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Anwendung des Jugendstrafrechts bei Heranwachsenden bei schwerem Raub

Im Mittelpunkt dieser Gerichtsentscheidung, getroffen vom Landgericht Düsseldorf (Az.: III-2 Ws 239/20), steht die Frage der Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts bei Heranwachsenden. Speziell handelt es sich um einen Fall schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, bei dem drei Angeklagte beteiligt waren, die zum Zeitpunkt der Tat Heranwachsende waren.

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Das Urteil und seine Grundlagen

Das Landgericht Duisburg erhielt am 26. Juni 2020 die Anklage der Staatsanwaltschaft gegen die drei Angeklagten. Der Angeklagte B. wurde zusätzlich zu diesem Vorfall wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Anstiftung zur vorsätzlichen Körperverletzung angeklagt. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2020 wurde die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Duisburg eröffnet.

Gegen diese Entscheidung über die Verweisung an das Gericht niederer Ordnung erhob die Staatsanwaltschaft eine sofortige Beschwerde.

Bewertung der Beschwerde und des Jugendstrafrechts

Die Richter verwiesen auf die §§ 210 Abs. 2, 311 Abs., die vermeintlich niedrigere Anforderungen für die Verweisung an ein unteres Gericht stellen. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, dass die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts in diesem Fall „zumindest möglich erscheint“, wurde als nicht tragfähig angesehen. Es wurde betont, dass bei einem Heranwachsenden prognostisch praktisch nie ausgeschlossen werden kann, dass das allgemeine Strafrecht Anwendung findet.

Persönliche Verhältnisse der Angeklagten und Anwendung des Jugendstrafrechts

Die Richter beurteilten die persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände der Angeklagten, insbesondere unter Berücksichtigung der in den Berichten der Jugendgerichtshilfe enthaltenen Informationen, und kamen zum Schluss, dass das Jugendstrafrecht anwendbar ist.

Es wurde festgestellt, dass keiner der Angeklagten eine realistische Lebensplanung mit ernsthafter Einstellung zur Arbeit und einem strukturierten Tagesablauf hatte. Die der Gruppe zur Last gelegte Raubtat hatte einen gruppendynamischen Charakter. Bei der Analyse der Vorstrafen und der sozialen Umstände der Angeklagten wurde deutlich, dass das Jugendstrafrecht angewendet werden sollte.

Fazit und Ausblick

Diese Entscheidung zeigt, dass das Gericht bei der Entscheidung über die Anwendung des Jugendstrafrechts bei Heranwachsenden sowohl das Ausmaß des begangenen Verbrechens als auch die persönlichen und sozialen Umstände der Angeklagten berücksichtigt.

Dieses Urteil trägt zur kontinuierlichen Debatte über die Anwendung des Jugendstrafrechts bei und unterstreicht die Notwendigkeit, jeden Fall einzeln zu betrachten. Es bleibt jedoch ein fortlaufendes Thema, das in zukünftigen Fällen weiterhin diskutiert werden wird.

Dieser Fall ist ein Beispiel dafür, wie die Komplexität des Jugendstrafrechts sich in der Praxis auswirkt und unterstreicht die Bedeutung einer umfassenden Beurteilung der Umstände in jedem Einzelfall.

Es ist zu beachten, dass die tatsächliche Anwendung des Strafrechts im Einzelfall abhängig von der Bewertung des Gerichts ist und dass sich die Rechtslage jederzeit ändern kann, insbesondere durch neue Gesetze und Urteile.

[…]


Das vorliegende Urteil

LG Düsseldorf – Az.: III-2 Ws 239/20 – Beschluss vom 19.11.2020

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen die drei Angeklagten, die zur Tatzeit jeweils Heranwachsende waren, vor dem Landgericht – Jugendkammer – Duisburg am 26. Juni 2020 Anklage wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung erhoben. Dem Angeklagten B. sind unabhängig von diesem Tatgeschehen zwei weitere Taten (vorsätzliche Körperverletzung und Anstiftung zur vorsätzlichen Körperverletzung) zur Last gelegt worden.

Anwendung des Jugendstrafrechts bei Heranwachsenden bei schwerem Raub
Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden: Persönliche Umstände & soziale Kontexte können bei der Anwendung entscheidend sein (Symbolfoto: Anelo/Shutterstock.com)

Die Jugendkammer hat die Anklage durch Beschluss vom 29. Oktober 2020 zur Hauptverhandlung zugelassen. Ferner hat sie das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Duisburg eröffnet.

Gegen die Entscheidung über die Verweisung an das Gericht niederer Ordnung richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.II.

Die nach §§ 210 Abs. 2, 311 Abs. 2 StPO zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat in der Sache keinen Erfolg.

Dass die Jugendkammer das Hauptverfahren gemäß § 209 Abs. 1 StPO vor dem Jugendschöffengericht eröffnet hat, ist nicht zu beanstanden. Denn es lässt sich eine hinreichend sichere Aussage dahin treffen, dass auf die drei Angeklagten, die zur Tatzeit jeweils Heranwachsende waren, materielles Jugendstrafrecht anzuwenden sein wird (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG).

Bei dieser Sachlage besteht hier keine sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer, weder eine solche nach § 41 Abs. 1 Nr. 5 JGG noch eine solche nach § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG unter dem Gesichtspunkt, dass jedenfalls die Angeklagten B. und C. bei Anwendung des allgemeinem Strafrechts angesichts der gesetzlichen Strafandrohung von Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. c StGB) und der erheblichen Vorstrafen jeweils mit einer Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren zu rechnen hätten.

1.

Bei der Zuständigkeitsprüfung ist maßgeblich, ob die Anwendung des Jugendstrafrechts oder des allgemeinen Strafrechts zu erwarten ist. Bleibt das Ergebnis der Prognose offen, so ist die Zuständigkeit in beide Richtungen zu prüfen. Ergibt sich danach die Zuständigkeit verschiedener Gerichte, muss zum höheren Gericht angeklagt bzw. das Hauptverfahren vor dem höheren Gericht eröffnet werden, da hierdurch unnötige Verweisungen infolge der beschränkten Rechtsfolgenkompetenz des unteren Gerichts vermieden werden (vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2018, 22224 = ZJJ 2018, 163).

Da einer Prognose stets ein gewisses Maß an Unsicherheit immanent ist, kann für die Abgrenzung zur Ergebnisoffenheit eine im Wortsinne „sichere“ oder „eindeutige“ Voraussage nicht verlangt werden. In der Literatur werden solche absoluten Adjektive dem Begriff der Prognose oder Voraussage mitunter ohne Einschränkung vorangestellt, um hiervon ein prognostisches „non liquet“ bei der Frage nach dem anzuwendenden Recht abzugrenzen (vgl. BeckOK JGG/Freuding, 18. Edition, § 108 Rdn. 10: „sichere Prognose“; Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 108 Rdn. 3: „sichere Voraussage“; Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl., § 41 Rdn. 4: „sichere Voraussage“; Eisenberg/Kölbel, JGG, 21. Aufl., § 108 Rdn. 6: „eindeutige Voraussage“). Das OLG Karlsruhe spricht dagegen in der o.g. Entscheidung, wenn auch nicht durchgängig, mit zutreffender Einschränkung von einer „hinreichend sicheren Prognose“ bzw. „hinreichend sicheren Voraussage“.

Der Senat hat vorliegend den Prognosemaßstab, dass die Anwendung des Jugendstrafrechts mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist bzw. die Anwendung des allgemeinen Strafrechts völlig fernliegt, zugrunde gelegt. Diese gegenüber dem zitierten Kommentarstellen etwas herabgestuften Anforderungen erfüllen auch hinreichend den Zweck, unnötige Verweisungen durch ein unteres Gericht zu vermeiden.

Soweit die Staatsanwaltschaft in der Beschwerdebegründung darauf abgestellt hat, dass die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts vorliegend „zumindest möglich erscheint“, handelt es sich um ein nicht taugliches, da uferloses Kriterium, welches die bloße theoretische Möglichkeit wie auch die tatsächlich völlig fernliegende Möglichkeit einschließt. Es bedarf für die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Jugendschöffengericht auch nicht der Feststellung, dass die Anwendung des allgemeinen Strafrechts „sicher ausgeschlossen“ werden kann, was bei einem Heranwachsenden prognostisch praktisch nie der Fall sein wird.

2.

Nach den aktenkundigen Erkenntnissen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen der drei Angeklagten, insbesondere unter Berücksichtigung der in den Berichten der Jugendgerichtshilfe – diese wurden erst nach Anklageerhebung eingeholt – enthaltenen Informationen, spricht im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG alles dafür, dass es sich zur Tatzeit des ihnen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegten schweren Raubes (8. Mai 2020) um noch ungefestigte und prägbare Heranwachsende handelte, bei denen Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam waren (vgl. hierzu: BGH NJW 1989, 1490).

a)

Der Angeklagte A. war zur Tatzeit 19 Jahre und acht Monate alt. Seine Eltern stammen aus dem Libanon. Er wurde in Duisburg als das drittjüngste von acht Kindern geboren und hat hier die Grund- und Hauptschule besucht. Er erreichte im Jahr 2018 den Hauptschulabschluss nach Klasse 10. Den anschließenden Besuch der Fachoberschule brach er ab. Er wohnt mit den drei jüngsten Geschwistern noch im elterlichen Haushalt. Erst nach seiner Haftverschonung hat er im August 2020 eine Ausbildung als Maler und Lackierer begonnen, begleitend besucht er seitdem ein Berufskolleg. Von seiner Ausbildungsvergütung (monatlich 550 Euro) gibt er monatlich 200 Euro für Kost und Logis an seine Eltern ab.

b)

Der Angeklagte B. war zur Zeit der angeklagten Raubtat 20 Jahre und neun Monate und zur Zeit der ihm zum Nachteil einer damaligen Freundin zur Last gelegten Körperverletzungsdelikte 20 Jahre und zwei Monate alt. Er ist als libanesischer Staatsangehöriger in Duisburg geboren. Er hat drei Geschwister und inzwischen sechs Halbgeschwister. Als er 13 Jahre alt war, trennten sich seine Eltern. Er lebte zunächst im Haushalt der Mutter, dann im Haushalt seines Vaters. Mit den neuen Lebenspartnern seiner Eltern kam er jeweils nicht zurecht. Daher lebte er seit dem 15. Lebensjahr bis zu seiner Inhaftierung im Haushalt seiner Großeltern väterlicherseits. Er ist entgegen der unzutreffenden Angabe im Rubrum der Anklageschrift nicht verheiratet.

Nach schulischen Schwierigkeiten erreichte der Angeklagte B. im Jahr 2018 auf einer Förderschule den Hauptschulabschluss nach Klasse 10. Eine Berufsausbildung begann er nicht. Es folgten jeweils für einige Monate Tätigkeiten bei einem Malerbetrieb und einem Sicherheitsdienst. Wegen einer Erkrankung seines Großvaters vernachlässigte er die Arbeit, die er schließlich verlor.

Der Angeklagte B. ist seit dem Jahr 2015 mehrfach, auch wegen Gewaltdelikten, strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zuletzt wurde er am 12. Dezember 2019 durch das Amtsgericht Duisburg wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung, Hausfriedensbruchs und versuchten Diebstahls als Heranwachsender zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Ferner wurde ein Jugendarrest von drei Wochen verhängt. Mittäter bei der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Tatzeit: 15. Juli 2018) war der Angeklagte C.

c)

Der Angeklagte C. war zur Tatzeit 19 Jahre und drei Monate alt. Er ist in Duisburg als eines von zwölf Kindern einer libanesischen Großfamilie geboren und wohnte bis zu seiner Inhaftierung im elterlichen Haushalt. Er besuchte seit dem vierten Schuljahr eine Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung und erreicht dort im Jahr 2016 den Förderschulabschluss nach Klasse 10. Seitdem ist er ohne Ausbildung und Beschäftigung.

Der Angeklagte C. ist seit dem Jahr 2016 mehrfach wegen Gewaltdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zuletzt wurde er am 12. Dezember 2019 als Mittäter des Angeklagten B. durch das Amtsgericht Duisburg wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines wegen gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung ergangenen Urteils vom 24. September 2018 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (ohne Strafaussetzung zur Bewährung) verurteilt. Zur Zeit der vorliegend angeklagten Tat vom 8. Mai 2020 war noch seine Berufung gegen das Urteil vom 12. Dezember 2019 anhängig.

d)

Nach alledem wiesen die drei Angeklagten zur Tatzeit jeweils deutliche Zeichen einer unreifen, noch in der Entwicklung stehenden Persönlichkeit auf. Sie wohnten noch im elterlichen bzw. großelterlichen Haushalt und waren lebenspraktisch von den Eltern bzw. Großeltern abhängig. Nach der im Hauptschul- bzw. Förderschulbereich abgeschlossenen Schulzeit erfolgte jeweils keine Berufsausbildung. Eine realistische Lebensplanung mit ernsthafter Einstellung zur Arbeit und einem strukturierten Tagesablauf war bei keinem der Angeklagten erkennbar. Die ihnen gemeinschaftlich zur Last gelegte Raubtat trägt gruppendynamischen Charakter. Bereits die besonders schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Urteil vom 12. Dezember 2019), bei der die Angeklagten B. und C. als Mittäter handelten, ließ wechselseitige Beeinflussung und Unbekümmertheit erkennen.

Angesichts der aufgezeigten Defizite in der sittlichen und geistigen Entwicklung drängt sich die Anwendung des Jugendstrafrechts bei den drei Angeklagten nach Maßgabe des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG geradezu auf, während die Anwendung des allgemeinen Strafrechts völlig fernliegt.

3.

Bei der mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Anwendung des Jugendstrafrechts besteht keine sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer, da keiner der in § 41 Abs. 1 JGG enumerativ angeführten Fälle vorliegt.

Die Regelung des § 41 Abs. 1 Nr. 5 JGG greift schon deshalb nicht ein, weil den Angeklagten keine Tat der in § 7 Abs. 2 JGG bezeichneten Art vorgeworfen wird. Weder schwerer Raub noch gefährliche Körperverletzung unterfallen § 7 Abs. 2 JGG, auch nicht bei tateinheitlicher Begehung (vgl. BeckOK JGG/Freuding a.a.O. § 7 Rdn. 23).

Abgesehen davon ist bei keinem der drei Angeklagten eine höhere Strafe als fünf Jahre Jugendstrafe zu erwarten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei den Angeklagten B. und C. das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 12. Dezember 2019 (jeweils nicht erledigte Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten) im Falle einer erneuten Verurteilung nach §§ 105 Abs. 1, 31 Abs. 2 Satz 1 JGG einzubeziehen sein wird.

III.

Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist bei einer Beschwerde im Zwischenverfahren nicht veranlasst und bleibt der abschließenden Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten (vgl. OLG Hamburg BeckRS 2005, 04155; KG BeckRS 2014, 19424).

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