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Pflichtverteidigerbestellung – Erstreckung auf das Adhäsionsverfahren

LG München I, Az.: 1 Ks 127 Js 165155/14, Beschluss vom 26.09.2016

Es wird festgestellt, dass sich die Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt … vom 30.10.2015 sowie diejenige von Rechtsanwältin … vom 07.07.2015 auch auf Adhäsionsverfahren erstreckt, insbesondere auch auf das Adhäsionsverfahren betreffend die Adhäsionsklägerin … .

Gründe

I.

Im Hauptverhandlungstermin am 20.09.2016 stellte die Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin … namens und in Vollmacht ihrer Mandantin, der Nebenklägerin …, einen Adhäsionsantrag.

Im Anschluss daran beantragte der Verteidiger Rechtsanwalt … im Einvernehmen mit seiner Mitverteidigerin, Rechtsanwältin … , die Pflichtverteidigerbestellung für beide Verteidiger auch auf das Adhäsionsverfahren zu erstrecken.

II.

Nach Auffassung der 1. Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts München I, die von derjenigen des OLG München (Beschluss vom 26.01.01, 2 Ws 1340/01) abweicht, erstreckt sich die Beiordnung des Pflichtverteidigers auch auf die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren.

Dies ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten (wie hier auch: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. A., § 140 Rn. 5; KK-Laufhütte, StPO, 7. A., § 140 Rn. 4; Beck-OK/Wessing, StPO, 25. E., § 140 Rn. 1; OLG Rostock, Beschluss v. 15.06.11, 1 Ws 166/11; OLG Dresden, Beschluss v. 13.06.07, 1 Ws 155/06; OLG Schleswig, Beschluss v. 15.04.13, 1 Ws 143/13; OLG Köln, Beschluss v. 29.06.05, 2 Ws 254/05; a.M.: OLG München, Beschluss vom 26.01.01, 2 Ws 1340/01; OLG Koblenz, Beschluss v. 14.03.14, 2 Ws 104/14; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 06.08.12, 3 Ws 203/12; OLG Hamm, Beschluss v. 08.11.12, 3 Ws 139/12; OLG Hamburg, Beschluss v. 14.06.10, 3 Ws 73/10; OLG Oldenburg, Beschluss v. 22.04.10, 1 Ws 178/10; OLG Bamberg, Beschluss v. 22.10.08, 1 Ws 576/08; OLG Celle, Beschluss v. 06.11.07, 2 Ws 143/07; OLG Jena, Beschluss v. 14.04.08, 1 Ws 51/08; OLG Stuttgart, Beschluss v. 06.04.09, 1 Ws 38/09; OLG Zweibrücken, Beschluss v. 11.09.06, 1 Ws 347/06; offen gelassen von BGH, Beschluss v. 30.03.01, 3 StR 25/01).

Für eine Beschränkung des Umfangs der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 StPO auf die Abwehr des staatlichen Strafanspruchs, wie von der Gegenauffassung behauptet, findet sich im Gesetz keine Grundlage. Insbesondere folgt eine solche Beschränkung auch nicht aus § 404 Abs. 5 StPO, da diese Vorschrift nicht generell ein besonderes Verfahren für die gerichtliche Entscheidung, dem Angeklagten zur Abwehr von gegen ihn gerichteten Adhäsionsanträgen einen Rechtsanwalt beizuordnen, normiert.

1. Die notwendige Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 StPO erstreckt sich auf das gesamte Strafverfahren (Meyer-Goßner/Schmitt aaO., KK-Laufhütte aaO.; Beck-OK/Wessing aaO.). Da das Adhäsionsverfahren Teil des Strafverfahrens ist, wie sich aus dessen gesetzlicher Regelung in den §§ 403 ff. StPO ergibt, erstreckt sich der Umfang der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 StPO schon bereits deshalb auch hierauf. Eine Beschränkung des Umfangs der notwendigen Verteidigung auf die Abwehr des staatlichen Strafanspruchs hat der Gesetzgeber in § 140 StPO nicht vorgenommen.

Vielmehr lässt sich die Einführung der Neuregelung in § 140 Abs. 1 Nr. 9 StPO als Argument für die hier vertretene Auffassung heranziehen. Nach dieser Vorschrift wird ein Fall der notwendigen Verteidigung bereits allein dadurch begründet, wenn dem Verletzten nach den §§ 397a und 406 Abs. 3 und 4 StPO ein Rechtsanwalt beigeordnet wurde.

Die Einführung von § 140 Abs. 1 Nr. 9 StPO erfolgte, wie sich der Gesetzesbegründung auch ausdrücklich entnehmen lässt, aus Gründen der Waffengleichheit und des fairen Verfahrens, damit der Angeklagte einem beigeordneten Opferanwalt nicht allein gegenübertreten muss (BT-Drs 17/6261, S. 11). Ein Hinweis auf die Beschränkung dieser Erwägung auf den originären und zentralen Bereich des Strafprozesses, nämlich die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen.

Eine solche Beschränkung würde vielmehr dem mit § 140 Abs. 1 Nr. 9 StPO verfolgten Ziel der Herstellung von Waffengleichheit zuwiderlaufen. Es wäre widersprüchlich, wenn einerseits bereits allein die Beiordnung eines Beistandes für den Verletzten zur Herstellung von Waffengleichheit einen Fall der notwendigen Verteidigung begründet, sich aber andererseits die Vertretungsbefugnis des Verteidigers nicht auf das Adhäsionsverfahren erstrecken würde und eine zusätzliche Beiordnung erforderlich wäre, welche nach der Gegenauffassung nur nach § 404 Abs. 5 StPO im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommt. Dies gilt umso mehr, da zwischen der Verteidigung des Angeklagten gegen die ihm vorgeworfene Straftat und der Abwehr der auf diese Straftat gestützten zivilrechtlichen Ersatz- oder Schmerzensgeldansprüche des Verletzten eine enge tatsächliche und rechtliche Verbindung besteht. Auf diese hat auch der BGH in der oben angeführten Entscheidung verwiesen, auch wenn er von einer Entscheidung der Streitfrage abgesehen hat.

2. Eine Beschränkung der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 StPO auf die Abwehr des staatlichen Strafanspruchs ergibt sich auch nicht aus § 404 Abs. 5 StPO. Hierbei handelt es sich nicht um eine Spezialvorschrift gegenüber § 140 Abs. 1 StPO, welche generell ein besonderes Verfahren für die gerichtliche Entscheidung, dem Angeklagten zur Abwehr von gegen ihn gerichteten Adhäsionsanträgen einen Rechtsanwalt beizuordnen, normiert.

Nach der Gegenauffassung, die jedoch den Regelungsgehalt des § 404 Abs. 5 StPO verkennt, kommt die Beiordnung des Pflichtverteidigers als anwaltlicher Vertreter des Angeklagten für das Adhäsionsverfahren nur im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf entsprechenden Antrag des Angeklagten hin in Betracht.

a. Schon ihrem Wortlaut nach beinhaltet die Vorschrift kein besonderes Verfahren für die gerichtliche Entscheidung, einem Angeklagten zur Abwehr von gegen ihn gerichteten Adhäsionsanträgen einen Rechtsanwalt beizuordnen.

(1) § 404 Abs. 5 S. 1 StPO normiert zunächst einmal prinzipiell, dass es im Adhäsionsverfahren überhaupt die Möglichkeit von Prozesskostenhilfe gibt und zwar sowohl für den Antragsteller als auch für den Angeschuldigten (bzw. den Angeklagten, vgl. § 157 StPO). Ferner werden die Voraussetzungen sowie das Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe geregelt, wenn es heißt, dass auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen ist, sobald die Klage erhoben ist.

Diese Auslegung anhand des Wortlauts wird durch die Gesetzesbegründung gestützt. Demnach sollte mit der Einführung des § 404 Abs. 5 StPO die Gewährung der Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren geregelt und diese auch für den Antragsteller ermöglicht werden. Die in § 404 Abs. 5 StPO geregelte Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Antragsteller gestattet nunmehr auch solchen Verletzten das Vorgehen im Adhäsionsverfahren, die nach der alten Rechtslage die Zivilgerichte in Anspruch nehmen mussten, weil nur dort die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe bestand. Für den Angeschuldigten hingegen hatte die Rechtsprechung bereits nach der alten Rechtslage in analoger Anwendung des § 114 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt. Diese Rechtslage sollte durch § 404 Abs. 5 StPO ausdrücklich anerkannt werden. Das gleichzeitig mit der Strafsache und dem Prozesskostenhilfeantrag befasste Gericht kann prüfen, ob der zivilrechtliche Anspruch auch im Hinblick auf seine Geltendmachung im Adhäsionsverfahren hinreichende Erfolgsaussicht hat (BT-Drs 10/5305, S. 15/16).

(2) Die in § 404 Abs. 5 S. 1 StPO enthaltene allgemeine Verweisung auf die zivilrechtlichen Prozesskostenhilfevorschriften in den §§ 114 ff. ZPO wird durch § 404 Abs. 5 S. 2 StPO ergänzt und in einem Punkt abgeändert:

Demnach gilt § 121 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe, dass dem Angeschuldigten, der bereits einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden.

Durch die in § 404 Abs. 5 S. 1 StPO enthaltene Regelung wird somit für das Adhäsionsverfahren die in § 121 Abs. 2 ZPO normierte Wahlfreiheit der Partei hinsichtlich ihres anwaltlichen Vertreters eingeschränkt. § 121 Abs. 2 ZPO regelt nämlich, dass der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet wird, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Nach der Gesetzesbegründung bestimmt § 404 Abs. 5 S. 2 StPO, dass dem Angeschuldigten unter anderem aus prozessökonomischen Erwägungen für das Adhäsionsverfahren im Regelfall nicht zusätzlich ein weiterer Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden soll (BT-Drs 10/5305, S. 16).

b. Nach der Gegenauffassung hätte die Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 140 Abs. 1 StPO auch auf das Adhäsionsverfahren zur Folge, dass die Vorschrift des § 404 Abs. 5 StPO weitestgehend ins Leere laufen und im Hinblick auf den Angeklagten bedeutungslos würde.

Dies ist unzutreffend, da auf Seiten des Angeklagten diejenigen Fälle im Anwendungsbereich des § 404 Abs. 5 StPO verbleiben, in denen keine notwendige Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 StPO vorliegt (so auch OLG Köln aaO.). Im Einzelnen bedeutet dies, dass § 404 Abs. 5 S. 1 StPO sowohl bei Angeklagten ohne Verteidiger als auch in Fällen der Wahlverteidigung Anwendung findet. § 404 Abs. 5 S. 2 StPO betrifft nur die Angeklagten mit einem Wahlverteidiger.

Dafür, dass auch der Gesetzgeber bei der Abfassung von § 404 Abs. 5 S. 2 StPO bezüglich des Angeklagten nur Fälle der Wahlverteidigung, nicht auch der Pflichtverteidigung, erfassen wollte, lässt sich ein Anhaltspunkt in der Gesetzesformulierung finden.

Die in § 404 Abs. 5 S. 2 StPO enthaltene Modifikation der zivilrechtlichen Prozesskostenhilfevorschriften nimmt nur Bezug auf § 121 Abs. 2 ZPO. Der Anwendungsbereich von § 121 Abs. 2 ZPO ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist. Nur in diesen Fällen ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts – bei Vorliegen der übrigen Prozesskostenhilfevoraussetzungen – von den zusätzlichen Voraussetzungen abhängig, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Auf Verfahren mit Anwaltszwang hingegen findet § 121 Abs. 1 ZPO Anwendung, der die genannten zusätzlichen Voraussetzungen nicht enthält.

§ 121 Abs. 2 ZPO erfasst somit Konstellationen, in denen eine Partei nur deshalb anwaltlich vertreten ist, weil sie es wünscht und nicht weil eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben wäre. Diese Konstellation ist mit derjenigen der Wahlverteidigung im Strafprozess vergleichbar. Die Pflichtverteidigung hingegen ist viel eher mit der Konstellation des § 121 Abs. 1 ZPO vergleichbar, auf welche § 404 Abs. 5 S. 2 StPO aber gerade nicht Bezug nimmt.

Hätte der Gesetzgeber trotz dieses systematischen Unterschieds auch Fälle der Pflichtverteidigung von der Bezugnahme auf § 121 Abs. 2 ZPO in § 404 Abs. 5 S. 2 StPO erfassen wollen, weil es ihm ausschließlich um die Bezugnahme auf die bereits genannten zusätzlichen Voraussetzungen gegangen wäre, hätte ein entsprechender Hinweis im Gesetz oder zumindest in der Gesetzesbegründung erfolgen müssen.

c. Die Gegenauffassung leitet aus der isoliert betrachteten Formulierung „dass dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll“ ab, dass § 404 Abs. 5 S. 2 StPO nicht zwischen Wahl- und Pflichtverteidiger unterscheide. Deshalb ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, dass die Beiordnung eines Anwalts als Pflichtverteidiger nicht automatisch dessen Beiordnung im Adhäsionsverfahren beinhalte.

Dieser Argumentation ist jedoch entgegenzuhalten, dass sie die Bezugnahme auf § 121 Abs. 2 ZPO und die sich hieraus ergebenden, oben dargelegten Konsequenzen übersieht. Unter Berücksichtigung des vollständigen Inhalts der in Bezug genommenen Vorschrift ist die Schlussfolgerung, dass in § 404 Abs. 5 S. 2 StPO nicht zwischen Wahl- und Pflichtverteidiger unterschieden werde, unzutreffend (vgl. oben).

3. Gegen die Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung auch auf das Adhäsionsverfahren spricht auch nicht der Umstand, dass sich die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand des Nebenklägers gemäß § 397a Abs. 1 StPO nach allgemeiner Auffassung nicht auf die Vertretung des Nebenklägers im Adhäsionsverfahren erstreckt (vgl. nur BGH aaO.).

Die hieraus resultierende Besserstellung des Angeklagten gegenüber dem Nebenkläger ist sachlich gerechtfertigt, da der Trennung zwischen der Beiordnung als Beistand des Nebenklägers gemäß § 397a Abs. 1 StPO einerseits und der Beiordnung als Beistand des Antragstellers gemäß § 404 Abs. 5 StPO in entscheidendem Maße folgende Erwägung zugrunde liegt:

Indem Prozesskostenhilfe gemäß § 404 Abs. 5 S. 1 StPO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO dem Antragsteller unter anderem nur dann zu gewähren ist, wenn der von ihm geltend gemachte zivilrechtliche Anspruch hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, soll verhindert werden, dass die Staatskasse mit Gebührenansprüchen belastet wird, die durch das Einklagen nicht bestehender oder überhöhter Ersatzansprüche im Adhäsionsverfahren entstehen. Dem könnte aber nicht mehr vorgebeugt werden, wenn der dem Nebenkläger nach § 397a Abs. 1 StPO bestellte anwaltliche Beistand ohne weitere gerichtliche Prüfung auch im Adhäsionsverfahren für den Nebenkläger jegliche Forderungen ohne Rücksicht auf deren Erfolgsaussicht geltend machen könnte und hierfür anschließend aus der Staatskasse entschädigt würde (BGH aaO., OLG Dresden aaO., OLG Köln aaO.).

Gerade diese Gefahr besteht jedoch beim Pflichtverteidiger nicht. Dieser hat es nicht in der Hand, ob überhaupt und ggf. in welcher Höhe Ansprüche im Adhäsionsverfahren geltend gemacht werden. Das Missbrauchsrisiko besteht hier nicht (OLG Dresden aaO., OLG Köln aaO.).

 

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