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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – Bewertungseinheit

KG – Az.: 2 Ws 11/22 – Beschluss vom 07.02.2022

In der Strafsache wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 7. Februar 2022 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 6. Dezember 2021 aufgehoben, soweit er sich auf die Angeklagten Y. und A. bezieht und die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 14. Oktober 2021, soweit sie die Angeklagten Y. und A. betrifft, vollumfänglich zur Hauptverhandlung zugelassen.

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft Berlin legt mit ihrer Anklageschrift vom 14. Oktober 2021 den beiden Angeklagten und den nun gesondert Verfolgten N. und Ak. zur Last, durch eine selbständige Handlung im Zeitraum von Juli 2020 bis zum 23. Juni 2021 „gemeinschaftlich mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben und dabei als Mitglied einer Bande gehandelt zu haben, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat“. Dabei sollen die nun gesondert Verfolgten N. und Ak. als Organisatoren und Beschaffer der Betäubungsmittel fungiert haben, während der Angeklagte Y. als so genannter Bunkerhalter seine Wohnung in der B.str. in … Berlin zur Lagerung und Portionierung der Betäubungsmittel zur Verfügung gestellt habe und der Angeklagte A. in den Vertrieb der Betäubungsmittel eingebunden gewesen sei. Als weiteren Bunker sollen die vier Angeklagten eine Wohnung in der P.str in … Berlin unterhalten haben.

In Umsetzung der Bandenabrede und des entsprechenden gemeinsamen Tatentschlusses sollen die vier Angeklagten am 23. Juni 2021 in der Wohnung des nun gesondert Verfolgten Ak. in der A.tr. in … Berlin insgesamt 1.762,19 g Blütenstände der Cannabispflanze mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von mindestens 237,54 g Tetrahydrocannabinol (THC) zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs und der gesondert Verfolgte Ak. 13.000,- EUR Handelserlöse verwahrt haben.

Der Angeklagte Y. soll am selben Tag in seiner Wohnung in der B.str. in Umsetzung der Bandenabrede und des entsprechenden gemeinsamen Tatentschlusses zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs über insgesamt 1.720 g brutto Blütenstände von Cannabispflanzen mit einem Wirkstoffgehalt von 191,21 g THC sowie über 43 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 7,59 g Kokainhydrochlorid verfügt haben.

Zur selben Zeit sollen die vier Angeklagten in der Wohnung P.str. in Umsetzung der Bandenabrede und des entsprechenden gemeinsamen Tatentschlusses zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs weitere 300,5 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 265,34 g Kokainhydrochlorid sowie 938,3 g Blütenstände der Cannabispflanze mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 4,514 g THC gelagert haben.

Zudem soll der Angeklagte A. am selben Tag in Ausführung der Bandenabrede und des entsprechenden gemeinsamen Tatentschlusses in der Wohnung in der P.str. von den nun gesondert Verfolgten N. und Ak. 325,5 g Blütenstände von Cannabispflanzen sowie 36,99 g Cannabisharz mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von mindestens 53,27 g THC sowie 2,864 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 2,38 g Kokainhydrochlorid übernommen haben, um diese zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs vom Flughafen BER mit dem Flugzeug in die Türkei zu verbringen.

Nach verdeckten polizeilichen Überwachungsmaßnahmen am 23. Juni 2021 wurden u.a. die Wohnungen des Ak. in der A.str. und des Y. in der B.str., die Wohnung in der P.str. sowie der Koffer des Angeklagten A., der kurz zuvor die Wohnung in der P.str. verlassen und sich zum Flughafen BER begeben hatte, durchsucht. Dabei kam es zu den oben genannten Drogenfunden.

Mit Beschluss vom 6. Dezember 2021 hat die 25. große Strafkammer des Landgerichts Berlin die Anklage mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zugelassen, dass es sich bei den vier aufgefundenen Drogenmengen um vier eigenständige Taten des bandenmäßigen Handeltreibens i.S.d. § 53 StGB handele. Die Zusammenfassung zu einer Bewertungseinheit sei nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich dieser vier Taten hat die Strafkammer die Anklage nur betreffend der nun gesondert Verfolgten N. und Ak. zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Hinsichtlich des Angeklagten Y. hat die Kammer die Anklage nur bzgl. der Drogenmenge in der Wohnung B.str. als Fall 2) und hinsichtlich des Angeklagten A. nur bzgl. der aus der Wohnung P.str. übernommenen Drogenmenge als Fall 4) zur Hauptverhandlung zugelassen und beide Taten lediglich als Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet. Im Übrigen hat die Kammer die Eröffnung des Hauptverfahrens „aus prozessualen Gründen“ abgelehnt, da die Anklageschrift ihrer Umgrenzungsfunktion insoweit nicht genüge, als dass sie die Tatbeiträge der Angeklagten Y. und A. in den jeweils anderen drei Fällen nicht darlege. Ob die Ermittlungen insoweit Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung der Angeschuldigten Y. und A. ergeben hätten, ließ die Kammer offen, da es nicht ihre Aufgabe im Zwischenverfahren sei, „die Akten – namentlich die umfangreichen Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung – selbst daraufhin zu untersuchen“.

Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft am 16. Dezember 2021 sofortige Beschwerde eingelegt, soweit die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2021 hat das Landgericht das Verfahren gegen die Angeklagten Y. und A. abgetrennt.

II.

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Bewertungseinheit
(Symbolfoto: Rocket Stock/Shutterstock.com)

1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist gemäß § 210 Abs. 2 StPO statthaft.

Für sich genommen stellt die von der Anklageschrift abweichende rechtliche Bewertung der angeklagten Tat als vier eigenständige Taten lediglich eine abweichende rechtliche Würdigung gemäß § 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO dar, die nicht der Beschwerde zugänglich ist (vgl. BGH NJW 1989, 1101; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21. April 2016 – 1 Ws 75/16 –, juris). Gleiches gilt für die abweichende rechtliche Bewertung der Tathandlungen.

Allerdings hat das Landgericht im vorliegenden Fall die vier Tatvorwürfe als eigenständige Taten im prozessualen Sinne gemäß § 264 StPO behandelt und bei beiden Angeklagten jeweils drei von ihnen nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Damit liegt eine beschwerdefähige nur teilweise Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 207 Abs. 2 Nr. 1 StPO vor.

Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO) und auch im Übrigen zulässig.

2. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die beiden Angeklagten sind der von der Staatsanwaltschaft Berlin im Anklagesatz vom 14. Oktober 2021 angeklagten Tat hinreichend verdächtig. Die Anklageschrift genügt auch ihrer Umgrenzungsfunktion.

a) Die Eröffnung des Hauptverfahrens hat gemäß § 203 StPO bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts zu erfolgen. Die ermittelten Tatsachen müssen es bei vorläufiger Bewertung nach praktischer Erfahrung wahrscheinlich machen, dass der Angeschuldigte in einer Hauptverhandlung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln verurteilt wird. Dabei müssen zwar gewisse Belastungsmomente erwiesen sein, jedoch darf die Aufklärung von Widersprüchen zwischen den vorhandenen Beweisergebnissen der Hauptverhandlung überlassen bleiben (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 2 Ws 28/18 –, juris; BGH StV 2001, 579). Im Hinblick auf die besseren Aufklärungsmöglichkeiten der Hauptverhandlung dürfen schwierige und zweifelhafte Tatfragen nicht im Wege der nicht-öffentlichen, nur vorläufigen Tatbewertung des für die Eröffnungsentscheidung zuständigen Gerichts endgültig entschieden werden. Die Eröffnungsentscheidung soll erkennbar aussichtslose Fälle ausfiltern, aber der Hauptverhandlung ansonsten nicht vorgreifen (vgl. KG, Beschluss vom 19.10.2020 – 4 Ws 61/20 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Januar 2019 – III-3 Ws 524/18 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. November 2017 – 2 Ws 238/17 –, juris).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe besteht – ungeachtet anderer denkbarer Möglichkeiten – jedenfalls ein hinreichender Tatverdacht für die Annahme nur eines Handelsgeschäftes im Sinne einer Bewertungseinheit.

Die Bewertungseinheit ist als tatbestandliche Handlungseinheit im weiteren Sinn zu qualifizieren, bei der die tatbestandliche Handlungsumschreibung und die tatgegenständliche Betäubungsmittelmenge eine Erfolgs- bzw. Unrechtseinheit bilden. Hierdurch werden die einzelnen Ausführungsakte zu einer Tat des Handeltreibens verknüpft (vgl. Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius BtMG 10. Aufl. § 29 Rn. 455.; ders. Konkurrenzverhältnisse beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, 1. Aufl. 2021, S. 205; Becker in BeckOK BtMG, Bohnen/Schmidt (Stand 15.06.2021) § 29 Rn. 108 ff.). Voraussetzung für die Annahme einer Bewertungseinheit ist, dass sich alle Teilakte des Gesamtgeschehens im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes auf eine einzige erworbene oder besessene Betäubungsmittelmenge beziehen (BGH NJW 1981, 1325, 1326; NStZ 2000, 540, 541). Beschafft sich der Täter eine einheitliche Rauschgiftmenge zur gewinnbringenden Weiterveräußerung, so verwirklicht er den Tatbestand des Handeltreibens auch dann nur einmal, wenn er sie in mehreren Teilmengen absetzt, denn die Akte des Handeltreibens, die sich auf dieselbe Rauschgiftmenge beziehen, bilden eine Bewertungseinheit (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 121). Zwar kann der Umstand, dass – wie hier – die verschiedenen Betäubungsmittel mit unterschiedlichem Wirkstoffgehalt an verschiedenen Orten gefunden wurden und unterschiedliche Wirkstoffgehalte aufweisen, gegen die Annahme einer Bewertungseinheit sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2018 – 2 StR 408/17 –, juris). Etwas anderes gilt aber bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen gemeinsamen Ankauf (Patzak Konkurrenzverhältnisse aaO S. 220).

Hier liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass den an verschiedenen Orten aufgefundenen Betäubungsmittelmengen ein einheitlicher Erwerbsvorgang zu Grunde lag. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Beschwerdebegründung zutreffend darauf hin, dass sich aus der Telekommunikationsüberwachung Hinweise für den gemeinsamen Erwerb unterschiedlicher Betäubungsmittel in unterschiedlicher Qualität ergeben haben. So lässt sich etwa einem überwachten Telefongespräch vom 15. Juni 2021 um 19.21 Uhr zwischen Ak. und N., der sich offensichtlich gerade bei einem Lieferanten aufhält, entnehmen, dass dieser „von dem Schönen ‚2 EURO‘ nehmen/kaufen“ werde und „und ‚1 EURO‘ von dem anderen“ (Sonderband TKÜ II Produktnummer: 31955, lfd. Nr.: 10450).

Daneben folgen aus der Observation Anhaltspunkte für ein Verbringen der in den verschiedenen Bunkerwohnungen gelagerten Betäubungsmitteln von einer Wohnung in die andere. So hat der Angeklagte Y. die Wohnung in der Pst. am 6. Juni 2021 gegen 3.23 Uhr mit einer großen Einkaufstasche verlassen, nachdem er die Wohnung gegen 3.00 Uhr ohne Tasche betreten hatte. Gegen 3.45 Uhr ist er ohne die Tasche zurückgekehrt (Bd. 5 Bl. 112R – 113R). Zwei Tage später wurde der gesondert Verfolgte N. mit der mutmaßlich selben Tasche beim Verlassen der Wohnung des Y. in der Bstr. beobachtet, die er an den gesondert Verfolgten K. übergab und in der ausweislich der späteren Polizeikontrolle 212,3 g Blütenstände der Cannabispflanze aufgefunden wurden (Bd. 2 Bl. 1-22, Bd. 5 Bl. 95). Am 3. Mai 2021 konnten die gesondert Verfolgten N. und Ak. dabei beobachtet werden, wie sie eine Edeka-Einkaufstüte aus der Wohnung des Ak. in der Astr. abholten und in die Wohnung Pstr. verbrachten, wo eine unbekannt gebliebene Person die Tüte eine Stunde später mitnahm (Sonderband Observation Bl. 16 f.).

Die Annahme des einheitlichen Erwerbsvorgangs wird auch nicht durch die Einlassungen der gesondert Verfolgten N. und Ak., welche diese am 3. und 17. Januar 2022 in der Hauptverhandlung im abgetrennten Verfahren abgegeben haben, entkräftet. Demzufolge hat der gesondert Verfolgte N. lediglich den Handel mit Cannabis, nicht jedoch den mit Kokain, eingeräumt. Dabei habe er „oft als Einkaufsgemeinschaft“ zusammen mit dem gesondert Verfolgten Ak. Cannabis eingekauft. Sie hätten einen gemeinsamen Bunker in der Pstr. und er, der N., zudem über einen eigenen Bunker in der Bstr. verfügt. Auch hat er die Übergabe der im Koffer des Angeklagten A. aufgefundenen Betäubungsmittel eingeräumt. Obwohl dies dessen „eigenes Geschäft“ gewesen sei, habe er die Flugtickets gebucht und die Beutel mit den Betäubungsmitteln verklebt, weil er darin geschickter sei. Der gesondert Verfolgte Ak. hat ebenfalls gemeinsame Erwerbsgeschäfte eingeräumt, bei denen das Geld für den „gemeinsamen Einkauf zusammengelegt“ worden sei, um es dann gemeinsam oder jeder für sich zu verkaufen. Das Cannabis sei „bei gemeinsamen Geschäften in allen Fällen in der Pstr. gelagert“ worden. Seinen eigenen Cannabisvorrat habe er ausschließlich in seiner Wohnung in der Astr. gelagert, bei gemeinsamen Erwerbsgeschäften habe aber die Pstr. kurzzeitig als Zwischenlager gedient.

Bei der hier nach Aktenlage nicht völlig eindeutigen und mehrere Möglichkeiten zulassenden Beweislage ist der Anklagesatz der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Die abschließende Bewertung muss der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben und kann nicht im Wege einer vorweggenommenen Beweiswürdigung bereits im Zwischenverfahren erfolgen.

b) Die Angeklagten sind der mittäterschaftlichen und bandenmäßigen Tatbegehung auch hinreichend verdächtig. Soweit die Kammer meint, es sei nicht ihre Aufgabe, den Akteninhalt zur Prüfung des hinreichenden Tatverdachts heranzuziehen, irrt sie (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 203 Rn. 1).

Der Tatbeitrag des Angeklagten Y. beschränkte sich nach dem Ermittlungsergebnis, insbesondere dem Ergebnis der Telekommunikationsüberwachung, mitnichten auf die bloße Verwahrung der Betäubungsmittel. Vielmehr stand er mit den Abnehmern in direktem Kontakt, war in die Umsatzgeschäfte eingebunden, und verfügte dabei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über eigene Gestaltungsmöglichkeiten und einen eigenen Handlungsspielraum. Die Generalstaatsanwaltschaft weist dabei u.a. zutreffend auf das abgehörte Telefongespräch vom 20. Mai 2021 hin, bei dem es der gesondert Verfolgte N. dem Angeklagten Y. überlässt, wie bei einem in dem Gespräch erörterten Betäubungsmittelverkauf verfahren werden soll („wie du es für angebracht hältst“) (Bd. I Bl. 141).

Ebenso verhält es sich beim Angeklagten A. Auch hier haben die Ermittlungen neben dem Transport der bei ihm sichergestellten Betäubungsmittel zum Flughafen, um diese zum Weiterverkauf in die Türkei zu verbringen, hinreichende Anhaltspunkte für eine mittäterschaftliche Beteiligung am Betäubungsmittelverkauf im Übrigen ergeben. Ausweislich der Observation hielt er sich nahezu täglich in der Bunkerwohnung in der Pstr. auf, wozu ihm wiederholt ein Schlüssel überlassen worden war, was auf eine langfristige und vertrauensvolle Einbindung schließen lässt (Sonderband Lichtbildmappe Pstr.). Überwachten Telefongesprächen vom 20. und 21 Juni 2021, auf welche die Staatsanwaltschaft auch in der Anklageschrift im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen hinweist, lässt sich entnehmen, dass er dort Betäubungsmittelverkäufe abwickelte, indem er die Drogen herausgab und den Kaufpreis entgegennahm (Sonderband TKÜ II Produktnummer: 36664, lfd. Nr.: 11836; Produktnummer: 37471, lfd. Nr.: 12079; Produktnummer: 37468, lfd. Nr.: 12077). Hinzu kommt die gemeinsame Verurteilung mit dem nun gesondert Verfolgten N. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln durch das Amtsgericht Nordhorn am 6. Oktober 2015 und das arbeitsteilige Vorgehen bei der Vorbereitung der Betäubungsmittellieferung in die Türkei.

 

c) Ausgehend von einer einheitlichen Tat des Handeltreibens genügt die Anklageschrift – jedenfalls unter Rückgriff auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen – auch ihrer Umgrenzungsfunktion. Soweit das Landgericht beanstandet, dass die Anklage die Tatbeiträge der beiden Angeklagten hinsichtlich jeder einzelnen im konkreten Anklagesatz genannten aufgefundenen Betäubungsmittelmenge – welche das Landgericht als eigene Taten wertet – nicht darstelle, verkennt sie, dass die Anklage allen Angeklagten ein umfassendes gemeinschaftliches Handeltreiben zur Last gelegt hat, was sich der Formulierung des Anklagesatzes unzweideutig entnehmen lässt. Der Darstellung weiterer konkreter Aktivitäten der Angeklagten zu jeder einzelnen Drogenmenge bedurfte es daher nicht.

III.

Eine Kosten- und Auslagenentscheidung war in diesem, das Verfahren nicht abschließenden Beschluss nicht veranlasst.

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