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Grund-/Verfahrensgebühr – Tätigkeit für die Einlegung einer Beschwerde gegen einen § 111a StPO

AG Mühlhausen – Az.: Gs 964/20 – Beschluss vom 10.05.2021

In dem Ermittlungsverfahren wegen Verdachtes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort hat das Amtsgericht Mühlhausen am 10.05.2021 beschlossen:

Die nach dem vollstreckbaren Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 21.10.2020 aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Beschuldigten pp. werden auf 116,00 € (in Worten: einhundertsechzehn Euro) festgesetzt.

Gründe:

Mit Schreiben vom 08.12.2020 reichte die Wahlverteidigerin Rechtsanwältin pp. ihre Vergütungsabrechnung ein und beantragte, die Kosten bzgl. des Beschwerdeverfahrens gegen die Entscheidung des Amtsanwalts nach § 111a StPO in Höhe von 116,00 EUR festzusetzen. Es handelt sich um die Differenz der erhöhten Grundgebühr und Verfahrensgebühr im Vergleich zu der Mittelgebühr, die ohne Beschwerdeverfahren entstanden wären. Der Betrag errechnet sich somit wie folgt:

(260,00 EUR nach Nr. 4100 VV RVG + 205,00 EUR nach 4104 VV RVG)

– (200,00 EUR + 165,00 EUR) Mittelgebühren

= 100,00 EUR zzgl. 16% Mehrwertsteuer = 116,00 EUR.

Der Bezirksrevisor nahm zum Antrag Stellung und wendete ein, dass das Beschwerdeverfahren nur gebührenerhöhend bei der Verfahrensgebühr für das Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen ist, nicht hingegen bei der Bemessung der Grundgebühr, siehe Vermerk BI. 224 d.A. In einer weiteren Stellungnahme (BI. 230 d.A.) trug er vor, dass es auf die Höhe der Grundgebühr gar nicht ankommt, da die Grundgebühr ohnehin nicht das Beschwerdeverfahren, sondern nur das eigentliche Verfahren betrifft.

Dies wird im vorliegenden Fall anders gesehen. Die Bemessung der Grundgebühr ist gem. § 14 RVG anhand derselben Kriterien vorzunehmen wie auch die Verfahrensgebühren. Da mit Übernahme des Mandats die Grund- und Verfahrensgebühr nahezu zeitgleich entstanden sind, kann man die Tätigkeit für die Einlegung der Beschwerde nicht nur der Verfahrensgebühr gebührenerhöhend zurechnen. Denn bei Übernahme des Mandats war der Beschluss gem. § 111 a StPO bereits erlassen und damit der Beschwerdegegenstand auch schon ein wichtiger Bestandteil bei der Einarbeitung in das Verfahren. Weiterhin sind im Hinblick auf die Erstattungspflicht der Staatskasse ebenfalls alle mit dem Beschwerdeverfahren im Zusammenhang stehenden Kosten zu erstatten, wozu in diesem Fall auch die Erhöhung der Grundgebühr von 30% gehört, die nur durch die später angefochtene Entscheidung nach § 111a StPO überhaupt zugestanden wird. Bei der Verfahrensgebühr bleibt die Anwältin sogar unter einer Erhöhung von 30% der Mittelgebühr und berücksichtigt damit auch den Aufwand, der mit der Grundgebühr bereits abgegolten wurde.

Es konnte somit antragsgemäß entschieden werden.

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