Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Gilt ein Beweisverwertungsverbot bei Funkzellenabfrage?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann haften Täter gesamtschuldnerisch?
- Wann ist Wertersatz einzuziehen?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf die Polizei mein Handy orten, wenn nur ein einfacher Diebstahl vorliegt?
- Verliere ich mein Recht auf das Beweisverwertungsverbot, wenn ich bereits ausgesagt habe?
- Muss ich Wertersatz leisten, wenn ich das Diebesgut bereits an das Opfer zurückgab?
- Hafte ich für die gesamte Beute, obwohl ich nur einen kleinen Teil davon erhielt?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 StR 171/23
Das Wichtigste im Überblick
Der BGH hob die Verurteilung im Funkzellenfall auf, weil die Standortdaten rechtswidrig verwendet wurden.
- Der BGH hob Fall II.5, die Gesamtstrafe und die Einziehung teilweise auf.
- Die Funkzellenabfrage war rechtswidrig, weil kein Katalogverdacht vorlag.
- Ohne die Standortdaten konnte der BGH die Verurteilung nicht sicher halten.
- Bei 500 Euro haftet der Angeklagte nun mit dem Mittäter zusammen.
- Die Einziehung in Fall II.9 muss das neue Gericht erneut prüfen.
- Gericht: BGH
- Datum: 10.01.2024
- Aktenzeichen: 2 StR 171/23
- Verfahren: Revision im Strafverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht, Einziehung
- Relevant für: Angeklagte, Verteidiger, Staatsanwaltschaft, Gerichte
Gilt ein Beweisverwertungsverbot bei Funkzellenabfrage?
Ein Mann wurde vom Landgericht Frankfurt am Main wegen Diebstahls mit Waffen in drei Fällen, davon einmal versucht, sowie wegen Diebstahls in zwei weiteren Fällen zu zwei Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf seine Revision hin im Fall II.5 sowie in Teilen der Einziehungsentscheidungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; im Übrigen verwarf er das Rechtsmittel.
Rechtsgrundlage für die Erhebung retrograder Standortdaten ist § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 100g Abs. 1 Satz 3 und § 100g Abs. 2 StPO. Dabei handelt es sich um historische Funkzellendaten, mit denen Ermittler rückwirkend überprüfen können, in welche Funkmasten ein Mobiltelefon in der Vergangenheit eingeloggt war. Diese Vorschrift verlangt zwingend den Verdacht einer sogenannten Katalogtat nach § 100g Abs. 2 Satz 2 StPO – nicht jede Straftat reicht dafür aus. Werden Daten trotzdem ohne diese Voraussetzung erhoben, greifen nach der Rechtsprechung zu § 100a StPO, die der Senat auf § 100g StPO übertrug, die Grundsätze zum Beweisverwertungsverbot. Für die revisionsrechtliche Prüfung solcher Verfahrensfehler ist zudem § 337 Abs. 1 StPO maßgebend.
Die Anordnung der Funkzellenabfrage im Ermittlungsverfahren auf Grundlage des § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO war gesetzeswidrig, weil im Zeitpunkt der Anordnung der Verdacht einer besonders schweren Straftat nach § 100g Abs. 2 StPO nicht bestand. Eine solche Katalogtat ist für die Funkzellenabfrage aber Anordnungsvoraussetzung. – so der Bundesgerichtshof
Im Fall II.5 verschafften sich der Angeklagte und der Mitangeklagte S. am 10. Februar 2020 gewaltsam Zutritt zu einem Kiosk und stahlen Waren und Bargeld im Wert von 23.432,70 Euro. Der Ermittlungsrichter hatte die Funkzellenabfrage bereits am 12. Februar 2020 angeordnet – gestützt lediglich auf den Verdacht eines Diebstahls oder besonders schweren Falls nach §§ 242, 243 StGB. Anhaltspunkte für einen schweren Bandendiebstahl nach § 244a Abs. 1 StGB, der als Katalogtat gegolten hätte, lagen laut Ermittlungsbericht nicht vor.
Damit fehlte die gesetzliche Grundlage für die Datenerhebung. Weil die Standortdaten trotz Widerspruchs der Verteidigung per Selbstleseverfahren und durch Vernehmung eines Polizeibeamten in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, stellte der Bundesgerichtshof ein Beweisverwertungsverbot fest.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Erhebung retrograder Standortdaten im Rahmen einer Funkzellenabfrage gemäß § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO ist zwingend an den Verdacht einer Katalogtat gebunden; eine Anordnung ohne diese Voraussetzung führt in der Regel zu einem Beweisverwertungsverbot.
- Erlangen bei einer gemeinschaftlich begangenen Tat mehrere Beteiligte die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Tatbeute, haften sie im Rahmen der Einziehung gesamtschuldnerisch auf den vollen erlangten Betrag.
- Eine Anordnung der Wertersatzeinziehung setzt rechtsfehlerfreie Feststellungen voraus, dass das sichergestellte Diebesgut nicht bereits an die Geschädigten zurückgegeben wurde, da hierdurch der staatliche Einziehungsanspruch nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB erlischt.

Praxis-Hinweis: Der entscheidende Faktor in den Ermittlungsakten
Das Beweisverwertungsverbot kippte das Urteil, weil die Ermittlungsbehörden ihren eigenen Fehler dokumentiert hatten: Der richterliche Beschluss und der Ermittlungsbericht wiesen als Anlass lediglich einen einfachen Diebstahl aus und verneinten ausdrücklich das Vorliegen einer Katalogtat. Wer in einem ähnlichen Fall die Rechtmäßigkeit einer Funkzellenabfrage prüfen will, muss daher exakt im richterlichen Anordnungsbeschluss nachlesen, welcher konkrete Tatvorwurf dort als Grundlage genannt wird. Fehlt der Verdacht auf eine in § 100g Abs. 2 StPO gelistete Katalogtat, ist die Datenerhebung rechtswidrig und die Beweise sind regelmäßig nicht verwertbar.
Warum der Verweis auf § 96 TKG a.F. nicht ausreichte
Die Anklage hatte argumentiert, der Beschluss stütze sich auf die Erhebung nach § 96 TKG a.F. gespeicherter Verkehrsdaten, weshalb die Voraussetzungen des § 100g Abs. 2 StPO nicht zwingend vorliegen müssten. Der Senat widersprach dem: Die Verweisung in § 100g Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StPO erfasse nach Wortlaut, Gesetzesgeschichte, Systematik und Zweck auch § 100g Abs. 1 Satz 3 StPO. Retrograde Standortdaten bleiben demnach streng an die Voraussetzungen des § 100g Abs. 2 StPO gebunden.
Da die Erhebung retrograder Standortdaten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gerade wegen der Möglichkeit des Erstellens von Bewegungsprofilen nur unter den Voraussetzungen des § 100g Abs. 2 StPO zugelassen werden sollte, ist das Instrument der Funkzellenabfrage nach seinem Sinn und Zweck auf die Ermittlung der […] Katalogtaten beschränkt. – so der Bundesgerichtshof
Verteidiger sollten in der Hauptverhandlung gezielt prüfen, ob die Staatsanwaltschaft versucht, die Funkzellenabfrage nachträglich auf § 96 TKG a.F. umzuetikettieren, um die Katalogtat-Voraussetzung zu umgehen. Dieses Argument ist nach dem BGH-Beschluss unzulässig: Retrograde Standortdaten bleiben strikt an § 100g Abs. 2 StPO gebunden. Wird diese Argumentationslinie vorgetragen, muss die Verteidigung dem ausdrücklich unter Verweis auf diese Entscheidung widersprechen und ein Beweisverwertungsverbot beantragen.
Warum weitere Indizien den Fehler nicht heilten
Die Anklage verwies zusätzlich auf eine Kontoeinzahlung von 297,11 Euro am nächsten Morgen sowie auf eine SMS des Mitangeklagten S. mit dem Inhalt: „für die Kippen 2.220 geben will. Sag schnell!“ Diese Indizien reichten dem Senat jedoch nicht aus, um den Fehler folgenlos zu lassen. Da das Landgericht seine Überzeugung zum Aufenthaltsort des Angeklagten maßgeblich auf die Funkzellendaten gestützt hatte, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil ohne diese Daten günstiger ausgefallen wäre. Deshalb wurden Schuldspruch, die zugehörige Einzelstrafe, die Gesamtstrafe und die Einziehungsentscheidung über 23.432,70 Euro für den Fall II.5 aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.
Wann haften Täter gesamtschuldnerisch?
Die Einziehung von Taterträgen regelt § 73 Abs. 1 StGB. Darunter versteht man die staatliche Abschöpfung der Beute nach dem Prinzip, dass sich Straftaten finanziell nicht lohnen dürfen. Haben mehrere Täter gemeinsam Verfügungsgewalt über die Beute erlangt, gelten die Grundsätze zur gesamtschuldnerischen Haftung – jeder haftet dann für den vollen Betrag, unabhängig vom eigenen Anteil.
Gegenstände, die durch die Tat erlangt sind, unterliegen der Einziehung. (§ 73 Abs. 1 StGB)
Für Beschuldigte in Einziehungsverfahren bedeutet das: Wer gemeinsam mit anderen Tätern Beute erlangt hat, haftet für den vollen Betrag — unabhängig davon, wie viel er persönlich behalten hat. In der Revision lohnt sich die Prüfung, ob das Landgericht die Mitverfügungsgewalt aller Beteiligten überhaupt einzeln festgestellt hat. Fehlen hierzu tragfähige Feststellungen, ist die Einziehungsentscheidung angreifbar.
Im Fall II.1 stieg der Angeklagte in der Nacht vom 7. auf den 8. Oktober 2019 mit einem unbekannten Dritten durch ein Souterrainfenster in eine Pizzeria ein und entwendete die Kassenschublade mit 500 Euro. In der Revision machte er geltend, allein Inhaber des einzuziehenden Betrags gewesen zu sein. Das Landgericht war dieser Sichtweise zunächst gefolgt und ging von einer Alleinschuldnerschaft aus.
Der Bundesgerichtshof wies dieses Argument zurück. Nach den Urteilsfeststellungen hatte auch der unbekannt gebliebene Mittäter tatsächliche Verfügungsgewalt über die Kassenschublade und ihren Inhalt erlangt. Der Senat änderte die Einziehungsentscheidung deshalb ab: Die 500 Euro unterliegen der gesamtschuldnerischen Haftung mit dem unbekannten Mittäter.
Wann ist Wertersatz einzuziehen?
Die Anordnung von Wertersatz richtet sich nach § 73c Satz 1 StGB. Das bedeutet konkret: Sind die originalen Beutestücke oder das gestohlene Bargeld beim Täter nicht mehr auffindbar, pfändet der Staat stattdessen den entsprechenden Gegenwert aus dessen legalem Privatvermögen. Ein Anspruch auf Rückgewähr erlischt gemäß § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB, wenn sichergestelltes Diebesgut bereits an die Geschädigten zurückgeführt wurde – in diesem Fall kann eine Wertersatzeinziehung hinfällig werden. Fehlerhafte Einziehungsentscheidungen lassen sich zudem nach § 357 StPO auch auf nicht revidierende Mitangeklagte erstrecken.
Wurde sichergestelltes Diebesgut bereits an die Geschädigten zurückgegeben, erlischt der staatliche Einziehungsanspruch nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB. Verteidiger sollten daher in den Ermittlungsakten gezielt nach Rückgabeprotokollen oder Quittungen suchen. Ist die Rückgabe dokumentiert, muss das Gericht eine Wertersatzeinziehung in dieser Höhe aufheben. Fehlen im Urteil Feststellungen dazu, ob und in welchem Umfang Beute zurückgeführt wurde, ist dies ein revisionsrechtlich relevanter Begründungsmangel.
Im Fall II.9 verschafften sich der Angeklagte und S. am 14. Februar 2020 gewaltsam Zutritt zu einer Shisha-Bar und entwendeten Tageseinnahmen in Höhe von 679,90 Euro sowie Wasserpfeifen, Zubehör und Alkohol im Gesamtwert von 6.379,85 Euro. Das Landgericht ordnete die wertersatzweise, gesamtschuldnerische Einziehung dieser Summe an – zusammen mit dem Fall II.5 insgesamt 29.812,55 Euro – und stützte sich dabei auf die Annahme, eine Einziehung der physischen Gegenstände sei nicht möglich gewesen.
Warum die Einziehungsentscheidung lückenhaft blieb
Der 2. Strafsenat hob diese Entscheidung auf. Offen blieb, ob das polizeilich sichergestellte Diebesgut den Geschädigten bereits zurückgegeben worden war, was den Anspruch nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB hätte erlöschen lassen. Zusätzlich rügte der Senat, dass nicht nachvollziehbar dargelegt wurde, warum die Einziehung der Gegenstände selbst unmöglich gewesen sein sollte, statt lediglich Wertersatz anzuordnen. Die Feststellungen blieben außerdem lückenhaft, ob der Angeklagte an den 679,90 Euro Tageseinnahmen überhaupt Mitverfügungsgewalt erlangt hatte.
Der Senat vermag anhand der insoweit lückenhaften Urteilsgründe nicht auszuschließen, dass das polizeilich sichergestellte Diebesgut in diesem Fall an den Geschädigten zurückgeführt und der Anspruch auf Rückgewähr erloschen ist (§ 73e Abs. 1 Satz 1 StGB). – so der Bundesgerichtshof
Wegen dieser Mängel hob der Bundesgerichtshof die Einziehungsentscheidung im Fall II.9 nach § 357 StPO ausdrücklich auch zugunsten des nicht revidierenden Mitangeklagten S. auf. Für die neue Verhandlung muss eine andere Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main sowohl den Schuldspruch im Fall II.5 als auch die Einziehungsfragen im Fall II.9 erneut prüfen – unter Ausschluss der rechtswidrig erlangten Funkzellendaten und mit vollständigeren Feststellungen zur Verfügungsgewalt über die Tatbeute.
Was Verteidigung und Beschuldigte tun müssen
In laufenden oder kommenden Strafverfahren mit Funkzellenabfrage muss die Verteidigung den richterlichen Anordnungsbeschluss darauf prüfen, ob ausdrücklich eine Katalogtat nach § 100g Abs. 2 StPO als Grundlage genannt wird. Fehlt dieser Verweis oder dokumentiert der Beschluss sogar, dass keine Katalogtat vorliegt, ist ein Beweisverwertungsverbot zu beantragen — das Argument der Staatsanwaltschaft, die Daten seien über § 96 TKG rechtmäßig erhoben worden, ist nach diesem Beschluss nicht mehr haltbar. Bei Einziehungsentscheidungen lohnt sich die gezielte Suche nach Rückgabeprotokollen in den Ermittlungsakten: Bereits an Geschädigte zurückgeführte Beute entzieht dem Staat die Grundlage für eine Wertersatzeinziehung.
Das Urteil des 2. Strafsenats des BGH bindet alle Landgerichte in der neuen Verhandlung und hat als höchstrichterliche Entscheidung Signalwirkung für sämtliche Verfahren, in denen retrograde Standortdaten ohne Katalogtat-Verdacht erhoben wurden. Die Entscheidung ist kein Einzelfall, sondern übertragbar auf alle Funkzellenabfragen, bei denen der Anordnungsbeschluss die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt — unabhängig von der konkreten Deliktsart.
Angeklagte, die selbst keine Revision eingelegt haben, profitieren ebenfalls, wenn ein Mitangeklagter erfolgreich die Einziehungsentscheidung angreift — vorausgesetzt, der Fehler wirkt sich auch zu ihren Gunsten aus (§ 357 StPO). Wer in einem solchen Fall bereits rechtskräftig verurteilt wurde, sollte prüfen lassen, ob die Aufhebung der Einziehung beim Mitangeklagten eine Erstreckung auf das eigene Verfahren ermöglicht.
Funkzellenabfrage ohne Katalogtat? Beweise könnten unverwertbar sein
Der BGH hat klargestellt: Eine Funkzellenabfrage ohne den Verdacht einer Katalogtat nach § 100g Abs. 2 StPO führt zu einem Beweisverwertungsverbot. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihren Anordnungsbeschluss auf formelle Fehler und prüfen, ob ein Widerspruch möglich ist. Verschaffen Sie sich jetzt Klarheit über Ihre strategischen Optionen im Verfahren.
Experten-Kommentar
Die strikte BGH-Entscheidung schließt hier eine bequeme argumentatorische Hintertür der Anklage unwiderruflich. Der Versuch, bei der Sicherung flüchtiger Standortdaten einfach auf das Telekommunikationsgesetz auszuweichen, entspringt schlicht der extremen Eile in der frühen Ermittlungsphase. Rechtlich halte ich diese nachträgliche Um-Etikettierung ohne eine echte Katalogtat aber für konsequent angreifbar und prozessual überaus dünnes Eis.
Der Kampf um formelle Verwertungsverbote gleicht in Konstellationen wie dieser keineswegs einem bloßen akademischen Selbstzweck. Wer jeden einzelnen Anordnungsbeschluss gnadenlos auf seine tatsächliche Begründungstiefe seziert, kann damit das gesamte rechtliche Fundament der Anklage ins Wanken bringen. Der Hebel einer robusten Verteidigung muss zwingend bei den allerersten Aktenvermerken ansetzen, noch bevor diese Daten überhaupt im Verhandlungssaal zirkulieren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf die Polizei mein Handy orten, wenn nur ein einfacher Diebstahl vorliegt?
Nein. Bei einfachem Diebstahl darf die Polizei retrograde Standortdaten per Funkzellenabfrage regelmäßig nicht erheben, weil dafür ein Verdacht auf eine Katalogtat nach § 100g Abs. 2 StPO erforderlich ist.
§ 100g Abs. 3 Satz 1 StPO erlaubt die Erhebung historischer Standortdaten nur, wenn der gesetzlich geforderte Katalogtatverdacht vorliegt. Ein einfacher Diebstahl nach §§ 242, 243 StGB genügt dafür nicht, weil diese Delikte nicht zu den in § 100g Abs. 2 StPO aufgeführten Anlasstaten gehören. Wird die Maßnahme trotzdem angeordnet, fehlt die gesetzliche Grundlage für die Datenerhebung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten dann die Grundsätze zum Beweisverwertungsverbot auch für Funkzellendaten. Solche Daten dürfen vor Gericht grundsätzlich nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden.
Entscheidend ist der Inhalt des richterlichen Anordnungsbeschlusses, weil dort die konkrete Tat als Grundlage genannt sein muss. Steht dort nur ein einfacher Diebstahl oder ein bloßer Verdacht nach §§ 242, 243 StGB, spricht viel für eine rechtswidrige Funkzellenabfrage. Bei besonders schweren Formen, etwa wenn eine Katalogtat wie schwerer Bandendiebstahl im Raum steht, kann die Lage anders aussehen.
Verliere ich mein Recht auf das Beweisverwertungsverbot, wenn ich bereits ausgesagt habe?
Nein. Ein bereits erhobener Vortrag oder weitere Indizien heben ein Beweisverwertungsverbot nicht automatisch auf. Entscheidend bleibt, ob das Gericht das Urteil auch ohne die rechtswidrig erlangten Funkzellendaten sicher genauso hätte fällen können.
Das Beweisverwertungsverbot betrifft die Verwertung des fehlerhaft erhobenen Beweises selbst, nicht die Frage, ob später noch andere Belastungsindizien hinzukommen. Hat das Gericht seine Überzeugung maßgeblich auf die unzulässigen Standortdaten gestützt, reicht eine zusätzliche Aussage, eine SMS oder eine Kontobewegung nicht aus, um den Verfahrensfehler zu „heilen“. Maßgeblich ist nach § 337 Abs. 1 StPO, ob ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil ohne den Fehler günstiger ausgefallen wäre. Genau daran scheitert eine Heilung regelmäßig, wenn die rechtswidrigen Daten für die Beweiswürdigung spürbar mitprägend waren.
Wichtig ist allerdings, dass der Widerspruch gegen die Verwertung in der Hauptverhandlung rechtzeitig erklärt wird, weil sonst prozessuale Nachteile drohen können. Selbst dann bleibt die Frage offen, wie stark das Gericht die unzulässigen Daten tatsächlich verwertet hat; je zentraler sie waren, desto eher führt der Fehler zur Aufhebung von Schuldspruch und Rechtsfolgen.
Muss ich Wertersatz leisten, wenn ich das Diebesgut bereits an das Opfer zurückgab?
Nein. Wenn das Diebesgut nachweislich an das Opfer zurückgegeben wurde, erlischt der staatliche Einziehungsanspruch nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB, sodass eine Wertersatzeinziehung insoweit unzulässig ist. Das gilt auch dann, wenn das Gericht den Gegenwert statt der Sache selbst einziehen will.
Der Grund ist, dass die Einziehung nur den Vermögensvorteil abschöpfen soll, der dem Täter noch verbleibt oder dem Staat noch zugeordnet werden kann. Wird die sichergestellte Beute an den Geschädigten herausgegeben, kann der Staat diesen Anspruch nicht mehr gegen Sie durchsetzen, weil das Erlöschen gesetzlich angeordnet ist. Das Gericht muss deshalb feststellen, ob und in welchem Umfang eine Rückgabe tatsächlich erfolgt ist. Fehlen dazu belastbare Feststellungen, ist die Wertersatzeinziehung rechtlich angreifbar.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn gar nicht dasselbe Diebesgut zurückgegeben wurde oder wenn offen bleibt, ob die Rückgabe den gesamten eingezogenen Betrag betrifft. Dann kommt es auf saubere Feststellungen im Urteil an, insbesondere zu Rückgabe, Sicherstellung und zur genauen Höhe des angeblich erlangten Werts.
Hafte ich für die gesamte Beute, obwohl ich nur einen kleinen Teil davon erhielt?
Ja. Bei gemeinschaftlich begangenen Straftaten haften Sie für den vollen Betrag gesamtschuldnerisch, wenn Sie tatsächliche Mitverfügungsgewalt über die Beute hatten. Ihr persönlicher Anteil ist dann für die Einziehung nicht entscheidend.
Rechtsgrundlage ist § 73 Abs. 1 StGB in Verbindung mit den Grundsätzen der gesamtschuldnerischen Haftung. Maßgeblich ist nicht, wie viel Geld Sie am Ende behalten haben, sondern ob Sie die Beute gemeinsam mit den anderen Tätern erlangt und beherrschen konnten. Wer während der Tat Zugriff auf die gesamte Beute hatte, hat den Tatertrag in voller Höhe „erlangt“. Deshalb kann der Staat den gesamten Betrag bei jedem Mittäter einziehen, bis er nur einmal realisiert wird.
Angreifbar bleibt die Entscheidung, wenn das Gericht die Mitverfügungsgewalt nicht sauber festgestellt hat. Bloße Vermutungen reichen nicht; das Urteil muss erkennen lassen, dass Sie tatsächlich Zugriff auf die gesamte Beute hatten und nicht nur auf Ihren kleinen Anteil.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: 2 StR 171/23 – Beschluss vom 10.01.2024
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