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Das Wichtigste im Überblick
Das OLG Brandenburg (1 ORs 27/25) entschied: Eine Verurteilung wegen ausbleibenden Kindesunterhalts setzt konkrete Feststellungen dazu voraus, dass der Elternteil zahlen konnte und welchen Betrag das Kind benötigte. Auch die finanzielle Lage der Mutter entscheidet mit, ob und wie viel Unterhalt das Kind beanspruchen kann.
- Hohe Schulden: Rund 75.000 Euro Schulden machten eine genaue Prüfung des verfügbaren Einkommens nötig.
- Alle drei Kinder: Bei zu wenig Geld mussten die Kinder gleichrangig und anteilig berücksichtigt werden.
- Einbehaltener Lohn: Das Gericht musste prüfen, ob der Vater den Lohn einfordern konnte oder Krankengeld bekam.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: OLG Brandenburg
- Aktenzeichen: 1 ORs 27/25
- Verfahren: Strafverfahren mit Prüfung eines Urteils durch ein höheres Gericht
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Kindesunterhalt
- Wichtig für: Eltern mit Unterhaltspflichten, betreuende Elternteile
OLG Brandenburg hebt Verurteilung wegen Unterhaltspflichtverletzung auf
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat am 10. November 2025 (Az. 1 ORs 27/25) die Verurteilung eines Vaters wegen Verletzung der Unterhaltspflicht aufgehoben. Freigesprochen ist der Mann damit nicht. Der Senat hielt die Feststellungen zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Tatzeitraum für unzureichend und verwies die Sache an das Landgericht Potsdam zurück.
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hatte den Mann am 22. Februar 2025 nach § 170 Abs. 1 StGB zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, ausgesetzt zur Bewährung. Das Landgericht Potsdam verwarf seine Berufung am 03. Juli 2025 als unbegründet. Gegen dieses Urteil der 6. kleinen Hilfsstrafkammer legte der Mann Revision ein. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragte mit Zuschrift vom 26. September 2025 ebenfalls, das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Das OLG folgte dem. Es hob das Urteil samt den Feststellungen auf und ordnete eine neue Verhandlung und Entscheidung vor einer anderen kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam an. Diese Kammer entscheidet auch über die Kosten des Revisionsverfahrens. Ob der Mann sich strafbar gemacht hat, ist damit offen.
Redaktionelle Leitsätze
- Eine Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Strafgericht das Bestehen der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten für den Tatzeitraum eigenständig und ohne Bindung an familiengerichtliche Entscheidungen feststellt.
- Die Feststellung der Leistungsfähigkeit verlangt bezifferte Erhebungen zu den tatsächlichen Einkünften, bestehenden Verbindlichkeiten und etwaigen gleichrangigen weiteren Unterhaltspflichten, um die Wahrung des notwendigen Selbstbehalts beurteilen zu können.
- Bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder müssen die Urteilsfeststellungen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des betreuenden Elternteils umfassen, da nur so die konkrete Bedürftigkeit des Kindes sowie das maßgebliche Ausmaß des Selbstbehalts bestimmt werden können.
Der Sachverhalt: Lohn, Privatinsolvenz und Unterhalt für drei Kinder
Der Vater war gesundheitlich eingeschränkt, durchlief eine Privatinsolvenz und bezog im Tatzeitraum von November 2020 bis Januar 2021 schwankenden Arbeitslohn. Für seinen 2007 geborenen Sohn zahlte er in diesen Monaten keinen Unterhalt. So hatte es das Landgericht festgestellt.
Persönliche Vorbelastungen und konkurrierende Unterhaltspflichten
Der Mann ist nichtehelicher Vater von drei Kindern mit drei verschiedenen Müttern: dem Sohn (geboren 2007) und zwei Töchtern (geboren 2008 und 2021). Alle drei leben bei ihren Müttern.
Seit einem Autounfall im Jahr 2010 ist er gesundheitlich eingeschränkt. Nach den Feststellungen konnte er dennoch vollschichtig mehr als sechs Stunden täglich arbeiten, sofern die Tätigkeit überwiegend im Gehen oder Sitzen stattfand. Wegen Schulden von etwa 75.000,00 Euro durchlief er seit März 2020 ein Privatinsolvenzverfahren. Seit Februar 2024 ist er arbeitslos und bezieht Bürgergeld. Er strebt eine von der Agentur für Arbeit finanzierte Weiterbildung zum Master of Marketing an.
Schwankende Einkünfte und Lohnabzug im Tatzeitraum
Von November 2020 bis Januar 2021 stand der Mann in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Sein Nettolohn betrug im November 1.250,13 Euro (brutto 1.726,98 Euro), im Dezember 1.349,26 Euro (brutto 1.867,25 Euro) und im Januar 982,42 Euro (brutto 1.246,79 Euro). Den Lohn ließ er auf das Konto seines eigenen Vaters überweisen und verfügte nach der Gutschrift unverzüglich darüber.
Krankgeschrieben war er vom 08. bis 22. Dezember 2020 und vom 11. Januar bis 05. Februar 2021. Sein Arbeitgeber erkannte die Krankschreibung für den Zeitraum vom 25. Januar bis 08. Februar 2021 nicht an. Er zog deshalb 429,95 Euro vom Bruttolohn für Januar ab. Dieser Abzug spielt für die neue Verhandlung noch eine Rolle.
Warum die Feststellungen des Landgerichts die Verurteilung nicht trugen
Das Landgericht hatte zwar Einkünfte festgestellt, aber weder die Belastungen des Mannes noch die Lage der Kindesmutter noch die Höhe des Unterhalts ausreichend aufgeklärt. Die Revision war nach § 333 StPO statthaft und nach §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Der Mann rügte die Verletzung materiellen Rechts und machte geltend, die Feststellungen trügen den Schuldspruch nicht. Wegen der Einzelheiten verwies er auf einen Anwaltsschriftsatz vom 28. August 2025.
Das OLG legte zunächst den Maßstab dar. § 170 Abs. 1 StGB setzt eine gesetzliche Unterhaltspflicht nach bürgerlichem Recht voraus, die das Strafgericht eigenständig und ohne Bindung an familiengerichtliche Entscheidungen feststellen muss. Dazu verwies es unter anderem auf den Bundesgerichtshof (Beschluss vom 04. November 1953 – 4 StR 91/53, BGHSt 5, 106). Die Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB ist zudem ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 170 Abs. 1 StGB, das ebenfalls für den Tatzeitraum selbst festzustellen ist.
Lücken bei der Feststellung von Schulden und weiteren Unterhaltspflichten
Für die Leistungsfähigkeit braucht das Tatgericht bezifferte Feststellungen zu Einkünften, Verpflichtungen (insbesondere weiteren Unterhaltspflichten), Werbungskosten, sonstigen Lasten und zum Selbstbehalt. Der Verpflichtete muss mindestens teilweise Unterhalt leisten können, ohne die Ansprüche anderer Berechtigter oder seine eigene Existenz zu gefährden. Das OLG stützte sich dafür unter anderem auf das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 1 OLG 2 Ss 46/18) und das OLG Koblenz (Beschluss vom 03. November 2010 – 2 Ss 184/10).
Daran fehlte es. Das Landgericht hatte laut OLG die Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis festgestellt, aber keine hinreichenden Feststellungen zu den Verbindlichkeiten getroffen. Das Privatinsolvenzverfahren wegen Schulden von etwa 75.000,00 Euro und die mögliche Unterhaltspflicht gegenüber den zwei weiteren minderjährigen Kindern hätten eine nähere Prüfung der Belastungen verlangt.
Bei mehreren Unterhaltsberechtigten führte das OLG außerdem § 1609 BGB an. Die Ansprüche der drei Kinder wären gleichrangig gewesen und bei unzureichender Verteilungsmasse anteilig zu befriedigen. Die festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse begründeten daher keine festgestellte Leistungsfähigkeit und damit keine festgestellte Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn im Tatzeitraum.
Fehlende Angaben zu den Einkommensverhältnissen der Mutter und zur Unterhaltshöhe
Geht es um ein nichteheliches Kind, muss das Urteil auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der sorgeberechtigten Person mitteilen. Nur so lassen sich der Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1 BGB und eine mögliche verschärfte Unterhaltspflicht mit kleinerem Selbstbehalt beurteilen. Das OLG nannte dazu das BayObLG (Beschluss vom 27. Juli 1990 – RReg 3 St 108/90) und das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 07. April 1993 – 2 Ss 93/93 – 39/93 II).
Das Landgericht hatte weder diese Verhältnisse der Kindesmutter festgestellt noch den geschuldeten Unterhalt beziffert. Nach der Rechtsprechung muss das Tatgericht unter Berücksichtigung von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelnen ermitteln und darstellen, ob und in welcher Höhe im Tatzeitraum eine Unterhaltspflichtverletzung bestand. Das OLG verwies dafür auf das Kammergericht (Beschluss vom 13. Dezember 2001 – 1 Ss 313/01) und das Saarländische OLG (Beschluss vom 03. Dezember 2009 – Ss 104/2009).
Ohne diese Angaben ließ sich nicht beurteilen, ob und in welcher Höhe der Sohn unterhaltsbedürftig war. Der Einwand des Mannes, die Feststellungen trügen den Schuldspruch nicht, hatte deshalb Erfolg. Das OLG verwarf ihn nicht, sondern hob den Schuldspruch als nicht tragfähig auf.
In einer ähnlichen Lage, etwa bei einem Vater mit mehreren Kindern in der Privatinsolvenz, könnte eine Verurteilung nach § 170 StGB davon abhängen, ob das Gericht Selbstbehalt, sonstige Lasten und die gleichrangigen Ansprüche aller Kinder festgestellt hat. Allein der Nachweis eines Arbeitslohns genügt dafür nach dieser Entscheidung nicht. So könnte es auch in anderen Verfahren liegen, in denen mehrere Unterhaltspflichten zusammentreffen.
Welche Vorgaben das OLG für die neue Verhandlung machte
Weil ergänzende Feststellungen möglich waren, entschied das OLG nicht selbst, sondern verwies die Sache nach §§ 353 Abs. 1 und 2, 354 Abs. 2 StPO an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurück. Es gab dieser Kammer zugleich einen Hinweis zum Januarlohn mit.
Stützt das Gericht die Leistungsfähigkeit auf Einkünfte, die der Mann hätte erzielen können, aber tatsächlich nicht erzielte, muss es aufklären, ob er den einbehaltenen Lohn gegenüber seinem Arbeitgeber erfolgreich hätte geltend machen können. Das betrifft den Januar 2021, in dem der Arbeitgeber 429,95 Euro wegen der nicht anerkannten Krankschreibung abzog. Als Vergleich führte das OLG die Entscheidung des OLG Koblenz vom 03. November 2010 (2 Ss 184/10) zu einer Kündigungsschutzklage an. Alternativ komme in Betracht, Krankengeld einzubeziehen, das ebenfalls zu den berücksichtigungsfähigen Einkünften zähle.
Der Mann hatte auch die Ausführungen des Landgerichts zu § 47 Abs. 1 StGB beanstandet. Den genauen Inhalt dieses Einwands gibt der Urteilstext nicht wieder. Das OLG hielt die Ausführungen des Landgerichts dazu entgegen der Revision für rechtlich nicht zu beanstanden. Der Mann sei einschlägig vorbestraft. Eine Geldstrafe erschiene auch bei einer erneuten Verurteilung problematisch, weil er sein verfügbares Geld für Unterhaltsleistungen an seine Kinder verwenden solle.
Ob der Mann tatsächlich wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt wird, entscheidet nun die neue Strafkammer auf Grundlage vollständigerer Feststellungen. Die Entscheidung kann in ähnlich gelagerten Fällen als Orientierung dienen, welche Angaben ein Urteil zu Leistungsfähigkeit und Unterhaltshöhe enthalten sollte.
Unsere Einschätzung
Für vergleichbare Strafverfahren wegen nicht gezahlten Kindesunterhalts verschiebt diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg den Blick vom Lohnzettel auf die Gesamtrechnung: Erst bezifferte Angaben zu Schulden, weiteren Unterhaltspflichten und zum Selbstbehalt, also dem Betrag, der zum eigenen Leben bleiben muss, machen Leistungsfähigkeit prüfbar. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob das Urteil diese Zahlen für den Tatzeitraum Monat für Monat ausweist, einschließlich der Lage des betreuenden Elternteils.
Offen blieb, ob der vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnteil als erzielbares Einkommen angerechnet werden kann, weil das von der Durchsetzbarkeit gegen den Arbeitgeber oder einem Anspruch auf Krankengeld abhängt. Wir halten diese Zurückhaltung für konsequent, weil sie den Tatvorwurf auf tatsächlich verfügbare Mittel begrenzt. Betroffene sollten daher auch Kürzungen und deren Gründe belegen können, statt nur die ausgezahlten Beträge zu betrachten.
Wenn der Lohnzettel allein die Unterhaltspflicht nicht beweist
Die Verurteilung scheiterte nicht an der Frage, ob der Mann Lohn bezogen hatte – das stand fest –, sondern daran, dass das Landgericht seine Schulden, die weiteren Unterhaltspflichten gegenüber zwei anderen Kindern und die Verhältnisse der Kindesmutter nicht beziffert hatte. Wären diese Zahlen im Urteil enthalten gewesen, hätte das OLG die Leistungsfähigkeit und die Höhe des geschuldeten Unterhalts überprüfen können, statt die Sache zurückzuverweisen.
In ähnlich gelagerten Fällen kann es auf vergleichbare Lücken ankommen. Falls neben dem betroffenen Kind weitere Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, könnte das Gericht verpflichtet sein, deren Ansprüche und deren Rang mit zu ermitteln. Falls eine Privatinsolvenz oder andere Schulden bestehen, kann das die Leistungsfähigkeit mindern – aber auch hier genügt der bloße Verweis auf Schulden nicht automatisch zugunsten des Betroffenen, wenn die konkreten monatlichen Belastungen fehlen. Und falls Einkommen nur rechnerisch erzielbar war, etwa weil ein Arbeitgeber eine Krankschreibung nicht anerkannt hat, kann es darauf ankommen, ob dieser Lohnanteil tatsächlich durchsetzbar gewesen wäre oder ob stattdessen Krankengeld hätte beansprucht werden können.
In den eigenen Unterlagen kann sichtbar sein:
- Lohn- oder Gehaltsabrechnungen für den fraglichen Zeitraum
- Schreiben des Arbeitgebers zu nicht anerkannten Krankschreibungen oder Lohnabzügen
- Bescheide zum Insolvenzverfahren oder zu bestehenden Schulden
- Nachweise zu weiteren Kindern und deren Unterhaltsansprüchen
Diese Punkte wirken oft erst im Zusammenspiel: Ein einzelner Lohnbeleg sagt wenig, solange nicht klar ist, was davon nach Abzug von Schulden und weiteren Unterhaltspflichten übrig bleibt. Wie das Zusammenspiel im eigenen Fall zu bewerten ist, lässt sich aus den Unterlagen allein kaum zuverlässig einschätzen.
Gegen ein Urteil wegen Verletzung der Unterhaltspflicht laufen die Fristen für Berufung oder Revision nur eine Woche ab Zustellung – wer diese Frist verstreichen lässt, kann das Urteil nicht mehr angreifen.
Falls Sie in einer ähnlichen Lage stecken, können Sie uns Ihren Fall schildern und erhalten von uns eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Werden Schulden aus einer Privatinsolvenz bei der strafrechtlichen Prüfung meiner Leistungsfähigkeit berücksichtigt?
Schulden aus einer Privatinsolvenz schließen eine Strafbarkeit nach § 170 Abs. 1 StGB nicht automatisch aus; das Strafgericht muss sie bei der Leistungsfähigkeit aber beziffert berücksichtigen. Ein festgestellter Arbeitslohn allein genügt nicht, wenn offenbleibt, ob nach Abzug der Belastungen noch Unterhalt möglich war.
Für die Prüfung muss das Gericht für den Tatzeitraum Einnahmen, Verbindlichkeiten, weitere Unterhaltspflichten und sonstige Lasten sowie den notwendigen Selbstbehalt feststellen. Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nur leistungsfähig, wer zumindest teilweise Unterhalt zahlen kann, ohne den eigenen notwendigen Lebensbedarf zu unterschreiten. Im entschiedenen Fall waren trotz festgestellter Monatslöhne Schulden von etwa 75.000 Euro und ein laufendes Privatinsolvenzverfahren nicht ausreichend aufgeklärt. Das OLG hob deshalb die Verurteilung auf, sprach den Vater aber nicht frei; die neue Strafkammer muss seine Leistungsfähigkeit erneut prüfen.
Wie wirken sich Unterhaltspflichten für mehrere Kinder auf die strafrechtliche Leistungsfähigkeit aus?
Bei mehreren gleichrangigen minderjährigen Kindern muss das Strafgericht ihre Unterhaltsansprüche nach § 1609 BGB gemeinsam berücksichtigen und eine unzureichende Verteilungsmasse anteilig zuordnen. Bleiben weitere gleichrangige Pflichten ungeprüft, ist die Leistungsfähigkeit gegenüber einem einzelnen Kind nicht festgestellt.
Für eine Verurteilung nach § 170 Abs. 1 StGB muss das Gericht feststellen, ob der Unterhaltspflichtige im Tatzeitraum tatsächlich leistungsfähig war. Festgestellte Lohneinkünfte allein reichen dafür nicht aus, weil auch Verbindlichkeiten, weitere Unterhaltspflichten und der notwendige Selbstbehalt zu berücksichtigen sind. Die minderjährigen Kinder waren im entschiedenen Fall gleichrangig; reichte das verfügbare Geld nicht für alle Ansprüche, musste es anteilig verteilt werden. Eine Zahlung an ein Kind durfte deshalb nicht so behandelt werden, als stünde diesem allein der verfügbare Betrag zu.
Das OLG Brandenburg beanstandete, dass das Landgericht nur die ausbleibenden Zahlungen an den Sohn geprüft und mögliche Pflichten gegenüber zwei weiteren minderjährigen Kindern nicht einbezogen hatte. Es hob die Verurteilung auf, entschied aber nicht, dass der Vater straflos war; darüber muss das Landgericht erneut verhandeln. Für die strafrechtliche Beurteilung genügt daher der Nachweis eines Arbeitslohns nicht, solange weitere Ansprüche und die tatsächliche Leistungsfähigkeit ungeklärt sind.
Warum muss das Strafgericht auch Einkommen und Vermögen der Kindesmutter feststellen?
Bei einem nichtehelichen Kind muss das Strafgericht auch Einkommen und Vermögen der betreuenden Mutter feststellen, weil davon Bedürftigkeit, Selbstbehalt und konkrete Unterhaltshöhe abhängen. Diese Angaben helfen außerdem zu beurteilen, ob eine verschärfte Unterhaltspflicht mit geringerem Selbstbehalt in Betracht kommt.
Das Strafgericht muss die zivilrechtliche Unterhaltspflicht eigenständig prüfen und ist dabei nicht an eine frühere familiengerichtliche Entscheidung gebunden. Die wirtschaftliche Lage der Mutter ist wichtig, weil sie den Bedarf des Kindes mitbestimmt und die elterlichen Pflichten im konkreten Tatzeitraum einordnen lässt. Ohne diese Angaben lässt sich daher auch die Leistungsfähigkeit des Vaters nicht abschließend beurteilen.
Im entschiedenen Fall stellte das Landgericht weder die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter fest noch bezifferte es den geschuldeten Unterhalt für November 2020 bis Januar 2021. Damit blieb offen, ob der Sohn bedürftig war und in welcher Höhe eine Pflichtverletzung vorlag; das OLG hob deshalb die Verurteilung auf. Es bestimmte jedoch nicht selbst, welcher Unterhaltsbetrag richtig gewesen wäre, sondern beanstandete, dass das Urteil keinen konkreten Betrag auswies.
Wann darf ein vom Arbeitgeber einbehaltener Lohn bei der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden?
Ein vom Arbeitgeber einbehaltener Lohn zählt nur dann als erzielbares Einkommen, wenn das Gericht feststellt, dass der Arbeitnehmer ihn erfolgreich hätte geltend machen können. Im Januar 2021 ging es um 429,95 Euro, die wegen einer teilweise nicht anerkannten Krankschreibung vom Bruttolohn abgezogen worden waren.
Maßgeblich ist nicht allein, welchen Lohn der Arbeitnehmer hätte erhalten können, sondern ob ihm dieser Betrag rechtlich tatsächlich zugänglich war. Deshalb muss das Strafgericht prüfen, ob eine Forderung gegen den Arbeitgeber Erfolg gehabt hätte. Das OLG verwies vergleichend auf eine Entscheidung zu einer Kündigungsschutzklage. Der Abzug betraf den Zeitraum vom 25. Januar bis 8. Februar 2021, während die Krankschreibung vom 11. Januar bis 5. Februar 2021 dauerte. Erst nach dieser Prüfung lässt sich der Lohn als erzielbares Einkommen bei der Leistungsfähigkeit berücksichtigen.
Das OLG entschied nicht, ob der Arbeitgeber den Lohnabzug berechtigt vorgenommen hatte; diese Frage blieb der neuen Strafkammer vorbehalten. Sie musste außerdem prüfen, ob stattdessen Krankengeld als Einkommen zu berücksichtigen war.
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Das vorliegende Urteil
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10.11.2025
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 6. kleinen Hilfsstrafkammer des Landgerichts Potsdam vom 03. Juli 2025 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Brandenburg a. d. H. verurteilte den Angeklagten am 22. Februar 2025 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht im Sinne des § 170 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Den Feststellungen des Amtsgerichts zufolge hatte der Angeklagte trotz teilweiser Leistungsfähigkeit in den Monaten November 2020 bis Januar 2021 für seinen am … 2007 geborenen Sohn („Name 01“) keinen Unterhalt gezahlt.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht Potsdam mit Urteil vom 03. Juli 2025 als unbegründet. Die Kammer stellte fest, dass der Angeklagte nichtehelicher Vater dreier Kinder von drei verschiedenen Müttern sei, neben („Name 01“) habe er eine am … 2008 geborene Tochter („Name 02“) und eine am … 2021 geborene Tochter („Name 03“). Alle drei Kinder lebten bei ihren Müttern. Im Jahr 2010 habe der Angeklagte einen Autounfall erlitten, dessen Folgen ihn weiterhin gesundheitlich einschränkten. Gleichwohl sei er zu einer vollschichtigen Arbeitstätigkeit von mehr als sechs Stunden täglich in der Lage, sofern die Tätigkeit überwiegend im Gehen oder im Sitzen ausgeübt werde. Aufgrund von Schulden in Höhe von etwa 75.000,00 € durchlaufe der Angeklagte seit März 2020 ein Privatinsolvenzverfahren. Er sei seit Februar 2024 arbeitslos, beziehe Bürgergeld und strebe eine durch die Agentur für Arbeit finanzierte Weiterbildung zum „Master of Marketing“ an.
In den Monaten November 2020, Dezember 2020 und Januar 2021 habe der Angeklagte für seinen Sohn („Name 01“) keinen Unterhalt gezahlt, obwohl er in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis bei der Firma („Firma 01“) in („Ort 01“) gestanden und im Monat November 2020 netto 1.250,13 € (1.726,98 € brutto), im Monat Dezember 2020 netto 1.349,26 € (1.867,25 € brutto) und im Monat Januar 2021 netto 982,42 € (1.246,79 € brutto) verdient habe. Seinen Lohn habe sich der Angeklagte jeweils auf ein Konto seines Vaters zahlen lassen und von dort aus unverzüglich nach Gutschrift weiterverfügt. In der Zeit vom 08. bis zum 22. Dezember 2020 sowie vom 11. Januar bis zum 05. Februar 2021 sei der Angeklagte krankgeschrieben gewesen. Dies habe sein Arbeitgeber für den Zeitraum vom 25. Januar bis zum 08. Februar 2021 nicht akzeptiert und vom Bruttolohn für den Monat Januar 2021 den Betrag von 429,95 € abgezogen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 03. Juli 2025 bei Gericht angebrachte und nach am 28. Juli 2025 erfolgter Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe an seinen Verteidiger unter dem 28. August 2025 begründete Revision des Angeklagten. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend, die Feststellungen trügen den Schuldspruch nicht. Wegen der Einzelheiten der Rechtsmittelbegründung wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 28. August 2025 (Bd. II Bl. 369 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt mit ihrer Zuschrift vom 26. September 2025, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Potsdam zurückzuverweisen. Der Angeklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
1. Die Revision ist gemäß § 333 StPO statthaft und entsprechend §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden, sonach zulässig.
2. Sie hat in der Sache zumindest vorläufigen Erfolg. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Er wird von den Feststellungen – bislang – nicht getragen.
Die Feststellungen des Landgerichts tragen nicht dessen Annahme, der Angeklagte sei im Tatzeitraum wirtschaftlich fähig gewesen, die seinem Kind („Name 01“) geschuldeten Unterhaltsleistungen zu erbringen. Zudem begegnet die Entscheidung deshalb rechtlichen Bedenken, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zur konkreten Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes im Tatzeitraum getroffen hat.
a) Der Straftatbestand des § 170 Abs. 1 StGB setzt eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Täters im Sinne des bürgerlichen Rechts voraus, die der Strafrichter eigenständig ohne Bindung an familiengerichtliche Entscheidungen festzustellen hat (BGH, Beschluss vom 04. November 1953 – 4 StR 91/53 -, juris = BGHSt 5, 106; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 1 OLG 2 Ss 46/18 – Rz. 10, juris = NStZ-RR 2019, 246; Thüringer OLG, Beschluss vom 05. April 2006 – 1 Ss 36/06 – Rz. 19, juris = OLGSt StGB § 170 Nr. 2; OLG Hamm, Urteil vom 05. Mai 2004 – 4 Ss 65/04 – Rz. 10, juris = NStZ 2004, 686; zur fehlenden Bindungswirkung von Entscheidungen in Unterhaltsverfahren vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. September 2017, 1 BvR 1998/17, Rz. 13, juris = FamRZ 2017, 1945, 1946). Die Fähigkeit zur Leistung ist, korrespondierend zur Vorschrift des § 1603 Abs. 1 BGB, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 170 Abs. 1 StGB (OLG Zweibrücken a. a. O.; OLG Celle, Beschluss vom 19. April 2011 – 32 Ss 37/11 – Rz. 10, juris = FamRZ 2011, 1826; OLG Koblenz, Beschluss vom 03. November 2010 – 2 Ss 184/10 – Rz. 6 ff., juris = NStZ 2011, 423; OLG Hamm, Beschluss vom 08. Januar 2009 – 3 Ss 548/08 – Rz. 45, juris = NStZ-RR 2009, 236). Sie ist vom Tatgericht, ebenfalls ohne Bindung an familiengerichtliche Erkenntnisse, für den Tatzeitraum festzustellen (OLG München, Beschluss vom 02. September 2008 – 5 St RR 160/08 – Rz. 5, juris = NStZ 2009, 212). Hierzu sind bezifferte Feststellungen über die Höhe der Einkünfte und der Verpflichtungen, insbesondere weiterer Unterhaltsverpflichtungen, sowie über die Höhe der Werbungskosten, sonstigen Lasten und über den Selbstbehalt des Angeklagten erforderlich, denn dieser muss zu einer mindestens teilweisen Unterhaltsleistung imstande sein, ohne die Unterhaltsansprüche anderer Berechtigter oder seine eigene Existenz zu gefährden (OLG Schleswig, Beschluss vom 22. Oktober 1984 – 2 Ss 495/84 – = StV 1985, 110; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 17. Februar 1988 – 1 Ss 186/87 – = StV 1989, 206; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Oktober 2007 – 2 Ss 392/07 – Rz. 16, juris = NStZ 2008, 342; Fischer, StGB, 72. Auflage, zu § 170, Rz. 8). Der Nachweis des Vorwurfs einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem nichtehelichen Kind setzt ferner Angaben im Urteil zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der sorgeberechtigten Person voraus, um die Höhe des Selbstbehalts nach § 1603 Abs. 1 BGB feststellen zu können (Möglichkeit der sog. „verschärften Unterhaltspflicht“ mit kleinerem Selbstbehalt, vgl. hierzu BayObLG, Beschluss vom 27. Juli 1990 – RReg 3 St 108/90 – Rz. 25, juris = NJW 1990, 3284; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07. April 1993 – 2 Ss 93/93 – 39/93 II – = NJW 1994, 672; Fischer a. a. O.).
Die zur Nachvollziehbarkeit von Grund und Höhe der Berechnung des Unterhaltsanspruchs erforderlichen Feststellungen sind im Urteil mitzuteilen (KG, Beschluss vom 13. Dezember 2001 – 1 Ss 313/01 – Rz. 8, juris; OLG Zweibrücken a. a. O.). Der Tatrichter hat unter Berücksichtigung der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten einerseits und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners andererseits im Einzelnen zu ermitteln und in seinem Urteil darzustellen, ob und wenn ja, in welcher Höhe eine Unterhaltspflichtverletzung des Täters im Tatzeitraum bestand (Saarländisches OLG, Beschluss vom 03. Dezember 2009 – Ss 104/2009 – Rz. 16, juris; OLG Zweibrücken a. a. O.).
b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Es enthält weder tragfähige Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Angeklagten in Bezug auf den Unterhaltsanspruch seines Sohnes („Name 01“) aus § 1601 BGB im Tatzeitraum noch solche zur etwaigen Höhe des Anspruchs. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kindesmutter werden ebenfalls nicht dargestellt.
Das Berufungsgericht stellt zwar das aus einem Anstellungsverhältnis herrührende Einkommen des Angeklagten für den Tatzeitraum fest, es fehlen aber hinreichende Feststellungen zu dessen Verbindlichkeiten. Dass es solche gab, zeigt sich daran, dass ausweislich der Urteilsgründe im März 2020 aufgrund von Schulden in Höhe von etwa 75.000,00 € ein Privatinsolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten eröffnet worden war, sowie an der weiteren Feststellung, dass der Angeklagte Vater zweier weiterer minderjähriger Kinder war, denen er gleichfalls Unterhalt geschuldet haben könnte. Entsprechende Verpflichtungen wären gegenüber der verfahrensgegenständlichen gemäß § 1609 BGB gleichrangig mit der Folge, dass im Fall unzureichender Verteilungsmasse die Unterhaltsansprüche der drei Kinder anteilig zu befriedigen gewesen wären (vgl. hierzu Grüneberg, BGB, 84. Auflage, zu § 1609, Rz. 3 und 31).
Die bisher festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten begründen demzufolge keine Leistungsfähigkeit und damit keine Unterhaltsverpflichtung seinerseits für seinen Sohn („Name 01“) im Tatzeitraum.
Zudem fehlt es an einer konkreten Bezifferung des geschuldeten Unterhalts. Insoweit ist neben der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten die Bedürftigkeit des Berechtigten zu berücksichtigen und im Einzelnen zu ermitteln, ob und wenn ja, in welcher Höhe eine Unterhaltspflicht des Angeklagten im Tatzeitraum bestand (vgl. OLG Zweibrücken a. a. O.; Saarländisches OLG a. a. O.).
III.
Da ergänzende Feststellungen möglich sind, war das angefochtene Urteil samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurückzuverweisen, §§ 353 Abs. 1 und 2, 354 Abs. 2 StPO.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:
Wird die Leistungsfähigkeit des Angeklagten mit zwar nicht erzielten, aber erzielbaren Einkünften begründet (so die angefochtene Entscheidung in Bezug auf den Monat Januar 2021, S. 7 UA), bedarf der Aufklärung, ob der Angeklagte den infolge Nichtanerkennung seiner Erkrankung einbehaltenen Lohn erfolgreich gegen seinen Arbeitgeber hätte geltend machen können (vgl. für den Fall einer Kündigungsschutzklage OLG Koblenz, Beschluss vom 03. November 2010 – 2 Ss 184/10 -, Rz. 15, juris = NStZ 2011, 423). Anstelle dessen kommt auch die Einbeziehung von Krankengeld in Betracht, denn auch dieses zählt zu den zu berücksichtigenden Einkünften (Fischer a. a. O., Rz. 8a).
Die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil zu § 47 Abs. 1 StGB sind entgegen der Auffassung der Revisionsbegründung von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Der Angeklagte ist einschlägig vorbestraft. Die Verhängung einer Geldstrafe erschiene auch im Fall seiner neuerlichen Verurteilung problematisch, weil er sein verfügbares Geld zur Unterhaltsleistung für seine Kinder verwenden soll.
