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Jugendstrafrecht: Anwendbarkeit bei Gewaltakt unter Einsatz eines Kraftfahrzeugs

AG Rudolstadt, Az.: 312 Js 23002/16 – 1 Ls jug, Urteil vom 11.05.2017

Die Angeklagten sind des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalls in Tateinheit mit Nötigung und mit versuchter gefährlicher Körperverletzung schuldig.

Den Angeklagten wird auferlegt, jeweils einen Geldbetrag in Höhe von 500,00 Euro in monatlichen Raten von 100,00 Euro beginnend am 15. des auf die Rechtskraft dieses Urteils folgenden Monats an die Johanniter Unfallhilfe zu zahlen.

Die Angeklagten werden ferner angewiesen, jeweils binnen sechs Monaten an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.

Den Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Ihr Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von sechs Monaten darf ihnen die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten B. B.: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, 240 Abs. 1 und 2, 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a, 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 52, 69, 69 a StGB; §§ 1, 3, 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 9, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 JGG.

Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten Y. G.: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, 240 Abs. 1 und 2, 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a, 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 52, 69, 69 a StGB; §§ 1, 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 9, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 105 JGG.

Gründe

I.

Jugendstrafrecht: Anwendbarkeit bei Gewaltakt unter Einsatz eines Kraftfahrzeugs
Symbolfoto: ifong/ Bigstock

Der heute 18 Jahre alte Angeklagte B. B. ist der eheliche Sohn von N. und U. B.. Nach der Trennung der Eltern, deren Ehe im Jahre 2003 geschieden wurde, im Jahre 2001, verblieb der Angeklagte, der einen älteren Bruder und einen jüngeren Halbbruder hat, im Haushalt der Mutter. Sein Vater ist am ….2008 verstorben. Seit August 2016 verfügt der Angeklagte über eine eigene Wohnung in P., um seine Ausbildungsstelle leichter zu erreichen.

Nach dem Besuch des Kindergartens wurde der Angeklagte im Jahre 2005 altersgerecht eingeschult und verließ die Schule im Jahre 2015 mit dem Hauptschulabschluß, den er nach einem einjährigen Berufsvorbereitungsjahr an dem Staatlichen Berufsbildungszentrum …-Kreis in A-Stadt erlangte. Anschließend begann er im August 2015 eine 3½jährige Lehre als Zerspanungsmechaniker bei der Firma A in …. Weil ihm das Betriebsklima in dieser Firma nicht behagte, wechselte er im 2. Lehrjahr zu der Firma B in P.. Der Angeklagte erhält dort zur Zeit eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 620,00 Euro monatlich.

Der heute 19 Jahre alte Angeklagte Y. G. ist der nichteheliche Sohn von H. G. und Y. O.. Nach der Trennung seiner Eltern im Jahre 2000 verblieb der Angeklagte im Haushalt der Mutter, ihres jetzigen Lebensgefährten und der Großeltern mütterlicherseits, in welchem der Heranwachsende als Einzelkind aufwuchs und auch heute noch lebt.

Nach dem Besuch des Kindergartens wurde der Angeklagte im Jahre 2004 altersgerecht eingeschult und verließ die Schule im Jahre 2015 mit dem Realschulabschluß. Anschließend begann er im August 2015 eine 2jährige Lehre als Industrieelektriker in der Firma C in …. Der Angeklagte erhält dort zur Zeit ein Lehrlingsentgelt in Höhe von 550,00 Euro monatlich.

Die Angeklagten sind weder vorbestraft noch vorgeahndet. Auch ihr Verkehrszentralregister weist keine Eintragungen auf.

II.

Spätestens am frühen Abend des 22.05.2016 faßte der 17 Jahre alte Angeklagte B. B. in verletztem Selbstwertgefühl den Entschluß, Rache für die Entscheidung seiner 16jährigen Freundin G. B. zu üben, die seit September 2013 andauernde Beziehung zu ihm am Nachmittag des Tattages zu lösen und sich dem gleichaltrigen Jugendlichen L. B., mit dem sie bereits Küsse ausgetauscht hatte, zuzuwenden. Um 21.07 Uhr unterrichtete der Angeklagte seine Freunde und Bekannten mittels Textnachricht über den Chat-Dienst „WhatsApp“ von seinem Vorhaben, wobei er erklärte, der Geschädigte L. B., den er „aufklatschen“ wolle, fahre gleich von der Jugendlichen G. B. aus nach Hause. Er wolle diesen deshalb, um ihn zu bestrafen, „irgendwo abfangen und umhauen“. In der Folgezeit sagte der 18 Jahre alte Angeklagte Y. G. spontan zu, sich an der vorgesehenen Bestrafungsaktion zu beteiligen. Gegen 21.15 Uhr lauerten die beiden Tatbeteiligten in der G-Straße in A-Stadt dem 16jährigen Geschädigten L. B. auf, der sich zuvor zusammen mit seinen Schulkameraden S. G. und A. N. bei der Jugendlichen G. B. aufgehalten hatte, um sich auf eine Prüfung im Deutschunterricht vorzubereiten. Als dieser dort wenige Augenblicke später gemeinsam mit dem 16jährigen Jugendlichen A. N. erschien, sich auf dem Kundenparkplatz des Verbrauchermarkts „d…“ von jenem verabschiedete und mit seinem Moped Simson S 51 mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h stadtauswärts fuhr, nahmen der Angeklagte B. B., der sein Leichtkraftrad Honda führte, sowie der Angeklagte Y. G., der seinen Personenkraftwagen VW Golf steuerte, dessen Verfolgung auf. Kurz nach der Stadtgrenze von A-Stadt holten die beiden Tatbeteiligten den Geschädigten auf der Bundesstraße 94 ein. Der Angeklagte Y. G. überholte diesen mit seinem Auto und setzte sich vor ihn. Unvermittelt bremste dieser Angeklagte alsdann ohne verkehrsbedingten Anlaß ab, so daß der Geschädigte seinerseits gezwungen war, sein Fahrzeug zur Unfallvermeidung abzubremsen. Gleichzeitig setzte sich der Angeklagte B. B. mit seinem Leichtkraftrad neben den Geschädigten und verabreichte ihm absichtlich mit seinem rechten Arm, welchen er kurzzeitig vom Lenker nahm, einen kräftigen Stoß gegen den linken Oberarm, so daß das Tatopfer die Kontrolle über sein Moped verlor und auf die Wiese rechts neben der Fahrbahn fuhr. Als der Geschädigte, der aufgrund einer Schreckreaktion beinahe gestürzt wäre, kurz darauf wieder auf die Straße zurückkehren wollte, stellte der Angeklagte Y. G. seinen Personenkraftwagen als Barriere quer über die Bundesstraße, um ihm den Weg abzuschneiden. Weil infolgedessen ein Durchkommen nicht mehr möglich war, wendete der Geschädigte sein Fahrzeug und entkam damit stadteinwärts. Die Angeklagten folgten dem Geschädigten jedoch, wobei sie diesen über eine längere Fahrtstrecke mit ihren Kraftfahrzeugen massiv bedrängten und immer wieder versuchten, ihn einzukesseln und auszubremsen. Während dieser Fahrt versetzte der Angeklagte B. B. dem Geschädigten in Höhe der Firma S… Systemtechnik in der G-Straße erneut einen Stoß gegen den Oberarm, weshalb dieser mit seinem Fahrzeug ins Schlingern geriet. Im Verlauf der weiteren Verfolgungsfahrt hielten die Angeklagten das dichte Auffahren, mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h fahrend, längere Zeit bei. Der durch ihre Fahrweise verunsicherte und verängstigte Geschädigte bog sodann von der G-Straße in die J-Straße und von dort in die R-Straße ein. Als das Tatopfer auf dem Parkplatz des Ärztehauses in der R-Straße umdrehen wollte, fuhren die Angeklagten mit ihren Kraftfahrzeugen frontal auf den Geschädigten zu, so daß dieser ausweichen mußte, um eine Kollision zu vermeiden. Gleichwohl streifte der Angeklagte Y. G., der dem Geschädigten den Weg zu versperren trachtete, um ihn am Entkommen zu hindern, den Geschädigten mit dem Kotflügel seines Personenkraftwagens am linken Bein, ohne daß dieser bei dem von dem Angeklagten vollführten Fahrmanöver allerdings verletzt wurde. Auf dessen anschließender Flucht in Richtung Bahnhofstraße bedrängte der Angeklagte B. B. den Geschädigten wiederum mit seinem Motorrad, indem er links neben ihm dicht an ihn heranfuhr. Weil der Geschädigte auf diesem Straßenabschnitt nicht nach rechts ausweichen konnte, da sich auf der rechten Seite in Fahrtrichtung ein Zaun befand, schüttelte er den Angeklagten durch wiederholte Brems- und Beschleunigungsmanöver ab. Schließlich gelang es dem Tatopfer, auf den Hof des Anwesens der Familie A. und C. M. in der A-Straße 6 in A-Stadt zu flüchten und dort die Klingel zu betätigen, woraufhin die beiden Angeklagten von ihm abließen und mit ihren Fahrzeugen davonfuhren.

III.

Die Feststellungen zur Person der Angeklagten beruhen auf ihren eigenen Angaben in der Hauptverhandlung und dem von ihnen als richtig anerkannten Bericht der Jugendgerichtshilfe über ihren bisherigen Werdegang.

Der Angeklagte B. B. hat den festgestellten Sachverhalt in vollem Umfang eingeräumt und die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht entsprechend den tatsächlichen Feststellungen geschildert. Sein Geständnis ist auch glaubhaft, da es widerspruchsfrei die Entstehung und Ausführung der Tat erklärt. Im übrigen stimmt es mit den umfassenden und glaubhaften Bekundungen des Geschädigten L. B. überein. Soweit sich der im Grundsatz durchaus geständige Angeklagte Y. G. bemüht hat, seinen Tatbeitrag zu relativieren und abzuschwächen, wird er durch die Einlassung des Mitangeklagten B. B. und die Angaben des Tatopfers L. B. im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt.

IV.

Die Angeklagten haben sich damit des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalls gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB und mit versuchter gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, 22, 23 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

Das dichte, bedrängende Auffahren und willkürliche Ausbremsen aus verkehrsfremden Gründen mit erheblicher Zwangswirkung und Gefährdung sowie das Querstellen des Fahrzeugs und die Blockade des Geschädigten stellen ohne weiteres eine Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB durch Zwangsausübung im Straßenverkehr dar (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 240 Rn. 28).

Ein fahrendes Kraftfahrzeug, das zur Verletzung einer Person eingesetzt wird, ist als ein gefährliches Werkzeug im Sinne der Qualifikationsvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen (vgl. BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 3; BGH, Beschl. v. 30.06.2011 – 4 StR 266/11; KG, VRS 109, 112, 113). Ferner wurde die Körperverletzung mit einem anderen aktiv Beteiligten gemeinschaftlich begangen (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB), weil eine gemeinschaftliche Begehung vorliegt, wenn bei ihr mindestens zwei Personen durch einverständliches aktives Handeln derart zusammenwirken, daß sie dem Verletzten am Tatort unmittelbar als Angreifer gegenüberstehen (vgl. BGH, NStZ 2006, 572, 573). Der zweckentfremdete Einsatz der Kraftfahrzeuge als Waffe begründete ferner die naheliegende Gefahr, einen Unfall und dadurch lebensgefährliche Verletzungen herbeizuführen, so daß auch die Tatvariante „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, für die eine potentiell lebensgefährliche Handlung, wie sie hier vorgelegen hat, genügt (vgl. BGH, NStZ-RR 2010, 176, 177), verwirklicht ist.

Die Angeklagten haben ihre Fahrzeuge zweckwidrig als gefährliches, gewichtig auf einen anderen Verkehrsteilnehmer einwirkendes Nötigungsmittel mißbraucht und damit einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB vorgenommen (vgl. BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 5). Die Strafbarkeit nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB bei einem Verkehrsvorgang im fließenden Verkehr (verkehrsfeindlicher Inneneingriff) setzt regelmäßig voraus, daß zu dem bewußt zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, daß es mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz – etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug – mißbraucht wird, weil erst dann eine – über den Tatbestand des § 315 c StGB hinausgehende und davon abzugrenzende – verkehrsatypische „Pervertierung“ eines Verkehrsvorgangs zu einem gefährlichen „Eingriff“ in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB vorliegt (vgl. BGHSt 48, 233, 237; BGH, StraFo 2006, 122; BGH, NStZ 2010, 391, 392; BGH, NStZ-RR 2012, 123, 124). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Schon das gezielte Einkesseln und Ausbremsen des Geschädigten bei nicht unerheblicher Geschwindigkeit beeinträchtigte die Sicherheit des Straßenverkehrs, wodurch das Tatopfer konkret gefährdet wurde. Erst recht gilt dies für den wiederholten Versuch des Angeklagten B. B. das Tatopfer durch einen Stoß gegen den Oberarm zu Fall zu bringen, weil durch diese Tathandlungen die Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt worden ist, daß es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Die Angeklagten waren sich dessen bewußt, nahmen eventuelle Verletzungen jedoch billigend in Kauf, um ihr Ziel einer Abstrafung des Geschädigten zu erreichen.

Die Angeklagten haben schließlich auch in der Absicht gehandelt, einen Unglücksfall herbeizuführen, so daß der Tatbestand eines qualifizierten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315 b Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB erfüllt ist. Absicht im Sinne des § 315 Abs. 3 StGB setzt voraus, daß es dem Täter darauf ankommt, einen Unglücksfall herbeizuführen, und sein Wille darauf gerichtet ist, nicht nur eine Gefährdung, sondern einen Schaden herbeizuführen (vgl. BGH, NStZ 1996, 85, 86; OLG München, VRS 109, 441, 442). Das Vorgehen der Angeklagten diente dazu, den Geschädigten, der „aufgeklatscht“ und „umgehauen“ werden sollte, zu bestrafen. Zur Erreichung dieses Ziels bedurfte es objektiv und aus der Sicht der Angeklagten der Herbeiführung eines Unfalls, wobei bloßer Sachschaden genügt (vgl. BGHSt 45, 211, 218), jedoch die Angeklagten es zugleich als möglich und nicht ganz fernliegend erkannten, daß ihr Verhalten erhebliche Verletzungsgefahren für den Geschädigten erzeugte. Daß der (beabsichtigte) Schaden tatsächlich eintritt, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht erforderlich (SSW StGB-Ernemann, 3. Aufl., § 315 Rn. 16).

V.

Der Angeklagte B. B. war zur Zeit seines strafrechtlich erheblichen Fehlverhaltens 17 Jahre alt, also Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG.

Der Angeklagte besaß nach Überzeugung des Gerichts die erforderliche Reife nach § 3 JGG und ist daher für seine Tat auch strafrechtlich verantwortlich. Aus dem Bericht der Jugendgerichtshilfe über die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen, seine charakterliche Veranlagung und seine Entwicklung entnimmt das Gericht, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat die Einsichtsfähigkeit in geistiger und sittlicher Hinsicht zur rationalen Erfassung der Strafbarkeit seines Verhaltens, auch die erforderliche Steuerungsfähigkeit in bezug auf die konkrete, ihm vorgeworfene Straftat besessen hat. Nach dem eigenen persönlichen Eindruck, den sich das Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung von ihm gemacht hat, wußte der Angeklagte bei Begehung der Rechtsverletzung, daß das konkrete Verhalten Unrecht ist und die Rechtsordnung dieses Verhalten nicht erlaubt.

Der Angeklagte Y. G. war zur der Tat 18 Jahre alt, also Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG.

Auf diesen Angeklagten ist nach Überzeugung des Gerichts nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden, weil sowohl Art und Umstände der Tat eine jugendtümliche Verhaltensweise zeigen als auch die Beweggründe der Tat und ihre Veranlassung solche Merkmale erkennen lassen, die charakteristisch für einen jungen Menschen sind, der sich noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befindet. Es gibt keine Straftat, die ihrer äußerlichen Struktur wegen nicht auch eine Jugendverfehlung sein könnte. Dies gilt auch für Gewalt- und Roheitsdelikte (Eisenberg, JGG, 19. Aufl., § 105 Rn. 35). Daß auch Erwachsene solche Taten begehen, spricht nicht gegen die Einstufung als Jugendverfehlung (vgl. BGH, NStZ 2001, 102; LG Gera, StV 1998, 346; Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 105 Rn. 14; Laubenthal/Baier/Nestler, Jugendstrafrecht, 3. Aufl., Rn. 97). Ob eine Jugendverfehlung vorliegt, richtet sich vielmehr unabhängig vom generellen Reifegrad des Täters danach, ob die konkrete Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife zurückgeht (vgl. BGH, NStZ-RR 1999, 26, 27). Maßgebend ist mithin, ob die Tatumstände und die Beweggründe der Tat diese als eine jugendtümliche Lebensäußerung erscheinen lassen oder nicht. In der Existenz des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG kommt das Bestreben des Gesetzgebers zum Ausdruck, im Interesse des Heranwachsenden alles das dem Jugendstrafrecht zu unterstellen, was durch jugendliches Verhalten und Erscheinungsbild gekennzeichnet ist. Entscheidend sind also Tatausführung, Tatumstände und Täterpersönlichkeit (vgl. AG Saalfeld, BA 2006, 242, 243 m. zust. Anm. Mitsch).

Der konkret begangene Gewaltakt unter bewußt zweckwidrigem Einsatz eines Kraftfahrzeugs zur Verletzung einer Person erweist sich als Ausdruck einer unreifen Persönlichkeit. Er offenbart einen Mangel an Ausgeglichenheit, Besonnenheit und Hemmungsvermögen. Das Verhalten des Angeklagten ist auf entwicklungsbedingte Unüberlegtheit und soziale Unreife zurückzuführen. Die Tat wurde aus falsch verstandener Solidarität und infolge eines gewissen Gruppenzwangs begangen, was auf einen jugendtypischen Charakter der Tat hindeutet. Das begangene Aggressionsdelikt offenbart die erschreckend große Unfähigkeit des Angeklagten, einen entstandenen Konflikt mit anderen Mitteln als demjenigen der kriminellen Gewalt zu lösen. Es handelt sich bei dem von dem Angeklagten verübten Gewaltakt daher nach den gesamten Umständen um eine jugendtypische Verhaltensweise, die den Antriebskräften der Entwicklung entsprang, und der Verfehlung des Heranwachsenden, die auf jugendlicher Unbekümmertheit sowie dem Leben im Augenblick unter Mißachtung möglicher Folgen beruhte, ein durchweg jugendtümliches Gepräge verleiht. Eine solche Tat, welche sich als Ausdruck von Risikoverhalten schlechthin darstellt, ist charakteristisch für einen jungen Menschen, der sich noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befindet.

Obgleich die Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts im Jugendstrafrecht nicht gelten, durfte bei der Bemessung der zu verhängenden Rechtsfolgen die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie in den Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat, nicht außer Betracht bleiben (vgl. BGH, StV 1986, 304; BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 2; HK JGG-Sonnen, 7. Aufl., § 18 Rn. 11), so daß es für die Bewertung des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalles von wesentlicher Bedeutung war, daß sich die Tat, wäre sie nach Erwachsenenstrafrecht zu beurteilen, nicht als minder schwerer Fall dargestellt hätte, weil eine Gesamtwürdigung aller Umstände, die der Tat selbst innewohnten, sie begleiteten, ihr vorausgingen oder nachfolgten und die für die Wertung der Tat und der Person der Angeklagten bedeutsam sind, nicht ergibt, daß das gesamte Tatbild im Hinblick auf die Intensität des Unrechts und das Ausmaß des Verschuldens vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Die Abwägung sämtlicher wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände wies diese Tat nach ihrer verschuldeten Intensität vielmehr durchaus dem Regelstrafrahmen zu. Die Angeklagten haben den Geschädigten L. B. bei ihrer Bestrafungsaktion unter zweckwidrigem Einsatz ihrer Fahrzeuge in erhebliche Leibes- und Lebensgefahr gebracht. Die besondere Art der Tatausführung führte dazu, das Opfer, das sich eines solchen Angriffs nicht versah, in Angst und Schrecken zu versetzen. Die Nötigungssituation war so stark, daß unbedachte und folgenschwere Panikreaktionen des Geschädigten nahelagen und nur zufällig ausblieben. Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände kommt demgemäß, wenn nach Erwachsenenstrafrecht das Vorliegen eines minder schweren Falles des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalles nach § 315 b Abs. 3 StGB geprüft wird, dessen Annahme vorliegend nicht in Betracht.

Trotz der nicht unerheblichen Tatschuld waren die Voraussetzungen der Verhängung von Jugendstrafe hier nicht gegeben. Nach § 17 Abs. 2 JGG verhängt der Richter Jugendstrafe, wenn wegen schädlicher Neigungen des Jugendlichen oder ihm gleichgestellten Heranwachsenden, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Verwarnung, Erteilung von Auflagen und Jugendarrest zur Erziehung nicht ausreichen oder wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe erforderlich ist.

Schädliche Neigungen zeigt ein Jugendlicher oder Heranwachsender, bei dem erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel die Gefahr begründen, daß er ohne längere Gesamterziehung durch weitere Straftaten die Gemeinschaftsordnung stören wird (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 7; Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 17 Rn. 11). Diese Befürchtung bezieht sich auf die konkrete Erwartung wiederholter schwerer Straftaten. Schädliche Neigungen eines Jugendlichen oder Heranwachsenden, die in bestimmten Taten hervorgetreten sein sollen, sind regelmäßig nur dann gegeben, wenn sie schon vorher in seinem Charakter angelegt waren. Es muß sich mindestens um, sei es anlagebedingte, sei es durch unzulängliche Erziehung oder ungünstige Umwelteinflüsse bedingte Mängel der Charakterbildung handeln, die den angeklagten Jugendlichen oder Heranwachsenden in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen und namentlich befürchten lassen, daß der Angeklagte weitere Straftaten begehen wird (vgl. BGH, StV 1985, 419). Daß bei den bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretenen Angeklagten, die sozial eingegliedert leben, diese Voraussetzungen vorgelegen hätten, ist nicht erkennbar.

Der dem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalles in Tateinheit Nötigung und mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zugrundeliegende Sachverhalt rechtfertigt auch nicht die Annahme der Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG. Die Schwere der Schuld als Voraussetzung von Jugendstrafe meint ein besonders gravierendes Ausmaß von Strafzumessungsschuld. Dabei ist im Jugendstrafrecht ein vom allgemeinen Strafrecht erheblich abweichender Maßstab anzuwenden und das Schwergewicht mehr auf die subjektiven und persönlichkeitsbegründeten Beziehungen des Täters zu seiner Tat als auf deren äußere Schwere zu legen (OLG Köln, StV 1991, 426, 427). Schon das Gesetz spricht nicht von Schwere der Tat oder des Unrechts, sondern von Schwere der Schuld (OLG Zweibrücken, NStE Nr. 7 zu § 17 JGG).

„Schwere der Schuld“ ist vor allem dann zu bejahen, wenn der Jugendliche oder ihm gleichgestellte Heranwachsende ein Kapitalverbrechen begeht. Daneben können zwar auch andere, besonders schwere Taten allein wegen der Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe fordern (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 2). Jedoch kommt bei der Beurteilung der Schuldschwere dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihre Einstufung nach allgemeinem Strafrecht keine selbständige Bedeutung zu (BGH, StV 2013, 762, 763). Eine isolierte Betrachtung von Tat und Täterpersönlichkeit scheidet danach aus. Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, das heißt inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und auf das Maß der persönlichen Schuld gezogen werden können (BGHSt 16, 261, 263; BGH, NStZ-RR 2001, 215, 216). Diese ermißt sich aus dem Gewicht der Tat und der persönlichkeitsbegründenden Beziehung des Täters zu dieser (BGH, StV 2013, 34, 35). Die Schwere des verwirklichten Tatunrechts allein kann keine Verhängung der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld begründen. Für die Beurteilung der Schuld kommt es vielmehr weitgehend auf die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild des jungen Menschen an (OLG Hamm, StV 2001, 175; HK JGG-Sonnen, 7. Aufl., § 17 Rn. 22). Allgemein gilt, daß von dem Verbrechenscharakter der Tat nach Erwachsenenstrafrecht nicht bereits auf eine Schwere der Schuld geschlossen werden darf (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2005, 245, 246; M/R/T/W-Laue, JGG, 2. Aufl., § 17 Rn. 25). Das von den Angeklagten begangene Verbrechen vermag danach die Schwere der Schuld nicht zu begründen, da angesichts der jugendtümlichen Motivation das Gewicht der Tat dazu zu gering ist. Denn die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG ist nicht abstrakt nach dem verwirklichten Tatbestand meßbar, sondern jeweils nur in Beziehung zu einer bestimmten Tat zu erfassen (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 3). Umstände, die hier aus Erziehungsgründen die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld gebieten könnten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr sind die derzeitigen Lebensverhältnisse der Angeklagten dadurch gekennzeichnet, daß die Angeklagten in sozial geordneten Verhältnissen leben, sie sich mit der begangenen Straftat auseinandergesetzt und die aus ihrem früheren strafbaren Verhalten notwendigen Konsequenzen offenbar selbst gezogen haben, so daß alles für ihre gelungene Einbindung in ein geordnetes Wertesystem spricht. „Erforderlich“ ist nach dem Sinn des Gesetzes die wegen Schwere der Schuld zu verhängende Jugendstrafe nur dann, wenn bei Berücksichtigung der Tat einerseits, des Entwicklungsstands des Täters andererseits, ein Absehen von Strafe zu Gunsten von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln, die auch „ahndende“ Funktion haben, in unerträglichem Widerspruch zum allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl stehen würde (AG Rudolstadt, StV 2014, 744, 745; Schaffstein/Beulke/Swoboda, Jugendstrafrecht, 15. Aufl., Rn. 457; M/R/S-Schöch, Jugendstrafrecht, 3. Aufl., § 11 Rn. 12). Davon kann hier jedoch keine Rede sein, zumal es sich bei der verübten Straftat lediglich um einen einmaligen Ausrutscher im Leben der Angeklagten gehandelt hat und die Verhängung von Jugendstrafe hier schon deshalb nicht in Betracht kommen kann, weil dies aus erzieherischen Gründen nicht erforderlich ist. Angesichts des bisherigen Lebenswegs der Angeklagten und im Hinblick darauf, daß ihre Lebensumstände eine günstige Sozialprognose rechtfertigen, reicht als Reaktion auf das Tatunrecht zur erzieherischen Einwirkung auf die bislang unbestraften Angeklagten die Erteilung von Auflagen und Weisungen als geeignetes Mittel fraglos aus, zumal die angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, die eine zusätzliche Belastung darstellt, bei der erforderlichen Gesamtschau strafmildernd zu berücksichtigen war, um insgesamt zu einer schuldangemessenen Reaktion zu gelangen.

Zur erzieherischen Einwirkung auf die Angeklagten am geeignetsten erscheint demzufolge bei der gegebenen Sachlage eine Sanktion, deren primäre erzieherische Wirkung nicht in irgendeiner Form von sozialpädagogisch motivierter Intervention, sondern in ihrer normverdeutlichenden Funktion liegt. Für das Gericht steht fest, daß gerade unter besonderer Berücksichtigung des im Jugendstrafrecht vorherrschenden Erziehungsgedankens, dessen Geltung unterdessen in § 2 Abs. 1 Satz 2 JGG festgeschrieben worden ist, den Angeklagten deutlich vor Augen geführt werden muß, daß sie für das von ihnen verwirklichte, nicht unbeträchtliche Tatunrecht einzustehen haben. Junge Menschen müssen wissen, daß die Gesellschaft nicht Straftaten duldet, ohne nennenswert zu reagieren (vgl. Schlüchter, Plädoyer für den Erziehungsgedanken, S. 60).

Um die Mißbilligung ihres Verhaltens seitens der staatlichen Sozialgemeinschaft zu verdeutlichen und die Angeklagten durch eine repressive Maßnahme von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, hielt das Gericht die Erteilung einer Geldauflage in Höhe von 500,00 Euro zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung für erforderlich, aber auch ausreichend, damit sich ein derartiges Fehlverhalten nicht wiederholt und um die Tat der Angeklagten angemessen zu sühnen. Die angeordnete Geldauflage steht in angemessenem Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Angeklagten einerseits und zu dem Unrechtsgehalt der Tat andererseits. Den Geldbetrag vermögen die Angeklagten aus eigenen Mitteln unter persönlichen Opfern aufzubringen. Das Verbot unzumutbarer Anforderungen machte es aber erforderlich, ihnen entsprechend § 42 StGB Ratenzahlungen zu bewilligen.

Um ihre Erziehung zu fördern und zu sichern, die Angeklagten insbesondere nachdrücklich an die Pflichten eines verantwortungsbewußten Kraftfahrzeugführers zu erinnern, war ihnen ferner gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 9 JGG die Weisung zu erteilen, an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen, da diese Weisung nach den praktischen Erfahrungen geeignet ist, die Rückfallquote bei verkehrsrechtlich straffällig gewordenen Jugendlichen und Heranwachsenden erheblich zu vermindern, und weil es pädagogischer Erfahrung entspricht, daß maßvolle und zurückhaltende Reaktionen besser als repressive Maßnahmen geeignet sind, Einstellungen und Verhalten junger Menschen zu ändern und damit künftigen Straftaten vorzubeugen.

VI.

Durch den verkehrsfremd-verkehrsfeindlichen Einsatz ihrer Kraftfahrzeuge als Tatmittel einer versuchten Körperverletzung haben sich die Angeklagten als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen (§ 69 Abs. 1 StGB).

Auch einem Verkehrsdelikt im weiteren Sinne kann eine Indizwirkung zukommen, die der einer Katalogtat des § 69 Abs. 2 StGB entspricht. Dies ist der Fall bei einem vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB), bei dem der Täter sein Kraftfahrzeug in bewußt zweckwidriger Weise mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz gleichsam als Waffe einsetzt (MK StGB-Athing/von Heintschel-Heinegg, 3. Aufl., § 69 Rn. 82; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 69 Rn. 38). Bei einer solchen Tat ergibt sich regelmäßig unproblematisch die charakterliche Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen, weil sie tragfähige Schlüsse darauf zuläßt, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Zielen unterzuordnen. Die Fahrerlaubnis war den Angeklagten daher zu entziehen und der ihnen erteilte Führerschein einzuziehen. Vor Ablauf von sechs Monaten darf die Verwaltungsbehörde ihnen keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

Bei der Bemessung dieser Sperrfrist wurde zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, daß der Entscheidung des Gerichts eine Sicherstellung des Führerscheins nach § 94 StPO vorausgegangen war, die bereits mehr als fünf Monate andauerte. Entzieht das Gericht dem Angeklagten gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis, so muß bei der Festsetzung der Sperrfrist nach § 69 a StGB im Rahmen der gesetzlichen Grenzen bei Anwendung des Jugendstrafrechts auch dem Erziehungsgedanken und dem Grundsatz der Individualprävention Rechnung getragen werden. Angesichts der Bedeutung, die das Fahren von Kraftfahrzeugen heute bei Jugendlichen und Heranwachsenden erlangt hat, muß bei der Sperrfristbemessung Zurückhaltung geübt werden, zumal es dem Wesen des Jugendstrafrechts nicht entspräche, die Dauer des Fahrerlaubnisentzuges, die sich nach der Prognose zur Dauer der einschlägigen Ungeeignetheit bestimmt, in tatstrafrechtlicher Orientierung weitgehend ebenso zu bemessen wie im allgemeinen Strafrecht (vgl. Eisenberg, JGG, 19. Aufl., § 7 Rn. 76).

Vor allem ist zu beachten, daß durch eine zu lange Bemessung der Sperrfrist regelmäßig eine Verstärkung der möglicherweise kriminogenen Wirkungen des § 69 StGB in Gestalt von Folgetaten wie Fahren ohne Fahrerlaubnis oder Unfallflucht zu besorgen ist, was im Widerspruch zu Bemühungen um Vermeidung von Folgedelikten steht (vgl. hierzu Böhm/Feuerhelm, Einführung in das Jugendstrafrecht, 4. Aufl., S. 167 f.; s. auch Ostendorf, JGG, 10. Aufl., § 7 Rn. 15; Streng, Jugendstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 254). Gerade Jugendliche und Heranwachsende, für deren Altersgruppe das Empfinden selbstbestimmter Mobilität von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist und das Kraftfahrzeug oft über deren sozialen Status innerhalb ihrer Gruppe von Gleichaltrigen entscheidet, sollte deshalb eine realistische Chance gegeben werden, in einem überschaubaren Zeitraum wieder als Teilnehmer im Straßenverkehr zugelassen zu werden, da der Verlust der Möglichkeit, (legal) am Straßenverkehr teilzunehmen, einen gravierenden Ausschluß von von Jugendlichen und Jungerwachsenen als besonders prestigeträchtig und für das Zusammengehörigkeitsgefühl als besonders wichtig empfundenen Tätigkeiten und Unternehmungen bedeutet (vgl. AG Saalfeld, VRS 106, 282, 287). Unter sorgfältiger Abwägung der Gesamtumstände des Falles unter Berücksichtigung der Persönlichkeit der Angeklagten, ihrer Lebensverhältnisse, ihres Vorlebens und ihres bisherigen Verhaltens im Straßenverkehr erschien dem Gericht demnach trotz der großen Leichtfertigkeit der Angeklagten mit Blick auf die Bedeutung der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr in einer auf Mobilität angelegten Gesellschaft eine Sperrfrist von noch sechs Monaten als ausreichend, aber auch unbedingt erforderlich, um die von ihnen drohende Gefahr für die Allgemeinheit wirksam abzuwehren und die bei den Angeklagten erforderliche charakterliche Nachreife eintreten zu lassen.

VII.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 74 JGG.

Da die Angeklagten als Lehrlinge nur über ein geringes Einkommen verfügen und weil die Kostenentscheidung nicht zur Unterstützung von Strafzwecken dient (vgl. BGH, NStZ-RR 2006, 224), wurde von der Auferlegung der Kosten und gerichtlichen Auslagen abgesehen.

 

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