Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann führt fehlende Suchtprüfung zur Urteilsaufhebung?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wie mildert § 21 StGB die Strafe bei Sucht?
- Wann ist die Therapie-Prüfung nach § 64 StGB Pflicht?
- Warum hob das OLG Hamm das Strafmaß auf?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt der Revisionsgrund auch, wenn am Tattag keine Blutprobe von mir genommen wurde?
- Verliere ich meinen Anspruch auf Strafmilderung, wenn ich im Prozess zu meiner Sucht schweige?
- Muss ich die Revision innerhalb einer Woche einlegen, wenn das Urteil Suchtfehler enthält?
- Kann das Gericht mich gegen meinen Willen zur Therapie schicken, wenn ich Revision einlege?
- Sollte ich die Unterbringung in der Entziehungsanstalt einer normalen Haftstrafe strategisch vorziehen?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 ORs 20/26
Das Wichtigste im Überblick
Gerichte müssen bei drogensüchtigen Tätern eine verminderte Schuldfähigkeit und die Unterbringung in einer Entzugsklinik prüfen.
- Ein suchtkranker Mann stahl Zigaretten und erhielt dafür eine viermonatige Gefängnisstrafe ohne Therapieprüfung.
- Das Amtsgericht ignorierte Hinweise auf eine stark eingeschränkte Steuerungsfähigkeit wegen massiven Drogenkonsums.
- Bei schweren Suchterkrankungen ist die Prüfung einer Entziehungskur statt reiner Haft zwingend vorgeschrieben.
- Das Urteil zur Strafe wurde aufgehoben und muss nun mit Suchtexperten neu verhandelt werden.
- Gericht: Oberlandesgericht Hamm
- Datum: 16.04.2026
- Aktenzeichen: 2 ORs 20/26
- Verfahren: Sprungrevision gegen ein Urteil des Amtsgerichts Hagen
- Rechtsbereiche: Strafrecht (Diebstahl, Schuldfähigkeit, Maßregelvollzug)
- Relevant für: Strafrichter, Strafverteidiger, suchtkranke Straftäter
Wann führt fehlende Suchtprüfung zur Urteilsaufhebung?
Ein Revisionsgericht prüft den Rechtsfolgenausspruch eines Urteils ausschließlich auf Rechtsfehler des Tatrichters, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (unter anderem BGHSt 29, 319; BGHSt 34, 349 und BGH, NStZ 2008, 288) betonte. Das bedeutet konkret: Das Revisionsgericht kontrolliert nur die korrekte Anwendung des Rechts, ohne Zeugen erneut zu vernehmen. Der Rechtsfolgenausspruch ist dabei der Teil des Urteils, der über die Strafe entscheidet, während der Tatrichter der Richter ist, der den Sachverhalt zuvor festgestellt hat. Auch weitere Entscheidungen (NStZ-RR 1997, 196) sowie die juristische Fachliteratur (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 46 Rn 146) stützen diesen Grundsatz. Die schriftlichen Urteilsgründe müssen dabei klar erkennen lassen, dass das Gericht alle wesentlichen Gesichtspunkte gesehen und in ihrem Zusammenwirken vertretbar gewürdigt hat, was sich aus § 46 des Strafgesetzbuches (StGB) ableitet. Eine ausdrückliche Erörterung der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit ist zwingend erforderlich, wenn sich diese nach den getroffenen Feststellungen geradezu aufdrängt. Die Schuldfähigkeit beschreibt dabei, ob ein Täter rechtlich voll für sein Handeln verantwortlich gemacht werden kann oder ob seine Steuerungsfähigkeit, etwa durch eine Sucht, eingeschränkt war.
Sind tatsächliche Umstände erkennbar, die auf die Möglichkeit einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hindeuten, bedarf es einer Auseinandersetzung mit dieser Fragestellung in den Urteilsgründen. – so das Oberlandesgericht Hamm
Prüfen Sie Ihr schriftliches Urteil genau: Findet sich darin kein Wort zu Ihrer Sucht oder Ihrem Rauschzustand am Tattag, obwohl diese Umstände im Prozess zur Sprache kamen? In diesem Fall liegt ein Angriffsfehler für die Revision vor, da das Gericht verpflichtet ist, solche offensichtlichen Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit rechtlich zu würdigen.
Fehlende Prüfung der Schuldfähigkeit
Das Oberlandesgericht Hamm wandte diese rechtlichen Maßstäbe an, nachdem ein 40-jähriger Mann Zigaretten im Wert von 210 Euro gestohlen hatte, um seine schwere Drogensucht zu finanzieren, und dafür im beschleunigten Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden war. Die Richter hoben das Strafmaß auf und verwiesen die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurück, während der eigentliche Schuldspruch wegen Diebstahls bestehen blieb. Der Betroffene hatte durch seinen Verteidiger gegen das ursprüngliche Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 19. Dezember 2025 eine Sprungrevision eingelegt. Das bedeutet konkret: Der Angeklagte hat die Berufungsinstanz beim Landgericht übersprungen, um das Urteil direkt vom Oberlandesgericht auf Rechtsfehler prüfen zu lassen. In seinem Beschluss vom 16. April 2026 (Az. 2 ORs 20/26) stellte das Oberlandesgericht unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 20.10.2009, StRR 2009, 470) fest, dass die Vorinstanz eine Prüfung des § 21 StGB vollständig unterlassen hatte.
Praxis-Hinweis: Die Grenze zur zwingenden Prüfung
Das Urteil kippte hier, weil sich die verminderte Schuldfähigkeit aufgrund der massiven Drogensucht und des Mischkonsums am Tattag „geradezu aufdrängte“. Für Sie ist entscheidend: Liegen dokumentierte Hinweise auf eine schwere Abhängigkeit und eine gleichzeitige Berauschung während der Tat vor, muss das Gericht die Schuldfähigkeit detailliert prüfen. Ein Schweigen des Urteils zu diesem Punkt ist ein klassischer Revisionsgrund.
Redaktionelle Leitsätze
- Deuten die tatrichterlichen Feststellungen auf eine langjährige schwere Betäubungsmittelabhängigkeit sowie auf einen Rauschzustand zum Tatzeitpunkt hin, drängt sich die Prüfung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB geradezu auf; ein vollständiges Schweigen des Urteils hierzu ist ein revisionsrechtlich beachtlicher Rechtsfehler im Rechtsfolgenausspruch.
- Bei einem typischen Beschaffungsdelikt, dem eine festgestellte Betäubungsmittelabhängigkeit ursächlich zugrunde liegt, ist das Tatgericht verpflichtet, die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu erörtern; eine nachträgliche Anordnung dieser Maßregel ist auch dann möglich, wenn allein die verurteilte Person Revision eingelegt hat und die Nichtanordnung nicht ausdrücklich von ihrem Rechtsmittelangriff ausgenommen wurde.

Wie mildert § 21 StGB die Strafe bei Sucht?
Der § 21 StGB ermöglicht die rechtliche Feststellung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat. Die Berücksichtigung dieses Paragraphen kann für die verurteilte Person zu einer deutlich milderen Strafe führen. Das entscheidende Gericht muss in diesem Zusammenhang zwingend prüfen, ob während des Tatgeschehens eine rauschmittelbedingte Enthemmung oder eine massive Suchtabhängigkeit vorlag.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. (§ 21 StGB)
Um von dieser Strafmilderung zu profitieren, müssen Sie aktiv werden: Sammeln Sie alle Belege über Ihre Suchthistorie – etwa Atteste von Entzugskliniken, Bestätigungen von Drogenberatungsstellen oder Nachweise über Substitutionsprogramme. Übergeben Sie diese Unterlagen Ihrem Verteidiger, damit er die verminderte Schuldfähigkeit fundiert begründen kann.
Massiver Drogenkonsum am Tattag
Wie sich eine solche Sucht auf die Beurteilung auswirkt, zeigte die Lebensrealität des 40-Jährigen, der seit 15 Jahren schwerst betäubungsmittelabhängig ist und bislang keine stationäre Therapie absolviert hatte. Er konsumierte regelmäßig Heroin sowie alles, was auf dem Schwarzmarkt verfügbar war. Am Tag des Diebstahls stand er unter dem Einfluss einer gefährlichen Kombination aus Heroin, dem Medikament Lyrica und Alkohol. Nach seiner Inhaftierung verschlechterte sich sein Gesundheitszustand derart, dass eine sofortige Verlegung in das Justizvollzugskrankenhaus notwendig wurde. Das Oberlandesgericht stellte klar, dass eine vollständige Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB auf Basis dieser Feststellungen jedoch ausschied.
Wann ist die Therapie-Prüfung nach § 64 StGB Pflicht?
Bei einer festgestellten Betäubungsmittelabhängigkeit muss ein Gericht neben dem § 21 StGB zwingend auch eine mögliche Unterbringung nach § 64 StGB prüfen. Diese Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kommt insbesondere bei typischen Beschaffungsdelikten ernsthaft in Betracht. Eine Maßregel ist im Gegensatz zur Strafe keine Vergeltung für die Tat, sondern eine therapeutische Maßnahme, die den Täter heilen und die Allgemeinheit vor weiteren Taten schützen soll. Eine nachträgliche Anordnung dieser Maßregel ist rechtlich auch dann noch möglich, wenn ausschließlich die verurteilte Person selbst eine Revision eingelegt hat.
Wägen Sie frühzeitig ab, ob Sie eine Therapie im Maßregelvollzug einer reinen Haftstrafe vorziehen. Da eine Unterbringung nach § 64 StGB auch gegen Ihren Willen angeordnet werden kann, wenn Sie Revision einlegen, sollten Sie die Erfolgsaussichten und die Dauer einer solchen Maßnahme detailliert mit Ihrem Anwalt besprechen.
Kreislauf aus Sucht und Beschaffungskriminalität
In der Praxis eines typischen Beschaffungsdelikts entwendete der Mann die Zigaretten aus den Auslagen einer Firma in P., um sich durch den Weiterverkauf eine dauerhafte Einnahmequelle für seinen Drogenkonsum zu verschaffen. Das Amtsgericht Hagen stellte zwar einen fatalen Kreislauf aus Sucht und Delinquenz fest und berücksichtigte eine rauschmittelbedingte Enthemmung zugunsten des Mannes, versäumte jedoch die Prüfung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB in Verbindung mit § 246 a StPO. Angesichts der strafrechtlichen Vorbelastungen, des fehlenden legalen Einkommens und des langfristigen unbehandelten Konsums kam diese Maßregel ernsthaft in Betracht. Einem möglichen Gegenargument, dass eine nachträgliche Anordnung dieser Maßregel ausscheide, weil nur der Verurteilte selbst Revision eingelegt hatte und ihn die Nichtanordnung nicht beschwere, trat das Oberlandesgericht entgegen. Eine Beschwer bedeutet im Rechtssinne, dass jemand durch eine gerichtliche Entscheidung einen rechtlichen Nachteil erleidet; nur dann ist er berechtigt, das Urteil anzufechten. Die Richter stellten klar, dass der Mann die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen hatte. Das Oberlandesgericht Hamm stützte sich bei seiner Kritik auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.03.2024 – 3 StR 370/23 und Beschluss vom 08.06.2021 – 2 StR 91/21) sowie die gängige Kommentarliteratur (Fischer, StGB, 73. Auflage 2026, § 64 Rn 23) und rügte zudem, dass die Vorinstanz keinerlei Feststellungen zu möglichen Ausschlussgründen für eine solche Therapie getroffen hatte, wie etwa fehlende Sprachkenntnisse oder eine vollziehbare Ausreisepflicht.
Da es sich um ein typisches Beschaffungsdelikt handelte und die Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten nach den amtsgerichtlichen Feststellungen ursächlich für die Tatbegehung war, dürfte die Tat auf einen Hang des Angeklagten, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, zurückzuführen sein […]. – so das Oberlandesgericht Hamm
Praxis-Hürde: Zwingende Therapieprüfung
Der entscheidende Hebel war hier das Übersehen eines typischen Beschaffungsdelikts. Wenn die Tat unmittelbar der Finanzierung der Sucht diente, ist die Prüfung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gesetzlich vorgeschrieben. Sie liegen ähnlich, wenn Ihr Urteil zwar die Sucht als Tatmotiv benennt, aber keine Aussage darüber trifft, ob eine therapeutische Unterbringung statt einer reinen Haftstrafe möglich ist.
Warum hob das OLG Hamm das Strafmaß auf?
Ein Revisionsgericht hebt ein Urteil im Rechtsfolgenausspruch gemäß § 349 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO) auf, wenn die nach § 333 StPO zulässige Sachrüge der Verteidigung Erfolg hat. Mit der Sachrüge beanstandet die Verteidigung, dass das Gericht das Gesetz auf den festgestellten Sachverhalt falsch angewendet hat. Die Sache wird in einem solchen Fall zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des Vorinstanzgerichts zurückverwiesen, wie es § 354 Abs. 2 StPO vorschreibt. Der eigentliche Schuldspruch kann von dieser Aufhebung völlig unberührt bleiben, sofern die rechtliche Überprüfung hierbei keine Fehler aufdeckt.
Teilerfolg: Schuldspruch bleibt, Strafe wird neu verhandelt
Für den betroffenen Mann führte diese rechtliche Kontrolle zu einem geteilten Ergebnis, da das Oberlandesgericht Hamm die Revision hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Diebstahls als unbegründet verwarf. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte zuvor mit einer Zuschrift vom 24. März 2026 beantragt, die gesamte Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Dieser Antrag griff jedoch nur teilweise durch, da die Annahme eines gewerbsmäßigen Handelns nach § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB durch das Amtsgericht zwar rechtlich nicht zu beanstanden war, die fehlende Prüfung der Suchtproblematik das Urteil aber fehlerhaft machte. Die Sache wurde daher zur neuen Verhandlung über die konkreten Rechtsfolgen an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hagen zurückverwiesen, die nun auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden muss.
Bedeutung des Urteils für künftige Suchtdelikte
Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Hamm unterstreicht die weitreichende Prüfungspflicht der Instanzgerichte bei drogenabhängigen Tätern. Es ist als gefestigte Rechtsprechung auf alle Fälle übertragbar, in denen eine schwere Sucht und ein daraus resultierendes Beschaffungsdelikt vorliegen. Das Gericht darf sich nicht mit einer pauschalen Strafzumessung begnügen, sondern muss die Option einer Entziehungsklinik zwingend prüfen.
Für Sie als Betroffenen bedeutet das eine starke Rechtsposition in der Revision: Fehlen Feststellungen zu Ihrer Therapiefähigkeit oder zur Schuldfähigkeit im Urteil, muss die Strafe neu verhandelt werden. Nutzen Sie diesen Hebel gezielt, wenn Ihr Urteil die Suchtproblematik zwar erwähnt, aber keine rechtlichen Konsequenzen daraus zieht.
Revision einlegen: So nutzen Sie den Sucht-Hebel
Handeln Sie schnell: Nach der Urteilsverkündung haben Sie nur eine Woche Zeit, um Revision einzulegen. Lassen Sie durch einen Anwalt prüfen, ob das Gericht die obligatorische Prüfung der §§ 21, 64 StGB versäumt hat. Wenn Sie die Tat begangen haben, um Drogen zu finanzieren, und das Urteil keine Aussage zur Therapieunterbringung trifft, sollten Sie die Sachrüge erheben, um eine Aufhebung des Strafmaßes zu erreichen.
Urteil wegen Sucht anfechten? Jetzt Revision prüfen lassen
Ein Urteil, das die Suchtproblematik übergeht, bietet oft eine entscheidende Angriffsfläche für die Revision. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Urteilsgründe detailliert auf Rechtsfehler bei der Schuldfähigkeit oder der versäumten Therapieunterbringung. So sichern Sie sich die Chance auf eine Neuverhandlung des Strafmaßes innerhalb der kurzen Einlegungsfrist.
Experten Kommentar
Was in beschleunigten Verfahren am Amtsgericht oft unter den Tisch fällt: Die Richter scheuen schlicht den enormen Aufwand eines psychiatrischen Gutachtens. Eine echte Prüfung der Unterbringung kostet Zeit und Geld, weshalb die Suchtproblematik bei kleineren Delikten gerne stillschweigend übergangen wird. Man verhängt lieber schnell eine kurze Freiheitsstrafe, um die Akte zügig vom Tisch zu bekommen.
Für Betroffene bedeutet das, ein solches schnelles Urteil nicht einfach hinzunehmen, sondern genau diese Begründungslücke für die Revision zu nutzen. Allerdings warne ich davor, die Entziehungsanstalt blind als bequemen Ausweg zu sehen. Der Maßregelvollzug ist oft deutlich härter und langwieriger als eine reguläre Haftstrafe, weshalb dieser Schritt strategisch genau überlegt sein will.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt der Revisionsgrund auch, wenn am Tattag keine Blutprobe von mir genommen wurde?
JA, ein Revisionsgrund wegen fehlender Suchtprüfung besteht auch ohne Blutprobe, sofern andere deutliche Hinweise auf eine Abhängigkeit vorliegen. Das Gericht muss die Schuldfähigkeit prüfen, wenn sich eine Suchtproblematik nach den Umständen des Einzelfalls geradezu aufdrängt.
Die rechtliche Verpflichtung zur Auseinandersetzung mit der Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB hängt nicht ausschließlich von harten medizinischen Laborwerten ab. Vielmehr muss das Tatgericht eine Gesamtwürdigung aller verfügbaren Indizien vornehmen, wozu insbesondere Zeugenaussagen zum Verhalten des Täters oder dokumentierte Erkenntnisse aus der Krankenakte gehören. Wenn eine langjährige Abhängigkeit bereits aktenkundig ist, darf das Gericht diese Tatsachen bei der Strafzumessung nicht einfach übergehen. Ein Schweigen der Urteilsgründe zu diesen offensichtlichen Anhaltspunkten stellt einen Rechtsfehler dar, der zur Aufhebung des Strafmaßes führen kann.
Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn der Angeklagte im Prozess keinerlei Angaben zu seinem Konsum macht und auch sonst keine äußeren Anzeichen für eine Abhängigkeit erkennbar sind.
Verliere ich meinen Anspruch auf Strafmilderung, wenn ich im Prozess zu meiner Sucht schweige?
ES KOMMT DARAUF AN, da Ihr Schweigen zwar ein verfassungsmäßiges Recht ist, die notwendige Strafmilderung nach § 21 StGB jedoch eine für das Gericht erkennbare Suchtproblematik voraussetzt. Sie verlieren den Anspruch nicht formal, erschweren aber die praktische Durchsetzung erheblich, da das Gericht ohne Anhaltspunkte keine Prüfungspflicht von Amts wegen hat.
Das Gericht muss eine verminderte Schuldfähigkeit nur dann prüfen, wenn sich diese nach den getroffenen Feststellungen im Prozess geradezu aufdrängt. Wenn Sie konsequent schweigen und keine Belege wie Atteste oder Therapiebescheinigungen einreichen, bleibt Ihre Sucht im rechtlichen Sinne unsichtbar. Eine spätere Revision gegen das Urteil ist meist nur dann erfolgreich, wenn das Gericht trotz deutlicher Hinweise auf eine Abhängigkeit oder einen Rauschzustand am Tattag keine Prüfung vorgenommen hat. Ohne Ihre Mitwirkung oder objektive Beweise im Verfahren fehlt es oft an dieser notwendigen Erkennbarkeit für die Richter. Daher ist es für eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie unerlässlich, dem Gericht die Suchthistorie aktiv durch Dokumente oder Einlassungen zugänglich zu machen.
Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die Sucht aus anderen Quellen, etwa durch Zeugenaussagen oder die Art des Delikts als typisches Beschaffungsdelikt, für das Gericht offensichtlich war. In solchen Fällen muss das Gericht die Schuldfähigkeit auch ohne Ihr Zutun rechtlich würdigen.
Muss ich die Revision innerhalb einer Woche einlegen, wenn das Urteil Suchtfehler enthält?
JA. Die Revisionsfrist beträgt strikt eine Woche ab der Urteilsverkündung, ungeachtet inhaltlicher Mängel wie einer fehlerhaften Suchtprüfung. Diese prozessuale Ausschlussfrist lässt jedoch keinerlei Ausnahmen aufgrund von materiellen Rechtsfehlern innerhalb der vorliegenden schriftlichen Urteilsgründe zu.
Der Gesetzgeber unterscheidet strikt zwischen der formellen Einlegung des Rechtsmittels und der späteren Begründung, weshalb die einwöchige Frist bereits mit der mündlichen Urteilsverkündung beginnt. Selbst wenn das Gericht die Prüfung einer verminderten Schuldfähigkeit oder einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vollständig unterlassen hat, verlängert dies diese kritische Zeitspanne nicht. Wer auf die Zustellung des schriftlichen Urteils wartet, verliert sein Revisionsrecht und lässt das fehlerhafte Urteil damit unwiderruflich in Rechtskraft erwachsen. Die Revision muss daher zwingend sofort fristwahrend eingelegt werden, während die detaillierte Ausarbeitung der Sachrüge erst nach der späteren Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe erfolgt.
Kann das Gericht mich gegen meinen Willen zur Therapie schicken, wenn ich Revision einlege?
JA. Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB kann im Revisionsverfahren auch gegen Ihren ausdrücklichen Willen angeordnet werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Maßregel vorliegen. Dies liegt daran, dass die Therapie rechtlich nicht als strafende Sanktion, sondern als schützende Maßnahme für die Allgemeinheit gewertet wird.
Das Verbot der Verschlechterung gemäß § 358 Abs. 2 StPO schützt den Angeklagten zwar vor einer höheren Freiheitsstrafe, gilt jedoch ausdrücklich nicht für die Anordnung von Maßregeln. Wenn das Revisionsgericht feststellt, dass das Erstgericht die zwingende Prüfung einer Suchterkrankung versäumt hat, muss das neue Tatgericht diese Prüfung zwingend nachholen. Da die Unterbringung dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten dient, steht das öffentliche Interesse hier über dem individuellen Wunsch des Verurteilten nach einer reinen Haftstrafe. Ein Hang zum Übermaßkonsum von Rauschmitteln führt bei einer entsprechenden Gefährlichkeitsprognose daher zur Anordnung der Therapie, selbst wenn der Betroffene diese ablehnt.
Die Anordnung ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine Therapie aufgrund fehlender Erfolgsaussichten oder mangelnder Therapiefähigkeit des Betroffenen von vornherein als zwecklos erscheint. Zudem kann eine gezielte Beschränkung der Revisionsangriffe das Risiko einer nachträglichen Maßregelanordnung in speziellen prozessualen Konstellationen unter Umständen maßgeblich beeinflussen.
Sollte ich die Unterbringung in der Entziehungsanstalt einer normalen Haftstrafe strategisch vorziehen?
Die strategische Wahl der Therapieunterbringung nach § 64 StGB ist sinnvoll, wenn Sie die Sucht als Ursache Ihrer Taten bekämpfen wollen, statt lediglich eine Strafe abzusitzen. Diese Maßnahme ermöglicht es Ihnen, den fatalen Kreislauf aus Abhängigkeit und Beschaffungskriminalität durch eine gezielte medizinische Behandlung nachhaltig zu beenden und eine rechtliche Besserung zu erzielen.
Rechtlich gesehen ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keine klassische Strafe, sondern eine Maßregel der Besserung und Sicherung, die bei einer bestehenden Suchtproblematik vorrangig zu prüfen ist. Wenn ein Gericht die Voraussetzungen nach § 64 StGB übersieht, obwohl sich die Abhängigkeit aufgrund der Tatumstände geradezu aufdrängt, stellt dies einen erheblichen Rechtsfehler dar. Strategisch kann die Rüge einer fehlenden Prüfung in der Revision dazu führen, dass das gesamte Strafmaß aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen wird. Sie profitieren dabei von der Aussicht auf Heilung und einer potenziell kürzeren Gesamtdauer der Freiheitsentziehung, sofern die Therapie erfolgreich verläuft und die Prognose günstig ausfällt. Zudem wird die Zeit im Maßregelvollzug auf die Strafe angerechnet, was die tatsächliche Haftzeit im klassischen Gefängnis erheblich reduzieren oder sogar ganz ersetzen kann.
Allerdings setzt diese Strategie eine echte Therapiefähigkeit voraus, da Ausschlussgründe wie fehlende Sprachkenntnisse oder eine vollziehbare Ausreisepflicht die Anordnung einer solchen Maßnahme rechtlich unmöglich machen können. Ohne eine ernsthafte Bereitschaft zur Mitwirkung riskieren Sie zudem den Abbruch der Therapie, was letztlich zur Rückverlegung in den normalen Strafvollzug führt.
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Das vorliegende Urteil
OLG Hamm – Az.: 2 ORs 20/26 – Beschluss vom 16.04.2026
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