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Habe bei einer Gefangenenverlegung: Darf die JVA 900kg Lebensmittel ablehnen?

900 Kilogramm Lebensmittel – gelagert in der alten Zelle, unerreichbar in der neuen. Als ein Strafgefangener von Hamburg nach Bremen verlegt wird, besteht er auf Nachsendung und Einlagerung seines gesamten Vorrats. Doch darf eine Justizvollzugsanstalt die Annahme solcher Mengen schlicht verweigern?

Stapel aus 45 Umzugskartons mit Nudeln und Konserven vor einem grauen, vergitterten Gefängnistor aus Stahl.
Lebensmittellieferung vor dem Eingang einer Justizvollzugsanstalt. Stapelweise Kartons warten auf Einlass hinter gesicherten Mauern. Die Verweigerung der Annahme von 900 Kilogramm Lebensmitteln durch die Justizvollzugsanstalt wurde gerichtlich als rechtmäßig bestätigt. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 Ws 140/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Bremen
  • Datum: 26.03.2026
  • Aktenzeichen: 1 Ws 140/25
  • Verfahren: Rechtsbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Strafvollzugsrecht
  • Streitwert: 5.000 Euro
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Gefangene, Justizvollzugsanstalten, Anwälte für Strafvollzugsrecht

Die JVA Bremen darf die Annahme von 900 Kilogramm Lebensmitteln eines verlegten Gefangenen rechtmäßig verweigern.
  • Erlaubnisse aus anderen Bundesländern gelten nach einer Verlegung in ein neues Bundesland nicht fort.
  • Das Verbot greift bei Lieferungen durch private Firmen wegen Sicherheits- und Kontrollbedenken.
  • Gefangene müssen ihre Vorräte auf eigene Kosten an eine private Adresse außerhalb schicken.
  • Riesige Mengen an Lebensmitteln gefährden die Ordnung und fördern verbotenen Tauschhandel im Gefängnis.

Warum scheiterte die Nachsendung von 900kg Lebensmitteln?

Gemäß dem Abschnitt 9 Absatz 3 Satz 3 der Gefangenentransportvorschrift (GTV) ist zurückgelassene Habe eines Gefangenen nachzusenden. Die GTV ist eine Verwaltungsvorschrift, also eine interne Richtlinie für Behörden; ob daraus ein unmittelbarer Außenanspruch für den Gefangenen folgt – also das Recht, sich gegenüber dem Staat direkt auf diese Regelung zu berufen –, ist rechtlich umstritten. Die Mitnahme von Gepäckstücken beim Transport kann auf eine bestimmte Anzahl und ein Maximalgewicht begrenzt werden, beispielsweise auf zwei Stücke zu je 20 Kilogramm.

Ein Strafgefangener verbüßt aktuell eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 10 Monaten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Bei der Verlegung von der Untersuchungshaftanstalt Hamburg in die Justizvollzugsanstalt Bremen am 24. Juli 2025 durfte er neben seinem Handgepäck nur zwei Koffer mitnehmen. Etwa 45 Kartons mit rund 900 Kilogramm Lebensmitteln blieben in Hamburg zurück. Nachdem die Bremer Anstalt am 6. August 2025 die Annahme verweigerte, beantragte der Inhaftierte am 13. August 2025 eine gerichtliche Entscheidung. Er forderte die Anstalt auf, diese Kisten voller Nudeln, Oliven und Konserven nachträglich anzunehmen und zu lagern. Das Oberlandesgericht Bremen wies dieses Ansinnen jedoch in letzter Instanz ab und entschied zugunsten der Anstalt.

Infografik: Die rechtlichen Hürden bei der Mitnahme von Privateigentum während einer JVA-Verlegung in ein anderes Bundesland, inklusive des Erlöschens von Altauflagen und Mengenbegrenzungen.
Das OLG Bremen klärt: Erlaubnisse zur Lebensmittel-Lagerung aus anderen Bundesländern gelten nach einer Verlegung nicht fort. Die neue JVA darf die Annahme von Großmengen (hier 900 kg) wegen Sicherheitsbedenken und Paketverboten verweigern

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine in einem Bundesland erteilte Erlaubnis zur Aufbewahrung von Gegenständen im Strafvollzug erlischt mit der Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt eines anderen Bundeslandes; die aufnehmende Anstalt ist an den begünstigenden Verwaltungsakt des anderen Landes nicht gebunden und hat die Zulässigkeit der Aufbewahrung nach dem am neuen Vollzugsort geltenden Landesrecht eigenständig zu prüfen.
  2. Das gesetzliche Verbot des Empfangs von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln im Strafvollzug erfasst auch Sendungen, die durch staatliche Stellen unter Einschaltung eines privaten Transportunternehmens übermittelt werden, weil der Schutzzweck der Norm – die Verhinderung unkontrollierten Zugriffs Dritter auf die Waren während des Transports – in diesem Fall gleichermaßen berührt ist.
  3. Die Aufbewahrung von Lebensmittelmengen, die den durchschnittlichen Eigenbedarf eines Gefangenen um ein Vielfaches übersteigen, kann von der Anstalt versagt werden, wenn die Menge die Übersichtlichkeit des Haftraums beeinträchtigt, einen unverhältnismäßigen Kontrollaufwand erzeugt oder die konkrete Gefahr begründet, dass die Gegenstände als Tausch- oder Druckmittel innerhalb der Anstalt eingesetzt werden.

Erlischt die Lagererlaubnis beim Wechsel des Bundeslandes?

Ein begünstigender Verwaltungsakt wie eine Besitz- oder Lagererlaubnis – also eine behördliche Entscheidung, die dem Bürger ein Recht oder einen Vorteil gewährt – erlischt mit der Verlegung in ein anderes Bundesland. Es besteht kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer solchen Erlaubnis, wenn unterschiedliche Landesgesetze anwendbar sind. Die Zulässigkeit der Aufbewahrung von Gegenständen muss am neuen Bestimmungsort nach dem dort geltenden Landesrecht neu geprüft werden.

Stellen Sie bei einer länderübergreifenden Verlegung unmittelbar nach Ihrer Ankunft in der neuen Justizvollzugsanstalt schriftliche Anträge auf Neugenehmigung Ihrer gesamten Habe. Verlassen Sie sich nicht auf die Fortgeltung alter Erlaubnisse, da diese mit dem Grenzübertritt rechtlich wertlos geworden sind.

Wechsel der Rechtsgrundlage

Der Wechsel des Bundeslandes stand im Zentrum des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Bremen. Das Landgericht Bremen hatte in der Vorinstanz am 27. Oktober 2025 noch geurteilt, dass die in Hamburg gewährte Lagerung fortwirkend zu beachten sei. Der Senat des Oberlandesgerichts hob diese Entscheidung unter dem Aktenzeichen 1 Ws 140/25 auf, da die Hamburger Erlaubnis die Bremer Anstalt aufgrund der wechselnden Rechtsgrundlage nicht bindet. Die Richter stellten klar, dass eine Fortwirkung einer Erlaubnis allenfalls innerhalb desselben Bundeslandes unter identischen rechtlichen Rahmenbedingungen denkbar wäre. Wegen abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung, unter anderem des Oberlandesgerichts Celle und des Bayerischen Obersten Landesgerichts, ließ der Senat die Rechtsbeschwerde explizit zur Fortbildung des Rechts zu. Das bedeutet konkret: Das Gericht will eine bisher ungeklärte Rechtsfrage verbindlich entscheiden, um eine einheitliche Praxis für die Zukunft zu schaffen.

Der Vertrauensschutz auslösende Gleichheitsanspruch des Art. 3 Abs. 1 GG besteht lediglich gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt. – so das Oberlandesgericht Bremen

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel war hier der Wechsel des Bundeslandes. Eine Genehmigung zur Lagerung oder zum Besitz von Gegenständen gilt rechtlich nicht automatisch fort, wenn Sie in eine JVA eines anderen Bundeslandes verlegt werden. In diesem Fall müssen Sie damit rechnen, dass Ihre gesamte Habe nach dem dort geltenden Landesrecht komplett neu bewertet wird.

Warum sind Lebensmittel-Nachsendungen per Spedition verboten?

Gemäß dem § 37 Absatz 1 Satz 2 des Bremischen Strafvollzugsgesetzes (BremStVollzG) ist der Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln grundsätzlich verboten. Dieses Verbot dient dem Kontroll- und Sicherheitszweck der Anstalt. Die Vorschrift erfasst insbesondere Sendungen, die über private Dritte oder deren Erfüllungsgehilfen wie Transportfirmen eingebracht werden sollen.

Transport durch private Dienstleister

Die geplante Nachsendung der Lebensmittel scheiterte an diesen strengen Vorgaben. Die Bremer Justizvollzugsanstalt verweigerte die Annahme der Kartons, nachdem die Untersuchungshaftanstalt Hamburg die Anlieferung durch eine externe Firma angekündigt hatte. Das Gericht stufte die 45 Kartons rechtlich als Pakete ein, für die ein grundsätzliches Empfangsverbot besteht. Die Anstalt hatte argumentiert, das Gesetz erfasse sämtliche außenstehende Personen. Das Gericht präzisierte dies systematisch auf private Dritte und deren Erfüllungsgehilfen – also Personen oder Firmen, die im Auftrag des Gefangenen tätig werden –, sah den geplanten Transport über eine Firma damit aber exakt erfasst. Der neue Transportweg über einen privaten Dienstleister berührte den Schutzzweck der Norm unmittelbar. Damit ist der eigentliche Grund gemeint, warum das Gesetz existiert: Es soll verhindert werden, dass auf dem Transportweg unkontrolliert verbotene Gegenstände in die Ware gelangen.

Der Schutzzweck der Vorschrift des § 37 BremStVollzG ist aber berührt, wenn sich ein hoheitlicher Träger zur Beförderung eines privaten Dritten bedient, da sich auch insoweit während der Beförderung Zugriffs- und Manipulationsmöglichkeiten für Dritte an der […] Warensendung eröffnen und die insoweit unbedenkliche Ware so wieder zu einem Risikofaktor für die Sicherheit und Ordnung der aufnehmenden Anstalt werden kann. – so das OLG Bremen

Achtung Falle:

Die Wahl des Transportmittels kann über die Zulässigkeit entscheiden. Sobald Gegenstände durch eine private Spedition oder einen Paketdienst nachgesendet werden, stufen Gerichte dies oft als Paketempfang ein. Da Nahrungs- und Genussmittelpakete in vielen Anstalten verboten sind, wird die Annahme allein wegen des gewählten Versandweges verweigert.

Wann gefährden Lebensmittel-Vorräte die Sicherheit der JVA?

Nach dem § 46 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 BremStVollzG kann die Aufbewahrung von Gegenständen versagt werden, wenn sie die Übersichtlichkeit des Haftraums oder die Ordnung der Anstalt gefährdet. Ein erheblicher Kontroll-, Personal- und Zeitaufwand, beispielsweise für die Prüfung von Haltbarkeitsdaten, rechtfertigt eine Ablehnung. Zudem dürfen Gegenstände ausgeschlossen werden, die als Druck- oder Tauschmittel zur Bildung von Subkulturen dienen könnten. Das bedeutet konkret: Es soll verhindert werden, dass Gefangene durch den Besitz großer Warenmengen Machtpositionen oder illegale Handelsstrukturen innerhalb der Anstalt aufbauen.

Risiko einer anstaltsinternen Währung

Mit einem Gesamtgewicht von 900 Kilogramm überschritt die Lebensmittelsammlung den durchschnittlichen Eigenbedarf eines Gefangenen laut den Richtern um ein Vielfaches. Der Mann hatte zudem keine Gründe für diese extreme Hortung benannt. Die Anstaltsleitung machte erfolgreich geltend, dass 45 Kartons im Haftraum zu massiver Unübersichtlichkeit führen und notwendige Kontrollen auf verbotene Gegenstände erheblich erschweren würden. Das Gericht verwies auf den enormen Aufwand für die Prüfung von Haltbarkeitsdaten und die Gefahr von Manipulationen in der Beförderungskette. Zudem sahen die Richter die konkrete Gefahr, dass die Lebensmittel als Währung innerhalb der Anstalt eingesetzt werden könnten, was eine Gefahr für die Sicherheit darstellt.

Ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt ist aber auch dann gestört, wenn die Gefahr besteht, dass die Lebensmittel in der Anstalt durch Gefangene als Druck- und Tauschmittel eingesetzt werden. – so das Gericht

Praxis-Hürde: Eigenbedarf

Die Menge der Habe ist ein kritischer Faktor für die Übertragbarkeit dieses Urteils. Eine Verweigerung ist besonders dann rechtmäßig, wenn der Umfang den üblichen Eigenbedarf massiv übersteigt. Sobald die Menge so groß ist, dass sie als Tauschmittel (Subkultur-Währung) dienen könnte oder die Kontrolle einen unverhältnismäßigen Personalaufwand erfordert, kippt die Entscheidung regelmäßig gegen den Gefangenen.

Wer zahlt den Rückversand nicht zugelassener Habe?

Gefangene haben keinen Anspruch darauf, dass die Anstalt Gegenstände lagert, die nach dem geltenden Gesetz nicht zugelassen sind. Die Einrichtung kann die Annahme solcher Güter verweigern, selbst wenn sie zuvor an einem anderen Haftort erlaubt waren. Dem Betroffenen bleibt in solchen Fällen lediglich die Möglichkeit, die nicht zugelassene Habe auf eigene Kosten an eine Adresse außerhalb des Vollzugs zu versenden.

Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht Bremen wies den Antrag des Gefangenen auf die Annahme und Lagerung der 45 Kartons am 26. März 2026 endgültig als unbegründet zurück. Die Richter ließen dabei offen, ob die Gefangenentransportvorschrift in Verbindung mit einer Selbstbindung der Verwaltung zu einem anderen Ergebnis führen könnte, da die klare gesetzliche Regelung des Landes Bremen einen Rückgriff auf abweichende Verwaltungspraktiken ohnehin ausschloss. Rügen der Anstalt wegen einer angeblich unzureichenden Sachaufklärung durch die Vorinstanz blieben erfolglos, da der Senat rein materiell-rechtlich entschied. Das bedeutet, dass das Gericht den Fall inhaltlich nach dem Gesetz geprüft hat, statt ihn nur wegen formaler Fehler abzuweisen. In dem Beschluss wiesen die Richter explizit darauf hin, dass der Mann die Nahrungs- und Genussmittel auf eigene Kosten an eine andere Anschrift versenden lassen kann. Der Streitwert für dieses Verfahren wurde abschließend auf 5.000 Euro festgesetzt; dieser Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten.

Folgen des OLG-Urteils für länderübergreifende Verlegungen

Das Urteil des Oberlandesgerichts Bremen (Az. 1 Ws 140/25) hat grundlegende Bedeutung für den Strafvollzug in Deutschland, da es den fehlenden Bestandsschutz von Genehmigungen beim Wechsel des Bundeslandes bestätigt. Da der Senat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts ausdrücklich zugelassen hat, ist davon auszugehen, dass diese restriktive Linie künftig bundesweit als Maßstab für Verlegungen dienen wird.

Handeln Sie proaktiv und vermeiden Sie den Transport großer Mengen über private Speditionen, da diese rechtlich als unzulässige Paketsendungen eingestuft werden können. Klären Sie die Mitnahmebedingungen direkt mit der aufnehmenden Anstalt, bevor der Transport stattfindet, um hohe Rücksendekosten oder den Verlust Ihres Eigentums zu vermeiden.

Was Sie jetzt tun sollten

Prüfen Sie vor einer geplanten Verlegung das Landesrecht des Ziel-Bundeslandes, insbesondere die dortigen Regelungen zum Paketempfang und zu Besitzgrenzen. Reduzieren Sie Ihre Vorräte an Lebensmitteln und Genussmitteln rechtzeitig auf ein Maß, das zweifelsfrei als haushaltsüblicher Eigenbedarf gilt. Halten Sie für den Fall einer Ablehnung durch die neue Anstalt eine Versandadresse außerhalb des Vollzugs bereit, um eine Vernichtung Ihrer Gegenstände zu verhindern.


Probleme bei der Verlegung? Ihre Rechte im Strafvollzug wahren

Eine Verlegung in ein anderes Bundesland bedeutet oft den Verlust genehmigter Habe und rechtlicher Privilegien. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Rechtmäßigkeit von Ablehnungsbescheiden und unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche gegenüber der Justizvollzugsanstalt effektiv durchzusetzen. Wir helfen Ihnen, wichtige Fristen zu wahren und die notwendigen Anträge für Ihre Habseligkeiten rechtssicher zu formulieren.

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Experten Kommentar

Der wahre Grund für solche Ablehnungen ist oft ein ganz banales Problem: schlichter Platzmangel in der Asservatenkammer der neuen Anstalt. Wenn jemand mit hunderten Kilos anrückt, suchen die Beamten gezielt nach rechtlichen Hebeln wie der Paket-Regelung, um die Annahme abzuwehren. Niemand im Vollzug will diesen logistischen Albtraum verwalten.

Wer in dieser Situation auf sein vermeintliches Recht pocht, verliert meist doppelt. Während die Gerichte monatelang über Zuständigkeiten streiten, verderben die Lebensmittel oder es fallen horrende Lagerkosten bei der Spedition an. Betroffene sollten überschüssige Habe daher am besten noch vor dem Transport an Angehörige übergeben, statt einen teuren Kampf gegen die Vollzugsbürokratie zu riskieren.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt meine Lagererlaubnis weiter, wenn ich innerhalb desselben Bundeslandes in eine andere JVA verlegt werde?

ES KOMMT DARAUF AN. Innerhalb desselben Bundeslandes kann eine Lagererlaubnis grundsätzlich fortbestehen, da die rechtliche Grundlage durch das identische Landesrecht erhalten bleibt. Die aufnehmende Justizvollzugsanstalt ist jedoch rechtlich nicht in jedem Fall bedingungslos an die vorherige Entscheidung der abgebenden Behörde gebunden.

Da bei einer Verlegung innerhalb eines Bundeslandes weiterhin dasselbe Landesstrafvollzugsgesetz gilt, entfällt der automatische Erlöschungsgrund durch einen Wechsel der Rechtsgrundlage. Ein begünstigender Verwaltungsakt (eine behördliche Erlaubnis) behält seine Wirksamkeit, solange die sachlichen Voraussetzungen für die Genehmigung am neuen Haftort unverändert fortbestehen. Dennoch darf die aufnehmende Anstalt die Erlaubnis widerrufen, wenn spezifische örtliche Gegebenheiten wie eine geringere Haftraumgröße oder besondere Sicherheitsaspekte eine Neubewertung zwingend erforderlich machen. Um Verzögerungen zu vermeiden, sollten Gefangene sich vor der Verlegung eine schriftliche Kopie ihrer Lagererlaubnis aushändigen lassen und diese beim Aufnahmegespräch aktiv vorlegen.

Eine wichtige Ausnahme besteht, wenn die ursprüngliche Erlaubnis ausdrücklich nur für die spezifischen baulichen Gegebenheiten oder Räumlichkeiten der alten Anstalt erteilt wurde. In solchen Fällen muss trotz identischen Landesrechts ein neuer Antrag gestellt werden, da die Genehmigung ortsgebunden war und nicht auf andere Einrichtungen übertragen werden kann.


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Habe ich Anspruch auf Schadensersatz, wenn meine Lebensmittel während des Rechtsstreits mit der JVA verderben?

NEIN. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht, wenn die Justizvollzugsanstalt die Annahme der Lebensmittel rechtmäßig verweigert hat und der Verderb während eines laufenden Rechtsstreits eintritt. Da die Behörde rechtmäßig handelte, trägt der Eigentümer das Risiko für den Erhalt der Ware selbst.

Die Haftung des Staates setzt gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG eine schuldhafte Amtspflichtverletzung voraus, die bei einer rechtmäßigen Ablehnung der Warenannahme jedoch nicht vorliegt. Wenn die Anstalt den Empfang großer Mengen an Nahrungs- und Genussmitteln aufgrund von Sicherheitsbedenken oder gesetzlichen Verboten verweigert, handelt sie innerhalb ihres rechtlichen Rahmens. In solchen Fällen sind Gefangene dazu verpflichtet, den drohenden Schaden durch eine rechtzeitige Weiterleitung der verderblichen Ware an eine externe Adresse zu minimieren. Werden gerichtliche Eilverfahren angestrengt, ohne gleichzeitig eine alternative Lagerung außerhalb der JVA zu organisieren, geht der daraus resultierende Wertverlust durch Verderb zu Lasten des Inhaftierten.

Ein Entschädigungsanspruch entstünde nur, wenn die JVA die Annahme willkürlich oder unter Verstoß gegen geltendes Recht verweigert hätte und dadurch der Verderb provoziert wurde. Hierfür müsste die Rechtswidrigkeit der behördlichen Maßnahme jedoch zunächst gerichtlich festgestellt werden.


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Darf ich Lebensmittel im Gefangenentransporter mitnehmen, um das Verbot für private Paketsendungen zu umgehen?

Die Mitnahme von Lebensmitteln im Transporter ist zulässig und gilt rechtlich nicht als verbotene Paketsendung. Dieser Weg umgeht zwar das Paketverbot, scheitert aber meist an der Gefangenentransportvorschrift (GTV), die das Gepäck oft auf zwei Koffer begrenzt.

Rechtlich wird strikt zwischen dem Empfang von Paketen durch private Dritte und der Mitführung von Eigenhabe während eines Transports unterschieden. Gemäß Abschnitt 9 Absatz 3 der Gefangenentransportvorschrift (GTV) darf die Verwaltung das mitgeführte Gepäck jedoch auf ein handhabbares Maß von meist zwei Koffern beschränken. Alles über dieser Grenze muss kostenpflichtig nachgesendet werden und unterliegt am Zielort sofort wieder den strengen Einfuhrverboten für Lebensmittelpakete durch externe Speditionen. Zudem müssen sämtliche im Transporter mitgeführten Waren bei der Ankunft eine Sicherheitsprüfung auf Übersichtlichkeit bestehen, um nicht als unzulässige Tauschmittel eingestuft zu werden.

Die Anstalt darf die Einbringung auch bei Einhaltung der Gewichtslimits verweigern, wenn die Menge den Eigenbedarf massiv übersteigt oder die Kontrolle der Haltbarkeitsdaten einen unverhältnismäßigen Personalaufwand verursacht.


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Was passiert mit meinem Eigentum, wenn die JVA die Annahme verweigert und ich keinen externen Empfänger habe?

Wenn kein externer Empfänger benannt wird, kann die Justizvollzugsanstalt die nicht zugelassene Habe nach Ablauf einer angemessenen Frist auf Kosten des Gefangenen verwerten oder vernichten. Die Anstalt ist rechtlich nicht verpflichtet, Gegenstände dauerhaft zu verwahren, die gegen die geltenden Sicherheitsbestimmungen oder die jeweilige Hausordnung verstoßen.

Die Justizvollzugsanstalt fungiert nicht als allgemeines Lagerhaus für unzulässige Gegenstände, da dies die Sicherheit und Ordnung durch Platzmangel oder hygienische Risiken gefährden würde. Wenn der Gefangene trotz Aufforderung keine Versandadresse außerhalb des Vollzugs angibt und die anfallenden Portokosten nicht übernimmt, geht sein Eigentumsrecht in der Praxis ins Leere. Besonders bei verderblichen Gütern wie Lebensmitteln erfolgt die Entsorgung oft zeitnah, um Ungezieferbefall oder Geruchsbelästigung im Kammerbereich zu vermeiden. Die rechtliche Grundlage hierfür ergibt sich aus der Notwendigkeit, den Anstaltshof von belastenden Altlasten freizuhalten, für die kein rechtmäßiger Besitzanspruch innerhalb der Mauern besteht.

Um eine endgültige Vernichtung wertvoller Gegenstände zu verhindern, sollten Inhaftierte vorsorglich die Adresse eines Gefangenenhilfsvereins als festen Notfallkontakt hinterlegen. Bei werthaltigen Gütern kann zudem eine öffentliche Versteigerung erfolgen, deren erzielter Erlös nach Abzug der Verwaltungskosten dem Eigengeldkonto gutgeschrieben wird.


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Hat der Streit um meine Habe Auswirkungen auf meine Beurteilung für künftige Vollzugslockerungen oder Freigang?

ES KOMMT DARAUF AN, ob die Justizvollzugsanstalt Ihr Verhalten als bloße Rechtswahrnehmung oder als mangelnde Einsicht in die notwendige Anstaltsordnung wertet. Ein massiver Streit um übermäßige Warenmengen gefährdet Lockerungen, wenn die Anstalt darin den Aufbau illegaler Machtstrukturen durch Tauschmittel vermutet.

Die Gewährung von Vollzugslockerungen setzt eine positive Prognose voraus, bei der die Anstalt prüft, ob Sie sich auch außerhalb der Mauern künftig rechtstreu verhalten werden. Wenn Sie massiv gegen die Begrenzung von Lebensmittelmengen klagen, die den üblichen Eigenbedarf weit übersteigen, erweckt dies oft den Verdacht, dass Sie diese Waren als Tauschmittel (Subkultur-Währung) innerhalb der Gefangenengemeinschaft einsetzen möchten. Eine solche Weigerung, sich an die Regeln zur Übersichtlichkeit des Haftraums gemäß § 46 BremStVollzG anzupassen, wird häufig als mangelnde Kooperationsbereitschaft und fehlende Einsicht in die Notwendigkeiten des Vollzugsalltags ausgelegt. Um diesen negativen Eindruck zu vermeiden, sollten Sie Anträge auf Mehrbesitz stets mit einem konkreten individuellen Bedarf, wie etwa einer speziellen Diät, begründen und so den Verdacht des Handels entkräften.

Die reine Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes darf Ihnen zwar nicht grundsätzlich negativ angerechnet werden, doch die Grenze zur Aufsässigkeit ist fließend, sobald Ihr Verhalten die Sicherheit der Anstalt durch die Hortung von Waren beeinträchtigt.


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Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Bremen – Az.: 1 Ws 140/25 – Beschluss vom 26.03.2026

 


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