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Nachschulung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis: Wann reicht sie aus?

Ein Autofahrer absolvierte nach einer Trunkenheitsfahrt eine aufwändige Nachschulung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis, doch die Regelvermutung der Fahrungeeignetheit blieb bestehen. Nun musste das Bayerische Oberste Landesgericht klären, inwieweit diese therapeutischen Maßnahmen die Entziehung des Führerscheins verhindern dürfen.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 204 StRR 167/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Datum: 03.05.2021
  • Aktenzeichen: 204 StRR 167/21
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Straßenverkehrsrecht

  • Das Problem: Ein Autofahrer, der wegen Trunkenheit verurteilt wurde, legte Revision gegen seinen Führerscheinentzug ein. Er argumentierte, dass er umfangreiche Therapien und Nachschulungen absolviert hatte, die seine Fahrungeeignetheit beseitigt hätten.
  • Die Rechtsfrage: Muss das Gericht bei einer Trunkenheitsfahrt konkrete Feststellungen dazu treffen, ob der Fahrer durch Therapien und Nachschulungen bereits wieder geeignet ist, bevor es den Führerschein entzieht?
  • Die Antwort: Ja, die Entscheidung des Landgerichts zum Führerscheinentzug wurde aufgehoben. Das Gericht muss detailliert begründen, warum es die Wirkung der vom Fahrer durchgeführten Maßnahmen verneint.
  • Die Bedeutung: Gerichte dürfen nicht pauschal entscheiden, dass Rehabilitationsmaßnahmen unwirksam sind, sondern müssen deren Inhalt und individuelle Wirkung genau prüfen. Außerdem darf die Nutzung von zulässigen Rechtsmitteln nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgelegt werden.

Kann Therapie den Führerscheinentzug verhindern?

Wer sich betrunken ans Steuer setzt und erwischt wird, muss in der Regel mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Doch was passiert, wenn der Fahrer nach der Tat durch eine intensive Therapie und Nachschulungen beweisen will, dass er seinen Fehler eingesehen hat und wieder fahrtauglich ist? Muss ein Gericht solche Bemühungen berücksichtigen, bevor es den Führerschein entzieht? Mit genau dieser Frage befasste sich das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) in einem Beschluss vom 03. Mai 2021 und gab damit den unteren Instanzen eine klare Anweisung zur Prüfung solcher Fälle (Az. 204 StRR 167/21).

Wann gilt man nach Trunkenheitsfahrt als ungeeignet?

Aus einer Mappe ragen sorgfältig aufbereitete Bescheinigungen und ein Autoschlüssel auf einem Gerichtstisch vor einem Richter hervor.
Therapie nach Trunkenheit kann Führerscheinentzug nach § 69 StGB widerlegen. | Symbolbild: KI

Die Antwort auf diese Frage scheint zunächst einfach. Im Zentrum des Falls stand ein Fahrer, der wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 des Strafgesetzbuches (StGB) verurteilt wurde. Das Amtsgericht Neustadt a.d. Aisch erließ am 27. April 2020 einen Strafbefehl, der neben einer Geldstrafe auch den Entzug der Fahrerlaubnis vorsah. Der Mann akzeptierte den Schuldspruch, legte aber Einspruch gegen die Rechtsfolgen ein – er wollte seinen Führerschein behalten.

Der Fall landete vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth. Dort argumentierte der Angeklagte, dass er seit der Tat erhebliche Anstrengungen unternommen habe, um seine Fahreignung wiederherzustellen. Er verwies auf rund 18 Stunden Beratung und eine etwa 100-stündige Therapie sowie die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar. Diese Maßnahmen, so seine Verteidigung, würden belegen, dass er zum Zeitpunkt des Urteils nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gelten könne. Das Landgericht überzeugte das nicht. Mit Urteil vom 20. Oktober 2020 entzog es ihm die Fahrerlaubnis, zog den Führerschein ein und setzte eine Sperrfrist von drei Monaten für die Neuerteilung fest. Gegen diese Entscheidung legte der Mann Revision beim BayObLG ein.

Was bedeutet die Regelvermutung nach § 69 StGB?

Die Entscheidung des Landgerichts basiert auf einer zentralen Vorschrift im deutschen Strafrecht: § 69 StGB. Dieser Paragraph regelt die Entziehung der Fahrerlaubnis. Er besagt, dass ein Straftäter, der im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs verurteilt wird, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Bei einer Trunkenheitsfahrt, wie sie in § 316 StGB beschrieben ist, greift eine sogenannte Regelvermutung. Das Gesetz geht also im Regelfall davon aus, dass der Täter charakterlich ungeeignet ist, ein Fahrzeug sicher zu führen.

Diese Regelvermutung ist der juristische Ausgangspunkt. Sie funktioniert wie eine Art Standardeinstellung: Liegt eine Trunkenheitsfahrt vor, ist die Folge die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Gericht muss die Ungeeignetheit nicht mehr umständlich beweisen, sie wird gesetzlich vermutet. Allerdings ist diese Vermutung widerlegbar. Der Angeklagte kann versuchen, Besondere Umstände nachzuweisen, die diesen Regelfall durchbrechen und zeigen, dass er trotz der Tat ausnahmsweise doch geeignet ist. Gelingt ihm das nicht, sind die Folgen klar: Der Führerschein wird eingezogen (§ 69 Abs. 3 StGB) und eine Sperrfrist für die Neuerteilung verhängt (§ 69a StGB).

Muss ein Gericht therapeutische Maßnahmen immer prüfen?

Das BayObLG hob die Entscheidung des Landgerichts bezüglich des Führerscheinentzugs auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung an eine andere Kammer zurück. Die Richter des Obergerichts fanden in der Urteilsbegründung des Landgerichts erhebliche Mängel. Sie stellten klar, dass ein Gericht die vom Angeklagten vorgetragenen Bemühungen nicht einfach pauschal abtun darf.

Durfte das Gericht die Therapie ignorieren?

Die Kernfrage für das BayObLG war, ob das Landgericht seiner Pflicht nachgekommen war, alle relevanten Umstände zu prüfen, die gegen die Regelvermutung der Fahrungeeignetheit sprechen könnten. Ein Gericht muss in seinen Urteilsgründen erkennen lassen, dass es die Möglichkeit einer Ausnahme ernsthaft in Betracht gezogen und alle dafür sprechenden Argumente sorgfältig abgewogen hat. Genau das hatte das Landgericht nach Ansicht des Obergerichts versäumt. Es hatte zwar die Teilnahme des Mannes an therapeutischen Maßnahmen zur Kenntnis genommen, sich aber nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, was diese konkret für seine Eignung zum Zeitpunkt des Urteils bedeuteten.

Warum der Einspruch nicht negativ gewertet werden durfte

Einen ersten schweren Fehler sah das BayObLG darin, wie das Landgericht das prozessuale Verhalten des Angeklagten bewertete. Die Vorinstanz hatte es ihm negativ ausgelegt, dass er Einspruch gegen den ursprünglichen Strafbefehl eingelegt hatte, und dies als „vollkommen verfehlt“ kritisiert. Das BayObLG stellte unmissverständlich klar: Die Einlegung eines Rechtsmittels ist ein verbrieftes Recht des Angeklagten. Dieses zulässige Verteidigungsverhalten darf ihm unter keinen Umständen zum Nachteil gereichen oder als Zeichen mangelnder Einsicht gewertet werden. Ein solches Vorgehen verstößt gegen das Gebot einer neutralen und fairen Prozessführung.

Fehlende Feststellungen zum Therapieerfolg als Knackpunkt

Der entscheidende Mangel lag jedoch in der fehlenden Auseinandersetzung mit den Nachschulungs- und Therapiemaßnahmen. Das BayObLG betonte, dass die bloße Teilnahme an einem Kurs zwar nicht automatisch die Fahreignung wiederherstellt. Ein Gericht kann die Entziehung der Fahrerlaubnis aber nicht mit dem pauschalen Hinweis begründen, dass solche Maßnahmen generell nicht ausreichen.

Der „Aha-Effekt“ der Entscheidung liegt in der Konkretisierung der richterlichen Prüfungspflicht. Das Gericht muss detailliert feststellen und im Urteil begründen, welchen Inhalt die Kurse hatten, wie der individuelle Erfolg aussah und welche konkreten Auswirkungen sich auf die Persönlichkeit und das Verhalten des Angeklagten zeigten. Erst auf Basis dieser Fakten kann es eine fundierte Entscheidung darüber treffen, ob die Regelvermutung der Ungeeignetheit widerlegt ist. Da das Landgericht diese Feststellungen nicht getroffen hatte, hing seine Entscheidung quasi in der Luft – ihr fehlte eine tragfähige Begründung.

Warum das Argument der „bloßen Teilnahme“ nicht ausreichte

Die Staatsanwaltschaft hatte argumentiert, dass Nachschulungen typischerweise nur im Rahmen einer späteren Verkürzung der Sperrfrist nach § 69a Abs. 7 StGB eine Rolle spielen. Sie sollten also nicht die Entziehung an sich verhindern, sondern nur deren Dauer beeinflussen. Dieses Argument klang zunächst plausibel, da es einer gängigen Praxis entspricht.

Das BayObLG wies diese Sichtweise jedoch als zu kurzsichtig zurück. Es stellte klar, dass die Möglichkeit einer Sperrfristverkürzung nicht ausschließt, dass eine erfolgreiche Therapie in Ausnahmefällen bereits die Ungeeignetheit selbst beseitigen kann. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, muss das Gericht aber eben prüfen. Es darf die Prüfung nicht mit dem Verweis auf eine spätere Möglichkeit der Sperrfristverkürzung verweigern. Die Frage lautet: Ist der Fahrer jetzt, im Moment des Urteils, ungeeignet? Und zur Beantwortung dieser Frage müssen alle relevanten Fakten auf den Tisch, einschließlich des nachgewiesenen Erfolgs einer Therapie.

Die Anordnung: Zurück an eine neue Kammer

Aufgrund dieser schweren Begründungsmängel hob das BayObLG das Urteil des Landgerichts auf, soweit es die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und die Sperrfrist betraf. Der Fall wurde an eine andere Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückverwiesen. Diese muss nun die versäumte Aufklärungsarbeit leisten. Sie wird den Inhalt und den Erfolg der vom Angeklagten absolvierten Maßnahmen genau prüfen müssen. Das BayObLG deutete sogar an, dass hierfür möglicherweise ein medizinisch-psychologisches Gutachten eingeholt werden muss, um die Wirkung der Therapie auf den Fahrer objektiv beurteilen zu können.

Welche Chance bietet eine Nachschulung bei Führerscheinentzug?

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts stellt klar, dass Gerichte es sich nicht zu einfach machen dürfen. Die gesetzliche Regelvermutung der Fahrungeeignetheit nach einer Trunkenheitsfahrt entbindet den Richter nicht von einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalls. Wenn ein Angeklagter substantiiert vorträgt, dass er durch intensive und erfolgreiche therapeutische Maßnahmen seine Einstellung und sein Verhalten geändert hat, muss das Gericht dem nachgehen.

Mit der Entscheidung steht fest: Eine nach der Tat absolvierte Therapie oder Nachschulung ist nicht nur ein Mittel, um eine verhängte Sperrfrist eventuell zu verkürzen. Sie kann in Ausnahmefällen bereits die Entziehung der Fahrerlaubnis als solche verhindern. Voraussetzung ist jedoch, dass der Erfolg und die individuelle Wirkung dieser Maßnahmen konkret nachgewiesen und vom Gericht in einer nachvollziehbaren Begründung gewürdigt werden. Pauschale Ablehnungen sind damit unzulässig. Für Betroffene bedeutet dies, dass der Weg über eine qualifizierte Therapie eine realistische, wenn auch anspruchsvolle Möglichkeit sein kann, den Führerschein zu behalten.

Die Urteilslogik

Gerichte müssen die Fahreignung bei Trunkenheitsdelikten individuell prüfen und dürfen sich nicht auf starre gesetzliche Vermutungen verlassen.

  • Widerlegung der Regelvermutung: Nach einer Trunkenheitsfahrt gilt die gesetzliche Vermutung der Fahrungeeignetheit nur dann, wenn das Gericht den Erfolg und die konkrete Wirkung therapeutischer Maßnahmen auf die Persönlichkeit des Täters detailliert festgestellt und im Urteil begründet hat.
  • Neutralität im Prozess: Ein Gericht verbietet es sich, die zulässige Einlegung von Rechtsmitteln oder den Gebrauch von Verteidigungsrechten dem Angeklagten negativ auszulegen oder als Zeichen mangelnder Einsicht zu werten.
  • Sofortige Eignungswiederherstellung: Therapie- und Nachschulungsmaßnahmen können in Ausnahmefällen die Fahrungeeignetheit bereits zum Zeitpunkt des Urteils beseitigen; ihre Relevanz beschränkt sich nicht allein auf eine spätere Verkürzung der Sperrfrist.

Die sorgfältige Würdigung des Einzelfalls überwindet stets eine pauschale Anwendung von Gesetzesannahmen.


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Experten Kommentar

Bei einer Trunkenheitsfahrt geht der Gesetzgeber sofort vom Schlimmsten aus – der Fahrer gilt als ungeeignet, Punkt. Genau hier zieht das BayObLG den Richtern eine klare rote Linie: Die Bemühungen eines reuigen Fahrers, der eine Therapie oder intensive Nachschulungen absolviert, dürfen nicht einfach pauschal abgetan werden. Strategisch bedeutet dies, dass eine solche Maßnahme nicht nur die Sperrfrist verkürzen kann, sondern im Ausnahmefall bereits die Entziehung der Fahrerlaubnis als solche verhindern muss, sofern der individuelle Erfolg nachgewiesen ist. Wer nach dem Fehler sofort handelt und belegbar seine Einstellung ändert, hat damit eine reelle Chance, die gesetzliche Regelvermutung der Fahrungeeignetheit direkt vor Gericht zu widerlegen.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich den Führerscheinentzug nach einer Trunkenheitsfahrt durch Therapie noch verhindern?

Ja, eine intensive Therapie, die Sie nach der Trunkenheitsfahrt sofort beginnen, kann den Führerscheinentzug in Ausnahmefällen noch abwenden. Die Tat selbst begründet zwar die gesetzliche Regelvermutung der Fahrungeeignetheit nach § 69 StGB. Diese juristische Vermutung können Sie jedoch widerlegen, wenn der Erfolg Ihrer Bemühungen detailliert nachgewiesen wird.

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) stellte klar, dass Richter die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht pauschal anordnen dürfen. Eine erfolgreiche Therapie kann im Idealfall beweisen, dass die Ursachen für das Fehlverhalten beseitigt wurden. Damit gelten Sie bereits zum Zeitpunkt des Urteils wieder als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, was die Regelvermutung durchbricht.

Gerichte müssen die Wirksamkeit Ihrer therapeutischen Maßnahmen sorgfältig prüfen, um die Wiederherstellung der Fahreignung zu beurteilen. Die bloße Vorlage einer Teilnahmebescheinigung reicht dafür nicht aus, denn der Nachweis muss eine tiefgreifende und nachhaltige Verhaltensänderung belegen. Das Gericht darf die Prüfung auch nicht mit dem Verweis auf die Möglichkeit einer späteren Sperrfristverkürzung verweigern.

Fordern Sie von Ihrem Therapeuten oder Berater einen detaillierten Abschlussbericht an, der die konkreten Auswirkungen der Therapie auf Ihr zukünftiges Fahrverhalten nachweist.


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Wie kann ich die gesetzliche Regelvermutung der Fahrungeeignetheit nach § 69 StGB widerlegen?

Die Regelvermutung der Fahrungeeignetheit nach § 69 StGB ist der gesetzliche Standardfall, den das Gericht bei einer Trunkenheitsfahrt zugrunde legt. Sie widerlegen diese Vermutung, indem Sie dem Gericht sogenannte besondere Umstände nachweisen. In der Praxis sind das erfolgreiche, intensive therapeutische oder schulische Maßnahmen. Ziel ist der Beweis, dass die Ursachen der Trunkenheitsfahrt zum Zeitpunkt des Urteils bereits nachhaltig beseitigt sind.

Der juristische Kern liegt darin, dass Sie belegen müssen, eine Ausnahme vom Regelfall darzustellen. Das Gericht benötigt fundierte Nachweise, dass eine tiefgreifende und dauerhafte Veränderung Ihres Charakters und Verhaltens eingetreten ist. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) stellte klar, dass bloße Beteuerungen oder die Darstellung der Tat als einmaliger Ausrutscher nicht genügen. Die Einsicht in das Fehlverhalten muss objektiv und nachvollziehbar belegt werden, sodass das Gericht Sie wieder als fahrtauglich einstufen kann.

Konkret muss der Vortrag die reine Teilnahmebescheinigung an einem Seminar überschreiten. Ihr Verteidiger muss einen detaillierten Schriftsatz einreichen, der den Umfang, den Inhalt und vor allem den individuellen Erfolg der Therapiemaßnahmen darstellt. Sie müssen dokumentieren, dass der therapeutische Eingriff die der Tat zugrunde liegende Fehlhaltung tatsächlich beseitigt hat. Nur so kann der Richter feststellen, dass der gesetzliche Regelfall durchbrochen wurde.

Weisen Sie Ihren Verteidiger an, den individuellen Erfolg und die Nachhaltigkeit der therapeutischen Veränderungen explizit und begründet vor Gericht darzulegen.


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Muss ein Gericht meine therapeutischen Maßnahmen vor dem Führerscheinentzug detailliert prüfen?

Ja, die detaillierte Prüfung therapeutischer Maßnahmen ist zwingend erforderlich. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat klargestellt, dass Gerichte alle relevanten Umstände, die gegen die Regelvermutung der Fahrungeeignetheit sprechen, ernsthaft abwägen müssen. Eine bloße Kenntnisnahme der Teilnahme reicht nicht aus. Fehlt diese intensive Auseinandersetzung, liegt ein schwerwiegender Begründungsmangel vor.

Richter müssen in den Urteilsgründen konkret darlegen, dass sie die Möglichkeit einer Ausnahme von der gesetzlichen Regelvermutung in Betracht gezogen haben. Es ist nicht erlaubt, die vorgelegten Beweise für eine Therapie pauschal abzulehnen oder zu ignorieren. Das Gericht muss sich vielmehr inhaltlich mit dem beabsichtigten Therapieerfolg auseinandersetzen, um festzustellen, ob die Ursachen für die Trunkenheitsfahrt beseitigt wurden. Nur so lässt sich beurteilen, ob der Betroffene zum Zeitpunkt der Urteilsfindung wieder geeignet ist.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass zulässiges Verteidigerverhalten niemals negativ ausgelegt werden darf. Das BayObLG betonte, dass die Nutzung eines Rechtsmittels, wie der Einspruch gegen einen Strafbefehl, nicht als mangelnde Einsicht des Angeklagten gewertet werden darf. Eine fehlende oder mangelhafte Begründung hinsichtlich der Widerlegung der Regelvermutung stellt einen Angriffspunkt für eine erfolgreiche Revision dar. Das Urteil muss den Inhalt und die Wirkung der Maßnahmen explizit festhalten.

Lassen Sie das erstinstanzliche Urteil sofort durch Ihren Anwalt daraufhin prüfen, ob die therapeutischen Maßnahmen inhaltlich und nicht nur dem Namen nach gewürdigt wurden.


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Ist eine absolvierte Therapie nur relevant für die spätere Verkürzung der Sperrfrist?

Nein, die Relevanz Ihrer therapeutischen Bemühungen ist nicht auf die spätere Verkürzung der Sperrfrist beschränkt. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) stellte klar, dass eine erfolgreiche Therapie bereits im aktuellen Strafverfahren die Entziehung der Fahrerlaubnis verhindern kann. Entscheidend ist, ob die Maßnahmen Ihre Fahrungeeignetheit beseitigen.

Staatsanwaltschaften argumentieren oft, Nachschulungen dienten primär nur der Sperrfristverkürzung nach § 69a Abs. 7 StGB. Das BayObLG wies diese Sichtweise jedoch als zu kurzsichtig zurück. Die Richter betonten, dass das Gericht die Frage der Fahreignung im Moment des Urteils beantworten muss. Es darf die sofortige Prüfung nicht mit dem Verweis auf eine zukünftige Möglichkeit der Wartezeitverkürzung verweigern.

Das Gericht muss alle vorgelegten Beweise prüfen, die gegen die gesetzliche Regelvermutung der Fahrungeeignetheit sprechen. Konkret bedeutet das: Zeigen Sie durch die Therapie eine nachhaltige Verhaltensänderung auf, kann der Entzug der Fahrerlaubnis abgewendet werden. Der Nachweis der Eignung durch eine intensive Therapie ist damit der größere Vorteil als eine bloße Reduzierung der Wartezeit. Dieser Nachweis muss detailliert und substanziiert im Strafverfahren erfolgen.

Sollte die Staatsanwaltschaft Ihre therapeutischen Bemühungen als irrelevant abtun, verweisen Sie in der Verhandlung auf die obergerichtliche Rechtsprechung zur sofortigen Prüfung der Fahreignung.


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Welchen Nachweis benötigt das Gericht, um meinen Therapieerfolg anzuerkennen und den Entzug abzuwenden?

Um den Führerscheinentzug abzuwenden, benötigt das Gericht mehr als nur eine einfache Teilnahmebestätigung. Der Nachweis muss fundiert und individuell sein, um die gesetzliche Regelvermutung der Ungeeignetheit zu widerlegen. Sie müssen konkret belegen, dass die therapeutischen Maßnahmen die der Tat zugrunde liegende Fehlhaltung nachhaltig beseitigt haben. Die reine Teilnahme an einem Kurs ist somit nicht ausreichend, um die hohen juristischen Standards zu erfüllen.

Gerichte müssen sich inhaltlich mit dem Therapieerfolg auseinandersetzen; bloße Kenntnisnahme der Stundenanzahl reicht nicht. Sie müssen detailliert feststellen, welchen Inhalt die Kurse hatten und wie sich der individuelle Erfolg manifestiert. Nur wenn die Dokumentation die konkreten Auswirkungen auf Ihre Persönlichkeit und Ihr künftiges Fahrverhalten nachvollziehbar darstellt, kann das Gericht eine fundierte Entscheidung treffen. Der Nachweis muss deutlich über die bloße Anwesenheit hinausgehen und die tiefgreifende Verhaltensänderung feststellen.

Bei komplexen Fällen, insbesondere nach schweren Trunkenheitsfahrten, kann das Gericht zur objektiven Beurteilung zusätzliche Nachweise fordern. Das Bayerische Oberste Landesgericht deutete an, dass hierfür möglicherweise ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) erforderlich wird. Vermeiden Sie allgemeine Bescheinigungen, die keinen Bezug zu Ihrer spezifischen Problematik herstellen. Ein detailliertes MPU-Vorbereitungszertifikat dient daher als starker, objektiver Beleg Ihrer Eignung.

Klären Sie unverzüglich mit Ihrem Anwalt, ob zur sicheren Beurteilung Ihrer Fahreignung ein forensisches Gutachten beauftragt werden sollte, bevor Sie in die nächste Instanz gehen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Besondere Umstände

Besondere Umstände sind individuelle, vom Angeklagten vorgetragene und nachgewiesene Fakten, die eine Ausnahme von einer gesetzlichen Standardregel, wie der Regelvermutung der Fahrungeeignetheit, begründen. Das Gesetz erlaubt es dem Gericht, starre Vermutungen zu durchbrechen und im Einzelfall eine gerechtere Beurteilung vorzunehmen, wenn die standardmäßige Rechtsfolge unverhältnismäßig erscheint.

Beispiel: Der Angeklagte führte seine intensiven Therapie- und Nachschulungsmaßnahmen als besondere Umstände an, um die gesetzliche Regelvermutung seiner Fahrungeeignetheit vor Gericht zu widerlegen.

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Fahrungeeignetheit

Die Fahrungeeignetheit beschreibt den Zustand einer Person, der es dauerhaft an der körperlichen oder geistigen Eignung mangelt, ein Kraftfahrzeug sicher und verantwortungsvoll im Straßenverkehr zu führen. Dieser Status führt zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), da der Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Verkehrsteilnehmern oberste Priorität genießt.

Beispiel: Nach der Trunkenheitsfahrt vermutete das Landgericht zunächst die Fahrungeeignetheit des Mannes, weil er vorsätzlich gegen elementare Verkehrsvorschriften verstoßen hatte.

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Regelvermutung

Juristen nennen die Regelvermutung eine gesetzlich festgelegte Annahme, wonach bei bestimmten Straftaten, wie der Trunkenheitsfahrt, automatisch davon ausgegangen wird, dass der Täter ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Durch diese Vermutung wird die Beweisführung für die Staatsanwaltschaft erleichtert, denn das Gericht muss die Ungeeignetheit nicht mehr umständlich beweisen; der Standardfall ist damit schnell entschieden.

Beispiel: Die Richter des BayObLG mussten prüfen, ob die Regelvermutung der Fahrungeeignetheit durch die vom Angeklagten absolvierten therapeutischen Maßnahmen bereits zum Zeitpunkt des Urteils widerlegt war.

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Sperrfrist

Die Sperrfrist ist ein zeitlich begrenzter Zeitraum, den das Gericht nach dem Entzug der Fahrerlaubnis festsetzt und innerhalb dessen dem Verurteilten die Neuerteilung der Fahrerlaubnis untersagt ist (§ 69a StGB). Mit der Frist soll der Täter gezwungen werden, über sein Fehlverhalten nachzudenken, und die Öffentlichkeit für eine bestimmte Zeit effektiv vor ihm geschützt werden; sie dient somit der Besserung und der Prävention.

Beispiel: Nachdem das Landgericht dem Mann die Fahrerlaubnis entzogen hatte, setzte es eine Sperrfrist von drei Monaten für die Neuerteilung fest, welche unter Umständen verkürzt werden könnte.

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Strafbefehl

Ein Strafbefehl ist eine vereinfachte Form des Strafurteils, die ohne mündliche Hauptverhandlung erlassen wird und meistens Geldstrafen oder den Entzug der Fahrerlaubnis als Rechtsfolge festlegt. Das Verfahren dient der Entlastung der Gerichte bei klar gelagerten Fällen geringerer oder mittlerer Kriminalität, da der Betroffene den Strafbefehl durch Einspruch verhindern oder akzeptieren kann.

Beispiel: Der Angeklagte akzeptierte den Schuldspruch des ursprünglichen Strafbefehls wegen Trunkenheit im Verkehr, legte jedoch Einspruch gegen die damit verbundenen Rechtsfolgen wie den Führerscheinentzug ein.

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Trunkenheit im Verkehr

Trunkenheit im Verkehr ist eine Straftat gemäß § 316 StGB, die vorliegt, wenn jemand im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Konsums von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln fahruntüchtig ist. Das Strafgesetz ahndet diese Tat, weil sie durch die massive Gefährdung von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer ein hohes Maß an Unvernunft und Unzuverlässigkeit beweist.

Beispiel: Wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr wurde der Fahrer verurteilt, da er eine Blutalkoholkonzentration aufwies, die weit über dem gesetzlich erlaubten Grenzwert lag.

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Das vorliegende Urteil


BayObLG – Az.: 204 StRR 167/21 – Beschluss vom 03.05.2021


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