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Absprache eines Strafbefehls – Zusätzliche Verfahrensgebühr

LG Nürnberg-Fürth – Az.: 12 Qs 76/22 – Beschluss vom 16.01.2023

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 29.11.2022 wird als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Die Pflichtverteidigerin des sich zum damaligen Zeitpunkt in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten regte bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zum Verfahrensabschluss den Erlass eines Strafbefehls unter gleichzeitiger Aufhebung des Haftbefehls an. Als Rechtsfolge schlug sie eine sechsmonatige Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung vor. Die Staatsanwaltschaft nahm den Vorschlag auf und das Verfahren wurde ohne Hauptverhandlung durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg mit einer siebenmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung unter Aufhebung des Haftbefehls beendet.

Mit Festsetzungsbeschluss vom 19.09.2022 setzte die Rechtspflegerin am Amtsgericht eine Gebühr nach Nr. 4141, 4104 VV RVG nebst anteiliger Umsatzsteuer fest. Hiergegen wandte sich die Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht Nürnberg mit Erinnerung vom 22.09.2022. Das Amtsgericht Nürnberg wies die Erinnerung mit Beschluss vom 29.11.2022 zurück und setzte die Gebühren und Auslagen der Verteidigerin auf 881,79 € fest. Es führte zur Begründung aus, Nr. 4141 VV RVG sei vorliegend analog anzuwenden.

Hiergegen richtet sich die Bezirksrevisorin mit ihrer Beschwerde. Sie meint, es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke. DAV und BRAK hätten im Gesetzgebungsverfahren in einem gemeinsamen Forderungskatalog vorgeschlagen, Nr. 4141 VV RVG um folgenden Fall zu ergänzen: „4. wenn ein Strafbefehl ergeht und gegen diesen kein Einspruch eingelegt wird.“ Zur Begründung sei u.a. ausgeführt worden, dass der Wortlaut der Nr. 4141 VV RVG diesen Fall nicht treffe, es aber dem Sinn der Vorschrift entspreche, die Vermeidung der Hauptverhandlung gesondert zu vergüten und daher eine Klarstellung im Gesetz erforderlich sei. Der Gesetzgeber habe diesen Vorschlag im Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz jedoch nicht übernommen. Darin liege eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, da andere Vorschläge aus dem Forderungskatalog übernommen worden seien.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben.

II.

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Kammer teilt die Ansicht des Erstgerichts, dass hier eine analoge Anwendung des Nr. 4141 VV RVG zu erfolgen hat.

Absprache eines Strafbefehls - Zusätzliche Verfahrensgebühr
(Symbolfoto: Kzenon/Shutterstock.com)

Der Fall, dass sich Verteidiger und Staatsanwaltschaft noch vor Anklageerhebung darauf einigen, dass ein Strafbefehl ergehen soll, der vom Beschuldigten akzeptiert wird, sodass eine Hauptverhandlung von vornherein ausgeschlossen wird, ist in Nr. 4141 VV RVG nicht geregelt. Allerdings liegen, so meint die Kammer, die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Vergütungsnummer vor (so auch Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., VV 4141 Rn. 33).

1. Zunächst liegt eine Regelungslücke vor, die nach Auffassung der Kammer planwidrig ist. Der Gesetzgeber des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes wollte mit der damals eingeführten Nr. 4141 VV RVG den Grundgedanken der Regelung in § 84 Abs. 2 BRAGO übernehmen, die geschaffen worden war, um intensive und zeitaufwändige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führten, gebührenrechtlich zu honorieren. Deshalb sollte der Rechtsanwalt, wenn durch seine Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, nicht nur die halbe Gebühr des § 84 Abs. 1 BRAGO, sondern die volle Gebühr des § 83 Abs. 1 BRAGO erhalten. Dies griff die Neuregelung auf, indem dem Rechtsanwalt in den genannten Fällen nun eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr zugebilligt wurde. Diese Zusatzgebühr sollte nach Erwartung des Gesetzgebers den Anreiz, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen, erhöhen und somit zu weniger Hauptverhandlungen führen (BT-Drs. 15/1971, S. 227 f.). An der Zielvorstellung, den Anreiz zu erhöhen, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen und die Zahl der Hauptverhandlungen zu senken, hielt auch der Gesetzgeber des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes fest (BT-Drs. 17/11471, S. 282). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Nichtregelung der Konstellation, dass das Verfahren auf Betreiben des Verteidigers von vornherein ins – unstreitige – Strafbefehlsverfahren gelenkt und eine Hauptverhandlung so von vornherein vermieden wird, als planwidrig.

2. Die Vergleichbarkeit der Sach- und Interessenlagen zwischen den geregelten Fällen und dem hiesigen ungeregelten Fall ist gegeben. Insbesondere weist der Fall von Anm. 1 Nr. 3 zur Nr. 4141 VV RVG eine starke Ähnlichkeit zum hiesigen Fall auf, wobei die Mitwirkung des Anwalts unter dem Aspekt der Ressourcenschonung aufseiten der Justiz sogar noch etwas mehr wiegt als im geregelten Fall. Während im geregelten Fall auf den Strafbefehl zunächst noch ein Einspruch erfolgt, der dann zurückgenommen wird, hat es hier mit dem Erlass des konsentierten Strafbefehls sein Bewenden. Die Ablehnung der Analogie führt demgegenüber zu Fehlanreizen: Es wäre dann für den Verteidiger gebührenrechtlich nachteilig, einen Strafbefehl auszuhandeln, der akzeptiert würde. Vielmehr erhielte er höhere Gebühren dann, wenn er nicht im Vorfeld aushandelt, sondern das Gericht einen Strafbefehl erlassen lässt, gegen den er zunächst Einspruch einlegen und diesen dann gegebenenfalls zurücknehmen kann. Letzterer Fall wäre von Anm. 1 Nr. 3 zur Nr. 4141 VV RVG direkt erfasst. Dem Gesetzeszweck, die Gerichte zu entlasten, kommt das hier praktizierte Verteidigerhandeln indes näher.

3. Der Analogie steht der bewusste Wille des Gesetzgebers nicht entgegen. Die Materialien zur Gesetzgebungshistorie belegen nicht, dass die Konstellation bewusst nicht geregelt werden sollte. Der Gesetzesentwurf (BT-Drs. 17/11471, vgl. v.a. S. 282) geht auf eine Erweiterung der Regelung auf Fälle, in denen eine Hauptverhandlung unterbleibt, weil sich Verteidigung und Staatsanwaltschaft schon im Vorfeld auf einen Strafbefehl zur Verfahrensbeendigung einigen, nicht ein. Es handelt sich dabei auch um einen anderen Fall als den, den DAV und BRAK in die Diskussion gebracht haben, nämlich dass ein Strafbefehl ergeht und gegen diesen kein Einspruch eingelegt wird. Der Vorschlag (abgedruckt in AnwBl. 2011, 120, 121) hatte die Konstellationen vor Augen, in denen der Verteidiger den Inhalt der Anklage mit dem zuständigen Richter bespricht und anregt, bei der Staatsanwaltschaft nachzufragen, ob mit einer Bestrafung durch Erlass eines Strafbefehls Einverständnis besteht. Wenn dieser ergeht und rechtskräftig wird, ist durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung als solche entbehrlich geworden. Hier geht es dagegen darum, dass eine Anklageerhebung von vornherein unterbleibt. Es spricht somit nichts dafür, dass der Gesetzgeber die hiesige Fallgruppe überhaupt gesehen und bedacht hat. Nachdem die Gesetzesmaterialien hierzu nichts ausführen und nicht erkennbar ist, dass der Gesetzgeber die fragliche Konstellation bedacht hat, sieht sich die Kammer daher nicht in der Lage, sein Schweigen als beredt – im Sinne der Beschwerde – zu verstehen.

III.

Die Kammer lässt wegen der grundsätzlichen Bedeutung die weitere Beschwerde zum Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg zu (§ 56 Abs. 2 Satz 1 mit § 33 Abs. 6, 8 Satz 2 RVG).

 

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