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Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung bei fehlendem Strafantrag

OLG Stuttgart – Az.: 5 Ss 253/14 – Beschluss vom 27.06.2014

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 3. Dezember 2013, soweit der Angeklagte wegen falscher Verdächtigung verurteilt wurde, im Schuldspruch und im Übrigen im Rechtsfolgenausspruch jeweils mit den zugehörigen Feststellungen gemäß § 349 Abs. 2, Abs. 4 stopp a u f g e h o b e n.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Jugendschöffengerichts beim Amtsgericht Ravensburg zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten als unbegründet v e r w o r f e n.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Ravensburg hat den zur Tatzeit 20 Jahre alt gewesenen Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil vom 3. Dezember 2013 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen und wegen falscher Verdächtigung zu der Einheitsjugendstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen das Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig (Sprung-) Revision eingelegt. Er erhebt die Sachrüge und eine Verfahrensrüge. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die gemäß §§ 335 Abs. 1 StPO, 2 Abs. 2 JGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit das Amtsgericht ihn wegen falscher Verdächtigung verurteilt hat. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Das Amtsgericht hat u.a. folgende Feststellungen getroffen:

„Am 22. April 2013 gegen 17.34 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem (…) Motorrad Yamaha mit dem Kennzeichen … in Wangen auf der Zeppelinstraße. Er wurde von der Polizei aufgefordert anzuhalten, damit diese eine Kontrolle durchführen konnte. Als er die Polizei sah, entschloss sich der Angeklagte, der wusste, dass er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht besaß, vor der Polizei zu fliehen, was ihm auch gelang.

Der Angeklagte wusste, dass er sich mit der Fahrt strafbar gemacht hatte. Die Polizeibeamten hatten noch nicht den Fahrer identifiziert, jedoch als Halter des Motorrads den Angeklagten ausgemacht und waren zum Wohnsitz von dessen Familie gefahren. Dort trafen sie den Angeklagten nicht an, konnten ihn jedoch telefonisch über ein Handy der Familie erreichen. Der Angeklagte sagte zu, am folgenden Tag zur Polizei zu kommen. Dort erschien der Angeklagte auch am 23. April 2013 und gab gegenüber dem Polizeibeamten H. wider besseres Wissen an, dass der gesondert verfolgte G. am 22.04.2013 ohne sein, dessen Angeklagten, Wissen den Schlüssel an sich genommen habe und mit dem Motorrad gefahren sei. G. sei es gewesen, der vor der Polizei geflüchtet sei. Mit G. hatte er zuvor diese Einlassung abgesprochen und G. war damit einverstanden.“

2. Diese Feststellungen reichen zur Verurteilung des Angeklagten wegen falscher Verdächtigung nach § 164 Abs. 1 StGB nicht aus. Nach dieser Vorschrift macht sich insbesondere der Täter strafbar, der einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen. Die wahrheitswidrige Behauptung einer Straftat durch eine Person erfüllt den objektiven Tatbestand des § 164 Abs. 1 StGB daher nicht, wenn schon nach dem Inhalt der verdächtigenden Äußerung selbst ausgeschlossen ist, dass diese zu der beabsichtigten behördlichen Reaktion führen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn es schon nach dem vom Täter dargestellten Sachverhalt an einer Strafverfolgungsvoraussetzung fehlt und daher ein hinreichender Anfangsverdacht nicht gegeben ist (BGH, Beschluss vom 7. November 2001 – 2 StR 417/01 – zitiert nach juris; Fischer, StGB, 61. Auflage, § 164, Rn. 5b; Ruß in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 164, Rn. 15). Das gilt nach der Auffassung des Senats grundsätzlich auch für einen zur Strafverfolgung erforderlichen Strafantrag. Allerdings genügt es in diesem Fall, wenn die Behebung des Mangels nach den gegebenen Umständen zu erwarten ist und die Verfolgungsbehörde aus diesem Grund schon vorher Verfolgungs- oder Ermittlungshandlungen vornimmt, etwa wenn der vom Anzeigeerstatter verschiedene Strafantragsberechtigte für die behauptete Straftat nicht vor Ort ist, den Strafantrag aber voraussichtlich stellen würde. Denn die Vorschriften der §§ 127 Abs. 3 Satz 1, 130 Satz 1, Satz 2 StPO lassen erkennen, dass Verfolgungs- und Ermittlungshandlungen zur Aufklärung einer Straftat beim Fehlen eines erforderlichen Strafantrags nicht völlig ausgeschlossen sind (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 158, Rn. 4). Dann ist es aber sachgerecht, auch in diesem Fall vom Täter fehlgeleitete Ermittlungshandlungen als falsche Verdächtigung nach § 164 Abs. 1 StGB zu ahnden, wenn die weiteren Strafbarkeitsvoraussetzungen gegeben sind.

Nach diesen Grundsätzen tragen die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen falscher Verdächtigung nicht. Ausführungen dazu, welcher Straftat der Angeklagte den angeblichen Fahrer verdächtigt hat, enthält das angefochtene Urteil nicht. Handelte es sich um ein Vergehen des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs nach § 248b Abs. 1 StGB, so erforderte dessen Verfolgung nach § 248b Abs. 3 StGB einen Strafantrag des Angeklagten, der der Gebrauchsberechtigte für das Motorrad war (vgl. Fischer, a.a.O., § 248b, Rn. 10, Rn. 2). Ob der Angeklagte diesen Strafantrag gestellt hat, ergibt sich aus dem Urteil nicht und folgt auch nicht aus seinem Gesamtzusammenhang. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass die wahrheitswidrige Behauptung des Angeklagten mit G. abgesprochen war, gegen einen vom Angeklagten gegen seinen Helfer gestellten Strafantrag. Hatte der Angeklagte den Strafantrag bei seiner Vernehmung am 23. April 2013 nicht gestellt, dann fehlt es nach den Urteilsfeststellungen auch an Anhaltspunkten dafür, dass die spätere Behebung des Mangels zu erwarten war.

Darüber hinaus hat das Amtsgericht nicht festgestellt, ob der Angeklagte seinen Helfer im Sinne von § 164 Abs. 1 StGB in der Absicht verdächtigt hat, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen (vgl. hierzu Fischer, a.a.O., § 164, Rn. 13).

Die Würdigung der Tat des Angeklagten als ein Vergehen des Vortäuschens einer Straftat nach § 145d StGB würde gleichermaßen voraussetzen, dass der für die Verfolgung der behaupteten Tat erforderliche Strafantrag gestellt wurde, zumindest aber die Behebung des Mangels zu erwarten war (Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 145d, Rn. 7 a.E.).

Eine andere vom Angeklagten behauptete Straftat des G., insbesondere ein Diebstahl oder Fahren ohne Fahrerlaubnis, lässt sich den Feststellungen des Amtsgerichts nicht entnehmen.

3. Hinsichtlich des Schuldspruchs bei den Taten Nrn. 1 – 3 des angefochtenen Urteils, nämlich dreier Vergehen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung dagegen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Rechtsmittel ist deshalb insoweit gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

4. Jedoch bedürfen der Vorwurf der falschen Verdächtigung gegen den Angeklagten, die Bestimmung der Rechtsfolgen und die Entscheidung über die Kosten der Revision des Angeklagten erneuter Verhandlung und Entscheidung durch eine andere Abteilung des Jugendschöffengerichts beim Amtsgericht Ravensburg (§ 354 Abs. 2, S. 1, 1. Alternative StPO). Die Entscheidung des Senats ergeht gemäß § 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO einstimmig. Die allein gegen die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung gerichtete Verfahrensrüge des Beschwerdeführers bedarf keiner Entscheidung mehr.

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