Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Diebstahl oder Computerbetrug an der SB-Kasse?
- Redaktionelle Leitsätze
- Warum falsches Scannen keine Datenmanipulation ist
- Wann entfällt das Einverständnis des Ladeninhabers?
- Wie werden mehrere Taten an SB-Kassen bestraft?
- Fazit: Warum SB-Tricks rechtlich Diebstahl sind
- Tipp: So korrigieren Sie den Tatvorwurf
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt der Vorwurf des Diebstahls auch, wenn ich den Artikel nur versehentlich falsch gescannt habe?
- Kann ich eine Anzeige abwenden, wenn der Wert der nicht gescannten Ware unter fünf Euro liegt?
- Sollte ich das Formular des Ladendetektivs unterschreiben, um ein Verfahren wegen Diebstahls zu verhindern?
- Wie wehre ich mich, wenn die Polizei mir Computerbetrug statt eines einfachen Ladendiebstahls vorwirft?
- Droht mir eine höhere Gesamtstrafe, wenn ich an einem Tag mehrere Artikel falsch gescannt habe?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 RVs 56/13
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Hamm
- Datum: 08.08.2013
- Aktenzeichen: 5 RVs 56/13
- Verfahren: Revision im Strafverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Computerbetrug, Diebstahl
- Relevant für: Händler, Kunden, Strafverteidiger bei Selbstbedienungskassen
Falsches Scannen an der Selbstbedienungskasse bleibt Diebstahl, nicht Computerbetrug.
- Das Einscannen änderte nur den Preis. Die Wegnahme kam erst mit der Mitnahme.
- Die Ware blieb fremd. Das Einverständnis galt nur bei korrektem Bezahlen.
- Auch die CDs waren gestohlen. Der Gewahrsamswechsel begann beim Verlassen der Kasse.
- Der Detektiv beobachtete alles. Das schließt Diebstahl nicht aus.
- Die Revision scheiterte sonst. Die Kosten trägt der Angeklagte.
Diebstahl oder Computerbetrug an der SB-Kasse?
Ein Computerbetrug setzt voraus, dass ein Datenverarbeitungsvorgang an die Stelle einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung tritt. Das bedeutet konkret: Das Opfer gibt sein Geld oder Eigentum freiwillig heraus, weil es durch eine Täuschung in die Irre geführt wurde. Gemäß § 263a StGB muss eine Vermögensminderung unmittelbar durch diesen Vorgang selbst eintreten. Der Tatbestand des Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB erfordert hingegen die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache sowie einen Gewahrsamsbruch. Ein Gewahrsamsbruch bedeutet, dass der Täter die Kontrolle über eine Sache ohne Einverständnis des bisherigen Besitzers übernimmt.
Das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 5 RVs 56/13) musste diese rechtliche Trennlinie ziehen, nachdem ein Kunde an einer Selbstbedienungskasse getäuscht hatte. Der Mann scannte den abgerissenen Strichcode einer WAZ für 1,20 Euro ein, um stattdessen einen Playboy für 5 Euro und einen Stern für 3,40 Euro mitzunehmen.
Unmittelbare Vermögensminderung fehlt
Die Richter entschieden, dass das bloße Einscannen noch keine unmittelbare Vermögensminderung bewirkte, sondern erst die spätere Mitnahme der Zeitschriften. Die Revision des Mannes führte daher zur Änderung des Schuldspruchs auf Diebstahl. Die Revision ist ein Rechtsmittel, bei dem das Urteil nur auf Rechtsfehler geprüft wird; der Schuldspruch ist dabei die gerichtliche Feststellung, dass der Angeklagte eine bestimmte Straftat begangen hat.
Die Vermögensminderung muss unmittelbar, d.h. ohne weitere Zwischenhandlung des Täters, des Opfers oder eines Dritten durch den Datenverarbeitungsvorgang selbst eintreten. – so das Oberlandesgericht Hamm
Redaktionelle Leitsätze
- Wer an einer Selbstbedienungskasse den Strichcode eines günstigeren Artikels einscannt, um eine teurere Ware zum niedrigeren Preis zu entrichten, erfüllt nicht den Tatbestand des Computerbetrugs nach § 263a StGB, weil der Datenverarbeitungsvorgang keine unmittelbare Vermögensminderung bewirkt; die Vermögensminderung tritt erst durch die anschließende eigenhändige Mitnahme der Ware ein.
- Das Einverständnis des Ladeninhabers mit einem Gewahrsamswechsel an der Selbstbedienungskasse gilt nur unter der Bedingung ordnungsgemäßer Bedienung; wird stattdessen ein falscher Strichcode eingescannt, entfällt dieses Einverständnis, sodass die Mitnahme der Ware einen vollendeten Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB darstellt.
- Für die Vollendung eines Diebstahls ist Heimlichkeit nicht erforderlich; auch die Beobachtung der Tat durch einen Ladendetektiv schließt die Annahme eines vollendeten Gewahrsamsbruchs nicht aus.

Warum falsches Scannen keine Datenmanipulation ist
Die Verwendung unrichtiger Daten nach § 263a Abs. 1 Var. 2 StGB ist nur dann erfüllt, wenn der Datenfluss direkt manipuliert wird. Eine betrugsspezifische Auslegung der Vorschrift setzt zudem einen Täuschungscharakter gegenüber einer natürlichen Person voraus. Das bedeutet: Das Gesetz wird so interpretiert, dass der Computerbetrug dem klassischen Betrug nachempfunden ist, bei dem ein Mensch getäuscht wird. Ein Diebstahl liegt vor, wenn der Täter die Ware ohne wirksame Übereignung und ohne Einverständnis des Inhabers an sich nimmt. Unter einer Übereignung versteht man die rechtliche Übertragung des Eigentums an einer Sache.
Bei der rechtlichen Bewertung des Kassiervorgangs stellte das Gericht fest, dass der Preis der Tageszeitung vom System völlig korrekt angezeigt wurde. Es wurden somit keine unrichtigen Daten im Sinne des Gesetzes verwendet.
Der fiktive Kassierer
Auch ein gedachter, fiktiver Kassierer wäre nicht getäuscht worden, da das Kassensystem lediglich die einprogrammierten Fragen zum gescannten Strichcode prüfte. Die anschließende Wegnahme der Zeitschriften wertete der Senat als vollendeten Diebstahl, da die Ware nicht wirksam übereignet worden war.
Da das Lesegerät einer Selbstbedienungskasse lediglich den in dem Strichcode festgelegten Kaufpreis anzeigt, ohne zu prüfen, ob auch tatsächlich die dem Strichcode zugewiesene Ware bezahlt und mitgenommen wird, würde auch ein „fiktiver Kassierer“ nur eine derart eingeschränkte Prüfung vornehmen und deshalb über den eingelesenen Preis der „WAZ“ nicht getäuscht. – so das Oberlandesgericht Hamm
Achtung Falle: Warum kein Computerbetrug?
Ein Computerbetrug setzt voraus, dass das System durch „unrichtige Daten“ manipuliert wird. Da der Barcode der günstigen Zeitung technisch „richtig“ war (er ist im System hinterlegt), wurde die Datenverarbeitung selbst nicht manipuliert. Der Täuschungseffekt findet nur in der realen Welt statt. Wenn Ihr Fall also den Austausch von Etiketten betrifft, ohne dass Sie in die Software der Kasse eingreifen, bleibt es beim Vorwurf des Diebstahls.
Wann entfällt das Einverständnis des Ladeninhabers?
Ein Einverständnis des Geschäftsinhabers mit einem Gewahrsamswechsel kann an bestimmte Bedingungen geknüpft sein. Die ordnungsgemäße Bedienung einer Selbstbedienungskasse ist dabei die zwingende Voraussetzung für ein wirksames Einverständnis zur Wegnahme. Heimlichkeit ist für die Erfüllung des Tatbestands nach § 242 StGB nicht zwingend erforderlich.
Der Fall aus dem Jahr 2013 macht deutlich, wie eng diese Bedingungen in der Praxis gefasst sind. Das Oberlandesgericht Hamm argumentierte, dass das Einverständnis des Ladeninhabers ausschließlich bei korrektem Einscannen und Bezahlen der tatsächlichen Ware gilt.
Jedoch ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung und hier namentlich der berechtigten Geschäftsinteressen des Verkäufers zu unterstellen, dass dieser sein Einverständnis nur unter der Bedingung erteilt, dass die Selbstbedienungskasse äußerlich ordnungsgemäß bedient wird. – so das Oberlandesgericht Hamm
Bedingungen an der Selbstbedienungskasse
Da der Kunde lediglich 1,20 Euro statt des echten Preises zahlte, handelte er ohne Einverständnis des Berechtigten. Dass ein Detektiv die Tat aufmerksam beobachtete, stand der Annahme einer vollendeten Wegnahme nicht entgegen.
Praxis-Hinweis: Der entscheidende Hebel
Das war der entscheidende Punkt: Das Einverständnis des Ladeninhabers zur Wegnahme der Ware ist an die Bedingung geknüpft, dass diese korrekt gescannt wird. Wenn Sie einen Barcode manipulieren oder austauschen, entfällt dieses Einverständnis sofort. Sie liegen ähnlich, wenn Sie an einer SB-Kasse bewusst einen falschen Code einscannen – in diesem Moment begehen Sie rechtlich einen Diebstahl, da der Gewahrsamsbruch nicht durch die Technik legitimiert wird.
Wie werden mehrere Taten an SB-Kassen bestraft?
Bei mehreren Taten mit zeitlichem Abstand ist Tatmehrheit gemäß § 53 Abs. 1 StGB anzuwenden. Das bedeutet konkret: Mehrere separate Straftaten werden im Urteil einzeln bewertet und später zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst. Das Verschlechterungsverbot nach § 331 StPO begrenzt die Strafzumessung, wenn es im Revisionsverfahren zu einer Schuldspruchänderung kommt. Dieser Grundsatz stellt sicher, dass ein Angeklagter durch sein eigenes Rechtsmittel keine höhere Strafe erhalten kann als im ersten Urteil. Bei geringwertigen Sachen ist gemäß § 248a StGB ein Strafantrag für die Verfolgung erforderlich. Ein Strafantrag ist das förmliche Verlangen des Geschädigten, eine Tat strafrechtlich zu verfolgen.
Prüfen Sie bei Vorwürfen wegen geringwertiger Sachen (bis ca. 50 Euro) umgehend, ob der Geschädigte einen Strafantrag gestellt hat. Fehlt dieser, fordern Sie über Ihren Rechtsbeistand die Einstellung des Verfahrens nach § 248a StGB, sofern kein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.
Für die konkrete Strafzumessung trennte das Gericht die beiden Taten am selben Tag, da zwischen ihnen ein Abstand von mehr als einer Stunde lag. Es setzte jeweils Einzelgeldstrafen von fünf Tagessätzen zu je 10 Euro fest. Ein Tagessatz entspricht dabei rechnerisch dem Nettoeinkommen, das dem Täter an einem einzelnen Tag zur Verfügung steht.
Zusätzlicher Diebstahl von CDs
Eine dritte Tat betraf den Diebstahl von drei Musik-CDs im Wert von 28,97 Euro, die der Mann in einem Stoffbeutel verborgen an der Kasse vorbeigeschmuggelt hatte. Das Gericht ließ offen, ob hier die Geringwertigkeitsgrenze überschritten war, da ohnehin ein Strafantrag vorlag. Trotz der Änderung des Schuldspruchs blieb die Gesamtstrafe rechtlich zulässig, da die ursprüngliche Einheitsstrafe des Amtsgerichts durch die neuen Einzelstrafen nicht überschritten wurde.
Fazit: Warum SB-Tricks rechtlich Diebstahl sind
Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm stellt bundesweit klar, dass Manipulationen an Selbstbedienungskassen als Diebstahl und nicht als Computerbetrug gewertet werden. Da das Einverständnis des Ladeninhabers zur Mitnahme der Ware zwingend an den korrekten Scanvorgang geknüpft ist, begehen Sie bei jedem bewussten Fehlscan einen Gewahrsamsbruch. Diese Entscheidung ist auf alle gängigen SB-Systeme übertragbar und entzieht der Argumentation eines bloßen „technischen Irrtums“ die Grundlage.
Vermeiden Sie jegliche Unregelmäßigkeit beim Scannen, da die Tat bereits mit dem Einstecken der Ware oder dem Passieren des Kassenbereichs als vollendeter Diebstahl gilt. Beachten Sie, dass selbst die Beobachtung durch einen Ladendetektiv Sie nicht entlastet: Der Diebstahl ist bereits mit dem unberechtigten Gewahrsamswechsel vollendet, ein bloßer Versuch liegt in diesen Fällen nicht mehr vor.
Tipp: So korrigieren Sie den Tatvorwurf
Sollte Ihnen nach einem Vorfall an einer Selbstbedienungskasse Computerbetrug (§ 263a StGB) vorgeworfen werden, weisen Sie auf die Rechtsprechung des OLG Hamm hin, um eine Korrektur des Tatvorwurfs auf Diebstahl zu erwirken. Dies ist für die Verteidigungsstrategie entscheidend, da beim Diebstahl andere Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sowie die Geringfügigkeitsgrenzen des § 248a StGB greifen.
Vorwurf Ladendiebstahl? Jetzt rechtliche Strategie sichern
Ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls an der SB-Kasse kann weitreichende Folgen haben, doch die präzise Abgrenzung der Tatbestände bietet oft wichtige Verteidigungsansätze. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren individuellen Fall und unterstützen Sie dabei, das Verfahren im Idealfall zur Einstellung zu bringen. Wir wahren Ihre Rechte gegenüber den Behörden und entwickeln eine maßgeschneiderte Strategie für Ihre Verteidigung.
Experten Kommentar
Was im Trubel an der Kasse oft untergeht: Das eigentliche juristische Nachspiel beginnt für meine Mandanten meist schon im Hinterzimmer des Supermarkts. Wenn der Ladendetektiv zuschlägt, legen viele aus purer Scham sofort ein umfassendes Geständnis ab und unterschreiben blind vorgefertigte Formulare zur Zahlung einer Fangprämie. Dabei wird völlig übersehen, dass diese hastige Unterschrift später vor Gericht als wasserdichtes Schuldanerkenntnis gilt.
Wer in diese unangenehme Situation gerät, sollte vor Ort unbedingt die Ruhe bewahren und konsequent schweigen. Ich rate dringend dazu, im Büro des Filialleiters absolut nichts zu unterschreiben, selbst wenn man anbietet, die Polizei aus dem Spiel zu lassen. Solche vermeintlichen Deals sehe ich auf meinem Schreibtisch regelmäßig platzen, weil sie im Nachhinein die besten Verteidigungschancen verbauen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt der Vorwurf des Diebstahls auch, wenn ich den Artikel nur versehentlich falsch gescannt habe?
NEIN. Ein Diebstahlsvorwurf setzt zwingend vorsätzliches Handeln voraus, weshalb ein bloßes Versehen beim Scanvorgang den Tatbestand des Diebstahls gemäß § 242 StGB nicht erfüllt. Wer ohne Absicht einen falschen Artikel erfasst, handelt nicht mit der erforderlichen Zueignungsabsicht gegenüber der fremden Ware.
Die rechtliche Einordnung als Diebstahl erfordert einen bewussten Gewahrsamsbruch, der nur vorliegt, wenn der Kunde die Ware absichtlich ohne wirksames Einverständnis des Ladeninhabers mitnehmen möchte. Da das Einverständnis des Verkäufers an der Selbstbedienungskasse an die Bedingung einer ordnungsgemäßen Bedienung geknüpft ist, führt ein bewusster Fehlscan zwar zur Strafbarkeit, ein rein fahrlässiges Missgeschick jedoch mangels Vorsatzes nicht. In der Praxis muss die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten nachweisen, dass er die Manipulation gewollt hat, um sich einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Ein systematisches Vorgehen oder das gezielte Überkleben von Barcodes sind dabei starke Indizien für eine Absicht, während ein einzelner Fehler bei ansonsten korrekt gescannten Artikeln eher für ein strafloses Versehen spricht.
Obwohl die Fahrlässigkeit nicht strafbar ist, können äußere Umstände wie eine hohe Anzahl ungescannter Waren im Verhältnis zum Gesamteinkauf dazu führen, dass Ermittlungsbehörden dennoch von einem bedingten Vorsatz ausgehen. In solchen Grenzfällen ist es ratsam, den Kassenbeleg als Beweismittel für die restliche korrekte Abwicklung des Einkaufs zu sichern und gegebenenfalls eine professionelle rechtliche Stellungnahme abzugeben.
Kann ich eine Anzeige abwenden, wenn der Wert der nicht gescannten Ware unter fünf Euro liegt?
ES KOMMT DARAUF AN, ob der Ladeninhaber einen formellen Strafantrag stellt oder die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung der Tat bejaht. Eine Anzeige wegen Diebstahls geringwertiger Sachen kann oft durch das Fehlen eines Strafantrags gemäß § 248a StGB abgewendet werden. Bei einem Warenwert von unter fünf Euro liegt die rechtliche Geringfügigkeitsgrenze zweifellos vor.
Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 248a des Strafgesetzbuches, der für Warenwerte bis zu einer Grenze von etwa 50 Euro besondere Hürden für die Strafverfolgung vorsieht. In solchen Fällen wird die Tat grundsätzlich nur dann verfolgt, wenn der Geschädigte innerhalb einer Frist von drei Monaten ausdrücklich verlangt, dass das Verfahren durchgeführt wird. Fehlt dieser formelle Strafantrag des Ladeninhabers, muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in der Regel einstellen, sofern nicht ausnahmsweise ein staatliches Strafbedürfnis besteht. Es empfiehlt sich daher, über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu beantragen, um die Existenz und Wirksamkeit eines solchen Antrags frühzeitig im Verfahren rechtssicher zu prüfen.
Trotz des geringen Wertes kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren fortführen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt, was insbesondere bei einschlägigen Vorstrafen oder gewerbsmäßigem Vorgehen der Fall ist. In diesen Situationen wird der fehlende Strafantrag durch die Behörde ersetzt, sodass eine Einstellung des Verfahrens allein aufgrund der Geringwertigkeit der Ware nicht mehr zwingend erfolgt.
Sollte ich das Formular des Ladendetektivs unterschreiben, um ein Verfahren wegen Diebstahls zu verhindern?
NEIN. Unterschreiben Sie keine Dokumente des Ladendetektivs, da diese meist ein Schuldeingeständnis enthalten, das den Vorwurf des vorsätzlichen Diebstahls rechtlich zementiert. Zudem erschwert ein solches Dokument lediglich Ihre spätere Verteidigung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ganz erheblich.
Die Formulare der Detektive dienen primär der Beweissicherung für den Ladeninhaber und enthalten oft Klauseln, mit denen Sie die Tat sowie den Vorsatz schriftlich anerkennen. Da ein Diebstahl gemäß § 242 StGB bereits mit dem unberechtigten Gewahrsamswechsel an der Kasse vollendet ist, hat das Dokument keinen Einfluss auf die bereits verwirklichte Straftat. Ein späterer Widerruf eines solchen schriftlichen Geständnisses ist vor Gericht rechtlich äußerst schwierig, da Sie die Freiwilligkeit der Unterschrift im Nachhinein kaum widerlegen können. Verweigern Sie daher höflich jede Unterschrift und verweisen Sie darauf, dass Sie sich erst rechtlich beraten lassen möchten.
Beachten Sie, dass mündliche Zusagen des Personals, bei einer Unterschrift auf eine Anzeige zu verzichten, rechtlich meist völlig wertlos sind. Die Staatsanwaltschaft kann trotz fehlendem Strafantrag gemäß § 248a StGB bei besonderem öffentlichem Interesse dennoch eigenständig Anklage gegen Sie erheben.
Wie wehre ich mich, wenn die Polizei mir Computerbetrug statt eines einfachen Ladendiebstahls vorwirft?
Verweisen Sie gegenüber der Polizei auf das Urteil des OLG Hamm (Az.: 5 RVs 56/13), um eine Änderung des Tatvorwurfs zu erreichen. Sie sollten die Korrektur von Computerbetrug auf Diebstahl fordern, da beim Scannen eines echten Barcodes keine Manipulation von Daten vorliegt. Dies ermöglicht oft eine vorteilhaftere Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit, sofern der Wert der Ware unter der üblichen Grenze von fünfzig Euro liegt.
Ein Computerbetrug gemäß § 263a StGB setzt voraus, dass eine unmittelbare Vermögensminderung durch den Datenverarbeitungsvorgang selbst eintritt. Beim Scannen eines Barcodes an einer Selbstbedienungskasse fehlt es an dieser Unmittelbarkeit, da der Schaden erst durch das spätere Wegtragen der Ware entsteht. Zudem werden keine unrichtigen Daten verwendet, wenn der eingelesene Barcode im System korrekt hinterlegt ist und lediglich einer anderen Ware zugeordnet wurde. Die Rechtsprechung wertet dieses Verhalten daher als Diebstahl nach § 242 StGB, da das Einverständnis zur Wegnahme nur bei ordnungsgemäßer Kassenbedienung gilt. Durch diese Umqualifizierung profitieren Beschuldigte oft von Geringfügigkeitsgrenzen gemäß § 248a StGB, was bei einem Computerbetrug rechtlich deutlich schwieriger zu begründen wäre.
Diese Argumentation greift jedoch nicht, wenn Sie aktiv in die Software der Kasse eingreifen oder den Datenfluss technisch manipulieren. In solchen Fällen bleibt der Vorwurf des Computerbetrugs bestehen, da hier eine echte Manipulation von Datenverarbeitungsvorgängen vorliegt, die über das bloße Einscannen falscher Etiketten hinausgeht.
Droht mir eine höhere Gesamtstrafe, wenn ich an einem Tag mehrere Artikel falsch gescannt habe?
ES KOMMT DARAUF AN. Zwar führt jede einzelne Tat zu einer eigenen Bewertung, doch wird am Ende eine moderate Gesamtstrafe gebildet, die deutlich unter der Summe der Einzelstrafen liegt. Die rechtliche Einordnung hängt dabei maßgeblich von den zeitlichen Abständen zwischen den einzelnen Kassiervorgängen ab.
Wenn Sie mehrere Artikel mit zeitlichem Abstand falsch scannen, wertet die Rechtsprechung dies gemäß § 53 StGB als rechtlich selbstständige Taten in Tatmehrheit. Das Gericht setzt für jeden einzelnen Diebstahl eine Einzelstrafe fest, wobei die Höhe oft durch Tagessätze bestimmt wird, die sich an Ihrem täglichen Nettoeinkommen orientieren. Aus diesen Einzelstrafen wird anschließend eine Gesamtstrafe gebildet, indem die höchste Einzelstrafe angemessen erhöht wird, ohne jedoch die Summe aller Einzelstrafen zu erreichen. Dieses Prinzip der Gesamtstrafenbildung soll verhindern, dass sich die Sanktionen bei einer Vielzahl kleinerer Delikte zu einer unverhältnismäßig hohen und existenzbedrohenden Strafe summieren.
Eine wichtige Grenze bildet das Verschlechterungsverbot nach § 331 StPO, welches sicherstellt, dass die Strafe in einem Revisionsverfahren nicht zu Ihrem Nachteil erhöht werden darf. Dies gilt selbst dann, wenn das Gericht die Taten rechtlich anders bewertet als die Vorinstanz.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
OLG Hamm – Az.: 5 RVs 56/13 – Urteil vom 08.08.2013
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

