Früh am Morgen klingelt die Polizei und durchsucht jede Schublade. Der richterliche Beschluss verweist aber nur schwammig auf „Baumarktartikel aus eBay-Verkäufen“ – ohne Tatzeiträume und ohne konkrete Gegenstände zu benennen.
Mit einem Durchsuchungsbeschluss in der Hand überprüft ein Mann das Badezimmer. Offenbar sucht er nach bestimmten Gegenständen. Der Richtervorbehalt erfordert konkrete Angaben zum Suchobjekt, da pauschale Formulierungen wie diverse Artikel verfassungswidrig sind. Symbolfoto: KI
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Das Wichtigste im Überblick
Gericht kippt Durchsuchung, weil Tatvorwurf und Beweismittel zu ungenau blieben.
Die Richter beanstandeten den Beschluss von Amts- und Landgericht teilweise.
Der Durchsuchungsbefehl nannte keine klare Zeit, keine klaren Gegenstände.
Das reicht nicht für einen Eingriff in die Wohnung.
Das Landgericht konnte den Fehler nach der Durchsuchung nicht heilen.
Was erfordert ein Durchsuchungsbeschluss wegen Hehlerei?
Ein Mann geriet im Januar 2023 ins Visier der Bielefelder Ermittler: Ein Marktleiter hatte gemeldet, gestohlene Baumarktartikel würden über einen bestimmten eBay-Account verkauft, den die Polizei dem Beschwerdeführer zuordnete. Das Amtsgericht Bielefeld ordnete daraufhin die Durchsuchung seiner Wohnung an, das Landgericht Bielefeld bestätigte dies später. Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde teilweise Recht: Beide Beschlüsse verletzten den Mann in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG, den Beschluss des Landgerichts hob Karlsruhe auf und verwies die Kostenentscheidung zurück.
Wer selbst einen Durchsuchungsbeschluss erhalten hat, sollte jetzt prüfen: Sind die gesuchten Gegenstände konkret nach Art, Zustand und Menge bezeichnet? Ist der Tatzeitraum eingegrenzt? Wird der Tatvorwurf nachvollziehbar umschrieben? Fehlen diese Angaben, ist der Beschluss angreifbar – notfalls mit Verfassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach der letzten fachgerichtlichen Entscheidung.
Nach Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG unterliegt die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung grundsätzlich dem Richtervorbehalt. Das zuständige Gericht muss den Beschluss so formulieren, dass der Eingriff mess- und kontrollierbar bleibt. Der äußere Rahmen der Maßnahme wird abgesteckt, indem die aufzuklärende Straftat kurz, aber so genau wie nach den Umständen möglich umschrieben wird. Auch Art und Inhalt der gesuchten Beweismittel müssen so genau wie vernünftigerweise möglich bezeichnet werden – nur wenn eine genauere Bezeichnung tatsächlich nicht möglich ist, genügen annähernde oder beispielhafte Angaben.
Das Gericht muss die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist. Auch die Art und der vorgestellte Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, sind so genau zu umschreiben, wie es nach den gesamten Umständen des Falles vernünftigerweise möglich ist. – so das Bundesverfassungsgericht
Das Amtsgericht Bielefeld ordnete die Durchsuchung zur Auffindung von „entwendeten Badarmaturen“ und „sonstigen entwendeten Baumarktartikeln“ an. Dem Bundesverfassungsgericht war diese Formulierung deutlich zu weit gefasst: Offen blieb, welche konkreten Gegenstände in welchem Zustand, welcher Größe, welcher Stückzahl oder Preiskategorie überhaupt gesucht wurden.
Warum die Formulierung im Privathaushalt problematisch war
Eine derart unbestimmte Suche sei gerade in einem Privathaushalt unzulässig, so die Kammer, weil das sehr breite Sortiment eines Baumarkts zahlreiche alltägliche Haushaltsgegenstände umfasse. Durch die unklare Formulierung wurde dem Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit genommen, die Durchsuchung durch freiwillige Herausgabe bestimmter Gegenstände praktisch abzuwenden.
Eine solche Umgrenzung wäre insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil zu erwarten ist, dass sich in einem durchschnittlichen Privathaushalt eine Vielzahl von alltäglich genutzten Gegenständen befindet, die im Sortiment eines Baumarktes enthalten sein können und daher von der Beschreibung der gesuchten Beweismittel im Durchsuchungsbeschluss erfasst wären. – so das Bundesverfassungsgericht
Redaktionelle Leitsätze
Ein Durchsuchungsbeschluss muss die aufzuklärende Straftat und die gesuchten Beweismittel so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls vernünftigerweise möglich ist. Bei der Durchsuchung von Privathaushalten genügen pauschale Beschreibungen alltäglicher Gegenstände nicht, um den erforderlichen Rahmen der Maßnahme rechtsstaatlich abzustecken.
Die hinreichende Umgrenzung einer Durchsuchungsanordnung erfordert regelmäßig die Angabe eines Tatzeitraums; die bloße Verwendung der Gegenwartsform im Beschluss genügt hierfür nicht.
Mängel bei der ermittlungsrichterlichen Umschreibung des Tatvorwurfs und der zu suchenden Beweismittel können im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachträglich geheilt werden, wenn die Durchsuchung bereits vollzogen wurde, da andernfalls die präventive Kontrollfunktion des Richtervorbehalts unterlaufen würde.
Durchsuchungsbeschluss unbestimmt: Grundrecht aus Art. 13 GG verletzt
Praxis-Hinweis: Suchumfeld Privathaushalt
Das Bundesverfassungsgericht legt bei Wohnungsdurchsuchungen strengere Maßstäbe an die Bestimmtheit an als bei Geschäftsräumen. Wenn der gesuchte Gegenstand (etwa Werkzeug, Elektronik oder Badarmaturen) auch typischerweise in einem normalen Haushalt vorkommt, müssen Ermittler die Suche im Beschluss eng eingrenzen – etwa auf Marke, Modell, Zustand oder Stückzahl. Fehlt das, ist der Beschluss wegen der Gefahr einer unzulässigen Ausforschung regelmäßig angreifbar.
Tatvorwurf und Zeitraum fehlen
Fehlen konkrete Angaben zu den Beweismitteln, kann die nötige Begrenzung der Durchsuchung aus einer detaillierten Umschreibung des Tatvorwurfs oder einer Gesamtschau des Beschlussinhalts folgen. Unzureichend sind Beschlüsse, die keine Beschreibung des Tatzeitraums enthalten – die bloße grammatikalische Zeitform ersetzt eine zeitliche Eingrenzung nicht. Auch eine fehlende Konkretisierung bei mehreren Taten spricht gegen eine hinreichende Umgrenzung der Maßnahme.
Der Beschluss des Amtsgerichts nannte § 259 Abs. 1 StGB, die Vorschrift zur Hehlerei, an keiner Stelle und paraphrasierte den Straftatbestand auch nicht – er beschränkte sich auf das reine Wort „Hehlerei“ im Rubrum. Konkrete Angaben zu den angeblich entwendeten Gegenständen, zu möglichen Tätern, zum Ablauf oder zur Anzahl etwaiger Vortaten fehlten vollständig; der Beschluss sprach lediglich pauschal von „diverse
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Artikeln“. Auch der subjektive Tatbestand blieb unerwähnt.
Fehlende zeitliche Eingrenzung als weiterer Mangel
Eine zeitliche Eingrenzung des Vorwurfs fehlte ebenfalls vollständig. Die verwendete Gegenwartsform ließ nicht erkennen, seit wann das mutmaßliche Verhalten überhaupt andauerte. Auch die bloße Nennung des eBay-Accounts sowie von Name und Anschrift des betroffenen Baumarkts reichten in der Gesamtschau nicht aus, um den fehlenden Rahmen der Maßnahme einzugrenzen.
Heilung nach Durchsuchung ausgeschlossen
Die vorbeugende Kontrollfunktion des richterlichen Beschlusses darf nicht unterlaufen werden. Eine erst nach der Durchführung der Durchsuchung ergehende richterliche Entscheidung kann die präventiv erforderliche Begrenzung der Maßnahme nicht mehr nachträglich herstellen.
Das Landgericht argumentierte, es habe die Mängel im Beschwerdeverfahren geheilt, indem es die Umschreibung des Tatvorwurfs und der Beweismittel ergänzte und den Tatverdacht nachträglich konkretisierte. Das Bundesverfassungsgericht wies dies zurück: Eine Heilung der vom Ermittlungsrichter zu verantwortenden Umschreibungen sei nach einer bereits vollzogenen Durchsuchung ausgeschlossen. Mit dieser Verkennung habe auch das Landgericht Art. 13 Abs. 1 GG verletzt.
Mängel bei der ermittlungsrichterlich zu verantwortenden Umschreibung des Tatvorwurfs und der zu suchenden Beweismittel können aber, wenn die Durchsuchung – wie hier – bereits stattgefunden hat, im Beschwerdeverfahren nicht mehr geheilt werden. Die Funktion des Richtervorbehalts […] würde andernfalls unterlaufen. – so das Bundesverfassungsgericht
Achtung Falle: Nachträgliche Heilung von Formmängeln
In der Praxis versuchen Beschwerdegerichte oft, ungenaue Formulierungen des ursprünglichen Durchsuchungsbeschlusses nachträglich zu präzisieren und so zu heilen. Das Bundesverfassungsgericht stellt hier klar: Sobald die Durchsuchung bereits vollzogen ist, kann ein nachgelieferter, detaillierterer Beschluss den ursprünglichen Grundrechtseingriff nicht mehr ungeschehen machen oder nachträglich rechtfertigen. Die präventive Kontrollfunktion des Richtervorbehalts liefe sonst ins Leere.
Nachgelieferte Details ändern nichts an der Grundverletzung
Wurde Ihre Wohnung bereits durchsucht und das Beschwerdegericht hat den Beschluss nachträglich präzisiert, sollten Sie Verfassungsbeschwerde einlegen. Karlsruhe stellt unmissverständlich klar: Eine Heilung von Formmängeln ist nach vollzogener Durchsuchung ausgeschlossen – egal wie detailliert das Beschwerdegericht nachbessert.
Das Landgericht hatte zur Untermauerung angeführt, über das dem Beschwerdeführer zugeordnete eBay-Konto seien zwischen September und dem 23. November 2022 insgesamt 61 Verkaufsanzeigen zu hochpreisigen Artikeln geschaltet worden. Selbst in der Gesamtschau dieser nachträglichen Angaben genüge das jedoch nicht, entschied Karlsruhe, weil Vorwurf und Beweismittel weiterhin nicht ausreichend konkretisiert waren und der Tatzeitraum weiterhin fehlte.
Zudem hatte argumentiert werden können, dem Amtsgericht sei eine nähere Beschreibung der gesuchten Beweismittel bei Erlass des Beschlusses nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen. Diesen Einwand verwarf das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich: Der Polizei hatte bei Antragstellung bereits eine Liste mit 69 verdächtigen Verkaufsanzeigen samt Erstellungsdaten sowie die Aussage des Marktleiters vorgelegen. Damit hätte das Amtsgericht den Tatzeitraum zumindest grob eingrenzen und die Suche auf neuwertige oder originalverpackte Ware beschränken können.
Im Ergebnis stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass sowohl der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bielefeld als auch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Bielefeld den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzten. Den Beschluss des Landgerichts hob die Kammer auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zurück an das Landgericht. Im Übrigen nahm das Gericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Das Land Nordrhein-Westfalen muss dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen erstatten.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Das Bundesverfassungsgericht hat mit diesem Kammerbeschluss verbindlich klargestellt, dass pauschale Durchsuchungsbeschlüsse in Privathaushalten verfassungswidrig sind – und dass nachträgliche Heilungsversuche durch Beschwerdegerichte den Grundrechtseingriff nicht rechtfertigen können. Die Entscheidung ist auf alle vergleichbaren Fälle übertragbar, in denen Beschlüsse keine konkrete Bezeichnung der gesuchten Gegenstände, keinen Tatzeitraum und keine nähere Umschreibung des Tatvorwurfs enthalten.
Wer einen ähnlich vagen Durchsuchungsbeschluss erhalten hat, sollte diesen auf konkrete Mängel prüfen und gegebenenfalls verfassungsrechtlich dagegen vorgehen. Die festgestellte Grundrechtsverletzung bietet zudem ein starkes Argument für ein Beweisverwertungsverbot im Strafverfahren – Betroffene sollten ihren Verteidiger ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Verwertung sichergestellter Beweismittel wegen des verfassungswidrigen Durchsuchungsbeschlusses zu widersprechen ist.
Durchsuchungsbeschluss nicht konkret genug?
Ein unbestimmter Beschluss verletzt Ihr Grundrecht aus Art. 13 GG. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Beschluss auf die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Angaben zu Tatvorwurf, Tatzeitraum und Beweismitteln. Bei Mängeln begleiten wir die Verfassungsbeschwerde, um die Rechtsverletzung feststellen zu lassen und ein Beweisverwertungsverbot zu erreichen.
Die harte Linie aus Karlsruhe ist hier konsequent zu Ende gedacht. Ein ungenau formulierter Beschluss macht faktisch den Polizisten vor Ort zum Ermittlungsrichter, der mitten im Wohnzimmer spontan entscheiden muss, was er eigentlich mitnehmen darf. Genau diese unkontrollierbare Ausforschung soll der strikte Richtervorbehalt im Grundgesetz aber im Vorfeld verhindern.
Wer in eine solche Situation gerät, darf der Sicherstellung von Gegenständen auf keinen Fall freiwillig zustimmen, sondern muss der Maßnahme ausdrücklich widersprechen. Nur wenn dieser Widerspruch direkt schriftlich im Durchsuchungsprotokoll vermerkt ist, lässt sich die spätere Verwertung der Beweise effektiv angreifen. Das legt das rechtliche Fundament für die gesamte weitere Verteidigung.
Kann die Polizei die Mängel eines ungenauen Durchsuchungsbeschlusses während der Hausdurchsuchung noch heilen?
Nein, Mängel eines ungenauen Durchsuchungsbeschlusses können nach einer bereits vollzogenen Hausdurchsuchung nicht mehr geheilt werden. Weder mündliche Nachträge der Polizei vor Ort noch eine spätere Präzisierung durch das Beschwerdegericht machen den ursprünglichen Eingriff nachträglich rechtmäßig.
Der Richtervorbehalt aus Art. 13 Abs. 2 GG soll die Durchsuchung gerade vor ihrem Vollzug begrenzen und kontrollierbar machen. Dafür muss der Beschluss die Straftat und die gesuchten Beweismittel so genau beschreiben, wie es vorab möglich ist. Wenn diese Begrenzung erst nach der Durchsuchung nachgeholt wird, ist die Schutzfunktion bereits verfehlt. Der Grundrechtseingriff aus Art. 13 Abs. 1 GG bleibt deshalb bestehen, auch wenn später Details ergänzt werden.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beschluss schon vor Beginn der Durchsuchung hinreichend bestimmt war und die Polizei die Maßnahme nur erläutert hat. Eine nachträgliche “Heilung” ersetzt aber keine fehlende richterliche Prüfung und kann den Vollzug nicht rückwirkend absichern. Wer betroffen ist, sollte daher Datum des Beschlusses und Datum der Durchsuchung genau vergleichen.
Darf ich die Herausgabe der Beweismittel verweigern, wenn der Beschluss nur vage Formulierungen enthält?
Nein, bei einem vagen Durchsuchungsbeschluss sollten Sie Gegenstände nicht vorschnell freiwillig herausgeben. Wenn der Beschluss die gesuchten Beweismittel nur unbestimmt beschreibt, fehlt Ihnen die sichere Grundlage für eine gezielte Mitwirkung.
Ein Durchsuchungsbeschluss muss die gesuchten Gegenstände so konkret bezeichnen, dass Sie erkennen können, was gemeint ist, etwa nach Art, Zustand oder Stückzahl. Fehlt diese Bestimmtheit, ist eine freiwillige Herausgabe praktisch nicht sinnvoll, weil Sie sonst womöglich Dinge herausgeben, die der Beschluss gar nicht rechtmäßig erfasst. Die Verweigerung der freiwilligen Herausgabe ist für sich genommen kein Straftatbestand; die Polizei darf nur im rechtlich abgedeckten Rahmen durchsuchen und sichern. Prüfen Sie deshalb sofort, ob der Beschluss angreifbar ist, und geben Sie erst nach rechtlicher Klärung etwas heraus.
Besonders wichtig ist das bei pauschalen Begriffen wie „sonstige Gegenstände“ oder „diverse Artikel“, weil dann unklar bleibt, was überhaupt gesucht wird. In solchen Fällen sollten Sie den Beschluss dokumentieren und vor einer Herausgabe anwaltlichen Rat einholen.
Verliere ich meinen Rechtsschutz, wenn das Beschwerdegericht den Beschluss nach der Durchsuchung nachträglich präzisiert?
Nein, Sie verlieren Ihren Rechtsschutz nicht. Wenn das Beschwerdegericht den Durchsuchungsbeschluss nach der Vollstreckung nachträglich präzisiert, bleibt die Maßnahme angreifbar und kann sogar einen weiteren Grundrechtsverstoß begründen.
Der Grund ist der Richtervorbehalt aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG: Die Durchsuchung muss vorab so genau begrenzt sein, dass sie kontrollierbar bleibt. Nachträgliche Ergänzungen können diese präventive Kontrolle nicht ersetzen, weil der Eingriff dann bereits stattgefunden hat. Das Bundesverfassungsgericht sieht eine solche Heilung deshalb als ausgeschlossen an und wertet die Nachbesserung selbst als Verstoß. Für Sie heißt das, dass der präzisiert beschlossene Fall rechtlich nicht erledigt ist.
Zusätzlich bleibt die Verfassungsbeschwerde möglich, wenn Sie sie innerhalb eines Monats nach der letzten fachgerichtlichen Entscheidung einlegen. Gerade die nachträgliche Präzisierung kann dabei ein eigener Angriffspunkt sein, weil sie die ursprünglichen Mängel nicht beseitigt. Wichtig ist deshalb, das Datum des Beschwerdebeschlusses genau zu prüfen und die Frist nicht verstreichen zu lassen.
Kann ich die Verwertung meiner Daten verhindern, wenn der Tatzeitraum im Durchsuchungsbeschluss komplett fehlte?
Ja, ein vollständig fehlender Tatzeitraum macht den Durchsuchungsbeschluss verfassungswidrig und kann ein Beweisverwertungsverbot begründen. Die bloße Gegenwartsform im Beschluss ersetzt keine zeitliche Eingrenzung des Tatvorwurfs, wenn sie keinen konkreten Zeitraum erkennen lässt.
Der Richtervorbehalt aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG soll die Durchsuchung vorab auf einen klar umgrenzten Verdacht beschränken. Fehlt der Tatzeitraum ganz, ist die Maßnahme oft nicht mehr hinreichend kontrollierbar, weil unklar bleibt, welche Handlungen überhaupt gemeint sind. Das Bundesverfassungsgericht sieht darin einen erheblichen Form- und Grundrechtsmangel. Daraus folgt ein starkes Argument gegen die spätere Verwendung der sichergestellten Daten, etwa von Geräten oder Konten, im Strafverfahren. Der Verstoß muss aber im Prozess ausdrücklich gerügt werden.
Das Beweisverwertungsverbot greift deshalb nicht von selbst. Ihr Verteidiger muss der Verwertung der Daten ausdrücklich widersprechen und sich auf den verfassungswidrigen Beschluss berufen. Gerade bei bereits ausgewerteten digitalen Daten kann die Frage, ob und in welchem Umfang ein Gericht das Verwertungsverbot annimmt, vom konkreten Verlauf des Verfahrens abhängen.
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Das vorliegende Urteil
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT – Az.: 1 BvR 1194/23 – Beschluss vom 18.01.2023
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1. Der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 18. Januar 2023 – 9 Gs 95/23 – und der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 24. Mai 2023 – 02 Qs-201 Js 64/23-122/23 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes.
2. Der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 24. Mai 2023 – 02 Qs-201 Js 64/23-122/23 – wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.
3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
4. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
I.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind ein amtsgerichtlicher Durchsuchungsbeschluss und eine dazu ergangene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts.
1. Die Staatsanwaltschaft führte gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hehlerei. Im November 2022 hatte der Marktleiter eines Baumarkts der Polizei mitgeteilt, dass in letzter Zeit häufiger hochwertige Baumarktartikel gestohlen worden seien. Bei Recherchen im Internet sei er auf einen eBay-Account gestoßen, auf dem unter anderem die entwendeten Gegenstände angeboten worden seien. Die Polizei konnte den eBay-Account dem Beschwerdeführer zuordnen. In den Wochen vor Einleitung der Ermittlungen waren über diesen Account 69 zum Großteil neuwertige und originalverpackte Baumarktartikel zum Kauf angeboten worden. Eine Liste aller inserierten Artikel wurde zu den Akten genommen.
2. Am 5. Januar 2023 übersandte die Polizei die Verfahrensakte mit einem „Allgemeinen Bericht“ an das Amtsgericht. Dem Bericht war zu entnehmen, dass der unterzeichnende Polizeibeamte fernmündlich Rücksprache mit dem Bereitschaftsdienst der Staatsanwaltschaft gehalten und dieser „[n]ach Sachverhaltsvortrag um 10:17 Uhr […] Antrag auf Wohnungsdurchsuchung bei dem Beschuldigten“ gestellt habe.
3. Am 18. Januar 2023 ordnete das Amtsgericht „wegen Hehlerei“ die Durchsuchung der Person, der Wohnung und der sonstigen Räume des Beschwerdeführers an. Die Durchsuchung habe insbesondere den Zweck, als Beweismittel „entwendete Badarmaturen“ und „sonstige entwendete Baumarktartikel“ aufzufinden. Die Beschlagnahme dieser Beweismittel wurde angeordnet. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dem Beschwerdeführer werde zur Last gelegt, über eBay-Kleinanzeigen unter seinem Account „diverse Artikel“ zum Verkauf anzubieten, die zuvor in dem näher benannten Baumarkt entwendet worden seien. Der Tatverdacht beruhe auf den Online-Ermittlungen der Polizei und der Auskunft des Marktleiters des Baumarktes. Nach den bisherigen Ermittlungen sei zu vermuten, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, die für die Ermittlungen von Bedeutung seien, führen werde. Es folgte eine kurze Feststellung der Verhältnismäßigkeit der Anordnung.
Die Durchsuchung wurde am 26. Januar 2023 vollzogen.
4. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ein und rügte insbesondere den fehlenden Anfangsverdacht und die mangelnde Begrenzung des Durchsuchungsbeschlusses.
Mit Beschluss vom 24. Mai 2023 verwarf das Landgericht die Beschwerde als unbegründet. Der Anfangsverdacht einer Hehlerei habe vorgelegen. Von September 2022 bis zum 23. November 2022 seien von einem eBay-Konto, welches dem Beschwerdeführer habe zugeordnet werden können, insgesamt 61 private Verkaufsanzeigen geschaltet worden, in denen überwiegend hochpreisige Artikel („diverse Durchlauferhitzer, LED Lampen, diverse Weber Gasgrills, diverse Badarmaturen sowie ein Rasenmäher und Tischkreissägen etc.“) aus dem regelmäßigen Sortiment des Baumarktes zu einem erheblich unter dem Neuwert liegenden Preis angeboten worden seien. Die angebotenen und teilweise im Einzelnen aufgeführten Artikel seien jeweils als neu und versiegelt beziehungsweise originalverpackt beschrieben worden. Dass das Amtsgericht diese Erwägungen nicht im Einzelnen niedergeschrieben habe, schade nicht, da das Beschwerdegericht Mängel bei der „Umschreibung des Tatvorwurfs und der Beweismittel“ heilen könne.
II.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG. Er macht unter anderem geltend, dass der angegriffene Durchsuchungsbeschluss nicht die Anforderungen an die Umgrenzung des Tatvorwurfs hinsichtlich des Tatzeitraums der vorgeworfenen Hehlerei oder der vorgeworfenen Vortat erfülle, obwohl dies auf Grundlage der Angaben des Marktleiters möglich gewesen wäre. Auch die Art und der Inhalt der gesuchten Beweismittel seien nicht hinreichend genau bezeichnet, wodurch eine angemessene Begrenzung der Durchsuchung nicht sichergestellt gewesen sei. Aufgrund der pauschalen Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses sei die Polizei ermächtigt worden, seine Wohnung auf sämtliche Haushaltsgegenstände, Werkzeuge, Geräte und Möbel hin zu durchsuchen, da all diese Gegenstände auch Bestandteil des umfassenden Sortiments eines Baumarktes seien. Diesen Mangel der Umgrenzung des Durchsuchungsbeschlusses habe auch das Landgericht durch seine Beschwerdeentscheidung nicht heilen können.
III.
Die Verfassungsbeschwerdeschrift ist dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und dem Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen zugestellt worden. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.
Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof geht in seiner Stellungnahme davon aus, dass der Durchsuchungsbeschluss im Ergebnis nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot genüge, weil er den verfahrensrechtlichen Anforderungen an seine Umgrenzung auch in einer Gesamtbetrachtung nicht gerecht werde. Bereits die Bezeichnung der gesuchten Beweismittel sei derart weit gefasst, dass die Beschlussgründe weder geeignet erschienen, die Durchsuchung sinnvoll zu fokussieren und zu begrenzen, noch, eine zuverlässige Grundlage für eine Kontrolle der Eingriffsmaßnahme zu bilden. Die Eingrenzung der zu suchenden Beweismittel auf „sonstige Baumarktartikel“ sei hinsichtlich der großen Bandbreite der in einem Baumarkt angebotenen Waren nicht sinnvoll erfolgt. Auch die weiteren Inhalte des Durchsuchungsbeschlusses stellten keine ausreichende Umgrenzung dar, insbesondere, weil diesem kein Tatzeitraum zu entnehmen sei. Die mangelhafte Umgrenzung habe entgegen der Ansicht des Landgerichts im Beschwerdeverfahren nicht mehr behoben werden können.
IV.
Soweit der Beschwerdeführer den Durchsuchungsbeschluss und die Beschwerdeentscheidung angreift, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, da dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist überwiegend zulässig (1) und insoweit auch begründet (2).
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des Amts- und Landgerichts wendet und eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG aufgrund einer mangelnden Umgrenzung des Durchsuchungsbeschlusses rügt.
a) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts und die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts wendet, besteht sein Rechtsschutzbedürfnis trotz der am 26. Januar 2023 vollzogenen Durchsuchung fort. Auch nach Erledigung einer belastenden Maßnahme kann das Rechtsschutzbedürfnis fortbestehen, wenn es sich um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handelte und sich die Maßnahme typischerweise auf einen Zeitraum beschränkte, in dem Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen können (vgl. BVerfGE 117, 244 m.w.N.). Ein tiefgreifender Grundrechtseingriff kommt vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz vorbeugend einem Gericht vorbehalten hat. Zur Fallgruppe dieser Eingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor einer möglichen gerichtlichen Überprüfung schon wieder beendet sind, gehört insbesondere die Durchsuchung aufgrund einer gerichtlichen Durchsuchungsanordnung (vgl. BVerfGE 117, 244 m.w.N.). Eine solche liegt hier vor.
b) Soweit der Beschwerdeführer auch die Art und Weise der Durchsuchung angreift, ist die Verfassungsbeschwerde dagegen unzulässig. Von einer erledigten Durchsuchung als Realakt geht grundsätzlich keine belastende Wirkung mehr aus. Ein ausnahmsweise bestehendes Interesse an der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Vollzugs der Durchsuchung legt der Beschwerdeführer nicht dar; es liegt auch nicht auf der Hand.
2. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig erhoben ist, ist sie auch begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG. Sie tragen den aus Art. 13 Abs. 2 GG folgenden Anforderungen an die Begrenzung von Durchsuchungsanordnungen nicht hinreichend Rechnung.
a) Dem Gewicht des Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Gericht vorbehält (vgl. BVerfGE 103, 142 ). Dieses trifft als Kontrollorgan der Verfolgungsbehörden die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (vgl. BVerfGE 96, 44 ; 103, 142 ). Dazu muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist (vgl. BVerfGE 103, 142 ). Das Gericht muss die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ). Auch die Art und der vorgestellte Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, sind so genau zu umschreiben, wie es nach den gesamten Umständen des Falles vernünftigerweise möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 ). Zwar ist eine genaue Bezeichnung des Beweismaterials, auf das die Durchsuchung gerichtet ist, häufig nicht möglich. Das schließt jedoch nicht aus, die erwarteten Beweismittel wenigstens annäherungsweise – gegebenenfalls in Form beispielhafter Angaben – zu beschreiben (vgl. BVerfGE 42, 212 ). Die Angaben zum Tatvorwurf und den zu suchenden Beweismitteln dienen den durchsuchenden Ermittlungspersonen zur Begrenzung des Eingriffs auf das zur Zweckerreichung erforderliche Maß (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2010 – 2 BvR 2561/08 -, Rn. 28), zugleich versetzen sie die von der Durchsuchung Betroffenen in den Stand, die Durchsuchung ihrerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 103, 142 ). Der Schutz der Privatsphäre, die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Ermittlungspersonen überlassen bleiben (vgl. BVerfGE 42, 212 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2020 – 2 BvR 1324/15 -, Rn. 23 m.w.N.).
aa) Eine solche hinreichende Begrenzung des äußeren Rahmens des Durchsuchungsbeschlusses kann sich unmittelbar aus der Umschreibung von Art und Inhalt der gesuchten Beweismittel ergeben. Ist die Beweismittelumschreibung konkret genug, kann der Durchsuchungsbeschluss seine umgrenzende Funktion auch dann erfüllen, wenn der Tatvorwurf selbst (etwa zeitlich) nicht hinreichend umgrenzt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2017 – 2 BvR 2551/12 -, Rn. 22). Sind die gesuchten Beweismittel dagegen nicht konkret umschrieben, kann sich eine Begrenzung des äußeren Rahmens auch aus einer detaillierten Umschreibung des konkreten Tatvorwurfs ergeben – ohne dass ein großer Detailgrad hierbei für sich genommen verfassungsrechtlich geboten wäre. Aus einem detailliert geschilderten Tatvorwurf kann sich im Einzelfall sowohl für Betroffene als auch für Ermittlungspersonen ergeben, welche Arten von Beweismitteln für eine Aufklärung des Tatvorwurfs überhaupt in Betracht kommen. So kann sich eine hinreichende Umgrenzung der gesuchten Beweismittel etwa aus einer konkreten Angabe etwaiger Vortaten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 2023 – 2 BvR 2180/20 -, Rn. 36) oder aus der ausführlichen Schilderung des vorgeworfenen Sachverhalts (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2017 – 2 BvR 2551/12 -, Rn. 23 f.) im Durchsuchungsbeschluss ergeben. Auch die – ebenfalls für sich genommen nicht verfassungsrechtlich zwingend gebotene (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. April 2003 – 2 BvR 358/03 -, Rn. 19 m.w.N.) – detaillierte Schilderung von Indizien, auf denen der Tatverdacht beruht (vgl. BVerfGK 1, 51 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. März 2012 – 2 BvR 1345/08 -, Rn. 17), kann den äußeren Rahmen der Durchsuchung hinreichend abstecken. Sind weder die gesuchten Beweismittel noch der konkrete Tatvorwurf hinreichend umgrenzt, kann sich eine Begrenzung des äußeren Rahmens schließlich aus einer Gesamtschau des Inhalts des Durchsuchungsbeschlusses ergeben und diesen daher noch als hinreichend umgrenzt erscheinen lassen (vgl. im Ergebnis BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2017 – 2 BvR 2551/12 -, Rn. 21 ff.).
bb) Unzureichend begrenzt können danach insbesondere Durchsuchungsbeschlüsse ohne Beschreibung des Tatzeitraums sein (vgl. BVerfGE 20, 162 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2017 – 2 BvR 2551/12 -, Rn. 21 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 2018 – 2 BvR 1260/16 -, Rn. 31 f.). Dabei kann auch die Formulierung des Tatvorwurfs im Durchsuchungsbeschluss in einer bestimmten grammatikalischen Zeitform nicht die Bestimmung der einzelnen Tatzeiten oder jedenfalls des Tatzeitraums ersetzen (vgl. zum „Präsens“ zur möglichen Beschreibung der noch gegenwärtigen Begehung von Betrugshandlungen BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 2018 – 2 BvR 1260/16 -, Rn. 31). Auch die fehlende Konkretisierung einzelner Taten bei mehreren Tatvorwürfen kann gegen eine hinreichende Umgrenzung sprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2020 – 2 BvR 1324/15 -).
b) Danach genügt der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts den an seine Umgrenzung zu stellenden Anforderungen nicht. Seine Formulierung ist nicht dazu geeignet, sicherzustellen, dass der Eingriff in das Wohnungsgrundrecht des Beschwerdeführers messbar und kontrollierbar blieb.
Der Durchsuchungsbeschluss benennt die gesuchten Beweismittel für sich genommen nicht hinreichend konkret (aa). Eine hinreichende Umgrenzung der gesuchten Beweismittel kann auch der weitere Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses nicht leisten, weil er keine für eine hinreichende Umgrenzung ausreichend konkreten Angaben zum tatsächlichen oder rechtlichen Tatvorwurf einschließlich der konkreten vorgeworfenen Vortaten (bb) und insbesondere keinerlei Angaben zum Tatzeitraum (cc) enthält; ebenso fehlen für eine hinreichende Umgrenzung ausreichende Angaben zu Indizien, die den Tatvorwurf trügen (dd). Auch in einer Gesamtschau steckt der Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses den äußeren Rahmen der Durchsuchung nicht hinreichend ab (ee). Eine nähere Beschreibung der gesuchten Beweismittel wäre dem Amtsgericht schließlich auch nicht unmöglich oder unzumutbar gewesen (ff).
aa) Der Durchsuchungsbeschluss enthält für sich genommen keine hinreichend konkret umgrenzte Angabe der gesuchten Beweismittel. Diese gibt der Beschluss lediglich mit „entwendete Badarmaturen“ und „sonstige entwendete Baumarktartikel“ an. Dies allein genügt nicht, um dem Beschwerdeführer als Betroffenen und den Ermittlungspersonen präzise aufzuzeigen, wonach gesucht werden sollte. Denn insbesondere die Umschreibung als „sonstige entwendete Baumarktartikel“ ist erheblich zu weit, um die Durchsuchung eines Privathaushalts hinreichend mess- und kontrollierbar zu begrenzen. Umfasst sind ausdrücklich alle Artikel aus dem Sortiment eines Baumarktes. Darunter können eine Vielzahl von Gegenständen in diversen Stückelungen und sehr unterschiedlichen Preiskategorien fallen. Baumärkte verkaufen ein sehr breites und vielfältiges Sortiment. Darüber hinaus lässt die Umschreibung der gesuchten Beweismittel nicht erkennen, ob nur Baumarktartikel gesucht werden, die in einer bestimmten Art und Weise verpackt sind (etwa originalverpackt), einen bestimmten Zustand (etwa neuwertig) aufweisen, einen bestimmten Wert oder eine bestimmte Größe haben oder in einer bestimmten Anzahl aufgefunden werden. Eine solche Umgrenzung wäre insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil zu erwarten ist, dass sich in einem durchschnittlichen Privathaushalt eine Vielzahl von alltäglich genutzten Gegenständen befindet, die im Sortiment eines Baumarktes enthalten sein können und daher von der Beschreibung der gesuchten Beweismittel im Durchsuchungsbeschluss erfasst wären.
bb) Auch die im Durchsuchungsbeschluss enthaltenen Angaben zum Tatvorwurf, dem ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt oder den für eine Hehlerei erforderlichen Vortaten können die Mängel der Umgrenzung nicht hinreichend kompensieren, um Umfang und Tiefe der Durchsuchung mess- und kontrollierbar zu gestalten. Der Durchsuchungsbeschluss erwähnt weder § 259 Abs. 1 StGB, noch wird die dortige Beschreibung des Straftatbestands der Hehlerei wörtlich zitiert oder wenigstens paraphrasiert. Die einzige Erwähnung der „Hehlerei“ findet sich im Rubrum des Durchsuchungsbeschlusses. Darüber hinaus fehlen Angaben über die konkret entwendeten oder zum Verkauf angebotenen Gegenstände, die möglichen Täter, den möglichen Ablauf und die Anzahl etwaiger Vortaten. Statt einer auf Grundlage der vorhandenen Inserate-Liste oder der Zeugenaussage des Marktleiters formulierten Beschreibung der im Baumarkt entwendeten oder vom Account des Beschwerdeführers aus verkauften Gegenstände spricht der Durchsuchungsbeschluss nur von „diverse[n] Artikeln“. Auch der subjektive Tatbestand (Wissen und Wollen des Verkaufens gestohlener Gegenstände) ist nicht im Ansatz beschrieben. Dem konkreten Tatvorwurf im Durchsuchungsbeschluss lässt sich mangels subjektiven Tatbestands weder eine Verwirklichung eines Strafgesetzes noch eine Vollendung der Tat („zum Verkauf anzubieten“) entnehmen.
cc) Eine hinreichende Umgrenzung des Durchsuchungsbeschlusses ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen zeitlichen Eingrenzung des Tatvorwurfs, da eine solche fehlt. Die Formulierung des Tatvorwurfs im Präsens mag darauf hindeuten, dass dem Beschwerdeführer eine noch andauernde Handlung vorgeworfen wird. Das hilft aber über die mangelnde Eingrenzung nicht hinweg, weil nicht erkennbar ist, seit wann das vorgeworfene Handeln andauert (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 2018 – 2 BvR 1260/16 -, Rn. 31). Die vorgeworfenen Taten sind auch keine Dauerdelikte, so dass es auf ihren Beginn nicht ankäme (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2006 – 2 BvR 1872/05 -, Rn. 11). Vielmehr werden dem Beschwerdeführer mehrere einzelne, aber nicht weiter konkretisierte Hehlereitaten vorgeworfen. Es ist aus dem Durchsuchungsbeschluss nicht einmal erkennbar, ob die vorgeworfenen Taten möglicherweise bereits verjährt sind (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 2018 – 2 BvR 1260/16 -, Rn. 31). Das gilt insbesondere insofern, als die Wertung, ab welchem Zeitpunkt Taten in der Vergangenheit möglicherweise verjährt sind, mangels Angaben dazu, ob dem Beschwerdeführer versuchte oder vollendete Delikte als Täter oder Teilnehmer vorgeworfen werden, für Beschwerdeführer und Ermittlungspersonen auf Grundlage des Durchsuchungsbeschlusses nicht möglich ist; selbst aus einer angenommenen zeitlichen Beschränkung des Tatvorwurfs auf nichtverjährte Taten könnte sich daher keine mess- und kontrollierbare Begrenzung ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2017 – 2 BvR 2551/12 -, Rn. 25).
dd) Soweit der Durchsuchungsbeschluss einige wenige Indizien (den Namen des verwendeten Accounts, Name und Anschrift des Baumarktes) nennt, können diese hier von vornherein keine mess- und kontrollierbare Umgrenzung der Durchsuchung leisten.
ee) Auch in einer Gesamtschau steckt der Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses den äußeren Rahmen der Durchsuchung nicht hinreichend ab. Weder die inhaltliche, zeitliche oder rechtliche Umschreibung des Tatvorwurfs und der Vortaten noch die Benennung der Beweismittel zeigt klar auf, welche Baumarktartikel gesucht werden sollen. Dadurch war es dem Beschwerdeführer auch praktisch nicht möglich, durch die Herausgabe von Gegenständen die Durchsuchung abzuwenden. Denn weder der Beschwerdeführer noch die Ermittlungspersonen hätten abschätzen können, welche Gegenstände der Beschwerdeführer freiwillig herausgeben müsste, um weitere Durchsuchungshandlungen abzuwenden.
ff) Die Anforderungen an eine Umgrenzung der gesuchten Beweismittel waren hier auch nicht deshalb abgesenkt, weil dem Amtsgericht eine nähere Beschreibung nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ; 96, 44 ; 103, 142 ). So gab es zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses zahlreiche Anhaltspunkte in den Akten, deren Aufnahme in den Durchsuchungsbeschluss den äußeren Rahmen der Durchsuchung hätten begrenzen können – ohne dass die Aufnahme dieser einzelnen Punkte für sich genommen verfassungsrechtlich geboten gewesen wäre. Hervorzuheben ist hier insbesondere die praktisch übliche und im Regelfall unerlässliche (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2004 – 2 BvR 2105/03 -, Rn. 11) Nennung des groben Tatzeitraums, die vorliegend eine deutliche Umgrenzung des Durchsuchungsbeschlusses ermöglicht hätte. Die hier fehlende zeitliche Eingrenzung ist nicht mit typischerweise fehlenden Details aufgrund des frühen Stadiums der Ermittlungen zu erklären. Vielmehr hatte die Polizei eine konkrete Auflistung von 69 verdächtigen Verkaufsanzeigen mit Erstellungsdatum zur Akte genommen. Auch die Angaben des Marktleiters als Zeugen, dass es „in den vergangenen Wochen vermehrt zu Diebstählen gekommen sei“, machen jedenfalls eine grobe Eingrenzung des Zeitraums sowohl der Vortaten als auch der konkret vorgeworfenen Hehlereitaten möglich. Auch durch eine bloß beispielhafte Nennung einiger der Artikel aus den 69 dokumentierten Inseraten sowie insbesondere durch eine ausdrückliche Beschränkung auf neuwertige oder originalverpackte Ware hätte sich die Durchsuchung bedeutend besser messen und kontrollieren lassen.
c) Der Beschluss des Landgerichts konnte diesen Mangel nicht heilen. Zwar kann das Beschwerdegericht einzelne Inhalte eines Durchsuchungsbeschlusses ergänzen oder bewerten, die zu einer hinreichenden Umgrenzung beitragen können. Das gilt insbesondere für die Begründung der Annahme eines Tatverdachts, wenn die für die Begründung verwendeten Indizien bereits bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses vorlagen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. April 2003 – 2 BvR 358/03 -, Rn. 19 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2010 – 2 BvR 2561/08 -, Rn. 29), oder für Darlegungen zur Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. April 2003 – 2 BvR 358/03 -, Rn. 18). Mängel bei der ermittlungsrichterlich zu verantwortenden Umschreibung des Tatvorwurfs und der zu suchenden Beweismittel können aber, wenn die Durchsuchung – wie hier – bereits stattgefunden hat, im Beschwerdeverfahren nicht mehr geheilt werden. Die Funktion des Richtervorbehalts, eine vorbeugende Kontrolle der Durchsuchung durch eine unabhängige und neutrale Instanz zu gewährleisten, würde andernfalls unterlaufen (vgl. BVerfGK 5, 84 ). Auch kann eine Begrenzung der Durchsuchungsmaßnahme, die durch die Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses präventiv erreicht werden soll, durch eine erst nach der Durchführung ergehende Entscheidung nicht mehr herbeigeführt werden (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 2018 – 2 BvR 1260/16 -, Rn. 29 m.w.N.).
Dies hat das Landgericht verkannt. Die Zurückweisung der Beschwerde verletzt daher den Beschwerdeführer ebenfalls in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. auch Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2020 – 2 BvR 1324/15 -, Rn. 30, und vom 19. Juni 2018 – 2 BvR 1260/16 -, Rn. 25, 30).
V.
Es war festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 18. Januar 2023 und der Beschluss des Landgerichts vom 24. Mai 2023 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Beschluss des Landgerichts vom 24. Mai 2023 war aufzuheben und die Sache lediglich noch wegen der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Hinsichtlich des unzulässigen Antrags, die Rechtswidrigkeit des Vollzugs der Durchsuchung festzustellen, war die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfGE 32, 1 ; 86, 90 ; 136, 338 ).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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