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Strafklageverbrauch – mehrere Sozialleistungsbetrugstaten als eine Tat im prozessrechtlichen Sinne

AG Torgau – Az.: 3 Ds 952 Js 26914/19 – Beschluss vom 05.11.2019

1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Eröffnung des Hauptverfahrens steht ein Verfahrenshindernis entgegen. Die angeklagte Tat war bereits Gegenstand des beim Amtsgericht Torgau geführten Strafverfahrens 2 Cs 260 Js 61555/17, in dem am 17.5.2018 ein am 8.10.2018 rechtskräftig gewordener Strafbefehl gegen die Angeschuldigte erlassen wurde. Es ist daher Strafklageverbrauch eingetreten (Art. 103 Abs. 3 GG).

1. Die Angeschuldigte lebte in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann und ihren Kindern. Sie bezog seit 14.2.2015 Sozialleistungen nach SGB II vom Jobcenter Nordsachsen. Mit Anklageschrift vom 26.7.2019 legte ihr die Staatsanwaltschaft zur Last, eine für zwei ihrer Töchter angefallene Erbschaft, von der sie seit der Testamentseröffnung am 4.11.2015 Kenntnis hätte, dem Jobcenter verschwiegen zu haben. Aufgrund der Erbschaft seien beiden Töchtern Bankguthaben im Wert von insgesamt 30.775,23 EUR zugefallen. Der Bedarfsgemeinschaft seien deshalb aufgrund des Bescheids vom 13.2.2015 für den Zeitraum vom 1.3.2015 bis 31.1.2016 bewilligte Leistungen in Höhe von 1.632,56 EUR zu Unrecht weitergezahlt worden. Zudem habe die Angeschuldigte im Folgeantrag vom 30.11.2015 die Erbschaft unerwähnt gelassen. Ihr seien daraufhin mit Bescheid vom 17.12.2015, mit dem ALG II für den Zeitraum vom 1.2.2016 bis 31.1.2017 festgesetzt worden sei, Leistungen in Höhe 4.461,51 EUR zu viel bewilligt und in der Folge ausbezahlt worden. Durch beide Taten sei ein Gesamtschaden in Höhe von 6.094,07 EUR entstanden. Dieses Handeln sei strafbar als Betrug durch Unterlassen und Betrug.

2. Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist. Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (BGH, Beschluss vom 18.12.2018 – StB 52/18 –, NStZ 2019, S. 354). Die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts nötigt darüber hinaus zur positiven Feststellung des Vorliegens der Prozessvoraussetzungen sowie des Fehlens von Prozesshindernissen (BGH, a.a.O.; Schneider, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 203 Rn. 9).

Der Umfang des Strafklageverbrauchs wird durch den prozessualen Tatbegriff bestimmt (a). Die der Angeschuldigten in der Anklageschrift vom 26.7.2019 zur Last gelegte Tat war bereits Gegenstand einer strafrechtlichen Verurteilung (b).

a) Nach Abschluss eines Verfahrens wird der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit die Reichweite des Strafklageverbrauchs dadurch bestimmt, welche Tat im prozessrechtlichen Sinn gemäß § 264 Abs. 1 StPO Gegenstand des Prozesses und der Aburteilung war; das in Art. 103 Abs. 3 GG verankerte Verbot der Doppelbestrafung geht vom gleichen prozessualen Tatbegriff aus (BGH, a.a.O., <355>).

Tat im prozessrechtlichen Sinne ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Die Tat als Prozessgegenstand ist dabei nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten darin zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört dazu das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet (BGH, Beschluss vom 13.2.2019 – 4 StR 555/18 –, NStZ 2019, S. 428 <429> m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18.12.2018 – StB 52/18 –, NStZ 2019, S. 354 <355>; stRspr).

Die prozessuale Tat wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt und insbesondere durch das Täterverhalten, die ihm innewohnende Angriffsrichtung sowie durch das Tatopfer bestimmt (BGH, Beschluss vom 13.2.2019 – 4 StR 555/18 –, NStZ 2019, S. 428 <429> m.w.N.).

Materiell-rechtlicher und prozessualer Tatbegriff stehen nicht beziehungslos nebeneinander, sondern fallen in der Regel zusammen (BGH, Beschluss vom 18.12.2018 – StB 52/18 –, NStZ 2019, S. 354 <355>). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt, so dass das Vorliegen einer einheitlichen prozessualen Tat auch unabhängig davon zu beurteilen sein kann, ob Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 7.2.2012 – 1 StR 542/11 –, NStZ-RR 2012, S. 355 <356>; BGH, Beschluss vom 18.12.2018 – StB 52/18 –, NStZ 2019, S. 354 <355> m.w.N.; stRspr). Dabei sind die Besonderheiten der abgeurteilten Delikte ebenso in den Blick zu nehmen, wie der Umstand, dass bei einem weiten Verständnis des prozessualen Tatbegriffs die Kognitionspflicht des zuerst entscheidenden Tatgerichts ausgedehnt und damit dessen Leistungsfähigkeit möglicherweise überschritten wird (BGH, Beschluss vom 18.12.2018 – StB 52/18 –, NStZ 2019, S. 354 <355> m.w.N.; stRspr). Sachlich-rechtlich selbständige Handlungen i.S.v. § 53 StGB bilden nur dann eine einheitliche prozessuale Tat, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrundeliegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden wird (BGH, Urteil vom 7.9.2016 – 1 StR 422/15 –, NZWiSt 2017, S. 74 , m.w.N.; stRspr).

b) Vor diesem Hintergrund ist die verfahrensgegenständliche Tat prozessual mit der Tat identisch, die schon Gegenstand des im Verfahren 2 Cs 260 Js 61555/17 am 17.5.2018 erlassenen Strafbefehls gewesen ist. Die Strafklage ist verbraucht.

aa) Im vorangegangenen Strafbefehlsverfahren wurde die Angeschuldigte wegen zwei tatmehrheitlicher Fälle des Betrugs zu Lasten des Jobcenters Nordsachsen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 220 Tagessätzen zu 13 EUR verurteilt.

Der Angeschuldigten lag darin zur Last, die für zwei ihrer Töchter angefallene Erbschaft, von der sie seit der Testamentseröffnung am 4.11.2015 Kenntnis hätte, dem Jobcenter verschwiegen zu haben. Beiden Töchtern seien aufgrund der Erbschaft neben vier Grundstücken Bankguthaben im Wert von insgesamt 37.062,55 EUR zugefallen. Das Jobcenter habe daher infolge unvollständiger Angaben der Angeschuldigten in den Bewilligungsanträgen vom 30.11.2015 und 12.12.2016 mit Bescheiden vom 17.12.2015 und 16.12.2016 für die Zeiträume vom 1.2.2016 bis 31.1.2017 und vom 1.2.2017 bis 31.1.2018 Leistungen in Höhe von 2.181,01 Euro und 2.673,08 Euro (insgesamt 4.854,09 Euro) zu viel bewilligt, auf die kein Anspruch bestanden habe. Dieses Handeln sei strafbar als Betrug in zwei tatmehrheitlichen Fällen.

bb) Im jetzt anhängigen Verfahren liegen der Angeschuldigten nunmehr zwei weitere tatmehrheitliche Fälle des Betrugs im Zusammenhang mit dem Anfall derselben Erbschaft für dieselben Töchter zur Last. Die Kinder verfügten nunmehr über eigene Bankguthaben im Wert von insgesamt 30.775,23 EUR, die aus dem vererbten Bankvermögen im Wert von insgesamt 37.062,55 EUR stammten. Die Angeschuldigte habe die Erbschaft zum einen nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung am 4.11.2015 dem Jobcenter angezeigt, zum anderen habe sie diese im Folgeantrag vom 30.11.2015 unerwähnt gelassen. Durch beide Taten sei dem Jobcenter ein weiter Schaden in Höhe von 6.094,07 EUR entstanden.

cc) Beiden Verfahren liegt ein einheitlicher geschichtlicher Lebensvorgang zu Grunde, der in dem Verschweigen der Erbschaft gegenüber dem Leistungsträger besteht. Die Angeschuldigte war aufgrund ihrer sozialrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäß § 60 Abs. 1 SGB I verpflichtet gewesen, diesen Umstand dem Leistungsträger spätestens unmittelbar nach der Testamentseröffnung vom 4.11.2015 mitzuteilen. Bereits darin liegt ein strafbarkeitsbegründendes Unterlassen i.S.v. § 13 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 22.3.2016 − 3 StR 517/15 –, NStZ 2016, S. 412 <412 f.>). Die mit den Folgeanträgen vom 30.11.2015 und 12.12.2016 gemachten unrichtigen Angaben dienten nicht nur der Erlangung weiterer rechtswidriger Vermögensvorteile. Sie zielten auch auf die Aufrechterhaltung des durch das vorherige Unterlassen geschaffenen rechtswidrigen Zustands (vgl. für den Fall der Nichtoffenbarung von Einkünften eines ALG II-Beziehers gegenüber dem Leistungsträger OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.1.2018 – Ss 107/2017 (64/17) –, Rn. 17) infolge des bei den Mitarbeitern des Jobcenters erregten und weiterhin fortbestehenden Irrtums sowie auf die Sicherung der aus der Unterlassungstat erlangten Tatbeute. Alle vier im Strafbefehl und in der Anklageschrift beschriebenen Taten weisen ein einheitliches Tatbild auf, das im Verschweigen des aus der Erbschaft erlangten Vermögens zu erblicken ist. Die einheitliche Angriffsrichtung aller Taten zielt auf die rechtswidrige Verschaffung von Sozialleistungen und richtet sich gegen ein und dasselbe Tatopfer, das Jobcenter Nordsachsen. Sämtliche Tathandlungen sind in einer Weise miteinander verknüpft, die sie zu einem einheitlichen geschichtlichen Tatgeschehen werden lassen. Sie bilden nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis, dessen Unrechts- und Schuldgehalt nur zusammenfassend richtig gewürdigt werden kann und dessen getrennte Aburteilung einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde.

Für eine einheitliche prozessuale Tat sprechen weiterhin der identische Tatort (Jobcenter des Landkreises Nordsachsen) und die einheitliche Tatzeit. Bereits der zuerst ergangene Strafbefehl knüpft an die Kenntnis der Angeschuldigten vom Anfall der Erbschaft am 4.11.2015 an und teilt damit die tatsächlichen Voraussetzungen für die sozialrechtlichen Mitwirkungspflichten aufgrund von § 60 Abs. 1 SGB I mit, die wiederum Grundlage von Tat 1 der Anklageschrift sind. Die im Strafbefehl umschriebene Tat endete am 31.7.2017 mit Auszahlung der letzten widerrechtlich erlangten Leistungen an die Angeschuldigte. Damit erfasst der Strafbefehl von der Angeschuldigten begangenes Unrecht in einem Zeitraum vom 4.11.2015 bis 31.7.2017. In diesen fallen zugleich die in der Anklageschrift umrissenen Täuschungshandlungen. Die Daten des Folgenantrags (30.11.2015) und des Bewilligungsbescheids (17.12.2015) von Tat Nummer 1 des Strafbefehls und von Tat Nummer 2 der Anklage sind sogar identisch.

Zwar stehen die angeklagten und bereits abgeurteilten Taten materiell-rechtlich zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB, soweit sie verschiedene Bewilligungszeiträume betreffen. Sie beruhen auf einem jeweils neuen Tatentschluss (vgl. für den Fall der Nichtoffenbarung von Einkünften eines ALG II-Beziehers gegenüber dem Leistungsträger OLG Saarbrücken, a.a.O. Rn. 13). Dies hindert jedoch aus den vorgenannten Gründen die Annahme einer einheitlichen Tat im prozessualen Sinne nicht (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O. Rn. 13 ff.). Die einzelnen sachlich-rechtlichen Handlungen gehen nicht nur äußerlich ineinander über, sondern sind aufgrund der ihnen zugrundeliegenden Vorkommnisse – Verschweigen der Erbschaft gegenüber dem Jobcenter, Aufrechterhaltung des durch das erste Unterlassen erregten Irrtums mit dem Ziel der Sicherung der bereits erlangten Tatbeute – innerlich derart miteinander verknüpft, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden wird. Dies führt auch bei Bestehen von Tatmehrheit i.S.v. § 53 StGB zur Annahme einer einheitlichen prozessualen Tat (vgl. BGH, Urteil vom 7.9.2016 – 1 StR 422/15 –, NZWiSt 2017, S. 74, m.w.N.; stRspr).

Mit der Annahme einer einheitlichen prozessualen Tat gehen auch keine überspannten Anforderungen an die gerichtliche Kognitionspflicht einher. Sämtliche Tatsachen, die das Vorliegen der Täuschungshandlung in allen vier angeklagten oder abgeurteilten Taten begründeten, waren bereits bei Erlass des Strafbefehls bekannt. Die damit verbundene Notwendigkeit, bereits zu diesem Zeitpunkt den gesamten eingetretenen Schaden zu ermitteln, ließ eine Überschreitung der Leistungsfähigkeit des Gerichts nicht befürchten.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Das Gericht sieht davon ab, die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

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