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Beihilfe zum Drogenhandel: Barbetreiber erhält sieben Jahre Haft

Ein Motorboot aus Brasilien, beladen mit Kokain – und ein Hamburger Barbetreiber, der nur Botengänge für die Hintermänner erledigte. Keine Verfügungsgewalt über die Drogen, kein Einfluss auf die Route, keine Gewinnbeteiligung. Das Gericht stufte ihn daher als Gehilfen ein. Wie sich das auf das Strafmaß auswirkte, war dennoch eine Überraschung.
Zwei Männer übergeben sich in einer schlichten Bar einen geschlossenen Briefumschlag; ein Smartphone liegt deutlich sichtbar
Ein diskreter Moment in einer gemütlichen Kneipe. Zwei Männer tauschen einen Umschlag über dem Tisch aus. Die rechtliche Einordnung als Gehilfe hängt maßgeblich vom Fehlen der tatsächlichen Tatherrschaft und einer reinen Unterstützerrolle ab. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 611 KLs 9/19

Das Wichtigste im Überblick

Der Angeklagte muss sieben Jahre ins Gefängnis, weil er einen Kokainhandel mit mindestens 210 Kilogramm als Helfer unterstützte.
  • Das Gericht verhängte sieben Jahre Haft, zog sein Mobiltelefon ein; er muss die Verfahrenskosten zahlen.
  • Telefonate, Zeugenaussagen und Geldübergabe belegten seine bewusste Vermittlerrolle im Kokainhandel.
  • Auch ein Helfer kann bei bewusster Unterstützung eines großen Drogengeschäfts jahrelang ins Gefängnis kommen.
  • Das Gericht verurteilte ihn nicht wegen eigener Einfuhr oder gemeinsamer Planung des Drogentransports.

  • Gericht: LG Hamburg
  • Datum: 03.04.2025
  • Aktenzeichen: 611 KLs 9/19
  • Verfahren: Strafverfahren wegen Beihilfe zum Kokainhandel
  • Rechtsbereiche: Betäubungsmittelstrafrecht, Strafrecht
  • Relevant für: Angeklagte, Strafverteidiger, Ermittlungsbehörden

Warum blieb der Barbetreiber im Kokainfall Gehilfe?

Das Landgericht Hamburg verurteilte am 03.04.2025 einen Mann wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu sieben Jahren Freiheitsstrafe (Az. 611 KLs 9/19). „Nicht geringe Menge“ ist ein fester Schwellenwert im Betäubungsmittelrecht: Wird er überschritten, greift ein schärferer Straftatbestand mit deutlich höherem Strafrahmen; bei Kokain liegt diese Grenze bei nur fünf Gramm reiner Wirkstoffmenge. Zusätzlich ordnete die Kammer die Einziehung seines Mobiltelefons an und verpflichtete ihn zur Übernahme der Verfahrenskosten. Einziehung bedeutet konkret: Das Gerät geht endgültig in das Eigentum des Staates über, der Angeklagte verliert es dauerhaft. Der Angeklagte hatte über Jahre eine Bar auf einem Hamburger Industriegelände betrieben und dort 2016 den Zeugen K. kennengelernt, der bei einem auf Bootstransporte spezialisierten Unternehmen arbeitete. Aus einem eigentlich legalen Bootskauf wurde 2018 ein Kokaingeschäft: In einem in Brasilien erworbenen Motorboot versteckten unbekannte Täter mehr als 200 Kilogramm Kokain, das über Belgien nach Europa gebracht werden sollte. Brasilianische Zollbeamte entdeckten die Drogen am 27.07.2018 bei einer Routinekontrolle, bevor das Boot verschifft wurde.

Ob jemand als Mittäter oder nur als Gehilfe für ein Betäubungsmittelgeschäft haftet, hängt von der sogenannten Tatherrschaft ab. Mittäter ist, wer die Tat gemeinsam mit anderen als eigene will und steuert; Gehilfe ist, wer lediglich fremdes Tun unterstützt. Für eine täterschaftliche Begehung nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) muss feststehen, dass der Beteiligte die Herrschaft über das Geschehen hatte oder zumindest anstrebte – etwa durch Verfügungsgewalt über die Drogen oder eine Beteiligung am Gewinn. Fehlt diese Kontrolle, bleibt nur eine Bestrafung als Gehilfe nach § 27 Abs. 1 StGB (Strafgesetzbuch), die milder ausfällt.

Die Kammer hat das Vorliegen von Tatherrschaft und einem Willen zur Tatherrschaft des Angeklagten nicht feststellen können, insbesondere, dass der Angeklagte selbst über die Betäubungsmittel verfügte oder Einfluss auf die Art, Menge und den Zeitpunkt des Einbaus, Ausbaus und Weiterverkaufs hatte. – so das Landgericht Hamburg

Genau an dieser Grenze verlief der Streit um die Rolle des Mannes. Er hatte im Verfahren geltend gemacht, nach dem ursprünglichen Anklagevorwurf hätte er als Beteiligter mit umfassender Verantwortung für das gesamte Geschäft behandelt werden müssen. Das Gericht lehnte eine Mittäterschaft jedoch ab: Der Mann verfügte weder selbst über das Kokain, noch hatte er Einfluss auf Art, Menge, Zeitpunkt oder Ort des Ein- und Ausbaus. An den späteren Verkaufserlösen sollte er ebenfalls nicht beteiligt werden. Stattdessen sprach die Kammer ihn ausschließlich wegen Beihilfe schuldig, weil er als Mittelsmann und Nachrichtenübermittler zwar eine wesentliche, aber lediglich unterstützende Funktion ausübte – wofür ihm eine einmalige Entlohnung zugesagt worden war.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Abgrenzung zwischen mittäterschaftlichem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und bloßer Beihilfe richtet sich nach der objektiven Tatherrschaft. Wer weder eigene Verfügungsgewalt über die Betäubungsmittel besitzt noch maßgeblichen Einfluss auf die logistischen Abläufe hat und nicht am Verkaufserlös beteiligt wird, handelt lediglich als Gehilfe.
  2. Eine Strafbarkeit wegen Verabredung zu einem Verbrechen setzt voraus, dass der Beteiligte selbst als künftiger Täter oder Mittäter handeln wollte. Nimmt eine Person rechtlich nur eine unterstützende Rolle ohne eigene Tatherrschaft ein, fehlt ihr die für diesen Tatbestand zwingend erforderliche Täterqualität.
  3. Verschleiernde Begriffe in überwachten Telekommunikationsverbindungen können durch eine Gesamtschau der Indizien entschlüsselt werden, wenn beispielsweise inhaltliche Absprachen in einem offensichtlichen und unauflösbaren Widerspruch zur gewöhnlichen Bedeutung des verwendeten Wortes stehen.
+++INFOGRAFIK+++

Praxis-Hinweis: Drei Merkmale der Tatherrschaft

Die Einordnung als Mittäter oder Gehilfe hing hier an drei überprüfbaren Kriterien: Verfügungsgewalt über die Ware, Einfluss auf Ablauf und Logistik der Tat, sowie die Art der Vergütung – eine Gewinnbeteiligung spricht für Täterschaft, eine einmalige Zahlung für Beihilfe. Wer in einem ähnlichen Verfahren steht, kann die eigene Rolle an diesen Punkten messen. Fehlen alle drei Merkmale, liegt die Einordnung als Gehilfe nahe, was das Strafmaß erheblich beeinflussen kann.

Vergleich von Mittäterschaft und Beihilfe im Drogenrecht: Klare Abgrenzung bei fehlender objektiver Tatherrschaft.
Im Drogengeschäft Beihilfe und Mittäterschaft unterscheiden

Warum scheiterte der Verabredungsvorwurf am Belgien-Plan?

Eine Verabredung zu einem Verbrechen – etwa zur gemeinschaftlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln – ist in Deutschland ein eigener Straftatbestand: Schon die feste Absprache, ein schweres Verbrechen zu begehen, kann bestraft werden, noch bevor jemand mit der Ausführung beginnt. Verbrechen sind dabei Taten mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Die Verabredung setzt voraus, dass die Beteiligten die tatsächliche Durchführung genau dieser Tat in dem konkret geplanten Gebiet verabredet haben. Wer rechtlich nur als Gehilfe einzustufen ist, kann sich dagegen nicht wegen Verabredung zu einem Verbrechen strafbar machen, weil ihm die für diesen Tatbestand nötige Täterqualität fehlt. Das heißt konkret: Nur wer selbst als künftiger Täter oder Mittäter handeln wollte, erfüllt den Verabredungstatbestand – reine Unterstützer scheiden aus.

Wem nur eine Gehilfenrolle vorgeworfen werden kann, darf nicht wegen Verabredung zu einem Verbrechen verurteilt werden. Steht dieser Vorwurf in der Anklage, sollten Beschuldigte und ihre Verteidigung prüfen, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt eine Täterschaft belegen kann. Gelingt das nicht, muss der Verabredungsvorwurf entfallen – das reduziert das Strafmaß erheblich und kann in der Hauptverhandlung gezielt als Verteidigungslinie eingesetzt werden.

Diese Abgrenzung war hier entscheidend, denn die Staatsanwaltschaft hatte dem Mann ursprünglich vorgeworfen, die gemeinschaftliche Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach Deutschland verabredet zu haben. Das Landgericht verwarf diesen Vorwurf: Nach den Feststellungen sollte das Kokain gar nicht nach Deutschland gelangen, sondern bereits in Belgien aus dem Boot ausgebaut werden. Nur das dann unbeladene Boot war für die Weiterfahrt nach Deutschland vorgesehen. Weil zudem keine Tatherrschaft des Mannes festgestellt werden konnte, blieb es bei der Verurteilung wegen Beihilfe.

Wie entlarvte Telefonüberwachung das Codewort „Geburtstag“?

Protokolle der Telekommunikationsüberwachung (also der richterlich angeordneten Abhörung von Telefonaten und Auswertung von Verbindungsdaten) können vor Gericht sowohl die Identität von Anschlussinhabern als auch den wahren Zweck verschleiernder Gesprächsinhalte belegen. Das gilt auch dann, wenn Beteiligte Codewörter verwenden oder nicht jede Kommunikationskette lückenlos abgehört wurde – entscheidend ist die Gesamtschau der Indizien.

Wer in einem laufenden Verfahren mit Telefonüberwachungsprotokollen konfrontiert ist, sollte sich nicht darauf verlassen, dass Codewörter oder Lücken in der Überwachung vor einer Verwertung schützen. Gerichte werten das Gesamtbild aus: Häufigkeit der Kontakte, besprochene Termine und zeitliche Muster reichen aus, um verschleierte Inhalte zu entschlüsseln. Die Verteidigung muss daher damit rechnen, dass scheinbar harmlose Gesprächsinhalte als Beweismittel verwendet werden, und ihre Strategie entsprechend darauf ausrichten.

Warum galt „Geburtstag“ als Drogencode?

Der Mann bestritt, dass der in den Telefonaten wiederkehrende Begriff „Geburtstag“ das Drogengeschäft bezeichnete, und verwies auf eine private Feier der Verlobten von K. Die Kammer hielt das für unplausibel: Über Wochen und Monate wurden für diesen „Geburtstag“ unterschiedliche Termine, Fristen und Uhrzeiten besprochen – inklusive brasilianischer Ortszeiten,

Aus den Protokollen der Telekommunikationsüberwachung wird deutlich, dass für den „Geburtstag“ unterschiedliche Termine ins Auge gefasst worden sind und teilweise auch Unsicherheiten hinsichtlich des konkreten Datums bestanden. Dies würde in eklatantem Widerspruch zu einem tatsächlichen Geburtstag stehen, der nur einmal im Jahr an einem ganz konkreten Tag stattfindet. – so das Landgericht Hamburg

Was folgt für Beschuldigte aus dem Hamburger Kokainurteil?

Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist eine erstinstanzliche Entscheidung und bindet nur die Verfahrensbeteiligten – andere Gerichte sind nicht an die konkrete Rechtsanwendung gebunden. Erstinstanzlich heißt: Es ist die erste gerichtliche Entscheidung in der Sache; dagegen kann in der Regel noch Rechtsmittel eingelegt werden. Die vom Gericht herangezogenen Kriterien zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe folgen jedoch ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (also der Linie von Oberlandesgerichten und Bundesgerichtshof) und sind auf vergleichbare Fälle übertragbar.

Beschuldigte in ähnlichen Verfahren sollten ihre eigene Rolle an den drei Tatherrschafts-Merkmalen messen: Verfügungsgewalt über die Drogen, Einfluss auf Logistik und Ablauf, sowie Art der Vergütung. Je mehr dieser Punkte die Staatsanwaltschaft nachweisen kann, desto höher steigt das Risiko einer Verurteilung als Mittäter mit entsprechend härterem Strafrahmen. Gleichzeitig gilt: Wurde die Tat geografisch anders geplant als in der Anklage behauptet, kann ein Verabredungsvorwurf bereits aus diesem Grund scheitern. Bei Telefonüberwachung sollten Beschuldigte nicht auf die Schutzwirkung von Codewörtern vertrauen – Gerichte entschlüsseln diese über die Gesamtschau aller Indizien.


Vorwurf der Beihilfe im Betäubungsmittelrecht? So sichern Sie Ihre Verteidigungslinie.

Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe kann über das Strafmaß entscheiden und einen Verabredungsvorwurf komplett entkräften. Unsere Rechtsanwälte analysieren anhand der konkreten Tatherrschafts-Kriterien Ihre Rolle im Verfahren, prüfen die Beweislage aus Telefonüberwachungen und entwickeln eine Strategie, um eine Verurteilung als Gehilfe statt als Mittäter zu erreichen.

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Experten-Kommentar

Entscheidend ist, was sich aus Nachrichten, Zahlungen und Kontakten wirklich belegen lässt. Ich halte die Grenze zur Mittäterschaft für überzeugend: Eine vermittelnde Rolle kann schwer wiegen, ersetzt aber keine eigene Steuerungsmacht über das Geschäft.

Beschuldigte sollten deshalb frühzeitig trennen, was sie selbst entschieden haben und was bloße Weitergabe fremder Informationen war. Eine nachvollziehbare Darstellung der eigenen Rolle kann für die rechtliche Einordnung wichtiger sein als die Bezeichnung, die Ermittler einer Kommunikation geben.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie belege ich, dass ich nur Nachrichten weitergab und keine Tatherrschaft besaß?

Belegen Sie konkret, dass Sie weder über die Drogen verfügten, noch Logistik und Ablauf bestimmten oder am Verkaufserlös beteiligt waren. Beschränkte sich Ihr Beitrag auf Nachrichtenübermittlung, spricht dies für Beihilfe nach § 27 StGB, wenn keine eigene Tatherrschaft hinzukam.

Das Gericht grenzt Mittäterschaft und Beihilfe anhand einer Gesamtbewertung der tatsächlichen Einflussmöglichkeiten ab. Entscheidend ist, wer über Menge, Transport, Versteck, Zeitpunkt oder Verkauf der Betäubungsmittel entscheiden konnte. Sichern Sie deshalb Chatverläufe, Gesprächsdaten, Zeugennamen und Unterlagen, aus denen fremde Entscheidungsbefugnisse hervorgehen. Auch Ihre Vergütung ist relevant, weil eine einmalige Zahlung eher für Unterstützung spricht als eine Beteiligung am Verkaufserlös. Die Staatsanwaltschaft muss Ihre Tatherrschaft nachweisen; Sie müssen Ihre Unschuld nicht selbst beweisen, sollten entlastende Tatsachen jedoch durch Ihre Verteidigung gezielt in das Verfahren einführen.

Eine bloße Bezeichnung als „Nachrichtenübermittler“ genügt nicht, wenn Sie tatsächlich Lieferungen steuerten, Preise festlegten oder über die Ware verfügen konnten. Entscheidend bleibt daher die konkrete Funktion innerhalb des gesamten Geschäfts.


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Welche Bedeutung hat eine einmalige Bezahlung, wenn die Staatsanwaltschaft mich als Mittäter einstuft?

Eine einmalige, feste Zahlung ist ein starkes Indiz gegen Tatherrschaft und für eine Einordnung als Gehilfe. Sie spricht dafür, dass Sie keine Gewinnchance aus dem Geschäft hatten, sondern lediglich für eine konkrete Unterstützung entlohnt wurden.

Für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe zählt, wer die Tat als eigene mitsteuert und maßgeblichen Einfluss auf deren Durchführung besitzt. Eine Gewinnbeteiligung kann darauf hindeuten, dass Sie am Erfolg des Geschäfts beteiligt waren und deshalb ein eigenes Tatinteresse hatten. Eine vorher vereinbarte Pauschale spricht dagegen eher für eine unterstützende Rolle ohne Einfluss auf Ware, Ablauf oder Verkauf. Wird nur Beihilfe nach § 27 Abs. 1 StGB angenommen, muss das Gericht die Strafe grundsätzlich nach § 27 Abs. 2 StGB mildern. Sichern Sie deshalb Überweisungen, Quittungen und Nachrichten zur Vergütung und lassen Sie deren Bedeutung gezielt vortragen.

Das Zahlungsmodell entscheidet jedoch nicht allein über Ihre Beteiligungsform. Absprachen über Provisionen, spätere Nachzahlungen oder eine verdeckte Beteiligung am Verkaufserlös können das Indiz entkräften. Maßgeblich bleibt die Gesamtbewertung aller Umstände, weshalb Sie sämtliche Vergütungsabreden vollständig offenlegen sollten.


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Warum kann ein Verabredungsvorwurf scheitern, wenn die geplante Drogeneinfuhr ein anderes Land betraf?

Ein Verabredungsvorwurf kann scheitern, wenn die geplante Einfuhr nicht nach Deutschland, sondern in ein anderes Land erfolgen sollte. § 30 StGB erfasst nur die verbindliche Absprache zu einer konkret geplanten Verbrechenstat, nicht zu einem abweichenden Geschehen.

Die Einfuhr nach Deutschland setzt voraus, dass Betäubungsmittel tatsächlich nach Deutschland gebracht werden sollten. Sollte das Kokain bereits in Belgien aus dem Boot entfernt werden, betraf der Plan keine deutsche Einfuhr. Das später unbeladene Boot sollte dann lediglich nach Deutschland weiterfahren. Eine solche Planung erfüllt den geografischen Bezug des angeklagten Einfuhrdelikts nicht. Vergleichen Sie deshalb die Anklageschrift mit Nachrichten, Aussagen und sonstigen Beweisen zum tatsächlichen Zielort.

Der Vorwurf kann außerdem unabhängig vom Zielland an der fehlenden Täterqualität scheitern. Täterqualität bedeutet hier, dass der Beschuldigte selbst als Täter oder Mittäter handeln wollte; eine bloße Unterstützung genügt nicht. Wer lediglich Nachrichten übermittelt oder organisatorische Hilfe leistet, kann deshalb nach § 27 StGB wegen Beihilfe haften, aber nicht ohne Weiteres wegen Verabredung nach § 30 StGB. Entscheidend ist daher, ob konkrete Tatsachen eine eigene Tatherrschaft oder den Willen zu gemeinsamer Tatplanung belegen.


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Wie kann ich mich gegen die Auslegung von Codewörtern durch Telefonüberwachung verteidigen?

Eine plausible und belegbare Alternativdeutung ist der wichtigste Ansatz gegen die Auslegung eines Begriffs als Codewort. Bloßes Bestreiten genügt regelmäßig nicht, weil das Gericht nach § 261 StPO alle zulässig erhobenen Umstände gemeinsam würdigt; sichern Sie deshalb frühzeitig passende Kontextnachweise.

Entscheidend sind Häufigkeit, Gesprächspartner, Terminabsprachen, Orts- und Zeitangaben sowie die Bedeutung vergleichbarer Begriffe in anderen Gesprächen. Ordnen Sie jedes beanstandete Wort den vollständigen Gesprächsverläufen zu und dokumentieren Sie private Ereignisse, geschäftliche Vorgänge oder sonstige Erklärungen nachvollziehbar. Ihre Verteidigung kann dazu Kalender, Nachrichten, Reiseunterlagen, Rechnungen oder Zeugen heranziehen, soweit diese den behaupteten Zusammenhang tatsächlich stützen. Widersprüche zwischen der behaupteten harmlosen Bedeutung und wechselnden Daten oder Zeitzonen müssen konkret erklärt werden. Lassen sich die Gesprächsinhalte auch unter der Alternativdeutung widerspruchsfrei verstehen, schwächt das die Indizien für eine verschlüsselte Drogensprache; lassen Sie die Auswertung deshalb vollständig überprüfen.

Daneben kann die Verteidigung die Rechtmäßigkeit der Überwachung und ihrer Verwendung prüfen lassen. Eine Telekommunikationsüberwachung setzt insbesondere die gesetzlichen Voraussetzungen des § 100a StPO voraus; bei Verstößen kann ein Verwertungsverbot in Betracht kommen, dessen Reichweite jedoch vom konkreten Fehler abhängt. Geschützte Inhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung unterliegen außerdem besonderen Grenzen nach § 100d StPO. Beantragen Sie daher Akteneinsicht nach § 147 StPO und prüfen Sie Anordnung, Überwachungsumfang, Rohdaten sowie die Auswahl der Protokollstellen.


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Das vorliegende Urteil


LG Hamburg – Az.: 611 KLs 9/19 – Urteil vom 03.04.2025




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