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Hinreichender Tatverdacht für Anklageerhebung

Rechtsprechung im Fokus: OLG Brandenburg hebt Nichteröffnung eines Hauptverfahrens wegen Untreue auf

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 27. Februar 2023 ist ein bemerkenswertes Beispiel für die Komplexität von Untreuefällen im Geschäftsverkehr. Im Kern geht es um einen Darlehensvertrag zwischen der B. AG und der H. Ltd., bei dem ein Treuhänder, der Angeklagte, eine Sicherheitsleistung von 669.500 EUR verwaltete. Als die H. Ltd. die vereinbarten Darlehensraten nicht zahlte, forderte die B. AG die Rückzahlung der Sicherheitsleistung. Der Angeklagte kam dieser Forderung nicht nach und überwies stattdessen Gelder von dem Treuhandkonto auf seine Privatkonten. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeklagten abgelehnt, was das OLG Brandenburg nun aufhob.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ws 112/22 >>>

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) legte gegen die Entscheidung des Landgerichts sofortige Beschwerde ein. Sie argumentierte, dass die Beweislage ausreichend sei, um den Angeklagten der Untreue zu überführen. Insbesondere wies die Staatsanwaltschaft auf ein weiteres Ermittlungsverfahren hin, in dem der Angeklagte ebenfalls als Treuhänder agierte und ähnliche Vergehen begangen haben soll.

Die Rolle des weiteren Ermittlungsverfahrens

Ein zusätzliches Ermittlungsverfahren, das die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung anführte, stärkte den Tatverdacht gegen den Angeklagten. In diesem Verfahren war der Angeklagte ebenfalls als Treuhänder tätig und soll eine Sicherheitsleistung von 40.000 EUR nicht ordnungsgemäß verwaltet haben. Dieses zusätzliche Verfahren könnte als Indiz für ein wiederholtes Fehlverhalten des Angeklagten angesehen werden.

Die Entscheidung des OLG Brandenburg

Das OLG Brandenburg entschied, dass die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft zulässig und begründet ist. Es hob den Beschluss des Landgerichts auf und ließ die Anklage zur Hauptverhandlung zu. Das Gericht stellte fest, dass hinreichender Tatverdacht gegen den Angeklagten besteht. Dieser Tatverdacht ergibt sich nicht nur aus dem vorliegenden Fall, sondern wird auch durch das zusätzliche Ermittlungsverfahren gestützt.

Bedeutung für die Rechtspraxis

Dieser Fall wirft ein Schlaglicht auf die Herausforderungen, die bei der Verfolgung von Untreue im Geschäftsverkehr auftreten können. Er zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Prüfung der Beweislage ist, insbesondere wenn es um komplexe finanzielle Transaktionen und Treuhandverhältnisse geht. Die Entscheidung des OLG Brandenburg könnte als Präzedenzfall dienen, der die Rechtsprechung in ähnlichen Fällen beeinflusst.


Das vorliegende Urteil

OLG Brandenburg – Az.: 2 Ws 112/22 – Beschluss vom 27.02.2023

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. März 2022 aufgehoben.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) vom 4. März 2021 wird zur Hauptverhandlung zugelassen.

Das Hauptverfahren wird vor der 1. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) eröffnet.

Gründe

I.

Unter dem 6. März 2021 hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) gegen den Angeklagten beim Landgericht Frankfurt (Oder) Anklage wegen Untreue erhoben. Aufgrund der Aktenlage ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

Am 1. Juni 2017 schloss die B. AG, vertreten durch Herrn I. B., in V./Österreich einen Darlehensvertrag zur Errichtung eines Joint Ventures mit der auf den Marshall Islands ansässigen H. Ltd., vertreten durch Herrn D. Pe. und Herrn G. I.. Danach sollte die Firma H. Ltd. bis 2020 ratenweise ein Darlehen über 248.000.000 EUR an die B. AG auszahlen.

Im Gegenzug verpflichtete sich die B. AG zur Zahlung eines sogenannten „Security Desposits“ in Höhe von 650.000,00 EUR auf ein Konto des im Vertrag als Treuhänder („Fiduciary“) benannten Angeklagten. Noch am 1. Juni 2017 überwies die B. AG 669.500,00 EUR auf ein bei der Sparkasse Ba. geführtes Treuhandkonto des Angeklagten, wobei sich dieser Betrag nach dem in englischer Sprache verfassten Vertragstext aus 650.000,00 EUR Sicherheitsleistung und 19.500,00 EUR Honorar für den Angeklagten (“Fiduciary costs“) zusammensetzte. Der Vertrag sieht vor, dass im Fall der nicht fristgerechten Zahlung der Raten der Darlehensnehmer das Recht hat, den Vertrag nach Setzung und Mitteilung einer Frist von 10 Tagen aufzulösen und der Darlehensgeber auf schriftliche Aufforderung an den Darlehensgeber oder den Treuhänder innerhalb von 7 Bankgeschäftstagen die Sicherheitsleistung an den Darlehensnehmer zurückzuzahlen hat.

Nach dem Inhalt des Vertrags sollte das Darlehen in elf Raten gezahlt werden, wobei die 1. Rate des Darlehens in Höhe von 15 Mio. EUR in der zweiten Septemberhälfte 2017, die 2. Rate in Höhe von 15 Mio. EUR bis zum 15. Dezember 2017 und die 3. Rate in Höhe von 40 Mio. EUR im 1. Quartal 2018 gezahlt werden sollte.

Der Vertrag trägt augenscheinlich die Unterschriften der Herren I. B., D. Pe. und G. I. sowie des Angeklagten. Zudem ist der Kanzleistempel des Angeklagten auf der Vertragsurkunde aufgebracht.

Aufgrund vollständig unterbliebener Ratenzahlungen seitens der H. Ltd. kündigte die B. AG mit Schreiben vom 12. April 2018 den Vertrag und forderte die H. Ltd. auf, den Betrag von 669.500,00 EUR bis zum 19. April 2018 zurückzuzahlen. Mit Schreiben vom selben Tage wurde auch der Angeschuldigte zur Rückzahlung aufgefordert. Zu einer Rückzahlung kam es nicht. Vielmehr erfolgten bereits seit dem 7. Juni 2017 mehrere Überweisungen von dem Treuhandkonto des Angeklagten u.a. auch auf seine Privatkonten. Am 7. März 2018 wies das Treuhandkonto ein Tagesendsaldo von 67,97 EUR auf. Eine Weiterleitung des eingezahlten Betrages war jedoch vertraglich nur vorgesehen, wenn die vertraglichen Voraussetzungen dafür, nämlich die Auskehrung des Darlehensbetrages, vorgelegen hätten.

Mit Beschluss vom 17. März 2022 hat das Landgericht Frankfurt (Oder) die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Zur Begründung führt die Kammer aus, dass sich eine Verurteilungswahrscheinlichkeit anhand der sich aus der Akte ergebenden Ermittlungsergebnisse und der vorliegenden Beweismittel nicht ergebe. Bereits die Begründung eines Treuhandverhältnisses zwischen der B. AG und dem Angeklagten als Treuhänder mit einer daraus resultierenden Vermögensbetreuungspflicht als Voraussetzung einer Strafbarkeit nach § 266 Abs. 1 StGB ergebe sich derzeit aus den Akten nicht mit der erforderlichen Sicherheit, auf die eine spätere Verurteilung gestützt werden könne.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) vom 30. März 2022 mit der sie insbesondere rügt, dass die Umstände des Vertragsschlusses und der Beteiligung des Angeklagten hieran hinreichend geklärt seien und die von der Kammer für unumgänglich erachteten Zeugenvernehmungen das Ermittlungsergebnis lediglich ergänzen oder bestätigen würden. Erstmals in der Beschwerdebegründung führt die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) auch das Folgende an:

„… wird auch auf die Erkenntnisse des nunmehr beigefügten Verfahrens (255 Js 9871/20) hingewiesen.

Dem Ermittlungsverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 05.03.2020 zeigte der Anzeigenerstatter J. Pa., wohnhaft in Slowenien, den Beschuldigten Rechtsanwalt W. F. wegen Betruges an und führte u.a. aus, ein T. G. habe ihm Mitte 2019 angeboten einen Darlehensvertrag über 1,2 Mio Euro zu „arrangieren“. Am 24.09.2019 schloss der Geschädigte J. Pa. als Darlehensnehmer mit der o.g. H. Ltd. mit Sitz auf den Marshall Islands als Darlehensgeber sowie dem Rechtsanwalt W. F. als Treuhänder einen rückgriffsfreien Kreditvertrag über 1,2 Mio Euro, wobei die Auszahlungen des Kredits aus dem Konto des Treuhänders/Escrow-Agenten F. zugunsten des Geschädigten Pa. erfolgen sollten. Im Gegenzug verpflichtete sich der Geschädigte Pa. für sog. Reservierungs- und Organisationskosten für die Bankgarantie 40.000 Euro innerhalb von 5 Banktagen nach Unterzeichnung des Vertrages auf dem Konto des Rechtsanwaltes F. bei der D. Bank AG, IBAN … zu zahlen. Der Vertrag vom 24.09.2019 sah auch vor, dass der Kreditbetrag in Höhe von 1,2 Mio Euro innerhalb von 35 Tagen nach Entrichtung der Kaution zur Auszahlung fällig wird und auch dass der Treuhänder bei Nichtauszahlung des Darlehens an den Darlehensnehmer zur Auszahlung der Sicherheitsleistung i.H.v. 40.000 Euro verpflichtet ist.

Die Sicherheitsleistung iHv 40.000 Euro ging schließlich am 09.10.2019 auf das o.g. Konto, dessen Verfügungsberechtigter ausschließlich Rechtsanwalt W. F., ein.

Auch nach mehreren Mahnungen an die Herren Pe. und F. wurde weder die vereinbarte Kreditsumme, noch die Sicherheitsleistung ausgezahlt.

Besonders erwähnenswert ist in dem weiteren Ermittlungsverfahren, dass der Kreditvertrag vom 24.09.2019 für die H. durch Herrn Pe., für den Geschädigten durch J. Pa. und unter der Zeile Rechtsanwalt & Treuhänder W. F. auch den Zusatz auf Deutsch enthält: zur Kenntnis genommen und eine Unterschrift ausweist, die augenscheinlich zu der Unterschrift des Angeklagten F. passt.

Des Weiteren wird durch den bereits im Wege der Rechtshilfe vernommenen Geschädigten Pa. (BI. 32 ff. d.Beiakte) und seinen Begleiter bei Vertragsschluss, der Zeuge M. K. (BI. 107ff. und 276 übersetzt d.A.) ausgesagt, dass der Vertrag vom 24.09.2019 in der Kanzlei des Rechtsanwaltes F. unterschrieben wurde. Darüber hinaus fertigte der Zeuge K. am Tag des Vertragsschlusses ein Foto (BI. 111 d.Beiakte), auf dem seiner Aussage nach der Geschädigte Pa. (vorn links), T. G. (hinten links), Pe. (hinten rechts) und F. (vorn rechts) abgebildet sind.

Die Ermittlungen zu dem genannten Verfahren dauern derzeit noch an. Der Beschuldigte F. lässt sich auch in diesem Ermittlungsverfahren durch Rechtsanwalt S. vertreten und hatte zuletzt mit Verfügung vom 20.12.2021 Akteneinsicht. …“

Bei dieser Sachlage habe das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht ablehnen dürfen, jedenfalls eine von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung wahrnehmen müssen.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg tritt der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) bei und beantragt zu entscheiden, wie geschehen.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) ist zulässig und begründet.

Der Angeklagte erscheint nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der ihm vorgeworfenen Straftat hinreichend verdächtig (§ 203 StPO).

Hinreichender Tatverdacht besteht, wenn bei vorläufiger Tatbewertung (vgl. BGHSt 23, 304, 306) auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit voll gültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. März 1998 – 2 Ws 35/98 -; vom 5. April 2007 – 2 Ws 20/07 und 2 Ws 26/07; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage, § 203 Rn. 2 m.w.N.). Dabei wird mit dem hinreichenden Tatverdacht ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt, als dies beim dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 2 oder § 126a Abs. 1 StPO der Fall ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.; BGH, NJW 1970, 1543, 1544). Der hinreichende Tatverdacht ist mehr als die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausreichende Möglichkeit einer Verurteilung. Ein Freispruch in der Hauptverhandlung muss zwar nicht völlig auszuschließen sein; die Gründe, die eine Verurteilung erwarten lassen, müssen demgegenüber aber stärker bzw. gewichtiger sein, so dass grundsätzlich das „schlichte“ Überwiegen der Verurteilungswahrscheinlichkeit als Grundlage für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts ausreicht. (vgl. KK/Schneider, StPO, 9. Auflage, § 203 Rn. 4 m. w. N.). Zweifelhafte Tatfragen hindern insoweit die Eröffnung nicht, wenn es bei ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung notwendig erscheint, die besseren Erkenntnismöglichkeiten der Hauptverhandlung für die Sachaufklärung in Anspruch zu nehmen und diese zu einer die Verurteilung tragenden tatsächlichen Grundlage führen können (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 18. September 2012 – 2 Ws 712/12, NJW 2013, 98 f.; KK/Schneider, a. a. O., Rn. 5 m. w. N.). Das Gericht ist daher gehalten, seine Beurteilung einerseits aufgrund des gesamten Ermittlungsergebnisses vorzunehmen, andererseits aber auch die besseren Aufklärungsmöglichkeiten der Hauptverhandlung, insbesondere auch durch den persönlichen Eindruck des Gerichts hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugen, in Rechnung zu stellen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Oktober 2007 – 2 Ws 224/07 und vom 5. April 2007 – 2 Ws 20/07). Zwar hat das Gericht bei der Prognoseentscheidung über den hinreichenden Tatverdacht einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. August 2010 – 1 Ws 464/10, NJW 2010, 3793 f.), andererseits bedarf es zu dessen Ausschöpfung einer Gesamtwürdigung aller vorhandenen Umstände und Beweise (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 11. März 2003 – 11 Kls 1/02, BeckRS 2003, 18126, Rn. 7 f.). Beweiswürdigungsrechtlich schwierige Fragen dürfen in diesem Zusammenhang nicht im Wege einer nicht unmittelbaren „vorläufigen Tatbewertung“ abgehandelt und damit endgültig entschieden werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. April 2011 – 5 Ws 6/11, BeckRS 2011, 8613; KK/Schneider, a. a. O., Rn. 5 m. w. N.).

An diesen Grundsätzen gemessen ergibt sich jedenfalls unter Berücksichtigung der erstmals mit der Beschwerdebegründung vorgelegten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisse in dem gegen den Angeklagten gesondert geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) zum Aktenzeichen … ein Gesamtbild des dem Angeklagten vorgeworfenen strafbaren Handelns, das die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigt. Darüber hinaus ist aber schon die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) in ihrer Anklageschrift vom 4. März 2021 nachvollziehbar und plausibel und trägt den hinreichenden Tatverdacht einer Untreue. Dieser wird durch das Ergebnis des vorbezeichneten weiteren Ermittlungsverfahrens noch weiter erhärtet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Stellungnahme vom 2. August 2022 das Folgende ausgeführt:

„…Ein hinreichender Tatverdacht wird – neben den Ausführungen des Anzeigenerstatters (Bd. I., BI. 1 ff. d. A.) – durch folgende Feststellungen begründet:

Ausweislich der Kontounterlagen des Angeschuldigten (Bd. I., BI. 46 – 48 d. A.) ist auf dessen Konto am 01.06.2017 ein Geldbetrag in Höhe von 669.487,06 Euro (Sicherheitsleistung plus Provision) gutgeschrieben worden ist (Bd. I., BI. 57 d. A.).

Der Vertrag zwischen der Fa. H. und der Fa. B. vom 01.06.2017 (Bd. I., BI. 8-13 d. A., Originalvertrag in Hülle Bd. III., BI. 607 d. A.) trägt den Kanzleistempel und die Unterschrift des Angeschuldigten (Bd. I., BI. 13 d. A.). Durch einen Sachverständigen wurde festgestellt, dass die Unterschrift auf dem Vertrag mit hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Schriftproben des Angeschuldigten identisch ist (Bd. III., BI. 567, 580 ff., 584, 586 – 588 d. A.).

In dem Zivilrechtsstreitverfahren … – Landgericht Frankfurt (Oder) ist der Angeschuldigte zur Zahlung von 669.500,- Euro an die Fa. B. verurteilt worden (Bd. III., BI. 655 ff. d. A.). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Verfahren ist zurzeit beim Brandenburgischen Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen … anhängig.

Darüber hinaus wird bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) zurzeit das Ermittlungsverfahren … (anliegende Zweitakten) geführt. Diesem Verfahren liegt nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Der Anzeigenerstatter J. Pa. (BI. 2 d. A. 255 Js 9871/20) trägt vor, die gesondert Verfolgten D. Pe. (BI. 48 d. A.) und T. G. hätten ihm die Gewährung eines Kredits zugesagt. Als Sicherheitsleistung dafür sollte der Anzeigenerstatter einen Betrag in Höhe von 40.000,- Euro hinterlegen, der auf das Treuhandkonto des Angeschuldigten RA W. F. (BI. 43, 45, 46 d. A.) überwiesen werden sollte. Dies hat der Anzeigenerstatter am 13.10.2019 getan. Die Auszahlung des Kredits sollte nach Ablauf von 35 Werktagen erfolgen. Bei Nichtzahlung sollte die Rückzahlung der Sicherheitsleistung erfolgen. In der Folgezeit wurde weder der Kredit ausgezahlt, noch die Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,- Euro zurückgezahlt (BI. 4 d. A.).

Zu diesem Sachverhalt liegen folgende Beweismittel vor:

  • Aussage des Zeugen J. Pa. (BI. 32 – 37 d. A.)
  • Kreditvertrag des Anzeigenerstatters J. Pa. mit Fa. H. Ltd. vom 09.11.2018 (BI. 71 – 73, 279 – 287 d. A.), Treuhänder RA W. F. (BI. 73, 281, 285, 287 d. A.)
  • Kreditvertrag des Anzeigenerstatters J. Pa. mit Fa. H. Ltd. vom 24.09.2019 (BI. 74 – 77 d. A.), Treuhänder RA W. F. (BI. 77 d. A.)
  • E-Mail-Verkehr zwischen dem Anzeigenerstatter J. Pa. und dem Beschuldigten RA W. F. (BI. 85 – 103, 288 – 297 d. A.)
  • Aussage des Zeugen M. K. (BI. 107- 109, 275 – 278 d. A.)
  • Auskunft der D. Bank vom 25.08.2021 (BI. 170 d. A.) zu Konto Nr. …(BI. 172 – 179 d. A., dort BI. 175 d. A.; BI. 233 – 272, dort BI. 245 d. A.)
  • Informationsblatt der Fa. Gl. Ltd (BI. 39 – 52, 298 – 308 d. A.)

Ein Vergleich der Verfahren 255 Js 4690/19 und … macht deutlich, dass in beiden Fällen der gleiche Modus Operandi vorliegt, nämlich die Zusage eines Kredits, Entgegennahme einer Sicherheitsleistung sowie die anschließende Nichtauszahlung des Kredits und die Nichtrückzahlung der Sicherheitsleistung. Die der Anklage zugrundeliegende Tat ist dem Angeschuldigten also keinesfalls wesensfremd. Es besteht vielmehr hinreichender Verdacht, dass es sich hier um ein gewerbsmäßig ausgeübtes Geschäftsmodell des Angeschuldigten handelt….“

Diesen zutreffenden Erwägungen tritt der Senat bei und merkt ergänzend das Folgende an.

Soweit der Angeklagte bestreitet, Vertragspartner geworden zu sein, bleibt dies der Tatsachenfeststellung und rechtlichen Würdigung auf Grundlage der in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse der Beweisaufnahme vorbehalten. Insoweit dürften die Zeugen Pe., I. und B. unter Aufklärungsgesichtspunkten zu vernehmen sein. Gleichwohl spricht schon die sich aus der Verfahrensakte ergebende Urkundenlage (schriftlicher Vertrag vom 1. Juni 2017 mit Sicherheitsleistungs- und Treuhandabrede; zeitgleiche Überweisung von 669.500,00 EUR auf das Treuhandkonto des Angeklagten, der in dem Vertrag als „Treuhänder“ bezeichnet wird und hierfür auch ein Honorar der B. AG in Höhe von 19.500,00 EUR erhalten sollte; sowie der diese Transaktion belegende Überweisungsträger und der dokumentierte Zahlungseingang auf dem Treuhandkonto des Angeklagten) für eine zumindest durch schlüssiges Handeln zustande gekommene Treuhandabrede zwischen der B. AG als Treugeberin und dem Angeklagten als Treuhänder (so auch mit zutreffenden Erwägungen das Landgericht Frankfurt (Oder) in seinem am 18. Mai 2020 verkündeten Urteil, Az.: …), so dass er mit den durch entsprechende Kontounterlagen dokumentierten und nicht mit der Treugeberin abgestimmten Überweisungen deren Vermögensinteressen verletzt hat, was ihn mit Blick auf einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von § 203 StPO ausreichend schwer belastet.

Soweit die Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) unter dem Aktenzeichen … möglicherweise den Tatverdacht weiterer Straftatbestände nahelegen, muss diese Klärung der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben. Insbesondere wird der Betrugstatbestand (§ 263 StGB) zu prüfen sein.

Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens waren auch die in dem angefochtenen Beschluss getroffenen Nebenentscheidungen aufzuheben. Ihr Schicksal hängt vom Ausgang der Hauptverhandlung ab.

 

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