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Nachstellung gemäß § 238 StGB: Wann ist heimliches Auflauern strafbar?

Er lauert hinter Mülltonnen, sie sieht ihn nie. Trotzdem verurteilt das Amtsgericht den Mann wegen Stalking – und ignoriert ein psychiatrisches Gutachten, das seine Schuldfähigkeit infrage stellt. Jetzt beschäftigt das Bayerische Oberste Landesgericht die Frage: Kann heimliches Beobachten ohne jede Wahrnehmung des Opfers eine Nachstellung sein?
Mann lauert nachts hinter grauen Mülltonnen in einem Hinterhof und beobachtet einen hell erleuchteten Hauseingang.
Ein Mann kniet nachts neben Mülltonnen in einem Hinterhof. Das fahle Licht einer Laterne taucht die Szene in eine düstere Stimmung. Das Verstecken hinter Mülltonnen erfüllt nicht automatisch den Tatbestand der Nachstellung ohne nachweisbaren Vorsatz zur Konfrontation. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 206 StRR 355/24

Das Wichtigste im Überblick

Gericht hebt Nachstellungsurteil auf, weil Vorsatz zur Lebensbeeinträchtigung fehlte.
  • Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Nachstellung verurteilt.
  • Das Oberlandesgericht sah keine sicheren Feststellungen zum nötigen Vorsatz.
  • Der Angeklagte könnte nur heimlich beobachten wollen, ohne Wahrnehmung durch die Geschädigte.
  • Auch die Ablehnung eines Gutachtens überzeugte das Gericht nicht.
  • Jetzt muss eine andere Strafkammer neu verhandeln und entscheiden.

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Datum: 04.11.2024
  • Aktenzeichen: 206 StRR 355/24
  • Verfahren: Revision im Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht
  • Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwaltschaften, Gerichte bei Nachstellung

Wann genügt verdecktes Auflauern nicht?

Eine Verurteilung wegen Stalking setzt voraus, dass die Handlungen einer Person objektiv geeignet sind, die Lebensgestaltung eines anderen Menschen schwerwiegend zu beeinträchtigen. Die maßgebliche Rechtsgrundlage hierfür bildet § 238 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches (StGB). Der gesetzliche Tatbestand – also die Gesamtheit aller gesetzlichen Voraussetzungen, die für eine Verurteilung erfüllt sein müssen – erfordert zudem einen umfassenden Vorsatz hinsichtlich aller Merkmale, insbesondere bezüglich der Eignung zur nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Lebensführung. Es genügt dabei für die Strafbarkeit, wenn der Täter diese weitreichenden Folgen erkennt und sie objektiv billigend in Kauf nimmt. Das bedeutet konkret: Der Täter muss die Belastung des Opfers nicht gezielt herbeiführen wollen – es reicht, wenn er die psychischen Folgen für das Opfer voraussieht und trotzdem handelt, statt davon abzulassen.

Im April 2021 versteckte sich ein Mann nach Einbruch der Dunkelheit hinter Mülltonnen nahe der Wohnung einer Frau, der er bereits in der Vergangenheit massiv nachgestellt hatte – doch seine erneute Haftstrafe wurde nun vom Bayerischen Obersten Landesgericht (Az. 206 StRR 355/24) aufgehoben und zurückverwiesen. Dem Beschuldigten wurden in dem Verfahren insgesamt drei konkrete Vorfälle aus einem einzigen Monat zur Last gelegt, bei denen er sich in der Nähe des Wohnhauses der Betroffenen aufhielt. Bei dem Vorfall am 29. April befand er sich nach 21 Uhr unentdeckt hinter dem Müllplatz, während die Frau und ihr Vater unmittelbar an ihm vorbeigingen. Das Landgericht München II sah die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Nachstellung zunächst als vollständig erfüllt an, da die Frau bereits unter erheblicher Angst litt, ihren Arbeitsplatz wegen der Schikanen gewechselt hatte und sich auf dem Heimweg nur noch in ständiger Begleitung sicher fühlte.

Infografik: Die Verurteilung wegen Nachstellung setzt laut BayObLG konkrete Vorsatzfeststellungen zur Beeinträchtigung der Lebensführung und eine fundierte Auseinandersetzung mit psychiatrischen Gutachten voraus.
Nachstellung scheitert ohne klare Feststellungen

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine Verurteilung wegen Nachstellung setzt voraus, dass der Täter die Eignung seines Verhaltens zur schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers zumindest billigend in Kauf nimmt. Handelt er heimlich und verborgen, müssen Gerichte ausdrücklich feststellen, aus welchen Gründen er dennoch mit einer Wahrnehmung durch das Opfer rechnet oder eine nachträgliche Information darüber akzeptiert.
  2. Weicht ein Strafgericht von der Einschätzung eines psychiatrischen Sachverständigen zur eingeschränkten Steuerungsfähigkeit ab, muss es dessen wesentliche Erkenntnisse im Urteil wiedergeben und sich fachlich fundiert damit auseinandersetzen. Pauschale Verweise auf eine geregelte Erwerbstätigkeit oder die abschreckende Wirkung einer Untersuchungshaft reichen nicht aus, um ein sachverständiges Gutachten tragfähig zu verwerfen.

Muss Entdeckungsvorsatz festgestellt werden?

Im Rahmen einer strafrechtlichen Verurteilung müssen ausdrückliche Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen werden. Ein Richterstuhl muss detailliert hinterfragen, ob ein Täter überhaupt mit einer Wahrnehmung durch das Opfer oder mit einer nachträglichen Konfrontation rechnete. Die bloße Tatsache, dass der Beobachter den entgegenstehenden Willen des Opfers kennt, reicht allein nicht aus. Dieser juristische Umstand lässt nicht automatisch auf einen Vorsatz zur Lebensbeeinträchtigung schließen.

Die Revision ist ein Rechtsmittel, bei dem ein höheres Gericht das Urteil nur auf Rechtsfehler überprüft, ohne neue Beweise zu erheben oder Tatsachen neu zu bewerten – es geht also ausschließlich darum, ob das erstinstanzliche Gericht das Recht korrekt angewendet hat. Die Tragweite dieses Vorsatzes bildete den zentralen Kern des Revisionsverfahrens, da der Beschuldigte vorbrachte, er habe sich am Abend des 29. April gerade deshalb versteckt, damit die Frau ihn nicht bemerke. Das Bayerische Oberste Landesgericht rügte an dieser Stelle entscheidende Lücken im erstinstanzlichen Urteil. Wenn sich jemand in völliger Dunkelheit hinter Mülltonnen verbirgt, hätte das Tatgericht zwingend erörtern müssen, ob er seine Entdeckung durch die Frau und deren Vater nicht vielmehr gezielt verhindern wollte. Auch für die beiden vorangegangenen Vorfälle am 18. und 24. April 2021 vermissten die Revisionsrichter gravierende Details in der Beweisführung. Es fehlten im Urteil jegliche konkreten Angaben zur räumlichen Nähe des Mannes zum Balkon der Frau sowie zu seinem genauen Verhalten, weshalb sich die feste Absicht einer Lebensbeeinträchtigung nicht ohne Weiteres aufdrängte.

Eine solche, vom Tatvorsatz umfasste Beeinträchtigung liegt eher fern, wenn der Täter vom Nachstellungsopfer weder bemerkt werden noch auch nur eine nachfolgende Information des Opfers über vorangegangene Nachstellungen will und dies auch nicht billigend in Kauf nimmt. – so das Bayerische Oberste Landesgericht

Praxis-Hinweis: Vorsatz bei verdecktem Verhalten

Der Hebel dieses Urteils liegt in der strikten Trennung von objektivem Verhalten und subjektivem Vorsatz. Das bloße Auflauern in der Nähe des Opfers reicht für eine Verurteilung wegen Nachstellung nicht aus, wenn der Täter sich aktiv verbirgt. Gerichte müssen in solchen Fällen zwingend prüfen, ob der Beschuldigte eine Entdeckung gerade verhindern wollte. Wer einen ähnlichen Fall beurteilt, muss wissen: Ohne den zweifelsfreien Nachweis, dass der Täter die psychische Belastung des Opfers durch eine Konfrontation zumindest billigend in Kauf nahm, trägt eine Verurteilung nicht.

Wann muss § 21 StGB geprüft werden?

Wenn ein forensischer Sachverständiger – also ein vom Gericht bestellter Facharzt für Psychiatrie, der die psychische Verfassung des Angeklagten begutachtet – in einem Prozess eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit für möglich hält, muss sich das erkennende Gericht umfassend damit auseinandersetzen. Ein Tatgericht darf nicht ohne tragfähige Begründung gegen die fundierte Einschätzung eines Gutachters entscheiden. Dabei greift eine höchstrichterliche Rechtsprechungskomponente (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 – Az. 4 StR 542/07): Die maßgeblichen Darlegungen des Sachverständigen müssen im Urteilstext nicht nur detailliert wiedergegeben, sondern auch fachlich nachvollziehbar ausgewertet werden.

Löst der Tatrichter eine Frage, für die er geglaubt hat, des Rates eines Sachverständigen zu bedürfen, im Widerspruch zu dem Gutachten, muss er in seiner Entscheidung nicht nur die maßgeblichen Darlegungen des Sachverständigen wiedergeben, sondern auch seine Gegenansicht unter Auseinandersetzung mit diesen begründen. – so das Bayerische Oberste Landesgericht

Wie fatal das Ignorieren medizinischer Expertise für ein Urteil sein kann, zeigte die oberflächliche Schuldfähigkeitsprüfung durch das Landgericht in diesem Fall. Ein hinzugezogener Sachverständiger hielt eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Mannes nach § 21 StGB für durchaus wahrscheinlich. Das bedeutet konkret: Die Fähigkeit des Täters, das Unrecht seiner Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, war aus psychischen Gründen deutlich herabgesetzt – was bei korrekter Feststellung zu einer milderen Strafe führen kann. Das Landgericht München II wischte diese Einschätzung jedoch mit einer sehr knappen Begründung vom Tisch: Der Mann sei außerhalb des Tatzeitraums normal berufstätig gewesen und die verhängte Untersuchungshaft habe ihn merklich beeindruckt. Das Revisionsgericht sah darin eine nicht hinnehmbare Verkürzung der medizinischen Tatsachen. Die Richter der Vorinstanz hatten die zentralen Feststellungen des Gutachters völlig außer Acht gelassen, nach denen der Beschuldigte die abweisenden Signale der Frau aufgrund seiner Verfassung schlichtweg nicht begriff und ihm einzig die Erfahrung einer Inhaftierung kurzzeitig die realen Konsequenzen seines Handelns vor Augen führte.

Verteidiger in Stalking-Verfahren sollten bei eingeschränkter Schuldfähigkeit darauf drängen, dass das Gericht die Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen substantiiert und nachvollziehbar im Urteil würdigt. Pauschale Begründungen wie „berufstätig“ oder „von der Untersuchungshaft beeindruckt“ reichen nach dieser BayObLG-Entscheidung nicht aus und bieten eine starke Grundlage für die Revision.

Warum hob das BayObLG das Urteil auf?

Ein fehlerhaftes Urteil wird gemäß § 353 der Strafprozessordnung (StPO) in der Revisionsinstanz aufgehoben, wenn die richterlichen Feststellungen eine Verurteilung nicht tragen oder gewichtige Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung dokumentiert sind. Sind die Ausführungen zur zwingend erforderlichen subjektiven Tatseite unvollständig, ist das Urteil materiell-rechtlich fehlerhaft. Eine derartige Feststellung mündet in die formelle Aufhebung und Übergabe an eine neue Strafkammer zur erneuten Verhandlung.

Infolge der groben Lücken bei der Beweiswürdigung zog das Bayerische Oberste Landesgericht einen harten Schlussstrich und hob das Urteil des Landgerichts München II vom 5. Juli 2024 mitsamt den zugrunde liegenden Feststellungen komplett auf. Der Fall wurde zur völlig neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen. Das bedeutet konkret: Das Revisionsgericht entscheidet nicht selbst in der Sache, sondern übergibt den Fall an eine neue Richterbank, damit das Verfahren unvoreingenommen und ohne die Fehler der ersten Verhandlung wiederholt wird. Ausschlaggebend für diesen Schritt war primär das Fehlen belastbarer Fakten zur inneren Haltung des Täters. Das Vorinstanzgericht hatte nicht schlüssig begründen können, dass der Mann die katastrophalen Folgen seines Verhaltens für die Lebensführung der Frau bei den nächtlichen Beobachtungen tatsächlich erkannte und billigte. Eine neue Hauptverhandlung muss nun die wahren Absichten im Verborgenen zweifelsfrei klären.

Was Verteidiger zur Revision prüfen müssen

Das Bayerische Oberste Landesgericht als Revisionsinstanz hat mit dieser Entscheidung Maßstäbe gesetzt, die für alle nachgelagerten Gerichte in Bayern Leitwirkung entfalten. Das Urteil ist auf alle Stalking-Fälle übertragbar, in denen der Beschuldigte verdeckt vorging und ein Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit vorliegt – es handelt sich nicht um eine Einzelfallentscheidung.

Wer eine Stalking-Verurteilung in der Revision angreift, sollte zwei Ansatzpunkte prüfen: Erstens, ob das Urteil den subjektiven Vorsatz zur Lebensbeeinträchtigung lückenlos darlegt – insbesondere bei verdecktem Auflauern muss das Gericht ausdrücklich begründen, warum der Täter eine Entdeckung zumindest billigend in Kauf nahm. Zweitens, ob das Gericht ein vorliegendes Gutachten zur verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) fachlich nachvollziehbar gewürdigt hat oder mit oberflächlichen Argumenten beiseitegeschoben hat. Beide Lücken begründen einen durchgreifenden Revisionsgrund.


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Experten Kommentar

In diesen hochemotionalen Verfahren stehen Gerichte oft unter Druck, Opfer schnell zu schützen, und neigen dann zu handwerklichen Fehlern. Dabei wird die juristische Präzisionsarbeit beim Tatvorsatz vernachlässigt, nur um ein schnelles Urteil zu fällen. Oft werden komplexe psychische Krankheitsbilder der Beschuldigten einfach abgetan, weil eine tiefe Auseinandersetzung mit Gutachtern den Prozess massiv verzögert.

Wer hier verteidigt, darf sich von der emotionalen Kulisse im Gerichtssaal nicht einschüchtern lassen und muss jeden Vorwurf akribisch sezieren. Eine lückenlose Aufarbeitung des tatsächlichen Verhaltens ist der beste Hebel, um fehlerhafte Urteile anzufechten. Betroffene sollten daher frühzeitig auf einer detaillierten Prüfung des Vorsatzes und der Einholung eines fundierten psychiatrischen Gutachtens bestehen.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich wegen Stalking bestraft werden, wenn das Opfer mich beim Beobachten gar nicht bemerkt hat?

JA, eine Bestrafung wegen Stalking setzt voraus, dass Sie die mögliche Wahrnehmung oder spätere Kenntnisnahme durch das Opfer zumindest billigend in Kauf genommen haben. Wer sich nur deshalb verborgen hält, um unentdeckt zu bleiben, erfüllt diesen Vorsatz oft nicht.

§ 238 StGB verlangt nicht nur ein objektiv nachstellendes Verhalten, sondern auch Vorsatz hinsichtlich der schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers. Bei verdecktem Beobachten muss das Gericht deshalb prüfen, ob Sie damit rechneten, dass das Opfer Sie doch bemerkt oder später von der Beobachtung erfährt. Wenn Sie gerade das vermeiden wollten und sich bewusst versteckt haben, spricht das gegen den nötigen Entdeckungsvorsatz. Heimliches Verhalten ist deshalb nicht automatisch strafbar, nur weil das Opfer später belastet ist.

Entscheidend sind allerdings die konkreten Umstände, etwa ob Sie bereits frühere Begegnungen so eingesetzt haben, dass das Opfer davon erfahren sollte, oder ob Sie eine spätere Mitteilung an das Opfer bewusst eingeplant haben. Liegen solche Anhaltspunkte vor, kann Vorsatz trotzdem bejaht werden.


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Reicht mein Wille, unentdeckt zu bleiben, aus, um einen Vorsatz zur Lebensbeeinträchtigung auszuschließen?

Ja, Ihr Wille, unentdeckt zu bleiben, kann gegen einen Vorsatz zur Lebensbeeinträchtigung sprechen. Wer sich bewusst verbirgt, zeigt damit objektiv gerade nicht den Willen, eine Konfrontation oder Wahrnehmung durch das Opfer herbeizuführen.

Für § 238 StGB reicht nämlich nicht jedes verdeckte Verhalten aus; erforderlich ist Vorsatz auch hinsichtlich der Eignung zur schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung. Das Gericht muss deshalb feststellen, dass der Täter die Belastung des Opfers erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen hat. Gerade bei Nacht, Dunkelheit oder Verstecken hinter Gegenständen spricht der äußere Ablauf eher dagegen, dass eine Entdeckung gewollt oder als Folge akzeptiert war. Allein das Wissen, dass das Opfer die Nähe ablehnt, ersetzt diesen Vorsatz nicht.

Ein Ausschluss folgt daraus aber nicht automatisch. Verurteilt werden kann trotzdem, wenn konkrete Umstände zeigen, dass der Täter trotz des Verbergens mit einer Entdeckung, späteren Information oder psychischen Belastung des Opfers rechnete und dies hinnahm.


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Darf das Gericht ein psychiatrisches Gutachten zu meiner Steuerungsfähigkeit einfach mit pauschalen Argumenten ablehnen?

Nein, das Gericht darf ein psychiatrisches Gutachten zur Steuerungsfähigkeit nicht mit pauschalen Argumenten verwerfen, etwa mit dem Hinweis auf normale Berufstätigkeit oder die Wirkung von Untersuchungshaft. Eine solche Ablehnung ist regelmäßig rechtsfehlerhaft, wenn das Urteil die medizinischen Kernergebnisse des Gutachtens nicht nachvollziehbar widerlegt.

Weicht das Tatgericht von der Einschätzung eines Sachverständigen zur verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ab, muss es die wesentlichen Befunde im Urteil wiedergeben und fachlich begründet auseinandernehmen. Der bloße Verweis darauf, jemand sei arbeitsfähig gewesen, sagt noch nichts darüber aus, ob seine Fähigkeit, das Unrecht einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, psychisch erheblich beeinträchtigt war. Ebenso wenig trägt die pauschale Bemerkung, Untersuchungshaft habe beeindruckt, wenn das Gutachten gerade eine nur kurzfristige Einsicht unter äußerem Druck beschreibt. Das Revisionsgericht beanstandet solche Urteile, wenn die richterliche Würdigung medizinische Aussagen durch allgemeine Alltagserwägungen ersetzt.

Nur ausnahmsweise darf das Gericht anders entscheiden, wenn es eigene tragfähige Beweise hat, die die gutachterlichen Annahmen konkret erschüttern, etwa durch widerspruchsfreie Tathergangsfeststellungen, frühere ärztliche Unterlagen oder eine andere, ebenfalls medizinisch begründete Einschätzung. Dann muss das Urteil aber deutlich zeigen, warum das Gutachten im Ergebnis nicht überzeugt. Fehlt diese Auseinandersetzung, ist die Verwerfung des Gutachtens angreifbar.


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Welche Erfolgschancen habe ich mit einer Revision, wenn das Urteil Lücken bei meiner inneren Tatseite aufweist?

Die Erfolgschancen einer Revision sind sehr hoch, wenn das erstinstanzliche Urteil keine schlüssigen Feststellungen zu Ihrer inneren Tatseite, also zum subjektiven Vorsatz, enthält. Solche Lücken sind regelmäßig ein materiell-rechtlicher Fehler und können zur Aufhebung des Urteils führen.

Die Revisionsinstanz prüft nicht neu, was tatsächlich geschehen ist, sondern ob das Gericht das Recht richtig angewendet und die Beweiswürdigung vollständig begründet hat. Fehlt bei einer verdeckt begangenen Tat die Auseinandersetzung damit, ob Sie eine Entdeckung durch das Opfer oder eine spätere Konfrontation billigend in Kauf nahmen, trägt die Verurteilung oft nicht. Gerade bei Delikten wie Nachstellung nach § 238 StGB muss das Urteil den subjektiven Tatbestand nachvollziehbar feststellen, weil bloßes äußeres Verhalten dafür nicht genügt. Wird dieser Punkt übergangen oder nur behauptet, ohne tragfähige Herleitung, liegt ein klassischer Revisionsangriff vor.

Die Revision führt dabei normalerweise nicht sofort zum Freispruch, sondern zur Aufhebung und Zurückverweisung an eine andere Strafkammer nach § 353 StPO. Neue Tatsachen oder Beweise können in der Revision nicht nachgeschoben werden, deshalb muss die Revisionsbegründung gezielt auf die fehlenden Feststellungen zur inneren Tatseite abstellen. Entscheidend ist die Frist: Wird sie versäumt oder der Rechtsfehler nicht präzise gerügt, verpufft der Vorteil trotz guter Ausgangslage.


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Das vorliegende Urteil


Az.: 206 StRR 355/24 – Beschluss vom 04.11.2024




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