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Schadensersatz bei Datenschutzverstoß: BGH stärkt Rechte bei Angst vor Missbrauch

Login-Daten im Darknet aufgetaucht. Der Musikstreamingdienst vertröstet den Nutzer nach dem Hackerangriff nur, ohne je zu bestätigen, was gelöscht wurde. Jetzt geht es um die Frage, ob diese quälende Angst vor Betrug und der Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten allein schon ein Fall für Schmerzensgeld ist.
Mann blickt besorgt auf einen Monitor, auf dem persönliche Daten in einer Liste im Darknet zum Verkauf stehen.
Späte Arbeitsstunde im Homeoffice. Konzentriert blickt er auf den Bildschirm, während draußen der Regen fällt. Der BGH entschied, dass bereits die Befürchtung von Datenmissbrauch einen Schadensersatzanspruch nach der DSGVO begründen kann. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VI ZR 396/24

Das Wichtigste im Überblick

BGH stärkt Datenkläger: Schadensersatz und Feststellung bleiben möglich nach Darknet-Veröffentlichung.

  • Gericht: Bundesgerichtshof, VI. Zivilsenat
  • Datum: 11.11.2025
  • Aktenzeichen: VI ZR 396/24
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Schadensersatzrecht
  • Relevant für: Betroffene von Datenlecks, Plattformbetreiber, Auftragsverarbeiter

Wer bekommt Schadensersatz bei einem Datenschutzverstoß?

Ein Anspruch auf Schadensersatz nach Artikel 82 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) setzt zwingend drei Bedingungen voraus: einen konkreten Datenschutzverstoß, einen daraus resultierenden materiellen oder immateriellen Schaden sowie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Vorfällen. Das bedeutet konkret: Materieller Schaden ist ein tatsächlicher finanzieller Verlust, immaterieller Schaden umfasst psychische Belastungen wie Angst, Stress oder das Gefühl des Ausgeliefertseins durch Datenmissbrauch. Für den immateriellen Schaden existiert in der juristischen Bewertung keine Erheblichkeits- oder Bagatellschwelle, da der Schadensbegriff unionsautonom auszulegen ist — das heißt, nicht deutsche Gerichte definieren den Begriff eng, sondern der Europäische Gerichtshof gibt einen weiten EU-weiten Maßstab vor, der bereits geringe psychische Beeinträchtigungen genügen lässt. Zwar trägt die jeweils betroffene Person vor Gericht die volle Darlegungs- und Beweislast für den Fehler und den eingetretenen Schaden, muss also konkret vortragen und mit Belegen wie Dokumenten, Screenshots oder Gutachten nachweisen, dass der Verstoß und der Schaden tatsächlich stattgefunden haben. Der für die Daten Verantwortliche muss im Gegenzug jedoch aktiv nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft, um sich nach Artikel 82 Absatz 3 DSGVO wirksam zu entlasten.

Welche Ausprägungen von Kontrollverlust für einen erfolgreichen Anspruch genügen, musste der Bundesgerichtshof am 11. November 2025 in einem Streitfall um einen französischen Musikstreamingdienst klären (Az. VI ZR 396/24). Ein Nutzer hatte auf Entschädigung geklagt, nachdem persönliche Informationen wie sein Vor- und Nachname, die E-Mail-Adresse und das Geschlecht von unbekannten Tätern seit Ende 2022 im Darknet zum Kauf angeboten wurden. Der Streaming-Anbieter und zuvor auch das Oberlandesgericht Dresden in der Berufungsinstanz wiesen die Forderungen zunächst ab, da die bloße Sorge vor Identitätsdiebstahl oder Spam-Mails angeblich nur eine alltägliche Unannehmlichkeit darstelle. Der angerufene BGH hob die vorinstanzliche Klageabweisung jedoch teilweise auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück — der Fall ist damit noch nicht endgültig entschieden, sondern das OLG muss unter Berücksichtigung der BGH-Vorgaben erneut verhandeln und ein neues Urteil fällen. Die Richter stellten unmissverständlich fest, dass bereits die echte Befürchtung vor einer missbräuchlichen Verwendung der geleakten Informationen einen ausreichenden Schaden begründet.

Der Unionsgesetzgeber wollte unter den Begriff des Schadens insbesondere auch den bloßen Verlust der Kontrolle über die eigenen personenbezogenen Daten dieser Personen infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung fassen, selbst wenn konkret keine missbräuchliche Verwendung der betreffenden Daten erfolgt sein sollte. – so der Bundesgerichtshof

Wer von einem vergleichbaren Datenleck betroffen ist, muss keinen konkreten Identitätsdiebstahl und keinen finanziellen Schaden abwarten, um vor Gericht zu ziehen. Bereits die nachvollziehbare Furcht vor Missbrauch der abgeflossenen Daten genügt als immaterieller Schaden. Betroffene sollten diese Sorge gegenüber dem Gericht konkret schildern — etwa welche Art von Missbrauch sie befürchten und warum.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Verlässt sich ein Verantwortlicher bei Beendigung der Auftragsverarbeitung auf eine bloße Löschankündigung des Dienstleisters und unterlässt es, einen Nachweis über die tatsächliche Datenlöschung einzufordern, liegt darin ein Pflichtverstoß, der eine Haftungsbefreiung nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO ausschließt.
  2. Das unkontrollierte Anbieten personenbezogener Daten im Darknet stellt ebenso einen ersatzfähigen immateriellen Schaden dar wie die begründete Befürchtung vor einer künftigen missbräuchlichen Verwendung dieser Daten, ohne dass eine Bagatell- oder Erheblichkeitsschwelle überschritten sein muss.
  3. Ein Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden ist auch längere Zeit nach einem Datenabfluss zulässig, da bei zirkulierenden Daten die bloße Möglichkeit künftiger Betrugsversuche für ein Feststellungsinteresse ausreicht.
Infografik: Voraussetzungen für die Haftung nach Art. 82 DSGVO bei Datenlöschverstößen und Darknet-Exposition gemäß BGH.
Haftung nach Datenleck richtig einordnen

Wann gibt es DSGVO-Schmerzensgeld?

Die unbedingte Haftung eines Unternehmens greift, wenn vorgeschriebene technische und organisatorische Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1 und 2 DSGVO schwerwiegend vernachlässigt werden. Das Datenschutzrecht geht in solchen Konstellationen von einem vermuteten Verschulden aus, was bedeutet, dass der Dienstleister lückenlos beweisen muss, für den Umstand der Datenpanne nicht verantwortlich zu sein. Wie strenge Maßstäbe in der Zivilrechtsprechung angelegt werden, zeigt sich daran, dass der dauerhafte Kontrollverlust über persönliche Informationen und deren Verbreitung im Darknet bereits als entschädigungspflichtiger immaterieller Schaden gewertet werden.

Wie schnell ein solcher haftungsrelevanter Pflichtverstoß vorliegt, demonstriert das Verhalten des Streaming-Konzerns beim Beenden der Zusammenarbeit mit einem externen Auftragsverarbeiter. Das beauftragte Unternehmen für die Datenverarbeitung namens O. hatte Ende November 2019 am Ende der Vertragslaufzeit lediglich per E-Mail angekündigt, am Folgetag alle gesammelten Datensätze zu vernichten. Der Streamingdienst nahm diese Mitteilung hin und unterließ es pflichtwidrig, sich die tatsächliche Löschung schriftlich bestätigen zu lassen oder den Vorgang anderweitig zu verifizieren. Erst im Jahr 2023 – und damit weit nach dem aufgedeckten Hacking-Vorfall aus dem Jahr 2022 – richtete der Anbieter eine erste Nachfrage an seinen ehemaligen Dienstleister. Die Revisionsrichter am BGH werteten dieses lange Warten als groben, direkten Pflichtverstoß des Streaming-Betreibers gegen Artikel 28 DSGVO, der für das spätere Datenleck absolut mitursächlich geblieben ist.

Hat der Verantwortliche diese ihm selbst obliegende Pflicht verletzt und insbesondere nicht auf ein vertragskonformes Verhalten des Auftragsverarbeiters hinsichtlich der Datenlöschung bzw. -rückgabe bei Auftragsende gedrängt, so kann er sich seiner Verantwortung hierfür nicht schon durch den Hinweis auf einen Aufgabenexzess entziehen, den der Auftragsverarbeiter dadurch begeht, dass er die Daten vertragswidrig behält und weiter verarbeitet. – so der Bundesgerichtshof

Wann sind künftige Schäden feststellbar?

Ein juristischer Feststellungsantrag für künftige materielle Schäden erfüllt die Kriterien der Zulässigkeit, wenn die bloße Möglichkeit eines späteren, messbaren Schadenseintritts besteht. Das bedeutet konkret: Der Kläger bittet das Gericht nicht um eine sofortige Geldsumme, sondern um die offizielle Feststellung, dass der Beklagte auch für Schäden aufkommen muss, die erst in Zukunft eintreten — wichtig, wenn noch kein finanzieller Schaden entstanden ist, aber etwa Phishing-Verluste drohen. Das zwingend erforderliche Rechtsschutzbedürfnis — also die Voraussetzung, dass das Gericht die Klage mangels berechtigten Interesses überhaupt prüfen darf — wird bejaht, sofern aufgrund der sensiblen Natur der offengelegten Daten weitere finanzielle Nachteile nicht völlig fernliegend sind. Selbst eine größere zeitliche Distanz zum ursprünglichen Diebstahls-Vorfall schließt die Wahrscheinlichkeit künftiger Probleme nicht grundsätzlich aus.

Der betroffene Nutzer forderte in der Klage neben dem Schmerzensgeld auch die formelle Feststellung, dass der Streaming-Anbieter für alle zukünftigen Vermögensschäden, die aus der illegalen Darknet-Veröffentlichung im Jahr 2022 entstehen, aufkommen muss. Das Oberlandesgericht Dresden hatte diesen konkreten Antrag im vorherigen Urteil vom 5. November 2024 noch für unzulässig erklärt, da nach zwei ereignislosen Jahren das Eintreten eines neuen materiellen Schadens nicht mehr wahrscheinlich sei. Der Bundesgerichtshof korrigierte diese strenge Rechtsauffassung und kippte die Entscheidung der OLG-Richter. Da verwertbare Kontaktdaten wie Name und E-Mail-Adresse im Netz frei zirkulieren, sei es sehr wahrscheinlich, dass der Nutzer künftig betrügerische Nachrichten erhält. Weil Phishing-Mails durchaus reale finanzielle Verluste produzieren, muss der Kläger vernünftigerweise auch Jahre danach noch mit einem drohenden Vermögensschaden rechnen.

Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings ausgeführt, dass die bloße Möglichkeit des künftigen Eintritts des geltend gemachten materiellen Schadens für die Annahme eines Feststellungsinteresses ausricht; eine darüberhinausgehende hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich. – so der Bundesgerichtshof

Wer wegen eines Datenlecks klagt, sollte neben dem Schmerzensgeld unbedingt auch einen Feststellungsantrag für künftige materielle Schäden in die Klage aufnehmen. Der BGH hat bestätigt, dass dieser Antrag selbst Jahre nach dem Datenabfluss zulässig ist. Ohne diesen Antrag riskieren Betroffene, spätere finanzielle Schäden — etwa durch erfolgreiche Phishing-Angriffe — nicht mehr ersetzt zu bekommen.

Wie weit reicht die Haftung bei einem Datenleck durch Dritte?

Ein datenverarbeitendes Unternehmen kann sich in einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht pauschal darauf berufen, dass ein isolierter Hackerangriff oder das bewusste Fehlverhalten eines Auftragsverarbeiters die juristische Ursachenkette durchbricht und die eigene Verantwortung löscht. Das bedeutet: Der Vorfall eines Dritten wird dem Unternehmen rechtlich zugerechnet, es haftet also so, als hätte es den Fehler selbst verursacht. Das Gesetz formuliert eine aktive Pflicht, bei der formellen Beendigung der Zusammenarbeit die Rückgabe oder die endgültige Löschung aller Bestände sicherzustellen. Eine juristische Entlastung nach Artikel 82 Absatz 3 DSGVO scheitert folglich immer dann, wenn der Auftraggeber gegen diese Überwachungspflichten verstoßen hat oder er das Fehlen einer Mitschuld nicht zweifelsfrei belegen kann.

Die Versuche des Musik streamingdienstes, die Schuld abzuwälzen, verfingen bei der Überprüfung durch das höchste Zivilgericht nicht. Der externe Dienstleister O. hatte die Nutzerprofile entgegen aller vertraglichen Zusagen überhaupt nicht vernichtet, sondern vielmehr von einer sicheren Produktiv- in eine angreifbare Testumgebung überführt. Von dort wurden die Dateien dann entweder von Hackern gestohlen oder von Mitarbeitern unrechtmäßig entwendet. Der Konzern verteidigte sich mit dem Argument, man dürfe einer E-Mail-Zusage des Partners vertrauen und sei nicht für das Einfallstor der Hacker verantwortlich zu machen.

Warum muss Löschung bewiesen werden?

Der BGH zerstreute diese Argumentation in klarer Schärfe. Das Gericht urteilte, dass sich der verantwortliche Anbieter niemals mit einer simplen Mitteilung des Dienstleisters über zukünftige Löschungen begnügen durfte. Vielmehr hätte das Unternehmen nach Ablauf einer zuvor gesetzten 21-Tage-Frist unaufgefordert eine vollumfängliche, nachweiskräftige Bestätigung der Datenlöschung einfordern müssen. Weil der Konzern aber jegliche Prüfung fahrlässig unterlassen hat, manifestierte sich darin eine folgenschwere Pflichtverletzung, die eine Entlastung gänzlich ausschließt und die Mitschuld am Daten-Desaster besiegelt.

Was bedeutet das Urteil für Betroffene?

Der Bundesgerichtshof hat als oberstes Zivilgericht verbindlich klargestellt, dass bereits die begründete Furcht vor Datenmissbrauch einen ersetzbaren immateriellen Schaden darstellt und dass Feststellungsklagen für künftige Vermögensschäden auch Jahre nach einem Datenleck zulässig sind. Das Urteil ist nicht auf den Streaming-Fall beschränkt, sondern übertragbar auf alle Datenpannen, bei denen persönliche Informationen wie Name, E-Mail-Adresse oder Geburtsdaten unkontrolliert abgeflossen sind.

Wer selbst von einem Datenleck betroffen ist, sollte den Vorfall und die eigenen Befürchtungen dokumentieren, den verantwortlichen Anbieter auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Anspruch nehmen — auch ohne konkreten finanziellen Schaden — und in der Klage unbedingt einen Feststellungsantrag für künftige materielle Schäden aufnehmen, um sich gegen spätere Phishing-Folgen abzusichern.

Praxis-Hinweis: Der entscheidende Haftungsfaktor

Dieses Urteil kippte zugunsten des Nutzers, weil der Streaming-Anbieter eine ganz konkrete Pflicht versäumt hat: Er hat sich nach Vertragsende mit seinem Auftragsverarbeiter nicht nachweisbar vergewissert, dass die Daten tatsächlich gelöscht wurden. Eine bloße E-Mail-Zusage des Dienstleisters reichte dem BGH nicht aus — der Verantwortliche hätte aktiv eine dokumentierbare Löschbestätigung einfordern müssen. Übertragbar ist das Urteil auf Ihre Situation, wenn Sie als datenverarbeitendes Unternehmen externe Dienstleister einsetzen und bei Vertragsende keine nachprüfbare Dokumentation über die Datenvernichtung vorliegt. Genau diese Lücke schließt den Entlastungsbeweis nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO aus und begründet die Haftung — unabhängig davon, ob der eigentliche Datenabfluss durch Hacker oder durch den Dienstleister selbst verursacht wurde.


Von einem Datenleck betroffen? So sichern Sie Ihre Schadensersatzansprüche

Der BGH hat klargestellt: Bereits die begründete Furcht vor Datenmissbrauch reicht für einen Schadensersatzanspruch aus. Auch ein Feststellungsantrag für künftige Vermögensschäden ist noch Jahre nach dem Vorfall zulässig. Unsere Rechtsanwälte prüfen anhand der aktuellen BGH-Rechtsprechung, ob ein ersatzfähiger Schaden vorliegt und wie Sie Ihre Ansprüche rechtssicher durchsetzen können.

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Experten Kommentar

Viele unterschätzen die skeptische Haltung der Instanzgerichte bei vermeintlichen Massenschäden. Auch wenn der BGH die Hürden für den Kontrollverlust senkt, scheitern Kläger in den unteren Instanzen oft an lieblosen Copy-Paste-Schriftsätzen der Legal-Tech-Anbieter. Richter merken sofort, ob jemand wirklich schlaflose Nächte hatte oder nur ein vorgefertigtes Formular ausfüllt, um schnelles Geld zu machen.

Für Betroffene bedeutet das: Erfolg hat vor Gericht letztlich nur, wer seine persönliche Betroffenheit glaubhaft und individuell schildert. Ich empfehle, gezielt Nachweise über echte Spam-Fluten, Phishing-Versuche oder veränderte Passwörter zu sammeln. Nur mit diesen greifbaren Details lässt sich der immaterielle Schaden schlüssig begründen und ein angemessenes Schmerzensgeld durchsetzen.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann habe ich nach einem Datenleck Anspruch auf Schmerzensgeld?

Sie haben nach einem Datenleck Anspruch auf Schmerzensgeld, sobald Ihre Daten abgeflossen sind und Sie dadurch die Kontrolle verloren haben oder begründete Angst vor Missbrauch haben; ein konkreter finanzieller Verlust ist dafür nicht nötig. Art. 82 DSGVO ersetzt auch immaterielle Schäden, also etwa Angst, Stress oder das Gefühl, den Daten nicht mehr Herr zu sein.

Der Grund ist, dass der Schadensbegriff im Datenschutzrecht weit ausgelegt wird und keine Bagatellgrenze gilt. Nach der Rechtsprechung reicht bereits der Kontrollverlust über personenbezogene Daten oder die nachvollziehbare Sorge vor Identitätsdiebstahl, Phishing oder Spam aus. Sie müssen aber den Datenschutzverstoß und Ihre konkrete Belastung plausibel darlegen und möglichst belegen, etwa mit der Mitteilung zum Datenleck, Screenshots oder einer eigenen Schilderung der Folgen.

Warten müssen Sie nicht auf eine Kontoplünderung oder einen anderen Vermögensschaden, bevor Sie Ansprüche anmelden. Für spätere finanzielle Schäden kann zusätzlich ein Feststellungsantrag sinnvoll sein, wenn durch die geleakten Daten weitere Missbrauchsfälle noch möglich erscheinen.


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Gilt meine Angst vor Datenmissbrauch schon als ersetzbarer Schaden?

Ja, Ihre nachvollziehbare Angst vor Datenmissbrauch ist bereits ein ersetzbarer immaterieller Schaden, wenn sie auf einem Datenschutzverstoß beruht und mehr ist als eine bloße diffuse Befürchtung. Der Bundesgerichtshof legt den Schadensbegriff nach Art. 82 DSGVO weit aus und lässt den Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten genügen.

Immaterielle Schäden erfassen nach dieser Rechtsprechung auch psychische Belastungen wie das Gefühl des Ausgeliefertseins, Stress oder die Sorge vor Identitätsdiebstahl und Spam. Entscheidend ist, dass die Angst objektiv nachvollziehbar ist und einen konkreten Bezug zu den abgeflossenen Daten hat, etwa weil Name, E-Mail-Adresse oder andere sensible Angaben im Umlauf sind. Deutsche Gerichte dürfen dafür keine zusätzliche Bagatellschwelle verlangen, weil der unionsrechtliche Schadensbegriff gerade nicht auf besonders schwere Folgen beschränkt ist.

Wichtig ist aber, dass Sie Ihre Befürchtung konkret schildern und nicht nur allgemein von Unsicherheit sprechen. Je genauer Sie darlegen, welche missbräuchliche Verwendung Sie befürchten und warum diese Sorge bei Ihnen ausgelöst wurde, desto besser lässt sich der immaterielle Schaden begründen.


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Muss ich einen konkreten finanziellen Verlust für Schmerzensgeld nachweisen?

Nein, für Schmerzensgeld nach Art. 82 DSGVO müssen Sie keinen konkreten finanziellen Verlust nachweisen. Ausreichend ist, dass ein Datenschutzverstoß zu einem immateriellen Schaden geführt hat, etwa zu einem Kontrollverlust über Ihre Daten.

Die DSGVO unterscheidet klar zwischen materiellem Schaden und immateriellem Schaden. Materielle Schäden sind zum Beispiel verlorenes Geld oder Folgekosten, während immaterielle Schäden auch Angst, Stress oder das Gefühl des Ausgeliefertseins erfassen können. Bei einem Datenleck genügt deshalb grundsätzlich schon der nachweisbare Abfluss personenbezogener Daten und der daraus folgende Kontrollverlust. Sie müssen nicht abwarten, bis ein Konto leergeräumt oder ein Identitätsdiebstahl tatsächlich eingetreten ist. Entscheidend ist aber, dass Sie den Verstoß und die Betroffenheit Ihrer Daten belegen können.

Wichtig ist die Grenze zwischen Schaden und Beweis: Den finanziellen Verlust müssen Sie für Schmerzensgeld nicht zeigen, aber Sie müssen das Datenleck selbst und seine Folgen nachvollziehbar darlegen. Für spätere Vermögensschäden kann zusätzlich ein Feststellungsantrag sinnvoll sein, falls erst noch Betrugsversuche oder Kosten entstehen könnten.


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Kann ich späteren Phishing-Schaden schon jetzt gerichtlich feststellen lassen?

Ja, Sie können die Ersatzpflicht für künftige Phishing-Schäden schon jetzt per Feststellungsantrag gerichtlich klären lassen. Dafür genügt, dass ein späterer Vermögensschaden nicht völlig fernliegt und bei zirkulierenden Darknet-Daten realistisch droht.

Das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO besteht gerade dann, wenn heute noch kein konkreter Geldverlust eingetreten ist, aber später ein messbarer Schaden entstehen kann. Bei offengelegten Namen, E-Mail-Adressen oder ähnlichen Kontaktdaten ist die Gefahr von Phishing-Mails und Betrugsversuchen typischerweise naheliegend. Der Bundesgerichtshof hält dafür ausdrücklich fest, dass die bloße Möglichkeit eines künftigen materiellen Schadens ausreicht; eine sichere oder überwiegende Schadenswahrscheinlichkeit verlangt das Gesetz nicht. Dadurch können Sie vermeiden, dass ein späterer Kontoschaden zwar eintritt, der Anspruch aber wegen Verjährung oder Beweisproblemen praktisch leerläuft.

Wichtig ist, dass der Antrag auf zukünftige materielle Schäden neben einem möglichen Schmerzensgeld separat gestellt wird, weil beide Ansprüche rechtlich unterschiedliche Ziele haben. Bei sehr allgemeinen Befürchtungen ohne konkrete Datenverletzung kann ein Gericht das Feststellungsinteresse enger sehen, bei Darknet-Veröffentlichungen mit frei kursierenden Kontaktdaten ist die Zulässigkeit aber regelmäßig gut begründbar.


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Haftet der Anbieter auch, wenn ein Auftragsverarbeiter die Daten nicht löscht?

Ja, der Anbieter haftet grundsätzlich, wenn er sich bei Vertragsende nicht nachweisbar vergewissert hat, dass der Auftragsverarbeiter die Daten tatsächlich gelöscht hat. Eine bloße Löschzusage reicht dafür nicht aus.

Nach Artikel 82 Absatz 3 DSGVO entlastet sich der Verantwortliche nur, wenn er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Dazu gehört bei Beendigung der Auftragsverarbeitung die Pflicht, die Rückgabe oder Löschung der Daten zu kontrollieren und nicht nur zu glauben, dass der Dienstleister ordnungsgemäß handelt. Vertraut der Anbieter lediglich auf eine E-Mail-Ankündigung, ohne eine dokumentierte Löschbestätigung einzuholen, verletzt er seine eigene Überwachungspflicht. Das Verhalten des Auftragsverarbeiters wird ihm dann rechtlich zugerechnet, weil er die fehlende Kontrolle selbst zu verantworten hat.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: VI ZR 396/24 – Urteil vom 11.11.2025




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