Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wie entsteht eine Kostenquote bei Nebenklage aus Billigkeit?
- Redaktionelle Leitsätze
- Reduziert eine Lüge die Kostenquote bei Nebenklage?
- Sinkt die Kostenquote bei Nebenklage bei Mitverschulden?
- Wirken mehrere Anwälte auf die Kostenquote bei Nebenklage?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Muss ich meine Anwaltskosten selbst zahlen, wenn ich bei der Aussage geluegt habe?
- Verliere ich den Erstattungsanspruch, wenn das Verfahren wegen meiner Lüge teurer wird?
- Habe ich Anspruch auf volle Kostenerstattung bei der Beauftragung mehrerer Anwälte?
- Sinkt meine Kostenquote bei der Nebenklage, wenn mir ein Mitverschulden vorgeworfen wird?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 Ws 195/26
Das Wichtigste im Überblick
OLG Hamm erhöht die Auslagenlast des Angeklagten auf 75 Prozent.
- Der Nebenkläger gewann die Beschwerde nur teilweise.
- Seine falschen Angaben trieben das Verfahren unnötig in die Höhe.
- Der Angeklagte zahlte trotzdem nicht alle Auslagen des Nebenklägers.
- Zwei Anwälte für den Nebenkläger lösten hier keine Zusatzkürzung aus.
- Gericht: OLG Hamm
- Datum: 22.07.2026
- Aktenzeichen: 3 Ws 195/26
- Verfahren: sofortige Beschwerde
- Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Kostenrecht
- Relevant für: Angeklagte, Nebenkläger, Strafverteidiger
Wie entsteht eine Kostenquote bei Nebenklage aus Billigkeit?
Grundsätzlich hat der wegen einer Tat verurteilte Angeklagte die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen, so schreibt es § 472 Abs. 1 S. 3 StPO vor. Von diesem Grundsatz kann ganz oder teilweise abgewichen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht – die Ausnahme ist dabei restriktiv auszulegen. Das bedeutet konkret: Das Gericht wendet keine starren Rechenregeln an, sondern entscheidet danach, was im konkreten Einzelfall unter allen Umständen gerecht und angemessen ist. In die umfassende Abwägung fließen unter anderem ein: ob der Verletzte einen vernünftigen Anlass für den Anschluss als Nebenkläger hatte, ob ihn ein Mitverschulden trifft, ob sein Prozessverhalten vermeidbare Auslagen ausgelöst hat und ob Falschaussagen die Verfahrensausweitung verursacht haben. Auch Teilnichtverurteilungen – wenn der Täter also nicht wegen aller angeklagten Vorwürfe verurteilt wird – können in diese Rechnung einfließen.
Von dem Grundsatz, dass die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen sind, wenn dieser […] wegen einer den Nebenkläger betreffenden Tat verurteilt wird, kann nach § 472 Abs. 1 S. 3 StPO ausnahmsweise ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. – so das Oberlandesgericht Hamm
Das bedeutet für Sie als Opfer: Der Anschluss als Nebenkläger ist nicht automatisch kostenlos. Nur wenn Sie einen vernünftigen Anlass hatten und sich im Verfahren korrekt verhalten, muss der Verurteilte Ihre gesamten Anwaltskosten tragen. Andernfalls bleiben Sie auf einem Teil Ihrer Auslagen sitzen.
Ein Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm (Az. 3 Ws 195/26) veranschaulicht diese Abwägung in der Praxis. Das Landgericht Arnsberg hatte dem wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilten Angeklagten zunächst nur 50 Prozent der Auslagen des Nebenklägers auferlegt. Gegen diese hälftige Kostenteilung wehrte sich der Nebenkläger mit der sofortigen Beschwerde, während die Generalstaatsanwaltschaft deren Verwerfung beantragte. Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm änderte die Entscheidung am 22.07.2026 ab und legte dem Angeklagten 75 Prozent der notwendigen Auslagen auf, die restlichen 25 Prozent trägt der Nebenkläger selbst. Für die Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst ordnete der Senat dagegen eine Teilung je zur Hälfte zwischen Angeklagtem und Nebenkläger an.

Redaktionelle Leitsätze
- Verursachen schuldhaft wahrheitswidrige Angaben im Vorfeld oder während eines Ermittlungsverfahrens eine Ausweitung und Verteuerung des Strafprozesses, rechtfertigt dies eine anteilige Kürzung des Kostenerstattungsanspruchs der geschädigten Person aus Billigkeitsgründen.
- Entstehen bei der prozessualen Vertretung von Geschädigten Kosten durch die Beauftragung mehrerer Rechtsbeistände, richtet sich deren Erstattungsfähigkeit abschließend nach zivilprozessualen Regelungen; eine zusätzliche Kürzung über strafprozessuale Billigkeitserwägungen scheidet aus.
Reduziert eine Lüge die Kostenquote bei Nebenklage?
Wahrheitswidrige Angaben des Nebenklägers können berücksichtigt werden, wenn sie ursächlich für die Zulassung der Nebenklage oder eine Ausweitung des Verfahrens waren. Das Prozessverhalten wirkt sich dann zu seinen Ungunsten aus, wenn dadurch schuldhaft vermeidbare Mehrkosten entstanden sind.
Der falsche Vorwurf der sexuellen Nötigung
Der Nebenkläger räumte in der Hauptverhandlung ein, bei seiner polizeilichen Aussage bewusst gelogen und fälschlich einen Vorwurf sexueller Nötigung erhoben zu haben. Zu einer Verurteilung wegen des ursprünglich tateinheitlich angeklagten Sexualdelikts kam es deshalb nicht. „Tateinheitlich“ bedeutet hierbei: Dem Täter wurde vorgeworfen, mit ein und demselben Verhalten gleich mehrere Straftaten auf einmal begangen zu haben. Diese Falschaussage hatte jedoch Folgen für den Gang des Verfahrens: Wegen der dadurch höheren Straferwartung wurde die Anklage bei der Strafkammer erhoben statt beim Schöffengericht. Dieser Hintergrund ist für die Kostenfrage elementar: Die Strafkammer ist an einem übergeordneten Landgericht angesiedelt und für schwerere Delikte zuständig, was den Prozess formal aufwendiger und damit deutlich teurer macht als beim Amtsgericht.
Die dadurch entstandenen Mehrkosten
Der aufwendigere Verfahrensweg wirkte sich unmittelbar auf die Kosten aus. Die Gebühren des Nebenklagevertreters erhöhten sich – konkret Verfahrensgebühr und Terminsgebühr –, und das Verfahren dauerte drei statt voraussichtlich zwei Hauptverhandlungstage. Diese schuldhaft vermeidbaren Mehrkosten hat der Senat bei der Bemessung der Quote zulasten des Nebenklägers berücksichtigt.
Insofern hat der Nebenkläger durch seine wahrheitswidrigen Angaben schuldhaft vermeidbare Auslagen verursacht, deren (ungefähre) Höhe der Senat bei der vorgenommenen Quotelung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers berücksichtigt hat. – so das Oberlandesgericht Hamm
Vermeiden Sie Übertreibungen: Schildern Sie Polizei und Gericht ausschließlich das, was Sie sicher belegen können. Das Hinzudichten weiterer Delikte oder bewusste Falschaussagen führen nicht nur zu strafrechtlichen Risiken, sondern kosten Sie am Ende bares Geld, weil das Gericht Ihre Kostenquote spürbar kürzt.
Praxis-Hinweis: Kausale Verfahrensausweitung
Der entscheidende Hebel für die Quotenkürzung war nicht die Falschaussage an sich, sondern deren konkrete Auswirkung auf den Verfahrensaufwand. Das Gericht verlangt einen strikten Kausalzusammenhang: Nur wenn die Lüge das Verfahren nachweislich verteuert hat (etwa durch die Zuständigkeit einer höheren Kammer oder zusätzliche Verhandlungstage), werden diese exakt bezifferbaren Mehrkosten dem Nebenkläger auferlegt. Wer prüfen will, ob ihm ein ähnlicher Abzug droht, muss also nicht auf die moralische Schwere der Falschaussage blicken, sondern auf die dadurch ausgelösten zusätzlichen Verfahrensschritte.
Sinkt die Kostenquote bei Nebenklage bei Mitverschulden?
Ein Mitverschulden des Verletzten an der Tat kann das Pendel bei der Billigkeitsprüfung zugunsten des Angeklagten ausschlagen lassen. Ebenso fließt ein, ob der Nebenkläger durch erlittene Verletzungen überhaupt einen vernünftigen, verständlichen Anlass hatte, sich dem Verfahren anzuschließen.
Kein Angriff, kein Mitverschulden
Das Gericht wertete die erlittenen Verletzungen als verständlichen Anlass für den Nebenklageanschluss. Nach den bindenden Urteilsfeststellungen war dem Nebenkläger kein Mitverschulden an der Tat anzulasten. Zwar hielt er beim Öffnen der Wohnungstür ein kleines Messer in der Hand – er erhob dieses jedoch nicht, drohte nicht damit und griff den Angeklagten auch nicht an. Der Angeklagte versetzte ihm daraufhin völlig ohne Vorwarnung mindestens einen Faustschlag gegen den Kopf. Dieser Umstand wirkte sich zugunsten des Nebenklägers auf die Kostenquote aus.
Prüfen Sie Ihr eigenes Verhalten: Haben Sie die Tat provoziert oder waren in einen gegenseitigen Streit verwickelt? Gerichte wägen genau ab, ob Sie die Eskalation mitverursacht haben. Nur wenn Sie sich – wie das Opfer in diesem Fall – völlig passiv verhalten haben, schützt Sie das vor einer Kürzung Ihrer Auslagen.
Wirken mehrere Anwälte auf die Kostenquote bei Nebenklage?
Nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO zählen die Gebühren eines Rechtsanwalts zu den notwendigen Auslagen, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO erstattungsfähig sind. Gemäß § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO werden die Kosten mehrerer Anwälte nur erstattet, wenn sie die Kosten eines einzelnen Anwalts nicht übersteigen oder ein zwingender, unverschuldeter Wechsel notwendig war. Dass in einem Strafprozess plötzlich zivilrechtliche Regeln (ZPO) angewandt werden, liegt an einer Besonderheit des Gesetzes: Das Strafrecht besitzt für Nebenkläger keine eigenen Detailregelungen zur Kostenerstattung, weshalb die Gerichte zwingend auf die abschließenden Vorgaben aus dem Zivilrecht zurückgreifen. Ein zusätzliches Korrektiv über die strafprozessuale Billigkeitsklausel des § 472 Abs. 1 S. 3 StPO ist neben diesem bereits feststehenden zivilrechtlichen Regelungskonzept nicht angezeigt.
Nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person eines Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. – so das Oberlandesgericht Hamm
Warum das Argument der Vorinstanz nicht durchgriff
Das Landgericht Arnsberg hatte argumentiert, es sei unbillig, den Angeklagten voll zu belasten, weil der Nebenkläger neben Rechtsanwalt C zusätzlich Rechtsanwalt B beauftragt und dadurch vermeidbare Verfahrensgebühren ausgelöst habe. Das Oberlandesgericht Hamm verwarf dieses Argument in seiner Prüfung. Entweder seien die Mehrkosten aus der doppelten Beauftragung schon nach den zivilprozessualen Erstattungsregeln gar nicht erstattungsfähig, oder die Beauftragung war rechtlich notwendig gewesen. War sie notwendig, habe der Nebenkläger damit lediglich seine berechtigten Interessen wahrgenommen – dann sei es aber auch nicht unbillig, dem Angeklagten genau diese Mehrkosten aufzuerlegen. Ein gesonderter Abschlag über die Billigkeitsklausel schied damit aus.
Mehrere Anwälte, keine Billigkeitskürzung
Das Oberlandesgericht Hamm hat als Beschwerdeinstanz klargestellt, dass die Kostenquote nicht pauschal, sondern streng am konkreten Verfahrensverlauf bemessen wird. Diese Rechtsprechung ist auf alle Nebenklageverfahren übertragbar, in denen das Opfer durch Falschaussagen, Mitverschulden oder vermeidbare Ausweitungen selbst Mehrkosten verursacht.
Was Sie jetzt tun müssen: Beschränken Sie Ihre Aussagen von Anfang an auf das nachweisbare Kerngeschehen und prüfen Sie kritisch Ihre eigene Rolle vor der Tat. Jeder überzogene Vorwurf gefährdet Ihre Kostenquote. Sprechen Sie mit Ihrem Nebenklagevertreter gezielt darüber, welche Verfahrensschritte das Risiko einer Quotenkürzung nach § 472 StPO auslösen, bevor Sie weitere Anträge stellen oder Aussagen tätigen.
Praxis-Hürde: Mehrere Anwälte
Die Entscheidung zieht eine klare Grenze für die Kostenverteilung bei mehreren Bevollmächtigten: Die bloße Anzahl der beauftragten Anwälte rechtfertigt keinen pauschalen Abschlag über die Billigkeitsklausel. Solange die Hinzuziehung nach den zivilprozessualen Regeln notwendig war, um die eigenen Interessen zu wahren, muss der Verurteilte diese Kosten tragen. Ein zusätzlicher Abzug über die strafprozessuale Billigkeitsklausel ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Ihre Nebenklage: Wer zahlt am Ende Ihre Anwaltskosten?
Die Kostenquote kann über Ihre finanzielle Belastung entscheiden. Falschaussagen, Mitverschulden oder eine unnötige Verfahrensausweitung führen schnell dazu, dass Sie auf einem Teil Ihrer Auslagen sitzen bleiben. Unsere Rechtsanwälte prüfen anhand Ihrer Schilderung und der Verfahrensakte, welche Kostenrisiken konkret bestehen und wie Sie eine nachteilige Quotenverteilung vermeiden.
Experten-Kommentar
Was viele in der emotionalen Ausnahmesituation eines Strafverfahrens völlig unterschätzen: Bei der Kostenerstattung kennt das Gesetz keine Milde, sondern rechnet am Ende eiskalt nach den Vorgaben der Zivilprozessordnung ab. Dass das Oberlandesgericht hier derart strikt zwischen der strafprozessualen Billigkeit und dem reinen Zivilrecht trennt, halte ich für dogmatisch konsequent, auch wenn diese Mathematik auf den ersten Blick hart wirkt.
Wer sich als Nebenkläger anschließt, führt bei den Finanzen de facto einen kleinen Zivilprozess im Schatten der Strafsache. Besprechen Sie das exakte Kostenrisiko für Ihre anwaltliche Vertretung daher frühzeitig, da im Kostenfestsetzungsverfahren später keine rein moralischen Rabatte mehr gewährt werden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich meine Anwaltskosten selbst zahlen, wenn ich bei der Aussage geluegt habe?
Ja, aber nur anteilig: Sie müssen nicht automatisch alle Anwaltskosten selbst tragen, sondern nur die Mehrkosten, die Ihre falsche Aussage nachweislich ausgelöst hat. Maßgeblich ist dabei § 472 Abs. 1 Satz 3 StPO, der eine Kürzung aus Billigkeitsgründen erlaubt, wenn der Nebenkläger schuldhaft vermeidbare Auslagen verursacht hat.
Das Gericht prüft also nicht in erster Linie, ob Sie gelogen haben, sondern ob die Falschaussage das Verfahren messbar verteuert hat. Das kann etwa der Fall sein, wenn dadurch eine höhere Strafkammer zuständig wurde, mehr Verhandlungstage nötig waren oder Gebühren gestiegen sind. Nur dieser zusätzliche Aufwand darf Ihnen zugerechnet werden, während der grundsätzliche Anspruch auf Kostenerstattung bei einer Verurteilung bestehen bleibt. Für Sie bedeutet das: Entscheidend ist nicht die Unwahrheit als solche, sondern ihr konkreter Kostenfolgen.
Im vom OLG Hamm entschiedenen Fall führte die falsche Behauptung zu einem aufwendigeren Verfahren, weshalb der Nebenkläger 25 Prozent seiner notwendigen Auslagen selbst tragen musste. Eine solche Quote setzt aber voraus, dass sich die Mehrkosten wenigstens ungefähr beziffern lassen und auf die Falschaussage zurückgehen. Pauschale Abzüge nur wegen einer Lüge sind dafür nicht ausreichend.
Verliere ich den Erstattungsanspruch, wenn das Verfahren wegen meiner Lüge teurer wird?
Nein, Sie verlieren den Erstattungsanspruch nicht vollständig. Das Gericht kürzt nur die konkret durch Ihre Falschaussage ausgelösten Mehrkosten, nicht die gesamte Kostenquote. Im Fall des OLG Hamm blieben dem Nebenkläger deshalb 75 Prozent seiner notwendigen Auslagen.
Rechtlich folgt das aus § 472 Abs. 1 Satz 3 StPO, der dem Gericht bei der Kostenverteilung eine Billigkeitsentscheidung erlaubt. Maßgeblich ist dabei der ursächliche Zusammenhang zwischen Ihrer Angabe und dem zusätzlichen Verfahrensaufwand, etwa durch eine höhere Zuständigkeit, längere Verhandlung oder höhere Gebühren. Nur diese nachweisbaren Mehrkosten dürfen bei der Quote zulasten des Nebenklägers berücksichtigt werden, weil der Rest seiner Auslagen weiterhin auf dem verurteilten Angeklagten bleibt.
Ein vollständiger Wegfall kommt daher nur in engen Ausnahmefällen in Betracht, wenn die Billigkeitsabwägung ausnahmsweise den gesamten Anspruch erfasst. In der Praxis prüft das Gericht aber regelmäßig, welchen Teil der Mehrkosten Ihre Aussage tatsächlich ausgelöst hat, sodass Sie die Kürzung oft nur anteilig trifft.
Habe ich Anspruch auf volle Kostenerstattung bei der Beauftragung mehrerer Anwälte?
Nein, die Beauftragung mehrerer Anwälte führt nicht automatisch zu einer Kürzung. Wenn der zweite Anwalt oder der Anwaltswechsel nach den zivilprozessualen Regeln notwendig war, sind diese Kosten grundsätzlich erstattungsfähig.
Für die Nebenklage verweist § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO auf § 91 Abs. 2 ZPO. Danach sind Kosten mehrerer Anwälte nur zu erstatten, wenn sie die Kosten eines Einzelanwalts nicht übersteigen oder ein unverschuldeter Wechsel erforderlich war. Das Strafgericht darf diese Prüfung nicht über § 472 StPO mit einem zusätzlichen Billigkeitsabschlag umgehen. Ist die Mehrfachbeauftragung also rechtlich notwendig, muss der Verurteilte diese Kosten tragen.
Grenzen gibt es dort, wo die zusätzlichen Gebühren über das hinausgehen, was ein vernünftiger Verfahrensablauf verlangt, oder ein Anwalt ohne notwendigen Grund hinzugezogen wurde. Dann scheidet Erstattung insoweit aus, und nur der erstattungsfähige Teil bleibt bestehen. Für Sie bedeutet das: Lassen Sie den Anwaltswechsel oder die Zweitanwalt-Beauftragung schriftlich begründen, damit die Notwendigkeit später nachvollziehbar belegt ist.
Sinkt meine Kostenquote bei der Nebenklage, wenn mir ein Mitverschulden vorgeworfen wird?
Ja, eine Kürzung ist möglich, wenn Sie die Eskalation aktiv mitverursacht haben. Ein bloßer Vorwurf genügt dafür nicht; bloße Anwesenheit oder passives Verhalten tragen eine Kostenquote zu Ihren Lasten noch nicht.
Bei der Billigkeitsprüfung nach § 472 Abs. 1 Satz 3 StPO schaut das Gericht, ob Ihr Verhalten den Konflikt verschärft oder den Angriff mitausgelöst hat. Maßgeblich ist also, ob Sie provoziert, angegriffen oder eine gewaltsame Gegenreaktion bewusst in Gang gesetzt haben. Das Halten eines Gegenstands reicht dafür regelmäßig nicht aus, wenn Sie niemanden bedroht oder angegriffen haben. Erst ein aktiver Beitrag zur Eskalation kann dazu führen, dass der Verurteilte nur einen Teil Ihrer notwendigen Auslagen tragen muss.
Gerade bei Streit- und Affekttaten trennt das Gericht zwischen Mitbeteiligung und Mitverschulden. Wer zwar anwesend war, aber den Angriff nicht provoziert hat, muss keine Kürzung allein wegen der Konfliktsituation hinnehmen. Lassen Sie deshalb Ihr Verhalten vor und während der Tat genau einordnen, weil davon die Kostenquote abhängen kann.
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Das vorliegende Urteil
OLG Hamm – Az.: 3 Ws 195/26 – Beschluss vom 22.07.2026
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