Sieben Jahre Haft für Kokain- und Cannabishandel, verhängt nach altem Recht – dann tritt mitten im Revisionsverfahren das Konsumcannabisgesetz in Kraft. Plötzlich zählt Marihuana und Haschisch nicht mehr als Betäubungsmittel, die Kriterien für den Schuldspruch verschieben sich. Wie weit reicht die neue Milde – und was bleibt von der ursprünglichen Strafe übrig?

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 StR 296/24
Das Wichtigste im Überblick
Der BGH entschied am 02.10.2024 (3 StR 296/24): Die seit dem 1. April 2024 geltende Cannabisregelung verlangt von Gerichten, frühere Taten neu zu bewerten und die Strafen im Einzelfall neu zu bestimmen. Das gilt für Taten vor dem 1. April 2024, wenn die neue Regelung günstiger ist.
- Cannabis weniger schwer: Das Gesetz bewertet den Umgang mit Cannabis milder als früher.
- Kokain bleibt strafbar: Für Kokain gilt weiterhin das Betäubungsmittelgesetz.
- Strafe neu bestimmen: Cannabismengen können die frühere Strafhöhe beeinflusst haben.
- Kauf statt Aufbewahren: Wer Cannabis für den eigenen Konsum kauft, macht sich durch den Kauf strafbar.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: BGH
- Datum: 02.10.2024
- Aktenzeichen: 3 StR 296/24
- Verfahren: Revisionsverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Drogenstrafrecht
- Wichtig für: Menschen mit früheren Cannabis- und Drogendelikten
BGH hebt Sieben-Jahres-Strafe nach Inkrafttreten des Cannabisgesetzes auf
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 2. Oktober 2024 (Az. 3 StR 296/24) über die Revision eines Mannes entschieden, den das Landgericht Osnabrück am 13. Februar 2024 wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz nicht geringer Mengen sowie wegen weiteren Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt hatte. Zusätzlich hatte das Landgericht eine isolierte Sperrfrist von einem Jahr für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Gegen dieses Urteil hatte sich der Angeklagte mit der allgemeinen Sachrüge gewandt.
Der Bundesgerichtshof änderte den Schuldspruch und hob den gesamten Strafausspruch auf – einschließlich der siebenjährigen Gesamtfreiheitsstrafe. Grund dafür war das am 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz, dessen mildere Bewertung des Umgangs mit Cannabis auch auf bereits abgeschlossene Taten anzuwenden ist. Die Sache ging insoweit zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Der Senat stellte zugleich fest, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz keinen Rechtsfehler aufwies, sodass die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben. Die einjährige Sperrfrist für die Fahrerlaubnis blieb unangetastet, insoweit wurde die Revision verworfen.
Redaktionelle Leitsätze
- Wird Cannabis entgeltlich zur eigenen Verfügung erlangt, verdrängt der Tatbestand des vorsätzlichen Erwerbs von Cannabis die Strafbarkeit wegen Besitzes, da der Besitztatbestand nach dem Konsumcannabisgesetz lediglich Auffangcharakter hat.
- Bei tateinheitlichem Zusammentreffen von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem Konsumcannabisgesetz entzieht die gesetzgeberische Herabstufung des Unrechtsgehalts von Cannabis einer zuvor verhängten Strafe die Grundlage, wenn die Cannabismengen bei der Strafzumessung schuldrelevant berücksichtigt worden sind.
- Die Einstufung von Marihuana und Haschisch als „Weichdrogen“ stellt unter der Geltung des Konsumcannabisgesetzes keinen zulässigen Strafmilderungsgrund mehr dar.
Die Vorwürfe: Kokain- und Cannabishandel im Frühsommer 2023
Zwei getrennte Beschaffungsvorgänge im Frühsommer 2023 bildeten den Kern der Vorwürfe. Der Mann hatte sich spätestens im April 2023 entschlossen, mit Kokain, Haschisch und Marihuana Geld zu verdienen und zugleich seinen eigenen Konsum zu finanzieren. Dafür baute er einen Abnehmerkreis von mehr als 50 Personen auf.
Die erste Beschaffung und die Polizeikontrolle am 28. Juni 2023
Etwa ein bis zwei Wochen vor dem 28. Juni 2023 kaufte der Angeklagte mindestens 50 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 43,45 Gramm Kokainhydrochlorid sowie eineinhalb Kilogramm Marihuana und Haschisch mit 255,77 Gramm THC. Von beiden Mengen waren jeweils 80 Prozent zum Weiterverkauf bestimmt, der Rest für den Eigenkonsum. Am Abend des 28. Juni 2023 fuhr er ohne die erforderliche Fahrerlaubnis mit einem Pkw durch B. und führte einen Teil der Drogen mit. Bei einer Polizeikontrolle wurden Kokain und Marihuana im Fahrzeug sichergestellt, bei der anschließenden Durchsuchung seiner Wohnung weiteres Rauschgift.
Die zweite Beschaffung und der Elektroschocker als Absicherung
Kurz darauf kaufte der Mann erneut Drogen, um seine Geschäfte fortzusetzen: mindestens 20 Gramm Kokain mit 16 Gramm Wirkstoff sowie 700 Gramm Marihuana und Haschisch mit 182,63 Gramm THC, wiederum aufgeteilt in 80 Prozent zum Verkauf und 20 Prozent zum Eigenbedarf. Er verwahrte die Ware in seiner Wohnung. Auf einer Fensterbank im Wohnzimmer lag dabei jederzeit zugriffsbereit ein voll funktionsfähiges Elektroimpulsgerät, das seine Drogengeschäfte absichern sollte.
Wie das Konsumcannabisgesetz die rechtliche Bewertung von Mischfällen ändert
Bei Taten, die sowohl Kokain als auch Cannabis betreffen, spaltet das Konsumcannabisgesetz die Strafbarkeit seit dem 1. April 2024 in zwei parallele Regelwerke auf. Nach § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO muss das Revisionsgericht von Amts wegen prüfen, ob die neue Rechtslage im konkreten Einzelfall milder ist als die zur Tatzeit geltende – und sie gegebenenfalls anwenden.
Ändert sich das Strafrecht zwischen Tatbeendigung und Urteil, gilt nach § 2 Abs. 3 StGB das mildeste Gesetz. Seit dem Konsumcannabisgesetz vom 27. März 2024 unterfällt Cannabis nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz, wobei sich die Tathandlungen in § 34 Abs. 1 KCanG an den bekannten Begriffen des Betäubungsmittelrechts orientieren. Die Grenze zur nicht geringen Menge liegt auch dort weiterhin bei 7,5 Gramm THC.
Der konkrete Gesetzesvergleich nach § 2 Abs. 3 StGB eröffnet mildere Strafen
Das Landgericht hatte den Angeklagten noch vollständig nach altem Recht verurteilt, weil zum Zeitpunkt seines Urteils Marihuana und Haschisch komplett dem Betäubungsmittelgesetz unterfielen. Formal tritt durch das neue Recht zwar eine zusätzliche Verurteilung wegen Handeltreibens mit beziehungsweise Erwerbs von Cannabis neben die Betäubungsmitteldelikte. Weil der Gesetzgeber den Umgang mit Cannabis aber als weniger schwerwiegend einstuft, eröffnet die Herausnahme aus dem Betäubungsmittelgesetz Raum für eine mildere Bestrafung.
KCanG und BtMG stehen bei Mischtaten in Tateinheit nebeneinander
Für die erste Tat lautet der Schuldspruch nun auf Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Erwerb von Cannabis und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis. Für die zweite Tat entfiel beim Eigenkonsum-Kokain die nicht geringe Menge, sodass der Schuldspruch dort auf bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis, mit Erwerb von Betäubungsmitteln und mit Erwerb von Cannabis lautet. Der Bundesgerichtshof änderte den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst, weil § 265 StPO dem nicht entgegenstand – der Angeklagte hätte sich nicht wirksamer verteidigen können.
Regelbeispiele und Vorsatzformen gehören nicht in die Urteilsformel
Eine nicht geringe Menge Cannabis ist bei Handeltreiben oder Erwerb lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG und muss im Schuldspruch nicht eigens genannt werden. Beim bewaffneten Handeltreiben ist sie ohnehin schon Voraussetzung des Qualifikationstatbestands. Ebenso wenig war eine Kennzeichnung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis als „vorsätzlich“ nötig – der Bundesgerichtshof korrigierte den Schuldspruch entsprechend.
In einer ähnlichen Lage, in der jemand vor dem Stichtag mit Kokain und Marihuana im Rahmen eines einheitlichen Tatentschlusses gehandelt hätte, könnte ein Revisionsgericht heute ebenso gezwungen sein, das Geschehen in tateinheitliche Tatbestände nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem Konsumcannabisgesetz aufzuteilen. Maßgeblich bliebe stets der konkrete Gesamtvergleich beider Rechtslagen im Einzelfall.
Warum der Erwerb von Konsumcannabis die Strafbarkeit wegen Besitzes verdrängt
Wer Cannabis entgeltlich zur eigenen Verfügung erlangt, macht sich vorrangig wegen Erwerbs nach § 34 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. a KCanG strafbar – nicht wegen Besitzes. Auf dieser Grundlage wies der Bundesgerichtshof die abweichende Rechtsauffassung des Generalbundesanwalts zurück.
Entgeltliche Erlangung begründet vorrangig den Straftatbestand des Erwerbs
Der Generalbundesanwalt hatte in seiner Antragsschrift die Auffassung vertreten, hinsichtlich der jeweils zum Eigenverbrauch bestimmten Cannabismengen sei der Angeklagte wegen Besitzes zu verurteilen. Der Bundesgerichtshof folgte dem nicht: Der Angeklagte hatte auch die für den Eigenkonsum vorgesehenen 20 Prozent seiner Cannabismengen entgeltlich erworben, um sie zur eigenen Verfügung zu haben. Damit war der Tatbestand des Erwerbs erfüllt.
Besitz von Cannabis behält auch im neuen Recht lediglich subsidiären Auffangcharakter
Der Erwerb verdrängt den Besitz, weil der Besitztatbestand auch unter dem Konsumcannabisgesetz nur als Auffangregelung dient. Er greift daher nur, wenn kein spezielleres Erlangungsdelikt wie der Erwerb vorliegt.
Weshalb das Landgericht die Freiheitsstrafen neu bemessen muss
Die milderen Strafdrohungen des Konsumcannabisgesetzes entziehen den bisherigen Einzelstrafen ihre Grundlage, obwohl die führenden Delikte weiterhin nach dem strengeren Betäubungsmittelrecht zu bestrafen sind. Das Landgericht hatte das Gewicht der erheblichen Cannabismengen bei der Strafzumessung berücksichtigt – eine Bewertung, die nach der neuen Gesetzeslage nicht mehr trägt.
Es ist angesichts der im Verhältnis zum Kokain beachtlichen Mengen Cannabis nicht auszuschließen, dass die auf Cannabis bezogenen Tathandlungen des Angeklagten für das Landgericht bei der Bestimmung des Schuldumfangs und damit bei der Zumessung der verhängten Einzelstrafen mitentscheidend gewesen sind. – so der Bundesgerichtshof
Der mildere Unrechtsgehalt des KCanG strahlt auf BtMG-Führungstatbestände aus
Die Einzelstrafen waren formal weiterhin dem Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG für die erste und des § 29a Abs. 1 BtMG für die zweite Tat zu entnehmen, jeweils unter Berücksichtigung von § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB. Der Bundesgerichtshof konnte jedoch nicht ausschließen, dass die erheblichen Cannabismengen – eineinhalb Kilogramm im ersten und 700 Gramm im zweiten Fall – bei der Bemessung durch das Landgericht mitentscheidend für den Schuldumfang waren.
Cannabismengen dürfen nicht mehr nach alten BtMG-Maßstäben strafschärfend wirken
Weil der Gesetzgeber mit den deutlich milderen Strafdrohungen des § 34 KCanG den Unrechtsgehalt von Cannabis herabgestuft hat, war die bisherige Strafzumessung des Landgerichts ohne tragfähige Grundlage. Der Wegfall der Einzelstrafen entzog zugleich der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren ihre Basis. Deshalb musste die Sache insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen werden, während die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen bestehen bleiben.
Das Verbot der Weichdrogen-Privilegierung bindet die neue Strafkammer
Die vom Landgericht zugunsten des Angeklagten vorgenommene Einordnung von Marihuana und Haschisch als „Weichdrogen“ ist unter dem Konsumcannabisgesetz kein zulässiger Strafmilderungsgrund mehr. Der Bundesgerichtshof wertete diese frühere Einschätzung jedoch nicht als Tatsachenfeststellung, sodass sie der Aufrechterhaltung der übrigen Feststellungen nicht entgegensteht. Die neue Strafkammer darf ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen – die Neubemessung der Strafen muss sie aber ohne den Rückgriff auf die frühere Weichdrogen-Bewertung vornehmen.
Soweit die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten gewertet hat, dass es sich bei Marihuana und Haschisch um „Weichdrogen“ handele, und damit einen unter der Geltung des Konsumcannabisgesetzes nicht mehr statthaften Strafzumessungsgrund herangezogen hat, liegt darin keine Tatsachenfeststellung. – so der Bundesgerichtshof
Unsere Einschätzung
Für Mischfälle aus Kokain- und Cannabishandel verlagert diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs den Schwerpunkt vom Schuldspruch auf die Strafhöhe. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die alte Strafe erkennbar von den Cannabismengen mitgetragen wurde. Dann verliert sie trotz fortbestehender Verurteilung nach Betäubungsmittelrecht ihre Grundlage und muss neu bemessen werden.
Wir halten es für konsequent, dass der mildernde Blick des neuen Rechts auch auf Taten vor dem Stichtag ausstrahlt, obwohl Kokain im Spiel bleibt. Ob dasselbe gilt, wenn Cannabis nur am Rande des Kokainhandels auftaucht, musste das Gericht nicht entscheiden. Für Sie bedeutet das: Stehen die Tatsachen fest, geht es in der neuen Verhandlung allein um die Höhe der Strafe.
Wenn die Cannabismenge im Urteil die Strafhöhe mitbestimmt hat
Ausschlaggebend war, dass sich aus dem Urteil nicht ausschließen ließ, dass die im Verhältnis zum Kokain erheblichen Cannabismengen bei der Bestimmung des Schuldumfangs und damit bei der Bemessung der Einzelstrafen mitentscheidend gewesen waren. Hätte das Landgericht in den Urteilsgründen erkennbar allein auf die Kokainmenge abgestellt und die Cannabismenge nicht in die Strafzumessung einbezogen, hätte der Strafausspruch trotz des geänderten Schuldspruchs bestehen bleiben können.
Wer ein Urteil aus der Zeit vor dem 1. April 2024 vor Augen hat, in dem Kokain oder andere Betäubungsmittel zusammen mit Marihuana oder Haschisch eine Rolle spielten, kann in einer ähnlichen Lage sein. Dabei kann es darauf ankommen, ob die Cannabismenge im Verhältnis zur übrigen Drogenmenge im Urteil überhaupt erwähnt wird und wie stark sie in der Strafzumessung gewichtet wurde. Ebenso kann eine Rolle spielen, ob es sich um einen reinen Cannabisfall handelt oder um einen Mischfall mit anderen Betäubungsmitteln, weil der Gesetzesvergleich nach § 2 Abs. 3 StGB dann anders ausfallen könnte. Auch ob das eigene Urteil bereits rechtskräftig ist oder noch mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann, könnte die Ausgangslage verändern.
In den eigenen Urteilsgründen kann sichtbar sein:
- Ausdrückliche Erwähnung der Cannabismenge im Verhältnis zu anderen Betäubungsmitteln bei der Strafzumessung
- Eine strafmildernde Einordnung von Marihuana oder Haschisch als „Weichdroge“
- Formulierung des Schuldspruchs zum Cannabisanteil als Besitz statt als Erwerb
Der Hebel liegt oft nicht im Schuldspruch selbst, sondern darin, wie deutlich die Cannabismenge in der Begründung der Strafzumessung auftaucht – hier reichte schon die bloße Möglichkeit eines solchen Einflusses, um den gesamten Strafausspruch zu Fall zu bringen. Wie stark dieser Punkt im eigenen Urteil ausgeprägt ist, lässt sich aus den Urteilsgründen allein oft nicht sicher beurteilen.
Bei einem noch nicht rechtskräftigen Urteil laufen die Fristen zur Einlegung und Begründung der Revision unabhängig von dieser Entscheidung weiter – wer hier abwartet, kann die Möglichkeit einer Überprüfung verlieren und sollte sich zeitnah bei uns melden.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich vom milderen Cannabisrecht profitieren, obwohl meine Tat vor dem 1. April 2024 lag?
Bei Taten vor dem 1. April 2024 ist das Konsumcannabisgesetz anzuwenden, wenn der konkrete Gesamtvergleich beider Rechtslagen im Einzelfall milder ausfällt. Das gilt auch, wenn Tat und landgerichtliches Urteil noch vollständig nach dem Betäubungsmittelgesetz bewertet wurden.
Nach § 2 Abs. 3 StGB gilt bei einer Gesetzesänderung zwischen Tat und Urteil das mildeste Gesetz. Gemäß § 354a StPO muss das Revisionsgericht diese günstigere Rechtslage von Amts wegen berücksichtigen. Seit dem 1. April 2024 unterfällt Cannabis grundsätzlich dem Konsumcannabisgesetz und nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz. Im entschiedenen Fall änderte der Bundesgerichtshof deshalb den Schuldspruch und hob die siebenjährige Gesamtfreiheitsstrafe auf. Eine mildere Bewertung ergibt sich jedoch nicht allein aus dem Stichtag, sondern aus dem konkreten Gesamtvergleich aller betroffenen Taten und Strafzumessungsumstände.
Kann meine Strafe neu bemessen werden, obwohl neben Cannabis auch Kokain im Urteil stand?
Auch bei tateinheitlichen Mischfällen aus Kokain und Cannabis muss die Strafe neu bemessen werden, wenn die Cannabismengen bei der Strafzumessung schuldrelevant berücksichtigt wurden. Das gilt, obwohl die führenden Delikte weiterhin nach dem Betäubungsmittelgesetz zu beurteilen sind.
Die Einzelstrafen wurden formal weiterhin den Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG und § 29a Abs. 1 BtMG entnommen. Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB bleibt dabei das schwerste Delikt für den Strafrahmen maßgeblich. § 34 KCanG bewertet den Umgang mit Cannabis jedoch milder und senkt dadurch dessen Unrechtsgehalt. Im entschiedenen Fall konnte der Bundesgerichtshof nicht ausschließen, dass eineinhalb Kilogramm und 700 Gramm Cannabis den Schuldumfang mitbestimmt hatten. Deshalb hob er sämtliche Einzelstrafen sowie die siebenjährige Gesamtfreiheitsstrafe auf.
Die neue Strafkammer darf Marihuana und Haschisch außerdem nicht mehr allein wegen ihrer Einordnung als „Weichdrogen“ strafmildernd berücksichtigen. Diese frühere Bewertung ist unter dem Konsumcannabisgesetz kein zulässiger Strafzumessungsgrund mehr.
Bleiben die bisherigen Tatsachenfeststellungen bestehen, wenn die Strafe neu bemessen wird?
Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen bleiben nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen; neu verhandelt wird nur der Strafausspruch vor einer anderen Strafkammer. Der Fall wird deshalb nicht vollständig neu aufgerollt, obwohl die bisherigen Strafen aufgehoben wurden.
Der Bundesgerichtshof sah in der Beweiswürdigung des Landgerichts keinen Rechtsfehler, sodass die festgestellten Tatsachen weiterhin zugrunde liegen. Das betrifft im Verfahren insbesondere die Mengen, Wirkstoffgehalte und den zugriffsbereiten Elektroschocker. Die neue Strafkammer muss deshalb keine bereits geklärten Zeugen-, Sicherstellungs- oder Mengenfragen vollständig neu aufrollen. Sie darf jedoch ergänzende Tatsachen feststellen, soweit diese den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen. Die Neubemessung muss sich dabei an der geänderten rechtlichen Bewertung des Cannabis und den daraus folgenden milderen Strafmaßstäben orientieren.
Bleibt meine Sperrfrist für die Fahrerlaubnis bestehen, obwohl die Gesamtstrafe aufgehoben wurde?
Die isolierte einjährige Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bleibt bestehen, obwohl die siebenjährige Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben wurde. Der Bundesgerichtshof verwies lediglich die Freiheitsstrafen zur Neubemessung an das Landgericht zurück; die Sperrfrist bestätigte er ausdrücklich.
Die strafrechtliche Verurteilung und die Maßregel zur Fahrerlaubnis sind eigenständige Aussprüche und können im Revisionsverfahren getrennt überprüft werden. Die Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe beruhte hier auf der milderen Bewertung von Cannabis nach dem Konsumcannabisgesetz. Diese rechtliche Änderung betraf die Strafzumessung, nahm der angeordneten Sperrfrist jedoch nicht die Grundlage. Deshalb verwarf der Bundesgerichtshof die Revision, soweit sie die einjährige Sperrfrist betraf, und ließ diese unangetastet. Auch der geänderte Schuldspruch enthält weiterhin das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit den Drogendelikten. Die spätere Neubemessung der Freiheitsstrafen ändert daher an der bestätigten Sperrfrist nichts.
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Das vorliegende Urteil
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Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit „vorsätzlichem“ Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen. Es hat ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .
I.
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Spätestens im April 2023 entschloss sich der Angeklagte, der Kokain, Haschisch und Marihuana konsumierte, fortan zur Finanzierung seines Lebensunterhalts und seines eigenen Rauschmittelkonsums mit diesen Drogen Handel zu treiben. Er baute sich einen Abnehmerkreis von mehr als 50 Personen auf, die er belieferte.
1. Etwa ein bis zwei Wochen vor dem 28. Juni 2023 erwarb der Angeklagte mindestens 50 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von jedenfalls 43,45 Gramm Kokainhydrochlorid (KHCl) sowie eineinhalb Kilogramm Marihuana und Haschisch mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 255,77 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC). Von diesen Drogen waren 80 Prozent (Wirkstoffmengen: 34,76 Gramm KHCl, 204,61 Gramm THC) zum gewinnbringenden Weiterverkauf und 20 Prozent (Wirkstoffmengen: 8,69 Gramm KHCl, 51,15 Gramm THC) zum Eigenkonsum durch den Angeklagten bestimmt. Am Abend des 28. Juni 2023 befuhr der Angeklagte, der nicht die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis hatte, im Besitz eines Teils der vorgenannten Drogen mit einem Pkw öffentliche Straßen in B. . Bei einer Polizeikontrolle wurde das im Fahrzeug mitgeführte Kokain und Marihuana sichergestellt. Im Zuge einer anschließenden Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten wurden weiteres Kokain, Marihuana und Haschisch aufgefunden (Fall 1 der Urteilsgründe).
2. Kurze Zeit später erwarb der Angeklagte erneut Rauschgift, um seine Tätigkeit fortsetzen zu können, und zwar mindestens 20 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von jedenfalls 16 Gramm Kokainhydrochlorid (KHCl) sowie 700 Gramm Marihuana und Haschisch mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 182,63 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC). Auch von diesen Drogen waren 80 Prozent (Wirkstoffmengen: 12,8 Gramm KHCl, 146,1 Gramm THC) zum gewinnbringenden Weiterverkauf und 20 Prozent (Wirkstoffmengen: 3,2 Gramm KHCl, 36,52 Gramm THC) zum Eigenkonsum durch den Angeklagten bestimmt. Diese Rauschmittel verwahrte der Angeklagte nach ihrem Kauf in seiner Wohnung, in der überdies jederzeit zugriffsbereit offen auf einer Fensterbank im Wohnzimmer ein voll funktionsfähiges Elektroimpulsgerät („Elektroschocker“) zur Absicherung seiner Drogengeschäfte lag (Fall 2 der Urteilsgründe).
II.
Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich der Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, führt aber auf der Basis der von dieser getragenen Feststellungen zur Änderung des Schuld- und Aufhebung des Strafausspruchs. Die Anordnung der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bleibt hiervon unberührt; sie erweist sich als rechtsfehlerfrei und hat daher Bestand.
1. Der Schuldspruch ist rechtlich defizitär, weil das Landgericht den Angeklagten für seinen Umgang mit Rauschgift – entsprechend der zum Urteilszeitpunkt geltenden Rechtslage und gemessen an dieser rechtsfehlerfrei – auch insofern nach dem Betäubungsmittelgesetz verurteilt hat, als die Taten Marihuana und Haschisch betrafen. Am 1. April 2024 ist jedoch das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) vom 27. März 2024 in Kraft getreten (BGBl. 2024 I Nr. 109). Diese Rechtsänderung hat der Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO zu berücksichtigen. Nach der Neuregelung unterfällt Cannabis nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz, sondern bestimmt sich die Strafbarkeit der hier zu beurteilenden Taten, soweit es den Umgang des Angeklagten mit Marihuana und Haschisch anbelangt, nach dem Konsumcannabisgesetz (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2024 – 3 StR 201/24 , juris Rn. 5 mwN; vom 11. Juni 2024 – 3 StR 148/24 , juris Rn. 5; Patzak/Möllinger, NStZ 2024, 321).
Unter dessen Geltung ist der Fall 1 der Urteilsgründe als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ( § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ) in Tateinheit ( § 52 StGB ) mit Handeltreiben mit Cannabis ( § 34 Abs. 1 Nr. 4 , Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 4 KCanG ), mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ( § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ), mit Erwerb von Cannabis ( § 34 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. a , Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 4 KCanG ) und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis ( § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG ) – einer Kennzeichnung des Straßenverkehrsdelikts als vorsätzlich begangene Tat bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 3 StR 120/23 , BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 5 Rn. 17) – zu werten.
Im Fall 2 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte bei Anwendung des Konsumcannabisgesetzes wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ( § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ) in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis ( § 34 Abs. 1 Nr. 4 , Abs. 4 Nr. 4 KCanG ), mit Erwerb von Betäubungsmitteln ( § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ) – hinsichtlich der Eigenverbrauchsmenge Kokain ist die Grenze zur nicht geringen Menge nicht erreicht – und mit Erwerb von Cannabis ( § 34 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. a , Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 4 KCanG ) strafbar gemacht.
Bei Marihuana und Haschisch handelt es sich um Produkte der Cannabispflanze, die nach den Begriffsbestimmungen des Konsumcannabisgesetzes als „Cannabis“ erfasst werden ( § 1 Nr. 4 und 5 KCanG ). Die Tathandlungen des § 34 Abs. 1 KCanG hat der Gesetzgeber ausdrücklich an die Begrifflichkeiten des Betäubungsmittelgesetzes angelehnt (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 94; Patzak/Möllinger, NStZ 2024, 321, 324 f.). Hinsichtlich des jeweils zum Eigenverbrauch bestimmten Cannabis hat sich der Angeklagte allerdings – entgegen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts – nicht wegen Besitzes, sondern wegen Erwerbs von Cannabis strafbar gemacht. Denn die Umgangsvariante des Besitzes hat auch beim Konsumcannabisgesetz Auffangcharakter; sie wird von derjenigen des Erwerbs verdrängt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 3 StR 142/24 , juris Rn. 6; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 34 KCanG Rn. 188). Letztere ist hier erfüllt, weil der Angeklagte das Cannabis entgeltlich zur eigenen Verfügung erlangte (vgl. zum Erwerbsbegriff BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 – 3 StR 158/24 , NStZ-RR 2024, 311, 312; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 34 KCanG Rn. 172). Dass sich die Tathandlungen jeweils auf Cannabis in nicht geringer Menge bezogen – diese ist auch unter dem Konsumcannabisgesetz bei einer Wirkstoffmenge von 7,5 Gramm THC erreicht ( BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2024 – 3 StR 154/24 , NStZ 2024, 547 Rn. 8; vom 6. Mai 2024 – 2 StR 480/23 , juris Rn. 27 ff.; vom 6. Mai 2024 – 4 StR 5/24 , NStZ-RR 2024, 249, 250; vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24 , NStZ-RR 2024, 216 f.; vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24 , NJW 2024, 1968 [BGH 30.01.2024 – X ZR 135/22] Rn. 7 ff.) -, stellt hinsichtlich der Strafbarkeiten wegen Handeltreibens mit und Erwerbs von Cannabis lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall ( § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG ) dar, der im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2024 – 3 StR 148/24 , juris Rn. 6 mwN; vom 21. Mai 2024 – 5 StR 481/23 , juris Rn. 7; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 31 mwN). Hinsichtlich des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis ist eine Anführung der nicht geringen Menge im Schuldspruch nicht geboten, weil dieser Qualifikationstatbestand nur bei Vorliegen einer solchen erfüllt ist (vgl. Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 34 KCanG Rn. 298a). Zudem ist keine nähere Kennzeichnung der Strafbarkeit des Erwerbs von Cannabis im Schuldspruch dahin veranlasst, dass sich dieser in beiden Fällen auf eine die Freimenge des § 34 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. a KCanG übersteigende Cannabismenge bezog. Auch bei Straftaten nach dem Konsumcannabisgesetz bedarf es keiner Tatkennzeichnung als „unerlaubt“ (oder „verboten“), weil die Strafvorschriften des § 34 KCanG allein den untersagten Umgang mit Cannabis betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2024 – 3 StR 142/24 , juris Rn. 6; vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24 , NStZ-RR 2024, 216; Patzak/Möllinger, NStZ 2024, 321, 328).
Die neue Rechtslage unter der Geltung des Konsumcannabisgesetzes ist bei dem nach § 2 Abs. 3 StGB gebotenen konkreten Gesamtvergleich im Einzelfall (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2024 – 3 StR 201/24 , juris Rn. 7 mwN; Urteile vom 10. August 2023 – 3 StR 412/22 , NZWiSt 2024, 187 Rn. 70; vom 8. August 2022 – 5 StR 372/21 , BGHSt 67, 130 Rn. 12 f. mwN; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 2 Rn. 9 f.; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 2 Rn. 28 ff. mwN; Patzak/Möllinger, NStZ 2024, 321, 327) für den Angeklagten günstiger als die nach dem Tatzeitrecht; sie ist daher gemäß § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO maßgeblich. Zwar tritt nach ihr im Schuldspruch eine Verurteilung wegen (bewaffneten) Handeltreibens mit und Erwerbs von Cannabis zur Strafbarkeit wegen (bewaffneten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) und Erwerbs von Betäubungsmitteln beziehungsweise Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich hinzu. Jedoch lässt die Herausnahme des tatgegenständlichen Haschisch und Marihuanas aus der Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz und die gesonderte Erfassung des Cannabis durch eine tateinheitliche Verurteilung auch wegen (bewaffneten) Handeltreibens mit Cannabis und Erwerbs von Cannabis aufgrund des geringeren Schuldgehalts von Taten nach dem Konsumcannabisgesetz Raum für eine mildere Bestrafung.
Der Senat ändert den Schuldspruch deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich. Die Regelung des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Der Strafausspruch bedarf der Aufhebung. Es ist angesichts der im Verhältnis zum Kokain beachtlichen Mengen Cannabis nicht auszuschließen, dass die auf Cannabis bezogenen Tathandlungen des Angeklagten für das Landgericht bei der Bestimmung des Schuldumfangs und damit bei der Zumessung der verhängten Einzelstrafen mitentscheidend gewesen sind. Auch wenn die Strafe hinsichtlich des Falls 1 dem Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG und hinsichtlich des Falls 2 dem des § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen ist (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB ), entzieht die gesetzgeberische Wertung eines reduzierten Unrechtsgehalts des Umgangs mit Cannabis, die sich nicht zuletzt aus den in § 34 KCanG gegenüber den §§ 29 ff. BtMG vorgesehenen milderen Strafdrohungen ergibt, den Einzelstrafen die Grundlage. Dies bedingt die Aufhebung auch der Gesamtstrafe.
Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht ( § 353 Abs. 2 StPO ). Soweit die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten gewertet hat, dass es sich bei Marihuana und Haschisch um „Weichdrogen“ handele, und damit einen unter der Geltung des Konsumcannabisgesetzes nicht mehr statthaften Strafzumessungsgrund herangezogen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2024 – 3 StR 201/24 , juris Rn. 8; vom 28. Mai 2024 – 3 StR 154/24 , NStZ 2024, 547 Rn. 10; vom 16. Mai 2024 – 6 StR 116/24 , NStZ-RR 2024, 215, 216), liegt darin keine Tatsachenfeststellung. Das zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese den bisherigen nicht widerstreiten.
