LG Meiningen, Az.: 2 Qs 212/11, Beschluss vom 05.01.2012
1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Meiningen vom 23.11.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Meiningen vom 14.11.2011 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschuldigten fallen der Staatskasse zu last.
Gründe
A Mit Schreiben vom 31.05.2011 erstattete der in der JVA U… inhaftierte F. D. bei der Staatsanwaltschaft Meiningen eine Strafanzeige gegen den in der JVA tätigen Anstaltsarzt Dipl.-med. A. V. wegen Körperverletzung und unterlassener Hilfeleistung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Anstaltsarzt ihn am 18. oder 19.04.2011 wegen Magenschmerzen untersucht und ihm Medikamente verabreicht habe. Am Abend des 23.04.2011 habe er sich mehrfach übergeben müssen, was durch den Mitinhaftierten M. H. dem diensthabenden Beamten gemeldet worden sei. Dieser habe nach einiger Zeit den Anstaltsarzt informiert, der auch gekommen sei und den Verurteilten untersucht habe. Nach der Untersuchung sei der Anstaltsarzt der Auffassung gewesen, dass er sofort in ein Krankenhaus verlegt werden müsse. Er sei daraufhin in das Klinikum M. verbracht und dort, nachdem ein Magendurchbruch festgestellt worden sei, operiert worden. Der Anzeigeerstatter ist der Auffassung, dass er vom Anstaltsarzt falsch behandelt worden sei. Die Staatsanwaltschaft Meiningen bat daraufhin die Justizvollzugsanstalt U. um Übersendung der Krankenakte des Verurteilten, sofern dieser eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erteile. Mit Schreiben vom 21.07.2011 teilte die Justizvollzugsanstalt U. mit, dass der Verurteilte eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht abgelehnt habe.
Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft Meiningen das Verfahren mit Verfügung vom 27.07.2011 ein. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass eine Prüfung des Anzeigenvortrags nicht möglich sei, da der Anzeigeerstatter eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht abgelehnt habe und aus diesem Grund auch eine Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen nicht erfolgen könne. Auf die Angaben des Anzeigeerstatters könne ein Tatnachweis nicht gestützt werden. Hiergegen legte der zwischenzeitlich vom Anzeigeerstatter bevollmächtigte Rechtsanwalt H. mit Schreiben vom 04.08.2011 Beschwerde ein. Allein der Umstand, dass eine Behandlung des Verurteilten verspätet erfolgt sei, lege den Verdacht nahe, dass in erheblichem Maße der Fürsorgepflicht nicht nachgekommen worden sei und dadurch ein bestehendes Krankheitsbild beim Anzeigeerstatter entweder hervorgerufen oder besonders gefördert worden sei. Mit Schreiben vom 10.08.2011 teilte Rechtsanwalt H. mit, dass der Verurteilte alle Ärzte, die ihn im Klinikum Meiningen behandelt haben, von der ärztlichen Schweigepflicht befreie. Auf die Beschwerde hin hob die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft mit Bescheid vom 01.09.2011 den Bescheid der Staatsanwaltschaft Meiningen vom 28.07.2011 auf. Der Verfahrensbevollmächtigte des Anzeigeerstatters teilte der Staatsanwaltschaft Meiningen unter dem 15.09.2011 nochmals fernmündlich mit, dass der Anzeigeerstatter ausdrücklich keine Einwilligung in die Sichtung der in der JVA U. befindlichen Krankenunterlagen gestatte und ausdrücklich keine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht abgebe. Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft unter dem 09.11.2011 beim Amtsgericht Meiningen – Ermittlungsrichter – die Beschlagnahme der Krankenunterlagen des Anzeigeerstatters der Justizvollzugsanstalt U. anzuordnen. Dies lehnte das Amtsgericht Meiningen mit Beschluss vom 14.11.2011 ab. Zur Begründung führte das Amtsgericht Meiningen aus, dass die Unterlagen der ärztlichen Schweigepflicht unterfallen würden (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Es liege keine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vor. Ausnahmetatbestände, die die Beschlagnahme rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Hiergegen richtet sich die von der Staatsanwaltschaft Meiningen unter dem 23.11.2011 eingelegte Beschwerde. Die Beschlagnahme sei zulässig, da § 97 StPO nicht auf selbst beschuldigte Zeugnisverweigerungsberechtigte anwendbar sei. Das Amtsgericht Meiningen half der Beschwerde nicht ab. Der Rechtsgedanke des § 53 StPO komme auch bei der vorliegenden Konstellation zum Tragen.
B Die nach § 304 StPO statthafte Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist, wenn auch nicht in der rechtsdogmatischen Begründung, so doch im Ergebnis nicht zu beanstanden.
I. Die vom Arzt der Justizvollzugsanstalt gefertigten Krankenunterlagen des Anzeigeerstatters kommen vorliegend als Beweismittel in Betracht. Beweismittel wiederum können nach §§ 94, 98 Abs. 1 StPO grundsätzlich beschlagnahmt werden, wenn sie nicht einem Beschlagnahmeverbot unterliegen. Entscheidend ist daher, ob vorliegend ein solches Beschlagnahmeverbot eingreift.
1. Ein behandelnder Arzt hat nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO das Recht, das Zeugnis über die Tatsachen zu verweigern, die ihm in seiner Eigenschaft als Arzt bekannt geworden sind. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht hat der Arzt nach § 53 Abs. 2 Satz 1 StPO nur dann nicht, wenn er von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden wurde. Als Umgehungsschutz und notwendige Ergänzung dieser Vorschrift ordnet § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO ein Beschlagnahmeverbot für Krankenunterlagen an, welche der Arzt erstellt. Die Regelung in § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO bezieht sich jedoch ausdrücklich auf den „Beschuldigten“. Danach besteht schon nach dem Wortlaut des § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO nur dann ein Beschlagnahmeverbot bezüglich Krankenunterlagen, wenn sie den Beschuldigten in einem Strafverfahren betreffen. Das ist im Hinblick auf die Regelungen in § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO einerseits und § 203 StGB in Verbindung mit § 53 StGB andererseits augenscheinlich insofern rechtsdogmatisch widersprüchlich, als der Arzt zwar verpflichtet ist, die Geheimnisse aller seiner Patienten zu wahren (§ 203 StGB) und dass er berechtigt ist, sein Zeugnis über die ihm anvertrauten oder bekannt gewordenen Umstände aller seiner Patienten zu verweigern (§ 53 StPO), dass deren Krankengeschichten von § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO aber nur dann erfasst werden, wenn sie auch Beschuldigte eines Strafverfahrens sind (auf diesen Widerspruch bereits hinweisend LG Hildesheim, NStZ 1982, 394; LG Düsseldorf, Erbrecht effektiv 2008, 166-167 – zitiert nach juris -). Darauf hat wohl auch das Amtsgericht Meiningen abgestellt, wenn es in der Nichtabhilfeentscheidung ausführt, dass der Rechtsgedanke des § 53 StPO vorliegend Anwendung finde. Gleichwohl geht die herrschende Meinung trotz dieses Widerspruches davon aus, dass § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient nur dann schützt, wenn der Patient auch Beschuldigter ist und die Beziehung eines Nichtbeschuldigten zu einem Berufsgeheimnisträger nicht der Norm des § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO unterfällt (BVerfG, NStZ-RR 2004, 83 m.w.N.; LG Hildesheim, a.a.O., LG Düsseldorf, a.a.O. – jeweils zitiert nach juris -), so dass sich nach herrschender Meinung aus der StPO kein generelles Beschlagnahme- und Verwertungsverbot von Krankenakten, die nicht den Beschuldigten, sondern einen Zeugen betreffen, ableiten lässt (a.A. Amelung in AK/StPO, § 97, Rn. 14 f m.w.N. zitiert bei BGHSt 43, 300-306 – zitiert nach juris -). Der BGH hat die Entscheidung dieser Rechtsfrage bisher – soweit ersichtlich – ausdrücklich offen gelassen (4. Strafsenat in BGHSt 43, 300-306 = NSW StPO § 53 = NSW StPO § 97 = EBE/BGH 1998, 19-20 = StV 1998, 57-59 = NJW 1998, 840-841 = BGHR StPO § 97 Krankenakten 1 = wistra 1998, 154-155 = NStZ 1998, 471-472 und 3. Strafsenat in NStZ 1997, 562 = BGHR StPO § 244 Abs. 2 Krankenunterlagen 1 = StV 1997, 622-623 = RuP 1998, 105-106 – jeweils zitiert nach juris -).
2. Das bedeutet jedoch nicht, dass Krankenunterlagen von Dritten bei einem Arzt stets beschlagnahmt werden könnten, wobei es entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang unerheblich ist, ob der Arzt, der die Krankenunterlagen erstellt hat, selbst der Beschuldigte in dem betreffenden Strafverfahren ist. Einschränkungen der durch §§ 94, 98 Abs. 1 StPO generell gegebenen Beschlagnahmemöglichkeit von Beweismitteln ergeben sich nicht nur aus der Strafprozessordnung. Die Beschlagnahme von Krankenunterlagen Dritter berührt nämlich den grundrechtlich geschützten Anspruch des Bürgers auf Schutz seiner Privatsphäre. Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz auch einem Nichtbeschuldigten, der in ein Strafverfahren verwickelt wird, das Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren. Greifen Schutzrechte der Strafprozessordnung nicht ein, so schließt dies eine – auch verfassungsrechtlich – schutzwürdige Vertrauensbeziehung nicht allgemein aus. Deshalb können sich Beschlagnahmeverbote auch unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben, wenn in grundrechtlich geschützte Bereiche unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingegriffen wird (BVerfG, 2 BvR 2211/00 = NStZ-RR 2004, 83 = BVerfGK 2, 97 – zitiert nach juris -). Daraus leitet ein Teil der Rechtsprechung ab, dass einer Beschlagnahme von Krankenunterlagen Dritter bei einem Arzt – unabhängig von der Frage ob dieser Beschuldigter ist oder nicht – grundsätzlich das Persönlichkeitsrecht des Dritten als Patienten an seinen Krankendaten entgegensteht, wenn der Dritte als Patient den Arzt nicht von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden hat (so LG Hamburg, NJW 1989, 243; AG Bremen, Streit 1990, 84 – zitiert nach juris -). Dem halten jedoch das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof entgegen, dass dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen der Strafanspruch des Staates und ein öffentliches Interesse an vollständiger Wahrheitsermittlung im Strafverfahren entgegensteht (BVerfG, 2 BvR 2211/00 a.a.O., Rn. 5; BGH 4. Strafsenat, a.a.O.). Für die Lösung dieser Gegenläufigkeiten bedarf es deshalb einer Interessenabwägung im Einzelfall (BVerfG, 2 BvR 2211/00, a.a.O., Rn. 5). Ein gerechter Ausgleich dieser gegensätzlichen Interessen lässt sich nämlich nur dadurch erreichen, dass den unter dem Blickpunkt der Erfordernisse einer wirksamen Strafverfolgung erforderlich erscheinenden Eingriffen das Schutzgebot des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG ständig als Korrektiv entgegengehalten wird. Das bedeutet, dass jeweils zu ermitteln ist, welchem dieser beiden verfassungsrechtlich bedeutsamen Prinzipien das größere Gewicht zukommt. Ist eine Verwertung der Krankenunterlagen danach nicht generell ausgeschlossen, so ist im konkreten Fall weiter zu prüfen, ob die Verwertung im Strafverfahren für die Ermittlung der Straftat geeignet und erforderlich ist und ob der dadurch bedingte Eingriff in die Privatsphäre zum strafrechtlichen Aufklärungsziel nicht außer Verhältnis steht (so LG Fulda, NJW 1990, 2946-2948 = Kriminalistik 1991, 61 = DuD 1992, 377-379 = Klinikarzt 1991, 404 – zitiert nach juris und beck-online -). Dabei ist den Belangen einer funktionsfähigen Rechtspflege dann der Vorrang zu gewähren, wenn im Falle schwerer Kriminalität nur durch die Beschlagnahme von Krankenakten Dritter der Gerechtigkeit zum Durchbruch verholfen werden kann (BGH 4. Strafsenat, a.a.O.). Bei der Abwägung zu berücksichtigen ist aber auch die Stärke des Tatverdachts und welche Tatfolgen gegebenenfalls eingetreten sind (BVerfG, 2 BvR 1219/07 = PStR 2008, 47 = GesR 2008, 206-208 = AZR 2008, 56 = DuD 2008, 297-298 = MedR 2008, 288-289 = NStZ-RR 208, 176-177 = BVerfGK 13, 211-217 – zitiert nach juris -). Erst wenn diese durchzuführende Interessenabwägung ergibt, dass das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Dritten zurückzustehen hat, ist die Beschlagnahme von Krankenunterlagen eines Dritten, der nicht Beschuldigter ist, auch verfassungsrechtlich zulässig.
II. Im vorliegenden Fall führt eine danach vorzunehmende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze zu dem Ergebnis, dass die verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechte des betroffenen Dritten – des Anzeigeerstatters – einer Beschlagnahme seiner Krankenunterlagen entgegenstehen. Es geht vorliegend zunächst nicht um die Verfolgung schwerer Straftaten. Nach der Strafanzeige des Anzeigeerstatters vom 31.05.2011 kommen hier allenfalls die Straftatbestände der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB) und gegebenenfalls der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB, nach § 230 StGB ein Antragsdelikt) in Betracht. Es geht vorliegend mithin nicht um die Aufklärung schwerer Straftaten oder schwerer Kriminalität. Hinzu kommt, dass sich die aus der Strafanzeige vom 31.05.2011 ergebenden Verdachtsgründe gegen den beschuldigten Anstaltsarzt im Grenzbereich zu vagen Anhaltspunkten und bloßen Vermutungen bewegen (BVerfG, 2 BvR 1219/07, a.a.O.). Nach der Strafanzeige und dem vorliegenden ärztlichen Befundbericht des Klinikums Meiningen GmbH vom 29.04.2011 erlitt der Anzeigeerstatter am 23.04.2011 eine präpylorische Ulkusperforation mit Oberbauchperitonitis, also einen Magendurchbruch nach Entwicklung eines Magengeschwürs. Nach der Strafanzeige vom 31.05.2011 begab sich der Anzeigeerstatter am 18. oder 19.04.2011 zum Anstaltsarzt und klagte über Magenbeschwerden. Der Anstaltsarzt hat ihm nach eigenen Angaben auch diesbezüglich Medikamente verabreicht. Es mag sein, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein Magengeschwür bei dem Anzeigeerstatter in Entwicklung war. Die Feststellung eines solchen kann jedoch sicher nur durch gastrologische Untersuchungen erfolgen, insbesondere einer Magenspiegelung. Es scheint jedoch abwegig, beim erstmaligen Klagen über Magenbeschwerden vom Arzt zu verlangen, sofort eine Magenspiegelung zu veranlassen. Dies gilt umso mehr, als der Anzeigeerstatter selbst vorträgt, den Arzt bei dieser Behandlung darüber informiert zu haben, dass er häufig an einer Übersäuerung des Magens leide, die er in der Vergangenheit auch selbst mit Medikamenten behandelt habe. Weitere Untersuchung waren nach diesem Kenntnisstand wohl erst dann veranlasst, wenn sich die Symptomatik beim Anzeigeerstatter nach der Medikamentengabe nicht besserte bzw. verschlimmerte. Zwar beschreibt der Anzeigeerstatter in seiner Anzeige, dass die Behandlung des Arztes vom 18. oder 19.04.2011 nicht angeschlagen habe, sondern sich die Symptomatik in den folgenden Tagen verschlechterte. Gleichzeitig geht aus der Anzeige jedoch hervor, dass der Anzeigeerstatter den Anstaltsarzt hierüber gerade nicht in Kenntnis setzte. Über die Verschlechterung der Symptomatik wurde der Anstaltsarzt nach dem eigenen Vortrag des Anzeigeerstatters erst in der Nacht vom 23. zum 24.04.2011 informiert, woraufhin der Anstaltsarzt den Anzeigeerstatter auch noch in der Nacht untersuchte, die Handlungsnotwendigkeit erkannte und den Anzeigeerstatter in das Klinikum M. einwies. Zwar soll es in der Nacht vom 23. zum 24.04.2011 nach der Mitteilung des Anzeigeerstatters über seinen schlechten Gesundheitszustand zu Verzögerungen in der Behandlung gekommen sein. Ob und in welchem Umfang der Anstaltsarzt diese jedoch zu vertreten hat, lässt sich dem Anzeigevortrag nicht widerspruchsfrei entnehmen. Dass sich der Anstaltsarzt bei diesem geschilderten Sachverhalt einer unterlassenen Hilfeleistung oder einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht hat, erscheint eher fernliegend. Die Verdachtsmomente sind gering. Hinzu kommt, dass der Anzeigeerstatter als vermeintliches Opfer der Straftat, selbst mehrfach und ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er keine Einsicht in seine Krankenunterlagen, die der beschuldigte Anstaltsarzt gefertigte hat, wünscht und er insbesondere diesbezüglich keine Erklärung hinsichtlich einer Befreiung des Anstaltsarztes von dessen Schweigepflicht abgibt. Damit beruft sich des Opfer der vermeintlichen Straftat, zu dessen Gunsten der Strafanspruch des Staates durchzusetzen wäre, selbst unmissverständlich auf seine ihm aus der Verfassung zustehenden Persönlichkeitsrechte, so dass es schon aus diesem Grunde und erst recht unter Berücksichtigung der im Raume stehenden Straftaten und der Stärke des diesbezüglichen Tatverdachts nicht gerechtfertigt ist, den Strafanspruch des Staates über die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers zu stellen.
C Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 StPO.