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Fahrer baut Unfall vorsätzlich: Betrugsurteil aufgehoben

Der 19-jährige Sohn fährt das Auto der Eltern mit Absicht zu Schrott. Die Kaskoversicherung verweigert die Zahlung und zeigt den Halter wegen Betrugs an. Aber die Zurechnung des Vorsatzes ist alles andere als automatisch.

Weißer Lkw und silberner Pkw nach einer Kollision am Straßenrand; ein junger Mann steigt besorgt aus dem Führerhaus.
Ein Mann steigt aus einem weißen Transporter in einer Wohnstraße. Die Fahrzeuge stehen sehr dicht nebeneinander. Ein Betrug im Versicherungsrecht setzt voraus, dass Leistungen ohne tatsächlichen rechtlichen Anspruch aufgrund von Täuschung ausgezahlt wurden. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 StR 293/23

Das Wichtigste im Überblick

BGH hebt Betrugsurteil auf: Das Landgericht belegte keine leistungsfreie Versicherung.
  • Der Angeklagte gewann die Revision. Das Landgerichtsurteil wurde aufgehoben.
  • Der BGH sah keine sicheren Feststellungen zu Zahlungen ohne Anspruch.
  • Beim Kasko- und Haftpflichtschaden fehlten die nötigen Tatsachen.
  • Neue Richter müssen den Fall komplett neu prüfen.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 13.02.2024
  • Aktenzeichen: 4 StR 293/23
  • Verfahren: Strafrevision
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Versicherungsrecht, Verkehrsrecht
  • Relevant für: Angeklagte, Verteidiger, Versicherer, Geschädigte

Wann liegt ein Betrug im Versicherungsrecht nach § 263 StGB vor?

Ein vollendeter Betrug nach § 263 StGB erfordert im Kontext einer Versicherungsleistung, dass der Versicherer aufgrund eines irrtumsbedingten Leistungsabflusses zahlt. Das bedeutet konkret: Die Versicherung zahlt Geld an jemanden aus, weil sie aufgrund falscher Angaben getäuscht wurde. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist zudem, dass tatsächlich kein fälliger Versicherungsanspruch des Versicherungsnehmers bestand. Für eine Leistungsfreiheit des Versicherers müssen die entsprechenden tatsächlichen Voraussetzungen vom Gericht genau festgestellt und belegt sein.

Wer wegen Versicherungsbetrugs angeklagt ist, sollte wissen: Eine Verurteilung setzt voraus, dass die Staatsanwaltschaft lückenlos nachweist, dass überhaupt kein fälliger Versicherungsanspruch bestand. Selbst wer bei der Schadenmeldung gelogen hat, begeht keinen vollendeten Betrug, wenn die Versicherung zur Zahlung verpflichtet war. Ihr Verteidiger sollte deshalb immer zuerst prüfen, ob ein berechtigter Anspruch bestand — erst dann kann ein vollendeter Betrug vorliegen.

Mit diesen Anforderungen musste sich der Bundesgerichtshof in einem Fall aus Bochum befassen, der zeigt, wie hoch die Hürden für eine Betrugsverurteilung im Versicherungskontext liegen. Das Landgericht Bochum hatte einen Mann wegen Betruges zu vier Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Es ging davon aus, dass wegen des vorsätzlich herbeigeführten Schadens gemäß §§ 81, 103 VVG keine Ersatzpflicht der Versicherung bestanden habe und der Versicherer folglich ohne Anspruch gezahlt habe.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hob dieses Urteil am 13. Februar 2024 (4 StR 293/23) auf. Die Verurteilung wegen Betruges trägt die tatsächliche und rechtliche Grundlage nicht, denn ein irrtumsbedingter Leistungsabfluss ohne bestehenden Anspruch war nach den Feststellungen des Landgerichts nicht bewiesen. Der Senat verneinte einen vollendeten Betrug sowohl hinsichtlich des geltend gemachten Haftpflichtschadens als auch hinsichtlich des Kaskoschadens. Sämtliche Urteilsfeststellungen wurden aufgehoben, die Sache geht zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bochum zurück, damit dort widerspruchsfreie neue Feststellungen getroffen werden können.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein vollendeter Betrug zum Nachteil eines Versicherers liegt nur dann vor, wenn dieser mangels eines tatsächlichen Anspruchs unberechtigt leistet. Das rechtliche Nichtbestehen der Leistungspflicht muss zwingend gerichtlich festgestellt sein.
  2. Der Kaskoschutz entfällt durch das vorsätzliche Handeln eines fremden Fahrers nicht automatisch. Eine Zurechnung dieses Fehlverhaltens zulasten des Versicherungsnehmers erfordert, dass der Fahrer als Repräsentant fungiert oder ausdrücklich mit der Erfüllung von Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten betraut wurde.
  3. Führt der Fahrer eines fremden Kraftfahrzeugs vorsätzlich einen Unfall herbei, bleibt die gesetzliche Halterhaftung des unbeteiligten Fahrzeugeigentümers bestehen. Damit bleibt auch der Direktanspruch der geschädigten Person gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung unangetastet, sofern dem Halter das Fahrerverhalten nicht rechtlich zugerechnet werden kann.
Infografik (Entscheidungsbaum): Zurechnung des Fahrerverschuldens entscheidet, ob Betrug vorliegt oder Halterhaftung bleibt
BGH: Zurechnung des Fahrerverschuldens entscheidet über Betrug

Wann scheidet § 81 VVG aus?

Die Leistungsfreiheit in der Sachversicherung, zu der auch die Kaskoversicherung gehört, richtet sich nach § 81 VVG. Leistungsfreiheit heißt in diesem Zusammenhang schlicht, dass die Versicherung rechtlich nicht mehr verpflichtet ist, den entstandenen Schaden zu bezahlen. Entscheidend ist dabei das Verhalten und die Verursachung durch den Versicherungsnehmer selbst.

Bei der Prüfung der Kaskoversicherung zeigte sich im konkreten Fall folgendes Bild: Der Angeklagte steuerte den Lkw absichtlich gegen einen geparkten Pkw, wodurch zunächst ein leichter Streifschaden entstand. Anschließend holte er eine polizeiliche Unfallmitteilung ein und reichte sie beim Versicherer ein, um den Schaden am Lkw regulieren zu lassen. Halterin, Leasingnehmerin und Versicherungsnehmerin des Lkw war jedoch seine Mutter. Sie veranlasste unter Vorlage einer Freigabeerklärung der Leasinggeberin die Zahlung, worauf der Versicherer den geforderten Betrag abzüglich Selbstbehalt auszahlte.

Fehlende Feststellungen zur Verursachung durch die Versicherungsnehmerin

Der Bundesgerichtshof hielt dem Landgericht entgegen: Es fehle schon die Feststellung, dass die Versicherungsnehmerin – also die Mutter des Angeklagten – den Schaden vorsätzlich herbeigeführt habe oder auch nur mittelbar oder unmittelbar ursächlich geworden sei. Ohne diese Feststellungen konnte weder von einer Leistungsfreiheit nach § 81 VVG noch von einer Zahlung ohne Rechtsanspruch ausgegangen werden.

Nach der Vorschrift des § 81 VVG ist der Schadensversicherer (hier der Kfz-Kaskoversicherer) nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt; nach § 103 VVG gilt Gleiches für den Haftpflichtversicherer. – so der Bundesgerichtshof

Für Fahrzeughalter bedeutet das: Wenn ein anderer — etwa Ihr Sohn oder ein Freund — Ihr Fahrzeug vorsätzlich beschädigt hat, darf die Kaskoversicherung Ihre Leistung nicht einfach verweigern. Der Versicherer muss konkret nachweisen, dass Sie als Versicherungsnehmer den Schaden selbst verursacht oder dazu beigetragen haben. Ohne diesen Nachweis bleibt Ihr Kaskoschutz bestehen.

Warum scheitert die Repräsentantenhaftung?

Eine Leistungsfreiheit wegen der Verletzung einer vertraglichen Aufklärungsobliegenheit beurteilt sich nach § 28 Abs. 2 VVG. Eine solche Aufklärungsobliegenheit ist die rechtliche Pflicht des Kunden, bei der Untersuchung des Schadens wahrheitsgemäß mitzuhelfen. Das Wissen oder Handeln Dritter kann dem Versicherungsnehmer unter bestimmten Umständen über das Konzept der Repräsentantenhaftung oder Wissenszurechnung zugerechnet werden. Hiervon spricht man, wenn die Versicherung das Fehlverhalten eines anderen rechtlich ausnahmsweise so behandelt, als hätte der Versicherungsnehmer selbst gehandelt oder getäuscht.

Diese rechtlichen Instrumente hatte das Landgericht ins Feld geführt – der Bundesgerichtshof verwarf sie jedoch der Reihe nach. Dem Argument, der Angeklagte müsse beim Kaskoschaden als Vorsatzträger und damit als Repräsentant behandelt werden, erteilte der Senat eine Absage: Es fehlten Feststellungen dazu, aus welchem Grund und in welchem Umfang er überhaupt Zugriff auf das gefahrene Fahrzeug hatte.

Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist und darin selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer handeln darf […]. – so der Bundesgerichtshof

Auch die unbekannt gebliebene Person war kein Repräsentant

Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Schaden am geparkten Pkw später durch einen weiteren Anstoß vertieft, wofür der Angeklagte nicht sicher als Verursacher festgestellt werden konnte – er wusste davon allerdings und billigte es. Auch für die unbekannt gebliebene Person, die diesen Schaden vertieft hatte, verneinte der Senat eine Repräsentantenstellung, weil entsprechende Feststellungen fehlten.

Eine Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach § 28 Abs. 2 VVG scheiterte ebenfalls: Der Angeklagte hatte einen von seiner Mutter mitunterzeichneten Fragebogen zum Unfallhergang mit wahrheitswidrigen Angaben ausgefüllt. Doch war nicht festgestellt, dass die Mutter als Versicherungsnehmerin vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte. Dem Argument, sie müsse sich zumindest eine Wissenszurechnung gefallen lassen, folgte der Senat ebenfalls nicht – der bloße Umstand der Mitunterzeichnung ließ nicht erkennen, dass sie den Angeklagten mit der Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht betraut hatte.

Denn eine Zurechnung der Kenntnis eines Wissenserklärungsvertreters setzte voraus, dass die Versicherungsnehmerin den Angeklagten mit der Erfüllung der ihr aus dem Kaskoversicherungsvertrag obliegenden Aufklärung des Versicherers betraut und der Angeklagte diese Obliegenheit statt ihrer erfüllt hat. – so der Bundesgerichtshof

Wer als Versicherungsnehmer einen Unfallfragebogen nur mitunterzeichnet, den eine andere Person ausgefüllt hat, haftet nicht automatisch für deren Falschangaben. Die Versicherung muss Ihnen nachweisen, dass Sie selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Ihre Aufklärungspflicht verstoßen haben. Das bloße Mitunterzeichnen reicht dafür nicht aus — die Versicherung kann sich in diesem Fall nicht auf Leistungsfreiheit berufen.

Praxis-Hinweis: Trennung von Fahrer und Versicherungsnehmer

Der entscheidende Faktor dieses Urteils ist die fehlende Zurechnung von Fremdverhalten: Wenn der Fahrer nicht selbst der Versicherungsnehmer ist, führen sein vorsätzliches Handeln oder falsche Angaben nicht automatisch zum Verlust des Versicherungsschutzes oder zur Strafbarkeit wegen vollendeten Betrugs. Voraussetzung für eine Leistungsfreiheit ist der konkrete Nachweis, dass der Halter den Fahrer explizit mit der Erfüllung seiner versicherungsvertraglichen Pflichten betraut hat. Die bloße Nutzung des Fahrzeugs oder das Ausfüllen eines Unfallbogens reicht dafür regelmäßig nicht aus.

Bleibt der Direktanspruch trotz Fahrervorsatz?

Im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung existiert ein Direktanspruch gegen den Versicherer gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Bei pflichtwidrigem Handeln eines mitversicherten Fahrers nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 KfzPflVV kommt eine Leistungsfreiheit der Haftpflichtversicherung nach § 103 VVG in Betracht. Für die Halterhaftung ist grundsätzlich § 7 Abs. 1 StVG einschlägig, Ausnahmen wie eine sogenannte Schwarzfahrt regelt § 7 Abs. 3 StVG. Eine mögliche Zurechnung fremden Verhaltens zum Versicherungsnehmer bemisst sich nach § 47 Abs. 1 VVG.

Für das Verständnis bedeutet dieses dichte Geflecht an juristischen Begriffen: Ein Direktanspruch erlaubt es dem Unfallopfer, sein Geld unkompliziert und unmittelbar von der gegnerischen Versicherung einzufordern, statt den Schädiger erst persönlich verklagen zu müssen. Die Halterhaftung führt zudem dazu, dass man als Eigentümer des Autos grundsätzlich für Unfallschäden geradestehen muss – und zwar auch dann, wenn man den Wagen verliehen hatte und zum Unfallzeitpunkt gar nicht selbst gefahren ist.

Bei der Regulierung des Fremdschadens am geparkten Pkw musste der Senat mehrere mögliche Haftungsbefreiungen der Reihe nach prüfen. Auf Verlangen eines Rechtsanwalts der früheren Mitangeklagten, die Halterin des beschädigten Pkw war, hatte der Versicherer zunächst rund 3.927 Euro ausgezahlt.

Weder Halterhaftung noch Einwilligung entfielen

Dem Argument, wegen des Vorsatzes des Fahrers entfalle die eigene Haftung der Versicherungsnehmerin, erteilte der Bundesgerichtshof eine klare Absage: Der Vorsatz des Fahrers lässt die Halterhaftung aus § 7 Abs. 1 StVG unberührt. Eine Ausnahme wegen Schwarzfahrt nach § 7 Abs. 3 StVG konnte das Landgericht nicht feststellen. Auch der Annahme, eine mögliche Einwilligung der Eigentümerin des beschädigten Pkw wirke rechtfertigend, folgte der Senat nicht – eine solche Einwilligung war schlicht nicht festgestellt.

Ebenso wenig trug die Annahme einer Leistungsfreiheit nach § 103 VVG: Aus § 47 Abs. 1 VVG folgt in diesem Fall keine Zurechnung des vorsätzlichen Fahrer-Verhaltens zur Versicherungsnehmerin. Im Ergebnis blieben der Anspruch aus der Halterhaftung gegenüber der Mutter und damit auch der Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG unberührt. Ob eine abweichende Bewertung durch eine Repräsentantenstellung des Fahrers denkbar gewesen wäre, ließ der Senat ausdrücklich offen – schon weil eine solche Stellung des Angeklagten nicht belegt war.

Vielmehr tritt diese nur gegenüber dem vorsätzlich handelnden Versicherten, nicht aber auch im Verhältnis zu dem Versicherungsnehmer – betreffend dessen Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG) – ein. Auch der diesbezügliche Direktanspruch der Geschädigten (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG) bleibt daher insoweit bestehen. – so der Bundesgerichtshof

Wer als Geschädigter einen Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers hat, muss sich keine Sorgen machen, wenn der Unfallfahrer vorsätzlich gehandelt hat: Ihr Direktanspruch gegen den Versicherer bleibt bestehen. Der Vorsatz des Fahrers wird dem Halter nicht automatisch zugerechnet — weder die Halterhaftung noch Ihr Anspruch auf Regulierung entfallen dadurch.

Für das Landgericht Bochum bedeutet die Zurückverweisung, dass es die tatsächlichen Voraussetzungen für eine mögliche Leistungsfreiheit der Versicherer erneut und mit größerer Sorgfalt aufklären muss – bei einer anderen Strafkammer als zuvor. Weitere Feststellungen, die eine Verurteilung wegen vollendeten Betruges tragen könnten, erschienen dem Bundesgerichtshof nicht ausgeschlossen.

Was bedeutet das BGH-Urteil?

Das Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (4 StR 293/23) hat über den Einzelfall hinaus Signalwirkung: Es stellt klar, dass eine Betrugsverurteilung im Versicherungskontext scheitert, wenn die Gerichte nicht lückenlos aufklären, ob tatsächlich kein Versicherungsanspruch bestand. Für Fahrzeughalter, deren Angehörige oder Bekannte das Fahrzeug nutzen, gilt: Ein Repräsentant ist der Fahrer nur dann, wenn der Halter ihn ausdrücklich mit der Erfüllung seiner Versicherungsobliegenheiten betraut hat — die bloße Fahrzeugüberlassung reicht dafür nicht. Wer wegen Versicherungsbetrugs beschuldigt ist, sollte mit seinem Verteidiger prüfen, ob die Staatsanwaltschaft diese Voraussetzungen überhaupt belegen kann und ob ein berechtigter Anspruch die Betrugsverurteilung ausschließt.


Vorwurf Versicherungsbetrug? Nutzen Sie die strengen BGH-Hürden für Ihre Verteidigung

Eine Verurteilung wegen Versicherungsbetrugs setzt den lückenlosen Nachweis voraus, dass kein fälliger Anspruch bestand. Wie der aktuelle BGH-Fall zeigt, scheitern viele Verfahren bereits an der fehlenden Zurechnung von Fremdverhalten oder an unzureichenden Feststellungen zur Leistungsfreiheit. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht analysiert die konkreten Schwachstellen in der Beweisführung und entwickelt eine Strategie, die die hohen Hürden des § 263 StGB zu Ihrem Vorteil nutzt.

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Experten-Kommentar

Die strafrechtliche Verurteilung hängt in solchen Konstellationen am seidenen Faden des Zivilrechts. Dass der Senat hier derart detailliert in die Tiefen des Versicherungsvertragsgesetzes abtaucht, zeigt eindrücklich, wie extrem hoch die Hürden für die Staatsanwaltschaft liegen. Ein bloßer Schwindel beim Unfallhergang reicht für einen vollendeten Betrug schlicht nicht aus, solange die zivilrechtliche Leistungspflicht der Versicherung theoretisch noch bestehen könnte.

Für die Verteidigungsstrategie ergibt sich daraus ein ganz klarer Hebel. Bevor man sich im Strafverfahren über falsche Kreuze in Schadensformularen streitet, sollte der zugrundeliegende Versicherungsanspruch isoliert und bis ins letzte Detail seziert werden. Fällt die vermeintliche Leistungsfreiheit der Versicherung rechtlich in sich zusammen, löst sich nämlich auch der gesamte Betrugsvorwurf in Luft auf.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Kaskozahlung, wenn der Fahrer den Unfall absichtlich provoziert hat?

JA, Ihr Kaskoschutz bleibt grundsätzlich bestehen, wenn ein fremder Fahrer den Unfall absichtlich herbeigeführt hat. Die Versicherung kann die Leistung nicht schon deshalb verweigern, weil der Fahrer vorsätzlich gehandelt hat.

§ 81 VVG befreit den Kaskoversicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer selbst den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat. Das vorsätzliche Verhalten eines Sohns, Freunds oder anderen Fahrers wird dem Halter nicht automatisch zugerechnet. Entscheidend ist deshalb, ob Sie selbst den Schaden herbeigeführt haben oder ob der Fahrer ausnahmsweise als Ihr Repräsentant gehandelt hat. Eine bloße Fahrzeugüberlassung reicht dafür regelmäßig nicht aus.

Nur wenn Sie den Fahrer ausdrücklich mit Ihren versicherungsrechtlichen Pflichten betraut haben, etwa mit der Schadenmeldung oder dem Ausfüllen eines Unfallfragebogens, kann eine Zurechnung in Betracht kommen. Ohne solche Feststellungen muss die Versicherung grundsätzlich zahlen und trägt auch das Risiko, den Ausschluss nach § 81 VVG nicht beweisen zu können.


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Kann ich wegen Betrugs verurteilt werden, wenn mir die Versicherungsleistung rechtlich eigentlich zustand?

NEIN, ein vollendeter Versicherungsbetrug nach § 263 StGB liegt dann regelmäßig nicht vor. Wenn Ihnen die Versicherungsleistung rechtlich zustand, scheidet eine Verurteilung wegen vollendeten Betrugs grundsätzlich aus, selbst bei falschen Angaben.

Der Grund ist, dass § 263 StGB einen Vermögensschaden voraussetzt, also eine Auszahlung ohne bestehende Leistungspflicht der Versicherung. Besteht der Anspruch tatsächlich, fehlt es an diesem Schaden, auch wenn die Schadenmeldung unzutreffend war. Die Strafbarkeit wegen Betrugs knüpft nicht allein an die Lüge an, sondern daran, dass die Versicherung gerade wegen der Täuschung unberechtigt zahlt. Deshalb muss das Gericht genau feststellen, dass kein fälliger Versicherungsanspruch bestand.

Bleibt diese Feststellung aus, kommt allenfalls ein versuchter Betrug in Betracht, wenn die Täuschung auf eine unberechtigte Zahlung gerichtet war. Gerade im Versicherungsrecht sind Fragen wie Leistungsfreiheit nach § 81 VVG, Zurechnung fremden Verhaltens oder der Umfang von § 103 VVG oft entscheidend. Wer angeklagt ist, sollte deshalb zuerst prüfen lassen, ob die Versicherung überhaupt leistungsfrei war, bevor über ein Geständnis oder einen Strafdeal gesprochen wird.


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Hafte ich für Falschangaben im Unfallbericht, wenn ich das Dokument nur mitunterzeichnet habe?

Nein, das bloße Mitunterzeichnen eines von einer anderen Person ausgefüllten Unfallberichts reicht dafür nicht aus. Eine Haftung oder Leistungsfreiheit wegen Falschangaben setzt voraus, dass Ihnen die falschen Angaben rechtlich zugerechnet werden können.

Nach § 28 Abs. 2 VVG wird die Versicherung nur leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen seine Aufklärungsobliegenheit verstößt. Wer einen Fragebogen lediglich unterschreibt, macht sich dessen Inhalt nicht automatisch zu eigen, wenn er ihn nicht selbst erstellt oder den Inhalt nicht übernommen hat. Der Bundesgerichtshof verlangt für eine Zurechnung mehr als die bloße Unterschrift: Der Ausfüller muss ausdrücklich mit der Erfüllung Ihrer versicherungsvertraglichen Pflichten betraut gewesen sein. Fehlt dieser Auftrag, bleibt es bei einem Fremdverhalten, das Ihnen nicht ohne Weiteres zugerechnet werden darf.

Etwas anderes gilt nur, wenn die Versicherung nachweisen kann, dass Sie die andere Person bewusst als Ihren Vertreter für die Schadenaufklärung eingesetzt haben. Gerade deshalb sollten Sie gegenüber der Versicherung nichts Unzutreffendes bestätigen, etwa dass Sie den Bericht vor der Unterschrift geprüft und für richtig befunden haben, wenn das nicht stimmt.


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Darf die Versicherung mir die Zahlung verweigern, nur weil ich den Fahrer kenne?

Nein, die Versicherung darf die Kaskozahlung nicht allein deshalb verweigern, weil Sie den Fahrer kennen oder mit ihm verwandt sind. Die bloße Fahrzeugüberlassung oder ein persönliches Vertrauensverhältnis begründet keine Repräsentantenstellung und damit keine Leistungsfreiheit.

Eine Repräsentantenstellung liegt nach der Rechtsprechung des BGH nur vor, wenn der Fahrer in dem Geschäftsbereich des versicherten Risikos an die Stelle des Versicherungsnehmers tritt und dort selbständig in einem nicht ganz unbedeutenden Umfang handeln darf. Dafür reicht es nicht aus, dass Sie Ihrem Sohn, Freund oder sonstigen Bekannten den Autoschlüssel gegeben haben. Auch Verwandtschaft, Freundschaft oder häufige Nutzung des Fahrzeugs ändern daran nichts. Die Versicherung muss vielmehr konkret darlegen und beweisen, dass der Fahrer ausdrücklich mit versicherungsvertraglichen Pflichten betraut war, etwa mit der Schadensmeldung oder der Aufklärung des Unfallhergangs.

Grenzen gibt es nur dann, wenn der Fahrer tatsächlich wie ein Vertreter für Sie handeln sollte und diese Stellung im Einzelfall nachweisbar ist. Reine Vorwürfe wie „Sie hätten besser aufpassen müssen“ oder eine pauschale Berufung auf grobe Fahrlässigkeit ersetzen diesen Nachweis nicht.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: 4 StR 293/23 – Beschluss vom 13.02.2024

 


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