Eine Psychose-Krise, eine erneute Kündigung, dann ein Steinwurf auf die Polizei – für den Richter eine klare Sache. Er verminderte pauschal die Schuldfähigkeit und ordnete die Unterbringung an. Doch was, wenn niemand geprüft hat, ob der Täter die einzelne Tat wirklich nicht steuern konnte?
Ein beschädigter Polizeiwagen steht in einer Wohnstraße. Zwei Polizeibeamte besprechen den Vorfall vor Ort. Der Bundesgerichtshof betont, dass Schuldfähigkeit bei paranoider Schizophrenie stets tatbezogen und nicht pauschal zu prüfen ist. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 4 StR 71/26
Das Wichtigste im Überblick
BGH hebt die Verurteilung auf, weil das Landgericht die Schuldfähigkeit nicht sauber geprüft hat.
Die meisten Schuldsprüche, die Strafe und die Unterbringung fallen weg.
Das Landgericht erklärte die Wirkung von Schizophrenie und Drogenkonsum nicht konkret.
Der BGH verlangt tatbezogene Prüfung. Pauschale Hinweise auf Krankheit reichen nicht.
Auch die Freisprüche in C 6 und C 7 kippen deshalb.
Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwälte, Gerichte, Betroffene in Strafverfahren
Wie prüft man Schuldfähigkeit bei paranoider Schizophrenie?
Der Bundesgerichtshof verlangt für die Beurteilung der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB und der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB eine mehrstufige Prüfung. Zunächst muss eine psychische Störung festgestellt werden, die einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB zugeordnet werden kann. Im zweiten Schritt sind Ausprägungsgrad, Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit sowie die konkrete Auswirkung auf Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei der jeweiligen Tat zu klären. Das bedeutet konkret: Das Gericht muss klären, ob der Täter überhaupt verstehen konnte, dass er Unrecht tut (Einsichtsfähigkeit), und ob er in der Lage war, sein Handeln entsprechend zu kontrollieren (Steuerungsfähigkeit). Diese Bewertung ist rechtlicher Natur – stützt sich der Richter auf einen Sachverständigen, muss das Urteil dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen (also die konkreten Fakten und Beobachtungen, auf die der Arzt seine Diagnose stützt) und Darlegungen mitteilen, damit die Schlüssigkeit überprüfbar bleibt.
Wenn sich der Tatrichter […] darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen, muss er dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist. – so der Bundesgerichtshof
Ein Fall aus dem Jahr 2026 zeigt, welche Folgen es hat, wenn diese Vorgaben nicht eingehalten werden. Das Landgericht Mönchengladbach hatte einen an paranoider Schizophrenie und Drogenabhängigkeit leidenden Mann wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, Wohnungseinbruchdiebstahls, Diebstahls, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und weiterer Delikte zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und zusätzlich seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Strafkammer hatte sich bei der Diagnose der Schizophrenie sowie des Heroin- und Kokainmissbrauchs auf eine Sachverständige gestützt, ohne deren wesentliche Anknüpfungstatsachen im Urteil mitzuteilen. Der Bundesgerichtshof (BGH, 20.05.2026, 4 StR 71/26) konnte deshalb die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht überprüfen. Auf die Revision des Verurteilten hob er das Urteil – mit Ausnahme zweier Freisprüche – auf, einschließlich der Verurteilungen und der Einziehungsentscheidung (also der Anordnung, illegale Taterträge wie das Diebesgut oder den Erlös daraus staatlich einzuziehen), weil eine erneute Prüfung auch zur vollständigen Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB führen könnte.
Redaktionelle Leitsätze
Stützt sich das Gericht bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit auf ein psychiatrisches Sachverständigengutachten, müssen im Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen mitgeteilt werden, um die Schlüssigkeit für das Revisionsgericht überprüfbar zu machen.
Die Auswirkungen einer psychischen Erkrankung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit sind zwingend tatbezogen zu prüfen. Pauschale Annahmen über eine krankheitsbedingt verminderte Schuldfähigkeit reichen nicht aus; vielmehr muss für jedes Delikt gesondert festgestellt werden, wie sich die Störung konkret auf die Tat ausgewirkt hat oder ob stattdessen gewöhnliche Tatmotive im Vordergrund standen.
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt eine rechtsfehlerfreie Feststellung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei der Anlasstat voraus. Beruht diese Feststellung auf lückenhaften Darlegungen im Urteil, entfällt damit zugleich die rechtliche Grundlage für die Anordnung der Maßregel.
Lückenhaftes Gutachten: Unterbringung nach § 63 StGB kippt
Praxis-Hinweis: Dokumentation der Gutachten-Grundlagen
Stützt sich das Gericht auf einen psychiatrischen Sachverständigen, reicht es nicht aus, dessen Diagnose bloß zu übernehmen. Das Urteil muss die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und die Gedankengänge des Gutachters so detailliert wiedergeben, dass das Revisionsgericht die Schlüssigkeit selbst prüfen kann. Fehlt diese Darstellung, ist das Urteil schon aus formalen Gründen angreifbar, unabhängig von der eigentlichen Schuldfähigkeit.
Warum reicht keine Pauschalprüfung?
Die Auswirkung einer psychischen Störung auf die Schuldfähigkeit muss zwingend tatbezogen beurteilt werden. Neben der eigentlichen Tatausführung sind Vorgeschichte, Anlass, Motivlage und Nachtatverhalten bedeutsam. Kommen mehrere Faktoren zusammen – etwa eine Erkrankung und eine Sucht – ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, die beide Einflüsse zueinander in Beziehung setzt.
Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass zur Tat, die Motivlage des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können. – so der BGH
Das Landgericht hatte demgegenüber pauschal argumentiert, die Kombination aus Schizophrenie und Drogenabhängigkeit habe bei sämtlichen Taten durchweg mindestens zu einer eingeschränkten Schuldfähigkeit geführt. Der Bundesgerichtshof verwarf diese Annahme, weil die konkreten Auswirkungen auf die Handlungsmöglichkeiten bei den einzelnen Taten nicht nachvollziehbar dargelegt worden waren.
Praxis-Hinweis: Pauschalierung als Revisionsgrund
Eine diagnostizierte psychische Erkrankung führt nicht automatisch bei allen im selben Zeitraum begangenen Taten zu einer verminderten Schuldfähigkeit. Gerichte müssen für jedes Delikt einzeln prüfen, ob die Tat krankheitsbedingt war oder ob gewöhnliche Motive – wie etwa Bereicherung bei Diebstählen – im Vordergrund standen. Fehlt diese tatbezogene Auseinandersetzung im Urteil, bietet dies regelmäßig einen vielversprechenden Ansatzpunkt für die Revision.
Diebstähle und Einbrüche ohne erkennbaren Krankheitsbezug
Bei mehreren Diebstahls- und Einbruchsdelikten – dem Erwerb gestohlener Arbeitsjacken, dem Einbruch in ein Einfamilienhaus, der Wegnahme eines Werkstattschlüssels samt Pkw und dem Diebstahl eines E-Scooters – stellte das Landgericht keine erkrankungsspezifischen Auswirkungen der Schizophrenie fest. Der Senat bemängelte, dass die Vorinstanz mögliche gewöhnliche Tatmotive nicht erörtert hatte, obwohl solche naheliegend gewesen wären.
Wahnhaftes Erleben bei der Attacke auf den Streifenwagen
Bei den Taten, bei denen der Mann in ein wahnhaftes Verfolgungserleben geriet und absichtlich einen Funkstreifenwagen rammte, fehlte im Urteil jede Erörterung dazu, wie sich die wahnhaften Inhalte konkret auf die Tatbegehung auswirkten. Auch zur Drogenabhängigkeit vermisste der Bundesgerichtshof tatspezifische Feststellungen zu einem tatnahen Substanzkonsum, dessen Auswirkungen und der Wechselwirkung mit der psychischen Erkrankung.
Wann ist § 63 StGB begründet?
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für künftige erhebliche rechtswidrige Taten voraus. Im Gegensatz zu einer normalen Gefängnisstrafe dient diese Unterbringung (rechtlich als „Maßregel“ bezeichnet) nicht dazu, vergangene Schuld zu bestrafen. Sie zielt ausschließlich darauf ab, die Allgemeinheit vor einem weiterhin gefährlichen, kranken Täter zu schützen. Ist die Anlasstat weniger schwer, gelten für diese Gefährlichkeitsprognose verschärfte Darlegungsanforderungen.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf dabei nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen. – so der Bundesgerichtshof
Verteidiger sollten bei drohender Unterbringung prüfen, ob das Gericht die Gefährlichkeitsprognose auf konkret dargelegte tatbezogene Auswirkungen der Störung stützt – und nicht lediglich auf pauschale gutachterliche Aussagen. Fehlt diese konkrete Begründung, ist die Maßregel in der Revision angreifbar.
Das Landgericht hatte für die Unterbringung ausschließlich die Attacke auf den Streifenwagen und den Widerstand gegen die Festnahme herangezogen. Die Gefährlichkeit begründete es mit einer wahnhaften Racheaktion gegen die Polizei sowie mit der gutachterlichen Einschätzung, ohne Behandlung würden immer wieder gleichartige Taten begangen. Der Bundesgerichtshof lehnte diese Begründung ab, weil die tatbezogenen Auswirkungen der Störung auch hier nicht konkret dargelegt waren – die Maßregel beruhte auf einem rechtsfehlerhaften Schuldfähigkeitsbild.
Die Vorinstanz hatte den Mann für die Attacke auf den Streifenwagen und den anschließenden Widerstand wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass diese Freisprüche auf demselben rechtsfehlerhaften Defizit der Schuldfähigkeitsprüfung beruhten wie die Verurteilungen. Er hob sie deshalb ebenfalls auf – damit entfiel zugleich die tatsächliche Grundlage für die Unterbringungsanordnung.
Warum griff § 358 StPO hier nicht?
Das Verschlechterungsverbot aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO schützt Angeklagte davor, nach einer erfolgreichen Revision im zweiten Rechtsgang eine härtere Strafe zu erhalten als zuvor. Eine Ausnahme sieht § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO vor, die aber nur unter engen Voraussetzungen greift.
Wird das Urteil nur zu Gunsten des Angeklagten […] angefochten, so darf es in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zu seinem Nachteil geändert werden. (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO)
Der Verteidiger machte geltend, der Freispruch wegen des Vorwurfs, einen Holzspalter gestohlen oder gehehlt zu haben, sei für die Revision relevant, weil er die Unterbringung nach § 63 StGB beeinflussen könne. Der Bundesgerichtshof wies das zurück: Dieser Freispruch – mangels Tatnachweises ergangen – beschwere den Angeklagten nicht und sei für die Unterbringung ohne jede Bedeutung. Juristisch bedeutet „nicht beschwert“: Ein Angeklagter, der freigesprochen wird, erleidet dadurch keinen rechtlichen Nachteil (Beschwer) und kann dieses für ihn günstige Urteil folglich auch nicht mit Rechtsmitteln angreifen.
Ebenso machte die Verteidigung geltend, der Teilfreispruch wegen des Einbruchs in die Lagerhalle mit den entwendeten Druckern müsse von der Revision erfasst werden, weil dort eine mögliche Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB nicht sicher feststellbar gewesen war. Auch das verwarf der Senat: Da diese Tat nicht als Anlasstat für die Unterbringung herangezogen worden war, käme selbst bei im zweiten Rechtsgang nachgewiesener Schuldfähigkeit wegen des Verschlechterungsverbots keine Strafe mehr in Betracht. Die Ausnahme des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO lehnte das Gericht ebenfalls ab, weil der Mann dann nicht anstelle der Unterbringung, sondern erstmals überhaupt mit einer Sanktion belegt würde.
Im Ergebnis hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 18. November 2025 mit Ausnahme der beiden genannten Freisprüche vollständig auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer desselben Gerichts zurück. Diese muss die Schuldfähigkeit bei sämtlichen betroffenen Taten nun tatbezogen und unter Mitteilung der Grundlagen des Sachverständigengutachtens neu prüfen – einschließlich der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 63 StGB überhaupt vorliegen.
Was müssen Verteidiger prüfen?
Der Bundesgerichtshof (4 StR 71/26) hat als oberste Revisionsinstanz klare Maßstäbe gesetzt, die alle Landgerichte binden: Urteile zur Schuldfähigkeit müssen die Anknüpfungstatsachen des Sachverständigen und die tatbezogenen Auswirkungen der Störung auf jedes einzelne Delikt so detailliert darlegen, dass die Schlüssigkeit ohne weiteres Gutachten überprüfbar bleibt. Pauschale Feststellungen wie „durchgehend verminderte Schuldfähigkeit“ reichen nicht aus – erst recht nicht, wenn gleichzeitig eine Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet wird.
Wer einen psychisch kranken oder suchtkranken Mandanten verteidigt, sollte das erstinstanzliche Urteil systematisch darauf prüfen, ob der Tatrichter für jedes Delikt einzeln dargelegt hat, warum gerade diese Tat krankheitsbedingt war – und ob gewöhnliche Tatmotive wie Bereicherung ausgeschlossen wurden. Fehlt diese Differenzierung oder werden die Grundlagen des Gutachtens nicht mitgeteilt, bietet die Revision einen vielversprechenden Ansatzpunkt, der im vorliegenden Fall zur vollständigen Aufhebung des Urteils einschließlich der Unterbringungsanordnung führte.
Urteil aus Mönchengladbach: Prüfpflicht für Ihre Verfahren?
Der BGH fordert klare, tatbezogene Darlegungen zur Schuldfähigkeit – ein pauschaler Verweis auf Gutachten genügt nicht. Unsere Rechtsanwälte durchleuchten Ihre erstinstanzlichen Urteile systematisch auf formelle Darlegungsmängel im Umgang mit Sachverständigengutachten. Gerade bei der drohenden oder bereits angeordneten Unterbringung nach § 63 StGB kann dieser Ansatz erfolgsentscheidend für die Revision sein.
Die harte Linie des BGH halte ich hier für absolut konsequent, denn sie nimmt psychiatrischen Gutachten den Status einer unangreifbaren Wahrheit. Entscheidend ist nicht die bloße Diagnose auf dem Papier, sondern das methodische Fundament des Arztes. Wenn der medizinische Sachverständige seine Schlüsse nicht nachvollziehbar und tatbezogen herleitet, verliert das gesamte rechtliche Konstrukt seinen Halt.
Für eine effektive Verteidigung verschiebt sich dadurch der maßgebliche Schauplatz. Sie sollten ein Gutachten niemals ungeprüft hinnehmen, sondern den Sachverständigen schon in der Hauptverhandlung dazu bringen, seine Anknüpfungstatsachen im Detail offenzulegen. Wer hier nur auf juristische Argumente vertraut und die medizinische Basis stehen lässt, verschenkt sein stärkstes Mittel.
Darf das Gericht meine Unterbringung anordnen, wenn die Tat gar nicht im Wahn geschah?
Nein, eine Unterbringung nach § 63 StGB ist unzulässig, wenn das Gericht nicht konkret darlegt, dass gerade die Anlasstat krankheitsbedingt war und künftig weitere erhebliche Taten drohen. Eine Diagnose allein reicht dafür nicht aus.
§ 63 StGB verlangt eine tatbezogene Gefährlichkeitsprognose, also die nachvollziehbare Feststellung, wie sich die Störung bei der konkreten Tat ausgewirkt hat. Das Gericht muss deshalb prüfen, ob die Tat aus dem Krankheitsbild heraus begangen wurde oder ob gewöhnliche Motive wie Bereicherung im Vordergrund standen. Fehlt diese Verbindung, trägt die Maßregel die Unterbringung rechtlich nicht. Für Sie heißt das: Entscheidend ist nicht die Diagnose, sondern die konkrete Begründung im Urteil.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Urteil die krankheitsbedingten Tatimpulse und die daraus folgende Rückfallgefahr sauber beschreibt, etwa bei wahnhaft gesteuertem Verhalten. Dann kann die Unterbringung auch ohne ausdrücklich „wahnhafte“ Haupttat tragen, sofern der Zusammenhang nachvollziehbar belegt ist. Prüfen Sie deshalb im Urteil, ob das Gericht die Anlasstat wirklich tatnah begründet oder nur pauschal auf die Erkrankung verweist.
Kann ich trotz einer diagnostizierten paranoiden Schizophrenie als voll schuldfähig verurteilt werden?
Ja, trotz diagnostizierter paranoider Schizophrenie können Sie für einzelne Taten als voll schuldfähig verurteilt werden, wenn die Krankheit bei dieser konkreten Tat Ihre Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht beeinträchtigt hat. Die Diagnose allein führt nicht automatisch zu § 20 oder § 21 StGB. Entscheidend ist, wie sich die Störung genau auf das jeweilige Delikt ausgewirkt hat.
Gerichte prüfen die Schuldfähigkeit tatbezogen, weil eine psychische Erkrankung nur dann rechtlich ins Gewicht fällt, wenn sie das Verständnis des Unrechts oder die Kontrolle des Handelns tatsächlich beeinflusst hat. Stand bei der Tat ein normales Motiv wie Bereicherung im Vordergrund, kann das trotz Schizophrenie für volle Schuldfähigkeit sprechen. Deshalb kann ein Angeklagter wegen einzelner Diebstähle oder ähnlicher Taten voll verurteilt werden, obwohl er gleichzeitig psychisch erkrankt ist.
Eine andere Bewertung kommt nur in Betracht, wenn sich nachweisen lässt, dass gerade diese Tat wahnhaft geprägt war oder die Krankheit die Steuerungsfähigkeit konkret aufgehoben oder deutlich vermindert hat. Das Gericht muss also jede Tat für sich begründen und darf nicht pauschal von einer durchgehenden Minderung ausgehen. Für Sie heißt das: Im Urteil sollte bei jedem Delikt erkennbar sein, warum die Erkrankung dort keine oder nur eine begrenzte Rolle gespielt hat.
Verliere ich meinen Revisionsgrund, wenn der Sachverständige keine konkreten Fakten für seine Diagnose nennt?
Nein, im Gegenteil: Fehlen die konkreten Anknüpfungstatsachen des Sachverständigen im Urteil, ist das ein starker Revisionsgrund und kann zur Aufhebung des Urteils führen. Der Mangel schwächt Ihre Revision nicht, sondern macht die gutachterliche Bewertung angreifbar.
Das Revisionsgericht prüft nicht die Diagnose frei neu, sondern kontrolliert, ob das Tatgericht die tragenden Grundlagen des Gutachtens so mitgeteilt hat, dass sich die Schlüssigkeit nachvollziehen lässt. Fehlen die konkreten Beobachtungen, Befunde und sonstigen Tatsachen, auf die sich der Sachverständige stützt, kann der Bundesgerichtshof die Schlussfolgerung nicht wirksam überprüfen. Gerade dann liegt ein revisibler Rechtsfehler vor, weil das Urteil seine Beurteilung nicht tragfähig dokumentiert. Für Sie heißt das: Sie müssen nicht zuerst beweisen, dass die Diagnose falsch ist; oft reicht bereits die lückenhafte Darstellung im Urteil.
Ein solcher Fehler ist besonders wichtig, wenn das Gutachten für die Frage der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB oder der Unterbringung nach § 63 StGB entscheidend war. Dann kann die Lücke im Urteil nicht nur einzelne Feststellungen, sondern die gesamte Entscheidung zu Fall bringen. Prüfen sollten Sie deshalb, ob das Urteil die wesentlichen Grundlagen des Gutachtens tatsächlich wiedergibt und nicht nur das Ergebnis übernimmt.
Habe ich Anspruch auf eine tatbezogene Einzelprüfung jedes Delikts bei einer Kombinationsdiagnose?
Ja, bei einer Kombinationsdiagnose muss das Gericht jedes Delikt gesondert darauf prüfen, wie sich die einzelnen Erkrankungen konkret auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt haben. Eine pauschale Aussage über „verminderte Schuldfähigkeit insgesamt“ reicht dafür nicht aus.
Der Grund ist die tatbezogene Prüfung nach §§ 20, 21 StGB. Das Gericht muss für jede Tat nachvollziehbar darlegen, ob die psychische Störung, die Sucht, beide Faktoren zusammen oder gewöhnliche Motive wie Bereicherung das Handeln geprägt haben. Gerade bei mehreren Diagnosen darf das Gericht die Einflüsse nicht einfach zusammenziehen, weil sonst unklar bleibt, welcher Zustand welche Tat beeinflusst hat. Für Sie bedeutet das: Fehlt diese Unterscheidung, ist das Urteil rechtlich angreifbar.
Besonders wichtig ist das bei Delikten wie Diebstahl oder Einbruch, wenn das Urteil keine krankheitsspezifischen Spuren in der jeweiligen Tat beschreibt. Dann genügt es nicht, nur die Diagnose zu nennen; die konkrete Wirkung auf genau dieses Delikt muss erkennbar sein.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: 4 StR 71/26 – Beschluss vom 20.05.2026
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 18. November 2025 – mit Ausnahme der Freisprüche in den Fällen C 1. und 3. der Urteilsgründe – mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und Wohnungseinbruchdiebstahls unter Einbeziehung von Strafen aus zwei früheren Erkenntnissen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es ihn wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Weiterhin hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Schließlich hat es eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren verhängt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
I.
Soweit hier von Relevanz hat die Strafkammer folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Der Angeklagte leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Zudem besteht eine „Drogenabhängigkeit“.
Am 8. Juli 2024 erwarb er zwei Arbeitsjacken, die Unbekannte zuvor aus einem Pkw entwendet hatten. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass die Arbeitsjacken zuvor gestohlen worden waren. Der Angeklagte wollte die Jacken weiterverkaufen, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen (Tat C 2. der Urteilsgründe).
Am 9. Juli 2024 sah sich der Angeklagte krankheitsbedingt in seiner Wohnung von „Mietnomaden bedrängt“. Um sich hiervon Entlastung zu verschaffen, stieg er über eine Dachöffnung in eine Lagerhalle ein, um nach stehlenswerten Gegenständen zu suchen. Er verlud drei Drucker auf einen Gabelstapler und fuhr damit zu seiner Wohnung. Die Drucker verstaute er im Keller. Den Stapler ließ er auf der Straße stehen (Tat C 3. der Urteilsgründe).
Am 5. September 2024 schlug der Angeklagte die Scheibe der Terrassentür eines Einfamilienhauses ein und entwendete aus dem Haus 540,- Euro Bargeld, Kleidung und Parfüm im Wert von 4.343,95 Euro sowie Schmuck im Wert von 3.650,- Euro, um diese Gegenstände für sich zu verwenden (Tat C 4. der Urteilsgründe).
In der Nacht vom 3. auf den 4. November 2024 hebelte er das Eingangstor zu einer Werkstatt auf, entnahm den Räumlichkeiten den Fahrzeugschlüssel eines Pkw Mazda MX5 und fuhr mit dem Fahrzeug davon, um es für sich zu behalten. Dabei wusste er, dass er keine Fahrerlaubnis besaß (Tat C 5. der Urteilsgründe).
Am 4. November 2024 befuhr der Angeklagte mit dem entwendeten Pkw Mazda um 08.00 Uhr öffentliche Straßen in M.. Als er die polizeiliche Aufnahme eines Verkehrsunfalls wahrnahm, bei dem sich der Verursacher entfernt hatte, hielt er mit seinem Fahrzeug an. Nach dem Hinweis einer Zeugin entschlossen sich die Polizeibeamten dazu, den Angeklagten zu kontrollieren. Als sich der Polizeibeamte R. kurz vor dem von dem Angeklagten geführten Fahrzeug befand, sah sich der Angeklagte „in wahnhafter Verkennung der realen Umstände von der Polizei verfolgt“ und „in Gefahr“. Um sich der Ansprache durch die Beamten zu entziehen, fuhr er unvermittelt mit durchdrehenden Reifen an, hielt auf den Funkstreifenwagen zu und rammte diesen absichtlich, wobei an dem Polizeifahrzeug erheblicher Sachschaden entstand. In dem Funkstreifenwagen befand sich zu diesem Zeitpunkt ein weiterer Polizeibeamter, der infolge der Kollision Kopfschmerzen und Nackenschmerzen erlitt (Tat C 6. der Urteilsgründe).
Nachdem der Pkw des Angeklagten zum Stehen gekommen war, zogen ihn die Polizeibeamten aus dem Fahrzeug und legten ihm Handfesseln an. Der Angeklagte versuchte sich hiergegen zu wehren, „indem er seine Muskulatur entspannte und sich den Griffen der Beamten zu entwinden versuchte“. Dabei sah er sich weiterhin wahnhaft von der Polizei verfolgt (Tat C 7. der Urteilsgründe).
Am selben Tag brach der Angeklagte das Schloss eines an einer Straßenlaterne angeschlossenen E-Scooters auf und fuhr damit davon, um den Scooter für sich zu verwenden (Tat C 8. der Urteilsgründe).
Nach Auffassung der Strafkammer hat der Angeklagte dadurch die Straftatbestände der gewerbsmäßigen Hehlerei gemäß § 260 Abs. 1 Nr. 1, § 259 StGB (Tat C 2. der Urteilsgründe), des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB (Taten C 3. und 5. der Urteilsgründe), des Wohnungseinbruchdiebstahls gemäß §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Tat C 4. der Urteilsgründe), des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 StVG (Tat C 6. der Urteilsgründe), des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB (Tat C 7. der Urteilsgründe) und des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB (Tat C 8. der Urteilsgründe) verwirklicht.
Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat das sachverständig beratene Landgericht ausgeführt, dass bei den Taten „stets seine Schizophrenie und seine Drogenabhängigkeit so zusammenwirkten, dass durchweg mindestens von einer eingeschränkten Schuldfähigkeit“ auszugehen sei. Im Fall C 3. der Urteilsgründe sei nicht sicher feststellbar, „ob die Tat aufgrund einer wahnhaften Bedrängung“ geschehen sei. Denn es sei auch möglich, dass der Angeklagte gehandelt habe, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Da eine Aufhebung der Schuldfähigkeit hier nicht auszuschließen sei, sei der Angeklagte jedoch freizusprechen gewesen. Gleichermaßen hat die Strafkammer bei den Taten zu C 6. und 7. der Urteilsgründe eine Aufhebung der Schuldfähigkeit für nicht ausschließbar erachtet und ihn insoweit freigesprochen.
Als Anlasstaten für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hat die Strafkammer sodann ausschließlich die Taten zu C 6. und 7. der Urteilsgründe herangezogen, weil nur bei diesen Taten die Steuerungsfähigkeit „sicher eingeschränkt“ gewesen sei. Weiter hat die Strafkammer hierzu ausgeführt, dass die „hohe Gefährlichkeit“ auf der Hand liege, weil ohne entsprechende Behandlung immer wieder der Wahn, der hier in einer „Racheaktion gegen die Polizei“ kulminiert sei, so handlungsleitend werden wird, dass neuerlich mit Attacken auf Polizisten zu rechnen“ sei, die „auch noch Weiterungen haben“ könnten. Dies entspreche den Ausführungen der Sachverständigen, die aufgrund des bei dem Angeklagten gegebenen Krankheitsbildes, zu dem der Drogenmissbrauch hinzutrete, davon ausgehe, dass „ohne Behandlung immer wieder gleichartige Taten“ geschehen würden.
Soweit dem Angeklagten im vorliegenden Verfahren außerdem wahlweise der Diebstahl bzw. die Hehlerei eines Holzspalters zur Last gelegt wurde (Tat C 1. der Urteilsgründe), hat ihn das Landgericht aufgrund fehlenden Tatnachweises aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
II.
Der aus tatsächlichen Gründen erfolgte Freispruch im Fall C 1. der Urteilsgründe beschwert den Angeklagten nicht. Er ist aufgrund des fehlenden Tatnachweises auch für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB ohne Bedeutung und wird deshalb von dem auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionsangriff bei sachgerechter Auslegung nicht erfasst. Andernfalls wäre die Revision insoweit unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2021 – 3 StR 474/19 Rn. 41). Gleiches gilt im Ergebnis auch für den Teilfreispruch im Fall C 3. der Urteilsgründe, der auf die Annahme einer nicht ausschließbaren Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB gestützt worden ist. Da die festgestellte Tat nicht als Anlasstat und auch sonst nicht für die angeordnete Unterbringung nach § 63 StGB herangezogen worden ist, käme hier auch im Fall des Nachweises der Schuldfähigkeit die Verhängung einer Strafe im zweiten Rechtsgang wegen des Verschlechterungsverbots gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht mehr in Betracht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO liegen nicht vor, denn der Angeklagte würde für diese Tat dann nicht „an Stelle“ der Unterbringung zu einer Strafe verurteilt, sondern erstmalig mit einer Sanktion belegt.
III.
Die Prüfung und Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ist in Bezug auf die von dem Revisionsangriff erfassten Taten durchgreifend rechtsfehlerhaft und führt insoweit zur Aufhebung des Urteils.
1. Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert prinzipiell eine mehrstufige Prüfung. Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Hierzu ist der Richter für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds wie bei der Prüfung einer aufgehobenen oder erheblich beeinträchtigten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit um Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 – 4 StR 463/16 Rn. 10; Urteil vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 399/16 Rn. 11; Beschluss vom 28. Januar 2016 – 3 StR 521/15 Rn. 5; Beschluss vom 17. Juni 2014 – 4 StR 171/14 Rn. 7).
2. Diesen Anforderungen wird das Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.
a) Das Landgericht hat seine Wertung, der Angeklagte leide an einer Schizophrenie, betreibe einen schädlichen Gebrauch von Heroin, einen „Missbrauch von Kokain“ und sei bei der Begehung der Taten (jedenfalls) sicher in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen, auf die Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen gestützt. Diese Bewertung ist nicht ausreichend begründet.
Wenn sich der Tatrichter – wie hier – darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen, muss er dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. November 2022 – 4 StR 426/22 Rn. 5; Urteil vom 15. Januar 2003 – 5 StR 223/02, juris Rn. 20; jeweils mwN). Die Urteilsgründe teilen nicht mit, auf welcher Tatsachengrundlage die Sachverständige vorliegend zu ihren Diagnosen gelangt ist. Der Senat kann daher die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht beurteilen und damit auch die Wertung der Strafkammer revisionsrechtlich nicht überprüfen.
b) Zudem sind dem Urteil die Auswirkungen der angenommenen Störungen auf die Schuldfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeitpunkten nicht zu entnehmen.
aa) Für die Frage eines Ausschlusses oder einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit kommt es maßgeblich darauf an, in welcher Weise sich die festgestellte und unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumierende Störung bei Begehung der jeweiligen Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation ausgewirkt hat. Die Beurteilung der Auswirkung der festgestellten Störung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit kann daher – von offenkundigen Ausnahmefällen abgesehen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 – 1 StR 17/97, NStZ 1997, 485, 486) – nicht abstrakt, sondern nur in Bezug auf eine bestimmte Tat erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 1 StR 56/15, NJW 2016, 728 Rn. 18; Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 54). Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass zur Tat, die Motivlage des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2014 – 4 StR 171/14 Rn. 9; Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, juris Rn. 36 mwN; Urteil vom 4. Juni 1991 – 5 StR 122/91, BGHSt 37, 397, 402).
bb) Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Denn die Urteilsgründe lassen eine Auseinandersetzung mit den einzelnen, nach den äußeren Umständen unterschiedlich gelagerten Taten und der jeweiligen Motivlage des Angeklagten überwiegend nicht erkennen. Erkrankungsspezifische Auswirkungen der Schizophrenie sind bei der Begehung der Taten C 2., 4., 5. und 8. der Urteilsgründe, bei denen zudem – von der Strafkammer unerörtert (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2026 – 2 StR 143/25 Rn. 11; Beschluss vom 17. Dezember 2025 – 5 StR 581/25 Rn. 7; Beschluss vom 17. Januar 2024 – 4 StR 422/23 Rn. 10; Beschluss vom 5. September 2019 – 4 StR 206/19 Rn. 8) normalpsychologische Tatmotive in Betracht kommen, bereits nicht festgestellt; bei den Taten C 6. und 7. der Urteilsgründe fehlen Erörterungen zu den Auswirkungen erkrankungsbedingter Wahninhalte auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in den Tatsituationen vollständig.
c) Soweit die Strafkammer pauschal die „Drogenabhängigkeit“ des Angeklagten im Rahmen der Schuldfähigkeitsbeurteilung anführt, fehlt es an tatspezifischen Feststellungen zu einem etwaigen tatzeitnahen Substanzkonsum und zu dessen Auswirkungen. Die tatgerichtlichen Erörterungen erweisen sich darüber hinaus auch insoweit als lückenhaft, als die Strafkammer eine Gesamtbetrachtung dahingehend, ob eine Kombinations- und Wechselwirkung von Drogenkonsum und der geistigen Erkrankung die Fähigkeit des Angeklagten, sich normgerecht zu verhalten, aufgehoben haben könnte, nicht anstellt. Haben mehrere Faktoren zusammengewirkt, so dürfen diese im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung nicht isoliert abgehandelt werden; erforderlich ist in solchen Fällen vielmehr eine umfassende Gesamtbetrachtung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2022 – 2 StR 378/22 Rn. 11; Beschluss vom 30. September 2021 – 5 StR 325/21 Rn. 18; Beschluss vom 12. März 2013 – 4 StR 42/13 Rn. 12), an der es hier ebenfalls fehlt.
3. Danach können die Schuldsprüche in den Fällen C 2., 4., 5. und 8. der Urteilsgründe keinen Bestand haben, denn der Senat vermag nicht auszuschließen, dass eine erneute Beurteilung der Schuldfähigkeit jedenfalls in einzelnen Fällen zur Annahme der Voraussetzungen des § 20 StGB führen kann. Dies entzieht den Einzel- und den Gesamtstrafaussprüchen sowie der Einziehungsentscheidung die Grundlage. Die Teilfreisprüche in den Fällen C 6. und 7. der Urteilsgründe waren ebenfalls aufzuheben, da sie von demselben Rechtsfehler betroffen sind und die zugrunde liegenden Sachverhalte als Anlasstaten für die Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB herangezogen worden sind, die damit ebenfalls aufzuheben war. Das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht der Aufhebung der Freisprüche nicht entgegen, da nach § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO eine Bestrafung des Angeklagten in diesen Fällen möglich ist, wenn sich seine Schuldfähigkeit herausstellen sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 – 4 StR 348/12, NStZ 2013, 424). Auch die Entscheidung nach §§ 69, 69a StGB hat danach keinen Bestand.
Der Senat hebt sämtliche Feststellungen mit auf, um der neuen Strafkammer einheitliche neue Feststellungen zu ermöglichen.
IV.
Der Senat sieht Anlass zu folgenden Hinweisen:
1. Das Tatgericht ist gemäß §§ 261, 267 StPO verpflichtet, in den Urteilsgründen darzulegen, dass seine Überzeugung auf einer umfassenden, von rational nachvollziehbaren Erwägungen bestimmten Beweiswürdigung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2020 – 2 StR 380/19, NStZ-RR 2020, 258; MüKo-StPO/Bartel, 2. Aufl., § 261 Rn. 108). Die wesentlichen Beweiserwägungen sind in den schriftlichen Urteilsgründen so darzulegen, dass die tatgerichtliche Überzeugungsbildung für das Revisionsgericht nachzuvollziehen und auf Rechtsfehler hin zu überprüfen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 39/15; Urteil vom 7. August 2014 – 3 StR 224/14). Im Falle der Verurteilung des Angeklagten ist das Tatgericht grundsätzlich verpflichtet, die für den Schuldspruch wesentlichen Beweismittel im Rahmen seiner Beweiswürdigung heranzuziehen und einer erschöpfenden Würdigung zu unterziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 39/15 Rn. 3).
2. Zudem wird das zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht, sollte es sich bei seiner Überzeugungsbildung von der Täterschaft des Angeklagten wiederum auf das Gutachten eines Sachverständigen stützen, die Darstellungsanforderungen bei molekulargenetischen Vergleichsuntersuchungen zu beachten haben. Die Ergebnisse einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung sind dabei so darzustellen, dass sie nachvollziehbar sind. Bei DNA-Einzelspuren genügt die Mitteilung der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17 Rn. 10). Bei DNA-Mischspuren muss grundsätzlich mitgeteilt werden, wie viele DNA-Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen mit den DNA-Merkmalen des Angeklagten ergaben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2024 – 4 StR 353/23 Rn. 5; Urteil vom 2. Juni 2021 – 6 StR 60/21 Rn. 9 mwN). Bei Mischspuren, in denen eine Hauptkomponente erkennbar ist, deren Peakhöhen bei allen heterozygoten Systemen im Verhältnis von 4:1 zu denjenigen der Nebenkomponente stehen, genügt ausnahmsweise die Mitteilung des Ergebnisses der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsberechnung in numerischer Form (vgl. BGH, aaO mwN).
3. Sollte das zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht erneut zur Verhängung von Freiheitsstrafen kommen, wird es deren Dauer entsprechend der Vorgaben des § 39 StGB zu bemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021 – 6 StR 224/21 Rn. 3; Beschluss vom 28. Mai 2020 – 3 StR 99/19 Rn. 18), unter den Voraussetzungen des § 56 StGB eine Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen und im Falle der erneuten Ausurteilung von zwei (Gesamt-) Strafen auch das Gesamtstrafübel in den Blick zu nehmen haben (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2016 – 2 StR 18/16 Rn. 19; Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 408/14 Rn. 7).
4. Zudem wird die zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer sich, eingehender als bisher geschehen, mit den Anordnungsvoraussetzungen des § 63 StGB, insbesondere mit der erforderlichen Gefährlichkeitsprognose auseinanderzusetzen haben. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf dabei nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 1999 – 4 StR 269/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 26 und Beschluss vom 31. Oktober 1989 – 5 StR 496/89, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 11). Erreicht die Anlasstat den erforderlichen Schweregrad nicht, so gelten gemäß § 63 Satz 2 StGB verschärfte Darlegungsanforderungen; die besonderen Umstände im Sinne dieser Vorschrift müssen die schmale Tatsachenbasis infolge anders gelagerter Anlassdelikte ausgleichen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 4 StR 617/19 Rn. 9; Urteil vom 30. November 2017 – 3 StR 385/17, NStZ-RR 2018, 86, 87; Beschlüsse vom 21. Februar 2017 – 3 StR 535/16, StV 2017, 575, 576; vom 7. März 2017 – 5 StR 609/16, NStZ-RR 2017, 171) und den Schluss tragen, dass zukünftig andere, gewichtigere Taten zu erwarten sind (vgl. Cirener in LK-StGB, 13. Aufl., § 63 Rn. 77). Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte hierfür in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2019 – 4 StR 24/19, NStZ-RR 2020, 9, 10; vom 21. Februar 2017 – 3 StR 535/16, StV 2017, 575, 576; vom 12. Oktober 2016 – 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75; vom 15. Januar 2015 – 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395).
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