Skip to content

Fahren ohne Fahrerlaubnis: EU-Führerschein schützt nicht nach Entzug!

Ein Autofahrer verlor seine deutsche Fahrerlaubnis und erwarb sich, im Glauben an eine Gesetzeslücke, kurz darauf einen neuen EU-Führerschein in Polen. Doch obwohl das Dokument aus einem EU-Land stammte, schützte es ihn in Deutschland nicht vor einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Rv 4 Ss 332/18 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Autofahrer verlor seinen deutschen Führerschein und erwarb anschließend einen neuen in Polen. Später wurde er mit diesem polnischen Führerschein in Deutschland beim Autofahren angehalten.
  • Die Rechtsfrage: Ist ein im EU-Ausland erworbener Führerschein gültig, wenn in Deutschland zur gleichen Zeit ein Fahrverbot oder eine Entziehung der Fahrerlaubnis bestand?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht stellte fest, dass der polnische Führerschein in Deutschland ungültig war. Er wurde erteilt, obwohl die Fahrerlaubnis in Deutschland bereits entzogen war.
  • Die Bedeutung: Wer seine Fahrerlaubnis in einem EU-Land verliert, kann nicht einfach in einem anderen EU-Land einen neuen Führerschein erhalten. Ein solcher Führerschein wird in Deutschland nicht anerkannt.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
  • Datum: 05.07.2018
  • Aktenzeichen: 2 Rv 4 Ss 332/18
  • Verfahren: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Europarecht, Fahrerlaubnisrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Mann, der erstinstanzlich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde. Er legte Revision ein, um das Urteil aufzuheben.
  • Beklagte: Die Generalstaatsanwaltschaft und das Amtsgericht, welche die Verurteilung erwirkt hatten. Sie beantragten, die Revision des Mannes als unbegründet abzuweisen.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Dem Mann war in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden. Danach erwarb er einen polnischen Führerschein und fuhr damit in Deutschland Auto.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: War der polnische Führerschein in Deutschland gültig, obwohl dem Fahrer zuvor seine deutsche Fahrerlaubnis entzogen wurde? Musste das Gericht den Europäischen Gerichtshof um Klärung des EU-Rechts bitten?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Revision des Mannes wurde abgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Ein in einem EU-Land ausgestellter Führerschein ist in Deutschland nicht gültig, wenn er erworben wurde, während die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen war, und eine Klärung durch den Europäischen Gerichtshof war aufgrund der klaren Rechtslage nicht nötig.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und die Geldstrafe blieben bestehen, und der Mann muss die Kosten seiner Revision tragen.

Der Fall vor Gericht


Darf man mit einem polnischen Führerschein in Deutschland fahren, wenn der deutsche Lappen weg ist?

Es ist eine dieser Geschichten, die in den Amtsstuben der Führerscheinstellen und in den Kaffeeküchen von Anwaltskanzleien rauf und runter erzählt werden. Ein Autofahrer verliert seine deutsche Fahrerlaubnis und glaubt, im europäischen Binnenmarkt eine clevere Lücke gefunden zu haben. Er fährt ins Nachbarland, macht dort einen neuen Führerschein und kehrt zurück auf deutsche Straßen. Ein Plan, der auf dem Papier genial klingt.

Ein Polizeibeamter prüft bei einer Verkehrskontrolle den polnischen EU-Führerschein eines Autofahrers, der trotz Entzugs der deutschen Fahrerlaubnis weiterfährt.
Polnischer Führerschein während deutscher Entziehung gilt in Deutschland nicht, OLG Karlsruhe bestätigt Fahrlässigkeitsverurteilung. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Doch die Realität, wie so oft vor Gericht, ist eine andere. Der Fall, der vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe landete, ist ein Paradebeispiel für den Konflikt zwischen europäischer Freiheit und nationalen Regeln – und für die Frage, wie weit die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten wirklich reicht. Es ging um einen Mann, seinen in Polen erworbenen Führerschein und eine folgenschwere Autofahrt.

Was war der genaue Ablauf, der zur Anklage führte?

Die Geschichte beginnt nicht erst mit der Fahrt, die dem Mann zum Verhängnis wurde, sondern schon viel früher. Im Oktober 2013 zogen die deutschen Behörden seine Fahrerlaubnis vorläufig ein. Das ist eine Sofortmaßnahme, die die Gerichte anordnen können, wenn die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass die Fahrerlaubnis am Ende eines Strafverfahrens sowieso entzogen wird. Ein paar Monate später, im Februar 2014, kam das endgültige Urteil vom Amtsgericht Waldshut-Tiengen: Der deutsche Führerschein war weg, und obendrauf gab es eine Sperrfrist von zehn Monaten für die Neuerteilung. Klare Ansage.

Doch der Mann war erfinderisch. Zwischen der vorläufigen Einziehung und dem endgültigen Urteil, genauer am 24. Januar 2014, reiste er nach Polen. Dort beantragte und erhielt er einen nagelneuen, polnischen Führerschein. Mit diesem Dokument in der Tasche fühlte er sich offenbar auf der sicheren Seite. Gut ein Jahr später, im März 2015, wurde er bei einer Verkehrskontrolle in Deutschland am Steuer eines Pkw erwischt. Für die Polizei und die Staatsanwaltschaft war der Fall klar: Der Mann war ohne gültige Fahrerlaubnis unterwegs.

Wie urteilte das erste Gericht und warum ging der Fahrer in Revision?

Die Sache landete vor dem Amtsgericht Bad Säckingen. Die Richter dort machten kurzen Prozess. Sie stellten fest, dass der polnische Führerschein den Mann nicht zum Fahren in Deutschland berechtigte. Der Grund war simpel: Das Dokument wurde ausgestellt, als in Deutschland bereits eine wirksame Maßnahme gegen ihn lief – die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Das Urteil lautete auf fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis. Die Strafe: eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro.

Der verurteilte Fahrer wollte das nicht auf sich sitzen lassen. Er war überzeugt, im Recht zu sein. Sein Argument, das er über seinen Anwalt in der Revision vorbrachte, war im Kern ein europäisches: Ein in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein müsse in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Die deutsche Maßnahme könne die Gültigkeit des polnischen Dokuments nicht aushebeln. Er legte Revision beim Oberlandesgericht Karlsruhe ein, der nächsten und für ihn letzten Instanz in diesem Fall. Neben seinem Hauptargument zur Sache packte sein Anwalt noch eine ganze Liste von angeblichen Verfahrensfehlern in die Revisionsbegründung. Er warf dem Amtsgericht quasi alles vor, was man einem Gericht vorwerfen kann – von falsch abgelehnten Beweisanträgen bis hin zu einer unzulässigen Besetzung der Staatsanwaltschaft. Der Ball lag nun bei den Richtern in Karlsruhe.

Welche Argumente brachte der Autofahrer vor dem Oberlandesgericht vor?

Die Revisionsschrift war ein Rundumschlag. Der zentrale Pfeil zielte auf die Gültigkeit des polnischen Führerscheins. Der Anwalt argumentierte, dass die vorläufige Entziehung in Deutschland keine Sperrwirkung für eine Neuerteilung in einem anderen EU-Staat habe. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung müsse hier Vorrang haben.

Darüber hinaus listete er eine ganze Reihe von Verfahrensfehlern auf, um das Urteil aus formellen Gründen zu kippen. Er behauptete, das Amtsgericht habe wichtige Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt. Mit diesen Anträgen wollte er beweisen, dass er fest davon überzeugt war, fahren zu dürfen. Er sei im guten Glauben gewesen. Auch das Verhalten von Behörden und anderen Gerichten in einem Parallelverfahren habe ihn in diesem Glauben bestärkt. Weitere Rügen betrafen die Besetzung des Gerichts: Die Staatsanwaltschaft sei durch eine Referendarin vertreten worden, die dazu vielleicht gar nicht befugt war. Die Hauptverhandlung habe teilweise ohne ihn stattgefunden, und sein Anwalt habe dafür keine wirksame Vollmacht gehabt. Ein ganzer Katalog an Vorwürfen, der die Karlsruher Richter erst einmal abarbeiten mussten, bevor sie zum eigentlichen Kern des Falles vordringen konnten.

Warum scheiterten die Verfahrensrügen des Angeklagten so klar?

In meinen gut 20 Jahren als Gerichtsreporter habe ich eines gelernt: Revisionsgerichte sind extrem penibel, was die Form angeht. Wer einen Verfahrensfehler rügt, muss das glasklar und lückenlos belegen, und zwar direkt in der Revisionsschrift. Man kann nicht einfach behaupten, ein Beweisantrag sei falsch abgelehnt worden. Man muss den Antrag im Wortlaut wiedergeben, den Ablehnungsbeschluss des Gerichts zitieren und exakt darlegen, warum das falsch war. Das Revisionsgericht will den Fehler auf dem Silbertablett serviert bekommen, ohne selbst in den Akten wühlen zu müssen.

Genau daran scheiterte der Anwalt des Autofahrers auf ganzer Linie. Die Karlsruher Richter bezeichneten seine Verfahrensrügen als unzulässig, weil sie diesen strengen Darlegungsanforderungen nicht genügten. Die Rügen waren zu vage, zu unvollständig. Bei der Behauptung, die staatsanwaltschaftliche Vertretung sei nicht qualifiziert gewesen, hieß es nur, man könne dies „nicht ausschließen“ – das ist für ein Gericht pures Kaffeesatzlesen. Schlimmer noch: Eine der Behauptungen war nachweislich falsch. Der Anwalt hatte moniert, er sei in der Hauptverhandlung nicht wirksam bevollmächtigt gewesen. Die Richter fanden aber eine schriftliche Vollmacht in der Akte, die genau dieser Anwalt selbst eingereicht hatte. Das war nicht nur peinlich, das Gericht deutete sogar an, dass hier bewusst die Unwahrheit vorgetragen wurde. Damit war der prozessuale Teil der Revision vom Tisch. Schnell und schmerzlos.

Ist ein im EU-Ausland erworbener Führerschein während einer deutschen Sperrfrist gültig?

Jetzt kam das Gericht zum Herzstück des Falles. Und hier wurde es für den Autofahrer nicht besser. Die Richter des Oberlandesgerichts bestätigten die Sicht des Amtsgerichts vollumfänglich. Nein, der polnische Führerschein war in Deutschland nicht gültig.

Die Begründung stützt sich auf eine Kette von nationalem und europäischem Recht, die am Ende bombenfest ist. Die deutsche Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) regelt klar, dass eine ausländische EU-Fahrerlaubnis hierzulande nichts wert ist, wenn sie erworben wurde, während in Deutschland eine Entziehung oder eine Sperrfrist lief. Das allein würde aber nicht reichen, wenn das EU-Recht etwas anderes sagen würde. Doch genau das tut es nicht.

Die maßgebliche 3. EU-Führerscheinrichtlinie enthält eine ganz entscheidende Regel in Artikel 11 Absatz 4. Diese Vorschrift verbietet es einem Mitgliedstaat, einen Führerschein an jemanden auszustellen, dessen Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat gerade entzogen, ausgesetzt oder eingeschränkt ist. Polen hätte dem Mann den Führerschein also gar nicht ausstellen dürfen. Und weil Polen gegen diese Regel verstoßen hat, greift der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung (geregelt in Artikel 2 der Richtlinie) nicht mehr. Ein Staat muss einen Führerschein nicht anerkennen, der unter Bruch der gemeinsamen Regeln ausgestellt wurde. Punkt. Aus. Ende. Diese Auslegung ist laut den Karlsruher Richtern so eindeutig und durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in ähnlichen Fällen so gefestigt, dass es keinen vernünftigen Zweifel geben kann. Ein erneutes Nachfragen beim EuGH in Luxemburg sei überflüssig.

Hätte der Fahrer wissen müssen, dass sein polnischer Führerschein ungültig ist?

Blieb noch ein letzter Punkt: der Vorwurf der Fahrlässigkeit. Der Fahrer hatte ja argumentiert, er habe fest an sein Recht zu fahren geglaubt. Juristen nennen das einen Verbotsirrtum. Das Amtsgericht hatte ihm diesen Irrtum sogar geglaubt und ihn deshalb nur wegen fahrlässiger und nicht wegen vorsätzlicher Tat verurteilt. Doch für einen Freispruch reicht ein Irrtum allein nicht. Er muss auch unvermeidbar gewesen sein.

Und hier zog das Oberlandesgericht die Schrauben wieder an. War der Irrtum unvermeidbar? Definitiv nicht. Die Richter stellten eine einfache Frage: Was hätte ein sorgfältiger Bürger in dieser Situation getan? Er hätte sich bei der zuständigen deutschen Führerscheinbehörde erkundigt. Ein Anruf, eine E-Mail, ein Brief – es hätte genügt, um eine verbindliche Auskunft zu bekommen. Wer seine deutsche Fahrerlaubnis verliert, kann nicht einfach auf eigene Faust eine kreative Lösung im Ausland suchen und dann hoffen, dass alles gut geht. Er hat eine Erkundigungspflicht. Weil der Mann dieser Pflicht nicht nachkam, war sein Irrtum vermeidbar. Die Verurteilung wegen Fahrlässigkeit war damit rechtens.

Die Geldstrafe von 40 Tagessätzen bezeichnete das Gericht als „insgesamt sehr maßvoll“. Zwar entdeckten die Richter einen kleinen formalen Fehler in der Strafzumessung des Amtsgerichts, kamen aber zu dem Schluss, dass dieser Fehler das milde Ergebnis nicht beeinflusst hatte. Die Revision wurde daher als unbegründet verworfen. Der Autofahrer musste die Kosten des Verfahrens tragen. Sein Ausflug ins polnische Fahrerlaubnisrecht hatte sich nicht gelohnt.

Die Urteilslogik

Gerichte stellen klar: Wer seine deutsche Fahrerlaubnis verliert, kann deren Gültigkeit nicht einfach durch einen Führerscheinerwerb im EU-Ausland wiederherstellen.

  • Keine Anerkennung bei laufender Sanktion: Ein im EU-Ausland erworbener Führerschein berechtigt nicht zum Fahren in Deutschland, wenn er während einer hierzulande laufenden Entziehung oder Sperrfrist ausgestellt wurde.
  • Grenzen der EU-Anerkennung: Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von EU-Führerscheinen findet seine Grenze, wenn der Ausstellungsstaat gegen gemeinsame europäische Erteilungsregeln verstößt.
  • Pflicht zur Rechtsklarheit: Wer die Gültigkeit einer Fahrerlaubnis bezweifelt, muss sich bei den zuständigen Behörden erkundigen, da ein vermeidbarer Rechtsirrtum nicht vor Strafe schützt.

Die europäische Rechtsordnung bewahrt so die Wirksamkeit nationaler Fahrerlaubnisentziehungen und fordert von Bürgern eine aktive Auseinandersetzung mit der Rechtslage.


Benötigen Sie Hilfe?


Stehen Sie vor Fragen zur Gültigkeit Ihres ausländischen Führerscheins nach Entzug in Deutschland? Erhalten Sie eine erste rechtliche Einschätzung Ihres Sachverhalts.


Das Urteil in der Praxis

Für jeden, der nach einem Führerscheinentzug über Alternativen im Ausland nachdenkt, ist dieses Urteil eine eiskalte Dusche. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe zerlegt die vermeintliche Cleverness des „Führerschein-Tourismus“ in ihre Einzelteile und manifestiert mit Nachdruck, dass EU-Richtlinien keine Hintertür für nationale Fahrverbote öffnen, sondern diese sogar explizit unterbinden. Die klare Ansage zur Erkundigungspflicht bei einem Verbotsirrtum schiebt zudem dem „Ich wusste es nicht besser“-Argument einen Riegel vor. Unkenntnis schützt eben nicht vor Strafe, vor allem nicht, wenn ein Anruf bei der Behörde Klarheit verschafft hätte. Ein Lehrstück für alle, die das europäische Recht als persönlichen Joker missverstehen.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie wird mein EU-Führerschein nach deutschem Entzug anerkannt?

Ein EU-Führerschein, den Sie während einer laufenden Entziehung oder Sperrfrist in Deutschland im Ausland erwerben, wird in Deutschland schlicht nicht anerkannt. Dieser Umgehungsversuch, Ihre deutsche Fahrerlaubnis zurückzugewinnen, scheitert vor Gericht, weil europäisches Recht klare Grenzen setzt.

Stellen Sie sich vor, Ihnen wird in Deutschland ein Kochverbot erteilt, weil Sie ein Restaurant in Brand setzten. Wenn Sie dann nach Frankreich reisen, dort eine Kochlizenz erwerben und erwarten, in Deutschland wieder legal kochen zu dürfen, werden Sie scheitern. Dieses Prinzip gilt auch für Ihren Führerschein.

Die deutsche Fahrerlaubnis-Verordnung macht klare Vorgaben: Ein EU-Führerschein ist hierzulande wertlos, wenn er ausgestellt wurde, während in Deutschland bereits eine Entziehung oder Sperrfrist lief. Der Grund? Die EU-Führerscheinrichtlinie selbst verbietet es einem Mitgliedstaat, einen Führerschein an jemanden auszustellen, dessen Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Staat entzogen wurde. Polen hätte den Führerschein gar nicht ausstellen dürfen.

Wer sich hierüber nicht informiert, handelt fahrlässig. Gerichte verweisen auf die Pflicht, sich bei der deutschen Führerscheinbehörde zu erkundigen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte diese Linie in einem Fall, dessen Kern durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gefestigt ist.

Erwerben Sie einen EU-Führerschein während einer deutschen Sperrfrist, droht Ihnen bei der nächsten Verkehrskontrolle eine Anklage wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.


zurück zur FAQ Übersicht

Kann ich mit meinem EU-Führerschein nach deutschem Entzug fahren?

Ein EU-Führerschein, den Sie während einer deutschen Sperrfrist oder nach Entzug Ihrer Fahrerlaubnis im Ausland erwerben, ist in Deutschland ungültig. Gerichte sehen dies als klaren Verstoß gegen nationales und europäisches Recht. Wer dennoch fährt, macht sich strafbar.

Das Gesetz macht klare Vorgaben: Eine ausländische EU-Fahrerlaubnis ist hierzulande wertlos, wenn sie zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, als in Deutschland bereits eine wirksame Entziehung oder Sperrfrist lief. Der Grund? Konkret verbietet eine europäische Richtlinie den Mitgliedstaaten, Führerscheine an Personen auszustellen, deren Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Land gerade entzogen ist.

Gerichte entscheiden hier eindeutig, wie ein Fall vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe zeigt. Ein Autofahrer, der seine deutsche Fahrerlaubnis verlor, holte sich in Polen einen neuen. Trotzdem wurde er in Deutschland wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Die Richter dort bestätigten: Dieser polnische Führerschein war ungültig, weil er unter Missachtung europäischer Regeln erworben wurde. Wer seine deutsche Fahrerlaubnis verliert, hat eine Pflicht, sich bei den Behörden zu erkundigen,


zurück zur FAQ Übersicht

Gilt meine deutsche Sperrfrist für den EU-Führerscheinerwerb?

Ja, eine deutsche Sperrfrist verbietet den Erwerb eines Führerscheins in jedem anderen EU-Staat. Das ist keine Grauzone, sondern klare rechtliche Vorgabe: Die 3. EU-Führerscheinrichtlinie untersagt ausdrücklich, dass ein Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis erteilt, wenn der Antragsteller in einem anderen EU-Land aktuell eine Entziehung oder Sperre hat.

Die Regel lautet glasklar: Die deutsche Fahrerlaubnis-Verordnung macht hier eindeutige Vorgaben. Parallel dazu greift die entscheidende 3. EU-Führerscheinrichtlinie. Artikel 11 Absatz 4 dieser Richtlinie ist das Herzstück: Er verbietet explizit jedem EU-Mitgliedstaat, einen Führerschein auszustellen, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat gerade eine Entziehung oder eine Sperrfrist hat.

Ein Mann erwarb einen polnischen Führerschein, während in Deutschland seine Fahrerlaubnis vorläufig entzogen war. Das Oberlandesgericht Karlsruhe machte kurzen Prozess: Der polnische „Lappen“ war null und nichtig. Der Grund? Polen hätte den Schein wegen der laufenden deutschen Maßnahme gar nicht ausstellen dürfen. Damit greift der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nicht. Ein klarer Fall für die Richter.

Wer seine deutsche Fahrerlaubnis verliert, muss sich bei den Behörden erkundigen. Ein Irrtum über die Gültigkeit eines im Ausland erworbenen Scheins? Der ist fast immer vermeidbar und schützt vor Strafe nicht. Das wird teuer.

Verlassen Sie sich nie auf vermeintliche Schlupflöcher – fragen Sie lieber Ihre Führerscheinstelle.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie prüfe ich die Gültigkeit meines EU-Führerscheins richtig?

Wollen Sie die Gültigkeit Ihres EU-Führerscheins in Deutschland zweifelsfrei klären? Dann gibt es nur einen Weg: Erkundigen Sie sich unbedingt vorab bei der zuständigen deutschen Fahrerlaubnisbehörde. Ein im europäischen Ausland erworbener Führerschein ist hierzulande nämlich nicht automatisch gültig, besonders wenn Sie zuvor in Deutschland Ihre Fahrerlaubnis verloren haben oder eine Sperrfrist lief.

Der Grund: Europäische Regeln sind präzise, kein Freifahrtschein. Juristen nennen das „Sperrwirkung“. Die dritte EU-Führerscheinrichtlinie untersagt es Mitgliedstaaten, einen Führerschein auszustellen, wenn die Person in einem anderen EU-Land gerade eine Fahrerlaubnissperre hat. Verletzt ein Staat diese Regel, entfällt die gegenseitige Anerkennungspflicht.

Stellen Sie sich vor: Ein Mann verliert seine deutsche Fahrerlaubnis. Während der Sperrfrist holt er sich einen neuen polnischen Führerschein. Vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe landete der Fall – das Urteil war eindeutig. Der Mann fuhr ohne gültige Fahrerlaubnis, der polnische Führerschein war wertlos, weil er gegen EU-Recht verstoßen hatte.

Ganz klar: Wer nach einer Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis einen EU-Führerschein im Ausland erwirbt, muss sich vor dem Fahren in Deutschland zwingend absichern – sonst droht ein Verfahren wegen Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis.


zurück zur FAQ Übersicht

Ist mein Verbotsirrtum beim Fahren ohne Fahrerlaubnis entschuldbar?

Nein, ein Verbotsirrtum beim Fahren ohne Fahrerlaubnis ist äußerst selten entschuldbar. Juristen nennen dies einen „unvermeidbaren Irrtum“ – eine extrem hohe Hürde, die nur dann übersprungen wird, wenn sich ein sorgfältiger Mensch unmöglich hätte informieren können. Das Gesetz verlangt hier Eigeninitiative.

Der Grund: Von Ihnen wird erwartet, sich aktiv bei den zuständigen Behörden zu erkundigen, sobald Unsicherheiten über Ihre Fahrerlaubnis bestehen. Gerade bei gravierenden Einschnitten wie einem Entzug oder einer Sperrfrist ist diese sogenannte Erkundigungspflicht unerlässlich. Wer seine deutsche Fahrerlaubnis verloren hat, kann nicht eigenmächtig im Ausland nach einer „kreativen“ Lösung suchen und auf gute Füte hoffen.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe zeigte dies in einem prägnanten Fall. Ein Mann verlor seinen deutschen Führerschein, erwarb kurz darauf in Polen einen neuen und fuhr damit wieder in Deutschland – während seine deutsche Sperrfrist noch lief. Obwohl er beteuerte, an die Gültigkeit des polnischen Dokuments geglaubt zu haben, stuften die Richter seinen Irrtum als vermeidbar ein. Ein einziger Anruf bei der deutschen Führerscheinbehörde hätte alle Zweifel beseitigt. Die Richter machten klar: Wer diese simple Informationspflicht ignoriert, handelt fahrlässig.

Klären Sie Fragen zur Gültigkeit Ihrer Fahrerlaubnis immer VORAB mit der zuständigen deutschen Behörde. Das erspart Ihnen viel Ärger und hohe Strafen beim Fahren ohne gültige Erlaubnis.


zurück zur FAQ Übersicht

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Richterhammer, Justitia-Waage und aufgeschlagenes Buch illustrieren das Glossar Strafrecht: Fachbegriffe einfach erklärt.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

3. EU-Führerscheinrichtlinie

Die 3. EU-Führerscheinrichtlinie ist ein essenzielles europäisches Gesetz, das die Regeln für Führerscheine innerhalb der gesamten Europäischen Union festlegt und ihre gegenseitige Anerkennung regelt. Dieses Regelwerk soll die Verkehrssicherheit EU-weit verbessern und gleichzeitig den freien Personenverkehr erleichtern, indem es einheitliche Standards und Verfahren für den Führerscheinerwerb vorschreibt. Die Richtlinie unterbindet gezielt missbräuchliche Führerscheinerwerbungen.

Beispiel: Artikel 11 Absatz 4 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie bildete die rechtliche Grundlage für das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, welches die Ungültigkeit des polnischen Führerscheins des Fahrers bestätigte.

Zurück zur Glossar Übersicht

Erkundigungspflicht

Wer sich in rechtlich unklaren Situationen befindet, hat eine gesetzliche Erkundigungspflicht, was bedeutet, dass er sich aktiv und gewissenhaft über die korrekte Rechtslage informieren muss. Diese Pflicht soll verhindern, dass sich Personen einfach auf Unwissenheit berufen können, wenn sie rechtliche Konsequenzen leicht hätten vermeiden können. Der Gesetzgeber erwartet von jedem Bürger ein Mindestmaß an Eigeninitiative, um Rechtsverstöße zu verhindern und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Beispiel: Das Oberlandesgericht Karlsruhe betonte, der Autofahrer hätte seine Erkundigungspflicht erfüllen müssen, indem er die deutsche Fahrerlaubnisbehörde zur Gültigkeit seines polnischen Führerscheins befragt hätte.

Zurück zur Glossar Übersicht

Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung

Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gehört zu den Eckpfeilern des europäischen Binnenmarktes und besagt, dass Dokumente oder Qualifikationen, die in einem EU-Land rechtmäßig ausgestellt wurden, prinzipiell in allen anderen Mitgliedstaaten akzeptiert werden müssen. Dieses fundamentale Prinzip dient dazu, bürokratische Hürden abzubauen und den freien Verkehr von Personen, Waren und Dienstleistungen in der gesamten EU zu erleichtern. Er schafft einen Raum des Vertrauens zwischen den EU-Staaten, indem er Doppelprüfungen vermeidet.

Beispiel: Der Autofahrer versuchte, seinen polnischen Führerschein unter Berufung auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in Deutschland für gültig erklären zu lassen.

Zurück zur Glossar Übersicht

Sperrfrist für die Neuerteilung

Eine Sperrfrist für die Neuerteilung bezeichnet den gerichtlich oder behördlich festgelegten Zeitraum, innerhalb dessen eine Person nach dem Entzug ihrer Fahrerlaubnis keinen Antrag auf einen neuen Führerschein stellen darf. Diese Frist fungiert als eine maßgebliche erzieherische und präventive Maßnahme, die dem Betroffenen Zeit zur Reflexion seines Fehlverhaltens geben soll, bevor er erneut am Straßenverkehr teilnehmen darf. Sie ist ein wichtiges Instrument zur Steigerung der allgemeinen Verkehrssicherheit.

Beispiel: Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen verhängte gegen den Autofahrer eine Sperrfrist von zehn Monaten für die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis, nachdem sein deutscher Führerschein entzogen worden war.

Zurück zur Glossar Übersicht

Sperrwirkung

Juristen sprechen von einer Sperrwirkung, wenn eine gerichtliche Anordnung oder eine behördliche Maßnahme verhindert, dass eine Person eine bestimmte rechtliche Handlung vornimmt oder einen bestimmten rechtlichen Status erlangt. Das Gesetz sieht eine solche Wirkung vor, um sicherzustellen, dass Sanktionen und Verbote nicht durch geschickte Manöver umgangen werden können, und um die Effektivität staatlicher Entscheidungen zu gewährleisten. Sie sorgt für Beständigkeit und Ernsthaftigkeit rechtlicher Konsequenzen.

Beispiel: Das Gericht stellte fest, dass die deutsche Entziehung der Fahrerlaubnis eine Sperrwirkung entfaltet hatte, die den Erwerb eines polnischen Führerscheins während dieser Zeit ungültig machte.

Zurück zur Glossar Übersicht

Verfahrensrügen

Verfahrensrügen sind formale Beanstandungen in einem Gerichtsverfahren, mit denen ein Angeklagter oder seine Verteidigung geltend macht, dass das Gericht im Verlauf des Prozesses gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Diese rechtlichen Einwände dienen dem Schutz der prozessualen Rechte und stellen ein Kontrollinstrument dar, das die Einhaltung eines fairen Verfahrens und der gesetzlichen Abläufe gewährleisten soll. Sie ermöglichen die Überprüfung und gegebenenfalls die Aufhebung eines Urteils aufgrund rein formeller Mängel.

Beispiel: Der Anwalt des Autofahrers legte im Rahmen seiner Revision umfangreiche Verfahrensrügen ein, um das Urteil des Amtsgerichts aus formaljuristischen Gründen zu Fall zu bringen.

Zurück zur Glossar Übersicht

Verbotsirrtum

Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn eine Person zwar die tatsächliche Handlung kennt, die sie ausführt, aber fälschlicherweise annimmt, dieses Tun sei rechtlich erlaubt, obwohl es tatsächlich verboten ist. Im Strafrecht beeinflusst dieser Irrtum maßgeblich die Schuldfähigkeit: Nur ein unvermeidbarer Verbotsirrtum führt zur Straflosigkeit, während ein vermeidbarer Irrtum lediglich die Schuld mindert und zu einer milderen Bestrafung führen kann. Das Gesetz unterscheidet hier danach, ob dem Täter die Einsicht in das Unrecht seines Handelns zumutbar gewesen wäre.

Beispiel: Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah den geltend gemachten Verbotsirrtum des Autofahrers als vermeidbar an, weil er sich leicht über die Ungültigkeit seines polnischen Führerscheins hätte informieren können.

Zurück zur Glossar Übersicht


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Ungültigkeit ausländischer EU-Fahrerlaubnisse bei nationaler Sperre (Art. 11 Abs. 4 Richtlinie 2006/126/EG i.V.m. § 28 Abs. 4 FeV)
    Ein EU-Mitgliedstaat darf keinen neuen Führerschein ausstellen, wenn die Fahrerlaubnis des Antragstellers in einem anderen Mitgliedstaat entzogen oder gesperrt ist.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der polnische Führerschein des Mannes war in Deutschland ungültig, weil er erworben wurde, während in Deutschland eine wirksame Maßnahme (vorläufige Entziehung und Sperrfrist) gegen seine Fahrerlaubnis lief, was der Ausstellung entgegenstand.
  • Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und seine Ausnahmen (Art. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 4 Richtlinie 2006/126/EG)
    Führerscheine, die von einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen grundsätzlich von allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, es sei denn, sie wurden unter Verstoß gegen EU-Recht erworben.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl in der EU Führerscheine grundsätzlich anerkannt werden, musste Deutschland den polnischen Führerschein nicht anerkennen, da er von Polen entgegen einer klaren EU-Vorschrift ausgestellt wurde, während die deutsche Fahrerlaubnis entzogen war.
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verbotsirrtum (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 17 StGB)
    Wer ein Fahrzeug führt, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde, macht sich strafbar, es sei denn, er war einem unvermeidbaren Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Handelns unterlegen.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Mann wurde für das Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis verurteilt, weil sein Irrtum, mit dem polnischen Führerschein fahren zu dürfen, als vermeidbar angesehen wurde, da er sich bei den deutschen Behörden hätte erkundigen müssen.
  • Anforderungen an die Rüge von Verfahrensfehlern im Revisionsverfahren (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO)
    Wer einen Fehler im Gerichtsverfahren rügen will, muss diesen im Revisionsantrag genau beschreiben und beweisen können, damit das Revisionsgericht ihn überprüfen kann.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die zahlreichen Verfahrensrügen des Mannes wurden vom Oberlandesgericht zurückgewiesen, weil sein Anwalt die strengen Formvorschriften für die genaue und lückenlose Darstellung dieser Fehler nicht erfüllt hatte.

Das vorliegende Urteil


OLG Karlsruhe – Az.: 2 Rv 4 Ss 332/18 – Beschluss vom 05.07.2018


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!