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Verlust des Freizügigkeitsrechts trotz langer Verwurzelung

EncroChat-Nachrichten, 8 Jahre Haft. Seit 20 Jahren in Deutschland, zwei Kinder, die Frau Deutsche. Doch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen sah eine entscheidende Hürde, die selbst tiefe Verwurzelung nicht überwinden kann.
Ein Mann packt in einem schlichten Zimmer einen Umzugskarton, daneben liegt eine Reisetasche und ein Smartphone.
Ein Mann bereitet seinen Umzug vor und packt sorgfältig seine Sachen. Zwischen Kartons und Taschen beginnt ein neuer Lebensabschnitt. Schwere Straftaten können trotz langer Aufenthaltsdauer und familiärer Bindungen zum rechtskräftigen Verlust des Freizügigkeitsrechts führen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 16 L 821/26

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht lehnte den Eilantrag ab und ließ die Abschiebungsandrohung vorerst bestehen.
  • Der Antragsteller verlor; die aufschiebende Wirkung blieb aus.
  • Schwere Drogendelikte und Wiederholungsgefahr gaben dem Staat Vorrang.
  • Familie, langer Aufenthalt und Wohlverhalten änderten daran nichts.
  • Auch das Einreiseverbot blieb vorerst wirksam.

  • Gericht: VG Gelsenkirchen
  • Datum: 03.07.2026
  • Aktenzeichen: 16 L 821/26
  • Verfahren: Eilverfahren gegen sofortige Vollziehung
  • Rechtsbereiche: Ausländerrecht, Verwaltungsrecht
  • Streitwert: 3.750,00 EUR
  • Relevant für: Ausländer, Anwälte, Behörden bei Freizügigkeitsentzug und Abschiebung

Wann droht der Verlust des Freizügigkeitsrechts?

Nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts auf Freizügigkeit festgestellt werden, wenn Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegen. Wer sich bereits mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufhält, genießt allerdings einen erhöhten Schutz: Hier müssen nach Art. 28 Abs. 3a der Unionsbürgerrichtlinie zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit vorliegen, und es braucht eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die Behörde muss dabei eine Interessenabwägung vornehmen und die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten Umstände wie Aufenthaltsdauer, soziale Integration und familiäre Bindungen berücksichtigen.

Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit können gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wurde. (§ 6 Abs. 5 FreizügG/EU)

Mit dieser Abwägung musste sich das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Fall eines portugiesischen Staatsangehörigen befassen, der seit 1991 in Deutschland lebt. Die zuständige Behörde stellte am 13. Juni 2025 per Ordnungsverfügung den Verlust seines Freizügigkeitsrechts fest. Grundlage war eine rechtskräftige Verurteilung durch das Landgericht Dortmund zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten wegen mehrfacher Einfuhr und Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die Behörde stützte sich dabei auch auf den Katalog des Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, der schwere Betäubungsmitteldelikte als besonders schwerwiegende Kriminalitätsform einordnet.

Das bedeutet konkret: Eine Gesamtfreiheitsstrafe fasst mehrere Einzelstrafen zu einer einzigen zusammen — es wird also nicht einfach alles addiert, sondern eine neue Gesamtstrafe gebildet, die unter der Summe der Einzelstrafen liegt. Der Begriff „nicht geringer Menge“ ist eine gesetzlich definierte Mengenschwelle bei Drogendelikten, ab der automatisch eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr droht und die Tat damit als Verbrechen eingestuft wird.

Infografik (Do's and Don'ts): Zwingend erforderlich vs. was allein nicht reicht bei Ausweisung nach Drogendelikten
Ausweisung trotz Familie: Was für eine Sozialprognose zählt

Redaktionelle Leitsätze

  1. Gute Führung und die Aufnahme einer Umschulung während des Strafvollzugs reichen allein nicht aus, um eine positive Sozialprognose zu begründen, wenn zuvor eine dauerhafte Einbindung in professionelle kriminelle Netzwerke bestand und keine substantiierte Loslösung aus diesem Milieu nachgewiesen wird.
  2. Der verfassungs- und menschenrechtliche Schutz von Ehe und Familie vermittelt keinen absoluten Schutz vor dem Verlust des Freizügigkeitsrechts, wenn durch die Begehung schwerer Betäubungsmitteldelikte ein überwiegendes öffentliches Sicherheitsinteresse an der Aufenthaltsbeendigung fortbesteht.

Woran scheiterte die Sozialprognose?

Maßgeblich für aufenthaltsbeendende Maßnahmen ist eine Prognose zur Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten. Wohlverhalten im Vollzug gilt dabei nur als eingeschränkt aussagekräftig, weil es auch taktisch motiviert sein kann – etwa zur Erlangung von Vollzugslockerungen, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 22. Juni 2021, 19 ZB 18.104) festgehalten hat. Eine fehlende Strafaussetzung zur Bewährung wird zudem als Indiz gegen eine positive Sozialprognose gewertet, worauf das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 19. Oktober 2016, 2 BvR 1943/16) hinweist. Wer zuvor in professionelle, arbeitsteilige Strukturen eingebunden war, hat es zudem schwerer, eine glaubhafte Abkehr vom kriminellen Milieu zu belegen.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Wohlverhalten in der Haft nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen lässt. – so das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Die Sozialprognose ist die gerichtliche Einschätzung, ob jemand nach der Haft straffrei leben wird oder erneut straffällig wird — sie entscheidet maßgeblich darüber, ob eine Ausweisung rechtmäßig ist. Eine verweigerte Strafaussetzung zur Bewährung — also die Möglichkeit, die Haftstrafe nicht antreten zu müssen, wenn man sich in einer Probezeit bewährt — signalisiert aus Sicht des Gerichts, dass die Rückfallgefahr noch zu hoch ist.

Wer eine positive Sozialprognose erreichen will, muss mehr vorlegen als gutes Verhalten im Strafvollzug. Konkret heißt das: Eine begonnene Ausbildung oder Umschulung allein reicht nicht, wenn gleichzeitig Schulden offen sind und keine klare Perspektive für die Zeit nach der Entlassung besteht. Eine ausgesetzte Strafe zur Bewährung wirkt sich dagegen positiv aus — wer diese Chance nicht erhalten hat, muss andere Belege für seine gewandelte Lebensführung umso stärker dokumentieren.

Professionelles Netzwerk statt Einzeltat

Im konkreten Verfahren war der Mann am gewerbsmäßigen Handel mit Marihuana und Kokain in Mengen im Kilogrammbereich beteiligt. Die Taten wurden planmäßig über EncroChat-Mobiltelefone verschlüsselt kommuniziert und mit speziell eingesetzten Fahrzeugen abgewickelt. Das Gericht sah eine Verbindung zu einem als „B.-Clan“ bezeichneten Netzwerk und vermisste substantiierte Aussagen dazu, dass sich der Betroffene von diesen Strukturen gelöst habe. Eine begonnene Umschulung zum Maler und Lackierer in der Justizvollzugsanstalt reichte dem Gericht angesichts bestehender Schulden und unklarer Zukunftsperspektive nicht aus, um eine Rückfallgefahr sicher auszuschließen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts agierte der Antragsteller bei seinen Straftaten nicht nur punktuell, sondern kontinuierlich über einen längeren Zeitraum und als Teil eines professionellen Netzwerks. Dies ist ein erstes Anzeichen für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr. – so das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Praxis-Hinweis: Einbindung in Netzwerke

Für EU-Bürger mit erhöhtem Schutzstatus ist die Hürde für eine Ausweisung sehr hoch. Was in diesem Fall die Waage dennoch zum Kippen brachte, war nicht allein die Strafe, sondern die professionelle Einbindung in kriminelle Strukturen. Wer in solche Netzwerke verstrickt war, muss im Verfahren substantiiert darlegen, dass er sich vollständig aus diesem Milieu gelöst hat. Allgemeinen Beteuerungen oder bloßem Wohlverhalten im Strafvollzug schenken die Gerichte bei dieser Prognose in der Regel keinen Glauben.

Wie schützt Art. 6 GG vor der Aufenthaltsbeendigung?

Familiäre Bindungen und die eheliche Lebensgemeinschaft stehen unter dem Schutz von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Diese Belange müssen bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung zwingend berücksichtigt werden. Sie vermitteln jedoch keinen absoluten Schutz vor einer Aufenthaltsbeendigung, wenn erhebliche öffentliche Sicherheitsinteressen überwiegen.

Verhältnismäßigkeit bedeutet im Ausländerrecht: Der Staat darf jemanden nur ausweisen, wenn diese Maßnahme geeignet ist, die Gefahr zu beseitigen, kein milderes Mittel ebenso wirksam wäre und die Belastung für den Betroffenen nicht außer Verhältnis zur Schwere der begangenen Taten steht.

Familie gegen Sicherheitsinteresse

Der Betroffene ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, hat mit ihr ein gemeinsames Kind und lebt zudem mit einem Stiefkind zusammen; die Ehefrau war zum Zeitpunkt der Entscheidung erneut schwanger. Trotz der langen Aufenthaltsdauer seit dem Kindesalter sah das Gericht keine so starke Verwurzelung, die eine Rückkehr nach Portugal ausschließen würde. Die Musikertätigkeit als Rapper könne, so das Gericht, auch vom Ausland aus fortgeführt werden. Am Ende wog die Gefahr weiterer schwerer Betäubungsmitteldelikte schwerer als die Beeinträchtigung der familiären Lebensgemeinschaft.

Der Antragsteller und seine Familie müssen ihren Kontakt nach der Beendigung des Aufenthalts […] zur Not, wenn die Familie nicht mit ausreist, schriftlich, telefonisch oder über soziale Medien oder durch Besuche außerhalb Deutschlands aufrecht erhalten. – so das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Achtung Falle: Schutz durch Familie

Viele Betroffene vertrauen darauf, dass eine deutsche Ehefrau oder gemeinsame Kinder eine Ausweisung verhindern. Das Urteil macht deutlich: Familiäre Bindungen wiegen schwer, bieten aber keinen absoluten Schild. Wenn die Gefahr weiterer schwerer Straftaten als hoch eingeschätzt wird, setzen die Gerichte das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit am Ende über den Schutz der familiären Lebensgemeinschaft.

Warum blieb die Sofortvollziehung bestehen?

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung das Vollzugsinteresse der Behörde überwiegt. Die aufschiebende Wirkung bedeutet konkret: Solange das Gericht über die Klage entscheidet, darf die Behörde die Abschiebung nicht vollziehen — ohne sie kann die Abschiebung trotz laufender Klage durchgeführt werden. Bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, zu denen die Abschiebungsandrohung zählt, haben Rechtsbehelfe nach § 112 JustG NRW ohnehin kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht dann, wenn ohne sie die Gefahr droht, dass bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens — also dem vollständigen Gerichtsverfahren, das Monate dauern kann — weitere schwere Straftaten begangen werden.

Wird die sofortige Vollziehung angeordnet, muss ein Eilantrag schnell und mit substanziellem Vortrag begründet werden. Das bloße Bestreiten einer Wiederholungsgefahr reicht nicht aus — Sie müssen mit konkreten Nachweisen belegen, warum von Ihnen keine weitere Gefahr ausgeht. Beachten Sie: Gegen die Abschiebungsandrohung selbst haben Rechtsbehelfe in NRW kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen lehnte den Eilantrag unter dem Aktenzeichen 16 L 821/26 ab. Die Abschiebungsandrohung stufte es nach § 7 FreizügG/EU in Verbindung mit § 59 AufenthG als rechtmäßig ein. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot war auf acht Jahre nach Ausreise befristet worden; hierin sah das Gericht im Eilverfahren keine offensichtliche Rechtswidrigkeit, ließ die abschließende Prüfung der Dauer aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Kosten des Verfahrens trägt der unterlegene Antragsteller, der Streitwert wurde auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Was folgt für EU-Bürger mit Vorstrafen?

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat als erste Instanz entschieden — der Beschluss bindet andere Gerichte nicht, orientiert sich aber an der ständigen Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bayerischem VGH zur Wiederholungsgefahr. Die Grundsätze sind damit übertragbar auf alle EU-Bürger, die nach schweren Straftaten mit dem Verlust ihres Freizügigkeitsrechts rechnen müssen.

Betroffene sollten bei einer drohenden Feststellung des Freizügigkeitsverlusts frühzeitig und nachweisbar belegen, dass sie sich aus kriminellen Strukturen gelöst haben — durch dokumentierte soziale Bindungen außerhalb des Milieus, geregelte Schuldenabbau-Pläne und konkrete berufliche Perspektiven für die Zeit nach der Entlassung. Gegen eine Verlustfeststellung läuft eine kurze Klagefrist; im Eilverfahren müssen alle entlastenden Umstände bereits vollständig vorgetragen werden, da das Hauptsacheverfahren die Sofortvollziehung oft nicht mehr aufhalten kann.


Droht Ihnen der Verlust des Freizügigkeitsrechts?

Die aktuelle Rechtsprechung zeigt: Gerade bei der Prognose über die Rückfallgefahr kommt es auf jedes Detail an. Allgemeine Beteuerungen reichen vor Gericht nicht aus. Unsere Rechtsanwälte prüfen anhand Ihrer individuellen Situation, welche Nachweise für eine positive Sozialprognose jetzt entscheidend sind und wie Sie Ihre Bleibeperspektive am besten dokumentieren.

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Experten-Kommentar

Die Justiz schaut bei der Prognoseentscheidung extrem genau hin und gibt sich nicht mit Lippenbekenntnissen zufrieden. In der Realität scheitern diese Verfahren fast nie an der Schwere der Tat selbst, sondern an der mangelnden Vorbereitung auf das Leben nach der Haft. Solange im Hintergrund noch unregulierte Schulden auflaufen und Kontakte ins alte Milieu nicht nachweisbar gekappt sind, wird das Gericht im Zweifel immer die Abschiebung anordnen.

Wer hier eine Chance haben will, muss lange vor dem Haftende Fakten schaffen. Ein strukturierter Entschuldungsplan und schriftliche Zusagen von Arbeitgebern außerhalb des alten Umfelds sind meist die echten Lebensretter. Auf den Schutz der Familie oder Alibi-Kurse im Vollzug sollte man sich dagegen niemals blind verlassen.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich trotz deutscher Ehefrau und gemeinsamer Kinder aus Deutschland ausgewiesen werden?

Ja, auch mit deutscher Ehefrau und gemeinsamen Kindern können Sie ausgewiesen werden, wenn das öffentliche Sicherheitsinteresse Ihre familiären Bindungen überwiegt. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK schützen Ehe und Familie, verhindern eine Ausweisung aber nicht automatisch.

Die Behörden und Gerichte müssen Ihre familiären Bindungen in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einbeziehen und genau abwägen, wie schwer der Eingriff für Ehepartner und Kinder ist. Bei schweren Betäubungsmitteldelikten kann das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit jedoch höher gewichtet werden, wenn eine erhebliche Rückfallgefahr besteht. Dann reicht die familiäre Lebensgemeinschaft allein nicht aus, um die Aufenthaltsbeendigung zu verhindern. Das gilt besonders, wenn das Gericht keine überzeugenden Anhaltspunkte für eine dauerhafte Loslösung aus dem kriminellen Umfeld sieht.

Eine Ausweisung ist auch bei deutscher Familie nicht ausgeschlossen, wenn mildere Mittel nicht genügen und die Gefahr weiterer schwerer Straftaten konkret bleibt. Für die Bewertung zählen dann nicht nur Ehe und Kinder, sondern auch Ihre persönliche Entwicklung, Ihre soziale Integration und belastbare Nachweise für ein straffreies Leben.


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Gilt mein Schutz vor Ausweisung auch bei mehr als zehn Jahren Aufenthalt weiterhin?

Ja, der erhöhte Schutz nach mehr als zehn Jahren Aufenthalt bleibt grundsätzlich bestehen, kippt aber bei einer Verurteilung zu mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Straftaten. Dann gelten nach § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“ als erfüllt.

Der Schutz für langjährig aufhältige EU-Bürger folgt aus Art. 28 Abs. 3a der Unionsbürgerrichtlinie und soll gut integrierte Personen besonders vor Ausweisung schützen. Dafür reicht nicht jede Straftat, sondern es müssen sehr schwere Gründe vorliegen, die eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft belegen. Bei einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen vorsätzlicher Delikte nimmt das Gesetz diese Schwelle jedoch selbst an. Die Behörde muss trotzdem noch prüfen, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist und Ihre Aufenthaltsdauer, familiären Bindungen und soziale Integration nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU berücksichtigen.

Der Zehn-Jahres-Schutz ist also kein automatisches Ausweisungsverbot, sondern ein besonders hoher, aber überwindbarer Schutzstandard. Er greift vor allem dann stark, wenn keine schweren Sicherheitsrisiken vorliegen; bei besonders gravierenden Straftaten kann er dagegen durchbrochen werden, selbst bei sehr langer Verwurzelung in Deutschland.


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Wie kann ich meine Sozialprognose für das Verfahren trotz einer Haftstrafe verbessern?

Eine positive Sozialprognose erfordert mehr als Wohlverhalten im Gefängnis: Sie müssen nachweisbar zeigen, dass Sie sich dauerhaft aus dem kriminellen Umfeld gelöst haben. Dafür zählen belegte soziale Kontakte außerhalb des Milieus, ein realistischer Schuldenabbau und eine konkrete berufliche Perspektive nach der Entlassung.

Gerichte bewerten gutes Verhalten im Vollzug nur eingeschränkt, weil es auch taktisch motiviert sein kann und deshalb den inneren Einstellungswandel nicht sicher belegt. Wenn Sie bereits in professionelle kriminelle Strukturen eingebunden waren, reicht eine begonnene Umschulung allein meist nicht aus, um die Rückfallgefahr zu entkräften. Entscheidend ist, dass Sie mit Unterlagen zeigen, wie Ihr Alltag außerhalb der Haft künftig stabil und rechtstreu funktionieren soll. Dazu gehören etwa schriftliche Zusagen für Arbeit, nachvollziehbare Hilfen beim Schuldenabbau und Kontakte, die nicht aus dem alten Umfeld stammen.

Besonders wichtig ist eine nachvollziehbare Gesamtstrategie, die das Gericht als echte Lebensveränderung lesen kann und nicht nur als Reaktion auf das Strafverfahren. Allgemeine Aussagen wie „Ich habe mich geändert“ überzeugen regelmäßig nicht, wenn Schulden, ungeklärte Wohnverhältnisse oder weiter bestehende Verbindungen zum Milieu im Raum stehen. Je konkreter und schriftlich belegbar Ihre Pläne sind, desto eher kann das Gericht eine positive Prognose annehmen.


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Kann die Behörde mich trotz laufender Klage gegen den Freizügigkeitsverlust nach Portugal abschieben?

Ja, die Behörde kann Sie trotz laufender Klage nach Portugal abschieben, wenn Sie nicht zusätzlich einen Eilantrag stellen. Die Klage gegen die Verlustfeststellung oder Abschiebungsandrohung stoppt die Vollziehung in NRW nämlich nicht automatisch.

Der Grund liegt in § 112 JustG NRW und in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO: Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung haben kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde darf deshalb grundsätzlich vollziehen, solange das Gericht die Wirkung nicht im Eilverfahren wiederherstellt. Dafür brauchen Sie einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der die Sofortvollziehung vorläufig stoppt. In diesem Verfahren reicht es nicht, die Rückfall- oder Wiederholungsgefahr nur zu bestreiten; Sie müssen konkrete Tatsachen vortragen, die für eine echte Loslösung von früheren Gefährdungen sprechen.

Besonders wichtig ist das, wenn bereits eine Abschiebungsandrohung oder ein Einreiseverbot im Raum steht, weil dann oft sehr kurzzeitig vollstreckt wird. Wer nur die Klage erhebt, bleibt deshalb in einer trügerischen Sicherheit und riskiert, vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens abgeschoben zu werden.


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Das vorliegende Urteil


VG Gelsenkirchen – Az.: 16 L 821/26 – Beschluss vom 03.07.2026




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