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Verbotenes Kraftfahrzeugrennen – Vorbehalt der Einziehung des Tatfahrzeugs

Illegales Straßenrennen: Konsequenzen und Verlust des Fahrzeugs

In einer juristischen Auseinandersetzung am Landgericht Berlin wurde ein Fahrer wegen Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 15 Euro verurteilt. Zusätzlich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen. Dem Täter wurde auferlegt, sein Fahrzeug, einen BMW, innerhalb von drei Monaten zu veräußern und den Erlös des Verkaufs nachzuweisen. Darüber hinaus sollte er 2.000 Euro des Erlöses an die Kosteneinziehungsstelle der Justiz überweisen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: (561) 236 AR 126/20 Ns (64/20) >>>

Details zum Straßenrennen

Die Entscheidung beruhte auf dem Vorfall, bei dem der Angeklagte und ein anderer Fahrer, der einen Porsche Cayenne steuerte, ihre Fahrzeuge auf Geschwindigkeiten von über 80 km/h beschleunigten, um die Leistung und das Fahrverhalten ihrer Fahrzeuge sowie ihr eigenes Fahrkönnen gegeneinander zu messen. Dabei wechselten sie mehrfach die Fahrstreifen und beschleunigten ihre Fahrzeuge stark, nachdem sie an einer roten Ampel gestoppt hatten.

Rechtsgrundlage und Vergehen

Dieses Verhalten wurde als verbotenes Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315 d des deutschen Strafgesetzbuches gewertet. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände wurde eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen verhängt, wobei der Betrag eines Tagessatzes auf 15 Euro festgesetzt wurde. Die Fahrerlaubnis des Angeklagten wurde entzogen, und es wurde festgelegt, dass die Verwaltungsbehörde ihm innerhalb von sieben Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.

Beschlagnahmung des Fahrzeugs

Weiterhin wurde das Gericht informiert, dass die Beschlagnahmung des Kraftfahrzeugs vorbehalten bleibt, wenn der Angeklagte die Auflage, das Fahrzeug innerhalb von drei Monaten zu verkaufen und den Verkaufserlös dem Gericht nachzuweisen, nicht erfüllt. Die Maßnahme ist eine klare Abschreckung für ähnliche Taten und dient der Sicherheit auf den Straßen.

Auswirkungen auf den Fahrer

Diese Strafe hat nicht nur finanzielle Folgen für den Angeklagten, sondern beeinflusst auch seine Mobilität und seine Fähigkeit, ein Fahrzeug zu führen. Die Einziehung des Führerscheins und das Verbot, für sieben Monate eine neue Fahrerlaubnis zu erhalten, stellen erhebliche Einschränkungen für den Alltag und die persönliche Freiheit des Angeklagten dar. Zudem wirkt die drohende Beschlagnahmung des Fahrzeugs als zusätzliche abschreckende Maßnahme.


Das vorliegende Urteil

LG Berlin – Az.: (561) 236 AR 126/20 Ns (64/20) – Urteil vom 09.09.2020

Die Berufung des Angeklagten gegen das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Mai 2020 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

(abgekürzte Fassung gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 20. Mai 2020 wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt. Zudem hat es dem Angeklagten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und den ihm erteilten Führerschein eingezogen. Es hat angeordnet, dass die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von 7 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Es hat dem Angeklagten zudem aufgegeben, das Kraftfahrzeug BMW mit dem amtlichen Kennzeichen B-… binnen 3 Monaten zu veräußern, den Verkauf dem Gericht nachzuweisen und binnen einer Frist von 2 Wochen nach Verkauf des Fahrzeuges von dem Verkaufserlös 2.000 € an die Kosteneinziehungsstelle der Justiz zu überweisen. Zudem hat es ausgesprochen, dass die Einziehung des Kraftfahrzeuges vorbehalten bleibe. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hatte keinen Erfolg.

Die Berufungshauptverhandlung hat das folgende ergeben:

Der verheiratete Angeklagte ist Vater einer 2-jährigen Tochter und türkischer Staatsangehöriger. Er studiert derzeit Maschinenbau. Auch seine Ehefrau studiert. Bis zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis war er als Taxifahrer tätig. Derzeit leben er und seine Familie vom Jobcenter.

Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Sein Fahreignungsregister weist mehrere Eintragungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf.

Am 23. Oktober 2019 befuhr der Angeklagte mit seinem Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen B-…, der einen Kilometerstand von jedenfalls 223.615 km aufwies und am 6. Juni 2009 erstmals zugelassen wurde, vom Hermannplatz kommend die Straßen Hasenheide, Südstern und Gneisenaustraße bis zur Kreuzung der Gneisenaustraße mit der Baerwaldstraße. Auf der gesamten Strecke mit einer Länge von ca. 1,7 km galt eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h. Der Angeklagte bog am Hermannplatz nach rechts auf die Straße Hasenheide unter starker Beschleunigung in driftender Fahrbewegung ab. Sodann beschleunigte er sein Fahrzeug ebenso wie der Fahrer eines neben ihm fahrenden Pkw Porsche Cayenne auf eine Geschwindigkeit von über 80 km/h. Der Angeklagte und der Fahrer des Porsche Cayenne wollten die Beschleunigungspotenziale der von ihnen geführten Fahrzeuge, das Fahrverhalten und das eigene Fahrvermögen wechselseitig messen, um als schnellerer oder besserer Fahrer aus mehreren Beschleunigungsvorgängen und Fahrstreifenwechseln hervorzugehen. Dazu befuhren sie die Straßen parallel zueinander mit weit überhöhter Geschwindigkeit, ohne sich zu weit voneinander zu entfernen. Zudem nahmen beide im weiteren Fahrverlauf bis zur Kreuzung der Gneisenaustraße mit der Baerwaldstraße mehrere Fahrstreifenwechsel vor und sie beschleunigten ihre Fahrzeuge, nachdem sie an der Rotlicht signalisierenden Ampel an der Kreuzung mit der Körtestraße nebeneinander zum Stehen gekommen waren, nach dem Umschalten auf Grün sehr schnell.

Der Angeklagte hat sich danach des verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315 d Abs. 1 Nummer 2 StGB schuldig gemacht.

Die hier zu hängende Strafe war dem Strafrahmen des § 315 d Abs. 1 Nummer 2 StGB zu entnehmen. Dieser sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände wurde tat- und schuldangemessen eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen verhängt, wobei die Höhe des Tagessatzes auf 15 € festgesetzt worden ist.

Gemäß § 69 Abs. 1 und Abs. 2 Nummer 1 a StGB wurde dem Angeklagten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Gemäß § 69 a Abs. 1 StGB wurde eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von 7 Monaten verhängt.

Gemäß §§ 315 f, 74 a, 74 f Abs. 1 Satz 2 und 3 Nummer 3 StGB wurde dem Angeklagten aufgegeben, seinen Pkw zu veräußern, den Verkauf der Gericht nachzuweisen und aus dem Verkaufserlös einen Teilbetrag von 2.000 € an die Kosteneinziehungsstelle der Justiz zu überweisen. Zudem wurde die Einziehung des Kraftfahrzeuges vorbehalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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