EncroChat-Nachrichten, 8 Jahre Haft. Seit 20 Jahren in Deutschland, zwei Kinder, die Frau Deutsche. Doch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen sah eine entscheidende Hürde, die selbst tiefe Verwurzelung nicht überwinden kann.
Ein Mann bereitet seinen Umzug vor und packt sorgfältig seine Sachen. Zwischen Kartons und Taschen beginnt ein neuer Lebensabschnitt. Schwere Straftaten können trotz langer Aufenthaltsdauer und familiärer Bindungen zum rechtskräftigen Verlust des Freizügigkeitsrechts führen. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 16 L 821/26
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht lehnte den Eilantrag ab und ließ die Abschiebungsandrohung vorerst bestehen.
Der Antragsteller verlor; die aufschiebende Wirkung blieb aus.
Schwere Drogendelikte und Wiederholungsgefahr gaben dem Staat Vorrang.
Familie, langer Aufenthalt und Wohlverhalten änderten daran nichts.
Auch das Einreiseverbot blieb vorerst wirksam.
Gericht: VG Gelsenkirchen
Datum: 03.07.2026
Aktenzeichen: 16 L 821/26
Verfahren: Eilverfahren gegen sofortige Vollziehung
Rechtsbereiche: Ausländerrecht, Verwaltungsrecht
Streitwert: 3.750,00 EUR
Relevant für: Ausländer, Anwälte, Behörden bei Freizügigkeitsentzug und Abschiebung
Wann droht der Verlust des Freizügigkeitsrechts?
Nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts auf Freizügigkeit festgestellt werden, wenn Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegen. Wer sich bereits mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufhält, genießt allerdings einen erhöhten Schutz: Hier müssen nach Art. 28 Abs. 3a der Unionsbürgerrichtlinie zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit vorliegen, und es braucht eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die Behörde muss dabei eine Interessenabwägung vornehmen und die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten Umstände wie Aufenthaltsdauer, soziale Integration und familiäre Bindungen berücksichtigen.
Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit können gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wurde. (§ 6 Abs. 5 FreizügG/EU)
Mit dieser Abwägung musste sich das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Fall eines portugiesischen Staatsangehörigen befassen, der seit 1991 in Deutschland lebt. Die zuständige Behörde stellte am 13. Juni 2025 per Ordnungsverfügung den Verlust seines Freizügigkeitsrechts fest. Grundlage war eine rechtskräftige Verurteilung durch das Landgericht Dortmund zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten wegen mehrfacher Einfuhr und Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die Behörde stützte sich dabei auch auf den Katalog des Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, der schwere Betäubungsmitteldelikte als besonders schwerwiegende Kriminalitätsform einordnet.
Das bedeutet konkret: Eine Gesamtfreiheitsstrafe fasst mehrere Einzelstrafen zu einer einzigen zusammen — es wird also nicht einfach alles addiert, sondern eine neue Gesamtstrafe gebildet, die unter der Summe der Einzelstrafen liegt. Der Begriff „nicht geringer Menge“ ist eine gesetzlich definierte Mengenschwelle bei Drogendelikten, ab der automatisch eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr droht und die Tat damit als Verbrechen eingestuft wird.
Ausweisung trotz Familie: Was für eine Sozialprognose zählt
Redaktionelle Leitsätze
Gute Führung und die Aufnahme einer Umschulung während des Strafvollzugs reichen allein nicht aus, um eine positive Sozialprognose zu begründen, wenn zuvor eine dauerhafte Einbindung in professionelle kriminelle Netzwerke bestand und keine substantiierte Loslösung aus diesem Milieu nachgewiesen wird.
Der verfassungs- und menschenrechtliche Schutz von Ehe und Familie vermittelt keinen absoluten Schutz vor dem Verlust des Freizügigkeitsrechts, wenn durch die Begehung schwerer Betäubungsmitteldelikte ein überwiegendes öffentliches Sicherheitsinteresse an der Aufenthaltsbeendigung fortbesteht.
Woran scheiterte die Sozialprognose?
Maßgeblich für aufenthaltsbeendende Maßnahmen ist eine Prognose zur Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten. Wohlverhalten im Vollzug gilt dabei nur als eingeschränkt aussagekräftig, weil es auch taktisch motiviert sein kann – etwa zur Erlangung von Vollzugslockerungen, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 22. Juni 2021, 19 ZB 18.104) festgehalten hat. Eine fehlende Strafaussetzung zur Bewährung wird zudem als Indiz gegen eine positive Sozialprognose gewertet, worauf das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 19. Oktober 2016, 2 BvR 1943/16) hinweist. Wer zuvor in professionelle, arbeitsteilige Strukturen eingebunden war, hat es zudem schwerer, eine glaubhafte Abkehr vom kriminellen Milieu zu belegen.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Wohlverhalten in der Haft nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen lässt. – so das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Die Sozialprognose ist die gerichtliche Einschätzung, ob jemand nach der Haft straffrei leben wird oder erneut straffällig wird — sie entscheidet maßgeblich darüber, ob eine Ausweisung rechtmäßig ist. Eine verweigerte Strafaussetzung zur Bewährung — also die Möglichkeit, die Haftstrafe nicht antreten zu müssen, wenn man sich in einer Probezeit bewährt — signalisiert aus Sicht des Gerichts, dass die Rückfallgefahr noch zu hoch ist.
Wer eine positive Sozialprognose erreichen will, muss mehr vorlegen als gutes Verhalten im Strafvollzug. Konkret heißt das: Eine begonnene Ausbildung oder Umschulung allein reicht nicht, wenn gleichzeitig Schulden offen sind und keine klare Perspektive für die Zeit nach der Entlassung besteht. Eine ausgesetzte Strafe zur Bewährung wirkt sich dagegen positiv aus — wer diese Chance nicht erhalten hat, muss andere Belege für seine gewandelte Lebensführung umso stärker dokumentieren.
Professionelles Netzwerk statt Einzeltat
Im konkreten Verfahren war der Mann am gewerbsmäßigen Handel mit Marihuana und Kokain in Mengen im Kilogrammbereich beteiligt. Die Taten wurden planmäßig über EncroChat-Mobiltelefone verschlüsselt kommuniziert und mit speziell eingesetzten Fahrzeugen abgewickelt. Das Gericht sah eine Verbindung zu einem als „B.-Clan“ bezeichneten Netzwerk und vermisste substantiierte Aussagen dazu, dass sich der Betroffene von diesen Strukturen gelöst habe. Eine begonnene Umschulung zum Maler und Lackierer in der Justizvollzugsanstalt reichte dem Gericht angesichts bestehender Schulden und unklarer Zukunftsperspektive nicht aus, um eine Rückfallgefahr sicher auszuschließen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts agierte der Antragsteller bei seinen Straftaten nicht nur punktuell, sondern kontinuierlich über einen längeren Zeitraum und als Teil eines professionellen Netzwerks. Dies ist ein erstes Anzeichen für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr. – so das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Praxis-Hinweis: Einbindung in Netzwerke
Für EU-Bürger mit erhöhtem Schutzstatus ist die Hürde für eine Ausweisung sehr hoch. Was in diesem Fall die Waage dennoch zum Kippen brachte, war nicht allein die Strafe, sondern die professionelle Einbindung in kriminelle Strukturen. Wer in solche Netzwerke verstrickt war, muss im Verfahren substantiiert darlegen, dass er sich vollständig aus diesem Milieu gelöst hat. Allgemeinen Beteuerungen oder bloßem Wohlverhalten im Strafvollzug schenken die Gerichte bei dieser Prognose in der Regel keinen Glauben.
Wie schützt Art. 6 GG vor der Aufenthaltsbeendigung?
Familiäre Bindungen und die eheliche Lebensgemeinschaft stehen unter dem Schutz von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Diese Belange müssen bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung zwingend berücksichtigt werden. Sie vermitteln jedoch keinen absoluten Schutz vor einer Aufenthaltsbeendigung, wenn erhebliche öffentliche Sicherheitsinteressen überwiegen.
Verhältnismäßigkeit bedeutet im Ausländerrecht: Der Staat darf jemanden nur ausweisen, wenn diese Maßnahme geeignet ist, die Gefahr zu beseitigen, kein milderes Mittel ebenso wirksam wäre und die Belastung für den Betroffenen nicht außer Verhältnis zur Schwere der begangenen Taten steht.
Familie gegen Sicherheitsinteresse
Der Betroffene ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, hat mit ihr ein gemeinsames Kind und lebt zudem mit einem Stiefkind zusammen; die Ehefrau war zum Zeitpunkt der Entscheidung erneut schwanger. Trotz der langen Aufenthaltsdauer seit dem Kindesalter sah das Gericht keine so starke Verwurzelung, die eine Rückkehr nach Portugal ausschließen würde. Die Musikertätigkeit als Rapper könne, so das Gericht, auch vom Ausland aus fortgeführt werden. Am Ende wog die Gefahr weiterer schwerer Betäubungsmitteldelikte schwerer als die Beeinträchtigung der familiären Lebensgemeinschaft.
Der Antragsteller und seine Familie müssen ihren Kontakt nach der Beendigung des Aufenthalts […] zur Not, wenn die Familie nicht mit ausreist, schriftlich, telefonisch oder über soziale Medien oder durch Besuche außerhalb Deutschlands aufrecht erhalten. – so das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Achtung Falle: Schutz durch Familie
Viele Betroffene vertrauen darauf, dass eine deutsche Ehefrau oder gemeinsame Kinder eine Ausweisung verhindern. Das Urteil macht deutlich: Familiäre Bindungen wiegen schwer, bieten aber keinen absoluten Schild. Wenn die Gefahr weiterer schwerer Straftaten als hoch eingeschätzt wird, setzen die Gerichte das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit am Ende über den Schutz der familiären Lebensgemeinschaft.
Warum blieb die Sofortvollziehung bestehen?
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung das Vollzugsinteresse der Behörde überwiegt. Die aufschiebende Wirkung bedeutet konkret: Solange das Gericht über die Klage entscheidet, darf die Behörde die Abschiebung nicht vollziehen — ohne sie kann die Abschiebung trotz laufender Klage durchgeführt werden. Bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, zu denen die Abschiebungsandrohung zählt, haben Rechtsbehelfe nach § 112 JustG NRW ohnehin kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht dann, wenn ohne sie die Gefahr droht, dass bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens — also dem vollständigen Gerichtsverfahren, das Monate dauern kann — weitere schwere Straftaten begangen werden.
Wird die sofortige Vollziehung angeordnet, muss ein Eilantrag schnell und mit substanziellem Vortrag begründet werden. Das bloße Bestreiten einer Wiederholungsgefahr reicht nicht aus — Sie müssen mit konkreten Nachweisen belegen, warum von Ihnen keine weitere Gefahr ausgeht. Beachten Sie: Gegen die Abschiebungsandrohung selbst haben Rechtsbehelfe in NRW kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen lehnte den Eilantrag unter dem Aktenzeichen 16 L 821/26 ab. Die Abschiebungsandrohung stufte es nach § 7 FreizügG/EU in Verbindung mit § 59 AufenthG als rechtmäßig ein. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot war auf acht Jahre nach Ausreise befristet worden; hierin sah das Gericht im Eilverfahren keine offensichtliche Rechtswidrigkeit, ließ die abschließende Prüfung der Dauer aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Kosten des Verfahrens trägt der unterlegene Antragsteller, der Streitwert wurde auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Was folgt für EU-Bürger mit Vorstrafen?
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat als erste Instanz entschieden — der Beschluss bindet andere Gerichte nicht, orientiert sich aber an der ständigen Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bayerischem VGH zur Wiederholungsgefahr. Die Grundsätze sind damit übertragbar auf alle EU-Bürger, die nach schweren Straftaten mit dem Verlust ihres Freizügigkeitsrechts rechnen müssen.
Betroffene sollten bei einer drohenden Feststellung des Freizügigkeitsverlusts frühzeitig und nachweisbar belegen, dass sie sich aus kriminellen Strukturen gelöst haben — durch dokumentierte soziale Bindungen außerhalb des Milieus, geregelte Schuldenabbau-Pläne und konkrete berufliche Perspektiven für die Zeit nach der Entlassung. Gegen eine Verlustfeststellung läuft eine kurze Klagefrist; im Eilverfahren müssen alle entlastenden Umstände bereits vollständig vorgetragen werden, da das Hauptsacheverfahren die Sofortvollziehung oft nicht mehr aufhalten kann.
Droht Ihnen der Verlust des Freizügigkeitsrechts?
Die aktuelle Rechtsprechung zeigt: Gerade bei der Prognose über die Rückfallgefahr kommt es auf jedes Detail an. Allgemeine Beteuerungen reichen vor Gericht nicht aus. Unsere Rechtsanwälte prüfen anhand Ihrer individuellen Situation, welche Nachweise für eine positive Sozialprognose jetzt entscheidend sind und wie Sie Ihre Bleibeperspektive am besten dokumentieren.
Die Justiz schaut bei der Prognoseentscheidung extrem genau hin und gibt sich nicht mit Lippenbekenntnissen zufrieden. In der Realität scheitern diese Verfahren fast nie an der Schwere der Tat selbst, sondern an der mangelnden Vorbereitung auf das Leben nach der Haft. Solange im Hintergrund noch unregulierte Schulden auflaufen und Kontakte ins alte Milieu nicht nachweisbar gekappt sind, wird das Gericht im Zweifel immer die Abschiebung anordnen.
Wer hier eine Chance haben will, muss lange vor dem Haftende Fakten schaffen. Ein strukturierter Entschuldungsplan und schriftliche Zusagen von Arbeitgebern außerhalb des alten Umfelds sind meist die echten Lebensretter. Auf den Schutz der Familie oder Alibi-Kurse im Vollzug sollte man sich dagegen niemals blind verlassen.
Darf ich trotz deutscher Ehefrau und gemeinsamer Kinder aus Deutschland ausgewiesen werden?
Ja, auch mit deutscher Ehefrau und gemeinsamen Kindern können Sie ausgewiesen werden, wenn das öffentliche Sicherheitsinteresse Ihre familiären Bindungen überwiegt.Art. 6 GG und Art. 8 EMRK schützen Ehe und Familie, verhindern eine Ausweisung aber nicht automatisch.
Die Behörden und Gerichte müssen Ihre familiären Bindungen in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einbeziehen und genau abwägen, wie schwer der Eingriff für Ehepartner und Kinder ist. Bei schweren Betäubungsmitteldelikten kann das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit jedoch höher gewichtet werden, wenn eine erhebliche Rückfallgefahr besteht. Dann reicht die familiäre Lebensgemeinschaft allein nicht aus, um die Aufenthaltsbeendigung zu verhindern. Das gilt besonders, wenn das Gericht keine überzeugenden Anhaltspunkte für eine dauerhafte Loslösung aus dem kriminellen Umfeld sieht.
Eine Ausweisung ist auch bei deutscher Familie nicht ausgeschlossen, wenn mildere Mittel nicht genügen und die Gefahr weiterer schwerer Straftaten konkret bleibt. Für die Bewertung zählen dann nicht nur Ehe und Kinder, sondern auch Ihre persönliche Entwicklung, Ihre soziale Integration und belastbare Nachweise für ein straffreies Leben.
Gilt mein Schutz vor Ausweisung auch bei mehr als zehn Jahren Aufenthalt weiterhin?
Ja, der erhöhte Schutz nach mehr als zehn Jahren Aufenthalt bleibt grundsätzlich bestehen, kippt aber bei einer Verurteilung zu mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Straftaten. Dann gelten nach § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“ als erfüllt.
Der Schutz für langjährig aufhältige EU-Bürger folgt aus Art. 28 Abs. 3a der Unionsbürgerrichtlinie und soll gut integrierte Personen besonders vor Ausweisung schützen. Dafür reicht nicht jede Straftat, sondern es müssen sehr schwere Gründe vorliegen, die eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft belegen. Bei einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen vorsätzlicher Delikte nimmt das Gesetz diese Schwelle jedoch selbst an. Die Behörde muss trotzdem noch prüfen, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist und Ihre Aufenthaltsdauer, familiären Bindungen und soziale Integration nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU berücksichtigen.
Der Zehn-Jahres-Schutz ist also kein automatisches Ausweisungsverbot, sondern ein besonders hoher, aber überwindbarer Schutzstandard. Er greift vor allem dann stark, wenn keine schweren Sicherheitsrisiken vorliegen; bei besonders gravierenden Straftaten kann er dagegen durchbrochen werden, selbst bei sehr langer Verwurzelung in Deutschland.
Wie kann ich meine Sozialprognose für das Verfahren trotz einer Haftstrafe verbessern?
Eine positive Sozialprognose erfordert mehr als Wohlverhalten im Gefängnis: Sie müssen nachweisbar zeigen, dass Sie sich dauerhaft aus dem kriminellen Umfeld gelöst haben. Dafür zählen belegte soziale Kontakte außerhalb des Milieus, ein realistischer Schuldenabbau und eine konkrete berufliche Perspektive nach der Entlassung.
Gerichte bewerten gutes Verhalten im Vollzug nur eingeschränkt, weil es auch taktisch motiviert sein kann und deshalb den inneren Einstellungswandel nicht sicher belegt. Wenn Sie bereits in professionelle kriminelle Strukturen eingebunden waren, reicht eine begonnene Umschulung allein meist nicht aus, um die Rückfallgefahr zu entkräften. Entscheidend ist, dass Sie mit Unterlagen zeigen, wie Ihr Alltag außerhalb der Haft künftig stabil und rechtstreu funktionieren soll. Dazu gehören etwa schriftliche Zusagen für Arbeit, nachvollziehbare Hilfen beim Schuldenabbau und Kontakte, die nicht aus dem alten Umfeld stammen.
Besonders wichtig ist eine nachvollziehbare Gesamtstrategie, die das Gericht als echte Lebensveränderung lesen kann und nicht nur als Reaktion auf das Strafverfahren. Allgemeine Aussagen wie „Ich habe mich geändert“ überzeugen regelmäßig nicht, wenn Schulden, ungeklärte Wohnverhältnisse oder weiter bestehende Verbindungen zum Milieu im Raum stehen. Je konkreter und schriftlich belegbar Ihre Pläne sind, desto eher kann das Gericht eine positive Prognose annehmen.
Kann die Behörde mich trotz laufender Klage gegen den Freizügigkeitsverlust nach Portugal abschieben?
Ja, die Behörde kann Sie trotz laufender Klage nach Portugal abschieben, wenn Sie nicht zusätzlich einen Eilantrag stellen. Die Klage gegen die Verlustfeststellung oder Abschiebungsandrohung stoppt die Vollziehung in NRW nämlich nicht automatisch.
Der Grund liegt in § 112 JustG NRW und in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO: Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung haben kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde darf deshalb grundsätzlich vollziehen, solange das Gericht die Wirkung nicht im Eilverfahren wiederherstellt. Dafür brauchen Sie einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der die Sofortvollziehung vorläufig stoppt. In diesem Verfahren reicht es nicht, die Rückfall- oder Wiederholungsgefahr nur zu bestreiten; Sie müssen konkrete Tatsachen vortragen, die für eine echte Loslösung von früheren Gefährdungen sprechen.
Besonders wichtig ist das, wenn bereits eine Abschiebungsandrohung oder ein Einreiseverbot im Raum steht, weil dann oft sehr kurzzeitig vollstreckt wird. Wer nur die Klage erhebt, bleibt deshalb in einer trügerischen Sicherheit und riskiert, vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens abgeschoben zu werden.
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Das vorliegende Urteil
VG Gelsenkirchen – Az.: 16 L 821/26 – Beschluss vom 03.07.2026
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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers, eines am 00. September 0000 geborenen portugiesischen Staatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 4087/25 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Juni 2025 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, in dem die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet worden ist, ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts in der Ordnungsverfügung vom 13. Juni 2025 besonders angeordnet. Ferner kann das Gericht der Hauptsache nach § 112 des Justizgesetzes NRW (JustG NRW) i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 112 JustG NRW ganz oder teilweise anordnen. Nach § 112 JustG NRW haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen einer Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Die Abschiebungsandrohung in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Juni 2025 ist eine Maßnahme einer Vollzugbehörde in der Verwaltungsvollstreckung.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verlustfeststellung entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat mit Blick auf den vorliegenden Einzelfall dargelegt, aus welchen Gründen sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung für geboten hält.
Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung („kann“) fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Maßgeblich hierfür ist, dass sich die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts und die Abschiebungsandrohung in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin als voraussichtlich fortbestehend, weil offensichtlich rechtmäßig, erweisen und auch sonst kein privates Interesse des Antragstellers ersichtlich ist, das ausnahmsweise das öffentliche Interesse an der sofortigen Beendigung seines Aufenthalts überwiegen könnte.
Die Antragsgegnerin hat die Verlustfeststellung auf § 6 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) gestützt. Nach dieser Vorschrift kann der Verlust des Freizügigkeitsrechts von EU-Bürgern nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden.
Nach § 6 Abs. 2 FreizügG/EU genügt dazu die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich allein nicht. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt; eine solche liegt nur vor, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung gegeben ist, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU sind bei einer Entscheidung über die Verlustfeststellung insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
§ 6 Abs. 4 FreizügG/EU besagt, dass eine Verlustfeststellung nach Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden darf.
Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Entscheidung zudem zu Gunsten des bereits seit 1991 in Deutschland aufhältigen Antragstellers davon ausgegangen, dass dieser auch den besonderen Schutz des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU für sich beanspruchen kann. Die Kammer legt dies aufgrund der insoweit plausiblen Ausführungen der Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung vom 13. Juni 2025 ebenfalls zugrunde. Gemäß § 6 Abs. 5 FreizügG/EU darf eine Verlustfeststellung bei Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten 10 Jahren im Bundesgebiet hatten, nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit erfolgen. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit können gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wurde. Der Begriff der zwingenden Gründe setzt voraus, dass die Beeinträchtigung einen besonders hohen Schweregrad aufweist und die Aufenthaltsbeendigung angesichts der außergewöhnlichen Schwere der Bedrohung für den Schutz der Interessen, die mit ihr gewahrt werden sollen, erforderlich ist. Dabei ist insbesondere der außergewöhnliche Charakter der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit aufgrund des persönlichen Verhaltens der betroffenen Person nach Maßgabe der verwirkten und verhängten Strafen, des Grades der Beteiligung an der kriminellen Aktivität, des Umfangs des Schadens und ggf. der Rückfallneigung, gegen die Gefahr abzuwägen, die Resozialisierung des Unionsbürgers in dem Aufnahmemitgliedstaat, in den er vollständig integriert ist, zu gefährden.
Vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2010, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 11. Juli 2018 – 13 LB 50/17 -, juris Rn. 50.
Im Falle einer Verurteilung wegen Straftaten ist zudem Art. 28 Abs. 3a der Unionsbürgerrichtlinie (2004/38/EG) ausreichend zu berücksichtigen. Dieser besagt, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angeführten (Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen eine Verlustfeststellung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Zudem setzt die Verlustfeststellung voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaats berührt, wobei diese Feststellung im Allgemeinen bedeute, dass eine Neigung des Betroffenen bestehen muss, das Verhalten in Zukunft beizubehalten.
Vgl. EuGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – C-348/09 -, juris Rn. 33 f.;
Diese Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis 5 FreizügG/EU und des Art. 28 Abs. 3a der Unionsbürgerrichtlinie (2004/38/EG) sind im vorliegenden Fall erfüllt. Es liegen zwingende Gründe für eine Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers in Deutschland vor. Der Antragsteller wurde zuletzt mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Dezember 2022 (rechtskräftig seit dem 18. Januar 2024) wegen zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, tateinheitlich zusammentreffend mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
Diese Straftaten unterfallen klar dem Katalog des Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV. Die verhängte Freiheitsstrafe liegt zudem deutlich oberhalb der in § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU geforderten Mindeststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe.
Art und Weise der Tatbegehung sind besonders schwerwiegend. Die Mengen der gehandelten Betäubungsmittel sind sehr hoch; es ging um Mengen im kg-Bereich. Es handelte sich in erster Linie um Marihuana, in einem Fall aber auch um Kokain, eine sog. „harte“ Droge. Die Straftaten waren ersichtlich keine Augenblicksstraftaten. Das Landgericht spricht sogar von einem „schwunghaften“ Handel. Tatzeitraum war zwischen März 2020 und Juni 2020. Der Antragsteller war bei seinen Straftaten nicht allein unterwegs, sondern Teil eines professionellen Netzwerks. Das Landgericht führt u.a. aus, dass die planmäßige Verdeckung der Taten durch Nutzung eines „EncroChat“-Mobiltelefons eine besondere kriminelle Energie des Antragstellers verdeutliche. Gleiches gelte für die Verwendung von zwei Fahrzeugen bei der Einfuhr, einem vorausfahrenden Fahrzeug ohne Betäubungsmittel und einem nachfolgenden Fahrzeug mit den Betäubungsmitteln, wobei der Antragsteller und sein Mittäter die mit dem besonders hohen Entdeckungs- und Strafverfolgungsrisiko behaftete Tätigkeit des Transports der Betäubungsmittel auf den Kurierfahrer abwälzten.
Die Folgen dieser Art des Betäubungsmittelhandels für die Gesellschaft sind weitreichend. Sie berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist auch eine gegenwärtige, konkrete Wiederholungsgefahr gegeben. Bei seiner Annahme einer gegenwärtigen, konkreten Wiederholungsgefahr stützt sich das Gericht nicht auf die früheren Straftaten des Antragstellers, also die Straftaten, die den durch das Landgericht Dortmund abgeurteilten Straftaten vorangegangen waren: Bereits durch Urteile des Amtsgerichts Dortmund vom 1. Januar 2006 und 19. Juli 2006 war der Antragsteller u.a. wegen Betäubungsmitteldelikten nach Jugendstrafrecht zu einer Woche bzw. vier Wochen Dauerarrest verurteilt worden. Diese Taten liegen lange zurück. Bei seiner Annahme einer gegenwärtigen, konkreten Wiederholungsgefahr stützt sich das Gericht auch nicht darauf, dass der Antragsteller seit 2015 als Rap-Musiker auftritt und dabei ein „Gangster“-Image pflegt; ob der Antragsteller, wie von der Antragsgegnerin angenommen, seine Kunstfigur als „Gangster-Rapper“ von seiner eigenen Person nicht zu trennen vermag und deswegen (auch) künftig versucht sein wird, seine – von Straftaten handelnden – Songtexte in die Realität umzusetzen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Das Gericht betrachtet stattdessen, wenn es hier eine Wiederholungsgefahr prüft, zunächst genau die vom Landgericht Dortmund abgeurteilten Straftaten und die Lebenssituation des Antragstellers, in der er diese Straftaten begangen hat; sodann wendet es sich der Frage zu, ob und ggf. welche nachträglichen Entwicklungen es im Leben des Antragstellers gegeben hat, die für die Prognose einer Wiederholungsgefahr von Belang sein können. Es ist nicht so, dass bei jeder Betäubungsmittelstraftat per se von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden muss. Entscheidend sind die Einzelfallumstände. Nach den Feststellungen des Landgerichts agierte der Antragsteller bei seinen Straftaten nicht nur punktuell, sondern kontinuierlich über einen längeren Zeitraum und als Teil eines professionellen Netzwerks. Dies ist ein erstes Anzeichen für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr. Es ist zudem nicht wirklich ersichtlich, dass der Antragsteller sich inzwischen aus diesem Netzwerk gelöst hätte. Entsprechende substantiierte Aussagen von seiner Seite fehlen. Bedenklich stimmt in diesem Zusammenhang auch, dass der Antragsteller sein Musiklabel „C.“ seit Jahren zusammen mit G. betreibt, der, wie die Antragsgegnerin unwidersprochen ausgeführt hat, mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. März 2025 wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt worden ist. Auch diese Nähe zu G. und zu dessen „B.-Clan“ spricht dafür, dass der Antragsteller in Zukunft keinen ausreichenden Abstand zum Drogenmilieu halten und in sein altes Netzwerk zurückfallen könnte. Andere tragfähige Strukturen sind in seinem Leben bisher nicht hinreichend erkennbar. Er hat keine Berufsausbildung. Der Umstand, dass er in der JVA an einer Umschulung zum Maler und Lackierer teilnimmt – ob er diese abgeschlossen hat, ist dem Gericht nicht bekannt -, bietet noch keine Gewähr dafür, dass er bei einem weiteren Aufenthalt in Deutschland in geordneten Strukturen leben und von Straftaten absehen wird. Ein Leben als – womöglich niedrig bezahlter – Handwerker hat er bisher nie geführt; ob dies tatsächlich eine Zukunftsperspektive hat, ist unklar. Es ist auch keineswegs selbstverständlich, dass ihn die Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau und zu dem gemeinsamen Kind (demnächst: zwei Kinder) von der Begehung weiterer Straftaten abhalten wird. Die Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau und zu deren Kind aus einer früheren Beziehung, zu dem der Antragsteller nach eigenem Bekunden ebenfalls väterliche Gefühle hat, hat ihn in der Vergangenheit jedenfalls nicht von seinen Drogenstraftaten abgehalten. Es kann, anders als der Antragsteller insinuiert, auch nicht davon ausgegangen werden, dass er inzwischen so wohlhabend ist, dass er in Zukunft auf die Erzielung von Einnahmen aus (Drogen-)Straftaten nicht angewiesen wäre. Der Schluss, dass ein finanziell gut Gestellter keine Straftaten mehr begehen wird, ist ohnehin fragwürdig. Aus dem Sozialbericht der JVA vom 30. Mai 2025 ergibt sich im Übrigen, dass der Antragsteller Schulden hat, um die er sich mit Hilfe externer professioneller Hilfe kümmert. Dass der Antragsteller sich im Vollzug – nach vorübergehenden disziplinarischen Problemen – inzwischen offenbar gut führt, wie sich aus demselben Sozialbericht der JVA vom 30. Mai 2025 ergibt, spricht ebenfalls nicht durchgreifend gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Sein Wohlverhalten im Vollzug ist sicherlich löblich. Motiv eines solchen Wohlverhaltens kann aber auch sein, bestimmte Vollzugslockerungen erreichen, zum Beispiel – was dem Antragsteller auch gelungen ist – die Verlegung in den offenen Vollzug. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Wohlverhalten in der Haft nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen lässt.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 – 19 ZB 18.104 -, juris Rn. 29.
Entscheidend ist vielmehr, ob ein Straftäter auch unter den Bedingungen der Freiheit keine erneuten Straftaten begehen wird. Eine solche positive Prognose kann das Gericht im vorliegenden Fall noch nicht aufstellen. Ob er in der Lage ist, unter den Bedingungen der Freiheit in Zukunft straffrei zu leben, muss der Antragsteller erst noch unter Beweis stellen – außerhalb Deutschlands. Eine abweichende Bewertung der Wiederholungsgefahr wäre möglicherweise dann geboten gewesen, wenn die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe zwischenzeitlich zur Bewährung ausgesetzt worden wäre. Derartige Entscheidungen entfallen eine gewisse Bindungswirkung auch für das aufenthaltsrechtliche Verfahren.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 2 BvR 1943/16 -, juris.
Eine solche Strafaussetzung zur Bewährung ist jedoch nicht erfolgt.
Die Antragsgegnerin hat das ihr bei der Verlustfeststellung zustehende Ermessen erkannt. Fehler bei der Ermessensausübung sind nicht ersichtlich. Die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten Gesichtspunkte hat die Antragsgegnerin berücksichtigt. Die Entscheidung hält sich auch im Rahmen der bei der Ermessensausübung zu beachtenden Grenzen. Insbesondere ist die Entscheidung nicht unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin hat in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung gesehen, dass der Antragsteller bereits im Alter von 5 Jahren nach Deutschland eingereist ist und sich seitdem hier aufhält. Sie hat in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung desweiteren gesehen, dass der Antragsteller mit einer Deutschen verheiratet ist, die ein Kind in die Ehe eingebracht hat und nun vom Antragsteller schwanger ist; in der Antragserwiderung hat sie ihre Ermessenserwägungen diesbezüglich ergänzt und ist auch darauf eingegangen, dass das gemeinsame Kind des Antragstellers und seiner Ehefrau inzwischen geboren ist und die Ehefrau erneut vom Antragsteller schwanger ist. Die Antragsgegnerin hat desweiteren gesehen, dass tatsächlich eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller, seiner Ehefrau und den Kindern besteht und das Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib unter den Schutzbereich des Art. 6 des Grundgesetzes (GG) und des Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fällt. Die Antragsgegnerin ist aber gleichwohl in nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss gekommen, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das private Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib in Deutschland deutlich überwiegt. Die Straftaten des Antragstellers in der Vergangenheit sind so erheblich gewesen und es besteht eine so erhebliche konkrete, gegenwärtige Wiederholungsgefahr, dass auch die sehr gewichtigen Interessen des Antragstellers an einem weiteren Verbleib in Deutschland hinter dem öffentlichen Interesse an einem Schutz der Bevölkerung vor weiteren schweren Straftaten des Antragstellers zurücktreten müssen. Der Antragsteller ist auch nach Auffassung des Gerichts trotz seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland nicht so verwurzelt, dass er in seinem Herkunftsland nicht mehr leben könnte. Er ist (erst) 40 Jahre alt und, soweit ersichtlich, gesund. Laut Sozialbericht der JVA vom 30. Mai 2025 hat er sogar selbst einmal die Absicht bekundet, nach Beendigung der Haft mit seiner Familie nach Portugal auszureisen. Seine Musikertätigkeit, die offenbar ohnehin überwiegend über soziale Medien läuft, dürfte der Antragsteller auch aus dem Ausland fortführen können. Sein Familienleben könnte allerdings durch eine Aufenthaltsbeendigung schwer beeinträchtigt sein, jedenfalls dann, wenn seine Ehefrau und seine Kinder ihm, etwa mit Rücksicht auf das Kind der Ehefrau aus ihrer früheren Beziehung, nicht nach Portugal folgen sollten. Gerade auch für die Kinder des Antragstellers würde diese Trennung eine erhebliche Härte bedeuten. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten des Antragstellers überwiegt gleichwohl deutlich. Der Antragsteller und seine Familie müssen ihren Kontakt nach der Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers zur Not, wenn die Familie nicht mit ausreist, schriftlich, telefonisch oder über soziale Medien oder durch Besuche außerhalb Deutschlands aufrecht erhalten. Dies ist vom Antragsteller und seiner Familie hinzunehmen, bis das gegen den Antragsteller verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot abgelaufen ist. Auf § 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU wird hingewiesen.
Die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots in der Ordnungsverfügung vom 13. Juni 2025 erweist sich, gemessen an § 7 Abs. 2 FreizügG/EU, jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig. Bedenken könnten sich allenfalls hinsichtlich der Dauer der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (hier: acht Jahre nach Ausreise) ergeben. Von § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU ist die Verhängung einer mehr als fünfjährigen Frist im vorliegenden Fall zwar grundsätzlich gedeckt. Bei der Befristung ist aber der langjährige Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland und insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass er eine Familie mit kleinen Kindern hat, die – möglicherweise – in Deutschland zurückbleibt. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO insoweit durchzuführende allgemeine Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die abschließende Prüfung der Befristung kann ohne weiteres dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Denn es ist bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht zu erwarten, dass die Befristung auf einen Zeitraum zu reduzieren ist, der die zu erwartende Dauer des Hauptsacheverfahrens – derzeit etwa zwei Jahre – unterschreitet.
Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verlustfeststellung, das das Interesse des Antragstellers überwiegt, jedenfalls vorläufig im Bundesgebiet bleiben zu können. Es besteht aus den oben genannten Gründen die erhebliche Gefahr, dass der Antragsteller ohne sofortige Vollziehung noch vor Bestandskraft der Verlustfeststellung erneut straffällig wird. Demgegenüber muss sein Interesse an einem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet zurückstehen.
Die Ordnungsverfügung ist auch hinsichtlich der in ihr enthaltenen Abschiebungsandrohung rechtmäßig. Die Abschiebungsandrohung mit ihrer Zielstaatsbestimmung und Fristsetzung steht in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3, 11 Abs. 14 FreizügG/EU i.V.m. § 59 Abs. 5, 58 Abs. 1 und 3 AufenthG, in der seit dem 27. Februar 2024 geltenden Fassung, die auf eine Entscheidung des EuGH,
Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 -, juris.
zurückgeht, und ist rechtmäßig. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, stehen auch familiäre Belange einer Abschiebung nicht entgegen. Dafür, dass gesundheitliche Gründe oder Abschiebungsverbote eine Abschiebung unmöglich machen, bestehen keine Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.
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