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Fahrlässige Tötung nach Pedelec-Unfall: Freispruch trotz Tempoverstoß

Ohne Vorwarnung rollt der Pedelecfahrer aus einer Praxisausfahrt auf die Straße, elf Stundenkilometer zu schnell ist der Transporter. Eine einzige Sekunde hätte alles verändern können – doch niemand kann sagen, ob sie das Leben gerettet hätte. Das Landgericht Bremen musste entscheiden, wie viel Gewissheit das Strafrecht für eine Verurteilung verlangt.
Umgestürztes Pedelec vor weißem Transporter an Parkplatzausfahrt mit Bremsspuren
Nach tödlichem Pedelec-Unfall spricht das Landgericht Bremen den Transporterfahrer mangels Pflichtwidrigkeitszusammenhangs vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 63 NBs 940 Js 8462/22 (1/25)

Das Wichtigste im Überblick

Am 05.02.2026 sprach das LG Bremen (63 NBs 940 Js 8462/22 (1/25)) den Transporterfahrer frei, weil nicht sicher feststand, dass seine überhöhte Geschwindigkeit den Tod des Pedelecfahrers verursacht hatte. Der Pedelecfahrer fuhr ohne anzuhalten auf die Straße; das Gericht hielt dieses Verhalten für nicht vorhersehbar.


  • Unklarer Unfallablauf: Bei 50 km/h wäre der Transporter später angekommen; ob der Radfahrer gebremst hätte, blieb offen.
  • Riskante Einfahrt: Der Pedelecfahrer fuhr ohne anzuhalten vom Parkplatz direkt auf die Straße.
  • Keine Handyablenkung: Gerätedaten und sofortiges Bremsen sprachen gegen eine Nutzung während der Fahrt.
  • Tempo nicht mehr ahndbar: Die Frist für eine Geldbuße wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung war abgelaufen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: LG Bremen
  • Datum: 05.02.2026
  • Aktenzeichen: 63 NBs 940 Js 8462/22 (1/25)
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Straßenverkehrsrecht
  • Wichtig für: Autofahrer nach schweren Verkehrsunfällen, Pedelecfahrer an Straßenausfahrten

Freispruch nach tödlichem Pedelec-Unfall: Landgericht hebt Urteil auf

Das Landgericht Bremen hat am 05.02.2026 (Az. 63 NBs 940 Js 8462/22 (1/25)) einen Transporterfahrer vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Der Mann war innerorts mit mindestens 61 km/h statt der erlaubten 50 km/h unterwegs, als ein Pedelecfahrer vor ihm auf die Fahrbahn fuhr und starb. Nicht mit der erforderlichen Sicherheit ließ sich jedoch feststellen, dass der Radfahrer bei Tempo 50 überlebt hätte.

Das Amtsgericht Bremerhaven hatte den Fahrer am 16.07.2024 noch wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB schuldig gesprochen. Es verwarnte ihn und behielt eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5,00 Euro vor. Dagegen legten der Fahrer und die Staatsanwaltschaft Bremen (Zweigstelle Bremerhaven) Berufung ein, beide mit dem Ziel eines Freispruchs. Die Staatsanwaltschaft hatte schon in erster Instanz einen Freispruch beantragt. Der Nebenkläger beantragte in der Berufungshauptverhandlung, die Berufungen zu verwerfen. Damit drang er nicht durch: Das Landgericht gab den Berufungen statt und hob das Urteil des Amtsgerichts auf.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Freigesprochenen trägt nach § 467 Abs. 1 StPO die Staatskasse. Der Nebenkläger bleibt auf seinen eigenen notwendigen Auslagen sitzen. Dazu verwies das Gericht auf die Kommentierung von Maier im Münchener Kommentar zur StPO zu § 472 StPO.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung infolge einer Geschwindigkeitsüberschreitung setzt einen nachweisbaren Pflichtwidrigkeitszusammenhang voraus; lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der tödliche Erfolg bei vorschriftsmäßiger Fahrweise ausgeblieben wäre, scheidet eine strafrechtliche Zurechnung nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ aus.
  2. Die objektive Vorhersehbarkeit eines Verkehrsunfalls und die Zurechnung des Todeserfolgs entfallen, wenn das Unfallopfer durch ein grob unvernünftiges, die Wartepflicht missachtendes Einfahren in den fließenden Verkehr eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung setzt, mit der nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht gerechnet werden musste.

Der Unfall: Pedelecfahrer fährt ohne Halt aus der Praxisausfahrt

Die Anklageschrift vom 23.01.2023 zeichnete ein anderes Bild als die Beweisaufnahme. Danach fuhr der Mann am 04.02.2022 mit einem Renault-Kleintransporter mit 61 bis 69 km/h durch die Ortschaft. Er sei wegen der Bedienung eines Mobiltelefons oder Tablets von der Fahrbahn abgekommen und mit dem Pedelecfahrer zusammengestoßen. Das Landgericht stellte den Ablauf anders fest.

Der Pedelecfahrer quert die Straße, ohne anzuhalten

Gegen 09:13 Uhr fuhr der Transporterfahrer mit mindestens 61 km/h auf der S-Straße. Nach seiner eigenen Einlassung war er auf dem Weg zu einer Tankstelle und schätzte sein Tempo auf 50 bis 60 km/h. Der Sachverständige hatte eine Annäherungsgeschwindigkeit von 61 bis 69 km/h ermittelt; zugunsten des Fahrers legte das Gericht 61 km/h zugrunde.

Der Pedelecfahrer kam von der Ausfahrt eines Arztpraxisparkplatzes. Er hielt nicht an, sondern fuhr auf die Fahrbahn, um die Straße zu überqueren.

Das sofortige Bremsen verhindert den Zusammenstoß nicht

Der Fahrer sah den Radfahrer erst unmittelbar beim Auffahren auf die Fahrbahn und bremste sofort. Zusätzlich wich er leicht nach rechts aus. Dennoch erfasste der Transporter den Pedelecfahrer mit der linken Frontseite, bei einer Kollisionsgeschwindigkeit von 45 km/h. Das Fahrrad fuhr zu diesem Zeitpunkt mit 10 bis 12 km/h.

Der Radfahrer wurde auf die Motorhaube und gegen die Windschutzscheibe geschleudert, danach auf den Gehweg. Nach einer Flugstrecke von 18 Metern prallte er dort mit dem Kopf gegen ein Brückengeländer. Trotz notärztlicher Bemühungen starb er um 09:46 Uhr an der Unfallstelle. Der Fahrer hielt nach eigenen Angaben an und ging sofort zum Verunglückten.

Die Geräte widerlegen den Vorwurf der Ablenkung am Steuer

Das Landgericht stellte fest, dass der Fahrer während der Fahrt weder ein Handy noch ein Tablet benutzt hatte. Dafür sprachen drei Punkte: Er gab an, erst nach dem Zusammenstoß telefoniert zu haben, und das passte zu den polizeilichen Erkenntnissen nach der Sichtung seiner Geräte. Außerdem wäre eine Ablenkung nicht mit der sofortigen Bremsreaktion vereinbar gewesen.

Die Beweiswürdigung stützte sich auf die Einlassung des Fahrers und das mündliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 05.02.2026. Die Einlassung hielt die Kammer für glaubhaft; dem nachvollziehbaren, widerspruchsfreien Gutachten schloss sie sich nach eigener Prüfung an. Für Fahrzeugschäden, Schäden am Pedelec sowie Unfallstelle und Spuren verwies das Gericht nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf Lichtbilder und die Unfallstellenzeichnung im schriftlichen Vorgutachten vom 08.12.2022.

Warum die Tempoüberschreitung nicht zur Verurteilung führte

Das Landgericht konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Radfahrer bei erlaubtem Tempo überlebt hätte. Für die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB prüfte es Kausalität, Sorgfaltspflichtverletzung, Pflichtwidrigkeitszusammenhang und objektive Vorhersehbarkeit. Die naturwissenschaftliche Kausalität zwischen der Fahrt und dem Tod bejahte es. Auch einen objektiven Verstoß gegen § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVO sah es, weil der Fahrer innerorts mit 61 statt mit 50 km/h fuhr.

Am Pflichtwidrigkeitszusammenhang scheiterte die Verurteilung. Nach der Lehre vom rechtmäßigen Alternativverhalten ist zu fragen, ob der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Ein verkehrswidriges Verhalten darf nur dann als ursächlich gelten, wenn sicher ist, dass der Erfolg bei verkehrsgerechtem Verhalten ausgeblieben wäre. Die bloße gedankliche Möglichkeit eines gleichen Erfolgs genüge nicht. Das Gericht verwies dazu auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.09.1957 (4 StR 354/57, BGHSt 11, 1).

Bei Tempo 50 wäre der Transporter eine Sekunde später eingetroffen

Bei Einhaltung von 50 km/h und gleichzeitiger Bremsung wäre der Fahrer eine Sekunde später an der Kollisionsstelle gewesen. Das Gericht konnte nicht feststellen, was der Pedelecfahrer in dieser Sekunde getan hätte. Möglich war, dass er den Transporter wahrgenommen und gebremst oder angehalten hätte. Dann wäre es zu einer Kollision mit 5 km/h gekommen. Ebenso möglich war, dass er mit gleichbleibender Geschwindigkeit weitergefahren wäre.

Nach dem Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten) ging die Kammer zugunsten des Fahrers von der Kollision mit 5 km/h aus.

Auch eine Kollision mit 5 km/h hätte einen Sturz bedeutet

Der Sachverständige führte überzeugend aus, dass der Radfahrer bei 5 km/h nicht gegen das Brückengeländer geschleudert worden wäre. Die konkret festgestellten tödlichen Verletzungen wären in dieser Form nicht eingetreten.

Das Gericht hielt es aber für nicht auszuschließen, dass der Mann auch bei einem Sturz aus dieser Situation gestorben wäre. Als mögliche tödliche Folgen eines Sturzes aus etwa 1,5 Metern Höhe auf Asphalt nannte es einen Genickbruch, ein gedecktes Schädel-Hirn-Trauma mit intrakraniellen Blutungen oder schwere innere Verletzungen. Der Helm hätte vor Schädelfrakturen durch direkten Aufprall geschützt, nicht aber vor allen anderen möglicherweise tödlichen Verletzungen.

Im Zweifel für den Fahrer: Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang fehlt

Aus diesen Überlegungen folgte, dass sich das Ausbleiben des Todes bei Tempo 50 nicht sicher feststellen ließ. Den Pflichtwidrigkeitszusammenhang verneinte die Kammer deshalb nach dem Zweifelsgrundsatz. Die Tempoüberschreitung allein reichte damit nicht, um dem Fahrer den Tod des Pedelecfahrers strafrechtlich zuzurechnen.

Der Tod war für den Fahrer objektiv nicht vorhersehbar

Unabhängig vom fehlenden Pflichtwidrigkeitszusammenhang verneinte das Landgericht die objektive Vorhersehbarkeit des Todes. Diese bezieht sich auf die generelle Möglichkeit des Erfolgseintritts. Mit einem völlig atypischen, außerhalb der Lebenserfahrung liegenden Verhalten muss niemand rechnen (von Heintschel-Heinegg, BeckOK StGB, 68. Edition, § 222 Rn. 21; OLG Hamm, Beschluss vom 20.08.2015 – 5 RVs 102/15, NStZ-RR 2016, 27). Bei grob unvernünftigem Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers kann die Vorhersehbarkeit eines Unfalls für den Unfallverursacher entfallen.

Freie Sicht, aber keine Beachtung der Wartepflicht

Wer aus einem Grundstück auf eine Straße einfährt, muss sich nach § 10 S. 1 StVO so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Erforderlichenfalls muss er warten. Der Pedelecfahrer fuhr dagegen vom Parkplatz der Arztpraxis ohne anzuhalten auf die Straße.

Die Einmündung war gut einsehbar. Bei ordnungsgemäßer Beobachtung hätte der Radfahrer den Transporter problemlos wahrnehmen können.

Einfahren bei 28,5 bis 32 Metern Abstand war gänzlich vernunftwidrig

Der Pedelecfahrer fuhr unmittelbar auf die Fahrspur des Transporters, als dieser nur noch 28,5 bis 32 Meter entfernt war. Das Gericht bewertete dieses Verhalten als gänzlich vernunftwidrig und als eigenverantwortliche Selbstgefährdung. Sie ist ein Gesichtspunkt, der die strafrechtliche Zurechnung des Erfolgs ausschließen kann (von Heintschel-Heinegg, a.a.O., Rn. 26). Mit einem solchen Verhalten musste der Fahrer nicht rechnen.

Die Zurechnung scheitert doppelt, andere Straftatbestände scheiden aus

Die objektive Zurechnung des Todes scheiterte damit sowohl am fehlenden Pflichtwidrigkeitszusammenhang als auch an der fehlenden objektiven Vorhersehbarkeit. Eine Strafbarkeit nach § 229 StGB sah das Gericht ebenfalls nicht.

Eine Strafbarkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. d) StGB schied nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Abschlussverfügung vom 23.01.2023 schon wegen der schnurgeraden und leicht zu überblickenden Strecke aus.

Warum die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet wurde

Die Geschwindigkeitsüberschreitung war verjährt, deshalb konnte sie auch nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Als solche wäre sie nach § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVO in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO und § 24 Abs. 1 StVG zu verfolgen gewesen; die Prüfung stützte das Gericht auf § 82 Abs. 1 OWiG. Die Verfolgungsverjährung beträgt nach § 26 Abs. 3 StVG in der bis zum 30.06.2026 geltenden Fassung drei Monate, solange weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist.

Zwei Unterbrechungen im Februar 2022

Am 04.02.2022 wurde die Verjährung zunächst durch die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung und die Beschlagnahme des Tablets und Smartphones unterbrochen (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 4 OWiG). Eine weitere Unterbrechung folgte am 08.02.2022, als die Staatsanwaltschaft den Sachverständigen beauftragte (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 OWiG).

Die Frist endete am 7. Mai 2022

Bis zur Erhebung der öffentlichen Klage am 23.01.2023 gab es keine weitere Unterbrechungshandlung. Die dreimonatige Frist lief deshalb nach Auffassung des Gerichts mit Ablauf des 07.05.2022 ab. § 33 Abs. 3 S. 3 OWiG stand dem nicht entgegen, weil das Verfahren erst mit dem Eingang der Anklageschrift vom 23.01.2023 bei Gericht anhängig wurde.

Freispruch hat Vorrang vor einer Einstellung

Das Landgericht stellte das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeit nicht nach § 260 Abs. 3 StPO ein. Wegen des Vorrangs des Freispruchs sprach es den Fahrer insgesamt frei und verwies dazu auf den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 08.04.1993 (2St RR 21/93). Die Entscheidung bindet nur dieses Verfahren; in ähnlich gelagerten Fällen kann sie als Argumentationshilfe dienen.

Unsere Einschätzung

Für vergleichbare Fälle nach tödlichem Verkehrsunfall verschiebt diese Entscheidung des Landgerichts Bremen den Blick von der Tempoüberschreitung auf die Frage, ob gerade sie den Tod verursacht hat. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob sich sicher ausschließen lässt, dass das Opfer auch bei erlaubtem Tempo gestorben wäre – bleibt diese Frage offen, schützt der Zweifelsgrundsatz den Fahrer trotz nachgewiesenen Verstoßes.

Die Begründung ist konsequent zu Ende gedacht, auch wenn sie für Angehörige hart ausfällt, weil sie den grob verkehrswidrigen Vorstoß des Pedelecfahrers als eigenverantwortliche Selbstgefährdung wertet. Bei einem nur alltäglichen Unachtsamkeitsfehler des schwächeren Verkehrsteilnehmers liegt der Fall anders, weil dann mit einem solchen Verhalten zu rechnen ist. Wir halten deshalb das Gutachten dazu, was bei erlaubtem Tempo geschehen wäre, für den eigentlichen Angelpunkt solcher Verfahren.

Freispruch trotz Tempoverstoß: Wann der Zusammenhang zum Tod fehlt

Die Verurteilung scheiterte nicht daran, dass der Transporterfahrer zu schnell gefahren war – das stand fest. Sie scheiterte daran, dass sich nicht sicher ausschließen ließ, dass der Pedelecfahrer auch bei erlaubtem Tempo gestorben wäre. Hätte der Sachverständige bestätigt, dass eine Kollision mit nur 5 km/h sicher ohne tödliche Folgen geblieben wäre, hätte der Zweifelsgrundsatz dem Fahrer nicht mehr geholfen.

Wie belastbar ein solches Gutachten zur hypothetischen Unfallfolge ausfällt, kann von Fall zu Fall stark schwanken. Lässt sich die tödliche Verletzung eindeutig auf die überhöhte Geschwindigkeit zurückführen, bleibt für den Zweifelsgrundsatz kein Raum mehr – dann könnte die Tempoüberschreitung allein für eine Verurteilung reichen. Auch das Verhalten der anderen Person im Straßenverkehr spielt eine Rolle: Wer nur kurz unaufmerksam war, statt wie hier aus geringer Entfernung ohne Anhalten auf die Fahrbahn zu fahren, begründet keine eigenverantwortliche Selbstgefährdung – dann könnte die objektive Vorhersehbarkeit anders zu beurteilen sein.

Auch die Frage, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung selbst noch als Ordnungswidrigkeit verfolgbar ist, kann je nach Zeitablauf unterschiedlich ausfallen. Liegen zwischen Unfall und ersten Ermittlungsmaßnahmen größere Lücken als hier, könnte die Verjährung schon vor der Anklage abgelaufen sein – oder, bei lückenloser Unterbrechung, gerade nicht.

In den eigenen Unterlagen und Schreiben kann sichtbar sein:

  • Datum der Anklageschrift im Verhältnis zu den ersten Ermittlungsmaßnahmen
  • Angaben des Sachverständigen zur Kollisionsgeschwindigkeit bei erlaubtem Tempo
  • Vermerk über einen bereits ergangenen Bußgeldbescheid oder dessen Fehlen
  • Zeitpunkt der ersten Unterbrechungshandlung nach dem Unfall

Der Hebel liegt häufig nicht in der gefahrenen Geschwindigkeit selbst, sondern im Verhalten der zweiten Person – hier im Einfahren des Pedelecfahrers aus nur 28,5 bis 32 Metern Entfernung ohne Anhalten. Wie dieses Zusammenspiel im eigenen Fall zu bewerten ist, lässt sich nur anhand der tatsächlichen Umstände beurteilen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ein Fahrer verurteilt werden, wenn der Radfahrer bei Tempo 50 möglicherweise ebenfalls gestorben wäre?

Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB scheidet aus, wenn nicht sicher feststeht, dass der Radfahrer bei Tempo 50 überlebt hätte. Eine bloße Möglichkeit, dass der Unfall auch bei erlaubter Geschwindigkeit tödlich geendet hätte, reicht für eine Verurteilung nicht.

Beim Pflichtwidrigkeitszusammenhang wird gefragt, ob der Tod bei verkehrsgerechtem Verhalten ausgeblieben wäre; eine bloße Möglichkeit genügt dafür nicht. Im entschiedenen Fall nahm das Landgericht zugunsten des Fahrers an, dass es bei Tempo 50 zu einer Kollision mit nur 5 km/h gekommen wäre. Es konnte jedoch einen tödlichen Sturz des Radfahrers aus etwa 1,5 Metern Höhe auf Asphalt nicht ausschließen. Deshalb verneinte es die strafrechtliche Zurechnung des Todes trotz des festgestellten Tempoverstoßes von mindestens 61 statt 50 km/h.


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Ändert sich die Zurechnung, wenn der Radfahrer nur unaufmerksam statt grob verkehrswidrig einfährt?

Das Urteil lässt offen, ob bloße Unaufmerksamkeit beim Einfahren die objektive Vorhersehbarkeit des Todes und damit die Zurechnung entfallen lässt. Entschieden wurde nur der Fall eines gänzlich vernunftwidrigen Einfahrens ohne Halt bei einem Abstand von 28,5 bis 32 Metern.

Nach der vom Landgericht angewandten Regel muss ein Verkehrsteilnehmer nicht mit völlig atypischem Verhalten rechnen, das außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt. Nach § 10 Satz 1 StVO musste der Radfahrer beim Einfahren aus dem Grundstück eine Gefährdung ausschließen und erforderlichenfalls warten. Er fuhr jedoch ohne anzuhalten auf die Fahrbahn, obwohl der Transporter bei guter Einsehbarkeit nur 28,5 bis 32 Meter entfernt war. Diese konkreten Umstände wertete das Gericht als gänzlich vernunftwidriges Verhalten und eigenverantwortliche Selbstgefährdung, mit der der Fahrer nicht rechnen musste.

Für ein lediglich unaufmerksames Einfahren ohne diese Feststellungen enthält die Entscheidung keine rechtliche Bewertung. Sie belegt daher nicht, dass jedes Fehlverhalten eines Radfahrers die Vorhersehbarkeit des Todes oder dessen Zurechnung entfallen lässt.


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Warum war die Geschwindigkeitsüberschreitung trotz festgestellten Verstoßes nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgbar?

Die Geschwindigkeitsüberschreitung war verjährt, weil die dreimonatige Frist am 7. Mai 2022 endete, Monate vor Eingang der Anklage. Das Gericht stellte die Fahrt mit mindestens 61 statt erlaubten 50 km/h fest; die Verjährung verhinderte jedoch eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit.

Nach § 26 Abs. 3 StVG galt eine dreimonatige Verfolgungsverjährung, solange weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben war. Unterbrochen wurde sie am 4. und 8. Februar 2022; danach stellte das Gericht keine weitere verjährungsunterbrechende Handlung fest. Daher lief die Frist mit Ablauf des 7. Mai 2022 ab, während die Anklage erst am 23. Januar 2023 bei Gericht einging. Dieser spätere Eingang beseitigte die bereits eingetretene Verjährung nicht rückwirkend; wegen des Vorrangs des Freispruchs stellte das Gericht das Verfahren nicht gesondert ein.


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Wie werden notwendige Auslagen des Nebenklägers nach einem Freispruch im Strafverfahren verteilt?

Nach einem Freispruch trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Freigesprochenen; der Nebenkläger trägt seine eigenen notwendigen Auslagen. Das entschied das Landgericht Bremen, nachdem der Nebenkläger mit seinem Antrag auf Verwerfung der Berufungen nicht durchgedrungen war.

Nach § 467 Abs. 1 StPO übernimmt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Freigesprochenen. Diese Kostenzuweisung umfasst nicht die eigenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers, der sie daher selbst tragen muss. Im entschiedenen Verfahren gab das Landgericht den Berufungen statt und hob das Urteil des Amtsgerichts auf. Der freigesprochene Fahrer musste deshalb die notwendigen Auslagen des Nebenklägers nicht erstatten.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil

LG Bremen – Urteil vom 05.02.2026

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

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1. Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft Bremen (Zweigstelle Bremerhaven) und des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven vom 16.07.2024 aufgehoben.

2. Der Angeklagte wird freigesprochen.

3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. Der Nebenkläger trägt seine eigenen notwendigen Auslagen.

Gründe


I.

Das Amtsgericht Bremerhaven (Strafrichterin) hat den Angeklagten mit Urteil vom 16.07.2024 wegen fahrlässiger Tötung schuldig gesprochen, ihn verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu jeweils 5,00 Euro vorbehalten.

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte über seinen Verteidiger als auch die Staatsanwaltschaft Bremen (Zweigstelle Bremerhaven) jeweils Berufung eingelegt und damit übereinstimmend das Ziel eines Freispruchs verfolgt. Der Nebenkläger hat über seinen Vertreter in der Berufungshauptverhandlung die Verwerfung der Berufungen beantragt.

Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hatten Erfolg, sodass das Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven vom 16.07.2024 aufzuheben und der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen war.

II.

Die Staatsanwaltschaft Bremen (Zweigstelle Bremerhaven) warf dem Angeklagten mit ihrer Anklageschrift vom 23.01.2023 vor, in … am 04.02.2022 durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht zu haben.

Konkret wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, am Tattag mit einer Geschwindigkeit zwischen 61 und 69 km/h mit dem von ihm geführten und im Eigentum der … GmbH stehenden Kleintransporter der Marke Renault (amtliches Kennzeichen X-XX 000) innerorts die S-Straße in Richtung Osten bei einer geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h befahren zu haben. Dabei sei er etwa auf Höhe der Hausnummer … wegen der Bedienung seines Mobiltelefons bzw. Tablets mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn abgekommen und dabei mit dem auf einem Pedelec der Marke Riverside fahrenden Geschädigten … kollidiert, woraufhin dieser mit dem behelmten Kopf voran auf die Windschutzscheibe des LKW geschleudert wurde und dadurch eine erhebliche Kopfverletzung erlitt, welche notärztlich behandelt werden musste, was den Todeseintritt des Geschädigten um 09:46 Uhr jedoch nicht verhindern konnte.

Von dem insoweit erhobenen Vorwurf der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB war der Angeklagte nach Durchführung der Berufungshauptverhandlung aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

III.

1.

Der am … in … geborene Angeklagte ist rumänischer Staatsangehöriger und verheiratet. Er ist gelernter Schlosser und arbeitet mittlerweile in Rumänien als Tagelöhner. Seine Frau ist Verkäuferin. Das monatliche Haushaltseinkommen beträgt circa 350,00 Euro. Der Angeklagte hat zwei Kinder im Alter von vier und sechs Jahren. Er ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

2.

Der Angeklagte befuhr am 04.02.2022 gegen 09:13 Uhr mit einem Kleintransporter vom Typ Renault Trafic (amtliches Kennzeichen X-XX 000) die östliche Spur der S-Straße aus … kommend in Richtung …. In diesem Bereich betrug die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h. Der Angeklagte fuhr mit einer Annäherungsgeschwindigkeit von 61 km/h. Er nutzte während der Fahrt weder ein Handy noch ein Tablet.

Auf Höhe der Ausfahrt der Arztpraxis … (S-Straße … in …) fuhr der Geschädigte … mit seinem Elektrofahrrad ohne anzuhalten auf die östliche Spur der S-Straße, um die S-Straße zu überqueren. Der Angeklagte sah den Geschädigten … unmittelbar, als dieser mit dem Vorderrad auf die Fahrbahn fuhr, und leitete die Bremsung umgehend ein. Der Geschädigte … querte die Fahrbahn der S-Straße weiter. Der Angeklagte versuchte durch eine leichte Rechtslenkung dem Geschädigten auszuweichen, erfasste diesen dennoch auf der östlichen Fahrbahnspur mit der linken Seite des Fahrzeugs im Bereich des Frontscheinwerfers mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 45 km/h. Die Geschwindigkeit des Fahrrads des Geschädigten betrug in diesem Moment 10 bis 12 km/h.

Der Geschädigte wurde daraufhin auf die Motorhaube des Transporters geschleudert und prallte mit dem Kopf auf die Windschutzscheibe. Hierbei zersprang der Helm des Geschädigten in eine Vielzahl von Einzelteilen. Durch die Kollision wurde der Geschädigte in der Folge auf den rechtsseitigen Gehweg der S-Straße geschleudert, wo er nach 18 Metern Flugstrecke mit dem Kopf mit einer Geschwindigkeit von etwa 25 bis 30 km/h gegen das auf der rechten Seite des Gehwegs befindliche Brückengeländer prallte. Der Geschädigte … erlitt dadurch schwerste Mehrfachverletzungen mit einem offenen Schädelbruch und Hirnverletzung (Polytrauma mit offenem Schädel-Hirn-Trauma) und verstarb aufgrund dieser Verletzungen trotz umfangreicher notärztlicher Bemühungen um 09:46 Uhr an der Unfallstelle.

Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und zeitgleicher Einleitung der Bremsung wäre der Angeklagte eine Sekunde später an der Kollisionsstelle gewesen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass der Geschädigte … in diesem Szenario bei Wahrnehmung des Transporters gebremst oder angehalten hätte. In diesem Fall wäre es zu einer Kollision mit einer Geschwindigkeit des Transporters von 5 km/h gekommen, bei der der Geschädigte nicht gegen das Brückengeländer geschleudert worden wäre. Auch wenn der Geschädigte … seine Fahrt mit gleichbleibender Geschwindigkeit von 10 bis 12 km/h fortgesetzt hätte, wäre der Zusammenstoß möglicherweise erfolgt.

Der Geschädigte … hätte den Angeklagten vor dem Auffahren auf die Fahrbahn erkennen und die Kollision dadurch vermeiden können, dass er vor dem Einfahren auf die Fahrbahn angehalten und gewartet hätte, bis die Fahrbahn frei gewesen wäre.

IV.

1. Beweiswürdigung zu den persönlichen Verhältnissen

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der Berufungshauptverhandlung. Die Feststellungen zu seinem strafrechtlichen Vorleben beruhen auf der Auskunft des Bundesamts für Justiz vom 05.02.2026.

2. Beweiswürdigung zum Tatgeschehen

a) Einlassung des Angeklagten

Der Angeklagte hat den Sachverhalt im Wesentlichen wie festgestellt eingeräumt. Er hat geschildert, mit dem Transporter auf dem Weg zu der Tankstelle in … gewesen zu sein. Er würde seine Geschwindigkeit auf 50 bis 60 km/h einschätzen. Er habe dann einen Fahrradfahrer aus einer Einfahrt auf die Straße fahren sehen und das Fahrzeug sofort so stark wie möglich gebremst. Er habe den Fahrradfahrer dennoch mit der linken Seite des Fahrzeugs erfasst, wodurch dieser auf die Motorhaube geschleudert worden sei. Er habe anschließend das Fahrzeug angehalten und sei sofort zu dem Opfer gelaufen.

b) Sachverständigengutachten

Der Sachverständige Dipl.-Ing. … hat in seinem in der Berufungshauptverhandlung am 05.02.2026 mündlich erstatteten Gutachten das Unfallgeschehen wie festgestellt dargelegt. Die Kammer hat sich nach eingehender Prüfung aus eigener Überzeugung den Ausführungen des Sachverständigen … angeschlossen und den durch das Gutachten rekonstruierten Unfallablauf ihren Feststellungen vollständig zugrunde gelegt.

Das vom Sachverständigen geschilderte Unfallgeschehen war in sich stimmig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Insbesondere konnte der Sachverständige die objektiv zur Verfügung stehenden Spuren, die durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder für die Kammer erkennbar waren, und die daraus zu ermittelnden Berechnungen und die zugrunde liegende Methodik nachvollziehbar und widerspruchsfrei schildern. An der Sachkunde des Sachverständigen … bestehen keine Zweifel. Das Gutachten beruht auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen. Diese wurden durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder des Unfallortes bestätigt.

Die Kammer hat die Lichtbilder des schriftlichen Gutachtens in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten zu den Schäden am Transporter Renault Trafic wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder auf Seite 10 und 11 des schriftlichen Vorgutachtens des Sachverständigen vom 08.12.2022 verwiesen. Wegen der Einzelheiten zu den Schäden am Pedelec des Geschädigten … wird auf die Lichtbilder auf Seite 10 des Gutachtens verwiesen. Wegen der Einzelheiten zur Unfallstelle und den Spurenlagen wird auf die Lichtbilder auf den Seiten 12 bis 14 sowie die Unfallstellenzeichnung in Anlage A des Gutachtens verwiesen.

c) Würdigung

Die Einlassung des Angeklagten steht im Einklang mit den Feststellungen des Sachverständigen … und ist glaubhaft. Die Kammer ist zur Überzeugung gelangt, dass sich das Unfallgeschehen wie festgestellt ereignet hat. Es haben sich insbesondere keine Hinweise dafür ergeben, dass der Angeklagte, wie es ihm mit der Anklageschrift ursprünglich vorgeworfen worden war, während der Fahrt durch die Benutzung eines Tablets oder eines Handys abgelenkt gewesen wäre. Glaubhaft war vielmehr seine Angabe, wonach er erst nach dem Zusammenstoß mit dem Geschädigten telefoniert hatte, was auch im Einklang mit den polizeilichen Erkenntnissen nach Sichtung seiner Geräte (Tablet und Smartphone) steht. Im Übrigen wäre eine entsprechende Ablenkung des Angeklagten während der Fahrt auch nicht damit vereinbar gewesen, dass er nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer angeschlossen hat, sofort und ohne jedes schuldhafte Zögern die Bremse seines Fahrzeugs betätigte, nachdem er erkannt hatte, dass der Geschädigte mit seinem Fahrrad auf die Spur des Angeklagten zu geraten drohte. Vor diesem Hintergrund hatte die Staatsanwaltschaft bereits erstinstanzlich einen Freispruch beantragt.

V.

Ausgehend von dem unter Ziffer III. festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte nicht strafbar gemacht.

1. Zur Strafbarkeit des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB)

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB liegen nicht vor.

a) Kausalität und Sorgfaltspflichtverletzung

Zwar hat der Angeklagte durch das Befahren der S-Straße am 04.02.2022 mit einem Kraftfahrzeug den Tod des Geschädigten im (naturwissenschaftlichen) Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel kausal verursacht.

Zudem hat der Angeklagte, wie bereits das Amtsgericht festgestellt hat, objektiv gegen die nach § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVO bestehende Pflicht verstoßen, innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h einzuhalten, indem er mit 61 km/h mit seinem Fahrzeug fuhr.

b) Pflichtwidrigkeitszusammenhang

Allerdings lässt sich bereits der Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen der Geschwindigkeitsüberschreitung und dem Todeserfolg nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen. Nach der Lehre vom rechtmäßigen Alternativverhalten ist zu prüfen, ob der tatbestandliche Erfolg – hier der Tod des Geschädigten – auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Angeklagten eingetreten wäre. Insoweit stellt sich die Frage, ob bei pflichtgemäßem Verhalten der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre.

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … betrug die Annäherungsgeschwindigkeit des vom Angeklagten geführten Renault Trafic 61 bis 69 km/h, wobei die Kammer zugunsten des Angeklagten eine Geschwindigkeit von 61 km/h zugrunde gelegt hat. Die Kollisionsgeschwindigkeit betrug 45 km/h. Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und zeitgleicher Einleitung der Bremsung wäre der Angeklagte eine Sekunde später an der Kollisionsstelle gewesen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hätten sich bei der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Angeklagten zwei mögliche Geschehensverläufe ergeben. Hätte der Geschädigte … seine Fahrt mit gleichbleibender Geschwindigkeit von 10 bis 12 km/h fortgesetzt, wäre die Kollision möglicherweise ganz ausgeblieben. Die zusätzliche Sekunde hätte dem Geschädigten … jedoch auch die Möglichkeit gegeben, den herannahenden Transporter wahrzunehmen und auf ihn zu reagieren. Es lässt sich nicht ausschließen, dass der Geschädigte bei Wahrnehmung des Transporters gebremst oder angehalten hätte. In diesem Fall wäre es zu einer Kollision mit lediglich 5 km/h gekommen. Welches dieser Szenarien tatsächlich eingetreten wäre, ließ sich nicht feststellen, weshalb die Kammer nach dem Grundsatz in dubio pro reo zugunsten des Angeklagten von einer Kollision mit 5 km/h ausgegangen ist.

Für den Pflichtwidrigkeitszusammenhang war damit die Frage entscheidend, ob der Geschädigte … auch bei einer solchen Kollision mit 5 km/h zu Tode gekommen wäre. Insoweit gilt, dass ein verkehrswidriges Verhalten nur dann als ursächlich für einen schädlichen Erfolg angesehen werden darf, wenn sicher ist, dass es bei verkehrsgerechtem Verhalten nicht zu dem Erfolg gekommen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.1957 – 4 StR 354/57, BeckRS 1957, 104980, Ls., BGHSt 11, 1). Allerdings steht die bloße gedankliche Möglichkeit eines gleichen Erfolgs der Bejahung der Ursächlichkeit nicht entgegen; vielmehr muss sich eine solche Möglichkeit auf Grund bestimmter Tatsachen so verdichten, dass sie die Überzeugung von der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit des Gegenteils (d.h. des Nichteintritts des Schadens) vernünftigerweise ausschließt (vgl. BGH, a.a.O.).

Der Sachverständige … hat überzeugend ausgeführt, dass der Geschädigte … bei einer Kollisionsgeschwindigkeit von 5 km/h nicht gegen das Brückengeländer geschleudert worden wäre und die schweren, zum Tode führenden Verletzungen in dieser Form (offenes Schädel-Hirn-Trauma mit Schädelbruch) nicht eingetreten wären. Es lässt sich jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass der Geschädigte bei einem Sturz infolge der Kollision mit 5 km/h ebenfalls zu Tode gekommen wäre. Denn der Geschädigte … war zum Unfallzeitpunkt mit einem Pedelec unterwegs und damit als Zweiradfahrer in besonderem Maße verletzlich. Im Gegensatz zu Insassen eines Kraftfahrzeugs verfügt ein Fahrradfahrer über keine passiven Sicherheitsvorrichtungen wie Knautschzone, Airbag oder Sicherheitsgurt. Bei einer Kollision mit 5 km/h wäre der Geschädigte mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Fahrrad aus einer Höhe von etwa 1,5 Metern auf die Straße gestürzt. Der von dem Geschädigten getragene Helm hätte diesen vor Schädelfrakturen durch direkten Aufprall, nicht aber vor sämtlichen anderen potenziell tödlichen Verletzungen bei einem Sturz aus dieser Höhe geschützt. Denn auch bei einem Sturz aus dieser Höhe auf Asphalt ist der menschliche Körper erheblichen Beschleunigungskräften ausgesetzt. So kann ein ungünstiger Aufprall des Halswirbelbereichs zu einem Genickbruch führen oder es ist auch ohne Schädelfraktur ein gedecktes Schädel-Hirn-Traumata mit intrakraniellen Blutungen ebenso denkbar wie schwere und in der Folge tödliche innere Verletzungen (insbesondere von Milz, Leber oder Niere) bei einem Aufprall des Rumpfes auf die asphaltierte Straße.

Vor diesem Hintergrund hat die Kammer nach dem Grundsatz in dubio pro reo daher bereits den Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen der Geschwindigkeitsüberschreitung und dem Todeserfolg verneint.

c) Objektive Vorhersehbarkeit

Selbst wenn man den Pflichtwidrigkeitszusammenhang bejahen wollte, fehlt es jedenfalls an der objektiven Vorhersehbarkeit des Todeserfolgs. Die Vorhersehbarkeit bezieht sich auf die generelle Möglichkeit des Erfolgseintritts. Mit einem völlig atypischen Verhalten des Opfers oder Dritter muss nicht gerechnet werden, sofern es außerhalb des Bereichs der Lebenserfahrung liegt (vgl. von Heintschel-Heinegg, in: BeckOK StGB, 68. Edition, Stand: 01.02.2026, § 222 Rn. 21). Bei grob unvernünftigem Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers kann die Vorhersehbarkeit eines Unfalls für einen Unfallverursacher entfallen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.08.2015 – 5 RVs 102/15, BeckRS 2015, 18490, Rn. 21, NStZ-RR 2016, 27, 28).

Im vorliegenden Fall liegt ein überwiegendes Mitverschulden in Gestalt eines gänzlich vernunftwidrigen Verhaltens des Geschädigten … vor. Dieser fuhr mit seinem Pedelec vom Parkplatz der Arztpraxis … aus auf die Fahrbahn der S-Straße ein, ohne vorher anzuhalten. Nach § 10 S. 1 StVO hat derjenige, der aus einem Grundstück auf die Straße einfährt, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, erforderlichenfalls muss er warten. Der Geschädigte hat diese Sorgfaltsanforderung in besonders grundlegender Weise nicht befolgt. Die S-Straße war an der Einmündung gut einsehbar, sodass der Geschädigte den herannahenden Transporter des Angeklagten bei ordnungsgemäßer Beobachtung des Verkehrs problemlos hätte wahrnehmen können. Er fuhr dennoch auf die Fahrbahn und dabei unmittelbar auf die vom Angeklagten benutzte Fahrspur ein, als sich der Kleintransporter in nur noch 28,5 bis 32 Metern Entfernung befand. Der Geschädigte hat sich durch sein Verhalten in eigenverantwortlicher Weise selbst gefährdet, weil er sich ohne besondere Verpflichtung in Kenntnis des Risikos in eine Gefahrensituation begeben hatte; dies schließt die strafrechtliche Zurechnung des Erfolgs aus (vgl. von Heintschel-Heinegg, a.a.O., Rn. 26). Mit einem solch gänzlich vernunftwidrigen Verhalten musste der Angeklagte nicht rechnen.

Nach alledem war auch die objektive Vorhersehbarkeit des Todeserfolgs zu verneinen.

2. Zwischenergebnis zur Strafbarkeit des Angeklagten

Der objektive Tatbestand des § 222 StGB ist nicht erfüllt. Die objektive Zurechnung des Todeserfolgs zur Sorgfaltspflichtverletzung des Angeklagten scheitert sowohl am Pflichtwidrigkeitszusammenhang als auch an der objektiven Vorhersehbarkeit. Entsprechend kam auch eine Strafbarkeit des Angeklagten nach Maßgabe des § 229 StGB nicht in Betracht. Dass ferner eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. d) StGB schon wegen der schnurgeraden und leicht zu überblickenden Strecke ausschied, hat bereits die Staatsanwaltschaft Bremen (Zweigstelle Bremerhaven) in ihrer Abschlussverfügung vom 23.01.2023 zutreffend ausgeführt.

3. Zur Ahndbarkeit als Ordnungswidrigkeit

Die Kammer hat gemäß § 82 Abs. 1 OWiG geprüft, ob die dem Angeklagten in der Anklage zur Last gelegte Tat zugleich unter dem Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zu ahnden ist.

Zwar erfüllt das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVO i.V. mit § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, § 24 Abs. 1 StVG. Die Ordnungswidrigkeit ist jedoch verjährt. Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist (§ 26 Abs. 3 StVG [in der bis zum 30.06.2026 geltenden Fassung]). Die Verjährung wurde zunächst durch die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung gegenüber dem Angeklagten sowie die Beschlagnahme seines Tablets und Smartphones am 04.02.2022 erstmals unterbrochen (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 4 OWiG). Sodann wurde die Verjährung durch die Beauftragung des Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft am 08.02.2022 erneut unterbrochen (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 OWiG). Da bis zur Erhebung der öffentlichen Klage am 23.01.2023 keine weitere Unterbrechungshandlung stattfand, endete die 3-monatige Verjährungsfrist nach der letzten wirksamen Unterbrechung am 08.02.2022 bereits mit Ablauf des 07.05.2022. Die Ordnungswidrigkeit war mithin zu diesem Zeitpunkt verjährt. Dem steht insbesondere die Vorschrift des § 33 Abs. 3 S. 3 OWiG nicht entgegen, denn das Verfahren war erst mit Eingang der Anklageschrift vom 23.01.2023 bei Gericht anhängig.

Im Hinblick auf den Vorrang des Freispruchs war das Verfahren nicht gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen, sondern der Angeklagte insgesamt freizusprechen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 08.04.1993 – 2St RR 21/93, BeckRS 1993, 2738, Rn. 27 m.w.N.).

VI.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Eine Haftung der Staatskasse für die notwendigen Auslagen des Nebenklägers kam vor dem Hintergrund des erfolgten Freispruchs nicht in Betracht (vgl. Maier, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2024, § 472 StPO, Rn. 44).

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