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Paranoide Schizophrenie: BGH hebt Urteil wegen pauschaler Schuldfähigkeitsprüfung auf

Eine Psychose-Krise, eine erneute Kündigung, dann ein Steinwurf auf die Polizei – für den Richter eine klare Sache. Er verminderte pauschal die Schuldfähigkeit und ordnete die Unterbringung an. Doch was, wenn niemand geprüft hat, ob der Täter die einzelne Tat wirklich nicht steuern konnte?
Defektes Polizeifahrzeug mit Dellen an der Seitenwand liegt auf einer normalen Stadtstraße, Glassplitter am Asphalt.
Ein beschädigter Polizeiwagen steht in einer Wohnstraße. Zwei Polizeibeamte besprechen den Vorfall vor Ort. Der Bundesgerichtshof betont, dass Schuldfähigkeit bei paranoider Schizophrenie stets tatbezogen und nicht pauschal zu prüfen ist. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 StR 71/26

Das Wichtigste im Überblick

BGH hebt die Verurteilung auf, weil das Landgericht die Schuldfähigkeit nicht sauber geprüft hat.
  • Die meisten Schuldsprüche, die Strafe und die Unterbringung fallen weg.
  • Das Landgericht erklärte die Wirkung von Schizophrenie und Drogenkonsum nicht konkret.
  • Der BGH verlangt tatbezogene Prüfung. Pauschale Hinweise auf Krankheit reichen nicht.
  • Auch die Freisprüche in C 6 und C 7 kippen deshalb.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 20.05.2026
  • Aktenzeichen: 4 StR 71/26
  • Verfahren: Revision in einem Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Schuldfähigkeit, Maßregelrecht, Verkehrsdelikte
  • Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwälte, Gerichte, Betroffene in Strafverfahren

Wie prüft man Schuldfähigkeit bei paranoider Schizophrenie?

Der Bundesgerichtshof verlangt für die Beurteilung der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB und der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB eine mehrstufige Prüfung. Zunächst muss eine psychische Störung festgestellt werden, die einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB zugeordnet werden kann. Im zweiten Schritt sind Ausprägungsgrad, Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit sowie die konkrete Auswirkung auf Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei der jeweiligen Tat zu klären. Das bedeutet konkret: Das Gericht muss klären, ob der Täter überhaupt verstehen konnte, dass er Unrecht tut (Einsichtsfähigkeit), und ob er in der Lage war, sein Handeln entsprechend zu kontrollieren (Steuerungsfähigkeit). Diese Bewertung ist rechtlicher Natur – stützt sich der Richter auf einen Sachverständigen, muss das Urteil dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen (also die konkreten Fakten und Beobachtungen, auf die der Arzt seine Diagnose stützt) und Darlegungen mitteilen, damit die Schlüssigkeit überprüfbar bleibt.

Wenn sich der Tatrichter […] darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen, muss er dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist. – so der Bundesgerichtshof

Ein Fall aus dem Jahr 2026 zeigt, welche Folgen es hat, wenn diese Vorgaben nicht eingehalten werden. Das Landgericht Mönchengladbach hatte einen an paranoider Schizophrenie und Drogenabhängigkeit leidenden Mann wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, Wohnungseinbruchdiebstahls, Diebstahls, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und weiterer Delikte zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und zusätzlich seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Strafkammer hatte sich bei der Diagnose der Schizophrenie sowie des Heroin- und Kokainmissbrauchs auf eine Sachverständige gestützt, ohne deren wesentliche Anknüpfungstatsachen im Urteil mitzuteilen. Der Bundesgerichtshof (BGH, 20.05.2026, 4 StR 71/26) konnte deshalb die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht überprüfen. Auf die Revision des Verurteilten hob er das Urteil – mit Ausnahme zweier Freisprüche – auf, einschließlich der Verurteilungen und der Einziehungsentscheidung (also der Anordnung, illegale Taterträge wie das Diebesgut oder den Erlös daraus staatlich einzuziehen), weil eine erneute Prüfung auch zur vollständigen Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB führen könnte.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Stützt sich das Gericht bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit auf ein psychiatrisches Sachverständigengutachten, müssen im Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen mitgeteilt werden, um die Schlüssigkeit für das Revisionsgericht überprüfbar zu machen.
  2. Die Auswirkungen einer psychischen Erkrankung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit sind zwingend tatbezogen zu prüfen. Pauschale Annahmen über eine krankheitsbedingt verminderte Schuldfähigkeit reichen nicht aus; vielmehr muss für jedes Delikt gesondert festgestellt werden, wie sich die Störung konkret auf die Tat ausgewirkt hat oder ob stattdessen gewöhnliche Tatmotive im Vordergrund standen.
  3. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt eine rechtsfehlerfreie Feststellung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei der Anlasstat voraus. Beruht diese Feststellung auf lückenhaften Darlegungen im Urteil, entfällt damit zugleich die rechtliche Grundlage für die Anordnung der Maßregel.
Sequenzieller Prüfungsablauf zur Schuldfähigkeit mit vier Schritten, Pfeilverbindungen und abschließender Rechtsfolge als Farbband
Lückenhaftes Gutachten: Unterbringung nach § 63 StGB kippt
Praxis-Hinweis: Dokumentation der Gutachten-Grundlagen

Stützt sich das Gericht auf einen psychiatrischen Sachverständigen, reicht es nicht aus, dessen Diagnose bloß zu übernehmen. Das Urteil muss die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und die Gedankengänge des Gutachters so detailliert wiedergeben, dass das Revisionsgericht die Schlüssigkeit selbst prüfen kann. Fehlt diese Darstellung, ist das Urteil schon aus formalen Gründen angreifbar, unabhängig von der eigentlichen Schuldfähigkeit.

Warum reicht keine Pauschalprüfung?

Die Auswirkung einer psychischen Störung auf die Schuldfähigkeit muss zwingend tatbezogen beurteilt werden. Neben der eigentlichen Tatausführung sind Vorgeschichte, Anlass, Motivlage und Nachtatverhalten bedeutsam. Kommen mehrere Faktoren zusammen – etwa eine Erkrankung und eine Sucht – ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, die beide Einflüsse zueinander in Beziehung setzt.

Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass zur Tat, die Motivlage des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können. – so der BGH

Das Landgericht hatte demgegenüber pauschal argumentiert, die Kombination aus Schizophrenie und Drogenabhängigkeit habe bei sämtlichen Taten durchweg mindestens zu einer eingeschränkten Schuldfähigkeit geführt. Der Bundesgerichtshof verwarf diese Annahme, weil die konkreten Auswirkungen auf die Handlungsmöglichkeiten bei den einzelnen Taten nicht nachvollziehbar dargelegt worden waren.

Praxis-Hinweis: Pauschalierung als Revisionsgrund

Eine diagnostizierte psychische Erkrankung führt nicht automatisch bei allen im selben Zeitraum begangenen Taten zu einer verminderten Schuldfähigkeit. Gerichte müssen für jedes Delikt einzeln prüfen, ob die Tat krankheitsbedingt war oder ob gewöhnliche Motive – wie etwa Bereicherung bei Diebstählen – im Vordergrund standen. Fehlt diese tatbezogene Auseinandersetzung im Urteil, bietet dies regelmäßig einen vielversprechenden Ansatzpunkt für die Revision.

Diebstähle und Einbrüche ohne erkennbaren Krankheitsbezug

Bei mehreren Diebstahls- und Einbruchsdelikten – dem Erwerb gestohlener Arbeitsjacken, dem Einbruch in ein Einfamilienhaus, der Wegnahme eines Werkstattschlüssels samt Pkw und dem Diebstahl eines E-Scooters – stellte das Landgericht keine erkrankungsspezifischen Auswirkungen der Schizophrenie fest. Der Senat bemängelte, dass die Vorinstanz mögliche gewöhnliche Tatmotive nicht erörtert hatte, obwohl solche naheliegend gewesen wären.

Wahnhaftes Erleben bei der Attacke auf den Streifenwagen

Bei den Taten, bei denen der Mann in ein wahnhaftes Verfolgungserleben geriet und absichtlich einen Funkstreifenwagen rammte, fehlte im Urteil jede Erörterung dazu, wie sich die wahnhaften Inhalte konkret auf die Tatbegehung auswirkten. Auch zur Drogenabhängigkeit vermisste der Bundesgerichtshof tatspezifische Feststellungen zu einem tatnahen Substanzkonsum, dessen Auswirkungen und der Wechselwirkung mit der psychischen Erkrankung.

Wann ist § 63 StGB begründet?

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für künftige erhebliche rechtswidrige Taten voraus. Im Gegensatz zu einer normalen Gefängnisstrafe dient diese Unterbringung (rechtlich als „Maßregel“ bezeichnet) nicht dazu, vergangene Schuld zu bestrafen. Sie zielt ausschließlich darauf ab, die Allgemeinheit vor einem weiterhin gefährlichen, kranken Täter zu schützen. Ist die Anlasstat weniger schwer, gelten für diese Gefährlichkeitsprognose verschärfte Darlegungsanforderungen.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf dabei nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen. – so der Bundesgerichtshof

Verteidiger sollten bei drohender Unterbringung prüfen, ob das Gericht die Gefährlichkeitsprognose auf konkret dargelegte tatbezogene Auswirkungen der Störung stützt – und nicht lediglich auf pauschale gutachterliche Aussagen. Fehlt diese konkrete Begründung, ist die Maßregel in der Revision angreifbar.

Das Landgericht hatte für die Unterbringung ausschließlich die Attacke auf den Streifenwagen und den Widerstand gegen die Festnahme herangezogen. Die Gefährlichkeit begründete es mit einer wahnhaften Racheaktion gegen die Polizei sowie mit der gutachterlichen Einschätzung, ohne Behandlung würden immer wieder gleichartige Taten begangen. Der Bundesgerichtshof lehnte diese Begründung ab, weil die tatbezogenen Auswirkungen der Störung auch hier nicht konkret dargelegt waren – die Maßregel beruhte auf einem rechtsfehlerhaften Schuldfähigkeitsbild.

Die Vorinstanz hatte den Mann für die Attacke auf den Streifenwagen und den anschließenden Widerstand wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass diese Freisprüche auf demselben rechtsfehlerhaften Defizit der Schuldfähigkeitsprüfung beruhten wie die Verurteilungen. Er hob sie deshalb ebenfalls auf – damit entfiel zugleich die tatsächliche Grundlage für die Unterbringungsanordnung.

Warum griff § 358 StPO hier nicht?

Das Verschlechterungsverbot aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO schützt Angeklagte davor, nach einer erfolgreichen Revision im zweiten Rechtsgang eine härtere Strafe zu erhalten als zuvor. Eine Ausnahme sieht § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO vor, die aber nur unter engen Voraussetzungen greift.

Wird das Urteil nur zu Gunsten des Angeklagten […] angefochten, so darf es in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zu seinem Nachteil geändert werden. (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO)

Der Verteidiger machte geltend, der Freispruch wegen des Vorwurfs, einen Holzspalter gestohlen oder gehehlt zu haben, sei für die Revision relevant, weil er die Unterbringung nach § 63 StGB beeinflussen könne. Der Bundesgerichtshof wies das zurück: Dieser Freispruch – mangels Tatnachweises ergangen – beschwere den Angeklagten nicht und sei für die Unterbringung ohne jede Bedeutung. Juristisch bedeutet „nicht beschwert“: Ein Angeklagter, der freigesprochen wird, erleidet dadurch keinen rechtlichen Nachteil (Beschwer) und kann dieses für ihn günstige Urteil folglich auch nicht mit Rechtsmitteln angreifen.

Ebenso machte die Verteidigung geltend, der Teilfreispruch wegen des Einbruchs in die Lagerhalle mit den entwendeten Druckern müsse von der Revision erfasst werden, weil dort eine mögliche Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB nicht sicher feststellbar gewesen war. Auch das verwarf der Senat: Da diese Tat nicht als Anlasstat für die Unterbringung herangezogen worden war, käme selbst bei im zweiten Rechtsgang nachgewiesener Schuldfähigkeit wegen des Verschlechterungsverbots keine Strafe mehr in Betracht. Die Ausnahme des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO lehnte das Gericht ebenfalls ab, weil der Mann dann nicht anstelle der Unterbringung, sondern erstmals überhaupt mit einer Sanktion belegt würde.

Im Ergebnis hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 18. November 2025 mit Ausnahme der beiden genannten Freisprüche vollständig auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer desselben Gerichts zurück. Diese muss die Schuldfähigkeit bei sämtlichen betroffenen Taten nun tatbezogen und unter Mitteilung der Grundlagen des Sachverständigengutachtens neu prüfen – einschließlich der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 63 StGB überhaupt vorliegen.

Was müssen Verteidiger prüfen?

Der Bundesgerichtshof (4 StR 71/26) hat als oberste Revisionsinstanz klare Maßstäbe gesetzt, die alle Landgerichte binden: Urteile zur Schuldfähigkeit müssen die Anknüpfungstatsachen des Sachverständigen und die tatbezogenen Auswirkungen der Störung auf jedes einzelne Delikt so detailliert darlegen, dass die Schlüssigkeit ohne weiteres Gutachten überprüfbar bleibt. Pauschale Feststellungen wie „durchgehend verminderte Schuldfähigkeit“ reichen nicht aus – erst recht nicht, wenn gleichzeitig eine Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet wird.

Wer einen psychisch kranken oder suchtkranken Mandanten verteidigt, sollte das erstinstanzliche Urteil systematisch darauf prüfen, ob der Tatrichter für jedes Delikt einzeln dargelegt hat, warum gerade diese Tat krankheitsbedingt war – und ob gewöhnliche Tatmotive wie Bereicherung ausgeschlossen wurden. Fehlt diese Differenzierung oder werden die Grundlagen des Gutachtens nicht mitgeteilt, bietet die Revision einen vielversprechenden Ansatzpunkt, der im vorliegenden Fall zur vollständigen Aufhebung des Urteils einschließlich der Unterbringungsanordnung führte.


Urteil aus Mönchengladbach: Prüfpflicht für Ihre Verfahren?

Der BGH fordert klare, tatbezogene Darlegungen zur Schuldfähigkeit – ein pauschaler Verweis auf Gutachten genügt nicht. Unsere Rechtsanwälte durchleuchten Ihre erstinstanzlichen Urteile systematisch auf formelle Darlegungsmängel im Umgang mit Sachverständigengutachten. Gerade bei der drohenden oder bereits angeordneten Unterbringung nach § 63 StGB kann dieser Ansatz erfolgsentscheidend für die Revision sein.

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Experten-Kommentar

Die harte Linie des BGH halte ich hier für absolut konsequent, denn sie nimmt psychiatrischen Gutachten den Status einer unangreifbaren Wahrheit. Entscheidend ist nicht die bloße Diagnose auf dem Papier, sondern das methodische Fundament des Arztes. Wenn der medizinische Sachverständige seine Schlüsse nicht nachvollziehbar und tatbezogen herleitet, verliert das gesamte rechtliche Konstrukt seinen Halt.

Für eine effektive Verteidigung verschiebt sich dadurch der maßgebliche Schauplatz. Sie sollten ein Gutachten niemals ungeprüft hinnehmen, sondern den Sachverständigen schon in der Hauptverhandlung dazu bringen, seine Anknüpfungstatsachen im Detail offenzulegen. Wer hier nur auf juristische Argumente vertraut und die medizinische Basis stehen lässt, verschenkt sein stärkstes Mittel.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf das Gericht meine Unterbringung anordnen, wenn die Tat gar nicht im Wahn geschah?

Nein, eine Unterbringung nach § 63 StGB ist unzulässig, wenn das Gericht nicht konkret darlegt, dass gerade die Anlasstat krankheitsbedingt war und künftig weitere erhebliche Taten drohen. Eine Diagnose allein reicht dafür nicht aus.

§ 63 StGB verlangt eine tatbezogene Gefährlichkeitsprognose, also die nachvollziehbare Feststellung, wie sich die Störung bei der konkreten Tat ausgewirkt hat. Das Gericht muss deshalb prüfen, ob die Tat aus dem Krankheitsbild heraus begangen wurde oder ob gewöhnliche Motive wie Bereicherung im Vordergrund standen. Fehlt diese Verbindung, trägt die Maßregel die Unterbringung rechtlich nicht. Für Sie heißt das: Entscheidend ist nicht die Diagnose, sondern die konkrete Begründung im Urteil.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Urteil die krankheitsbedingten Tatimpulse und die daraus folgende Rückfallgefahr sauber beschreibt, etwa bei wahnhaft gesteuertem Verhalten. Dann kann die Unterbringung auch ohne ausdrücklich „wahnhafte“ Haupttat tragen, sofern der Zusammenhang nachvollziehbar belegt ist. Prüfen Sie deshalb im Urteil, ob das Gericht die Anlasstat wirklich tatnah begründet oder nur pauschal auf die Erkrankung verweist.


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Kann ich trotz einer diagnostizierten paranoiden Schizophrenie als voll schuldfähig verurteilt werden?

Ja, trotz diagnostizierter paranoider Schizophrenie können Sie für einzelne Taten als voll schuldfähig verurteilt werden, wenn die Krankheit bei dieser konkreten Tat Ihre Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht beeinträchtigt hat. Die Diagnose allein führt nicht automatisch zu § 20 oder § 21 StGB. Entscheidend ist, wie sich die Störung genau auf das jeweilige Delikt ausgewirkt hat.

Gerichte prüfen die Schuldfähigkeit tatbezogen, weil eine psychische Erkrankung nur dann rechtlich ins Gewicht fällt, wenn sie das Verständnis des Unrechts oder die Kontrolle des Handelns tatsächlich beeinflusst hat. Stand bei der Tat ein normales Motiv wie Bereicherung im Vordergrund, kann das trotz Schizophrenie für volle Schuldfähigkeit sprechen. Deshalb kann ein Angeklagter wegen einzelner Diebstähle oder ähnlicher Taten voll verurteilt werden, obwohl er gleichzeitig psychisch erkrankt ist.

Eine andere Bewertung kommt nur in Betracht, wenn sich nachweisen lässt, dass gerade diese Tat wahnhaft geprägt war oder die Krankheit die Steuerungsfähigkeit konkret aufgehoben oder deutlich vermindert hat. Das Gericht muss also jede Tat für sich begründen und darf nicht pauschal von einer durchgehenden Minderung ausgehen. Für Sie heißt das: Im Urteil sollte bei jedem Delikt erkennbar sein, warum die Erkrankung dort keine oder nur eine begrenzte Rolle gespielt hat.


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Verliere ich meinen Revisionsgrund, wenn der Sachverständige keine konkreten Fakten für seine Diagnose nennt?

Nein, im Gegenteil: Fehlen die konkreten Anknüpfungstatsachen des Sachverständigen im Urteil, ist das ein starker Revisionsgrund und kann zur Aufhebung des Urteils führen. Der Mangel schwächt Ihre Revision nicht, sondern macht die gutachterliche Bewertung angreifbar.

Das Revisionsgericht prüft nicht die Diagnose frei neu, sondern kontrolliert, ob das Tatgericht die tragenden Grundlagen des Gutachtens so mitgeteilt hat, dass sich die Schlüssigkeit nachvollziehen lässt. Fehlen die konkreten Beobachtungen, Befunde und sonstigen Tatsachen, auf die sich der Sachverständige stützt, kann der Bundesgerichtshof die Schlussfolgerung nicht wirksam überprüfen. Gerade dann liegt ein revisibler Rechtsfehler vor, weil das Urteil seine Beurteilung nicht tragfähig dokumentiert. Für Sie heißt das: Sie müssen nicht zuerst beweisen, dass die Diagnose falsch ist; oft reicht bereits die lückenhafte Darstellung im Urteil.

Ein solcher Fehler ist besonders wichtig, wenn das Gutachten für die Frage der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB oder der Unterbringung nach § 63 StGB entscheidend war. Dann kann die Lücke im Urteil nicht nur einzelne Feststellungen, sondern die gesamte Entscheidung zu Fall bringen. Prüfen sollten Sie deshalb, ob das Urteil die wesentlichen Grundlagen des Gutachtens tatsächlich wiedergibt und nicht nur das Ergebnis übernimmt.


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Habe ich Anspruch auf eine tatbezogene Einzelprüfung jedes Delikts bei einer Kombinationsdiagnose?

Ja, bei einer Kombinationsdiagnose muss das Gericht jedes Delikt gesondert darauf prüfen, wie sich die einzelnen Erkrankungen konkret auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt haben. Eine pauschale Aussage über „verminderte Schuldfähigkeit insgesamt“ reicht dafür nicht aus.

Der Grund ist die tatbezogene Prüfung nach §§ 20, 21 StGB. Das Gericht muss für jede Tat nachvollziehbar darlegen, ob die psychische Störung, die Sucht, beide Faktoren zusammen oder gewöhnliche Motive wie Bereicherung das Handeln geprägt haben. Gerade bei mehreren Diagnosen darf das Gericht die Einflüsse nicht einfach zusammenziehen, weil sonst unklar bleibt, welcher Zustand welche Tat beeinflusst hat. Für Sie bedeutet das: Fehlt diese Unterscheidung, ist das Urteil rechtlich angreifbar.

Besonders wichtig ist das bei Delikten wie Diebstahl oder Einbruch, wenn das Urteil keine krankheitsspezifischen Spuren in der jeweiligen Tat beschreibt. Dann genügt es nicht, nur die Diagnose zu nennen; die konkrete Wirkung auf genau dieses Delikt muss erkennbar sein.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: 4 StR 71/26 – Beschluss vom 20.05.2026




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