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Kryptowährung Diebstahl: Millionen-Transfer per Passwort straffrei?

Am 11. November 2023 erlebte ein Kunstschaffender einen digitalen Schock: Über 24 Millionen seiner Krypto-Münzen im Wert von rund 2,5 Millionen Euro lösten sich spurlos von seiner digitalen Geldbörse auf. Schnell richtete sich der Verdacht auf einen Technikexperten, der die Wallet einst einrichtete und sämtliche Passwörter kannte – ein klarer Fall von Kryptowährung Diebstahl schien vorzuliegen. Doch dieser Experte nutzte lediglich seine Kenntnis der Passwörter, die er selbst vergeben hatte.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ws 185/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Technikexperte soll digitale Münzen im Wert von 2,5 Millionen Euro von der digitalen Geldbörse eines Kunstschaffenden verschoben haben.
  • Die Frage: War das Verschieben der digitalen Münzen eine Straftat?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht sah darin keine Straftat. Ein Vermögensarrest wurde daher aufgehoben.
  • Das bedeutet das für Sie: Wer Passwörter bereits kennt und benutzt, überwindet damit keine Datensicherung im strafrechtlichen Sinne. Die automatische Buchung von Kryptowerten im System ist zudem keine direkte Veränderung von Daten durch den Nutzer.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig
  • Datum: 18.09.2024
  • Aktenzeichen: 1 Ws 185/24
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht, IT-Recht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Staatsanwaltschaft Göttingen und die Generalstaatsanwaltschaft. Sie wollten einen Vermögensarrest gegen den Beschuldigten erwirken, weil er Kryptowerte unbefugt übertragen haben soll.
  • Beklagte: Der Beschuldigte. Er wehrte sich gegen den Vermögensarrest und bestritt, sich strafbar gemacht zu haben.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, Kryptowerte im Wert von über zwei Millionen Euro unbefugt von der Krypto-Wallet eines Zeugen auf andere Wallets übertragen zu haben. Er soll dafür Passwörter genutzt haben, die er bei der Einrichtung der Wallet für den Zeugen vergeben hatte und entgegen einer Absprache behielt.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Macht sich jemand strafbar, der Kryptowerte unbefugt von einem Konto abzieht, indem er ihm bekannte Passwörter nutzt, und darf deshalb sein Vermögen vorläufig eingefroren werden?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde abgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht sah keine ausreichenden Anzeichen für eine Straftat, da das Vorgehen des Beschuldigten die Merkmale der in Frage kommenden Paragraphen des Strafgesetzbuches nicht erfüllte.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Vermögensarrest gegen den Beschuldigten bleibt aufgehoben und er erhält die hinterlegten Kryptowerte zurück; die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Der Fall vor Gericht


Wie verschwanden 25 Millionen digitale Münzen spurlos?

Es war der späte Abend des 11. November 2023, als auf einer digitalen Geldbörse, einer sogenannten Krypto-Wallet, eines Kunstschaffenden etwas Unerwartetes geschah. Zwischen 23:34 und 23:45 Uhr veränderte sich die digitale Landschaft seiner Vermögenswerte dramatisch. Über 24 Millionen seiner „…-Coins“, digitale Währungseinheiten mit einem damaligen Gegenwert von knapp 2,5 Millionen Euro, lösten sich wie von Geisterhand auf. Sie wurden auf andere Wallets übertragen, die der Kunstschaffende nicht kontrollierte und deren Empfänger ihm fremd waren. Wie konnte das geschehen, und wer steckte dahinter?

Wer geriet ins Visier der Ermittler?

Ein Mann reibt sich übermüdet die Augen vor dem Computermonitor, dessen Tabelle die Spuren eines unautorisierten Krypto-Transfers offenbart.
Vermögensarrest gegen Technikexperten wegen Kryptodiebstahls wegen fehlenden Anfangsverdachts aufgehoben. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Die Ermittlungen konzentrierten sich schnell auf einen Technikexperten. Dieser hatte für den Kunstschaffenden die Krypto-Wallet einst selbst eingerichtet und dabei 24 Sicherheitspasswörter vergeben. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft war gravierend: Der Technikexperte soll diese Passwörter absprachewidrig für sich behalten und sie genutzt haben, um auf den privaten digitalen Schlüssel des Kunstschaffenden zuzugreifen.

Dieser private Schlüssel ist vergleichbar mit einem geheimen Generalschlüssel, der den Zugriff auf und die Verfügung über die digitalen Münzen ermöglicht. Der Technikexperte habe, so die Anklagebehörde, diesen Schlüssel entgegen seiner früheren Beteuerung, er besitze ihn nicht mehr, verwendet, um die Transaktionen durchzuführen und dem Kunstschaffenden damit die Kontrolle über sein digitales Vermögen zu entziehen.

Die Geschichte hinter den digitalen Münzen war komplex: Der Kunstschaffende hatte einen realen Kunstkubus geschaffen, und gemeinsam mit einer Investmentgesellschaft, an der sowohl er als auch der Technikexperte beteiligt waren, die Entwicklung und Vermarktung dieser spezifischen digitalen Zahlungs-Tokens, der „…-Coins“, vereinbart. Ein großer Teil der insgesamt 440 Millionen geschaffenen Münzen war bereits verkauft worden. Der Kunstschaffende besaß bis zu dem Vorfall die genannten Millionen von „…-Coins“, die auf elf verschiedenen Konten seiner Wallet verwahrt wurden.

Was veranlasste die erste gerichtliche Maßnahme?

Angesichts des Vorwurfs und des hohen Betrages, der im Raum stand, beantragte die Staatsanwaltschaft bei einem Amtsgericht in Südniedersachsen eine besondere richterliche Anordnung: einen Vermögensarrest. Dieser dient dazu, den Wert von mutmaßlich durch Straftaten erlangten Vermögen zu sichern, damit es später eingezogen werden kann. Das Amtsgericht folgte dem Antrag und erließ am 15. Februar 2024 einen Arrestbeschluss in Höhe der gut 2,4 Millionen Euro gegen den Technikexperten. Kurz darauf, bei einer Durchsuchung seiner Räumlichkeiten, wurden zwar digitale Speichermedien gefunden, diese standen jedoch nicht in direkter Verbindung mit den fraglichen „…-Coins“. Um die drohende Vollstreckung des Arrests abzuwenden, hinterlegte der Technikexperte daraufhin freiwillig 25 Millionen „…-Coins“ auf einer speziell dafür vorgesehenen Behörden-Wallet.

Warum wurde der Vermögensarrest zunächst aufgehoben?

Der Technikexperte wehrte sich gegen den Arrest und legte Beschwerde ein. Er argumentierte, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt keine strafbare Handlung darstelle. Zudem bestritt er die Vorwürfe auch in tatsächlicher Hinsicht und verwies auf polizeiliche Ermittlungen, die angeblich widerlegt hätten, dass er die Empfänger-Wallets kontrollierte. Das Amtsgericht lehnte es ab, seine eigene Entscheidung noch einmal zu prüfen.

Daraufhin musste sich das Landgericht der Universitätsstadt mit dem Fall befassen. Mit einem Beschluss vom 31. Mai 2024 hob das Landgericht den vom Amtsgericht angeordneten Vermögensarrest auf. Die Begründung war für die Staatsanwaltschaft ernüchternd: Das Landgericht sah keinen sogenannten Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung des Technikexperten. Ein Anfangsverdacht ist die erste Schwelle, die die Staatsanwaltschaft überwinden muss, um überhaupt Ermittlungen aufzunehmen oder Zwangsmaßnahmen wie einen Arrest zu beantragen – es muss also zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen, dass eine Straftat vorliegt.

Warum legte die Staatsanwaltschaft weitere Beschwerde ein?

Mit dieser Entscheidung gab sich die Staatsanwaltschaft nicht zufrieden. Sie legte weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht in einer norddeutschen Großstadt ein. Ihre Argumentation war detailliert: Sie war der Ansicht, dass sehr wohl ein Anfangsverdacht für eine Straftat des „Ausspähens von Daten“ vorliege. Schließlich sei die Wallet durch Passwörter geschützt gewesen, und der Technikexperte habe diese Passwörter verwendet, um den Schutz zu überwinden und auf den privaten Schlüssel zuzugreifen. Die Staatsanwaltschaft verwies auf frühere Urteile des Bundesgerichtshofs, die die Überwindung eines Passwortschutzes, selbst mit geringem Aufwand, als ausreichend ansahen. Sie argumentierte zudem, dass die Regeln zur Vorbereitung des Ausspähens von Daten, die das Sicherverschaffen von Passwörtern unter Strafe stellen, eine solche Auslegung des „Überwindens“ zwingend erforderlich machten, da die Vorschrift sonst „ins Leere liefe“.

Darüber hinaus brachte die Staatsanwaltschaft eine weitere mögliche Straftat ins Spiel: die „Datenveränderung“. Sie vertrat die Auffassung, die digitalen Münzen seien abgrenzbare Teile einer sogenannten Blockchain – einer dezentralen Datenbank, in der digitale Informationen unveränderlich und chronologisch gespeichert werden. Durch den Entzug der Kontrolle des Kunstschaffenden sei eine „Unterdrückung“ dieser Daten gegeben.

Das Landgericht hielt an seiner Entscheidung fest und legte den Fall dem Oberlandesgericht zur endgültigen Entscheidung vor. Auch die Generalstaatsanwaltschaft, die nächsthöhere Instanz der Staatsanwaltschaft, unterstützte die Beschwerde und beantragte die Anordnung des Vermögensarrestes, wenn auch in einem leicht reduzierten Betrag. Der Technikexperte verteidigte weiterhin die Aufhebung des Arrestes und bestritt, strafbar gehandelt zu haben.

Wie entschied das Oberlandesgericht endgültig?

Das Oberlandesgericht in der norddeutschen Großstadt folgte der Argumentation des Landgerichts und verwarf die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet. Dies bedeutete, dass der Vermögensarrest gegen den Technikexperten endgültig aufgehoben blieb und er seine hinterlegten digitalen Münzen zurückerhielt.

Die entscheidende Frage, die das Gericht beantworten musste, war: Lag ein Anfangsverdacht für eine der von der Staatsanwaltschaft angeführten Straftaten vor? Das Gericht prüfte jeden einzelnen möglichen Tatvorwurf.

War es „Ausspähen von Daten“?

Das Gericht stellte fest, dass die Krypto-Wallet des Kunstschaffenden zwar tatsächlich durch 24 Passwörter geschützt war – eine sogenannte „besondere Zugangssicherung“. Damit war der erste Teil des Tatbestands erfüllt.

Der Knackpunkt lag jedoch in dem Begriff „überwinden“. Das Gericht erläuterte, dass ein „Überwinden“ der Sicherung voraussetzt, dass diese umgangen oder ausgeschaltet wird. Wenn der Technikexperte die Passwörter aber bereits kannte, weil er sie selbst bei der Einrichtung der Wallet vergeben hatte, und diese Passwörter auf dem dafür vorgesehenen Weg benutzte, dann habe er die Sicherung nicht im Sinne des Gesetzes „überwunden“.

Es fehle an einem aktiven Umgehen oder Ausschalten des Schutzes. Das Gericht unterschied diesen Fall von anderen Fällen, in denen ein Passwortschutz durch Manipulationen am System oder durch rechtswidrig erlangte Passwörter ausgehebelt wurde. Hier ging es um die schlichte Nutzung eines bekannten Passworts. Es handle sich nicht um das „Überwinden“ einer Sicherheit, sondern um das „Benutzen“ einer Zugriffsmöglichkeit. Die strikte Bindung der Gerichte an den Wortlaut des Gesetzes sei hier maßgeblich.

War es „Computerbetrug“, „Fälschung beweiserheblicher Daten“ oder „Untreue“?

Das Gericht verneinte auch diese Möglichkeiten:

  • Computerbetrug: Für diese Straftat sei ein sogenannter „täuschungsäquivalenter Datengebrauch“ erforderlich. Bei Transaktionen in einem dezentralen Blockchain-Netzwerk könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass das Netzwerk oder seine Betreiber eine Berechtigung zur Transaktion „miterklären“ würden. Das Netzwerk interessiere sich lediglich dafür, ob ein gültiger privater Schlüssel für die Transaktion verwendet werde, nicht aber für die eigentliche materielle Berechtigung des Nutzers.
  • Fälschung beweiserheblicher Daten: Hierfür sei notwendig, dass der „Aussteller“ der Daten erkennbar sei. Dies sei bei Blockchain-Transaktionen, die anonym durchgeführt werden können, nicht der Fall.
  • Untreue: Eine Untreue setze eine besondere Vermögensbetreuungspflicht oder Treuepflicht voraus. Die bloße Einrichtung einer Wallet und die Vergabe von Passwörtern begründeten jedoch keine solche Pflicht im Sinne des Strafgesetzes.

War es „Datenveränderung“?

Diese Frage war die komplexeste. Das Gericht prüfte zwei Aspekte:

  1. Die Wallet und der private Schlüssel: Die Wallet speichert nur die Schlüssel, die bei einer Transaktion lediglich verwendet, aber nicht verändert werden. Der private Schlüssel selbst wird durch die Transaktion in seiner Brauchbarkeit nicht beeinträchtigt. Eine strafbare Datenveränderung liege hier nicht vor.
  2. Die Blockchain und die „…-Coins“ (die Protokollierung der Transaktion): Wenn eine Transaktion in der Blockchain aufgezeichnet wird, ändert sich tatsächlich der Informationsgehalt und der Aussagewert des Datensatzes – die digitalen Münzen werden einer neuen Wallet zugewiesen. Dies beinhaltet eine Veränderung und ein teilweises Unbrauchbarmachen der ursprünglichen Zuordnung der Daten.

ABER: Das Gericht betonte hier einen entscheidenden Punkt: Diese Datenveränderung wurde nicht direkt vom Technikexperten vorgenommen, sondern von den Betreibern des dezentralen Netzwerks, den sogenannten „Nodes“ oder Servern, die die Blockchain verwalten und neue Datenblöcke hinzufügen. Die „Inhaber“ der digitalen Münzen speichern die Blockchain-Daten weder selbst, noch sind sie dazu berechtigt, diese direkt zu verändern. Die Regeln der Blockchain sehen vor, dass jede Person, die über den privaten Schlüssel verfügt, Transaktionen ausführen kann.

Die Tatsache, dass der Technikexperte die Protokollierung kausal veranlasst hat, führe lediglich zu einer „mittelbaren Bewirkung“. Für die Frage, wer die Daten tatsächlich „verändert“ oder „unterdrückt“ habe – juristisch als „Skripturakt“ bezeichnet, also den Akt des eigentlichen Schreibens oder Veränderns der Daten – sei dies jedoch nicht ausreichend. Die Hoheit über die Daten in der Blockchain liege bei den Netzwerk-Betreibern, die die Protokollierung vornähmen, nicht beim materiell-rechtlichen Inhaber der Kryptowerte.

Die hier zur Last gelegte Handlung sei bestenfalls eine Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht – nämlich die Passwörter nicht mehr zu verwenden. Das Strafrecht sei jedoch nicht dazu gedacht, bloße Vertragsverletzungen zu kriminalisieren.

Da das Gericht bereits aus rechtlichen Gründen keinen Anfangsverdacht für eine Straftat feststellen konnte, musste es nicht mehr prüfen, ob der Technikexperte die Transaktionen überhaupt tatsächlich veranlasst hatte. Die Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens musste die Staatskasse tragen, einschließlich der notwendigen Auslagen des Technikexperten.

Die Urteilslogik

Das Strafrecht setzt enge Grenzen für die Kriminalisierung von Handlungen in dezentralen digitalen Systemen, besonders wenn etablierte Begriffe auf neue Technologien treffen.

  • Überwindung von Zugangssicherungen: Ein Zugangsschutz gilt nur dann als überwunden, wenn man ihn aktiv umgeht oder ausschaltet; das bloße Benutzen eines bekannten Passworts, selbst bei unberechtigtem Besitz, erfüllt diese Bedingung nicht.
  • Hoheit über Blockchain-Daten: Wer eine Transaktion in einem dezentralen Blockchain-Netzwerk initiiert, verändert die Daten nicht selbst im strafrechtlichen Sinne, da die eigentliche Datenspeicherung und -änderung durch die Netzwerk-Betreiber erfolgt.
  • Verhältnis von Vertragsrecht und Strafrecht: Das Strafrecht ist nicht dazu bestimmt, bloße Verletzungen vertraglicher Pflichten zu kriminalisieren, selbst wenn diese erhebliche Vermögensschäden nach sich ziehen.

Dieses Urteil verdeutlicht, wie entscheidend eine präzise Auslegung gesetzlicher Begriffe für die Abgrenzung von zivilrechtlichem Unrecht und strafbaren Handlungen in der digitalen Welt ist.


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Das Urteil in der Praxis

Dieses Urteil ist ein Paukenschlag für die Krypto-Branche und zeigt gnadenlos die Grenzen unseres Cyberstrafrechts auf. Das OLG hat messerscharf zwischen dem „Benutzen“ bereits bekannter Passwörter und dem „Überwinden“ einer Sicherung unterschieden – eine nuancierte, aber entscheidende Auslegung, die vielen im digitalen Raum Kopfzerbrechen bereiten dürfte. Auch die „Datenveränderung“ durch Blockchain-Transaktionen wurde, wegen der Dezentralität des Netzwerks und des fehlenden direkten „Skripturaktes“ des Verursachers, nicht als Straftat gewertet. Dieses Urteil rückt die Zivilgerichte in den Fokus für Fälle von missbräuchlicher Nutzung digitaler Assets durch Vertrauenspersonen und macht deutlich: Strafrecht ist kein Auffangbecken für jede vertragsbrüchige oder moralisch verwerfliche Handlung.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist aus rechtlicher Sicht das „Überwinden“ einer Zugangssicherung in digitalen Systemen?

Aus rechtlicher Sicht bedeutet das „Überwinden“ einer Zugangssicherung in digitalen Systemen, dass eine bestehende Schutzmaßnahme durch aktives Umgehen, Ausschalten oder Manipulieren wirkungslos gemacht wird. Das bloße Verwenden eines bekannten Passworts, auch wenn es unberechtigt erfolgt, stellt in der Regel kein „Überwinden“ dar, solange keine aktive Umgehung der Sicherung stattfindet.

Man kann es sich vorstellen wie eine verschlossene Tür: Wer das Schloss aufbricht oder umgeht, „überwindet“ die Sicherung. Wer jedoch einen vorhandenen Schlüssel nutzt, den er vielleicht nicht haben sollte, „benutzt“ die Tür lediglich, aber überwindet nicht das Schloss selbst.

Gerichte legen den Begriff des „Überwindens“ im Strafrecht sehr eng aus. Es geht nicht primär darum, ob ein Zugriff unberechtigt erfolgt ist, sondern ob dabei eine technische Sicherung aktiv ausgetrickst oder außer Kraft gesetzt wurde. Wenn eine Person die Passwörter bereits kennt und diese auf dem dafür vorgesehenen Weg eingibt, dann liegt kein „Überwinden“ im Sinne des Gesetzes vor, sondern lediglich ein „Benutzen“ der Zugriffsmöglichkeit.

Diese strikte Bindung an den Wortlaut des Gesetzes ist maßgeblich, um Bürgerinnen und Bürger vor einer zu weitreichenden Anwendung von Strafvorschriften zu schützen.


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Unter welchen Voraussetzungen kann die Veränderung von Daten in dezentralen Blockchain-Systemen strafrechtlich relevant sein?

Eine Veränderung von Daten in dezentralen Blockchain-Systemen ist strafrechtlich nur schwer als direkte „Datenveränderung“ im Sinne des Gesetzes einzuordnen, da der Nutzer die eigentliche Datenveränderung nicht unmittelbar selbst vornimmt.

Man kann dies mit dem Bestellen eines Produkts in einer Fabrik vergleichen: Eine Person gibt den Auftrag (die Transaktion), aber die tatsächliche Produktion und Veränderung (die Speicherung der Daten in der Blockchain) erfolgt durch die Maschinen und Arbeiter (die Netzwerkbetreiber), die die Hoheit über den Produktionsprozess haben.

Strafrechtlich relevant ist eine Datenveränderung nur, wenn jemand die Daten unmittelbar selbst erstellt, löscht oder verändert – dies nennt man einen „Skripturakt“. Bei Blockchain-Transaktionen gibt der Nutzer zwar den Befehl zur Übertragung digitaler Werte, doch die eigentliche Aufzeichnung und Veränderung der Daten in der Blockchain übernehmen die dezentralen Netzwerkbetreiber, auch „Nodes“ genannt.

Diese übernehmen die Hoheit über die Speicherung und sind für die eigentliche Protokollierung verantwortlich. Die Handlung des Nutzers wird daher lediglich als „mittelbare Bewirkung“ der Datenveränderung betrachtet und ist in der Regel nicht ausreichend für eine strafrechtliche Verurteilung wegen Datenveränderung. Dieses Prinzip stellt sicher, dass das Strafrecht nur auf Handlungen angewendet wird, bei denen eine Person die Daten direkt und mit unmittelbarer Kontrolle manipuliert, und nicht auf indirekte Auswirkungen in komplexen, dezentralen Systemen.


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Was ist ein „Anfangsverdacht“ im Strafrecht und welche Bedeutung hat er für gerichtliche Maßnahmen wie einen Vermögensarrest?

Ein Anfangsverdacht ist die absolute Mindestvoraussetzung im Strafrecht, damit die Staatsanwaltschaft überhaupt Ermittlungen beginnen oder gerichtliche Maßnahmen wie einen Vermögensarrest beantragen darf. Er liegt vor, wenn objektiv zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen, die eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen.

Man kann sich das wie die gelbe Karte für einen Fußballspieler vorstellen: Sie ist noch keine Bestrafung, aber das Zeichen des Schiedsrichters, dass ein Regelverstoß wahrscheinlich ist und nun genauer hingeschaut wird, bevor weitere Schritte folgen.

Ohne diesen Anfangsverdacht sind der Staatsanwaltschaft die Hände gebunden; sie darf keine Ermittlungen einleiten oder fortführen. Auch für weitreichendere Zwangsmittel wie einen Vermögensarrest, der der Sicherung von mutmaßlich durch Straftaten erlangtem Vermögen dient, oder eine Durchsuchung, ist er zwingend erforderlich. Wird ein bereits angeordneter Vermögensarrest aufgehoben, liegt dies oft daran, dass ein Gericht keinen ausreichenden Anfangsverdacht für eine Straftat erkennen konnte.

Diese Anforderung schützt Personen davor, ohne triftigen Grund in staatliche Ermittlungen oder Zwangsmaßnahmen verwickelt zu werden, und wahrt somit die Rechtsstaatlichkeit.


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Welche rechtlichen Herausforderungen ergeben sich beim Schutz und der Sicherung von digitalen Vermögenswerten wie Kryptowährungen?

Der Schutz digitaler Vermögenswerte wie Kryptowährungen ist rechtlich komplex, weil bestehende Gesetze oft nicht passgenau sind und die Natur dieser Werte neue Herausforderungen schafft. Traditionelle Rechtskonzepte stoßen an ihre Grenzen, was die Durchsetzung von Ansprüchen erschwert und eine hohe Eigensicherung der Nutzer erfordert.

Stellen Sie sich vor, man versucht, die Regeln eines Fußballspiels mit einem Regelwerk für Schach zu bewerten. Obwohl es bei beiden um Spielzüge geht, passen die detaillierten Bestimmungen nicht immer, weil die Spielsysteme grundverschieden sind. Ähnlich verhält es sich mit der Anwendung älterer Gesetze auf die digitale Welt von Kryptowährungen.

Gerichte stehen vor der Aufgabe, digitale Vermögenswerte wie Kryptowährungen rechtlich einzuordnen. Es ist unklar, ob es sich dabei um „Sachen“, „Rechte“ oder bloße „Daten“ handelt, was die Anwendung von Begriffen wie „Besitz“ oder „Eigentum“ schwierig macht.

Bestehende Straftatbestände wie „Diebstahl“ oder „Betrug“ wurden für eine physische Welt geschaffen und berücksichtigen oft nicht die immaterielle und dezentrale Natur digitaler Güter. So ist es zum Beispiel entscheidend, ob ein Passwortschutz „überwunden“ wurde oder lediglich ein bekanntes Passwort „benutzt“ wurde – ein feiner Unterschied, der über die Strafbarkeit entscheidet. Auch die Anonymität von Blockchain-Transaktionen erschwert die Identifizierung von Tätern und die grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung erheblich.

Dies unterstreicht, wie wichtig es ist, private Schlüssel und Zugangsdaten extrem sorgfältig zu schützen, da die Grenzen rechtlicher Schutzmechanismen in dieser noch jungen Rechtsmaterie oft erreicht sind.


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Wann stoßen strafrechtliche Regelungen an ihre Grenzen, wenn es um Handlungen im digitalen Raum geht?

Strafrechtliche Regelungen stoßen im digitalen Raum an ihre Grenzen, wenn Handlungen nicht exakt unter einen bestehenden Straftatbestand fallen. Eine Tat kann man nur bestrafen, wenn das Gesetz sie genau beschreibt und dafür eine Strafe vorsieht.

Man kann es sich wie ein strenges Rezept vorstellen: Jede Zutat und jeder Schritt müssen exakt befolgt werden, damit das Gericht das Ergebnis als das gewünschte Gericht anerkennt. Fehlt eine „Zutat“ oder ein bestimmter „Schritt“, ist es nicht das gerichtsfähige Vergehen.

Gerichte müssen den Wortlaut der Strafgesetze eng auslegen und dürfen ihn nicht dehnen, um neue Verhaltensweisen abzudecken. Das bedeutet, Handlungen, die nicht präzise unter eine Strafvorschrift passen, bleiben straffrei, auch wenn sie moralisch fragwürdig erscheinen oder zivilrechtliche Pflichten verletzen. Viele digitale Phänomene sind neu und bestehende, oft ältere Straftatbestände sind nicht immer darauf zugeschnitten. Beispielsweise reicht die bloße Benutzung eines bekannten Passworts nicht aus, um eine Sicherung im Sinne des Gesetzes zu „überwinden“. Auch das Veranlassen einer Datenänderung durch ein dezentrales Netzwerk ist nicht dasselbe wie das direkte „Verändern“ der Daten durch die handelnde Person.

Diese strenge Auslegung schützt Bürgerinnen und Bürger vor willkürlicher Bestrafung und stellt sicher, dass nur das geahndet wird, was der Gesetzgeber klar als Unrecht definiert hat.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Anfangsverdacht

Ein Anfangsverdacht ist die absolute Mindestvoraussetzung im Strafrecht, damit die Staatsanwaltschaft überhaupt Ermittlungen beginnen oder gerichtliche Maßnahmen wie einen Vermögensarrest beantragen darf. Er liegt vor, wenn objektiv zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen, die eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen. Ohne diesen Verdacht sind der Staatsanwaltschaft die Hände gebunden.

Beispiel: Das Landgericht hob den Vermögensarrest auf, weil es keinen Anfangsverdacht für eine Straftat des Technikexperten sah. Für die Staatsanwaltschaft war dies jedoch die Voraussetzung, um überhaupt Maßnahmen gegen ihn ergreifen zu können.

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Ausspähen von Daten

Ausspähen von Daten“ ist eine Straftat, die den unberechtigten Zugriff auf besonders gesicherte, nicht für den Täter bestimmte Daten unter Strafe stellt. Das Gesetz schützt die Vertraulichkeit digitaler Daten, die durch technische Vorkehrungen wie Passwörter gesichert sind, indem es das „Überwinden“ dieser Sicherungen ahndet. Es geht darum, das Eindringen in geschützte Systeme zu verhindern.

Beispiel: Die Staatsanwaltschaft warf dem Technikexperten vor, die Passwörter genutzt und den privaten Schlüssel des Kunstschaffenden ausgespäht zu haben, um auf dessen digitale Münzen zuzugreifen. Das Gericht verneinte dies, da er die Sicherung nicht „überwunden“, sondern nur „benutzt“ habe.

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Datenveränderung

Die „Datenveränderung“ ist eine Straftat, die das unbefugte Löschen, Unbrauchbarmachen, Verändern oder Unterdrücken von Daten unter Strafe stellt. Diese Vorschrift soll die Integrität und Verfügbarkeit von Daten schützen. Sie ist erfüllt, wenn die Informationseinheit durch die Handlung ihre ursprüngliche Aussage verliert oder verändert wird.

Beispiel: Die Staatsanwaltschaft argumentierte, dass die Übertragung der digitalen Münzen auf eine andere Wallet eine „Datenveränderung“ darstelle, da sich der Informationsgehalt der Blockchain änderte. Das Gericht sah dies nicht als direkte Handlung des Technikexperten, sondern als „mittelbare Bewirkung“ durch die Netzwerkbetreiber an, was für eine Strafbarkeit nicht ausreichte.

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Skripturakt

Ein Skripturakt bezeichnet im juristischen Sinne den tatsächlichen, unmittelbaren Akt des Erstellens, Löschens oder Veränderns von Daten. Dieser Begriff ist entscheidend dafür, wem eine Datenmanipulation direkt zugerechnet werden kann. Nur wer selbst diesen „Schreibakt“ vornimmt, erfüllt in der Regel den Tatbestand der Datenveränderung. Es trennt die direkte Tathandlung von einer bloßen Veranlassung.

Beispiel: Das Gericht lehnte eine Strafbarkeit wegen Datenveränderung ab, da der Technikexperte die Daten in der Blockchain nicht selbst durch einen „Skripturakt“ verändert habe. Die Hoheit über die Daten und deren Protokollierung liege vielmehr bei den dezentralen Netzwerkbetreibern (Nodes).

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Überwinden (einer Zugangssicherung)

Das „Überwinden“ einer Zugangssicherung bedeutet, eine bestehende technische Schutzmaßnahme durch aktives Umgehen, Ausschalten oder Manipulieren wirkungslos zu machen. Dieser Begriff ist zentral für Straftaten wie das „Ausspähen von Daten“. Gerichte legen ihn eng aus: Es geht um das Brechen einer Barriere, nicht um das schlichte Benutzen eines bekannten Schlüssels, selbst wenn dieser unberechtigt verwendet wird.

Beispiel: Das Oberlandesgericht entschied, dass der Technikexperte die 24 Passwörter nicht „überwunden“ habe, weil er sie bereits kannte und auf dem vorgesehenen Weg nutzte. Ein „Überwinden“ hätte erfordert, dass er die Sicherung umgangen oder ausgeschaltet hätte.

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Vermögensarrest

Ein Vermögensarrest ist eine gerichtliche Anordnung, die dazu dient, Vermögenswerte einer Person vorläufig zu sichern, wenn der Verdacht besteht, dass diese durch Straftaten erlangt wurden oder für die Begleichung von Strafen oder Schadensersatzansprüchen herangezogen werden sollen. Er soll verhindern, dass mutmaßlich kriminell erworbenes Vermögen beiseitegeschafft wird und so dem späteren staatlichen Zugriff oder der Entschädigung von Opfern entzogen wird. Es ist eine Sicherungsmaßnahme, kein endgültiges Urteil.

Beispiel: Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Vermögensarrest gegen den Technikexperten in Höhe der verschwundenen Millionen, um sicherzustellen, dass die Summe später eingezogen werden könnte, falls er verurteilt würde.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 Strafprozessordnung – StPO)

    Ein Anfangsverdacht ist die erste Voraussetzung dafür, dass die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufnehmen oder Zwangsmaßnahmen wie einen Vermögensarrest beantragen darf.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Landgericht und später das Oberlandesgericht hoben den Vermögensarrest auf, weil sie keinen Anfangsverdacht für eine Straftat sahen, was die entscheidende Hürde für die Staatsanwaltschaft darstellte.

  • Ausspähen von Daten (§ 202a Strafgesetzbuch – StGB)

    Diese Vorschrift bestraft das Erlangen von Daten, die gegen unberechtigten Zugang geschützt sind, durch Überwinden einer besonderen Zugangssicherung.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Oberlandesgericht lehnte einen Anfangsverdacht ab, da das bloße Benutzen eines bekannten Passworts nicht als „Überwinden“ der Sicherung im Sinne des Gesetzes gilt, selbst wenn der Besitz des Passworts vertragswidrig war.

  • Datenveränderung (§ 303a Strafgesetzbuch – StGB)

    Diese Norm verbietet das rechtswidrige Verändern, Löschen, Unterdrücken oder Unbrauchbarmachen von Daten.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl die Kryptowährung auf der Blockchain verändert wurde, sah das Gericht hier keine strafbare Datenveränderung durch den Technikexperten, da er die Daten nicht selbst (direkt) verändert, sondern lediglich die Protokollierung durch die dezentralen Netzwerkbetreiber veranlasst hat.

  • Vermögensarrest im Strafverfahren (§ 111b Abs. 1 Strafprozessordnung – StPO)

    Ein Vermögensarrest ist eine gerichtliche Maßnahme, um mutmaßlich durch Straftaten erlangtes Vermögen vorläufig zu sichern, damit es später eingezogen werden kann.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Dieser Arrest wurde von der Staatsanwaltschaft beantragt und vom Amtsgericht erlassen, um die digitalen Münzen des Technikexperten zu sichern, wurde aber letztlich vom Landgericht und Oberlandesgericht wieder aufgehoben.

  • Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Strafrecht (Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz – GG, § 1 Strafgesetzbuch – StGB)

    Dieser Grundsatz besagt, dass eine Tat nur dann bestraft werden kann, wenn ihre Strafbarkeit gesetzlich klar bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht betonte die strikte Bindung an den Wortlaut des Gesetzes bei der Auslegung der Strafnormen, insbesondere bei der Frage, ob das Benutzen eines bekannten Passworts als „Überwinden“ einer Sicherung im Sinne des „Ausspähens von Daten“ zu verstehen ist.


Das vorliegende Urteil


OLG Braunschweig – Az.: 1 Ws 185/24 – Beschluss vom 18.09.2024


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