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Diebstahl geringwertiger Sachen – Prüfung der Geringwertigkeit

AG Kassel – Az.: 282 Ds – 2820 Js 13802/12 – Urteil vom 12.12.2012

Die Angeklagte ist schuldig des Diebstahls.

Sie wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Die Tat wurde auf Grund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen.

Eine Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer stationären Drogentherapie wird zugestimmt. Die Therapie ist – im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Umfangs – auf die Strafe anrechnungsfähig.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Vorschriften: §§ 242 I, 243 I Nr. 3, 21 StGB, 17 II BZRG

Gründe

I.

Diebstahl geringwertiger Sachen - Prüfung der Geringwertigkeit
Symbolfoto: Von Mike_shots /Shutterstock.com

Die heute dreißigjährige ledige deutsche Angeklagte ist kinderlos. Ihr gegenwärtiger Lebensgefährte ist ebenfalls betäubungsmittelabhängig. Die Beziehung hat jedoch keine positiven Zukunftsaussichten. Die Angeklagte verfügt über einen Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung zur Maler- und Lackiererin. Gearbeitet hat sie in diesem Beruf jedoch nicht. Gegenwärtig ist sie ohne Beschäftigung und lebt von staatlichen Ersatzleistungen in Höhe von 370,00 € netto monatlich.

Die Angeklagte konsumiert seit 1996 Betäubungsmittel, anfänglich Marihuana und seit dem Jahr 2002 nach Kennenlernens ihres damaligen Lebensgefährten auch Speed, Ecstasy, Amphetamine und LSD. Seit ca. sechs Jahren ist die Angeklagte zudem auch heroinabhängig. Vor ca. zweieinhalb Jahren absolvierte sie eine Substitutionstherapie mit Polamidon. Die im Anschluss geplante Drogentherapie trat sie jedoch nie an. Zudem war sie in der Vergangenheit mehrfach zur Entgiftung in Merxhausen. Nach ihrer Inhaftierung wurde die Angeklagte zunächst im Krankenhaus der JVA in W. entgiftet. Seit ca. dreieinhalb Monaten absolviert sie eine Therapie in der Einrichtung „Am Böddiger Berg“, wo auch ihr Lebensgefährte therapiert wird.

Strafrechtlich ist die Angeklagte seit dem Jahr 2009 vierfach, stets einschlägig, strafrechtlich in Erscheinung getreten:

Am 06.05.2009 verhängte im Wege des Strafbefehls das Amtsgericht Kassel, Az. 9621 Js 12306/09 – 240 Cs, gegen die Angeklagte, rechtskräftig seit dem 03.06.2009, wegen Diebstahls, Datum der Tat war der 02.04.2009, eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15,00 Euro gemäß § 242 I StGB.

Am 12.02.2010 verurteilte das Amtsgericht Kassel, Az. 9621 Js 41381/09 – 245 Cs, die Angeklagte im Strafbefehlswege, rechtskräftig seit dem 06.03.2010, erneut wegen Diebstahls, Datum der Tat war der 21.10.2009, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro gemäß § 242 I StGB.

Am 23.08.2011 verurteilte das Amtsgericht Kassel, Az. 9631 Js 42014/10– 243 Ds, die Angeklagte, rechtskräftig seit demselben Tage, wegen Diebstahls in fünf Fällen, davon in dreien wegen geringwertiger Sachen und in zwei Fällen wegen gewerbsmäßigen Diebstahls, sowie wegen Hehlerei und Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen in, Datum der letzten Tat war der 21.10.2010, zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten gemäß §§ 265a I, 259 I, 242 I, 248a, 243 I Nr. 3, 21, 53, 56 StGB. Nachdem die Vollstreckung der Strafe zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden war, wurde diese Aussetzung später widerrufen. Gegenwärtig ist die Vollstreckung der Strafe zurückgestellt.

Das Gericht traf dort die nachstehenden tatsächlichen Feststellungen: Sie steckte am 21. Okt. 2010 gegen 14.00 Uhr bei der Firma … in Kassel in deren Geschäftsräumen Parfüm im Gesamtwert von 231,75 € in eine mitgeführte Tasche, sie wollte es mitnehmen, ohne es zu bezahlen. Dabei handelte es sich um einmal Armani-Parfüm, einmal Gucci Rush 2-Parfüm, einmal Boss, einmal Cartier, einmal Ralf Lauren Woman-Parfüm.

Alle diese Parfüms wollte die Angeklagte versetzen und zu Geld machen, um ihre Drogenabhängigkeit zu befriedigen, denn von den so erworbenen Barmitteln wollte sie Drogen kaufen. Sie ist, nach eigenen Angaben, seit drei Jahren drogenabhängig, täglich konsumiert sie 2,5 Gramm Heroin nasal. Derzeit wird sie mit 5 ml substituiert, allerdings hat sie noch keine Drogenentwöhnungstherapie absolviert.

2. Die Angeklagte kaufte in Kassel in der Zeit vom 14. August 2010 bis zum 28. August 2010 eine Sache, die ein anderer gestohlen hatte, an, um sich zu bereichern. Sie kaufte KVG-Monatsfahrkarten für Senioren für die Monate September bis November 2010 des Geschädigten „X“ im Wert von jeweils 45,– € an. Eine unbekannte Person hatte diese aus einem an den Geschädigten „X“ adressierten Schreiben genommen, und sie im Folgenden an die Angeklagte weiterverkauft.

3. In der Zeit vom 5. bis zum 6. Februar 2010 nahm die Angeklagte in Kassel eine fremde bewegliche Sache weg, um sie sich selbst rechtswidrig zuzueignen, wobei sie gewerbsmäßig handelte. In dem genannten Tatzeitraum, zu einem nicht mehr genau festzustellenden Zeitpunkt und zu einer nicht genau festzustellenden Uhrzeit entwendete die Angeklagte in dem Altenpflegezentrum in der Wilhelmshöher Allee 89 in Kassel aus dem Krankenzimmer des Geschädigten „Y“ eine Geldbörse, in welcher sich außer diverser Papiere noch ca. 100,– € Bargeld befanden. Auch dieses Geld brachte die Angeklagte an sich, um damit ihren Drogenkonsum zu finanzieren.

4. Am 4. November 2010 benutzte die Angeklagte gegen 19.26 Uhr hier in Kassel die Straßenbahn der Linie 6, wobei sie bei einer Kontrolle keinen gültigen Fahrausweis vorzeigen konnte, sie wollte sich in den Genuss einer unentgeltlichen Beförderung bringen und den Fahrpreis nicht entrichten.

5. Am 18. Februar 2011 gegen 12.15 Uhr entwendete die Angeklagte in den Geschäftsräumen der Firma… in Kassel Schmuck im Gesamtwert von 25,– €, indem sie diesen in ihre Jackentasche steckte.

6. Am 23. Februar 2011 gegen 17.20 Uhr begab sich die Angeklagte in die Geschäftsräume der Fa… in Kassel, wo sie Kosmetikartikel im Gesamtwert von 17,55 € an sich brachte.

7. Am 22. Februar 2011 gegen 13.15 Uhr begab sich die Angeklagte in die Geschäftsräume der Firma…. Dort entwendete sie ein Parfüm der Marke Lacoste im Wert von 19,95 € indem sie die Umverpackung entfernte und die Ware unter dem Pullover versteckte.

8. Am 15. Februar 2011 benutzte die Angeklagte die Straßenbahn der Linie 5 gegen 20.49 Uhr in Kassel. Dabei verhielt sie sich, den äußeren Umständen nach, als wäre sie ein zahlungswilliger Fahrgast. Nach Schließen der Türen und Anfahren der Straßenbahn erfolgte eine Kontrolle, bei der die Angeklagte keinen gültigen Fahrausweis konnte. Sie wollte sich in den Genuss einer unentgeltlichen Beförderung durch die Benutzung der Straßenbahn bringen.

Am 23.02.2012 verurteilte schließlich das Amtsgericht Kassel, Az. 9811 Js 37467/11– 244 Ds, die Angeklagte, rechtskräftig seit demselben Tage, wegen Diebstahls, Datum der Tat war der 08.09.2011, zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten gemäß §§ 242 I, 243 I Nr. 3, 21StGB. Gegenwärtig ist die Vollstreckung der Strafe wurde zurückgestellt.

Das Gericht traf dort die nachstehenden tatsächlichen Feststellungen: Am 08.09.2011 war die Angeklagte gerade nach 3 Tagen Entgiftung, die sie abgebrochen hatte, aus der V. Klinik M. zurück. Ihre Drogenabhängigkeit bestand nach wie vor. Die Angeklagte befand sich unter einem Beschaffungsdruck. In diesem Zustand begab sie sich gegen 15.00 Uhr in den Drogeriemarkt … in Kassel und entwendete dort eine Flasche Chanel Parfum zum Verkaufspreis von 81,75 Euro, indem sie die Verpackung öffnete und den Inhalt in ihre Jackentasche einsteckte, um ihn ohne Bezahlung mitzunehmen. Bei der Tat war sie von einem Ladendetektiv beobachtet worden, der ihr die Ware anschließend abnahm.

Die Angeklagte wollte sich durch die Tat eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und Dauer verschaffen, da sie ihren Drogenkonsum/Beikonsum mit Diebstählen und dem anschließenden Weiterverkauf der Waren finanzierte. Sie war zur Tatzeit entzügig und in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt.

Im Rahmen seiner Überlegungen zur Rechtsfolgenentscheidung führte das Gericht unter anderem aus: Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam bereits mangels günstiger Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB nicht in Betracht. Die nach wie vor untherapiert drogenabhängige Angeklagte ist bewährungsbrüchig geworden. Geänderte Gesichtspunkte seit Tatbegehung sind nicht ersichtlich.

II.

Nachdem sich die Angeklagten am 27.02.2012 gegen 18:05 Uhr in die Geschäftsräume der Firma … in Kassel, begeben hat, steckte sie ein Parfüm, „Emporio Armani Diamonds 30 ml“ zum Verkaufspreis von 52,90 € in ihre Hosentasche, in der Absicht, es zum Erwerb von Betäubungsmitteln zu veräußern. Die Angeklagte wurde jedoch gestellt und die Ware verblieb im Laden.

Während der Tat litt die Angeklagte auf Grund ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit unter erheblichen Entzugserscheinungen, welche bereits massive körperliche wie Übelkeit, Schwitzen, Gliederschmerzen zeitigten.

III.

Die unter Ziff. I getroffenen Feststellungen basieren auf der glaubhaften Einlassung der Angeklagten, sowie des verlesenen und erörterten Auszugs aus dem Bundeszentralregister einschließlich der auszugsweise verlesenen Entscheidungen des Amtsgerichts Kassel, Az. 9631 Js 42014/10– 243 Ds und 9811 Js 37467/11– 244. Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit des Registers zu zweifeln sind ebenso wenig ersichtlich, wie dafür, die Authentizität der Entscheidungen in Zweifel zu ziehen. Die Einlassung der Angeklagten ist glaubhaft. Sie schilderte ihre biografischen Daten – in der gebotenen Kürze – schlüssig und widerspruchsfrei.

Die Feststellungen zu Ziff. II neben der Einlassung der Angeklagten auf der Aussage des Zeugen „Z“ sowie der im Wege des Urkundsbeweises eingeführten Diebstahlsanzeige der Firma … (Bl. 5 d. A.).

Die Angeklagte gibt an, zur Zeit der Tat unter erheblichen Entzugserscheinungen leidend einen Diebstahl begangen zu haben. Näherer Einzelheiten vermag sie sich nicht zu entsinnen.

Diese Einlassung ist glaubhaft. es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die angeklagte sich, wen auch in dieser abstrakten Form, sich selbst zu unrecht belastet haben sollte. Auf Grund des persönlichen Eindrucks von der Angeklagten und vor allem ihrer langjährigen Betäubungsmittelabhängigkeit ist die Angabe zu ihrem Gesundheitszustand nachvollziehbar und schlüssig.

Der Zeuge „Z“ bekundete das Geschehen so, wie unter Ziff. III festgestellt. Allerdings gab er den Wert des Tatobjektes mit 50,00 bis 60,00 € an.

Diese Aussage ist glaubhaft, weist mehrere Realkenneichen auf. Der Zeuge berichtete ruhig, sachlich und widerspruchsfrei von seinen Erinnerungen. Zudem äußerte er sich differenziert und- erinnerungskritisch, räumte freimütig ein, nur noch ungefähre Angaben zum Wert der Ware machen zu können. Belastungseifer oder –tendenzen waren nicht erkennbar. Strukturelle oder sprachliche Brüche wies seine Aussage ebenfalls nicht auf. Sie fügte sich zudem schlüssig zur verlesenen Anzeige.

Die Diebstahlsanzeige der Geschädigten (Bl. 5 d. A.) nennt als Tatobjekt das Parfüm „Emporio Armani Diamonds 30 ml“ zu einem Verkaufspreis von 52,90 € und ist vom Zeugen „Z“ unterschieben.

Anhaltspunkte dafür, an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben in der Urkunde zu zweifeln sind ebenso wenig ersichtlich, wie dafür, deren Authentizität in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen fügt sie sich stimmig zur Aussage des Zeugen.

Unter Anwendung des Zweifelssatzes legt das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde, dass die Angeklagte sich zum Zeitpunkt der Tat in einem Zustand befand, dessentwegen ihre Fähigkeit, gemäß der bei vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln, erheblich vermindert war im Sinne von § 21 StGB. Dies allerdings nicht von einem solchen Ausmaß, dass § 20 StGB anzuwenden wäre.

IV.

Durch ihr unter Ziff. II festgestelltes Verhalten hat sich die Angeklagte des Diebstahls in einem besonders schweren Fall im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gem. §§ 242 Abs. 1, 243 I 2 Nr. 3, 21 StGB schuldig gemacht.

Soweit die Verteidigung meint, der für die Anwendung der §§ 248a, 243 II StGB maßgebliche Wert des Tatobjektes liege hier unter der – mittlerweile wohl überwiegend angenommenen – Grenze von 50,00 €, weil die Geschädigte durch den Verkauf der Ware vereinnahmte Umsatzsteuer hätte abführen müssen, kann dem nicht gefolgt werden.

Abzustellen ist bei der Prüfung der Geringwertigkeit auf den Verkehrswert des Tatobjekts (statt vieler BGH NStZ 1981, S. 62; Schönke/Schröder-Eser/Bosch § 248 Rn. 7). Der Verkehrswert entspricht hier dem Verkaufswert. Etwaige Aufwendungen der Geschädigten auf die Sache sind nicht mindernd zu berücksichtigen. Denn der Schaden beläuft sich nicht allein auf den nach Abzug der Aufwendungen bei der Geschädigten verbleibenden Gewinn. Vielmehr kann ein Gewinn bei der Geschädigten überhaupt nur dann entstehen, wenn sie den gesamten Verkaufspreis vereinnahmt. Geht sie des Tatobjekts verlustig, entgeht ihr nicht allein der rechnerisch erzielbare Gewinn, sondern der gesamte Erlös. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ein Teil des Erlöses in der Kalkulation der Geschädigten die Aufwendungen auf die Sache decken soll.

Die Gegenteilige Annahme führt zu axiologisch und praktisch fragwürdigen Ergebnissen. So wären Tatobjekte trotz hohen Verkaufspreises geringwertig, wenn sie einen geringen Gewinn für die Geschädigte abwerfen würden. Zudem würde man den Wert nicht objektiv, sondern relativ zum jeweiligen Geschädigten und dessen wirtschaftlicher Kalkulation bestimmen. Dies hätte das praktische Problem zur Folge, dass man stets Feststellungen zu den Aufwendungen der Geschädigten auf die Sache zu treffen hätte.

Zwar weist die abzuführende Umsatzsteuer insofern eine Besonderheit auf, als sie nur dann abzuführen ist, wenn die Ware auch tatsächlich veräußert wird. Die Aufwendung „Umsatzsteuer“ entsteht also erst mit dem tatsächlichen Verkauf. Doch auch dieser Umstand führt nicht etwa dazu, dass die Umsatzsteuer bei der Wertbestimmung in Abzug zu bringen ist. Denn das Abführen ist eine rein hypothetische Handlung einer konkreten Geschädigten. Es ist – jedenfalls theoretisch – unsicher, ob sie die Umsatzsteuer tatsächlich abgeführt hätte. Der Verkehrswert einer Sache mindert sich nicht durch mögliche Aufwendungen der Geschädigten, ist vielmehr objektiv-generalisierend unabhängig von einer bestimmten Geschädigten zu bestimmen. Andernfalls hinge – axiologisch wenig überzeugend – die Anwendung von § 243 StGB und damit mittelbar über die Strafdrohung der Umfang des strafrechtlichen Schutzes von dem Umstand ab, ob die Geschädigte Umsatzsteuer im Falle des Verkaufes des Tatobjektes abzuführen hätte. Warum aber Gewerbetreibende geringeren strafrechtlichen Diebstahlsschutz genießen sollten, ist nicht erkennbar – zumal sie in der Regel, wie der Einzelhandel, in erhöhtem Maße einem Diebstahlsrisiko ausgesetzt sind.

Berücksichtigte man die hypothetisch abzuführende Umsatzsteuer, wäre im Übrigen nicht erklärlich, warum nicht erst recht – a minore ad maius – bei der – solchermaßen subjektiven – Wertbestimmung die tatsächliche Rückgabe des Tatobjektes an die Geschädigte zu beachten ist. Die Rückgabe wirkt sich tatsächlich und unmittelbar auf den letztlich bei der Geschädigten wirtschaftlich entstehenden Schaden aus. Sowohl hypothetisch abzuführende Umsatzsteuer als auch Rückgabe der Ware haben bei der Wertbestimmung indessen außer Betracht zu bleiben, da diese auf den Zeitpunkt der Tatvollendung abzustellen hat. Zu diesem hat das Tatobjekt den (Geld-) Wert, den ein objektiver Dritter für ihre Beschaffung aufzuwenden hätte.

V.

Bei der Bemessung der Strafe wegen des Diebstahls in einem besonders schweren Fall ist zunächst vom Strafrahmen des § 243 I 1 StGB auszugehen, der von drei Monaten bis zehn Jahre Freiheitsstrafe reicht.

Der Normalstrafrahmen ist hier allerdings gem. §§ 21, 49 I StGB in den Fällen zu mildern. Dabei kann dahinstehen, ob bei der Prüfung der hier fakultativen Strafmilderung nach § 49 I StGB eine Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände (so die Rspr., u. a. BGHSt 7, 28; 16, 351; NJW 1998, 3061) oder nur derjenigen, die auf den jeweiligen vertypten Milderungsgrund bezogen sind (u. a. Lackner/Kühl, StGB, § 49, Rn. 4; Jescheck/Weigend, AT, § 83 VI 2), zu erfolgen hat, da jedenfalls Letztere hier eine Verschiebung tragen. Die Strafen sind insoweit den – verschobenen – Strafrahmen von einem Monat bis sieben Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe zu entnehmen.

Bei der Bemessung beider Strafen ist zu Gunsten der Angeklagten insbesondere neben ihrer geständigen Einlassung der Umstand, dass kein bleibender wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, zu berücksichtigen. Gegen sie sprechen ihre Vorbelastungen. Dies führt vorliegend zu einer tat- und schuldangemessenen Freiheitsstrafe von drei Monaten.

Als Strafart kam unter Berücksichtigung der besonderen, in der Person der Täterin liegenden Umstände ausnahmsweise nur eine kurze Freiheitsstrafe gemäß § 47 I StGB in Betracht. Die Angeklagte lässt sich von den bislang für vergleichbare Taten verhängten Geldstrafen nicht dergestalt beeindrucken, dass diese sie zu einem straffreien Leben zu motivieren vermögen. Aus in der Person der Täterin liegenden Gründen ist deshalb die Einwirkung auf die Täterin durch eine kurzzeitige Freiheitsstrafe unerlässlich.

Die Vollstreckung der Strafe kann vorliegend in Ermangelung einer günstigen Sozialprognose für den Angeklagten nicht mehr gemäß § 56 I StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es kann nicht erwartet werden, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung gereichen lässt und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Diese prognostische Entscheidung ist getroffen auf der Grundgrundlage einer umfassenden Gesamtbewertung von Tat und Täterpersönlichkeit und unter Berücksichtigung aller oben im Einzelnen bereits geschilderten Umstände. Die Tatsache, dass die Angeklagte gegenwärtig eine Drogentherapie absolviert, rechtfertigt ebenfalls keine positive Prognose. Denn die Angeklagte hat bereits in Vergangenheit, auch und vor allem mit ärztlicher Hilfe, mehrfach erfolglos Versuche unternommen, sich vor der Ursache ihrer Delinquenz, ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit zu befreien, ohne jemals eine Therapie erfolgreich abzuschließen. Sonstige Tatsächliche zusätzliche Anknüpfungspunkte dafür, dass der Angeklagte sich dieses Mal zukünftig allein wegen der begonnenen Therapie straffrei führen wird, sind nicht erkennbar.

Die Angeklagte ist nicht nur mehrfache Bewährungsversagerin, sondern gegen sie wurde zudem, nach dem mehrfachen Bewährungsversagen eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt. Die Aussetzung der Vollstreckung zur hat auf die Angeklagte dergestalt Eindruck gemacht, dass sie die Angeklagte zu einem straffreien Leben zu motivieren vermochte. Bedacht wurde insbesondere auch, dass eine günstige Sozialprognose nicht allein deshalb verneint werden darf, weil die Angeklagte vorbestraft und ein Bewährungsversager ist. Nicht zu übersehen ist, dass der Angeklagte einen Hang zu Eigentums- und Vermögensdelikten hat trotz drohender Strafvollstreckung. Das in früheren Verfahren geäußerte Versprechen sich zukünftig straffrei zu führen, vermochte sie offensichtlich nicht einzuhalten. Zudem hat sie die hiesige Tat nur drei Tage (!) nach ihrer letzten Verurteilung durch das Amtsgericht Kassel am 23.02.2012 unter dem Aktenzeichen 9811 Js 37467/11– 244 Ds begangen. All dies lässt das Gericht gegenwärtig keine positive Sozialprognose stellen.

Die Tat wurde auf Grund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Im Hinblick auf die begonnene Therapie kann jedoch bereits jetzt einer Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer stationären Drogentherapie zugestimmt und die Therapie – im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Umfangs – auf die Strafe für anrechnungsfähig erklärt werden.

VI.

Die Kostenentscheidung geht auf die §§ 464, 465 StPO zurück.

 

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