Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann liegt Hehlerei als Absetzen statt Verschaffen vor?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wie steht die gewerbsmäßige Hehlerei im Tenor des Urteils?
- Wie wird ein Versuchsstadium beim Einbruchsdiebstahl bewertet?
- Wann haftet man bei der Einziehung als Gesamtschuldner?
- Bleibt die Gesamtstrafe trotz Schuldspruchänderung?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich mir Sachen verschafft, wenn ich sie nur als Bote für Dritte weitergereicht habe?
- Gilt mein Handeln als Hehlerei, wenn ich den Verkaufserlös direkt an meine Hintermänner abführe?
- Muss ich den vollen Betrag zurückzahlen, obwohl ich nur eine kleine Provision behalten habe?
- Kann ich Revision einlegen, wenn das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit nicht im Urteilstenor auftaucht?
- Verliere ich meinen Anspruch auf Strafmilderung, wenn ich als Mittelsmann keine eigene Verfügungsgewalt besaß?
- Hafte ich für die gesamte Beutesumme, wenn ich lediglich beim Verkauf der Fahrzeuge geholfen habe?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 StR 324/25
Das Wichtigste im Überblick
BGH ändert Schuldspruch und Einziehung, weil der Angeklagte Fahrzeuge nur absetzte.
- Der BGH änderte Hehlerei, Versuchsstrafen und Einziehungsbetrag teilweise.
- Der Angeklagte handelte für Dritte und behielt nur 1.000 Euro je Verkauf.
- Die Gesamtfreiheitsstrafe blieb stehen; zwei Einzelstrafen von zehn Monaten entfielen.
- Die Einziehung steigt auf 49.766,36 Euro als Gesamtschuldner.
- Gericht: BGH
- Datum: 26.08.2025
- Aktenzeichen: 2 StR 324/25
- Verfahren: Revision im Strafverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht
- Relevant für: Angeklagte, Verteidiger, Strafgerichte, Opfer im Adhäsionsverfahren
Wann liegt Hehlerei als Absetzen statt Verschaffen vor?
Der Bundesgerichtshof entschied über die Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Januar 2025. Das Landgericht hatte ihn unter anderem wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie tatmehrheitlich dazu wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Das bedeutet konkret: Bei einer Tateinheit verletzt der Täter mit einer einzigen Handlung mehrere Gesetze, was meist zu einer milderen Strafe führt. Bei einer Tatmehrheit begeht er mehrere voneinander unabhängige Taten, die zu einer strengeren Gesamtstrafe zusammengefasst werden. Der 2. Strafsenat änderte den Schuldspruch in zwei Fällen und passte die Einziehungsentscheidung an, verwarf die Revision aber im Übrigen.
Für die Abgrenzung von Sich-Verschaffen und Absetzen bei der Hehlerei zog der Senat den BGH-Beschluss vom 20. Mai 2020 (2 StR 611/19) heran. Ein Sich-Verschaffen – und damit die Möglichkeit einer Tatmehrheit zu Betrug und Urkundenfälschung – liegt danach nur vor, wenn der Täter die Gegenstände in eigene Verfügungsgewalt bringt. Erforderlich ist, dass er in der Lage und willens ist, über den wirtschaftlichen Wert der Sachen als eigene oder zu eigenen Zwecken zu verfügen.
Tatmehrheit zwischen der Hehlerei und dem Betrug zum Nachteil der Käufer der Fahrzeuge sowie der tateinheitlich dazu begangenen Urkundenfälschung käme nur dann in Betracht, wenn der Angeklagte sich die Fahrzeuge vor dem Verkauf verschafft, sie also zur eigenen Verfügungsgewalt erlangt hätte […]. – so der Bundesgerichtshof
Der Fahrzeugverkauf im Auftrag Dritter
Nach den Feststellungen handelte der Angeklagte im Auftrag unbekannter Dritter, die Fahrzeuge auf mobile.de anboten, ihn mit gefälschten Personalpapieren ausstatteten und falsche Zulassungspapiere erstellten. Die Verkaufserlöse gab er an diese Dritten weiter und behielt jeweils lediglich 1.000 Euro als Belohnung für seine Tätigkeit.
Der Angeklagte hatte sich gegen die Verurteilung wegen tatmehrheitlich begangener Hehlerei gewandt, weil die rechtliche Einordnung seiner Ansicht nach auf ein Sich-Verschaffen hinauslaufen könnte. Der Senat folgte dem nicht: Da er die Fahrzeuge nie in eigener Verfügungsgewalt hatte, sondern lediglich als Zwischenglied die Erlöse weiterleitete, fehlte die Voraussetzung für ein Sich-Verschaffen. Es lag stattdessen nur ein Absetzen vor. Der Bundesgerichtshof änderte den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO deshalb dahin, dass Hehlerei in der Begehungsform des Absetzens vorlag, die mit Betrug und Urkundenfälschung tateinheitlich zusammentraf. Das heißt für den Prozessablauf: Der BGH musste den Fall nicht an ein unteres Gericht zurückverweisen, sondern durfte das Urteil ausnahmsweise selbst direkt korrigieren.
Redaktionelle Leitsätze
- Bei der Hehlerei setzt die Tatbestandsalternative des Sich-Verschaffens eine eigene Verfügungsgewalt über die Sache voraus. Wer lediglich im Auftrag Dritter als Zwischenglied agiert und Erlöse weiterleitet, verschafft sich die Sache nicht, sondern macht sich wegen Absetzens strafbar.
- Handelt es sich bei einer Verurteilung wegen Hehlerei um eine gewerbsmäßige Begehungsweise, ist dies als Qualifikationstatbestand zwingend in der Urteilsformel ausdrücklich auszuweisen.
- Wird der durch eine Straftat erlangte finanzielle Gewinn absprachegemäß an andere Tatbeteiligte weitergegeben, haften alle an der Verfügung Beteiligten als Gesamtschuldner auf die Einziehung des vollen Wertes der Taterträge.
Der entscheidende Faktor für die rechtliche Einordnung ist, ob Sie als Mittelsmann eine eigene Verfügungsgewalt über die Sache oder das Geld hatten. Wer Waren oder Erlöse nur im Auftrag Dritter weiterreicht und dafür eine feste Belohnung einbehält, setzt die Sache ab, anstatt sie sich zu verschaffen. Das ist ein wesentlicher Unterschied für die Strafzumessung: Ein Absetzen führt in der Regel zur Tateinheit mit der Vortat, während ein Sich-Verschaffen eine Tatmehrheit begründet – was sich spürbar auf die Bildung der Gesamtstrafe auswirken kann.
Wie steht die gewerbsmäßige Hehlerei im Tenor des Urteils?
Die gewerbsmäßige Hehlerei ist in § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB geregelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, hier dem Beschluss vom 16. April 2024 (3 StR 474/23), muss die gewerbsmäßige Begehungsweise zwingend im Tenor der Entscheidung ausgewiesen werden – eine bloße Erwähnung in den Urteilsgründen reicht nicht aus. Zum Hintergrund: Der Tenor ist die rechtlich bindende, kurze Urteilsformel am Anfang des Dokuments, wie etwa „Der Angeklagte ist schuldig…“. Die Urteilsgründe sind hingegen der ausführliche Fließtext im Nachgang, der erklärt, mit welchen Argumenten das Gericht zu diesem Ergebnis gekommen ist.
Da es sich bei der gewerbsmäßigen Hehlerei nach § 260 StGB um einen Qualifikationstatbestand handelt, ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. – so der Bundesgerichtshof
Der Generalbundesanwalt hatte in seiner Zuschrift ausgeführt, dass der Angeklagte die Hehlereitaten gewerbsmäßig begangen habe. Der Senat schloss sich dem an und stellte klar, dass die Hehlereien tatsächlich gewerbsmäßig verübt wurden. Er änderte den Schuldspruch entsprechend, sodass die gewerbsmäßige Begehungsweise nun ausdrücklich im Tenor ausgewiesen ist.
Ein konkreter Ansatzpunkt für eine Revision ist die Formulierung der Urteilsformel (Tenor). Wenn das Gericht in den Urteilsgründen eine gewerbsmäßige Begehung bejaht, diesen Umstand aber nicht ausdrücklich in den Tenor aufnimmt, ist der Schuldspruch rechtsfehlerhaft. Betroffene sollten daher stets prüfen, ob alle qualifizierenden Merkmale wie die Gewerbsmäßigkeit exakt im Tenor ausgewiesen sind.
Wie wird ein Versuchsstadium beim Einbruchsdiebstahl bewertet?
In mehreren Anklagepunkten musste der Senat die genaue Ausführungsstufe der Taten rechtlich klarstellen. In den Fällen II.3.c., II.5.b. bis II.5.g. sowie II.5.i., j., l. und II.5.m. der Urteilsgründe waren sowohl der schwere Wohnungseinbruchdiebstahl als auch der tateinheitlich begangene schwere Bandendiebstahl im Versuchsstadium stecken geblieben.
Der Senat änderte den Schuldspruch entsprechend: Statt vollendeter Taten stellte er fest, dass in elf Fällen nur versuchter schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinheit mit versuchtem schwerem Bandendiebstahl vorlag. Diese Klarstellung betraf ausschließlich die rechtliche Einordnung der Ausführungsstufe, nicht die Anzahl der abgeurteilten Taten selbst.
Wer als Verteidiger ein Urteil prüft, sollte kontrollieren, ob das Gericht das Versuchsstadium korrekt im Schuldspruch ausgewiesen hat. Wurde eine Tat als vollendet verurteilt, obwohl sie nach den eigenen Feststellungen des Gerichts im Versuch stecken geblieben ist, liegt ein durchgreifender Rechtsfehler vor, der die Revision begründet und die Strafzumessung zugunsten des Mandanten verändern kann.
Wann haftet man bei der Einziehung als Gesamtschuldner?
Das Gesetz sieht die Einziehung des Wertes von Taterträgen vor. Konkret heißt das: Der Staat schöpft die finanziellen Gewinne ab, die durch die Straftat erlangt wurden, damit sich das Verbrechen im Nachhinein nicht auszahlt. Diese Einziehung kann gegen mehrere Beteiligte als Gesamtschuldner angeordnet werden, wenn sie gemeinsam über die Erträge verfügt haben.
Das Landgericht hatte die Einziehung von 42.000 Euro angeordnet und daneben weitere 7.766,36 Euro als Gesamtschuldner festgesetzt – die beiden Beträge also unterschiedlich behandelt. Diese Trennung beschwerte den Angeklagten zwar nicht, war nach Ansicht des Senats aber rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hatte übersehen, dass auch die 42.000 Euro, die der Angeklagte absprachegemäß an Tatbeteiligte weitergab, gesamtschuldnerisch erfasst werden mussten.
Das Landgericht hat übersehen, dass der Angeklagte diese Beträge absprachegemäß an Tatbeteiligte weitergab. Die gesamtschuldnerische Haftung ist zur Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme in der Entscheidungsformel zum Ausdruck zu bringen. – so der Bundesgerichtshof
Der Senat änderte die Einziehungsentscheidung deshalb dahin, dass gegen den Angeklagten insgesamt 49.766,36 Euro als Gesamtschuldner einzuziehen sind. Damit wurden beide Beträge in einer einheitlichen Haftungsformel zusammengeführt.
Ein häufiges Missverständnis bei der Einziehung von Taterträgen ist die Annahme, man hafte nur für den persönlich einbehaltenen Gewinn. Wenn mehrere Beteiligte jedoch gemeinsam über die Beute verfügen – sei es auch nur durch das vereinbarte Weiterleiten an die Hintermänner –, haften alle als Gesamtschuldner für den vollen Betrag der Tat. Die persönliche Bereicherung ist für die Höhe der Einziehung dann nicht mehr entscheidend.
Bleibt die Gesamtstrafe trotz Schuldspruchänderung?
§ 265 Abs. 1 StPO regelt, ob eine Änderung der rechtlichen Beurteilung eine andere Verteidigung erfordert und dem Angeklagten deshalb vorher Gelegenheit dazu gegeben werden muss. § 473 Abs. 4 und § 472a Abs. 1 StPO bilden die Grundlage für die Kostenentscheidung im Revisions- und Adhäsionsverfahren. Ein Adhäsionsverfahren ermöglicht es dem Opfer einer Straftat, seine zivilrechtlichen Ansprüche – wie Schadensersatz oder Schmerzensgeld – direkt im Strafprozess geltend zu machen, anstatt dafür noch einen separaten Zivilprozess führen zu müssen.
Der Angeklagte hatte eingewandt, die vorgenommene Schuldspruchänderung könne eine andere Verteidigung erforderlich machen. Der Senat verneinte dies: § 265 Abs. 1 StPO stand der Änderung nicht entgegen, weil nicht ersichtlich war, wie sich der geständige Angeklagte anders hätte verteidigen können.
Auch dem Einwand, der Strafausspruch müsse insgesamt entfallen, folgte der Senat nicht. Der übrige Strafausspruch war rechtlich nicht zu beanstanden. Es entfielen lediglich die beiden Einzelstrafen von jeweils zehn Monaten in den Fällen II.1.b. und II.1.d. – eine Folge der geänderten rechtlichen Einordnung der Hehlerei als Absetzen statt als Sich-Verschaffen.
Die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren blieb bestehen. Der Senat schloss aus, dass das Landgericht ohne die beiden entfallenen Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels, die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens – einschließlich der bestehen gebliebenen Verurteilung zur Zahlung von 25.000 Euro an den Adhäsionskläger – sowie dessen notwendige Auslagen im Revisionsverfahren.
Was das BGH-Urteil für Verteidiger zeigt
Der 2. Strafsenat des BGH hat mit diesem Urteil bindend für alle Instanzgerichte klargestellt: Wer als Mittelsmann Waren oder Fahrzeuge nur im Auftrag Dritter verkauft und die Erlöse weiterleitet, übt keine eigene Verfügungsgewalt aus und begeht Hehlerei in der Form des Absetzens — nicht des Sich-Verschaffens. Diese Entscheidung ist auf alle Fälle übertragbar, in denen ein Beteiligter als reines Zwischenglied agiert, und beeinflusst direkt die Konkurrenzlehre und damit die Gesamtstrafenbildung. Die Konkurrenzlehre ist das juristische Regelwerk, das bestimmt, ob mehrere begangene Vergehen als eine einzige Tat oder als mehrere getrennte Taten abgerechnet und bestraft werden.
Verteidiger sollten in vergleichbaren Konstellationen drei Punkte prüfen: Erstens, ob das Gericht die Verfügungsgewalt des Mandanten zutreffend bewertet hat, denn die Einordnung als Absetzen statt Verschaffen führt zur Tateinheit und kann die Gesamtstrafe senken. Zweitens, ob gewerbsmäßiges Handeln ausdrücklich im Urteilstenor steht — fehlt dieser Zusatz trotz Bejahung in den Gründen, ist die Revision begründet. Drittens, ob die Einziehung von Taterträgen gesamtschuldnerisch angeordnet wurde, wenn mehrere Beteiligte gemeinsam über die Beute verfügten; eine Aufspaltung in Teilbeträge ist rechtsfehlerhaft und angreifbar.
Bevor Sie als Betroffener oder Verteidiger eine Revision auf Schuldspruchänderungen stützen, rechnen Sie durch: Selbst wenn der BGH einzelne Strafen aufhebt oder den Schuldspruch zu Ihren Gunsten korrigiert, bleibt die Gesamtstrafe häufig unverändert bestehen. Gleichzeitig trägt der Angeklagte die vollen Kosten des Rechtsmittels und des Adhäsionsverfahrens. Eine teilweise erfolgreiche Revision kann den Mandanten finanziell schlechter stellen, als das Urteil der ersten Instanz es tat.
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Schon kleine Fehler in der rechtlichen Einordnung – etwa die Verwechslung von Absetzen und Sich-Verschaffen – können erhebliche Auswirkungen auf die Gesamtstrafe haben. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Fall auf solche Ansatzpunkte und entwickeln mit Ihnen eine erfolgversprechende Strategie für das weitere Verfahren.

Experten-Kommentar
Die aktuellen Vorschriften zur Vermögensabschöpfung halte ich für das schärfste Schwert im Strafrecht. Wer als Mittelsmann fungiert, haftet für die komplette Beute, auch wenn er selbst nur eine winzige Provision behalten durfte. Das ist vom Gesetzgeber konsequent gedacht, um kriminelle Netzwerke finanziell auszutrocknen, wirkt bei den untersten Gliedern der Kette aber extrem unerbittlich.
Daraus ergibt sich eine klare strategische Priorität für die Beweisführung. Der Fokus darf sich in solchen Verfahren keinesfalls isoliert auf die drohende Freiheitsstrafe richten. Wer die zwingende gesamtschuldnerische Einziehung zu spät ins Visier nimmt, verlässt die Haftanstalt Jahre später geradewegs in eine kaum noch lösbare Schuldenfalle.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich mir Sachen verschafft, wenn ich sie nur als Bote für Dritte weitergereicht habe?
Nein, wer Sachen nur als Bote oder Mittelsmann für Dritte weiterreicht, verschafft sie sich nicht, sondern setzt sie ab. Für ein Sich-Verschaffen verlangt § 259 StGB, dass Sie die Sache in eigene Verfügungsgewalt bringen und wirtschaftlich wie ein eigener Herr darüber verfügen können.
Als reiner Bote handeln Sie nur nach fremden Anweisungen und behalten die Ware nicht zur eigenen Entscheidung. Wenn Sie die Gegenstände lediglich übergeben, den Erlös weiterleiten und nur eine feste Vergütung erhalten, fehlt gerade diese eigene Verfügungsgewalt. Strafbar kann das trotzdem als Absetzen sein, weil Sie die Vortat fördern und den Absatz der Sache ermöglichen. Für die Einordnung zählt deshalb, ob Sie selbst über Käufer, Preis oder Verbleib entscheiden konnten.
Anders kann es aussehen, wenn Sie die Ware auch nur vorübergehend selbst behalten, zurückhalten oder eigenständig weiterverkaufen konnten. Dann kann aus dem bloßen Weiterreichen ein Sich-Verschaffen werden, weil Sie tatsächlich Herr über die Sache geworden sind.
Gilt mein Handeln als Hehlerei, wenn ich den Verkaufserlös direkt an meine Hintermänner abführe?
Ja, das Abführen des Verkaufserlöses an Hintermänner ist Hehlerei in der Form des Absetzens und bleibt strafbar, auch wenn Sie nur eine kleine Provision behalten. Entscheidend ist nicht, ob Sie das Geld für sich behalten, sondern ob Sie den Absatz der Sache für andere fördern.
Hehlerei kennt verschiedene Begehungsformen. Beim Absetzen verkauft oder vermittelt der Täter die Sache für den Vortäter oder für Dritte und sorgt so dafür, dass der Erlös in deren Sphäre gelangt. Wer die Fahrzeuge oder die Erlöse nur als Zwischenglied weiterleitet, handelt deshalb nicht straflos, sondern erfüllt den Tatbestand der Hehlerei nach § 259 StGB. Dass Sie dabei nur eine Belohnung erhalten, ändert an der rechtlichen Einordnung nichts. Für Sie bedeutet das: Die Weiterleitung an die Hintermänner schützt nicht vor einer Verurteilung.
Der Unterschied zum Sich-Verschaffen liegt darin, dass dort eigene Verfügungsgewalt über die Sache erforderlich ist. Fehlt sie, bleibt es beim Absetzen, was oft bei der Konkurrenzfrage günstiger ist, aber die Strafbarkeit nicht entfallen lässt. Steht im Urteil dennoch nur „Sich-Verschaffen“, obwohl Sie lediglich die Erlöse weitergeleitet haben, kann das ein Ansatzpunkt für die Revision sein.
Muss ich den vollen Betrag zurückzahlen, obwohl ich nur eine kleine Provision behalten habe?
Ja – als Gesamtschuldner haften Sie für den vollen Betrag der Taterträge, auch wenn Sie persönlich nur eine kleine Provision behalten haben. Maßgeblich ist nicht Ihr persönlicher Gewinn, sondern der gesamte Erlös, über den die Beteiligten gemeinsam verfügen konnten. Wenn Sie das Geld absprachegemäß weiterleiten sollten, kann die Einziehung den vollen Tatertrag erfassen.
Die Einziehung von Taterträgen soll den durch die Straftat erzielten Vermögensvorteil abschöpfen, damit sich die Tat wirtschaftlich nicht lohnt. Deshalb kommt es bei gemeinsamer Verfügung über die Beute auf die gesamtschuldnerische Haftung an, nicht auf die Höhe Ihrer eigenen Bereicherung. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass auch ein Mittelsmann, der nur eine Provision behält, für den gesamten Betrag einzustehen hat, wenn er die Erlöse im Tatplan weitergibt. Für Sie bedeutet das: Entscheidend ist, ob das Urteil den gesamten Taterlös oder nur Ihren Anteil erfasst hat.
Eine fehlerhafte Aufspaltung in einzelne Teilbeträge kann rechtsfehlerhaft sein, wenn das Gericht den einheitlichen Tatertrag getrennt behandelt hat. Dann kann die Einziehungsentscheidung angreifbar sein, vor allem wenn mehrere Beteiligte denselben Erlös gemeinschaftlich disponiert haben. Prüfen Sie deshalb genau, ob im Urteil eine einheitliche gesamtschuldnerische Summe steht oder ob nur Ihr angeblicher Eigenanteil angesetzt wurde.
Kann ich Revision einlegen, wenn das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit nicht im Urteilstenor auftaucht?
Ja, wenn die Gewerbsmäßigkeit nur in den Urteilsgründen steht, aber im Tenor fehlt, ist der Schuldspruch rechtsfehlerhaft und damit revisionsfähig. Bei § 260 StGB handelt es sich um einen Qualifikationstatbestand, der in der Urteilsformel ausdrücklich genannt werden muss.
Der Tenor ist der verbindliche Teil des Urteils, aus dem die rechtliche Verurteilung klar hervorgehen muss. Steht dort nur „Hehlerei“, obwohl das Gericht in den Gründen gewerbsmäßiges Handeln annimmt, bleibt der Schuldspruch unvollständig. Genau darin liegt der Rechtsfehler, weil die Urteilsgründe die fehlende Bezeichnung im Tenor nicht ersetzen können. Für die Revision genügt deshalb nicht nur ein inhaltlich richtiges Ergebnis; auch die formelle Fassung des Schuldspruchs muss stimmen.
Das gilt vor allem dann, wenn die Revision den Schuldspruch angreift und der Tenor den strafschärfenden Zusatz nicht trägt. Ist „gewerbsmäßig“ dagegen bereits im Tenor enthalten, fehlt dieser Angriffspunkt. Sie sollten deshalb die erste Urteilsformel genau lesen und prüfen, ob der Qualifikationstatbestand dort ausdrücklich bezeichnet ist.
Verliere ich meinen Anspruch auf Strafmilderung, wenn ich als Mittelsmann keine eigene Verfügungsgewalt besaß?
Nein – fehlende eigene Verfügungsgewalt wirkt hier nicht strafschärfend, sondern spricht für Absetzen und damit oft für die mildere Tateinheit mit der Vortat. Wer nur als Mittelsmann handelt und die Sache nicht selbst beherrscht, verliert den Milderungsvorteil nicht.
Für die Hehlerei ist die Abgrenzung wichtig: Beim Sich-Verschaffen bringt der Täter die Sache in eigene Verfügungsgewalt, beim Absetzen bleibt er Zwischenglied und verwertet die Sache für andere. Rechtsdogmatisch führt Absetzen regelmäßig zur Tateinheit mit der Vortat, etwa Betrug oder Urkundenfälschung, während Sich-Verschaffen eher Tatmehrheit begründet. Tateinheit bedeutet, dass das Gericht eine Strafe für das zusammengehörige Tatgeschehen bildet, was in der Gesamtstrafe oft günstiger wirkt. Deshalb kann gerade Ihre untergeordnete Rolle zu weniger Einzelstrafen führen.
Die Gesamtstrafe bleibt trotzdem nicht zwingend niedriger, wenn das Gericht auch ohne die entfallenen Einzelstrafen dieselbe Strafe für angemessen hält. Für die Revision lohnt deshalb der genaue Blick in den Schuldspruch: Steht dort „Sich-Verschaffen“, obwohl Sie nur weitergeleitet haben, kann die Einordnung angreifbar sein.
Hafte ich für die gesamte Beutesumme, wenn ich lediglich beim Verkauf der Fahrzeuge geholfen habe?
Ja – wenn Sie beim Verkauf mitgeholfen und damit an der Verfügung über die Taterträge mitgewirkt haben, haften Sie als Gesamtschuldner für den vollen Betrag, nicht nur für Ihre eigene Provision. Maßgeblich ist nicht, wie viel Sie persönlich behalten haben, sondern welcher Erlös durch die gemeinsame Verwertung entstanden ist.
Die gesamtschuldnerische Einziehung nach §§ 73, 73c StGB knüpft daran an, dass mehrere Beteiligte den Taterlös absprachegemäß weiterleiten, übergeben oder verwerten. Wer etwa als Fahrer, Inserent oder Übergabeperson den Verkauf organisiert, wirkt an dieser Verfügung mit und kann deshalb für den gesamten Taterlös in Anspruch genommen werden. Der Staat darf sich den vollen Betrag bei jedem Gesamtschuldner holen, aber insgesamt nur einmal. Für Sie bedeutet das: Der geringe Eigenanteil begrenzt die Haftung nicht automatisch.
Eine Aufteilung nach persönlichem Gewinn kommt nur in Betracht, wenn Sie nicht an der gemeinsamen Verfügung über die Beute beteiligt waren. Haben Sie den Verkauf dagegen als Teil der abgestimmten Tatabwicklung unterstützt, ist der gesamte Verkaufserlös der maßgebliche Haftungsbetrag. Sie sollten daher den Gesamterlös aller betroffenen Fahrzeuge prüfen, weil genau dieser Wert Ihre Obergrenze bildet.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: 2 StR 324/25 – Beschluss vom 26.08.2025
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