Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Warum gewaltsame Geldeintreibung kein Raub sein muss
- Redaktionelle Leitsätze
- Kein Raubvorsatz bei Glaube an fällige Forderung
- Warum illegale Selbsthilfe den Raubvorsatz nicht begründet
- Warum gefährliche Körperverletzung und Nötigung bestehen bleiben
- BGH: Keine mildere Strafe trotz Schuldspruchänderung
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt der fehlende Raubvorsatz auch, wenn ich dem Schuldner ein Handy als Pfand wegnehme?
- Wie beweise ich meinen rechtmäßigen Anspruch ohne schriftlichen Vertrag, um den Raubvorsatz zu entkräften?
- Bekomme ich automatisch eine mildere Strafe, wenn die Verurteilung wegen Raubes vor Gericht wegfällt?
- Entfällt der Raubvorsatz auch, wenn ich eine Geldforderung für einen Freund gewaltsam eintreiben wollte?
- Bleibt der Raubvorwurf bestehen, wenn ich mehr Geld mitnehme, als mir der Schuldner eigentlich schuldete?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 StR 458/25
Das Wichtigste im Überblick
Wer Gewalt zur Eintreibung echter Schulden nutzt, begeht keinen Raub, sondern Körperverletzung und Nötigung.
- Gericht stuft Raub herab, weil der Täter an einen rechtmäßigen Geldanspruch glaubte.
- Ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Zueignung schließt den Raubvorsatz rechtlich aus.
- Gewaltanwendung zur Geldeintreibung bleibt als gefährliche Körperverletzung und Nötigung weiterhin strafbar.
- Die verhängte Freiheitsstrafe auf Bewährung blieb trotz der Schuldspruchänderung voll bestehen.
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 28.10.2025
- Aktenzeichen: 3 StR 458/25
- Verfahren: Revision gegen Urteil des Landgerichts Osnabrück
- Rechtsbereiche: Strafrecht (Eigentums- und Körperverletzungsdelikte)
- Streitwert: 30 € (Einziehungswert)
- Relevant für: Gläubiger, Schuldner, Strafverteidiger bei gewaltsamer Forderungseinziehung
Warum gewaltsame Geldeintreibung kein Raub sein muss
Gemäß § 249 Abs. 1 StGB erfordert der Tatbestand eines Raubes die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache unter dem Einsatz von Gewalt. Neben dieser Wegnahme muss beim Täter die Absicht bestehen, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Diese Rechtswidrigkeit der Zueignung stellt ein normatives Tatbestandsmerkmal dar, auf das sich der Vorsatz zwingend erstrecken muss. Das bedeutet konkret: Der Täter muss sich bewusst sein, dass er rechtlich keinen Anspruch auf die Sache hat, damit er wegen Raubes bestraft werden kann.
Wie sich diese rechtlichen Voraussetzungen in der Praxis auswirken, zeigte ein Verfahren vor dem Landgericht Osnabrück, das einen Angeklagten am 17. März 2025 zunächst wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilte. Tateinheit bedeutet konkret: Eine Person hat durch eine einzige Handlung mehrere Straftatbestände gleichzeitig verwirklicht. Dem Mann wurde vorgeworfen, gemeinsam mit zwei Begleitern einen Geschädigten aufgesucht und geschlagen zu haben, um eine offene Geldforderung von etwa 1.500 Euro einzutreiben. Nachdem das Opfer am Bankautomaten ein leeres Konto vorwies und flüchtete, holten die Angreifer den Mann ein, schlugen und traten ihn. Dabei entnahm der Angeklagte der Geldbörse des Opfers 30 Euro und behielt diese, während er den restlichen Inhalt in einen Mülleimer warf. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob diese Verurteilung wegen Raubes später auf und änderte den Schuldspruch ab: Es blieb bei einer gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung. Ein Schuldspruch ist die gerichtliche Feststellung, welche konkreten Straftaten der Angeklagte begangen hat.
Redaktionelle Leitsätze
- Wer bei der gewaltsamen Wegnahme von Geld irrtümlich davon ausgeht, einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf diesen Betrag zu haben, handelt ohne Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Zueignung; der Tatbestand des Raubes ist mangels subjektiven Tatbestandsmerkmals nicht erfüllt.
- Das zivilrechtliche Selbsthilferecht (§§ 229, 230 BGB) betrifft allein die Rechtswidrigkeit der Wegnahmehandlung, nicht aber die tatbestandliche Rechtswidrigkeit der Zueignung; das Wissen um die Unzulässigkeit eigenmächtiger Gewaltanwendung schließt einen Irrtum über die Zueignungsrechtswidrigkeit daher nicht aus.
- Eine Schuldspruchänderung durch das Revisionsgericht berührt den Strafausspruch nicht, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat durch den Wegfall eines Tatbestandes nicht wesentlich gemindert wird und auszuschließen ist, dass die Vorinstanz bei zutreffendem Schuldspruch eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

Kein Raubvorsatz bei Glaube an fällige Forderung
Ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB liegt vor, wenn ein Täter über die Rechtswidrigkeit der Zueignung irrt. Eine solche Konstellation ist gegeben, wenn die handelnde Person fälschlicherweise glaubt, einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf die Übereignung der weggenommenen Sache zu haben. Fehlt das Bewusstsein für die Rechtswidrigkeit der Zueignung, entfällt der Vorsatz für das Raubdelikt.
An einem Vorsatz fehlt es, soweit der Täter irrtümlich annimmt, einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache zu haben. In diesem Fall besteht ein (vorsatzausschließender) Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB. – so der Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof musste in seinem Beschluss (Az. 3 StR 458/25) vom 28. Oktober 2025 bewerten, ob ein solcher Irrtum die Verurteilung wegen Raubes kippt. Nach den gerichtlichen Feststellungen ging der Angeklagte fest davon aus, dass ihm die erbeuteten 30 Euro wegen der noch offenen Forderung gegen den Zeugen materiell zustünden. Das Landgericht hatte einen Irrtum nach § 16 StGB zunächst abgelehnt, da der Mann keinen Anspruch auf die konkret in der Geldbörse vorhandenen Geldscheine geltend gemacht habe. Der 3. Strafsenat des BGH widersprach dieser Wertung deutlich, da sie im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen stand: Der Täter ging gerade davon aus, dass ihm exakt dieses Geld zustehe.
Praxis-Hinweis: Der Glaube an den Rechtsanspruch
Der entscheidende Hebel für die Urteilsänderung war die Überzeugung des Täters, einen rechtmäßigen Anspruch auf das Geld zu haben. Wenn Sie eine Sache wegnehmen, weil Sie fest davon ausgehen, dass Ihnen diese (oder der entsprechende Wert bei Geldschulden) rechtlich zusteht, entfällt der Raubvorsatz. Das gilt selbst dann, wenn Ihnen bewusst ist, dass die gewaltsame Art der Eintreibung als solche illegal ist.
Warum illegale Selbsthilfe den Raubvorsatz nicht begründet
Das zivilrechtliche Selbsthilferecht gemäß den §§ 229, 230 BGB fungiert unter bestimmten Voraussetzungen als Rechtfertigungsgrund. Das Selbsthilferecht erlaubt es Bürgern in Ausnahmefällen, ihre Ansprüche ohne staatliche Hilfe durchzusetzen, wenn sonst die Gefahr bestünde, dass die Forderung gar nicht mehr realisiert werden kann. Ein Rechtfertigungsgrund führt dazu, dass eine Tat im konkreten Einzelfall ausnahmsweise erlaubt und damit nicht strafbar ist. Es betrifft im Strafrecht jedoch ausschließlich die Rechtswidrigkeit der Wegnahmehandlung, nicht aber die tatbestandliche Rechtswidrigkeit der Zueignung. Das bloße Wissen eines Täters, sich eine Sache nicht eigenmächtig auf diese gewaltsame Weise verschaffen zu dürfen, beseitigt einen bestehenden Irrtum über die Zueignungsrechtswidrigkeit daher nicht.
Diese strikte Trennung zwischen Wegnahme und Zueignung rettete den Angeklagten vor der Raubverurteilung. Er wusste zwar, dass er sich die Geldbörse des Opfers nicht auf diese brutale Art und Weise verschaffen durfte. Da er aber fest daran glaubte, das Geld stehe ihm aufgrund der Schulden materiell zu, fehlte laut den Karlsruher Richtern der Vorsatz bezüglich der rechtswidrigen Zueignung. Die Argumentation der Vorinstanz, der Irrtum scheide wegen des Wissens um die unzulässige Selbsthilfe aus, verwarf der Senat als fehlerhaft.
Denn das Selbsthilferecht gemäß §§ 229, 230 BGB betrifft als Rechtfertigungsgrund nicht die tatbestandsmäßige Rechtswidrigkeit der Zueignung […], sondern die Rechtswidrigkeit der Wegnahme. – BGH
Vermeiden Sie diesen Fehler: Berufen Sie sich bei einer gewaltsamen Forderungseintreibung niemals auf das zivilrechtliche Selbsthilferecht in der Hoffnung auf Straffreiheit. Dieses Recht rechtfertigt im Strafrecht keine Gewalt gegen Personen. Auch wenn Sie fest an Ihren Anspruch glauben, schützt Sie dieser Glaube lediglich vor dem Raubvorwurf, niemals aber vor einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung oder Nötigung.
Warum gefährliche Körperverletzung und Nötigung bestehen bleiben
Eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt vor, wenn die Tat mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird. Eine tateinheitliche Nötigung gemäß § 240 StGB ist gegeben, wenn Gewalt gezielt eingesetzt wird, um das Opfer zur Herausgabe von Gegenständen zu bewegen. Die Strafbarkeit wegen der Körperverletzung bleibt dabei unberührt, sofern der Täter den Erfolg in Form von Verletzungen zumindest billigend in Kauf genommen hat.
Massive Gewaltanwendung durch drei Täter
Die körperlichen Übergriffe auf den Schuldner erfüllten diese Voraussetzungen vollumfänglich. Der Geschädigte wurde von dem Trio gemeinschaftlich am Kopf und an der Schulter geschlagen sowie im Liegen massiv getreten. Durch die Attacken erlitt das Opfer mehrere Verletzungen:
- Prellungen am Kopf
- Prellungen an der Hand und am Abdomen
- eine blutende Schürfwunde an der Hand
Da die Gewalt eingesetzt wurde, um Bargeld oder Wertgegenstände zu erpressen, änderte der BGH den Schuldspruch folgerichtig auf gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung ab.
BGH: Keine mildere Strafe trotz Schuldspruchänderung
Eine Schuldspruchänderung kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO direkt durch das Revisionsgericht erfolgen, ohne dass der Fall neu verhandelt werden muss. Ein Revisionsgericht wie der BGH prüft das Urteil nur auf Rechtsfehler, führt aber keine neue Beweisaufnahme mit Zeugen durch. Die verhängte Strafe kann dabei bestehen bleiben, wenn die rechtliche Änderung den angewandten Strafrahmen nicht beeinflusst und der Unrechtsgehalt der Tat nicht wesentlich reduziert wird. Die Kostenentscheidung für ein solches Rechtsmittel richtet sich nach § 473 Abs. 4 StPO. Ein Rechtsmittel ist ein juristisches Instrument, mit dem eine gerichtliche Entscheidung angefochten wird, um sie von einer höheren Instanz überprüfen zu lassen.
Trotz des juristischen Erfolgs beim Schuldspruch spürte der Angeklagte bei der Strafe keine Milderung. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision im Übrigen und hielt an der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung fest. Auch die Einziehung der 30 Euro als Wert von Taterträgen blieb bestehen. Die Einziehung bedeutet, dass der Staat dem Täter die Beute oder deren Gegenwert wegnimmt, damit dieser keinen finanziellen Vorteil aus der Straftat zieht. Der Senat schloss kategorisch aus, dass das Landgericht bei einem zutreffenden Schuldspruch eine niedrigere Strafe verhängt hätte, da der Unrechts- und Schuldgehalt der brutalen Attacke durch den Wegfall des Raubtatbestandes nicht wesentlich geringer ausfiel.
Es ist vielmehr auszuschließen, dass die Strafkammer den Angeklagten bei zutreffendem Schuldspruch mit einer niedrigeren Freiheitsstrafe belegt hätte. – so der BGH
Was Sie jetzt tun müssen: Sichern Sie sofort alle Beweise (wie Verträge, Schuldscheine oder Chatverläufe), die Ihren rechtmäßigen Anspruch auf das geforderte Geld belegen. Beauftragen Sie umgehend einen Strafverteidiger, um den Tatbestandsirrtum bezüglich der Rechtswidrigkeit der Zueignung gegenüber dem Gericht glaubhaft zu machen und so die hohe Mindeststrafe für Raub abzuwenden.
Geglaubter Rechtsanspruch schließt Raubvorsatz zwingend aus
Dieser Beschluss des Bundesgerichtshofs (Az. 3 StR 458/25) ist als höchstrichterliche Entscheidung bundesweit bindend und auf alle Fälle übertragbar, in denen eine Wegnahme zur Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche erfolgt. Er stellt klar, dass der subjektive Glaube an die Rechtmäßigkeit einer Forderung den Raubvorsatz zwingend ausschließt, selbst wenn die Art der Eintreibung massiv rechtswidrig war.
Für Sie bedeutet das: In einem Strafverfahren wegen Raubes müssen Sie Ihre Überzeugung zum Rechtsanspruch durch Belege der ursprünglichen Forderung untermauern. Beachten Sie jedoch die begrenzte Reichweite: Da die gefährliche Körperverletzung und Nötigung als Tatbestände bestehen bleiben, führt der Wegfall des Raubes oft nicht zu einer geringeren Freiheitsstrafe, sofern die Gewaltanwendung den Kern des Unrechts ausmacht.
Achtung Falle: Begrenzte Wirkung des Irrtums
Ein Erfolg beim Vorwurf des Raubes bedeutet nicht automatisch eine mildere Strafe. Da die Gewaltanwendung als gefährliche Körperverletzung und Nötigung bestehen bleibt, kann das Strafmaß identisch ausfallen. Der Irrtum schützt lediglich vor der spezifischen Verurteilung wegen Raubes, rechtfertigt aber niemals die körperliche Attacke an sich.
Vorwurf Raub oder Körperverletzung? Jetzt Verteidigungsstrategie sichern
Ein Vorwurf wegen Raubes wiegt schwer, doch die Abgrenzung zur Nötigung hängt oft von entscheidenden juristischen Details ab. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Fall auf einen möglichen Tatbestandsirrtum und erarbeiten eine fundierte Verteidigungsstrategie für Ihr Verfahren. Wir unterstützen Sie dabei, die rechtlichen Weichen frühzeitig richtig zu stellen und Ihre Interessen gegenüber den Ermittlungsbehörden professionell zu wahren.
Experten Kommentar
Wer Schulden mit den Fäusten eintreibt, landet fast immer erst einmal in Untersuchungshaft. Die Polizei fackelt bei solchen Einsätzen nicht lange und ermittelt standardmäßig wegen Raubes, was als Verbrechen hart bestraft wird. Dass im Hintergrund eine berechtigte Zivilforderung steht, interessiert die Beamten am Tatort meistens überhaupt nicht.
Genau deshalb ist es für Beschuldigte extrem wichtig, die Belege für die ursprüngliche Forderung sofort lückenlos auf den Tisch zu legen. Nur wenn der Raubvorwurf frühzeitig vom Tisch ist, bestehen realistische Chancen, die Untersuchungshaft abzuwenden. Am Ende bleibt zwar die Körperverletzung, aber diese kann ich taktisch oft viel besser und ohne zwingende Gefängnisstrafe verteidigen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt der fehlende Raubvorsatz auch, wenn ich dem Schuldner ein Handy als Pfand wegnehme?
JA. Der Raubvorsatz kann auch bei der Wegnahme eines Handys entfallen, sofern der Gläubiger irrtümlich davon ausgeht, ein rechtliches Pfandrecht an diesem Gegenstand zur Sicherung seiner Forderung zu haben. Maßgeblich ist allein die subjektive Vorstellung des Täters über die Rechtswidrigkeit der Zueignung.
Raub nach § 249 StGB setzt zwingend voraus, dass der Täter die Absicht verfolgt, sich die fremde Sache rechtswidrig zuzueignen. Wenn ein Gläubiger jedoch irrtümlich glaubt, er dürfe das Handy als Sicherheit einbehalten, fehlt ihm das notwendige Bewusstsein für die Rechtswidrigkeit dieser Zueignung. In einer solchen Konstellation liegt ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 StGB vor, da der Handelnde die Einbehaltung subjektiv für rechtens hält. Dieser Irrtum führt dazu, dass der spezifische Raubvorsatz entfällt, selbst wenn dem Täter bewusst ist, dass die gewaltsame Art der Wegnahme an sich illegal ist. Zur Glaubhaftmachung dieses Irrtums sollte die Wegnahme gegenüber dem Schuldner idealerweise explizit als Pfandnahme zur Absicherung der bestehenden Forderung deklariert worden sein.
Die Privilegierung entfällt jedoch sofort, wenn der Täter das Handy nicht bloß als Sicherheit behalten, sondern es dauerhaft in sein eigenes Vermögen einverleiben will. Ohne den festen inneren Glauben an ein konkretes Recht zur Pfandnahme bleibt die gewaltsame Wegnahme zur bloßen Frustbewältigung eine strafbare Handlung wegen Raubes.
Wie beweise ich meinen rechtmäßigen Anspruch ohne schriftlichen Vertrag, um den Raubvorsatz zu entkräften?
Einen rechtmäßigen Anspruch beweisen Sie ohne schriftlichen Vertrag durch Chatverläufe, Zeugenaussagen von Mitwissern oder Nachweise über bereits erfolgte Teilzahlungen des Schuldners. Diese Indizien dienen dazu, Ihren subjektiven Glauben an die Rechtmäßigkeit der Forderung gegenüber dem Gericht glaubhaft zu machen.
Der entscheidende Faktor zur Entkräftung des Raubvorsatzes ist der sogenannte Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 StGB, der vorliegt, wenn Sie irrtümlich von einem fälligen Anspruch ausgehen. Da es im Strafrecht primär auf Ihre innere Überzeugung zum Tatzeitpunkt ankommt, müssen Sie dem Gericht nachvollziehbar darlegen, warum Sie fest an die Existenz der Forderung geglaubt haben. Digitale Spuren wie WhatsApp-Nachrichten oder E-Mails können diesen inneren Glauben objektivieren, indem sie die Kommunikation über die Schulden und deren Fälligkeit dokumentieren. Auch Zeugen, die bei der Geldübergabe anwesend waren oder denen gegenüber der Schuldner die Forderung früher bestätigt hat, sind wertvolle Beweismittel für Ihre Verteidigung. Ein detailliertes Gedächtnisprotokoll über den Ablauf des Geschäftsabschlusses hilft zudem dabei, die Plausibilität Ihrer Darstellung gegenüber den Ermittlungsbehörden zu stärken.
Diese Beweise entkräften lediglich den Raubvorsatz, stellen aber keine Rechtfertigung für die Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung des Anspruchs dar. Eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung oder Nötigung bleibt bestehen, da das Selbsthilferecht keine körperlichen Übergriffe erlaubt.
Bekomme ich automatisch eine mildere Strafe, wenn die Verurteilung wegen Raubes vor Gericht wegfällt?
NEIN, eine mildere Strafe erfolgt nicht automatisch, da das Gericht das Strafmaß primär am Unrechtsgehalt der Tat und nicht allein an der rechtlichen Bezeichnung des Delikts misst. Eine Schuldspruchänderung führt nur dann zu einer geringeren Sanktion, wenn der Wegfall des Raubvorwurfs die Schwere der Tat im Vergleich zur verbleibenden Körperverletzung maßgeblich reduziert.
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass die Strafe bestehen bleiben kann, wenn die Gewaltanwendung bereits den Kern des Unrechts bildet und durch Tatbestände wie gefährliche Körperverletzung vollständig erfasst wird. Wenn massive Tritte oder Schläge eine Freiheitsstrafe rechtfertigen, ändert der fehlende Raubvorsatz nichts an der strafwürdigen Brutalität der Tatausführung gegenüber dem betroffenen Opfer. Das Gericht prüft in solchen Fällen sehr genau, ob die Vorinstanz bei einer korrekten rechtlichen Einordnung als bloße Körperverletzung tatsächlich eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Da der Unrechtsgehalt der Gewalt identisch bleibt, wird eine Milderung oft abgelehnt, sofern der Raubvorwurf nicht das einzige belastende Element der ursprünglichen Verurteilung darstellte.
Eine zwingende Strafmilderung tritt nur ein, wenn der Raubvorwurf das zentrale Element der Strafzumessung war und die verbleibenden Delikte eine deutlich geringere kriminelle Energie widerspiegeln. Beschuldigte sollten den Unrechtsgehalt der Körperverletzung daher zusätzlich durch einen Täter-Opfer-Ausgleich mindern.
Entfällt der Raubvorsatz auch, wenn ich eine Geldforderung für einen Freund gewaltsam eintreiben wollte?
JA, der Raubvorsatz entfällt auch bei der Eintreibung für Dritte, sofern Sie fest davon überzeugt sind, dass Ihrem Freund dieser Betrag rechtlich zusteht. Da der Tatbestand des Raubes gemäß § 249 StGB zwingend die Absicht einer rechtswidrigen Zueignung voraussetzt, schließt der Glaube an einen bestehenden Anspruch diesen Vorsatz aus.
Die gesetzliche Regelung des Raubes umfasst ausdrücklich nicht nur die Zueignung für sich selbst, sondern auch die Zueignung zugunsten einer anderen Person. Wenn Sie als Helfer agieren und dabei irrtümlich annehmen, dass die Forderung Ihres Freundes fällig und rechtlich durchsetzbar ist, unterliegen Sie einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB. In diesem Fall fehlt Ihnen das notwendige Bewusstsein für die Rechtswidrigkeit der Zueignung, da Sie davon ausgehen, lediglich einen rechtmäßigen Zustand für Ihren Bekannten wiederherzustellen. Entscheidend ist dabei Ihre positive Kenntnis und Überzeugung zum Zeitpunkt der Tat, dass dem Dritten dieser konkrete Geldbetrag materiell zusteht.
Trotz des entfallenden Raubvorsatzes bleiben die begangenen Gewaltanwendungen als gefährliche Körperverletzung oder Nötigung strafbar, da der Glaube an einen Rechtsanspruch lediglich die Zueignungsabsicht, nicht aber die Rechtswidrigkeit der Gewaltanwendung beseitigt.
Bleibt der Raubvorwurf bestehen, wenn ich mehr Geld mitnehme, als mir der Schuldner eigentlich schuldete?
JA. Der Raubvorwurf bleibt für den Betrag bestehen, der die tatsächliche oder geglaubte Forderung übersteigt, da hierfür kein vorsatzausschließender Irrtum vorliegt. Wer bewusst mehr Geld an sich nimmt, als ihm nach eigener Einschätzung zusteht, handelt hinsichtlich dieses Differenzbetrages mit dem erforderlichen Vorsatz zur rechtswidrigen Zueignung.
Ein Raub gemäß § 249 StGB setzt voraus, dass der Täter die Absicht hat, sich eine fremde Sache rechtswidrig zuzueignen. Glaubt der Gläubiger bei der Wegnahme fälschlicherweise an einen fälligen Anspruch, entfällt dieser Vorsatz nach § 16 Abs. 1 StGB aufgrund eines Tatbestandsirrtums. Diese Privilegierung endet jedoch genau an der Grenze dessen, was der Handelnde subjektiv als seine rechtmäßige Forderung ansieht. Nimmt er eigenmächtig zusätzliche Beträge für Zinsen oder Aufwandsentschädigungen mit, ohne an deren rechtliche Grundlage zu glauben, weiß er um die Rechtswidrigkeit dieses Teils der Zueignung. In der Folge wird die Tat bezüglich des unberechtigten Überschusses weiterhin als Raub gewertet, während für die eigentliche Forderung lediglich Nötigung oder Körperverletzung verbleiben.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Täter auch bezüglich der Zusatzbeträge einem Rechtsirrtum unterlag und fest davon überzeugt war, dass ihm diese Summen rechtlich zustehen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: 3 StR 458/25 – Beschluss vom 28.10.2025
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