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Mordurteil: Polizeiversagen bringt keinen Strafnachlass

Vor einem Berliner Club erstochen: Die Polizei hatte konkrete Warnungen, schritt aber nicht ein. Jetzt verlangt die Verteidigung deshalb einen Strafnachlass – ein brisanter Schachzug. Der Bundesgerichtshof prüft, ob polizeiliches Versagen die Schuld mindert.
Dunkel gekleidete Personen beobachten maskiert einen Hauseingang in einer nächtlichen deutschen Wohnstraße.
Drei dunkel gekleidete, maskierte Personen stehen nachts an einer Wohnstraße neben einem geparkten Auto. Die Szene wirkt ruhig, aber angespannt. Das Auskundschaften des Tatorts durch maskierte Täter diente dem BGH als Beweis für einen gemeinsamen Mordplan. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 StR 542/20

Das Wichtigste im Überblick

Bundesgerichtshof bestätigt die Mordurteile, kippt aber die Strafmilderung für T. und den Vollstreckungsabschlag.
  • Der Senat verwarf fast alle Revisionen und bestätigte die lebenslangen Strafen.
  • Er sah einen gemeinsamen Mordplan gegen Öz. und tragfähige Beweise dafür.
  • Die Polizei verstieß nicht gegen faire Verfahren, obwohl sie früher nicht eingriff.
  • Nur T. bekam eine neue Strafprüfung; sein Milderungsantrag war nicht sauber geprüft.
  • Der Abschlag von zwei Jahren entfiel für alle Angeklagten.

  • Gericht: Bundesgerichtshof
  • Datum: 07.02.2022
  • Aktenzeichen: 5 StR 542/20
  • Verfahren: Revision in einem Mordverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht
  • Relevant für: Angeklagte, Strafverteidiger, Staatsanwaltschaft, Opfervertreter

Warum hielt das Mordurteil stand?

Für die Mittäterschaft bei einer gemeinschaftlichen Tötung gelten die Grundsätze des § 25 Abs. 2 StGB, die eine wertende Gesamtbetrachtung nach Tatinteresse, Tatbeitrag und Tatherrschaft verlangen. Tatherrschaft bedeutet juristisch konkret: Ein Täter muss das Geschehen faktisch in den Händen halten und den Ablauf der Tat maßgeblich mitbestimmen können. Für die Anstiftung ist § 26 StGB heranzuziehen. Ein Mord nach § 211 StGB setzt zudem das Vorliegen bestimmter Mordmerkmale voraus – in diesem Fall waren das explizit Heimtücke und niedrige Beweggründe nach § 211 Abs. 2 StGB.

Die Beweiswürdigung findet vielmehr in den Ergebnissen der Beweisaufnahme eine tragfähige Tatsachengrundlage und beruht auf möglichen Schlussfolgerungen, die rational nachvollziehbar sind. – so der Bundesgerichtshof

Mehrere Angeklagte hatten in ihren Revisionen angeführt, sie hätten keine Täter sein wollen oder die Situation sei „aus dem Ruder gelaufen“. Der Bundesgerichtshof verwarf diese Argumentation. Die Beweiswürdigung der Schwurgerichtskammer, die aus einer koordinierten Gruppenchoreographie, Maskierung und gezielter Kundschaftung des Aufenthaltsorts des Opfers auf einen klaren Mordauftrag schloss, hielt der rechtlichen Überprüfung durch den Bundesgerichtshof stand.

Auch die Mordmerkmale bestätigte der Senat. Das Opfer sei arglos überfallen worden, das Handeln der Täter durch Motive wie Rache, Machtdemonstration und die Wiederherstellung der „Clubehre“ geprägt gewesen – Umstände, die sowohl Heimtücke als auch niedrige Beweggründe belegten.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Straftäter hat keinen subjektiven Anspruch auf rechtzeitiges polizeiliches Einschreiten zur Verhinderung seiner Tat. Ein Vollstreckungsabschlag wegen der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren erfordert eine aktive tatstimulierende staatliche Provokation und scheidet bei einem bloßen Unterlassen präventiver polizeilicher Schutzmaßnahmen aus.
  2. Ein Verfahrenshindernis aufgrund einer exekutiven Beweissperre ist nur dann anzunehmen, wenn in Ermangelung behördlicher Aussagegenehmigungen die Beweisgrundlage derart verkürzt wird, dass eine verantwortbare richterliche Überzeugungsbildung faktisch unmöglich wird.
  3. Die Ablehnung einer Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe erfordert eine umfassende gerichtliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, welche insbesondere das objektive Gewicht der Angaben für die Tataufklärung sowie die dadurch entstandene persönliche Gefährdungslage nachvollziehbar einbeziehen muss.
Infografik (Gegenüberstellung): Aktive Tatprovokation vs. bloßes Unterlassen – nur Provokation begründet Vollstreckungsabschlag
Kein Schutzanspruch: Vollstreckungsabschlag entfällt für alle Angeklagten

Warum entfiel der Vollstreckungsabschlag?

Ein Straftäter hat gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und § 152 Abs. 2 StPO keinen subjektiven Anspruch auf ein präventives Einschreiten des Staates zur rechtzeitigen Verhinderung einer Tat. Eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation durch die Polizei liegt nur dann vor, wenn eine erhebliche tatstimulierende staatliche Einflussnahme stattgefunden hat. Eine Kompensation wegen Verfahrensverzögerung ist zudem nur anwendbar, wenn die Belastungen des Angeklagten durch staatliche Justizorgane – nicht durch Polizeibehörden – verursacht wurden.

Aus dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK erwächst einem Straftäter kein Anspruch darauf, dass die Ermittlungsbehörden rechtzeitig gegen ihn einschreiten. – so der Bundesgerichtshof

Das Landgericht Berlin hatte argumentiert, ein Versagen der staatlichen Schutzmaßnahmen rechtfertige einen Vollstreckungsabschlag von zwei Jahren für alle Angeklagten bei der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe. Die Polizei hatte trotz eines gemeldeten Mordauftrags monatelang keine ausreichenden Schutzmaßnahmen ergriffen. Die Staatsanwaltschaft griff diese Kompensationsentscheidung in ihrer auf diesen Punkt beschränkten Revision an.

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die fehlenden präventiven Maßnahmen der Polizei den Tatentschluss der Angeklagten nicht beeinflusst hatten – sie hätten allenfalls eine spätere Aufklärung ermöglicht. Da somit keine tatstimulierende Einflussnahme vorlag, entfiel der zweijährige Vollstreckungsabschlag für alle Angeklagten.

Wer als Verteidiger in einem Strafverfahren argumentieren will, dass Polizeiversagen beim Opferschutz strafmildernd wirken soll, muss wissen: Diese Argumentation ist nach dem BGH chancenlos. Ein Vollstreckungsabschlag kommt nur bei aktiver Tatprovokation durch den Staat in Betracht – nicht bei bloßem Unterlassen von Schutzmaßnahmen.

Praxis-Hinweis: Abgrenzung zur Tatprovokation

Ein Versagen der Polizei beim Opferschutz führt nicht automatisch zu einer Kompensation (Vollstreckungsabschlag). Der BGH unterscheidet streng: Ein „Fair-Trial“-Verstoß liegt nur vor, wenn der Staat den Täter aktiv zur Tat gedrängt hat (Tatprovokation). Hat der Staat die Tat lediglich nicht verhindert – selbst bei Kenntnis der Gefahr –, bleibt der Täter voll verantwortlich, da sein Tatentschluss nicht staatlich beeinflusst wurde.

Wann greift die Strafmilderung nach dem § 46b StGB?

Um eine Strafrahmenverschiebung bei Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB zu gewähren, ist eine umfassende Würdigung zwingend. Bei diesem Paragrafen handelt es sich um die gesetzliche Verankerung der sogenannten Kronzeugenregelung. Das bedeutet: Wer als Täter maßgeblich dazu beiträgt, eine Straftat aufzuklären, kann mit einer milderen Strafe rechnen. Art, Umfang, Zeitpunkt und Bedeutung der Offenbarung müssen dabei in ein korrektes Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Schuld des Täters gesetzt werden.

Der Angeklagte T. begehrte diese Strafmilderung, weil er nach eigenen Angaben zur Tataufklärung beigetragen hatte – das Landgericht hatte den Antrag zunächst abgelehnt. Der Bundesgerichtshof beanstandete diese Ablehnung als nicht tragfähig begründet: Nicht ausreichend gewürdigt worden sei, welches Gewicht die frühzeitige Benennung von Schütze und Auftraggeber für die Tataufklärung hatte und welchen Gefahren sich T. dadurch aussetzte.

Dabei darf das Tatgericht nicht nur aufklärungsspezifische Kriterien in den Blick nehmen, sondern hat alle strafzumessungsrelevanten Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. – so der Bundesgerichtshof

Wer Strafmilderung nach § 46b StGB beantragt, sollte in der Hauptverhandlung darauf drängen, dass das Gericht Art, Umfang, Zeitpunkt und Bedeutung der Offenbarung sowie die persönlichen Risiken des Angeklagten ausdrücklich in den Urteilsgründen würdigt. Fehlt diese Würdigung, ist die Revision wegen unzureichender Begründung aussichtsreich.

Diese Lücke in der Begründung führte zur Aufhebung des Strafausspruchs, allerdings ausschließlich für den Angeklagten T. Der Fall geht zur neuen Verhandlung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurück.

Droht ein Verwertungsverbot bei der Telefonüberwachung?

Für eine rechtssichere Beweisverwertung aus einer Telefonüberwachung gemäß § 100a Abs. 1, Abs. 2 StPO muss der Tatverdacht auf bestimmten Tatsachen beruhen. Dringend oder hinreichend muss dieser Verdacht zum Anordnungszeitpunkt jedoch nicht sein – dem Gericht steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, der lediglich auf Vertretbarkeit überprüft wird.

Der Angeklagte P. rügte ein Verwertungsverbot. Zum Zeitpunkt der Anordnung habe kein Katalogtatverdacht bestanden, es habe eine Ermittlungsflaute von sechs Wochen gegeben, und die Hinweise auf einen Mordauftrag seien vage und spekulativ gewesen. Bei einer sogenannten Katalogtat handelt es sich um eine besonders schwere Straftat (wie etwa Mord oder erpresserischer Menschenraub), die ausdrücklich in einem gesetzlichen Katalog aufgelistet ist. Nur wenn der Verdacht auf eine solche Tat besteht, dürfen schwerwiegende Eingriffe wie eine Telefonüberwachung überhaupt angeordnet werden. Zudem habe es einen qualitativen Unterschied zwischen einem Mordauftrag und einem bloßen Rache- oder Bestrafungsplan gegeben – ein „Verdachtsgefälle“, das die Anordnung nicht getragen habe.

Warum der Bundesgerichtshof das Verwertungsverbot ablehnte

Der Senat verwarf diese Argumentation. Der Ermittlungsrichter habe auf konkrete Tatsachen zurückgreifen dürfen: die Auseinandersetzung am 13.10.2013, die dabei erfolgten Verletzungen von Sü. und Z. sowie konkrete Hinweise auf einen Mordauftrag. Die Annahme eines Katalogtatverdachts sei damit jedenfalls vertretbar gewesen. Das behauptete „Verdachtsgefälle“ wies das Gericht ausdrücklich zurück – Motive wie Rache oder Bestrafung schließen das gleichzeitige Bestehen eines Mordauftrags nicht aus.

Wann liegt ein Verfahrenshindernis vor?

Ein Verfahrenshindernis ist nur dann anzunehmen, wenn derart schwerwiegende Umstände vorliegen, dass die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens davon abhängt. Bei einer exekutiven Beweissperre gilt das nur, wenn die Beweisgrundlage so verkürzt wird, dass eine verantwortbare richterliche Überzeugungsbildung faktisch unmöglich wird. Eine exekutive Beweissperre bedeutet konkret: Eine Regierungs- oder Verwaltungsbehörde verweigert dem Gericht die Freigabe von Beweismitteln oder verbietet Beamten die Zeugenaussage. Dies geschieht in der Praxis häufig, um die Identität von verdeckten Ermittlern oder Informanten zu schützen.

Die Angeklagten O. und E. machten ein solches Hindernis geltend. Eine polizeiliche Vertrauensperson hatte gegenüber einem Beamten geäußert, einige Tatbeteiligte seien mit dem Geschehen im „E. “ „nicht glücklich“ gewesen; in einer Nachbefragung habe sich das dahin konkretisiert, dass diese das Opfer angeblich nicht hätten töten wollen. Wegen fehlender Aussagegenehmigungen und einer Sperrerklärung der Senatsverwaltung sei eine weitere Aufklärung dieser Angaben nicht möglich gewesen.

Das Gericht erkannte darin kein Verfahrenshindernis. Die Vertrauensperson sei weder unmittelbarer Tatzeuge gewesen noch habe sie tatnahe Informationen besessen; ihre Erkenntnisse seien vage, erst nach der Tat geäußert und keinem konkreten Tatbeteiligten zuzuordnen gewesen. Eine verantwortbare Überzeugungsbildung sei dadurch nicht in Frage gestellt worden.

Ein solches wird nur durch Umstände begründet, die so schwer wiegen, dass von ihrem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens abhängig gemacht werden muss. – so der Bundesgerichtshof

Warum scheiterten die Revisionsrügen?

Revisionsrügen scheitern nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, wenn der notwendige Tatsachenvortrag nicht vollständig erbracht wird. Wer einen Verfahrensfehler geltend macht, muss alle relevanten Beschlüsse und Unterlagen vorlegen und den Mangel schlüssig darlegen. Der rechtliche Hintergrund für diese strengen Anforderungen: Das Revisionsgericht rollt den Fall nicht mehr inhaltlich neu auf und befragt keine Zeugen mehr. Es prüft das Urteil ausschließlich anhand der eingereichten Akten auf Rechts- und Formfehler, weshalb diese Unterlagen zwingend lückenlos zusammengestellt sein müssen.

Verteidiger müssen bei der Revisionsbegründung jede Rüge mit den vollständigen Originalunterlagen untermauern: alle ergangenen Beschlüsse im Wortlaut, sämtliche dienstlichen Erklärungen und die exakten zeitlichen Abläufe. Fehlende oder unvollständige Dokumente führen zur Unzulässigkeit der Rüge – der BGH prüft nicht von Amts wegen nach.

Befangenheitsrüge und fehlende Verfahrensunterlagen

Der Angeklagte Pf. erhob Befangenheitsrügen nach § 338 Nr. 3 und § 24 StPO und berief sich darauf, sich am 03.03.2016 den Ablehnungsgesuchen von Mitangeklagten angeschlossen zu haben. Die Rüge scheiterte, weil der Revisionsvortrag die dienstlichen Erklärungen, den zeitlichen Ablauf und die Umstände der Unverzüglichkeit nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO nicht hinreichend darstellte.

Wer eine Befangenheitsrüge in der Revision vorbringen will, muss die dienstlichen Äußerungen des abgelehnten Richters, den genauen Zeitpunkt der Ablehnung und die Gründe für deren Unverzüglichkeit im Revisionsvortrag vollständig und im Wortlaut dokumentieren. Fehlt einer dieser Punkte, ist die Rüge unzulässig.

Fehlende Angaben zu Sachverständigengutachten

Der Angeklagte E. beanstandete die Ablehnung seines Antrags auf ein Sachverständigengutachten zur Bewegungsanalyse. Die Rüge blieb erfolglos, weil er im Revisionsvortrag nichts zu den wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnismöglichkeiten des benannten Sachverständigen ausführte – gerade bei einem nicht allgemein anerkannten Verfahren wäre das nötig gewesen.

Wer in der Revision die Ablehnung eines Sachverständigenbeweises rügt und es sich um eine nicht allgemein anerkannte Methode handelt, muss im Revisionsvortrag die wissenschaftliche Methodik und die konkreten Erkenntnismöglichkeiten des benannten Gutachters darlegen. Ohne diese Angaben scheitert die Rüge.

Der Angeklagte K. rügte die Ablehnung eines anthropologischen Gutachtens nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO sowie eines psychologischen Gutachtens zum Beweiswert einer Identifizierungsleistung. Auch diese Rügen scheiterten: Statt des tatsächlich ergangenen Haftfortdauerbeschlusses vom 13.12.2016 hatte er lediglich einen Entwurf vorgelegt, und beim psychologischen Gutachten fehlten wesentliche Angaben aus der Beschuldigtenvernehmung sowie vollständige Unterlagen zum Bildmaterial.

Was bedeutet das für die Revision?

Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung mehrere Grundsätze bekräftigt, die über den Einzelfall hinaus Bindungswirkung entfalten: Die Hürden für Revisionsrügen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind streng – unvollständige Dokumentation führt zur Unzulässigkeit. Ein Vollstreckungsabschlag wegen polizeilichen Unterlassens ist ausgeschlossen; nur aktive staatliche Tatprovokation begründet einen Fair-Trial-Verstoß. Bei § 46b StGB muss das Tatgericht die Würdigung der Aufklärungshilfe nachvollziehbar begründen, sonst ist die Revision erfolgreich.

Verteidiger sollten bei jeder Revisionsbegründung vor Einreichung prüfen: Liegen sämtliche Beschlüsse im Original vor, nicht nur als Entwurf? Sind alle dienstlichen Erklärungen und Vernehmungsprotokolle vollständig beigefügt? Wird bei Befangenheits- und Sachverständigenrügen die Methodik und der zeitliche Ablauf lückenlos dargelegt? Wer Strafmilderung nach § 46b StGB anstrebt, sollte bereits in der Hauptverhandlung auf eine ausdrückliche Würdigung aller Kooperationsumstände im Urteil hinwirken.

Verteidiger, die sich in der Revisionsbegründung auf Verfahrenstatsachen stützen, müssen zwingend die endgültigen Beschlüsse und nicht nur Entwurfsfassungen vorlegen. Ebenso sind alle relevanten Vernehmungsprotokolle und das vollständige Bildmaterial beizufügen – andernfalls ist die Rüge als unsubstantiiert unzulässig.


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Die strengen Anforderungen des Bundesgerichtshofs nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entscheiden über Erfolg oder Unzulässigkeit Ihrer Revision. Unsere Rechtsanwälte für Strafrecht analysieren Ihre Verfahrensakten, identifizieren tragfähige Rügeansätze und stellen eine lückenlose Dokumentation aller Beschlüsse, dienstlichen Erklärungen und Verfahrensabläufe sicher. So vermeiden Sie formale Fehler, die Ihre Revision gefährden könnten.

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Experten-Kommentar

Die formellen Hürden einer strafrechtlichen Revision sind nach meiner Bewertung gnadenlos und verzeihen nicht den kleinsten handwerklichen Fehler. Es reicht auf dieser Ebene schlicht nicht mehr, inhaltlich im Recht zu sein, da der Bundesgerichtshof die Tatsachen materiell nicht neu aufrollt. Ein versehentlich eingereichter Beschlussentwurf anstelle des originalen Dokuments sabotiert selbst die inhaltlich berechtigtste Rüge sofort.

Wer sich in der Revision auf Verfahrensfehler stützt, muss zwingend wie ein pedantischer Buchhalter arbeiten. Jede Anlage, jedes Vernehmungsprotokoll und jede noch so kurze dienstliche Äußerung gehört vollständig auf den Tisch. Eine brillante juristische Strategie rettet am Ende niemanden vor den bitteren Konsequenzen einer unsauberen Aktenführung.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Strafmilderung, wenn die Polizei meine geplante Tat nicht verhindert hat?

Nein. Ein Vollstreckungsabschlag wegen bloßem polizeilichem Unterlassen ist ausgeschlossen; strafmildernd wirkt nur eine aktive Tatprovokation durch den Staat.

Aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und § 152 Abs. 2 StPO folgt kein subjektiver Anspruch darauf, dass Ermittlungsbehörden eine geplante Tat rechtzeitig verhindern. Bleibt die Polizei trotz Kenntnis untätig, ändert das den Tatentschluss des Täters nicht und mindert deshalb seine Schuld nicht. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass ein solches Unterlassen allenfalls für die spätere Aufklärung Bedeutung haben kann, nicht aber für einen Vollstreckungsabschlag.

Anders ist es nur, wenn staatliche Stellen den Täter aktiv zur Tat gedrängt oder die Tat in strafrechtlich relevanter Weise angestachelt haben. Eine solche Tatprovokation kann einen Fair-Trial-Verstoß begründen und ausnahmsweise eine Kompensation rechtfertigen. Wer also eine Milderung prüfen will, muss auf konkrete Anhaltspunkte für Einflussnahmen durch verdeckte Ermittler oder andere staatliche Akteure schauen, nicht auf bloßes Nichtstun der Polizei.


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Kann ich die Revision gewinnen, wenn Beweismittel aufgrund einer staatlichen Sperrerklärung fehlen?

Nein, nur in einem sehr engen Ausnahmefall. Eine Revision wegen fehlender Beweismittel durch eine staatliche Sperrerklärung gewinnt man nur, wenn die Beweisgrundlage so weit verkürzt ist, dass das Gericht keine verantwortbare Überzeugung mehr bilden kann.

Der Maßstab ist streng, weil nicht jede erschwerte Verteidigung ein Verfahrenshindernis begründet. Entscheidend ist, ob die gesperrten Informationen für die Schuldfrage tatsächlich unverzichtbar waren und ob sie so konkret und tatnah gewesen wären, dass ihre Nichtverfügbarkeit das Verfahren in seinem Kern entwertet. Waren die Angaben nur vage, mittelbar oder zeitlich weit von der Tat entfernt, bleibt die richterliche Überzeugungsbildung grundsätzlich möglich. Deshalb scheitern pauschale Rügen regelmäßig, wenn der Verteidiger nicht nachvollziehbar darlegt, welche konkrete andere Tatbewertung gerade diese Beweise zwingend ausgelöst hätten.

Besonders schwach ist die Rüge, wenn die gesperrte Quelle kein unmittelbarer Tatzeuge war oder ihre Angaben keinem bestimmten Beteiligten sicher zugeordnet werden konnten. Dann fehlt meist der Nachweis, dass die Sperrerklärung das Verfahren tatsächlich unfair gemacht hat.


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Reicht ein Entwurf des Gerichtsbeschlusses für meine Revisionsbegründung beim Bundesgerichtshof aus?

Nein. Ein Entwurf des Gerichtsbeschlusses reicht für die Revisionsbegründung beim Bundesgerichtshof nicht aus, sondern es muss der tatsächlich ergangene Beschluss inhaltlich vollständig vorgetragen werden.

Der Grund liegt in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO: Eine Verfahrensrüge ist nur zulässig, wenn die behaupteten Tatsachen so genau dargelegt werden, dass das Revisionsgericht allein anhand der Begründung prüfen kann, ob ein Rechtsfehler vorliegt. Der Bundesgerichtshof ermittelt den Sachverhalt nicht selbst und ersetzt fehlende Unterlagen nicht durch eigene Nachforschungen. Wer statt des endgültigen Beschlusses nur einen Entwurf vorlegt, stützt die Rüge nicht auf das maßgebliche Verfahrensdokument. Deshalb scheitert die Rüge bereits als unzulässig, selbst wenn der materielle Einwand möglicherweise naheliegt.

Das gilt nicht nur für Beschlüsse, sondern ebenso für andere zentrale Verfahrensunterlagen wie dienstliche Erklärungen, Protokolle oder Bildmaterial. Entscheidend ist immer, dass der Revisionsvortrag die tatsächliche Verfahrenslage lückenlos und mit den endgültigen Unterlagen abbildet, weil jede Unklarheit zulasten der Rüge geht.


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Kann ich eine Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe fordern, wenn ich Informanten preisgegeben habe?

Ja, Sie können eine Strafmilderung nach § 46b StGB verlangen, wenn das Gericht Ihre Aufklärungshilfe nicht vollständig und nachvollziehbar gewürdigt hat. Entscheidend ist, dass Art, Umfang, Zeitpunkt und Bedeutung Ihrer Angaben im Urteil ausdrücklich berücksichtigt werden.

§ 46b Abs. 1 StGB verlangt eine Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten Umstände. Das Gericht muss deshalb prüfen, welchen Beitrag Ihre Offenbarung zur Aufklärung geleistet hat und wie schwer die Tat sowie Ihre Schuld ins Gewicht fallen. Haben Sie frühzeitig Schützen, Auftraggeber oder andere Beteiligte benannt, kann das strafmildernd wirken, besonders wenn Sie sich dadurch persönlich gefährdet haben. Wird dieser Zusammenhang im Urteil nur pauschal übergangen, liegt regelmäßig ein Begründungsmangel vor.

Für die Revision reicht es nicht aus, die Aufklärungshilfe erst nachträglich zu betonen. Erfolgversprechend ist sie vor allem dann, wenn das Urteil die Kooperationsumstände nicht oder nur oberflächlich behandelt und damit die gebotene Einzelfallwürdigung fehlt.


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Das vorliegende Urteil


Bundesgerichtshof – Az.: 5 StR 542/20 – Urteil vom 07.02.2022




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