OLG Hamm, Az.: III-1 RVs 72/16, Urteil vom 29.09.2016
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Dortmund wirft dem Angeklagten unter Beschränkung der Strafverfolgung im Übrigen gemäß § 154 a Abs. 1 StPO mit der Anklageschrift vom 19.08.2014 vor, am 31.03.2014 in E in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, versucht zu haben, durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum zu erregen und dadurch das Vermögen eines anderen zu beschädigten, strafbar als Vergehen des versuchten Betruges nach den §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 StGB.
Konkret wird dem Angeklagten folgendes zur Last gelegt:
„Der Angeklagte beantragte am 31.3.2014 einen Q-Privatkredit über 19.000,- EUR in dem Q Finanzcenter in E. Dabei reichte er, neben dem von ihm unterzeichneten Antrag auf Privatkredit, Gehaltsabrechnungen der Firma W GmbH, P-Straße, E für die Monate Januar und Februar 2014 sowie Kontoauszüge zu seinem bei der Eer Volksbank mit der Kontonummer … ein. Aus den Gehaltsabrechnungen sowie aus den Kontoverdichtungen ergibt sich ein monatlicher Nettolohn des Angeklagten in Höhe von 2.632,97 EUR für den Monat Januar 2014 und in Höhe von 2.409,82 EUR für den Monat Februar 2014.
Tatsächlich war dem Angeklagten bewusst, dass er keinerlei Lohnzahlungen der Firma W GmbH, P-Straße, E erhält, da diese seit dem 28.06.2012 nicht mehr in E existent war und die auf den Kontoverdichtungen ersichtlichen Einzahlungen keine Überweisungen der Firma W GmbH gewesen sind, sondern lediglich unbekannte Bareinzahlungen mit dem Verwendungszweck „Lohn/Gehalt W“.
Der Angeklagte handelte dabei in der Absicht durch die Täuschung über seine künftige Rückzahlungsfähigkeit, den benannten Kreditvertrag abzuschließen, ohne die entsprechenden Raten künftig zurückzuzahlen.
Da der Q AG Unstimmigkeiten im Rahmen des Antrages aufgefallen sind, ist ein Kreditvertrag nicht abgeschlossen worden.“
Das Amtsgericht – Strafrichter – Dortmund hat die Anklage zunächst mit Beschluss vom 10.11.2014 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und den Angeklagten mit Urteil vom 08.06.2015 freigesprochen. Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft Dortmund eingelegte Berufung vom 09.06.2015 hat das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 03.03.2016 verworfen.
Hiergegen richtet sich die auf Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft Dortmund, welcher die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist.
II.
Das Landgericht Dortmund hat zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen:
„Der Angeklagte suchte am 31.3.2014 das Q Finanzcenter in E auf, um eine Anfrage bezüglich eines Privatkredits vorzunehmen. Hierbei legte er unter anderem die folgenden Unterlagen vor: Seinen tunesischen Pass, einen unbeschränkten Aufenthaltstitel der Stadt E, eine Meldebestätigung der Stadt E, zwei Abrechnungen der „Brutto-Netto-Bezüge“, die angeblich von der W GmbH stammten und für die Monate Januar 2014 und Februar 2014 einen Nettoverdienst von 2632,97 EUR bzw. 2409,82 EUR auswiesen und als Gehaltskonto das Konto bei der Eer Volksbank mit der IBAN … benannten, sowie Auszüge der Eer Volksbank Nrn. 12-23 für das Konto mit der IBAN … (Zeitraum 11.2.2014 bis 31.3.2014). Der Kontoauszug Nr. 13 vom 17.2.2014 enthält als Vorgang eine „Einzahlung W GmbH Lohn Gehalt Jan. 2014“ i.H.v. 2632,97 EUR, der Kontoauszug Nr. 18 vom 12.3.2014 eine „Einzahlung Lohn Gehalt W“ i.H.v. 2409,82 EUR.
In Wahrheit war der Angeklagte in den Monaten Januar und Februar 2014 nicht mehr bei der Firma W GmbH tätig: Die Firma W GmbH wurde bereits am 28.6.2012 aus dem Register des Amtsgerichts Dortmund (HRB 23968) gelöscht. Der Firmensitz wurde zunächst nach Düsseldorf verlegt (Registernummer beim Amtsgericht Düsseldorf HRB 68126). Am 13.1.2014 wurde durch das Amtsgericht Düsseldorf eine Löschungsankündigung veröffentlicht. Demnach ist beabsichtigt die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen zu löschen.
Nach dem Beratungsgespräch mit der Zeugin G füllte der Angeklagte ein Formular „Q Privatkredit“ aus, das wie folgt überschrieben ist: „Ich möchte einen Q Privatkredit und gebe Ihnen folgende Selbstauskunft“. Als gewünschter Kreditbetrag wurde seitens des Angeklagten 19.000 EUR mit gewünschter monatlicher Rate von 303 EUR und gewünschter Laufzeit von 84 Monaten angegeben. Auf dem Formular ist ferner angekreuzt „Ich möchte einen Q Privatkredit“. Als Angaben zum Beschäftigungsverhältnis ist aufgeführt: „Ich bin ungekündigt beschäftigt seit 1.3.2009. ( … ) Mein Nettoeinkommen im vorletzten Monat Euro 2633,97 EUR, im letzten Monat Euro 2409,82 EUR.“ Dieses Formular wurde vom Angeklagten unterschrieben. Ferner unterschrieb der Angeklagte einen „Q Privatkredit Vertrag (mit Ratenschutz)“, sowie das Formular „Ratenschutz Versicherungsvertrag (Versicherungsschein)“.
Nach seinen unwiderlegbaren Angaben ging der Angeklagte dabei davon aus, dass er noch weitere Unterlagen für die Gewährung des Kredits vorlegen müsse. Tatsächlich wurde, nachdem die Zeugin G die entsprechenden Daten in das Computersystem eingegeben hatte, der Kredit nicht sofort genehmigt, sondern sollte erst noch der Kreditabteilung zur Überprüfung vorgelegt werden. Die Zeugin sagte dies dem Angeklagten und glaubte sich auch zu erinnern, dass sie ihm sagte, dass seitens der Kreditabteilung unter Umständen weitere Unterlagen angefordert werden würden.
Zum allgemeinen Vorgehen der Q bei Kreditanfragen konnte die Zeugin G Folgendes mitteilen: Es gebe Fälle, in denen der Kredit sofort genehmigt würde (d.h. das Computersystem zeigt nach Eingabe der Daten „grün“) und solche, in denen der Antrag und die entsprechenden Unterlagen erst noch von der Kreditabteilung überprüft werden müssten (d.h. das System zeigt „gelb“). Bürgschaften würden von der Q „nicht gemacht“, erforderlichenfalls würde ein zweiter Kreditnehmer gefordert. Sie gebe die Daten in den Computer ein und dieser entscheide, ob der Kredit Anführungszeichen „rot“, „gelb“ oder „grün“ werde. Nach welchen Kriterien die Beurteilung im Einzelnen erfolge, könne sie nicht sagen. Vom System werde, wenn sie die Daten eingegeben habe, eine SCHUFA-Abfrage vorgenommen. Wenn diese SCHUFA-Abfrage komplett negativ sei, werde der Kreditantrag „rot“, das Verfahren würde sofort abgebrochen. Die Unterlagen, insbesondere der Kreditantrag, würde zuerst unterschrieben, bevor sie die Daten in den Computer eingebe und klar sei, ob das System „grün“ oder „gelb“ zeige.
Im vorliegenden Fall hätte es nach Ansicht der Zeugin G durchaus sein können, dass der Angeklagte den Kredit sofort bekommen hätte, da er nach ihrer Erinnerung alle erforderlichen Unterlagen dabei gehabt habe. Ein sofortiger Vertragsschluss sei auch dann möglich, wenn der Kunde kein Q-Konto habe. Die Zeugin blieb auch auf Vorhalt ihrer Aussage vor dem Amtsgericht dabei, dass es, auch wenn der Kunde sein Konto nicht bei der Q habe, passieren könne, dass der Kredit direkt „grün“ werde. Wenn der Kunde kein Q-Konto habe, sei lediglich erforderlich, dass er die Kontoauszüge (der anderen Bank) der letzten 30 Tage vollständig vorlegen würde. Ferner müsse jeder Kunde die Gehaltsnachweise der letzten beiden Monate sowie einen gültigen Personalausweis, erforderlichenfalls einen Aufenthaltstitel sowie eine Meldebescheinigung, die nicht älter als sechs Monate sei, vorlegen. Warum der Kredit im konkreten Fall nicht „grün“ geschaltet worden sei, sondern „gelb“, konnte die Zeugin nicht sagen. Diese Bewertung nehme das Computerprogramm nach für sie regelmäßig nicht im Einzelnen nachvollziehbaren Gründen vor.
Mit Schreiben vom 7.4.2014 teilte die Q dem Angeklagten mit, dass sie, um seinen Kreditwunsch weiter bearbeiten zu können, folgende Unterlagen benötigen würde: Eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2013 in Kopie, den letzten aktuellen Einkommenssteuerbescheid in Kopie, sowie den Arbeitsvertrag in Kopie. Die nachgeforderten Bonitätsunterlagen reichte der Angeklagte nicht ein.“
Das Landgericht hat die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen, da der Angeklagte aufgrund der getroffenen Feststellungen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen sei.
Zwar habe der Angeklagte durch Vorlage der falschen Gehaltsabrechnungen und Kontoauszüge den Mitarbeitern der Q vorspiegeln wollen, dass er sich in einem bezahlten Arbeitsverhältnis befinde. Bei einem mehrgliedrigen Geschehen wie der dem Angeklagten zur Last gelegten betrügerischen Erschleichung eines Verbraucherkredits sei jedoch für den Beginn des Betrugsversuchs erst diejenige Täuschungshandlung maßgeblich, die den Getäuschten unmittelbar zur irrtumsbedingten Vermögensverfügung bestimmen und den Vermögensschaden herbeiführen soll. Ein versuchter Betrug liege noch nicht vor, solange der Täter lediglich solche Täuschungshandlungen vornehme, die weder nach der wirklichen Sachlage noch nach seiner Vorstellung dazu ausreichten, denjenigen Irrtum hervorzurufen, der den Getäuschten zu der schädigenden Vermögensverfügung bestimmen und damit den Schaden herbeiführen solle. Vorliegend sei hingegen nach den objektiven Tatumständen die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ noch nicht überschritten worden und die Täuschungshandlung des Angeklagten nicht ohne wesentliche Zwischenschritte in die angestrebte Vermögensverschiebung gemündet, da zum Zeitpunkt der Täuschungshandlung vom 31.03.2014 objektiv noch nicht alle Voraussetzungen für die Auszahlung eines Kredits erfüllt waren, sondern zur Kreditgewährung die Einreichung weiterer Unterlagen erforderlich gewesen sei. Die Kammer habe sich auch nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte am 31.03.2014 nach seiner Vorstellung bereits alles getan habe, um die Q zur Auszahlung des Kredites zu bewegen. Der Angeklagte habe sich – vertreten durch seinen Verteidiger – dahingehend eingelassen, dass er von vornherein der Meinung gewesen sei, zur Gewährung des Kredits noch weitere Unterlagen vorlegen zu müssen. Dies sei ihm nicht zu widerlegen, zumal es selbst für die fachkundige Mitarbeiterin der Bank, die Zeugin G, nicht klar ersichtlich sei, warum ein Kredit bei Vorlage der entsprechenden Unterlagen von dem zur Bearbeitung solcher Anträge eingesetzten Computersystem manchmal direkt auf „grün“ geschaltet, also genehmigt werde und warum in anderen Fällen noch weitere Unterlagen vorgelegt werden müssten. Es sei zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass es auch nach dessen Vorstellungen noch weiterer Schritte zur Erlangung der beabsichtigten Vermögensverfügung bedurft hätte.
Wegen der vom Landgericht vorgenommenen Beweiswürdigung und rechtlichen Bewertung im Einzelnen wird auf die Urteilsgründe unter Ziffer IV. (S. 8 bis S. 11, erster Absatz, der Urteilsgründe) verwiesen.
III.
Die statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Revision hat bereits mit der Sachrüge zumindest vorläufig Erfolg, so dass es auf die von der Staatsanwaltschaft erhobene verfahrensrechtliche Beanstandung nicht mehr ankommt.
Der Freispruch hat keinen Bestand, da die Beweiswürdigung rechtlicher Nachprüfung nicht standhält. Allerdings muss es das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag (vgl. so und zum Folgenden BGH, Urteil vom 11.11.2015 – 1 StR 235/15 -, Rn. 36 m. w. N. zur insofern ständigen Rspr., juris). Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre. Dem Tatrichter obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt.
Ein solcher Rechtsfehler liegt hier vor.
Nach Auffassung des Senats sind die Feststellung und die diesbezügliche Beweiswürdigung, dass der Angeklagte nach seinen unwiderlegbaren Angaben von Anfang an davon ausgegangen sei, dass er noch weitere Unterlagen für die Gewährung des Kredits werde vorlegen müssen, als lückenhaft zu bewerten. Denn obwohl bei einem Eingehungsbetrug für den Versuchsbeginn grundsätzlich ein ernst gemeintes, von einer Täuschungshandlung begleitetes Vertragsangebot ausreicht, das in der Vorstellung erfolgt, der andere Teil werde es möglicherweise annehmen (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.1996 – 1 StR 288/96 -, juris; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 263 Rn. 197; MK-Hefendehl, StGB, 2. Aufl., § 263 Rn. 817), fehlen in der angefochtenen Entscheidung konkrete Ausführungen dazu, dass der Angeklagte es anders als die fachkundige Mitarbeiterin der Bank, die Zeugin G, nicht einmal für möglich gehalten haben sollte, dass bereits die von ihm am 31.03.2014 abgegebenen Erklärungen und vorgelegten Unterlagen für die Gewährung des von ihm gewünschten Kredits genügen könnten.
Doch selbst wenn die Urteilsgründe in diesem Sinne zu verstehen sein sollten, wäre die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, da sie keine nachvollziehbare und für das Revisionsgericht überprüfbare Begründung für die Annahme enthält, warum der Angeklagte die Möglichkeit einer Kreditgewährung ohne – über die bereits von der Zeugin G veranlassten Abfragen hinausgehende – weitere Prüfungsschritte der Q und diesbezügliche eigene Mitwirkungshandlungen nicht einmal in Betracht gezogen haben sollte.
Zwar können und müssen die Gründe auch eines freisprechenden Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt vielmehr von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalls ab; dieser kann so beschaffen sein, dass sich die Erörterung bestimmter einzelner Beweisumstände erübrigt. Insbesondere dann, wenn das Tatgericht auf Freispruch erkennt, obwohl gegen den Angeklagten ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muss es jedoch in seine Beweiswürdigung und deren Darlegung die ersichtlich möglicherweise gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbeziehen und in einer Gesamtwürdigung betrachten (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 39, m. w. N.).
Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung hier nicht. Der Angeklagte hatte bereits sämtliche Unterlagen vorgelegt, die in Einzelfällen ausreichen, um einen entsprechenden Kredit der Q zu erhalten, und nach der Einschätzung der von der Strafkammer als fachkundig angesehenen Zeugin G auch im vorliegenden Fall grundsätzlich für eine sofortige Kreditgewährung hätten ausreichen können. Aufgrund welcher besseren Erkenntnisse oder vor welchem sonstigen Hintergrund es der Angeklagte gleichwohl von Anfang als gänzlich ausgeschlossen angesehen haben sollte, dass ein Kreditvertrag ohne Vorlage weiterer Unterlagen zustande kommen könnte, und warum er sich gleichwohl darauf beschränkt hat, im Termin vom 31.03.2014 aus seiner – vermeintlichen – Sicht ersichtlich unvollständige Unterlagen vorzulegen, hätte daher einer eingehenden Begründung bedurft.
Diesem Ergebnis stehen auch nicht die insbesondere im – in der angefochtenen Entscheidung zitierten – Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.08.2011 – III-3 RVs 54/11 – (Rn. 10 ff., zit. n. juris; allg. BGH, Beschluss vom 12.01.2011 – 1 StR 540/10 -, Rn. 7 ff., juris; Fischer, a. a. O., § 263 Rn. 195 f.; MK-Hefendehl, a. a. O., § 263 Rn. 818; Perron in: Schönke-Schröder, StGB, 29. Aufl., § 263 Rn. 179; LK-Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 276) formulierten Anforderungen an die erforderlichen Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite des versuchten Betruges in Abgrenzung zu bloßen Vorbereitungshandlungen bei einem aus mehreren Teilakten bestehenden Tatgeschehen wie z. B. der betrügerischen Erschleichung eines Verbraucherkredits entgegen. Denn der vorgenannten Entscheidung lag zugrunde, dass den tatrichterlichen Feststellungen schon nicht zu entnehmen war, ob der damalige Angeklagte über die Vorlage eines gefälschten Personalausweises und von drei Verdienstbescheinigungen hinaus überhaupt weitere Aktivitäten entfaltet hat, die zumindest nach seiner Vorstellung die beabsichtigte Vermögensverfügung des Kreditgebers herbeiführen sollten, während der Angeklagte vorliegend überdies insbesondere ein Formular „Q Privatkredit“ mit der Formulierung „Ich möchte einen Q Privatkredit und gebe Ihnen folgende Selbstauskunft“ ausfüllte, ebenso wie einen „Q Privatkredit Vertrag (mit Ratenschutz)“ und das Formular „Ratenschutz Versicherungsvertrag (Versicherungsschein)“ unterschrieb und zudem aufgrund seiner Angaben und in seiner Gegenwart eine Schufa-Auskunft eingeholt wurde. Anders als in der vorgenannten Entscheidung spricht daher nach den Feststellungen des Landgerichts in objektiver Hinsicht sehr viel dafür, dass der Angeklagte ein bereits konkret auf eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung gerichtetes täuschendes Verhalten gezeigt hat. Da in der Beweiswürdigung und deren Darlegung diese gewichtigen objektiven Anhaltspunkte nicht hinreichend nachvollziehbar bei der Prüfung berücksichtigt worden sind, ob der Angeklagte eine Kreditgewährung schon aufgrund seines vorgenannten Verhaltens nicht zumindest für möglich gehalten, also mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, konnte der Freispruch einschließlich der ihm zugrunde liegenden Feststellungen keinen Bestand haben und war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
IV.
Für den Fall, dass sich die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung vom Vorliegen eines versuchten Betruges überzeugen sollte, weist der Senat bereits jetzt vorsorglich darauf hin, dass bei einem mehraktigen Geschehen ein gemäß § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiender Rücktritt hinsichtlich des ersten Tatabschnitts dann ausgeschlossen ist, wenn dieser als ein bereits fehlgeschlagener Versuch zu erachten ist. Von einem solchen, auch durch spätere Handlungen nicht mehr rücktrittsfähigen fehlgeschlagenen Versuch ist bei aktivem Tun dann auszugehen, wenn der Täter nach dem Misslingen des vorgestellten Tatablaufs zu der Annahme gelangt, er könne die Tat nicht mehr ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitliegenden Mitteln vollenden, so dass ein erneutes Ansetzen notwendig sei, um zum gewünschten Ziel zu gelangen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.2008 – 4 StR 233/08 -, Rn. 7, juris; Fischer, a.a.O., § 24 Rn. 12).