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Ordnungsgeld bleibt: Vage Drogengeschäfte begründen kein Schweigen

Ein Raubopfer soll als Zeuge aussagen, doch es schweigt – aus Furcht vor Ermittlungen wegen eigener Drogengeschäfte. Die erste Instanz verhängt ein Ordnungsgeld, weil das Gericht konkrete Fakten zu den angeblichen Drogengeschäften verlangt. Jetzt muss das Kammergericht klären: Wann schützt das Schweigerecht wirklich?
Ein Zeuge mit verschränkten Armen sitzt schweigend im Zeugenstand eines sachlichen deutschen Gerichtssaals.
Ein Zeuge sitzt im Gerichtssaal vor der Richterbank. Die Verhandlung scheint in vollem Gange zu sein. Das Auskunftsverweigerungsrecht für Zeugen erfordert konkrete Anhaltspunkte für eine reale Strafverfolgungsgefahr, um rechtswirksam zu sein. Symbolfoto: KI
Infografik zur zulässigen und unzulässigen Aussageverweigerung
Wann darf ein Zeuge die Aussage verweigern – und wann nicht? Die Grafik erklärt die rechtlichen Grenzen im Gerichtssaal.

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 Ws 79/25

Das Wichtigste im Überblick

KG hält die Zwangsmittel gegen den Zeugen fest; ein umfassendes Schweigerecht verneint es.
  • Das Gericht verwarf die Beschwerde und ließ Ordnungsgeld, Haftandrohung und Kosten bestehen.
  • Es sah keine konkreten Hinweise auf Drogenstraftaten durch die Aussagen des Zeugen.
  • Der Zeuge musste Fragen zu Tatablauf und Gewaltanwendung beantworten.
  • Bloße Vermutungen reichen nicht für ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht.
  • Das Ordnungsgeld von 200 Euro und vier Tage Ersatzhaft blieben wirksam.

  • Gericht: KG
  • Datum: 30.06.2025
  • Aktenzeichen: 2 Ws 79/25
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht
  • Relevant für: Zeugen, Strafverteidiger, Strafgerichte, Staatsanwaltschaften

Wann greift das Auskunftsverweigerungsrecht für Zeugen?

Nach § 55 StPO darf ein Zeuge die Auskunft verweigern, wenn ihm bei wahrheitsgemäßer Aussage eine Gefahr strafrechtlicher Verfolgung droht. Eine solche Gefahr liegt vor, wenn sich aus den Angaben Tatsachen ergeben könnten, die einen Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO begründen oder einen bereits bestehenden Verdacht verstärken. Ein Anfangsverdacht bedeutet konkret: Es müssen genügend tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleiten könnte – nicht bloße Vermutungen, sondern greifbare Hinweise auf eine mögliche Straftat. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet nicht der Zeuge selbst, sondern der Tatrichter – also der Richter in der Hauptverhandlung, nicht ein übergeordnetes Gericht – nach seinem Ermessen.

Mit genau dieser Frage befasste sich das Kammergericht – das ist das Berliner Oberlandesgericht und damit die zweithöchste Instanz unterhalb des Bundesgerichtshofs – in einem Verfahren wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Tateinheit bedeutet: Beide Straftaten wurden durch dieselbe Handlung begangen und sind deshalb rechtlich als Einheit zu behandeln. Ein Zeuge berief sich auf § 55 StPO, weil er eine Verfolgung nach dem Betäubungsmittelgesetz befürchtete. Er sollte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin I zum Tatgeschehen aussagen, bei dem ihm laut Anklage gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter eine Umhängetasche mit mindestens 250 Euro Bargeld entrissen worden war – unter Gewaltanwendung und Bedrohung mit einem Messer.

Vage Angaben zu angeblichen Drogengeschäften

Der Zeugenbeistand – also ein eigener Anwalt, der nur die Interessen des Zeugen berät und nicht die des Angeklagten – hatte vorgetragen, das Treffen zwischen dem Zeugen und dem Angeklagten habe sich auf „BtM-Geschäfte“ (Betäubungsmittel- bzw. Drogengeschäfte) bezogen, die „harte Drogen“ betroffen hätten. Das Kammergericht (2 Ws 79/25) stellte fest, dass eine solche bloße Behauptung ohne konkrete Tatsachen für ein Verweigerungsrecht nicht ausreicht. Die Angabe blieb nach Einschätzung des Senats zu vage, um daraus eine reale Verfolgungsgefahr abzuleiten.

Außer den von dem Zeugenbeistand wiedergegebenen, äußerst vagen Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Hauptverhandlung liegen damit keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer sich durch wahrheitsgemäße Angaben zum unmittelbaren Tatgeschehen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würde. – so das Kammergericht Berlin

Redaktionelle Leitsätze

  1. Das Auskunftsverweigerungsrecht eines Zeugen setzt zwingend voraus, dass sich aus der Aussage eine reale Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ergeben kann. Hierfür sind konkrete tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße, unzureichend belegte Behauptungen über angebliche illegale Tätigkeiten genügen der Darlegungspflicht nicht.
  2. Eine vollumfängliche Verweigerung der Zeugenaussage ist nur ausnahmsweise rechtmäßig, wenn sich der gesamte in Betracht kommende Inhalt der Befragung so eng mit einem möglicherweise strafbaren Verhalten verknüpft, dass eine sachliche Trennung unmöglich ist. Sind einzelne, für sich genommen unbedenkliche Fragen abtrennbar, ist eine pauschale Auskunftsverweigerung unzulässig.
  3. Verweigert ein Zeuge unberechtigt die Aussage, sind ihm neben der Festsetzung von Ordnungsmitteln zwingend die durch die Weigerung verursachten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Gesetz räumt dem Gericht bei dieser Kostenfolge kein Ermessen ein.
Infografik (Do's und Don'ts): Zulässige vs. unzulässige Zeugen-Aussageverweigerung, mit Kostenfolge bei Fehlverhalten
Zeugnis verweigern? So vermeiden Sie teure Fehler

Praxis-Hürde: Konkrete Tatsachen statt bloßer Behauptungen

Wer sich auf das Auskunftsverweigerungsrecht beruft, muss die drohende Strafverfolgung durch konkrete, nachvollziehbare Umstände glaubhaft machen. Pauschale Hinweise auf „illegale Geschäfte“ oder eine allgemeine Verstrickung reichen in der Praxis regelmäßig nicht aus, da das Gericht eine abstrakte Gefahr nicht überprüfen kann. Der Zeuge oder sein Beistand muss also spezifische Anhaltspunkte vortragen, die eine reale Verfolgungsgefahr begründen.

Welche Tatsachen machen § 55 StPO greifbar?

Für ein wirksames Auskunftsverweigerungsrecht reichen bloße Vermutungen nicht aus – erforderlich sind konkrete tatsächliche Anhaltspunkte. Dabei genügt es allerdings, wenn die belastende Angabe nur als Teilstück in einem sogenannten mosaikartigen Beweisgebäude wirken könnte. Das bedeutet: Selbst eine scheinbar harmlose Einzelinformation kann gefährlich werden, wenn sie zusammen mit anderen Beweisen wie ein Mosaikstein ein Gesamtbild ergibt, das den Zeugen belastet. Nur ausnahmsweise darf ein Zeuge die gesamte Aussage verweigern, nämlich dann, wenn sich strafbares Verhalten und der übrige Aussageinhalt nicht trennen lassen.

Für eine solche Gefahr strafrechtlicher Verfolgung muss es allerdings konkrete tatsächliche Anhaltspunkte geben; bloße, nicht durch konkrete Umstände belegte Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen nicht aus. – so das Kammergericht Berlin

Im Fall des Beschwerdeführers fehlte es bereits an der tatsächlichen Grundlage für eine solche Gefahr. Das Kammergericht verwies darauf, dass weder Tatbeute noch Betäubungsmittel sichergestellt worden waren. Die Behauptung des Angeklagten gegenüber den festnehmenden Polizeibeamten, er habe vom Zeugen Drogen am Bahnhof J-brücke kaufen wollen, wertete der Senat als unplausibel und zeitlich widersprüchlich – zudem belege ein bloßer Kaufwunsch weder Besitz noch Verkaufsabsicht des Zeugen. Weitere Angaben hatte der Angeklagte nicht gemacht.

Auch das Verhalten des Zeugen nach der Tat sprach nach Ansicht des Gerichts gegen einen Zusammenhang mit Drogenhandel: Er hatte die Täter mit einem E-Scooter verfolgt, die Polizei alarmiert, später Anzeige erstattet und die Beamten in vier Telefonaten zum Einkaufszentrum „A.“ gelenkt. Dieses Verhalten passe nicht zu einem Beutewert von lediglich 250 bis 300 Euro, wie er bei einem Betäubungsmittelgeschäft in der behaupteten Größenordnung zu erwarten gewesen wäre.

Wann droht Ordnungsgeld bei Verweigerung?

Verweigert ein Zeuge unberechtigt die Aussage, sieht § 70 StPO Zwangsmaßnahmen vor. Nach § 70 Abs. 1 StPO kann das Gericht ein Ordnungsgeld festsetzen und ersatzweise Ordnungshaft anordnen. Die Kosten, die durch die unberechtigte Weigerung entstehen, muss der Zeuge zwingend tragen – hier besteht kein gerichtliches Ermessen.

Wichtig für Zeugen: Das Ordnungsgeld ist nur ein Teil der finanziellen Folgen. Zusätzlich müssen Sie zwingend die Verfahrenskosten tragen, die durch Ihre unberechtigte Weigerung entstehen – hier hat der Richter keinen Ermessensspielraum. Auch die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels gegen den Beschluss fallen Ihnen zur Last.

Das Landgericht Berlin I hatte im Fortsetzungstermin am 11. Juni 2025 genau diesen Weg beschritten: Nach erneuter Weigerung des Zeugen setzte die Strafkammer ein Ordnungsgeld von 200 Euro fest, ersatzweise vier Tage Ordnungshaft, und legte ihm zusätzlich die durch die Weigerung verursachten Kosten auf. Das Kammergericht bestätigte diese Entscheidung mit dem Beschluss 2 Ws 79/25 und verwarf die Beschwerde als unbegründet. Gegen die Höhe des Ordnungsgeldes sei nichts zu erinnern gewesen; die Auferlegung der Kosten schreibe das Gesetz zwingend vor. Dem Beschwerdeführer wurden zudem die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt.

Kann ein Zeuge die Aussage insgesamt verweigern?

Ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht besteht nur, wenn sich die Aussage untrennbar mit strafbarem Verhalten verknüpft. Der Tatrichter muss dabei prüfen, ob sich einzelne Fragen – etwa zur Gewaltanwendung bei einem Raubdelikt – von der behaupteten Strafverfolgungsgefahr trennen lassen. Enthalten die Fragen selbst keine Anhaltspunkte für eine Selbstbelastung, ist eine pauschale Weigerung unzulässig.

Nur ausnahmsweise ist er zu einer umfassenden Verweigerung der Auskunft befugt, wenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt […] eine Trennung mithin nicht möglich ist. – so das Kammergericht Berlin

Fragenkatalog zum Raubdelikt als trennbar eingestuft

Im vorliegenden Verfahren hatte die Vorsitzende dem Zeugen einen zuvor verlesenen Fragenkatalog zu den Umständen des Raubdelikts mit einer Beute von 250 Euro vorgelegt. Das Kammergericht stufte diese Fragen – zu Gewaltanwendung, Messerbedrohung und Entwendung der Umhängetasche – als trennbar von der behaupteten Drogenproblematik ein. Es sei nicht erkennbar, dass die Beantwortung dieser konkreten Fragen einen Tatverdacht gegen den Zeugen wegen eines Betäubungsmittelverstoßes hätte begründen oder verstärken können.

Achtung Falle: Pauschale Totalverweigerung

Ein umfassendes Schweigerecht kommt nur in Betracht, wenn sich die Gefahr der Selbstbelastung nicht von der eigentlichen Aussage trennen lässt. Gerichte nutzen in der Praxis häufig Fragenkataloge, um den unbedenklichen Teil des Sachverhalts aufzuklären. Wer hier pauschal die Antwort auf jede Frage verweigert, riskiert Ordnungsgelder und die Tragung der Verfahrenskosten, sobald auch nur eine einzige Frage hätte beantwortet werden können, ohne sich selbst zu belasten.

Weil damit schon die tatsächliche Grundlage für eine Strafverfolgungsgefahr fehlte, kam es auf eine weitere Aufklärung der behaupteten BtM-Situation nicht mehr an. Die Verweigerung blieb unberechtigt, die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I hatte damit keinen Erfolg. Der Zeuge trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Was Zeugen aus dem Beschluss lernen

Das Kammergericht Berlin hat in seinem Beschluss (2 Ws 79/25) klargestellt, dass ein Zeuge sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO nur durchsetzen kann, wenn er dem Gericht konkrete Tatsachen für eine reale Strafverfolgungsgefahr vorlegt. Vage Behauptungen über angebliche illegale Geschäfte reichen nicht aus – der Tatrichter entscheidet im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, ob die Weigerung berechtigt ist. Als OLG-Entscheidung (OLG steht für Oberlandesgericht, also ein höheres Landesgericht) bindet der Beschluss zwar nicht automatisch andere Gerichte – jedes Gericht entscheidet unabhängig –, bestätigt aber eine in der Praxis weit verbreitete Linie: Gerichte verlangen spezifische, nachvollziehbare Anhaltspunkte und lehnen pauschale Totalverweigerungen regelmäßig ab.

Wer als Zeuge geladen wird und eine Selbstbelastung befürchtet, sollte vor dem Termin mit einem Anwalt konkret dokumentieren, welche Tatsachen die Verfolgungsgefahr begründen. Vor Gericht gilt: Verweigern Sie nicht pauschal jede Antwort, sondern prüfen Sie einzeln, ob konkrete Fragen Sie tatsächlich selbst belasten könnten. Gerichte nutzen häufig Fragenkataloge, um unbedenkliche Teile von selbstbelastenden zu trennen – wer hier jede Antwort verweigert, riskiert Ordnungsgeld, Ordnungshaft und die gesamten Verfahrenskosten, selbst wenn nur eine einzige Frage hätte beantwortet werden können.


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Experten-Kommentar

Die Vertretung als Zeugenbeistand ist ein absoluter Drahtseilakt im Strafprozess. Um das Schweigerecht des Mandanten durchzusetzen, müssen wir dem Richter konkrete Details liefern, ohne dabei unfreiwillig das gefürchtete Geständnis abzulegen, das wir eigentlich verhindern wollen. In der Praxis scheitern viele Kollegen an dieser Hürde, weil sie aus verständlicher Vorsicht zu vage bleiben und das Gericht die Verweigerung dann eiskalt abschmettert.

Wer Mandanten in kritischen Zeugensituationen schützt, darf sich niemals auf pauschale Floskeln verlassen. Entscheidend ist eine präzise, schriftlich vorbereitete Begründung, die dem Richter die rechtliche Zwickmühle plausibel macht, ohne den Mandanten direkt ans Messer zu liefern. Erst wenn wir dem Gericht einen detaillierten, aber kontrollierten Mosaikstein präsentieren, greift der Schutzschirm des Gesetzes wirklich.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich die Aussage pauschal verweigern, wenn nur einzelne Fragen mich selbst belasten?

Nein, eine pauschale Totalverweigerung ist nur zulässig, wenn sich sämtliche Fragen untrennbar mit Ihrem strafbaren Verhalten verknüpfen. Einzelne unbedenkliche Fragen müssen Sie beantworten; § 55 StPO schützt nur vor Selbstbelastung, nicht vor jeder Aussage.

Das Grundprinzip ist, dass das Gericht jede Frage getrennt prüft, ob Ihre Antwort Sie in eine Strafverfolgung bringen könnte. Eine Gesamtsperre gibt es nur, wenn der gesamte Fragenkomplex so eng mit einem möglichen Delikt verknüpft ist, dass eine sachliche Trennung nicht möglich ist. Lassen sich einzelne Fragen ohne Risiko beantworten, entfällt insoweit das Schweigerecht. Wer dann trotzdem pauschal schweigt, verweigert die Aussage unberechtigt und riskiert Ordnungsgeld nach § 70 StPO sowie die durch die Weigerung verursachten Verfahrenskosten.

Gerade bei Fragenkatalogen ist diese Trennung typisch, etwa wenn einige Fragen nur den Tathergang betreffen und andere erst eine mögliche Selbstbelastung auslösen könnten. Deshalb sollten Sie nicht vorschnell „zu allem“ die Aussage verweigern, sondern jede Frage gesondert prüfen lassen. Entscheidend ist nicht Ihre Angst vor jeder Antwort, sondern ob die konkrete Frage tatsächlich belastend ist.


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Welche konkreten Details muss ich nennen, um eine reale Strafverfolgungsgefahr glaubhaft zu machen?

Sie müssen dem Richter konkrete, überprüfbare Tatsachen wie Zeitpunkt, Ort, Art der Handlung und Ihre eigene Rolle nennen, damit eine reale Strafverfolgungsgefahr erkennbar wird. Pauschale Schlagworte wie „illegale Geschäfte“ oder „BtM“ reichen dafür nicht aus, weil sie keine eigenständige Prüfung durch das Gericht ermöglichen.

Bei § 55 StPO genügt nicht die bloße Behauptung, irgendetwas könne strafbar gewesen sein, denn das Gericht braucht tatsächliche Anhaltspunkte für einen möglichen Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO. Dazu gehören etwa die Frage, wann das Geschehen stattgefunden haben soll, wo es sich abgespielt hat, wer beteiligt war und worin genau Ihre mögliche strafbare Mitwirkung liegen könnte. Nur wenn diese Angaben eine nachvollziehbare Verknüpfung zur eigenen Strafbarkeit erkennen lassen, kann der Richter prüfen, ob Schweigen gerechtfertigt ist. Bleiben die Angaben dagegen vage, darf das Gericht die Verweigerung ablehnen.

Sie müssen dabei nicht Ihre gesamte Verteidigungsstrategie offenlegen, sondern nur so viel mitteilen, dass die Gefahr objektiv nachvollziehbar wird. Gegenüber der Öffentlichkeit müssen Sie nichts erklären; die Darlegung gehört allein in die gerichtliche Entscheidung über § 55 StPO. Entscheidend ist also nicht die verwendete Schlagwortliste, sondern die überprüfbare Tatsachengrundlage.


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Wie erkenne ich, ob eine harmlose Information als Mosaikstein gegen mich verwendet werden kann?

Schon eine einzelne, scheinbar harmlose Information kann nach § 55 StPO zur Selbstbelastung führen, wenn sie als Mosaikstein zusammen mit anderen Beweisen ein belastendes Gesamtbild gegen Sie ergibt. Entscheidend ist nicht nur der Inhalt der Antwort für sich, sondern ihre Wirkung im Zusammenspiel mit dem bisherigen Ermittlungsstand.

Das Auskunftsverweigerungsrecht greift deshalb bereits dann, wenn Ihre Angabe einen Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO begründen oder verstärken könnte. Typisch sind Angaben zu Anwesenheit, Kontakten, Uhrzeiten oder Treffpunkten, die für sich genommen harmlos wirken, aber mit Handydaten, DNA-Spuren, Zeugenaussagen oder anderen Akteninhalten ein belastendes Bild ergänzen. Der Richter prüft dabei, ob eine solche Verknüpfung realistisch ist; eine bloß abstrakte, denktheoretische Möglichkeit reicht nicht aus.

Gerade bei Fragen, die zunächst unverdächtig klingen, liegt das Risiko oft in der Kombination mit bereits bekannten Tatsachen. Wenn eine Antwort nur dann gefährlich wird, wenn sie zusammen mit anderen Indizien etwas Belastendes ergibt, kann § 55 StPO trotzdem einschlägig sein. Deshalb sollte jede Frage daran gemessen werden, ob sie als Teil eines Beweisbildes gegen Sie verwertbar werden kann, nicht nur daran, ob sie allein schon ein Geständnis enthält.


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Muss ich die Verfahrenskosten tragen, wenn das Gericht mein Auskunftsverweigerungsrecht nicht anerkennt?

JA, bei unberechtigter Aussageverweigerung müssen Sie neben dem Ordnungsgeld auch die durch die Weigerung verursachten Verfahrenskosten und die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels tragen. § 70 Abs. 1 StPO sieht diese Kostenfolge zwingend vor; das Gericht hat dabei kein Ermessen.

Der Grund ist, dass die unberechtigte Verweigerung das Verfahren verzögert und zusätzliche gerichtliche Arbeit auslöst, die nicht der Staatskasse oder den übrigen Beteiligten angelastet werden soll. Deshalb kann das Gericht neben Ordnungsgeld oder Ordnungshaft auch die konkreten Mehrkosten der Weigerung auferlegen. Verlassen Sie sich also nicht darauf, dass nur eine Geldbuße droht; finanziell kann die Summe deutlich höher ausfallen, weil auch das eigene Beschwerdeverfahren kostenpflichtig sein kann.


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Das vorliegende Urteil


Az.: 2 Ws 79/25 – Beschluss vom 30.06.2025




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