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Strafbefehl: Wiedereinsetzung nach Versäumung der Einspruchsfrist

LG Görlitz, Az.: 13 Qs 228/14

Beschluss vom 23.10.2014

1. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Görlitz vom 16. Juli 2014, Az.: 10 Cs 430 Js 27610/13, gewährt.

2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird diesem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Einspruchsfrist aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Görlitz vom 20. Mai 2014 bewilligt; der Beschluss des Amtsgerichts Görlitz vom 16. Juli 2014, mit dem der Einspruch gegen den Strafbefehl als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse; die Kosten der beiden Wiedereinsetzungen fallen dem Angeklagten zur Last.

Gründe

I.

Strafbefehl: Wiedereinsetzung nach Versäumung der Einspruchsfrist
Symbolfoto: JanPietruszka/Bigstock

Das Amtsgericht Görlitz hat am 20. Mai 2014 gegen den Angeklagten und Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen Einschleusens von Ausländern erlassen. Der Strafbefehl wurde der vom Beschwerdeführer am 23. Mai 2013 benannten Zustellungsbevollmächtigten am 3. Juni 2014 zugestellt. Noch am selben Tag hat die Zustellungsbevollmächtigte den Strafbefehl mit dem Hinweis, dass mit dem 3. Juni 2014 die Einspruchsfrist von zwei Wochen zu laufen beginnt, weitergeleitet. Darüber hinaus hat sie in einem Anschreiben dem Beschwerdeführer mitgeteilt: „Sollten Sie Einspruch einlegen wollen und die Frist nicht einhalten können, teilen Sie dem Gericht mit, wann Sie den Brief erhalten haben. Vermeiden Sie jegliche Verzögerung beim Absenden des Einspruchs und nutzen Sie die schnellstmögliche Beförderungsart, zum Beispiel Fax. Beantragen Sie für diesen Fall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.“

Nach Mitteilung des Beschwerdeführers hat ihn dieses Schreiben mit dem Strafbefehl am 16. Juni 2014 erreicht, ohne dass diesem eine polnische Übersetzung beigefügt gewesen sei.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 hat der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt. Dieses Schreiben ging dem Amtsgericht Görlitz am 26. Juni 2014 zu.

Das Amtsgericht Görlitz hat mit Beschluss vom 16. Juli 2014 den Einspruch als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung ging der Zustellungsbevollmächtigten am 22. Juli 2014 zu und wurde noch am gleichen Tag mit Übersetzung in die polnische Sprache zur Post gegeben. In dem Anschreiben zum Beschluss ist darauf hingewiesen, dass dieser der Zustellungsbevollmächtigten am 22. Juli 2014 zugestellt wurde. Eigenem Bekunden zufolge erhielt der Beschwerdeführer dieses Schreiben am 1. August 2014; mit Schreiben vom 5. August 2014, eingegangen beim Amtsgericht Görlitz am darauffolgenden Tag, hat der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Juli 2014 eingelegt.

II.

1. Dem Angeklagten und Beschwerdeführer war gegen die Versäumung der Frist für die sofortige Beschwerde aus dem Beschluss des Amtsgerichts Görlitz vom 16. Juli 2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ihm kann nicht widerlegt werden, den Beschluss erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von einer Woche am 1. August 2014 erhalten zu haben. Die Rechtsmittelfrist lief am 29. Juli 2014, 24.00 Uhr, ab. Verzögerungen der Briefbeförderung hat der Angeklagte nicht zu vertreten, so dass ihm dies auch nicht als Verschulden zugerechnet werden kann (nach Beobachtungen der Kammer sind zur Zeit Postlaufzeiten von und nach Polen von 4 bis 8 Tagen, zum Teil noch länger, nicht ungewöhnlich) . Die Beschwerdeschrift vom 5. August 2014, eingegangen am darauffolgenden Tag bei Gericht, ist mithin unter Berücksichtigung von § 45 Abs. 1 StPO als zulässiges Rechtsmittel anzusehen.

2. Die zulässige sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Juli 2014 ist auch begründet.

Der Strafbefehl des Amtsgerichts Görlitz vom 20. Mai 2014 wurde der Zustellungsbevollmächtigten am 3. Juni 2014 mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Diese Zustellung an die Zustellungsbevollmächtigte erfolgte gemäß § 132 Abs. 1 Nr. 2 StPO auch wirksam. Entgegen seinem Vorbringen hatte der Angeklagte nämlich am 23. Mai 2014 schriftlich eine Zustellungsbevollmächtigte benannt (vgl. Bl. 26/27 d.A.). In dieser Urkunde wurde er darauf hingewiesen: „Mir ist bekannt, dass die gesetzlichen Fristen mit dem Tage der Zustellung an die/den Zustellungsbevollmächtigte(n) zu laufen beginnen. Die/Der Zustellungsbevollmächtigte ist nicht berechtigt, für mich Rechtsmittel einzulegen.“. Das Schriftstück über die Benennung der Zustellungsbevollmächtigten wurde dem Angeklagten übersetzt und eine Durchschrift der Niederschrift ausgehändigt.

Zwar wies auf dieses Zustelldatum (also den 3. Juni 2014) die Zustellungsbevollmächtigte den Beschwerdeführer mit Anschreiben vom gleichen Tag ausdrücklich hin. Es wird auch – völlig zutreffend – gefordert, Verzögerungen zu vermeiden und „die schnellstmögliche Beförderungsart, zum Beispiel Fax“ zu verwenden (ohne allerdings wiederum die Faxnummer des Amtsgerichts Görlitz zu benennen) . Dass dieses Hinweisschreiben auch in polnischer Sprache ergangen ist, ist der Akte dementgegen nicht zu entnehmen. Somit können diese Hinweise auch nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (zumal dieses Schreiben auch erst durch den Beschwerdeführer vorgelegt worden ist und sich ansonsten nicht in der Akte befindet).

Die Rechtsbehelfsfrist für den Einspruch von zwei Wochen endete somit (aufgrund der Zustellung am 3. Juni 2014) am 17. Juni 2014, 24.00 Uhr. Der Angeklagte erhielt indessen den Strafbefehl nach seinen (ebenfalls nicht überprüfbaren und damit zu unterstellenden) Angaben im Schreiben vom 5. August 2014 erst einen Tag davor, nämlich am 16. Juni 2014. Nach dem ersten Erhalt eines solchen Schriftstücks (auch wenn der Strafbefehl wie hier in polnischer Sprache abgefasst war) ist auf jeden Fall eine kurze Zeitspanne erforderlich, um zu entscheiden ob überhaupt Einspruch eingelegt wird oder nicht und ob der Einspruch gegebenenfalls auf die Strafhöhe beschränkt werden kann. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass in solchen Situationen häufig Rat im familiären Kreis oder von kompetenten dritten Personen eingeholt wird. Die Kammer hält daher bei Fällen wie dem vorliegenden – unter Berücksichtigung der generell nur kurzen Rechtsbehelfsfristen – grundsätzlich eine Überlegungsfrist von mindestens zwei Tagen nach Zugang des Schriftstücks zusätzlich für notwendig. Dabei wird aber vorsorglich angemerkt, dass in anders gelagerten Fällen, insbesondere bei besonderen Umständen, auch eine geänderte Frist in Betracht kommen kann.

Das hat im Ergebnis zur Folge, dass dem Angeklagten auf seinen Einspruch vom 18. Juni 2014 gegen den Strafbefehl von Amts wegen (§ 45 Abs. 3 Satz 2 StPO) Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist zu bewilligen und der Beschluss des Amtsgerichts vom 16. Juli 2014, mit dem der Einspruch als unzulässig verworfen wurde, aufzuheben ist. Der Einspruch ist ersichtlich einen Tag nach dem Fristablauf für den Einspruch am 17. Juni 2014 gefertigt und hält sich aufgrund des Zugangs des Strafbefehls erst am 16. Juni innerhalb der zugebilligten zwei Tage Überlegungsfrist. Dieses Einspruchsschreiben vom 18. Juni 2014 gab der Angeklagte ausweislich des Poststempels der bei der Akte befindlichen Briefhülle auch noch genau an diesem Tag bei der Post in Wroclaw auf. Die lange Postlaufzeit (es ging erst am 26. Juni 2014 beim Gericht Görlitz ein) kann vorliegend nicht zu seinen Lasten gehen. Denn auf die an sich mögliche und gebotene Einlegung des Rechtsbehelfs mittels Fax wurde er, wie oben ausgeführt, in seiner Landessprache gerade nicht hingewiesen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO, diejenige über die Wiedereinsetzung folgt aus § 473 Abs. 7 StPO.

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