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Durchsuchungsbeschluss wegen Hehlerei: BVerfG rügt fehlende Bestimmtheit

Früh am Morgen klingelt die Polizei und durchsucht jede Schublade. Der richterliche Beschluss verweist aber nur schwammig auf „Baumarktartikel aus eBay-Verkäufen“ – ohne Tatzeiträume und ohne konkrete Gegenstände zu benennen.

Ein Beamter prüft im Privatbad eine Wandarmatur neben einem durchsuchten Brief mit dem Vermerk „diverse Baumarktartikel“.
Mit einem Durchsuchungsbeschluss in der Hand überprüft ein Mann das Badezimmer. Offenbar sucht er nach bestimmten Gegenständen. Der Richtervorbehalt erfordert konkrete Angaben zum Suchobjekt, da pauschale Formulierungen wie diverse Artikel verfassungswidrig sind. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 BvR 1194/23

Das Wichtigste im Überblick

Gericht kippt Durchsuchung, weil Tatvorwurf und Beweismittel zu ungenau blieben.
  • Die Richter beanstandeten den Beschluss von Amts- und Landgericht teilweise.
  • Der Durchsuchungsbefehl nannte keine klare Zeit, keine klaren Gegenstände.
  • Das reicht nicht für einen Eingriff in die Wohnung.
  • Das Landgericht konnte den Fehler nach der Durchsuchung nicht heilen.

  • Gericht: BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
  • Datum: 18.01.2023
  • Aktenzeichen: 1 BvR 1194/23
  • Verfahren: Verfassungsbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Verfassungsrecht, Strafprozessrecht
  • Relevant für: Beschuldigte, Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte

Was erfordert ein Durchsuchungsbeschluss wegen Hehlerei?

Ein Mann geriet im Januar 2023 ins Visier der Bielefelder Ermittler: Ein Marktleiter hatte gemeldet, gestohlene Baumarktartikel würden über einen bestimmten eBay-Account verkauft, den die Polizei dem Beschwerdeführer zuordnete. Das Amtsgericht Bielefeld ordnete daraufhin die Durchsuchung seiner Wohnung an, das Landgericht Bielefeld bestätigte dies später. Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde teilweise Recht: Beide Beschlüsse verletzten den Mann in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG, den Beschluss des Landgerichts hob Karlsruhe auf und verwies die Kostenentscheidung zurück.

Wer selbst einen Durchsuchungsbeschluss erhalten hat, sollte jetzt prüfen: Sind die gesuchten Gegenstände konkret nach Art, Zustand und Menge bezeichnet? Ist der Tatzeitraum eingegrenzt? Wird der Tatvorwurf nachvollziehbar umschrieben? Fehlen diese Angaben, ist der Beschluss angreifbar – notfalls mit Verfassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach der letzten fachgerichtlichen Entscheidung.

Nach Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG unterliegt die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung grundsätzlich dem Richtervorbehalt. Das zuständige Gericht muss den Beschluss so formulieren, dass der Eingriff mess- und kontrollierbar bleibt. Der äußere Rahmen der Maßnahme wird abgesteckt, indem die aufzuklärende Straftat kurz, aber so genau wie nach den Umständen möglich umschrieben wird. Auch Art und Inhalt der gesuchten Beweismittel müssen so genau wie vernünftigerweise möglich bezeichnet werden – nur wenn eine genauere Bezeichnung tatsächlich nicht möglich ist, genügen annähernde oder beispielhafte Angaben.

Das Gericht muss die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist. Auch die Art und der vorgestellte Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, sind so genau zu umschreiben, wie es nach den gesamten Umständen des Falles vernünftigerweise möglich ist. – so das Bundesverfassungsgericht

Das Amtsgericht Bielefeld ordnete die Durchsuchung zur Auffindung von „entwendeten Badarmaturen“ und „sonstigen entwendeten Baumarktartikeln“ an. Dem Bundesverfassungsgericht war diese Formulierung deutlich zu weit gefasst: Offen blieb, welche konkreten Gegenstände in welchem Zustand, welcher Größe, welcher Stückzahl oder Preiskategorie überhaupt gesucht wurden.

Warum die Formulierung im Privathaushalt problematisch war

Eine derart unbestimmte Suche sei gerade in einem Privathaushalt unzulässig, so die Kammer, weil das sehr breite Sortiment eines Baumarkts zahlreiche alltägliche Haushaltsgegenstände umfasse. Durch die unklare Formulierung wurde dem Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit genommen, die Durchsuchung durch freiwillige Herausgabe bestimmter Gegenstände praktisch abzuwenden.

Eine solche Umgrenzung wäre insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil zu erwarten ist, dass sich in einem durchschnittlichen Privathaushalt eine Vielzahl von alltäglich genutzten Gegenständen befindet, die im Sortiment eines Baumarktes enthalten sein können und daher von der Beschreibung der gesuchten Beweismittel im Durchsuchungsbeschluss erfasst wären. – so das Bundesverfassungsgericht

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Durchsuchungsbeschluss muss die aufzuklärende Straftat und die gesuchten Beweismittel so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls vernünftigerweise möglich ist. Bei der Durchsuchung von Privathaushalten genügen pauschale Beschreibungen alltäglicher Gegenstände nicht, um den erforderlichen Rahmen der Maßnahme rechtsstaatlich abzustecken.
  2. Die hinreichende Umgrenzung einer Durchsuchungsanordnung erfordert regelmäßig die Angabe eines Tatzeitraums; die bloße Verwendung der Gegenwartsform im Beschluss genügt hierfür nicht.
  3. Mängel bei der ermittlungsrichterlichen Umschreibung des Tatvorwurfs und der zu suchenden Beweismittel können im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachträglich geheilt werden, wenn die Durchsuchung bereits vollzogen wurde, da andernfalls die präventive Kontrollfunktion des Richtervorbehalts unterlaufen würde.
Checkliste: Vier kumulative Vorgaben für verfassungsgemäße Durchsuchungsbeschlüsse nach Art. 13 GG.
Durchsuchungsbeschluss unbestimmt: Grundrecht aus Art. 13 GG verletzt
Praxis-Hinweis: Suchumfeld Privathaushalt

Das Bundesverfassungsgericht legt bei Wohnungsdurchsuchungen strengere Maßstäbe an die Bestimmtheit an als bei Geschäftsräumen. Wenn der gesuchte Gegenstand (etwa Werkzeug, Elektronik oder Badarmaturen) auch typischerweise in einem normalen Haushalt vorkommt, müssen Ermittler die Suche im Beschluss eng eingrenzen – etwa auf Marke, Modell, Zustand oder Stückzahl. Fehlt das, ist der Beschluss wegen der Gefahr einer unzulässigen Ausforschung regelmäßig angreifbar.

Tatvorwurf und Zeitraum fehlen

Fehlen konkrete Angaben zu den Beweismitteln, kann die nötige Begrenzung der Durchsuchung aus einer detaillierten Umschreibung des Tatvorwurfs oder einer Gesamtschau des Beschlussinhalts folgen. Unzureichend sind Beschlüsse, die keine Beschreibung des Tatzeitraums enthalten – die bloße grammatikalische Zeitform ersetzt eine zeitliche Eingrenzung nicht. Auch eine fehlende Konkretisierung bei mehreren Taten spricht gegen eine hinreichende Umgrenzung der Maßnahme.

Der Beschluss des Amtsgerichts nannte § 259 Abs. 1 StGB, die Vorschrift zur Hehlerei, an keiner Stelle und paraphrasierte den Straftatbestand auch nicht – er beschränkte sich auf das reine Wort „Hehlerei“ im Rubrum. Konkrete Angaben zu den angeblich entwendeten Gegenständen, zu möglichen Tätern, zum Ablauf oder zur Anzahl etwaiger Vortaten fehlten vollständig; der Beschluss sprach lediglich pauschal von „diverse

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Artikeln“. Auch der subjektive Tatbestand blieb unerwähnt.

Fehlende zeitliche Eingrenzung als weiterer Mangel

Eine zeitliche Eingrenzung des Vorwurfs fehlte ebenfalls vollständig. Die verwendete Gegenwartsform ließ nicht erkennen, seit wann das mutmaßliche Verhalten überhaupt andauerte. Auch die bloße Nennung des eBay-Accounts sowie von Name und Anschrift des betroffenen Baumarkts reichten in der Gesamtschau nicht aus, um den fehlenden Rahmen der Maßnahme einzugrenzen.

Heilung nach Durchsuchung ausgeschlossen

Die vorbeugende Kontrollfunktion des richterlichen Beschlusses darf nicht unterlaufen werden. Eine erst nach der Durchführung der Durchsuchung ergehende richterliche Entscheidung kann die präventiv erforderliche Begrenzung der Maßnahme nicht mehr nachträglich herstellen.

Das Landgericht argumentierte, es habe die Mängel im Beschwerdeverfahren geheilt, indem es die Umschreibung des Tatvorwurfs und der Beweismittel ergänzte und den Tatverdacht nachträglich konkretisierte. Das Bundesverfassungsgericht wies dies zurück: Eine Heilung der vom Ermittlungsrichter zu verantwortenden Umschreibungen sei nach einer bereits vollzogenen Durchsuchung ausgeschlossen. Mit dieser Verkennung habe auch das Landgericht Art. 13 Abs. 1 GG verletzt.

Mängel bei der ermittlungsrichterlich zu verantwortenden Umschreibung des Tatvorwurfs und der zu suchenden Beweismittel können aber, wenn die Durchsuchung – wie hier – bereits stattgefunden hat, im Beschwerdeverfahren nicht mehr geheilt werden. Die Funktion des Richtervorbehalts […] würde andernfalls unterlaufen. – so das Bundesverfassungsgericht
Achtung Falle: Nachträgliche Heilung von Formmängeln

In der Praxis versuchen Beschwerdegerichte oft, ungenaue Formulierungen des ursprünglichen Durchsuchungsbeschlusses nachträglich zu präzisieren und so zu heilen. Das Bundesverfassungsgericht stellt hier klar: Sobald die Durchsuchung bereits vollzogen ist, kann ein nachgelieferter, detaillierterer Beschluss den ursprünglichen Grundrechtseingriff nicht mehr ungeschehen machen oder nachträglich rechtfertigen. Die präventive Kontrollfunktion des Richtervorbehalts liefe sonst ins Leere.

Nachgelieferte Details ändern nichts an der Grundverletzung

Wurde Ihre Wohnung bereits durchsucht und das Beschwerdegericht hat den Beschluss nachträglich präzisiert, sollten Sie Verfassungsbeschwerde einlegen. Karlsruhe stellt unmissverständlich klar: Eine Heilung von Formmängeln ist nach vollzogener Durchsuchung ausgeschlossen – egal wie detailliert das Beschwerdegericht nachbessert.

Das Landgericht hatte zur Untermauerung angeführt, über das dem Beschwerdeführer zugeordnete eBay-Konto seien zwischen September und dem 23. November 2022 insgesamt 61 Verkaufsanzeigen zu hochpreisigen Artikeln geschaltet worden. Selbst in der Gesamtschau dieser nachträglichen Angaben genüge das jedoch nicht, entschied Karlsruhe, weil Vorwurf und Beweismittel weiterhin nicht ausreichend konkretisiert waren und der Tatzeitraum weiterhin fehlte.

Zudem hatte argumentiert werden können, dem Amtsgericht sei eine nähere Beschreibung der gesuchten Beweismittel bei Erlass des Beschlusses nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen. Diesen Einwand verwarf das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich: Der Polizei hatte bei Antragstellung bereits eine Liste mit 69 verdächtigen Verkaufsanzeigen samt Erstellungsdaten sowie die Aussage des Marktleiters vorgelegen. Damit hätte das Amtsgericht den Tatzeitraum zumindest grob eingrenzen und die Suche auf neuwertige oder originalverpackte Ware beschränken können.

Im Ergebnis stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass sowohl der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bielefeld als auch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Bielefeld den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzten. Den Beschluss des Landgerichts hob die Kammer auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zurück an das Landgericht. Im Übrigen nahm das Gericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Das Land Nordrhein-Westfalen muss dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen erstatten.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Das Bundesverfassungsgericht hat mit diesem Kammerbeschluss verbindlich klargestellt, dass pauschale Durchsuchungsbeschlüsse in Privathaushalten verfassungswidrig sind – und dass nachträgliche Heilungsversuche durch Beschwerdegerichte den Grundrechtseingriff nicht rechtfertigen können. Die Entscheidung ist auf alle vergleichbaren Fälle übertragbar, in denen Beschlüsse keine konkrete Bezeichnung der gesuchten Gegenstände, keinen Tatzeitraum und keine nähere Umschreibung des Tatvorwurfs enthalten.

Wer einen ähnlich vagen Durchsuchungsbeschluss erhalten hat, sollte diesen auf konkrete Mängel prüfen und gegebenenfalls verfassungsrechtlich dagegen vorgehen. Die festgestellte Grundrechtsverletzung bietet zudem ein starkes Argument für ein Beweisverwertungsverbot im Strafverfahren – Betroffene sollten ihren Verteidiger ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Verwertung sichergestellter Beweismittel wegen des verfassungswidrigen Durchsuchungsbeschlusses zu widersprechen ist.


Durchsuchungsbeschluss nicht konkret genug?

Ein unbestimmter Beschluss verletzt Ihr Grundrecht aus Art. 13 GG. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Beschluss auf die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Angaben zu Tatvorwurf, Tatzeitraum und Beweismitteln. Bei Mängeln begleiten wir die Verfassungsbeschwerde, um die Rechtsverletzung feststellen zu lassen und ein Beweisverwertungsverbot zu erreichen.

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Experten-Kommentar

Die harte Linie aus Karlsruhe ist hier konsequent zu Ende gedacht. Ein ungenau formulierter Beschluss macht faktisch den Polizisten vor Ort zum Ermittlungsrichter, der mitten im Wohnzimmer spontan entscheiden muss, was er eigentlich mitnehmen darf. Genau diese unkontrollierbare Ausforschung soll der strikte Richtervorbehalt im Grundgesetz aber im Vorfeld verhindern.

Wer in eine solche Situation gerät, darf der Sicherstellung von Gegenständen auf keinen Fall freiwillig zustimmen, sondern muss der Maßnahme ausdrücklich widersprechen. Nur wenn dieser Widerspruch direkt schriftlich im Durchsuchungsprotokoll vermerkt ist, lässt sich die spätere Verwertung der Beweise effektiv angreifen. Das legt das rechtliche Fundament für die gesamte weitere Verteidigung.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann die Polizei die Mängel eines ungenauen Durchsuchungsbeschlusses während der Hausdurchsuchung noch heilen?

Nein, Mängel eines ungenauen Durchsuchungsbeschlusses können nach einer bereits vollzogenen Hausdurchsuchung nicht mehr geheilt werden. Weder mündliche Nachträge der Polizei vor Ort noch eine spätere Präzisierung durch das Beschwerdegericht machen den ursprünglichen Eingriff nachträglich rechtmäßig.

Der Richtervorbehalt aus Art. 13 Abs. 2 GG soll die Durchsuchung gerade vor ihrem Vollzug begrenzen und kontrollierbar machen. Dafür muss der Beschluss die Straftat und die gesuchten Beweismittel so genau beschreiben, wie es vorab möglich ist. Wenn diese Begrenzung erst nach der Durchsuchung nachgeholt wird, ist die Schutzfunktion bereits verfehlt. Der Grundrechtseingriff aus Art. 13 Abs. 1 GG bleibt deshalb bestehen, auch wenn später Details ergänzt werden.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beschluss schon vor Beginn der Durchsuchung hinreichend bestimmt war und die Polizei die Maßnahme nur erläutert hat. Eine nachträgliche “Heilung” ersetzt aber keine fehlende richterliche Prüfung und kann den Vollzug nicht rückwirkend absichern. Wer betroffen ist, sollte daher Datum des Beschlusses und Datum der Durchsuchung genau vergleichen.


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Darf ich die Herausgabe der Beweismittel verweigern, wenn der Beschluss nur vage Formulierungen enthält?

Nein, bei einem vagen Durchsuchungsbeschluss sollten Sie Gegenstände nicht vorschnell freiwillig herausgeben. Wenn der Beschluss die gesuchten Beweismittel nur unbestimmt beschreibt, fehlt Ihnen die sichere Grundlage für eine gezielte Mitwirkung.

Ein Durchsuchungsbeschluss muss die gesuchten Gegenstände so konkret bezeichnen, dass Sie erkennen können, was gemeint ist, etwa nach Art, Zustand oder Stückzahl. Fehlt diese Bestimmtheit, ist eine freiwillige Herausgabe praktisch nicht sinnvoll, weil Sie sonst womöglich Dinge herausgeben, die der Beschluss gar nicht rechtmäßig erfasst. Die Verweigerung der freiwilligen Herausgabe ist für sich genommen kein Straftatbestand; die Polizei darf nur im rechtlich abgedeckten Rahmen durchsuchen und sichern. Prüfen Sie deshalb sofort, ob der Beschluss angreifbar ist, und geben Sie erst nach rechtlicher Klärung etwas heraus.

Besonders wichtig ist das bei pauschalen Begriffen wie „sonstige Gegenstände“ oder „diverse Artikel“, weil dann unklar bleibt, was überhaupt gesucht wird. In solchen Fällen sollten Sie den Beschluss dokumentieren und vor einer Herausgabe anwaltlichen Rat einholen.


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Verliere ich meinen Rechtsschutz, wenn das Beschwerdegericht den Beschluss nach der Durchsuchung nachträglich präzisiert?

Nein, Sie verlieren Ihren Rechtsschutz nicht. Wenn das Beschwerdegericht den Durchsuchungsbeschluss nach der Vollstreckung nachträglich präzisiert, bleibt die Maßnahme angreifbar und kann sogar einen weiteren Grundrechtsverstoß begründen.

Der Grund ist der Richtervorbehalt aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG: Die Durchsuchung muss vorab so genau begrenzt sein, dass sie kontrollierbar bleibt. Nachträgliche Ergänzungen können diese präventive Kontrolle nicht ersetzen, weil der Eingriff dann bereits stattgefunden hat. Das Bundesverfassungsgericht sieht eine solche Heilung deshalb als ausgeschlossen an und wertet die Nachbesserung selbst als Verstoß. Für Sie heißt das, dass der präzisiert beschlossene Fall rechtlich nicht erledigt ist.

Zusätzlich bleibt die Verfassungsbeschwerde möglich, wenn Sie sie innerhalb eines Monats nach der letzten fachgerichtlichen Entscheidung einlegen. Gerade die nachträgliche Präzisierung kann dabei ein eigener Angriffspunkt sein, weil sie die ursprünglichen Mängel nicht beseitigt. Wichtig ist deshalb, das Datum des Beschwerdebeschlusses genau zu prüfen und die Frist nicht verstreichen zu lassen.


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Kann ich die Verwertung meiner Daten verhindern, wenn der Tatzeitraum im Durchsuchungsbeschluss komplett fehlte?

Ja, ein vollständig fehlender Tatzeitraum macht den Durchsuchungsbeschluss verfassungswidrig und kann ein Beweisverwertungsverbot begründen. Die bloße Gegenwartsform im Beschluss ersetzt keine zeitliche Eingrenzung des Tatvorwurfs, wenn sie keinen konkreten Zeitraum erkennen lässt.

Der Richtervorbehalt aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG soll die Durchsuchung vorab auf einen klar umgrenzten Verdacht beschränken. Fehlt der Tatzeitraum ganz, ist die Maßnahme oft nicht mehr hinreichend kontrollierbar, weil unklar bleibt, welche Handlungen überhaupt gemeint sind. Das Bundesverfassungsgericht sieht darin einen erheblichen Form- und Grundrechtsmangel. Daraus folgt ein starkes Argument gegen die spätere Verwendung der sichergestellten Daten, etwa von Geräten oder Konten, im Strafverfahren. Der Verstoß muss aber im Prozess ausdrücklich gerügt werden.

Das Beweisverwertungsverbot greift deshalb nicht von selbst. Ihr Verteidiger muss der Verwertung der Daten ausdrücklich widersprechen und sich auf den verfassungswidrigen Beschluss berufen. Gerade bei bereits ausgewerteten digitalen Daten kann die Frage, ob und in welchem Umfang ein Gericht das Verwertungsverbot annimmt, vom konkreten Verlauf des Verfahrens abhängen.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BUNDESVERFASSUNGSGERICHT – Az.: 1 BvR 1194/23 – Beschluss vom 18.01.2023

 


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