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Verwerfung des Einspruchs gegen ein Strafbefehl nach begonnener Hauptverhandlung

LG Chemnitz, Az.: 8 Ns 760 Js 13135/16 (2)

Urteil vom 02.06.2017

Das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 17.11.2016 wird aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Chemnitz – Strafrichter -, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.

Gründe

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Das Amtsgericht Chemnitz – Strafrichter – verurteilte den Angeklagten am 17.11.2016 wie folgt:

„Der Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Chemnitz vom 07.07.2016, Az.: 15 Cs 760 Js 13135/16 wird verworfen.“

Gegen dieses in seiner Abwesenheit ergangene Urteil, das dem Angeklagten am 22.11.2016 zugestellt wurde, legte dieser mit Schreiben vom 22.11.2016, eingegangen beim Amtsgericht Chemnitz am selben Tag, Berufung ein.

Verwerfung des Einspruchs gegen ein Strafbefehl nach begonnener Hauptverhandlung
Symbolfoto: www.BillionPhotos.com/Bigstock

Die form und fristgerecht eingereichte Berufung des Angeklagten ist zulässig. Sie hat in der Sache auch Erfolg.

II.

Das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz – Strafrichter – vom 17.11.2016 war aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der Angeklagte hatte gegen den zunächst gegen ihn erlassenen Strafbefehl vom 07.07.2016 Einspruch eingelegt. Die daraufhin durch das Amtsgericht angesetzten Hauptverhandlungen vom 20.10.2016 und 27.10.2016 wurden jeweils unterbrochen. Damit war eine Verwerfung des Einspruchs gegen den Strafbefehl vom 07.07.2016 nicht zulässig, da § 412 StPO lediglich zur Anwendung kommt, wenn der Angeklagte zum ersten Termin nicht erscheint oder dieser Termin ausgesetzt wurde und der Angeklagte zum erneut angesetzten Hauptverhandlungstermin nicht erscheint. Im Falle der Unterbrechung der Hauptverhandlung kommt § 231 Abs. 2 StPO zur Anwendung (vergleiche Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 60. Auflage, § 412 Rand Nr.3 f.; Klaus Göbel, Strafprozess, 8. Auflage, Rn. 369).

Da bislang durch das Amtsgericht keine Sachentscheidung ergangen ist, ist das Verfahren an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens sowie des Rechtsmittels, zurückzuverweisen (vergleiche Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. , § 328 Rn. 4; § 464 Rn. 3).

Rechtsanwälte Kotz · Kreuztal

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