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Schmerzensgeld im Strafprozess: Warum die Sofortige Beschwerde scheitert.

Der Angeklagte anerkannte den Anspruch des verletzten Polizisten, doch das Schmerzensgeld im Strafprozess wurde im Urteil vollständig vergessen. Als der Geschädigte die fehlende Entscheidung durch eine sofortige Beschwerde korrigieren wollte, scheiterte er an einer überraschenden Rechtsfalle.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 18 Qs 22/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Nürnberg-Fürth
  • Datum: 18.11.2025
  • Aktenzeichen: 18 Qs 22/25
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafverfahrensrecht, Schadensersatz

  • Das Problem: Ein verletzter Polizeibeamter forderte im Strafprozess Schmerzensgeld vom Angeklagten. Der Angeklagte erkannte die Forderung an. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten, traf aber keine Entscheidung über das Schmerzensgeld.
  • Die Rechtsfrage: Kann der Geschädigte die fehlende Entscheidung über seine Schmerzensgeldforderung mit einer sofortigen Beschwerde anfechten? Kann diese Beschwerde hilfsweise in einen Antrag auf Urteilskorrektur umgedeutet werden?
  • Die Antwort: Nein, die Beschwerde ist unzulässig. Das Gesetz erlaubt diese Beschwerde nur gegen einen Beschluss, der vor dem Urteil ergeht, nicht gegen eine Unterlassung im Urteil selbst.
  • Die Bedeutung: Die Sofortige Beschwerde gegen eine fehlende Entscheidung über Schmerzensgeld im Strafurteil ist ausgeschlossen. Ein Fehler des Gerichts, der auf einer inhaltlichen Beratung beruht, ist zudem kein einfacher Schreibfehler und kann nachträglich nicht korrigiert werden.

Was passiert, wenn das Gericht das Schmerzensgeld im Urteil vergisst?

Es klingt wie ein absurder Justiz-Albtraum, ist aber vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth unter dem Aktenzeichen 18 Qs 22/25 Realität geworden. Ein Polizist wird im Dienst verletzt, der Täter steht wegen Betrugs und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vor Gericht. Um sich einen separaten, langwierigen Zivilprozess zu sparen, nutzt der verletzte Beamte das sogenannte Adhäsionsverfahren. Er klinkt sich in den Strafprozess ein und fordert Schmerzensgeld – mindestens 1.000 Euro plus Zinsen.

Ein frustrierter, uniformierter Polizist blickt auf ein offizielles Gerichts-Urteil, dessen Passus zur Entschädigung auffällig fehlt.
Gericht vergisst Schmerzensgeld im Urteil; Beschwerde des Verletzten wurde als unzulässig zurückgewiesen. | Symbolbild: KI

In der Hauptverhandlung am 23. Juli 2025 scheint alles glattzulaufen. Der Verteidiger des angeklagten Betrügers räumt alles ein. Er erklärt zu Protokoll, dass der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach anerkannt wird, der Mandant aber derzeit pleite sei. Das Amtsgericht verurteilt den Täter schließlich zu zwei Jahren Haft. Doch als das schriftliche Urteil vorliegt, fehlt etwas Entscheidendes: Der Ausspruch über das Schmerzensgeld. Das Gericht hatte schlicht vergessen, das Anerkenntnis im Urteilstenor festzuhalten. Einen Tag später bemerkte der Richter das Versehen und notierte in der Akte, man sei irrtümlich davon ausgegangen, das Protokoll-Anerkenntnis allein genüge. Der Polizist legte sofortige Beschwerde ein, um sein Recht doch noch im Urteil verankert zu wissen. Das Landgericht musste nun am 18. November 2025 entscheiden, ob man ein solches „Vergessen“ nachträglich reparieren kann.

Wie funktioniert der Schadensersatz im Strafprozess?

Normalerweise sind Strafrecht und Zivilrecht zwei getrennte Welten. Der Staatsanwalt kümmert sich um die Bestrafung des Täters, das Opfer muss seinen Schadenersatz in einem eigenen Prozess einklagen. Das Adhäsionsverfahren durchbricht diese Trennung. Geregelt in den §§ 403 ff. der Strafprozessordnung (StPO), erlaubt es dem Opfer, seinen zivilrechtlichen Anspruch direkt im Strafverfahren geltend zu machen. Man könnte sagen, das Opfer fährt „per Anhalter“ im Wagen der Staatsanwaltschaft mit, um schneller und kostengünstiger an einen Vollstreckungstitel zu kommen.

Wenn der Angeklagte den Anspruch im Prozess anerkennt, ist die Sache eigentlich klar. Wie im Zivilrecht muss das Gericht dieses Anerkenntnis dann nur noch in ein Urteil gießen. Das Gesetz sieht vor, dass über den Antrag im Strafurteil entschieden wird (§ 406 Abs. 1 StPO). Wird der Antrag abgelehnt oder entscheidet das Gericht gar nicht darüber, stellt sich die Frage nach dem Rechtsmittel. Hier wird es kompliziert, denn der Gesetzgeber wollte verhindern, dass Strafprozesse durch komplexe Zivilstreitigkeiten in die Länge gezogen werden. Deshalb sind die Beschwerdemöglichkeiten für das Opfer im § 406a StPO stark eingeschränkt.

Kann man gegen ein unvollständiges Urteil Beschwerde einlegen?

Das Landgericht Nürnberg-Fürth stand vor der schwierigen Aufgabe, dem offensichtlich benachteiligten Polizisten zu erklären, warum ihm der prozessuale Weg versperrt ist. Die Richter analysierten die Situation messerscharf anhand des Wortlauts der Strafprozessordnung und wiesen die sofortige Beschwerde als unzulässig zurück.

Darf der Kläger das Urteil nachträglich anfechten?

Zunächst prüfte die Kammer, ob für den Polizisten überhaupt der Weg der sofortigen Beschwerde eröffnet war. Das Gesetz unterscheidet hier sehr genau, wann eine Entscheidung fällt. Nach § 406a Abs. 1 Satz 1 StPO darf sich ein Adhäsionskläger nur dann beschweren, wenn das Gericht vor dem Urteil durch einen gesonderten Beschluss entscheidet, von einer Entscheidung über den Schadensersatz abzusehen. Das ist der Fall, wenn das Gericht sagt: „Das wird uns hier zu kompliziert, klären Sie das bitte woanders.“

Im vorliegenden Fall gab es diesen Vorab-Beschluss jedoch nicht. Das Amtsgericht hatte den Antrag bis zum Schluss behalten und dann im Urteil schlichtweg ignoriert – also weder stattgegeben noch ihn förmlich abgelehnt. Hier greift eine harte Regelung: § 406a Abs. 1 Satz 2 StPO bestimmt, dass gegen das Urteil selbst kein Rechtsmittel zulässig ist, soweit es nur um das Absehen von einer Entscheidung geht. Das Landgericht argumentierte, dass der Gesetzgeber hier eine klare Grenze gezogen hat. Wenn das Kind erst einmal in den Brunnen gefallen ist – sprich: das Urteil verkündet wurde, ohne über den Antrag zu entscheiden – gibt es für die sofortige Beschwerde keinen Raum mehr. Auch wenn das für den Betroffenen unbefriedigend ist und in der juristischen Literatur kritisiert wird, sind die Gerichte an diesen engen Gesetzeswortlaut gebunden.

Lässt sich ein Urteil wegen eines Irrtums korrigieren?

Nachdem die direkte Beschwerde scheiterte, prüfte das Landgericht noch einen „Notausgang“. Manchmal können Rechtsmittel umgedeutet werden. Wäre es möglich, den Antrag des Polizisten als Antrag auf Berichtigung der Urteilsformel zu verstehen? Schreibfehler oder Rechenfehler dürfen Gerichte nämlich jederzeit korrigieren (§ 319 StPO analog im Zivilrecht, hier im Strafrecht unter strengen Voraussetzungen). Wenn der Richter „100 Euro“ schreibt, aber „1.000 Euro“ meinte und jeder das weiß, ist das heilbar.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth lehnte diese Rettungsmöglichkeit jedoch strikt ab und verwies auf die strenge Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Eine nachträgliche Änderung des Urteilstenors ist nur bei „offenkundigen Schreib- oder Verkündungsversehen“ erlaubt. Hier lag der Fall aber anders. Der Amtsrichter hatte nicht versehentlich eine Zeile gelöscht. Vielmehr zeigte sein Vermerk vom 24. Juli 2025, dass das Gericht einem Rechtsirrtum unterlegen war. Die Richter dachten während der Urteilsberatung fälschlicherweise, das bloße Protokollieren des Anerkenntnisses würde den Antrag erledigen – ähnlich wie ein Vergleich (§ 405 StPO).

Das bedeutet: Das Schweigen im Urteil war kein mechanischer Fehler, sondern das Ergebnis eines (falschen) Denkprozesses. Ein solcher inhaltlicher Fehler, der auf einer rechtlichen Überlegung beruht, kann nicht im Wege der bloßen Berichtigung korrigiert werden. Sobald das Urteil verkündet ist, ist das gesprochene Wort heilig, auch wenn es auf einem Irrtum basiert. Eine inhaltliche Nachbesserung würde die Rechtskraft des Urteils unzulässig durchbrechen.

Ist der Anspruch auf Schmerzensgeld damit verloren?

Das Landgericht hat mit seinem Beschluss vom 18. November 2025 die sofortige Beschwerde endgültig als unzulässig verworfen. Die Folge ist prozessual hart: Das Strafurteil gegen den Betrüger bleibt bestehen, ohne dass der Polizist seinen vollstreckbaren Titel über die 1.000 Euro Schmerzensgeld im Rahmen dieses Verfahrens erhält. Da auch die Umdeutung in einen Berichtigungsantrag scheiterte, ist der Weg über das Adhäsionsverfahren in dieser Instanz beendet. Besonders bitter für den Polizisten ist, dass er laut Entscheidung auch noch die Kosten für das erfolglose Beschwerdeverfahren tragen muss (§ 473 Abs. 1 StPO). Der Fall zeigt exemplarisch die Tücken des Adhäsionsverfahrens: Ein richterlicher Denkfehler bei der Urteilsabfassung kann dazu führen, dass das Opfer trotz Anerkenntnis des Täters am Ende des Strafprozesses mit leeren Händen dasteht.

Die Urteilslogik

Die Rechtssicherheit verlangt eine unerbittliche Strenge bei der Anfechtung von Urteilsfehlern, welche die Ansprüche Geschädigter im Adhäsionsverfahren unberücksichtigt lassen.

  • Rechtsmittel gegen Nichtentscheidung: Ein Geschädigter kann die Nichtentscheidung über seinen zivilrechtlichen Anspruch im Adhäsionsverfahren nicht durch eine sofortige Beschwerde anfechten, wenn das Gericht die Entscheidung über den Antrag schlicht im Urteil unterlassen hat.
  • Grenzen der Urteilskorrektur: Gerichte dürfen die Urteilsformel nur berichtigen, wenn es sich um offenkundige Schreib- oder Verkündungsversehen handelt; ein Fehler, der auf einer irrigen rechtlichen Annahme basiert, gilt als inhaltlicher Mangel, der die Rechtskraft des Urteils nicht durchbricht.
  • Priorität der Prozesssicherheit: Die gesetzliche Beschränkung der Rechtsmittel für Adhäsionskläger garantiert die rasche Beendigung des Strafverfahrens und überwiegt das Interesse des Opfers, selbst wenn ein richterlicher Denkfehler den Anspruch unkorrigiert lässt.

Die strikte Trennung zwischen mechanischem Versehen und inhaltlichem Rechtsirrtum sichert die Unantastbarkeit des einmal verkündeten Urteils.


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Experten Kommentar

Ein Täter erkennt den Anspruch an, das Gericht vergisst die Verankerung im Urteil – man sollte meinen, das sei ein einfacher Fall von Schreibfehlerkorrektur. Dieses Urteil zeigt jedoch die Gnadenlosigkeit der Strafprozessordnung: Hat das Gericht die Entscheidung über das Schmerzensgeld im Strafprozess erst einmal vergessen, weil es einem Rechtsirrtum unterlag, ist der Weg der sofortigen Beschwerde versperrt. Hier trennt sich der mechanische Tippfehler, der korrigierbar wäre, vom inhaltlichen Denkfehler des Richters, der nach der Urteilsverkündung unheilbar ist. Das ist eine klare rote Linie für jeden Adhäsionskläger, denn die Rechtskraft des Strafurteils schützt selbst den offensichtlichen Mangel vor einer einfachen Nachbesserung.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist das Adhäsionsverfahren und welche Risiken drohen dem Opfer?

Das Adhäsionsverfahren ist ein effizienter Weg, um Schadensersatzansprüche oder Schmerzensgeld direkt im Strafprozess durchzusetzen (§§ 403 ff. StPO). Opfer nutzen diesen Prozess, um schnell und kostengünstig einen vollstreckbaren Titel gegen den Täter zu erlangen. Dieses schnelle Verfahren birgt jedoch ein immenses prozessuales Risiko. Ein richterlicher Verfahrensfehler kann den Anspruch blockieren, selbst wenn der Täter die Forderung zuvor anerkannt hat.

Die Regel durchbricht die strikte Trennung von Straf- und Zivilrecht in Deutschland. Das Opfer fährt quasi „per Anhalter“ mit dem Strafprozess, um unnötige Duplizierung der Beweisaufnahme zu vermeiden. Dadurch entfällt ein separater, langwieriger Zivilprozess vollständig. Man spart Zeit und erhebliche Kosten, weil das Gericht die bereits im Strafverfahren erhobenen Fakten nutzt. Ziel ist ein rechtskräftiges Urteil im Adhäsionsverfahren, das sofort zur Zwangsvollstreckung berechtigt.

Das größte Risiko liegt in der Sperrwirkung des § 406a StPO. Wenn das Gericht den Antrag im Urteil schlicht ignoriert und ihn weder zuspricht noch abweist, ist die Rechtsmittelführung des Opfers massiv eingeschränkt. Juristisch gilt dieses Ignorieren als „Absehen von der Entscheidung“ und nicht als Ablehnung der Sache. Dieses prozessuale Schweigen des Richters verhindert oft eine sofortige Beschwerde. Das bedeutet, das Opfer verliert den schnellen Titel und muss den Anspruch später doch zivilrechtlich neu einklagen.

Stellen Sie sicher, dass Ihr Adhäsionsantrag korrekt beziffert ist und fordern Sie Ihren Anwalt auf, dessen Aufnahme in den Urteilstenor explizit zu überwachen.


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Ist mein Schmerzensgeldanspruch verloren, wenn das Gericht ihn im Urteil vergisst?

Nein, Ihr materieller Anspruch auf Schmerzensgeld ist dadurch nicht verloren. Der zivilrechtliche Anspruch aus der zugrundeliegenden Tat bleibt gegen den Schädiger bestehen. Sie verlieren jedoch den prozessualen Vorteil: Der schnelle Weg über das Adhäsionsverfahren im Strafprozess ist unwiederbringlich beendet. Sie müssen Ihren Anspruch nun auf dem regulären Zivilweg geltend machen.

Die Forderung wurde im Strafprozess nicht „verbraucht“, weil das Gericht schlichtweg keine Sachentscheidung über das Schmerzensgeld getroffen hat. Da der Anspruch auf Schadensersatz primär zivilrechtlicher Natur ist, bleibt er ungeachtet des richterlichen Fehlers formal bestehen. Sie stehen damit lediglich prozessual wieder am Anfang. Obwohl der Täter den Anspruch vielleicht anerkannt hat, fehlt Ihnen der notwendige vollstreckbare Titel, um das Geld ohne Weiteres einzutreiben.

Der Verlust der prozessualen Chance im Strafprozess bedeutet, dass Sie nun eine neue Klage beim zuständigen Zivilgericht anstrengen müssen. Besonders hart ist die Kostenfolge: Sie tragen häufig die Kosten für das erfolglose Beschwerdeverfahren im Strafprozess gemäß § 473 Abs. 1 StPO selbst. Achten Sie zusätzlich darauf, die zivilrechtliche Verjährungsfrist nicht verstreichen zu lassen, da der Fehler des Gerichts diese Frist nicht automatisch aufhält.

Leiten Sie nach dem negativen Beschluss über die Zurückweisung Ihrer Beschwerde sofort eine zivilrechtliche Klage beim zuständigen Gericht ein.


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Welches Rechtsmittel habe ich, wenn mein Antrag im Adhäsionsverfahren ignoriert wird?

Wenn das Gericht Ihren Adhäsionsantrag im Strafurteil schlicht ignoriert und weder zuspricht noch ablehnt, ist das primäre Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde unzulässig. Diese harte prozessuale Grenze zieht § 406a Abs. 1 Satz 2 StPO. Das juristische Schweigen des Gerichts gilt in diesem Kontext als bloßes „Absehen von der Entscheidung“. Dieses Absehen blockiert die Möglichkeit einer Anfechtung des Urteils durch das Opfer.

Der Gesetzgeber begrenzte die Rechtsmittel bewusst, um den Ablauf von Strafprozessen vor zu komplexen zivilrechtlichen Anfechtungen zu schützen. Die sofortige Beschwerde ist ausschließlich dann eröffnet, wenn das Gericht vor dem eigentlichen Urteil durch einen gesonderten Beschluss entschied, den Antrag an den Zivilweg zu verweisen. Wurde dieser Vorab-Beschluss nicht gefasst und das Urteil ohne den Antrag verkündet, greift die Sperrwirkung des Paragraphen. Der richterliche Fehler, der das Adhäsionsverfahren betrifft, wird dadurch nachträglich schwer korrigierbar.

Die Konsequenzen dieses engen Gesetzeswortlauts bestätigte das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem konkreten Fall. Obwohl der Täter den Anspruch anerkannt hatte, fehlte der Schmerzensgeldausspruch im Urteil. Sobald das Urteil verkündet war, ohne den Antrag zu bescheiden, war der Raum für die sofortige Beschwerde endgültig verbaut. Das Gericht wertet das Ignorieren nicht als faktische Ablehnung, sondern als „Absehen von der Entscheidung“, was die Rechtsmittel blockiert.

Prüfen Sie deshalb umgehend das Hauptverhandlungsprotokoll; wenn keine Verweisung an den Zivilweg vorliegt, bleibt Ihnen nur der separate Zivilprozess.


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Kann man ein Urteil nachträglich korrigieren, wenn das Schmerzensgeld fehlt?

Nein, in den meisten Fällen können Sie das Urteil nicht nachträglich korrigieren lassen, wenn das Schmerzensgeld fehlt. Eine nachträgliche Berichtigung (§ 319 StPO analog) ist ausschließlich erlaubt, wenn es sich um einen mechanischen, offenkundigen Schreib- oder Verkündungsversehen handelt. Das Vergessen der Aufnahme des Anspruchs in den Urteilstenor, weil der Richter einem juristischen Irrtum unterlag, ist ein inhaltlicher Mangel.

Die Möglichkeit zur Berichtigung dient lediglich dazu, offensichtliche Unstimmigkeiten wie einen Zahlendreher oder eine falsche Namensschreibung zu beheben. Fehlt der Anspruch im Urteil, weil die Richter irrtümlich davon ausgingen, ein Protokoll-Anerkenntnis genüge bereits, sprechen Juristen von einem richterlichen Rechtsirrtum. Dieser Fehler basiert auf einer inhaltlichen Fehlüberlegung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) schließt eine nachträgliche Korrektur solcher inhaltlicher Fehler strikt aus. Eine Änderung, die auf einer rechtlichen Überlegung beruht, würde die Rechtskraft des Urteils unzulässig durchbrechen und ist daher nicht berichtigungsfähig. Existiert ein richterlicher Vermerk, der den inhaltlichen Irrtum belegt, ist der Weg der Berichtigung definitiv versperrt, auch wenn das Ergebnis höchst unbefriedigend erscheint.

Beantragen Sie formell die Einsichtnahme in die Gerichtsakte, um die Ursache des Fehlens festzustellen und zu prüfen, ob überhaupt ein reiner Tippfehler vorliegt.


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Muss ich nach dem Scheitern des Adhäsionsverfahrens meinen Anspruch neu zivilrechtlich einklagen?

Der Gang zum Zivilgericht ist nach dem Scheitern des Adhäsionsverfahrens unumgänglich. Sie müssen Ihren materiellen Anspruch neu einklagen, um einen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger zu erhalten. Obwohl der Weg über das Strafverfahren prozessual endgültig beendet ist, bleibt die zivilrechtliche Forderung auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gegen den Täter vollständig bestehen.

Der Grund für die notwendige Neuklage liegt darin, dass Ihnen durch den Verfahrensfehler des Gerichts kein Titel zugesprochen wurde. Ohne eine rechtskräftige Feststellung des Anspruchs im Urteil können Sie keine Zwangsvollstreckung betreiben, falls der Schädiger die Zahlung verweigert. Das Gesetz schreibt vor, dass der ordentliche Zivilrechtsweg einzuschlagen ist, wenn das Gericht im Adhäsionsverfahren von einer Entscheidung abgesehen hat. Das Scheitern des Verfahrens hat somit keine Auswirkungen auf die Gültigkeit Ihres eigentlichen Anspruchs.

Der große Trost ist, dass Sie im neuen Zivilprozess nicht bei null anfangen müssen. Das Protokoll-Anerkenntnis des Schädigers aus der Hauptverhandlung ist dort ein sehr starkes Beweismittel. Das Zivilgericht ist an dieses Schuldeingeständnis zwar nicht gebunden, wertet es aber in der Regel als entscheidendes Indiz für die Haftung dem Grunde nach. Planen Sie höhere Kosten und eine längere Verfahrensdauer ein, da nun eine vollständige zivilrechtliche Beweisaufnahme erforderlich ist.

Fordern Sie umgehend eine amtlich beglaubigte Kopie des Hauptverhandlungsprotokolls an, da dieses Dokument Ihr wichtigstes Beweismittel in der zivilrechtlichen Klage sein wird.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Adhäsionsverfahren

Das Adhäsionsverfahren ist ein besonderer Prozessweg, der Opfern ermöglicht, ihren zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch direkt im laufenden Strafverfahren gegen den Täter geltend zu machen.
Juristen nutzen diesen Paragraphen, um die in Deutschland übliche strikte Trennung von Straf- und Zivilrecht zu durchbrechen und dadurch einen separaten, langwierigen Zivilprozess zu vermeiden. Das Gesetz will den Geschädigten einen schnellen und kostengünstigen Weg zum vollstreckbaren Titel eröffnen.

Beispiel:
Der verletzte Polizist nutzte das Adhäsionsverfahren, um die geforderten 1.000 Euro Schmerzensgeld direkt während der Hauptverhandlung gegen den angeklagten Betrüger durchzusetzen.

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Anerkenntnis (Protokoll-Anerkenntnis)

Ein Anerkenntnis liegt vor, wenn eine Partei, meist der Angeklagte, den gegen sie gerichteten Anspruch des Gegners ausdrücklich als berechtigt akzeptiert und dies formal zu Protokoll gegeben wird.
Dieses Schuldeingeständnis vereinfacht das Verfahren massiv, da das Gericht keine langwierige Beweisaufnahme zur Haftung mehr durchführen muss. Juristisch muss das Gericht das Anerkenntnis im Urteil festschreiben, um es für das Opfer vollstreckbar zu machen.

Beispiel:
Der Verteidiger des Betrügers erklärte das Anerkenntnis des Schmerzensgeldanspruchs in der Hauptverhandlung, allerdings versäumte es das Gericht, diesen Sachverhalt in den Urteilstenor aufzunehmen.

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Berichtigung (Urteilsberichtigung)

Die Berichtigung erlaubt es dem Gericht, ein bereits verkündetes Urteil nachträglich zu korrigieren, allerdings nur bei offenkundigen Schreibfehlern oder mechanischen Verkündungsversehen, nicht bei inhaltlichen Fehlern.
Das Gesetz schützt damit die Rechtskraft des Urteils; inhaltliche Fehler, die auf einer juristischen Überlegung basieren, können nicht über diesen einfachen Weg repariert werden.

Beispiel:
Die Richter verneinten eine Berichtigung des Urteils, weil das Fehlen des Schmerzensgeldes auf einem richterlichen Rechtsirrtum basierte und nicht auf einem bloßen Tippfehler im Urteilstenor.

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Rechtsirrtum

Ein Rechtsirrtum beschreibt den Umstand, dass ein Richter oder eine juristische Instanz während eines Prozesses einer falschen rechtlichen Annahme unterliegt, die das Ergebnis der Entscheidung inhaltlich beeinflusst.
Juristisch grenzen wir den Rechtsirrtum streng von rein mechanischen Fehlern wie Schreib- oder Rechenfehlern ab. Ein auf einem solchen Irrtum basierendes Urteil kann nicht im Wege der Berichtigung korrigiert werden, da es das Ergebnis eines Denkprozesses war.

Beispiel:
Der Amtsrichter unterlag einem Rechtsirrtum, weil er fälschlicherweise annahm, das bloße Protokollieren des Anerkenntnisses würde den Adhäsionsantrag bereits erledigen.

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Sofortige Beschwerde

Die Sofortige Beschwerde ist ein Rechtsmittel, das in bestimmten Fällen der Strafprozessordnung (StPO) gegen gerichtliche Beschlüsse, die außerhalb des eigentlichen Endurteils ergehen, eingelegt werden kann.
Die Frist beträgt oft nur eine Woche und ermöglicht eine schnelle Überprüfung einer fehlerhaften Entscheidung durch die nächsthöhere Instanz. Dieses Rechtsmittel ist im Adhäsionsverfahren für das Opfer stark eingeschränkt, wenn das Gericht im Urteil schweigt.

Beispiel:
Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die sofortige Beschwerde des Polizisten als unzulässig zurück, da § 406a StPO dieses Rechtsmittel nicht zulässt, wenn der Adhäsionsantrag schlicht ignoriert wurde.

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Urteilstenor

Der Urteilstenor ist der kurze, abschließende Satz am Beginn des Urteilsdokuments, in dem das Gericht prägnant und verbindlich die Entscheidung verkündet.
Der Tenor ist der wichtigste und primär rechtskräftige Bestandteil eines Urteils, weil er festlegt, was genau vollstreckt werden darf, und vollständig alle Rechte und Pflichten nennen muss.

Beispiel:
Im vorliegenden Fall fehlte der Ausspruch über das Schmerzensgeld im Urteilstenor, weshalb der Polizist trotz Anerkenntnis des Täters keinen vollstreckbaren Titel erhielt.

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Vollstreckbarer Titel

Ein vollstreckbarer Titel ist ein offizielles Dokument, meist ein Urteil oder ein gerichtlicher Beschluss, das den Gläubiger berechtigt, seine Forderung notfalls durch staatlichen Zwang und Gerichtsvollzieher eintreiben zu lassen.
Ohne diesen Titel kann eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner nicht betrieben werden. Der Zweck des Adhäsionsverfahrens ist es gerade, dem Opfer diesen Titel schnell und ohne Umweg über das Zivilgericht zu verschaffen.

Beispiel:
Obwohl der Schmerzensgeldanspruch weiterhin materiell bestand, fehlte dem Polizisten nach der Gerichtsentscheidung der vollstreckbare Titel, weshalb er seinen Anspruch neu zivilrechtlich einklagen musste.

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Das vorliegende Urteil


LG Nürnberg-Fürth – Az.: 18 Qs 22/25 – Beschluss vom 18.11.2025


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