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Fahndungsfotos veröffentlichen: Grenzen – nur als letztes Mittel?

Nach einem E-Scooter-Diebstahl mit Bolzenschneider am helllichten Tag in Saarbrücken wollte die Staatsanwaltschaft Fahndungsfotos des mutmaßlichen Täters veröffentlichen. Doch das Vorhaben stieß auf unerwarteten Widerstand und warf grundsätzliche Fragen zur Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme auf.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Qs 3/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Saarbrücken
  • Datum: 16.05.2025
  • Aktenzeichen: 3 Qs 3/25
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Öffentlichkeitsfahndung, Diebstahl, Schutz der Persönlichkeitsrechte

  • Das Problem: Ein unbekannter Dieb stahl einen E-Scooter und wurde dabei fotografiert. Die Staatsanwaltschaft wollte die Fotos öffentlich zur Fahndung freigeben, was die Vorinstanz ablehnte.
  • Die Rechtsfrage: Darf die Polizei Fahndungsfotos eines mutmaßlichen Diebes in den Medien veröffentlichen?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht lehnte die öffentliche Fahndung ab. Der Diebstahl war zwar schwerwiegend genug. Es gab aber ein milderes Fahndungsmittel.
  • Die Bedeutung: Diese Entscheidung betont, dass Fotos von Tatverdächtigen nur unter strengen Voraussetzungen öffentlich gezeigt werden dürfen. Mildere Fahndungswege müssen zuerst genutzt werden.

Der Fall vor Gericht


Wann ist ein Fahndungsfoto zu viel des Guten?

Die Staatsanwaltschaft hatte alles, was sie brauchte: gestochen scharfe Fotos eines E-Scooter-Diebes, aufgenommen auf frischer Tat mitten in der Saarbrücker Innenstadt. Der Täter, unmaskiert und mit einem Bolzenschneider in der Hand.

Ein maskierter Tatverdächtiger hantiert an einem E-Scooter. Ist E-Scooter-Diebstahl eine Straftat von erheblicher Bedeutung?
Landgericht erkannte schwere Straftat, verbot dennoch Veröffentlichung des Fahndungsfotos; internes Verfahren schützt Persönlichkeitsrechte. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Der nächste logische Schritt schien eine öffentliche Fahndung. Doch ein Richter stellte sich quer. Er sah in dem Antrag nicht nur die Jagd auf einen Kriminellen, sondern einen tiefen Eingriff in die Rechte eines Menschen, der bis zu seiner Verurteilung als unschuldig gilt. Plötzlich ging es um mehr als nur einen gestohlenen Roller.

Ist ein dreister Diebstahl am hellichten Tag eine Straftat von „erheblicher Bedeutung“?

Das war der erste große Streitpunkt. Der Ermittlungsrichter am Amtsgericht hatte den Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt. Sein Argument: Es ging nur um einen E-Scooter, vermutlich von geringem Wert. Das sei keine Straftat von „erheblicher Bedeutung“, die eine öffentliche Fahndung mit Foto rechtfertige. Das Persönlichkeitsrecht des abgebildeten Mannes wiege hier schwerer.

Die Staatsanwaltschaft sah das komplett anders. Sie legte Beschwerde beim Landgericht ein. Ihre Argumentation war strategisch: Es geht nicht um den Wert des Rollers, sondern um die Art der Tat. Der Diebstahl war ein sogenannter „besonders schwerer Fall“. Dafür sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vor. Ein solcher Strafrahmen katapultiert eine Tat aus der Bagatellzone heraus.

Zusätzlich zählte die Dreistigkeit des Täters. Er agierte am helllichten Tag. In einer belebten Einkaufsstraße. Mit schwerem Werkzeug. Zeugen schreckten ihn nicht ab. Ein solches Vorgehen, so die Staatsanwaltschaft, zeuge von hoher krimineller Energie und erschüttere das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung.

Das Landgericht folgte dieser Sichtweise. Es korrigierte die Einschätzung des Ermittlungsrichters. Die Richter stellten klar: Die „erhebliche Bedeutung“ einer Straftat bemisst sich nicht allein am materiellen Schaden. Der hohe Strafrahmen und die offene, furchtlose Tatausführung waren ausschlaggebend. Die Tat war damit schwerwiegend genug für eine Öffentlichkeitsfahndung. Der erste Punkt ging an die Staatsanwaltschaft.

Warum durften die Bilder trotz „erheblicher Bedeutung“ nicht veröffentlicht werden?

Hier kommt der zweite, entscheidende Haken des Gesetzes ins Spiel. Eine Öffentlichkeitsfahndung ist immer nur das letzte Mittel – die ultima ratio. Das Gesetz verlangt, dass die Aufklärung des Falles auf andere Weise „erheblich weniger erfolgversprechend“ sein muss. Juristen nennen das den Subsidiaritätsgrundsatz. Im Klartext: Gibt es einen milderen, aber immer noch tauglichen Weg, muss dieser zuerst beschritten werden.

Der Ermittlungsrichter hatte genau das vorgeschlagen: eine interne Fahndung. Die Fotos sollten zunächst nur im polizeilichen Intranet verbreitet werden. Dagegen wehrte sich die Staatsanwaltschaft. Sie hielt das für Zeitverschwendung und wenig aussichtsreich. Ihre Vermutung war, der Täter stamme aus der Region, weshalb eine lokale Medienveröffentlichung am schnellsten zum Ziel führe.

Das Landgericht teilte diese Einschätzung nicht. Es zerlegte das Argument der Staatsanwaltschaft. Die Annahme, der Täter sei ortsansässig, war eine reine Spekulation ohne Belege. Eine interne Fahndung im Polizeinetz sei keineswegs aussichtslos. Polizisten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ein solcher interner Aufruf stellt einen viel geringeren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Gesuchten dar als eine öffentliche Zurschaustellung.

Die Richter wogen die Interessen ab. Auf der einen Seite stand der staatliche Aufklärungsanspruch. Auf der anderen Seite das Recht des Abgebildeten, nicht voreilig an den digitalen Pranger gestellt zu werden. Der mögliche kleine Zeitverlust durch eine interne Fahndung war in den Augen des Gerichts hinnehmbar. Das mildere Mittel war verfügbar. Es war nicht offensichtlich untauglich. Also musste es genutzt werden. Der Antrag der Staatsanwaltschaft scheiterte an dieser zweiten Hürde. Die Beschwerde wurde verworfen.

Die Urteilslogik

Gerichte setzen der Veröffentlichung von Fahndungsfotos enge Grenzen, um die Persönlichkeitsrechte mutmaßlicher Täter zu schützen.

  • Umfassende Bewertung der Straftatbedeutung: Die erhebliche Bedeutung einer Straftat, die eine öffentliche Fahndung rechtfertigt, bemisst sich nicht nur am materiellen Schaden, sondern auch am gesetzlichen Strafrahmen, der Dreistigkeit der Tatausführung und dem Erschüttern des Sicherheitsgefühls.
  • Subsidiarität des Persönlichkeitsschutzes: Eine öffentliche Fahndung greift tief in die Persönlichkeitsrechte ein und ist nur zulässig, wenn mildere, weniger eingreifende Ermittlungswege wie eine interne Polizeifahndung nachweislich erheblich weniger erfolgreich wären.

Die Justiz wägt stets den staatlichen Aufklärungsanspruch sorgfältig gegen die Schutzbedürftigkeit der individuellen Persönlichkeitsrechte ab.


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Experten Kommentar

Ein gestohlener E-Scooter, ein klares Foto – da scheint der Weg zur öffentlichen Fahndung kurz. Doch auch bei einem dreisten Diebstahl und eindeutigen Bildern sind die Hürden hoch. Bevor ein Gesicht öffentlich an den Pranger gestellt wird, muss die Polizei immer erst prüfen, ob interne Suchmethoden nicht ausreichen. Das Gericht zeigt konsequent: Der Schutz der Persönlichkeit wiegt selbst bei Verdacht schwer, und die Veröffentlichung ist immer nur das allerletzte Mittel, wenn nichts anderes geht.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf mein Foto auch bei der Suche nach vermissten Personen veröffentlicht werden?

Ja, Fotos von vermissten Personen dürfen unter bestimmten Umständen öffentlich gemacht werden. Hierbei überwiegt der Schutz von Leben und Gesundheit der vermissten Person in der Regel ihr Persönlichkeitsrecht. Anders als bei der Fahndung nach Straftätern, wo die Unschuldsvermutung im Vordergrund steht, liegt der Fokus bei Vermissten auf der akuten Gefahrenabwehr. Dies ermöglicht eine schnellere und weniger restriktive Veröffentlichung zur Unterstützung der Suche.

Die rechtliche Grundlage für die Veröffentlichung von Fotos vermisster Personen findet sich primär in den Polizeigesetzen der Länder. Juristen nennen das Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Das bedeutet: Wenn eine Person als vermisst gilt und anzunehmen ist, dass ihr Leib oder Leben in akuter Gefahr ist, dürfen Behörden handeln. Das öffentliche Interesse, die vermisste Person zu finden und möglichen Schaden abzuwenden, ist hier enorm hoch.

Dieser Ansatz unterscheidet sich fundamental von der Fahndung nach mutmaßlichen Straftätern, wie der Kontext-Artikel es beschreibt. Bei einem Verdächtigen muss das Persönlichkeitsrecht, insbesondere die Unschuldsvermutung, besonders streng beachtet werden. Eine Öffentlichkeitsfahndung ist dann nur das letzte Mittel – die ultima ratio. Bei vermissten Personen verschiebt sich die Gewichtung. Das überragende Ziel ist es, rasch Hilfe zu leisten und die Person zu schützen. Die Verhältnismäßigkeit bleibt natürlich gewahrt: Das Foto darf nur so lange und in dem Umfang gezeigt werden, wie es für die Suche notwendig ist.

Denken Sie an den Unterschied zwischen einem Notarzt, der sofort handelt, um ein Leben zu retten, und einem Richter, der sorgfältig Beweise abwägt, bevor er ein Urteil fällt. Bei Vermissten agieren wir eher im Modus des Notarztes: Schnelles Handeln hat Priorität, um Schlimmeres abzuwenden.

Melden Sie eine vermisste Person umgehend der Polizei. Stellen Sie dieser Behörde hochwertige, aktuelle Fotos sowie alle relevanten Informationen zur Verfügung. Besprechen Sie aktiv die Notwendigkeit und Möglichkeiten einer Öffentlichkeitsfahndung, denn schnelle und präzise Informationen sind für eine erfolgreiche Suche entscheidend.


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Welche konkreten Rechte habe ich, wenn mein Fahndungsfoto veröffentlicht wird?

Wenn Ihr Fahndungsfoto veröffentlicht wird, stehen Ihnen wesentliche Rechte zu: Ihr Persönlichkeitsrecht und die Unschuldsvermutung. Eine öffentliche Fahndung ist stets die ultima ratio, also das letzte Mittel. Sie ist nur zulässig, wenn mildere Wege zur Aufklärung der Straftat nachweislich erfolglos bleiben und die Tat selbst von „erheblicher Bedeutung“ ist. Der Staat muss stets die Verhältnismäßigkeit wahren.

Als beschuldigte Person genießen Sie den Schutz der Unschuldsvermutung. Dieses fundamentale Recht bedeutet, dass Sie bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gelten. Eine frühe öffentliche Zurschaustellung durch ein Fahndungsfoto stellt einen massiven Eingriff in diesen Grundsatz dar und kann Ihre Reputation unwiederbringlich schädigen. Aus diesem Grund ist die Latte für eine solche Maßnahme extrem hoch gelegt.

Darüber hinaus gilt das sogenannte Subsidiaritätsprinzip, oft als ultima ratio bezeichnet. Ihre Bilder dürfen nur dann öffentlich verbreitet werden, wenn die Aufklärung der Straftat auf andere, mildere Weise – wie etwa eine interne Fahndung im polizeilichen Intranet – „erheblich weniger erfolgversprechend“ wäre. Dies ist ein entscheidender Punkt: Behörden müssen zuerst alle weniger eingreifenden Ermittlungswege ausschöpfen. Nur wenn diese nachweislich nicht zum Ziel führen, darf Ihr Foto der breiten Öffentlichkeit gezeigt werden. Der Eingriff muss immer verhältnismäßig sein. Die Straftat muss zudem von „erheblicher Bedeutung“ sein, was sich nicht nur am materiellen Wert, sondern auch am Strafrahmen und der Tatausführung bemisst.

Denken Sie an eine Tür, die Sie öffnen möchten. Sie würden nicht sofort mit dem Vorschlaghammer kommen. Zuerst versuchen Sie es mit dem Schlüssel. Wenn der nicht passt, vielleicht mit einem Dietrich. Der Vorschlaghammer, also die Öffentlichkeitsfahndung, ist wirklich das letzte Mittel, wenn alle feineren Methoden gescheitert sind und die Notwendigkeit absolut zwingend ist.

Seien Sie proaktiv! Wenn Sie von einer öffentlichen Fahndung betroffen sind oder diese droht, zögern Sie nicht. Nehmen Sie umgehend Kontakt zu einem erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht auf. Dieser kann die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung umfassend prüfen. Gegebenenfalls kann er dann eine gerichtliche Beschwerde einlegen. Ihre Rechte sind stark; setzen Sie sie durch!


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Kann ich Widerspruch gegen die Veröffentlichung meines Fahndungsfotos einlegen?

Ja, Sie können und sollten Widerspruch oder Beschwerde gegen die Veröffentlichung Ihres Fahndungsfotos einlegen. Gerichte überprüfen diese Entscheidungen sehr genau. Der Fall des E-Scooter-Diebs belegt eindrücklich: Gerichte lehnen Anträge auf öffentliche Fahndung ab, wenn die strengen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ihr Recht auf Persönlichkeitsschutz hat großes Gewicht.

Die gute Nachricht: Sie sind diesem staatlichen Akt nicht schutzlos ausgeliefert. Richter prüfen sehr genau, ob eine öffentliche Fahndung mit Ihrem Bild wirklich notwendig ist. Dabei geht es vor allem um zwei Kernpunkte: Erstens, ob die vorgeworfene Straftat tatsächlich von „erheblicher Bedeutung“ ist. Dies bedeutet nicht nur einen hohen materiellen Schaden, sondern kann auch die Art der Tatausführung betreffen.

Zweitens – und oft entscheidender – wird der sogenannte Subsidiaritätsgrundsatz geprüft. Was bedeutet dieser Grundsatz? Er besagt, dass eine Öffentlichkeitsfahndung stets das allerletzte Mittel sein muss, die ultima ratio. Behörden müssen erst alle weniger eingreifenden Fahndungsmöglichkeiten ausschöpfen, bevor sie Ihr Foto öffentlich machen. Dazu zählt beispielsweise eine interne Suche innerhalb der Polizeibehörden. Nur wenn solche milderen Wege „erheblich weniger erfolgversprechend“ sind, darf Ihr Bild an die Öffentlichkeit.

Denken Sie an den berühmten E-Scooter-Fall: Trotz eines dreisten Diebstahls weigerten sich die Gerichte, das Fahndungsfoto zu veröffentlichen. Der Grund: Die Polizei hatte nicht zuerst eine interne Fahndung versucht. Das zeigt: Auch bei vermeintlich klaren Fällen kann Ihr Widerspruch erfolgreich sein, wenn der Staat nicht alle milderen Schritte gegangen ist.

Handeln Sie zügig. Beauftragen Sie unverzüglich einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Dieser kann die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung Ihres Fotos umfassend prüfen. Ihr Anwalt legt dann eine form- und fristgerechte Beschwerde beim zuständigen Gericht ein. So schützen Sie Ihre Reputation und Ihre Rechte effektiv.


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Was sollte ich tun, wenn mein Fahndungsfoto irrtümlich veröffentlicht wurde?

Wenn Ihr Fahndungsfoto irrtümlich veröffentlicht wurde, müssen Sie sofort und entschlossen handeln. Dies stellt einen gravierenden und rechtswidrigen Eingriff in Ihre Persönlichkeitsrechte sowie die Unschuldsvermutung dar. Eine schnelle Reaktion ist essenziell, um den immensen Reputationsschaden zu begrenzen. Zögern Sie nicht, sondern leiten Sie unverzüglich alle notwendigen Schritte zur Korrektur und Löschung ein.

Juristen nennen das einen klaren Verstoß gegen Ihre fundamentalen Rechte. Eine Öffentlichkeitsfahndung ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig, wie dem Subsidiaritätsprinzip (ultima ratio) und der sogenannten „erheblichen Bedeutung“ der Straftat. Bei einem Irrtum entfallen diese Grundlagen komplett. Ihr Bild wird ohne Rechtsgrundlage verbreitet, Ihre Unschuld wird vorverurteilt. Der Grund ist einfach: Sie sind unschuldig. Das Gesetz schützt Sie davor, zu Unrecht an den digitalen Pranger gestellt zu werden. Jede Minute, die Ihr Foto fälschlicherweise online ist, schädigt Ihren Ruf massiv und hinterlässt Spuren, die schwer wieder zu löschen sind. Daher ist schnelles und koordiniertes Vorgehen unerlässlich.

Denken Sie an die Situation, in der ein Name fälschlicherweise auf einer „most-wanted“-Liste landet. Plötzlich sind Sie ohne Schuld stigmatisiert, und jeder Blick kann Misstrauen auslösen. Dieser öffentliche Stempel lässt sich nur mit sofortigem und vehementem Einsatz wieder entfernen.

Ihre erste und wichtigste Handlung ist es, unverzüglich einen auf Medien- und Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren. Sammeln Sie in der Zwischenzeit alle Beweise, die Ihre Unschuld belegen oder eine Falschidentifikation klarmachen – seien es Alibis, Zeugenaussagen oder andere Dokumente. Ihr Anwalt wird dann umgehend die sofortige Löschung des Fotos bei allen Verbreitungsstellen fordern und eine öffentliche Richtigstellung veranlassen.


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Wie lange darf mein Fahndungsfoto öffentlich sichtbar bleiben und wann muss es gelöscht werden?

Ihr Fahndungsfoto darf nur zweckgebunden veröffentlicht werden. Es bleibt lediglich so lange öffentlich sichtbar, wie der konkrete Fahndungszweck, etwa die Identifizierung oder Festnahme, aktiv besteht. Sobald dieser Zweck erreicht ist oder die Notwendigkeit einer öffentlichen Suche entfällt, haben Sie einen Anspruch auf sofortige Löschung. Behörden sind zur Entfernung verpflichtet.

Juristen nennen das Prinzip der Zweckbindung. Dies bedeutet, dass die Veröffentlichung eines Fotos streng an den ursprünglichen Grund gekoppelt ist: die Suche nach einer Person. Der Moment, in dem dieser Fahndungszweck erfüllt ist – sei es durch die erfolgreiche Identifizierung, eine Festnahme oder weil sich die Vorwürfe als unbegründet erweisen – erlischt die rechtliche Grundlage für die öffentliche Präsenz Ihres Bildes.

Die Regel lautet: Eine Öffentlichkeitsfahndung ist immer nur das letzte Mittel, die sogenannte ultima ratio. Entfällt die Notwendigkeit einer solchen drastischen Maßnahme, weil zum Beispiel das Verfahren eingestellt wurde oder Sie freigesprochen wurden, muss das Foto entfernt werden. Ebenso verhält es sich, wenn sich herausstellt, dass mildere Fahndungsmittel ausreichen und eine öffentliche Zurschaustellung nicht mehr zwingend erforderlich ist.

Denken Sie an ein klassisches Suchplakat für eine Katze. Sobald Minka gefunden ist, nimmt man das Plakat ab. Es würde keinen Sinn ergeben, es ewig hängen zu lassen, wenn der Zweck erfüllt ist. Genauso verhält es sich mit Ihrem Fahndungsfoto im Netz: Ist der Anlass weg, muss das Bild verschwinden.

Warten Sie nicht darauf, dass die Behörden automatisch aktiv werden. Ihr Recht auf Löschung ist ein aktiver Anspruch. Sobald der Fahndungszweck erfüllt ist – sei es durch Ihre Identifizierung, eine Festnahme oder die Einstellung des Verfahrens – fordern Sie unverzüglich die Löschung. Am besten geschieht dies schriftlich und idealerweise über einen spezialisierten Rechtsanwalt. Dieser kann sicherstellen, dass alle rechtlichen Schritte korrekt eingeleitet werden und Ihr Bild zeitnah aus dem öffentlichen Raum verschwindet.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Erhebliche Bedeutung (einer Straftat)

Eine Straftat hat erhebliche Bedeutung, wenn sie sich nicht als Bagatelle darstellt, sondern aufgrund ihrer Schwere und Tragweite eine besondere Relevanz für die Rechtsordnung und das öffentliche Interesse besitzt. Dieses Kriterium ist oft entscheidend dafür, ob der Staat tiefgreifende Maßnahmen wie eine öffentliche Fahndung ergreifen darf. Das Gesetz möchte sicherstellen, dass solche starken Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte nur bei wirklich schwerwiegenden Vergehen gerechtfertigt sind.

Beispiel: Im Fall des E-Scooter-Diebs urteilte das Landgericht, dass die offene Tatausführung am helllichten Tag und der hohe Strafrahmen den Diebstahl zu einer Straftat von erheblicher Bedeutung machten.

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Persönlichkeitsrecht

Das Persönlichkeitsrecht schützt das Recht jedes Menschen auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und umfasst Aspekte wie die Ehre, den guten Ruf und das Recht am eigenen Bild. Dieses Grundrecht dient dazu, die individuelle Würde und Autonomie vor staatlichen oder privaten Eingriffen zu bewahren. Es begrenzt staatliche Befugnisse und stellt sicher, dass Menschen nicht ohne triftigen Grund bloßgestellt oder stigmatisiert werden.

Beispiel: Der Ermittlungsrichter argumentierte, dass die Veröffentlichung des Fahndungsfotos einen zu tiefen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des mutmaßlichen Täters darstelle.

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Subsidiaritätsgrundsatz

Der Subsidiaritätsgrundsatz besagt, dass der Staat oder andere Instanzen immer das mildeste und am wenigsten eingreifende Mittel wählen müssen, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen, bevor sie zu drastischeren Maßnahmen greifen. Juristen nennen dies auch die ultima ratio – das letzte Mittel. Dieser Grundsatz ist eine zentrale Säule der Verhältnismäßigkeit und verhindert unnötige Belastungen von Bürgern. Es zwingt Behörden dazu, alle verfügbaren, weniger einschneidenden Alternativen zu prüfen und auszuschöpfen, bevor sie in grundlegende Rechte eingreifen.

Beispiel: Die Staatsanwaltschaft scheiterte mit ihrer Beschwerde, da das Landgericht feststellte, dass eine interne Fahndung nach dem Subsidiaritätsgrundsatz zuerst hätte versucht werden müssen.

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Unschuldsvermutung

Die Unschuldsvermutung ist ein fundamentaler Rechtsgrundsatz, der festlegt, dass jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig zu gelten hat. Dieses Prinzip sichert faire Verfahren und schützt Beschuldigte vor vorzeitiger öffentlicher Stigmatisierung und Vorverurteilung. Es legt die Beweislast allein in die Hände des Staates, der die Schuld zweifelsfrei nachweisen muss.

Beispiel: Der Richter wies auf die Unschuldsvermutung hin, um die massive Bedeutung der Persönlichkeitsrechte des Tatverdächtigen vor einer öffentlichen Fahndung zu betonen.

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Zweckbindung

Die Zweckbindung ist ein Datenschutzprinzip, das vorschreibt, dass erhobene Daten nur für den konkreten und ursprünglich festgelegten Zweck verwendet werden dürfen, für den sie erhoben wurden. Dieses Prinzip schützt die Privatsphäre von Personen, indem es die missbräuchliche oder unkontrollierte Weiterverarbeitung persönlicher Informationen verhindert. Es stellt sicher, dass staatliche Eingriffe in die Datensphäre des Einzelnen immer begrenzt und transparent sind.

Beispiel: Ein Fahndungsfoto unterliegt der strengen Zweckbindung und muss gelöscht werden, sobald der Fahndungszweck erreicht ist, zum Beispiel nach der erfolgreichen Festnahme des Verdächtigen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Subsidiarität (gemäß § 131 Abs. 1 StPO)

    Eine staatliche Maßnahme darf nur ergriffen werden, wenn sie notwendig, geeignet und angemessen ist, um ein Ziel zu erreichen, und wenn es kein milderes, gleichermaßen effektives Mittel gibt.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Gerichte verlangten, dass die Staatsanwaltschaft zuerst eine interne Polizeifahndung versuchen muss, bevor eine öffentliche Fahndung zugelassen wird, da diese den geringsten Eingriff in die Rechte des Verdächtigen darstellt und nicht offensichtlich aussichtslos ist.

  • Erhebliche Bedeutung der Straftat (gemäß § 131 Abs. 1 StPO)

    Eine öffentliche Fahndung mit Foto ist nur zulässig, wenn die aufzuklärende Straftat eine gewisse Schwere erreicht, die über eine geringfügige Bagatelle hinausgeht.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Dies war der erste große Streitpunkt, wobei das Landgericht entgegen der Ansicht des Ermittlungsrichters entschied, dass der Diebstahl aufgrund des hohen Strafrahmens und der dreisten Ausführung von „erheblicher Bedeutung“ war.

  • Öffentliche Fahndung (§ 131 Abs. 1 StPO)

    Diese Rechtsnorm regelt unter welchen strengen Voraussetzungen die Polizei und Staatsanwaltschaft öffentlich nach Verdächtigen fahnden dürfen, insbesondere durch die Veröffentlichung von Fotos.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Diese Vorschrift ist die rechtliche Grundlage, auf der die Staatsanwaltschaft ihren Antrag stellte und deren Bedingungen – wie die „erhebliche Bedeutung“ und das Fehlen milderter Mittel – das Gericht im Einzelnen prüfte.

  • Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)

    Dieses Grundrecht schützt jeden Menschen davor, dass der Staat oder andere seine Person ohne triftigen Grund öffentlich darstellt oder seine Privatsphäre unverhältnismäßig verletzt.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht wog das Interesse des Staates an der Strafverfolgung gegen das Recht des noch nicht verurteilten Mannes ab, nicht öffentlich an den „Pranger gestellt“ zu werden, und gab dem Schutz des Persönlichkeitsrechts letztlich den Vorrang, solange mildere Mittel existieren.


Das vorliegende Urteil


LG Saarbrücken – Az.: 3 Qs 3/25 – Beschluss vom 16.05.2025


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