, die Schuldfähigkeitsfrage aber trotzdem tatbezogen nachvollziehbar begründet werden muss. Hat das Gericht einzelne Taten sauber erläutert und andere nicht, bleiben die begründeten Strafen grundsätzlich bestehen, während nur die unbegründeten angegriffen werden können.
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Das vorliegende Urteil
Az.: 206 StRR 173/26 – Beschluss vom 07.07.2026
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