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Revision im Strafverfahren scheitert trotz Fehlern an § 337 StPO

Die Saaltür bleibt während einer entscheidenden Zeugenaussage offen. Ein elektronisches Protokoll weist keine Unterschrift auf. Für die verurteilte Person sind dies offensichtliche Verfahrensfehler. Doch der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, wann solche Fehler tatsächlich zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen.
Schweigsamer Angeklagter in einem modernen Gerichtssaal, im Hintergrund Zuschauer auf Bänken bei geöffneter Saaltür.
Ein Mann sitzt während einer Gerichtsverhandlung im Saal. Im Hintergrund verfolgen Zuschauer aufmerksam das Geschehen. Revisionsentscheidungen prüfen Verfahrensfehler wie mangelnden Öffentlichkeitsausschluss, führen aber bei dichter Beweislage selten zur Urteilsaufhebung. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 StR 25/26

Das Wichtigste im Überblick

Der BGH verwarf die Revision; Verfahrensfehler änderten am Urteil nichts.
  • Die Verurteilung des Angeklagten bleibt bestehen.
  • Die Urteilszustellung war wirksam, weil das Protokoll fertiggestellt war.
  • Die fehlende Ausschließung der Öffentlichkeit beeinflusste Schuld und Strafe nicht.
  • Der BGH sah eine dichte Beweislage und keinen Einfluss auf das Urteil.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 19.03.2026
  • Aktenzeichen: 1 StR 25/26
  • Verfahren: Revision des Angeklagten
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht
  • Relevant für: Angeklagte, Verteidiger, Strafgerichte, Staatsanwaltschaft

Wann ist eine Revision im Strafverfahren unbegründet?

Eine Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, wenn die Prüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt. Das bedeutet konkret: Das Revisionsgericht überprüft nur, ob das Urteil auf Rechtsfehlern beruht – es findet keine neue Beweisaufnahme statt und es werden keine Zeugen erneut gehört. Der Generalbundesanwalt kann dabei die Verwerfung der Revision beantragen. Das Revisionsgericht prüft, ob das angefochtene Urteil auf behaupteten Verfahrensfehlern im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO beruht.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. September 2025 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. – so der Bundesgerichtshof

Wer eine Revision erwägt, sollte vorab prüfen, ob sich überhaupt ein konkreter Rechtsfehler benennen lässt, der das Urteil zu den eigenen Ungunsten beeinflusst hat. Ohne einen solchen Fehler wird das Rechtsmittel verworfen – und die Kosten bleiben beim Verurteilten.

Der Bundesgerichtshof musste in seinem Beschluss vom 19. März 2026 (Az. 1 StR 25/26) über die Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. September 2025 entscheiden. Der Beschwerdeführer war unter anderem wegen einer versuchten Strafvereitelung – also dem Versuch, jemanden vor strafrechtlicher Verfolgung zu schützen – im Zusammenhang mit dem Verbringen eines Leichnams aus einer Wohnung in ein Waldstück verurteilt worden. Seine Revision blieb ohne Erfolg – der Bundesgerichtshof verwarf sie als unbegründet. Der Beschwerdeführer muss nach dieser Entscheidung die Kosten seines Rechtsmittels tragen.

Das bedeutet konkret: Eine gescheiterte Revision verschafft nicht nur keine Erleichterung, sondern belastet zusätzlich mit den Verfahrenskosten. Wer nicht nachweisen kann, dass ein Rechtsfehler das Urteil beeinflusst hat, sollte sich das Kostenrisiko vor der Einlegung genau überlegen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein elektronisch geführtes Hauptverhandlungsprotokoll ist formal fertiggestellt, wenn die Beurkundungspersonen es mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen und in die elektronische Akte überführt haben. Das Fehlen einzelner Anlagen steht der Fertigstellung nicht entgegen, sofern die Zuständigen das Dokument erkennbar als vollständig erachtet haben.
  2. Unterbleibt nach einer nichtöffentlichen Zeugenvernehmung der zwingend vorgeschriebene Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussvorträge und das letzte Wort, führt dies nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn aufgrund einer dichten Beweislage und mangelnden inhaltlichen Bezugs der Zeugenaussage zum wesentlichen Tatvorwurf ein Einfluss des Verfahrensfehlers auf das Verteidigungsverhalten ausgeschlossen ist.

Ist die Zustellung bei der Revision im Strafverfahren wirksam?

Die Wirksamkeit der Urteilszustellung ist praktisch entscheidend: Erst mit ihr beginnt die Frist, innerhalb derer die Revision begründet werden muss. Sie richtet sich nach §§ 273 Abs. 4, 271 Abs. 1 sowie § 32e Abs. 3 Sätze 1 und 2 StPO. Voraussetzung für die Zustellungsverfügung durch den Vorsitzenden ist die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls. Bei elektronischer Aktenführung erfolgt diese Fertigstellung durch Übertragung in ein elektronisches Dokument und die Versehung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur – einer digitalen Unterschrift, die der handschriftlichen rechtlich gleichgestellt ist und die Urheberschaft zweifelsfrei nachweist.

Streit um den Zeitpunkt der Protokollfertigstellung

Der Angeklagte behauptete, die Zustellung sei unwirksam gewesen, weil das Hauptverhandlungsprotokoll am 13. November 2025 noch nicht fertiggestellt gewesen sei. Der Bundesgerichtshof stellte dagegen fest, dass das Protokoll bereits am 6. November 2025 unterschrieben und anschließend elektronisch signiert worden war. Ein etwaiges Fehlen der Anlage 13 zum Protokoll vom 11. September 2025 hinderte die Fertigstellung nach Ansicht des Gerichts nicht, weil Vorsitzender und Urkundsbeamtinnen – das sind die Gerichtskräfte, die für die offizielle Beurkundung des Protokolls zuständig sind – das Dokument als vollständig erachtet hatten – erkennbar an den Unterschriften und der Überführung der Urschrift in die elektronische Akte.

Entscheidend ist, dass der Vorsitzende und die Urkundsbeamtinnen das Protokoll als vollständig erachtet haben […]; dies belegen die Unterschriften und die Überführung der Urschrift in die elektronische Akte. – so der Bundesgerichtshof
Praxis-Hürde: Protokollfertigstellung

Die Wirksamkeit einer Urteilszustellung hängt an der formellen Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls. Maßgeblich ist dafür nicht zwingend die lückenlose physische Anlage aller Dokumente, sondern die Unterschrift der Verantwortlichen und die Überführung in die elektronische Akte. Wer die Zustellung und damit verbundene Fristen angreifen will, muss prüfen, ob das Protokoll formell als abgeschlossen behandelt wurde – das bloße Fehlen einzelner Anlagen reicht regelmäßig nicht aus.

Wann fehlt der Öffentlichkeitsausschluss?

Nach § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG ist die Öffentlichkeit für die Schlussvorträge und das letzte Wort auszuschließen, wenn zuvor eine Vernehmung unter Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Abs. 2 Satz 1 GVG stattfand. Diese Regelung soll verhindern, dass schutzwürdige Umstände aus dem vorangegangenen Ausschluss später doch noch öffentlich angesprochen werden. Dabei gilt der Grundsatz des einheitlichen und unteilbaren Verfahrensbegriffs bezüglich des Öffentlichkeitsausschlusses. Das bedeutet konkret: Ein einmal angeordneter Ausschluss der Öffentlichkeit muss für jeden betroffenen Verfahrensabschnitt – wie Schlussvorträge oder letztes Wort – erneut formell beschlossen werden, sonst wird er automatisch aufgehoben.

Nach § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG ist die Öffentlichkeit für die Schlussvorträge und das letzte Wort auszuschließen, wenn zuvor eine Vernehmung unter Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Abs. 2 Satz 1 GVG stattfand. (§ 171b Abs. 3 Satz 2 GVG)

Die nichtöffentliche Vernehmung des minderjährigen Zeugen

Das Landgericht Mannheim hatte den minderjährigen Zeugen H. in nichtöffentlicher Sitzung vernommen. Für die anschließenden Schlussanträge und das letzte Wort des Angeklagten wurde die Öffentlichkeit jedoch nicht erneut ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer rügte dies als ungesetzlich erweiterte Öffentlichkeit und sah darin einen Verfahrensfehler.

Wer in einem Strafprozess eine Revision auf einen Fehler beim Öffentlichkeitsausschluss stützen will, muss das Hauptverhandlungsprotokoll prüfen: Wurde nach einer nichtöffentlichen Zeugenvernehmung die Öffentlichkeit auch für die Schlussvorträge und das letzte Wort formell ausgeschlossen? Fehlt dieser Ausschluss, liegt ein möglicher Revisionsgrund vor – allerdings nur, wenn das Urteil darauf beruht.

Infografik (Checkliste): 4 gleichwertige Voraussetzungen für formale Fertigstellung eines elektronischen Hauptverhandlungsprotokolls
Fristen im Revisionsrecht: Wann das E-Protokoll wirklich fertig

Beruht das Urteil auf Fehlern bei der Revision im Strafverfahren?

Nach § 337 Abs. 1 StPO führt ein Verfahrensfehler nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn dieses auf dem Fehler beruht. Ein solches Beruhen kann ausgeschlossen werden, wenn die Beweislage so dicht ist, dass die Entscheidung auch ohne den Fehler ebenso ausgefallen wäre. Bei Verstößen gegen den Öffentlichkeitsausschluss prüft das Gericht, ob sich der Fehler auf den Schuld- oder Strafausspruch ausgewirkt hat.

Die dichte Beweislage sprach gegen ein Beruhen

Der Bundesgerichtshof schloss ein Beruhen des Urteils auf dem behaupteten Verfahrensfehler aus. Ausschlaggebend war die aus seiner Sicht sehr dichte Beweislage: Ein Nachbar hatte den Angeklagten beobachtet, und Überwachungskameras hatten seine Kleidung am Tattag aufgezeichnet, einschließlich eines nachfolgenden Schwimmbadbesuchs. Angesichts dieser Beweise wäre eine Verurteilung nach Einschätzung des Senats auch bei Ausschluss der Öffentlichkeit im letzten Wort erfolgt.

Keine Verbindung zwischen Zeugenaussage und Tatvorwurf

Für den Strafausspruch stellte das Gericht zusätzlich fest, dass der Zeuge H. nichts zur versuchten Strafvereitelung ausgesagt hatte – er war vornehmlich zur Eingrenzung der Tatzeit vernommen worden. Deshalb schloss der Bundesgerichtshof aus, dass sich der schweigend verteidigende Angeklagte im letzten Wort wegen dieser Aussage oder anderer Beweiserhebungen geäußert, dies aber wegen der wiederhergestellten Öffentlichkeit unterlassen hätte. Gleiches galt für mögliche strafmildernde Gesichtspunkte aus dem privaten Bereich des verheirateten Angeklagten: Der Beweggrund seiner Anschlusstat, eine langjährige Affäre mit der Mitangeklagten, stand nach Auffassung des Senats in keinem Zusammenhang mit der Vernehmung des minderjährigen Zeugen. Ein Einfluss des gerügten Verfahrensfehlers auf das Urteil ließ sich damit nicht feststellen.

Daher ist auszuschließen, dass der sich schweigend verteidigende Angeklagte doch noch das letzte Wort ergriffen hätte, um sich mit H.s Aussage oder einer sonstigen Beweiserhebung auseinanderzusetzen, davon aber abgesehen hat, weil er sich hierzu nicht vor der wiederhergestellten Öffentlichkeit äußern wollte. – so der Bundesgerichtshof

Wann scheitert die Verfahrensrüge?

Der Bundesgerichtshof als oberste strafrechtliche Instanz setzt mit diesem Beschluss strenge Maßstäbe: Eine Revision scheitert, wenn das Protokoll formell ordnungsgemäß fertiggestellt wurde, selbst wenn einzelne Anlagen fehlen. Auch Verfahrensfehler wie ein unterlassener Öffentlichkeitsausschluss führen nicht zur Aufhebung, wenn die Beweislage erdrückend ist und der Fehler keinen denkbaren Einfluss auf das Urteil hatte.

Wer eine Revision plant, muss deshalb zweierlei sicherstellen: Erstens, dass der gerügte Fehler nicht nur formal vorliegt, sondern sich konkret auf die eigene Verteidigung oder den Schuldspruch ausgewirkt haben kann. Zweitens, dass die Beweislage nicht so dicht ist, dass das Gericht ein Beruhen von vornherein ausschließt. Bei einer solchen Verfahrensrüge – also der formellen Beanstandung eines Verfahrensablaufs im Rahmen der Revision – sinken die Erfolgsaussichten erheblich, wenn erdrückende Indizien wie Videoaufzeichnungen oder unabhängige Zeugenaussagen vorliegen.

Praxis-Hinweis: Beruhen-Zusammenhang

Ein Verfahrensfehler führt in der Revision nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn die Entscheidung tatsächlich auf ihm beruht. Der Bundesgerichtshof prüft dies streng: War die Beweislage ohnehin erdrückend und hatte der Fehler keinen denkbaren Einfluss auf das Verteidigungsverhalten – etwa weil ein Zeuge für den konkreten Tatvorwurf gar keine Rolle spielte –, bleibt das Rechtsmittel erfolglos. Wer einen Verfahrensfehler rügt, muss daher im Blick haben, ob sich dieser konkret auf die Beweisaufnahme oder das eigene letzte Wort ausgewirkt haben könnte.


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Die Hürden für eine erfolgreiche Revision sind hoch – ohne nachweisbaren Rechtsfehler und dessen Einfluss auf das Urteil wird das Rechtsmittel verworfen. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Verfahrensakten auf konkrete Fehler und bewerten das Kostenrisiko. So treffen Sie eine informierte Entscheidung über das weitere Vorgehen.

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Experten-Kommentar

Die größte Hürde im Revisionsverfahren ist selten das Auffinden eines Fehlers, sondern der mühsame Nachweis, dass das Urteil tatsächlich darauf beruht. In meiner Laufbahn habe ich unzählige Male erlebt, dass Mandanten nach einem klaren Patzer des Gerichts bereits den Erfolg feiern, während der Bundesgerichtshof die Rüge am Ende mit einem Achselzucken und dem Verweis auf die ohnehin erdrückende Beweislage abtut. Die Karlsruher Richter sind extrem pragmatisch darin geworden, unliebsame Revisionsverfahren über die Hürde der Kausalität abzufangen.

Für Betroffene bedeutet das, vorab eine ehrliche und schonungslose Bilanz der restlichen Beweise zu ziehen. Es bringt schlichtweg nichts, viel Geld für die Ausarbeitung hochkomplexer Verfahrensrügen auszugeben, wenn die Indizienkette im Urteil ohnehin bombenfest steht. Erst wenn ein Fehler die tragenden Säulen der Beweiswürdigung erschüttert, lohnt sich das finanzielle und nervliche Risiko dieses Rechtsmittels wirklich.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Erfolg mit einer Revision, wenn das Sitzungsprotokoll einige Anlagen nicht enthält?

Nein, allein fehlende Anlagen im Sitzungsprotokoll machen eine Revision regelmäßig nicht erfolgreich. Maßgeblich ist, ob das Hauptverhandlungsprotokoll formell fertiggestellt wurde, also unterschrieben, qualifiziert elektronisch signiert und in die elektronische Akte überführt ist.

Die Strafprozessordnung knüpft die Wirksamkeit der weiteren Verfahrensschritte an die fertige Protokollurkunde, nicht an die lückenlose Sammlung jeder einzelnen Anlage. Wenn Vorsitzender und Urkundsbeamtinnen das Protokoll erkennbar als vollständig behandelt haben, spricht das für eine wirksame Fertigstellung nach §§ 273 Abs. 4, 271 Abs. 1, 32e Abs. 3 StPO. Das bloße Fehlen einer Anlage zeigt deshalb meist nur einen materiellen Unvollständigkeitshinweis, aber keinen formellen Mangel, der das Urteil kippt. Eine Revision braucht zusätzlich einen rügefähigen Rechtsfehler und grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass das Urteil darauf beruht.

Anders kann es sein, wenn tatsächlich noch keine ordnungsgemäße Signatur vorliegt oder das Protokoll nicht in die elektronische Akte überführt wurde. Dann kann die Fertigstellung und damit auch der Fristbeginn für die Zustellung angreifbar sein.


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Kann ich ein Urteil anfechten, wenn die Zuschauer bei meinem letzten Wort anwesend waren?

Ja, ein fehlender erneuter Öffentlichkeitsausschluss beim letzten Wort ist ein revisibler Verfahrensfehler, kann das Urteil aber nur kippen, wenn es darauf beruht. Nach § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG muss die Öffentlichkeit nach einer nichtöffentlichen Zeugenvernehmung auch für Schlussvorträge und letztes Wort erneut ausgeschlossen werden.

Bleibt das Publikum trotz dieses Erfordernisses im Saal, liegt grundsätzlich ein Verstoß gegen das Verfahren vor. Für die Revision genügt dieser Fehler aber nicht allein, weil nach § 337 Abs. 1 StPO zusätzlich geprüft wird, ob das Urteil auf dem Fehler beruht. Entscheidend ist daher, ob der Ausschluss der Öffentlichkeit Ihr Verteidigungsverhalten oder Ihre Äußerung im letzten Wort beeinflusst haben könnte. Wenn Sie plausibel darlegen können, dass Sie sich bei geschlossener Tür anders geäußert hätten, steigen die Erfolgsaussichten der Revision.

Bei besonders dichter Beweislage verneinen Gerichte ein Beruhen häufig, vor allem wenn die nichtöffentliche Zeugenaussage mit dem eigentlichen Tatvorwurf wenig zu tun hatte. Dann bleibt der formale Fehler zwar bestehen, führt aber regelmäßig nicht zur Aufhebung des Urteils.


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Verliere ich mein Geld, wenn meine Revision als unbegründet verworfen wird?

Ja, bei einer als unbegründet verworfenen Revision müssen Sie die Kosten Ihres Rechtsmittels grundsätzlich selbst tragen. Das Gericht bestätigt dann die Verurteilung und legt Ihnen zusätzlich die Verfahrenskosten auf, also vor allem Gerichtskosten und gegebenenfalls die notwendigen Auslagen anderer Beteiligter.

Rechtsgrundlage ist § 349 Abs. 2 StPO: Wird die Revision nach Prüfung ohne Rechtsfehler verworfen, bleibt das Urteil bestehen, und der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Finanzielle Folgen entstehen deshalb nicht nur durch die fehlende Korrektur des Urteils, sondern auch durch die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren. Eine erfolglose Revision kann damit wirtschaftlich deutlich belastender sein als ein bloßes „Nichts gewonnen“.

Nur wenn die Revision Erfolg hat und das angefochtene Urteil aufgehoben wird, entfällt regelmäßig diese Kostenlast für das Rechtsmittel. In Einzelfällen können sich die Kostenfolgen je nach Verfahrensausgang und Beteiligtenstellung unterscheiden, etwa bei Nebenklägerkosten oder Teilerfolgen.


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Bleibt mein Urteil trotz Fehlern bestehen, wenn die Beweise gegen mich erdrückend sind?

Ja, selbst nachgewiesene Verfahrensfehler lassen das Urteil nicht automatisch fallen, wenn die Beweise gegen Sie erdrückend sind und der Fehler keinen Einfluss auf die Entscheidung haben konnte. Nach § 337 Abs. 1 StPO hebt die Revision ein Urteil nur auf, wenn es auf dem Fehler beruht.

Das Gericht fragt deshalb nicht nur, ob ein Verfahrensverstoß vorliegt, sondern ob das Urteil bei fehlerfreiem Ablauf anders ausgefallen wäre. Ist die Beweislage sehr dicht, etwa durch unabhängige Zeugen, Videoaufnahmen oder andere lückenlose Indizien, wird ein Beruhen häufig ausgeschlossen. Dann kann ein Formfehler zwar vorliegen, er hat den Schuldspruch aber praktisch nicht beeinflusst. Genau deshalb reichen bloße Verfahrensrügen ohne konkreten Zusammenhang zum Ergebnis meist nicht aus.

Ein Beruhen kommt eher in Betracht, wenn der Fehler die Verteidigung spürbar beeinträchtigt hat oder ein ausgeschlossener Beweisteil für den Schuldspruch tatsächlich bedeutsam war. Hat der betroffene Zeuge zum Kernvorwurf nichts gesagt, spricht das zusätzlich gegen eine Aufhebung.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: 1 StR 25/26 – Beschluss vom 19.03.2026




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