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Ankündigung ein rechtlich nicht gebotenes Handeln zu unterlassen – Drohung

Ein ehemaliger Sicherheitsmitarbeiter am Flughafen Köln/Bonn entgeht einer Verurteilung wegen versuchter Erpressung, nachdem er einem Fluggast angeboten hatte, ihn gegen Bezahlung an der Warteschlange vorbeizuführen. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte den Freispruch, da die Forderung von 50 Euro nicht als „empfindliches Übel“ im Sinne des Gesetzes angesehen wurde und der Zeuge in der Lage gewesen wäre, der Forderung standzuhalten. Auch eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit wurde verneint, da der Angeklagte keine hoheitlichen Aufgaben wahrgenommen hatte.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Angeklagte wurde freigesprochen, da sein Verhalten nicht als versuchte Erpressung gewertet werden konnte.
  • Der Angeklagte forderte 50 Euro, um den Fluggast an der Warteschlange vorbeizuführen, was als Bestechung, aber nicht als Erpressung gesehen wurde.
  • Es fehlte an einer Drohung mit einem empfindlichen Übel, um den Vorwurf der Erpressung zu rechtfertigen.
  • Der Angeklagte drohte nicht explizit mit dem Verpassen des Fluges, sondern bot lediglich eine schnellere Abfertigung gegen Geld an.
  • Der Zeuge B. lehnte das Angebot ab und meldete den Vorfall als Bestechung.
  • Das Gericht entschied, dass das Verhalten des Angeklagten nicht die nötigen Merkmale einer Erpressung erfüllte.
  • Das Gericht betonte, dass keine erhebliche Zwangssituation für den Zeugen B. bestand.
  • Die Entscheidung zeigt, dass nicht jede Forderung nach Geld unter Zwang automatisch als Erpressung gewertet werden kann.
  • Der Angeklagte verlor dennoch seinen Job aufgrund des Vorfalls.
  • Wichtige Erkenntnis: Drohungen und Forderungen müssen klar und erheblich sein, um als Erpressung strafrechtlich verfolgt zu werden.

Drohen mit Konsequenzen: Gericht entscheidet über strafrechtliche Relevanz

Drohungen sind ein ernstzunehmender Angriff auf die persönliche Freiheit und können weitreichende Folgen haben. Im Strafrecht stellt die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben eine Straftat dar. Doch auch die Androhung eines rechtlich nicht gebotenen Handelns kann strafrechtlich relevant sein, wenn die Androhung geeignet ist, den anderen in Furcht und Unruhe zu versetzen. Entscheidend ist dabei die subjektive Wahrnehmung des Bedrohten.

Die Rechtsprechung hat sich in den vergangenen Jahren mit zahlreichen Anwendungsfällen befasst und dabei die Grenzen der strafbaren Drohung immer wieder neu gezogen. So ist es etwa strafbar, wenn jemand damit droht, eine Anzeige zu erstatten, um einen anderen zu erpressen. Ebenso können Drohungen mit einem Ausschluss aus einem Verein oder einem Arbeitsplatz strafbar sein. Um die Komplexität dieser Thematik zu verdeutlichen, möchten wir im Folgenden einen konkreten Fall beleuchten, der vor Gericht verhandelt wurde.

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Der Fall vor Gericht


Gescheiterter Erpressungsversuch am Flughafen E./I.

In einem bemerkenswerten Fall hat das Oberlandesgericht Köln die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch eines ehemaligen Sicherheitsmitarbeiters am Flughafen E./I. verworfen. Der Angeklagte war beschuldigt worden, im Juli 2022 von einem wartenden Fluggast 50 Euro gefordert zu haben, um ihn an der Warteschlange vorbeizuführen.

Vorfall und erstinstanzliches Urteil

Der damals 20-jährige Angeklagte war als „Line-Manager“ für ein privates Sicherheitsunternehmen am Flughafen E./I. tätig. In dieser Funktion sollte er bei der Organisation der Warteschlangen vor den Sicherheitskontrollen helfen. Am 23. Juli 2022 soll er einem Fluggast, der in Sorge war, seinen Flug zu verpassen, angeboten haben, ihn für 50 Euro an der Warteschlange vorbeizuführen.

Das Amtsgericht Köln sprach den Angeklagten in erster Instanz aus rechtlichen Gründen frei. Es sah den Tatbestand der versuchten Erpressung als nicht erfüllt an. Die Staatsanwaltschaft legte daraufhin Revision ein.

Rechtliche Würdigung des OLG Köln

Das OLG Köln bestätigte in seinem Urteil vom 11.06.2024 den Freispruch. Dabei setzte es sich intensiv mit der Frage auseinander, ob das Verhalten des Angeklagten als versuchte Erpressung zu werten sei.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass selbst wenn man eine Drohung mit einem Übel annehmen würde, dieses für den Zeugen nicht „empfindlich“ im Sinne des § 253 StGB gewesen sei. Zur Begründung führte das OLG aus, dass von dem Zeugen in seiner Situation erwartet werden konnte, der vermeintlichen Drohung in „besonnener Selbstbehauptung“ standzuhalten.

Keine Verschlechterung der Situation des Zeugen

Das OLG betonte, dass sich die Situation des Zeugen durch das Angebot des Angeklagten nicht verschlechtert habe. Der Zeuge befand sich bereits vorher in der misslichen Lage, möglicherweise seinen Flug zu verpassen. Das Angebot des Angeklagten habe lediglich eine zusätzliche Option dargestellt, diese Situation zu verbessern.

Keine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit

Das Gericht prüfte auch eine mögliche Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit, verneinte diese jedoch. Der Angeklagte sei kein Amtsträger im Sinne des Gesetzes gewesen, da er keine hoheitlichen Aufgaben wahrgenommen habe. Die Organisation der Warteschlangen vor dem eigentlichen Sicherheitsbereich falle nicht in den Bereich der öffentlichen Verwaltung.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das OLG Köln verdeutlicht mit seinem Urteil die engen Grenzen des Erpressungstatbestands. Eine Drohung mit einem nicht empfindlichen Übel, die die Situation des Betroffenen nicht verschlechtert, sondern lediglich eine zusätzliche Option bietet, erfüllt nicht den Tatbestand der versuchten Erpressung. Zudem wird klargestellt, dass Mitarbeiter privater Sicherheitsfirmen an Flughäfen, die lediglich organisatorische Aufgaben wahrnehmen, keine Amtsträger im strafrechtlichen Sinne sind.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie mit einer Drohung konfrontiert werden, ist es wichtig zu verstehen, dass nicht jede unangenehme Aussage automatisch strafbar ist. Das Gericht hat in diesem Fall klargestellt, dass eine Drohung nur dann als Erpressung gilt, wenn sie ein „empfindliches Übel“ darstellt. Das bedeutet, die angedrohte Konsequenz muss so erheblich sein, dass von Ihnen nicht erwartet werden kann, ihr standzuhalten. Ihre persönliche Situation und die Umstände spielen dabei eine wichtige Rolle. Wenn Sie also bedroht werden, aber die Möglichkeit haben, die Situation ohne große Nachteile zu bewältigen, könnte dies rechtlich nicht als Erpressung gewertet werden. Es ist dennoch ratsam, solche Vorfälle zu dokumentieren und sich im Zweifelsfall juristischen Rat einzuholen, um Ihre Handlungsmöglichkeiten zu klären.


FAQ – Häufige Fragen

Drohungen können weitreichende Folgen haben, sowohl für denjenigen, der sie ausspricht, als auch für denjenigen, an den sie gerichtet sind. Die Strafbarkeit von Drohungen ist ein komplexes Thema, das viele unterschiedliche Aspekte umfasst. In unserer FAQ-Rubrik finden Sie umfassende Informationen zu diesem Thema, die Ihnen helfen, sich im Dschungel der juristischen Regelungen zurechtzufinden.


Welche rechtlichen Schritte kann ich unternehmen, wenn ich mit einer Drohung konfrontiert werde?

Bei einer Konfrontation mit einer Drohung stehen Betroffenen mehrere rechtliche Schritte zur Verfügung, um sich zu schützen und gegen den Täter vorzugehen.
An erster Stelle steht die Erstattung einer Strafanzeige bei der Polizei. Eine Bedrohung ist nach § 241 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet. Besonders schwere Fälle, wie die Androhung eines Verbrechens oder öffentliche Drohungen, können sogar mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Die Polizei ist verpflichtet, jeder Anzeige nachzugehen und Ermittlungen einzuleiten.
Ein weiterer wichtiger Schritt ist die Beantragung einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Familiengericht. Diese zivilrechtliche Schutzmaßnahme kann auch beantragt werden, wenn zwischen Täter und Opfer keine familiäre Beziehung besteht. Das Gericht kann verschiedene Schutzanordnungen erlassen, beispielsweise ein Kontaktverbot, ein Näherungsverbot oder die Anweisung, eine gemeinsam genutzte Wohnung zu verlassen.
Die einstweilige Verfügung wird in einem beschleunigten Verfahren erlassen, oft innerhalb weniger Tage. Sie bietet schnellen Schutz vor weiteren Übergriffen oder Bedrohungen. Ein Verstoß gegen die Anordnungen kann mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft geahndet werden.
Für eine umfassende rechtliche Absicherung empfiehlt sich zudem die genaue Dokumentation aller Vorfälle. Dazu gehören das Aufbewahren von Nachrichten, E-Mails oder Briefen mit bedrohlichem Inhalt sowie das Notieren von Datum, Uhrzeit und genauen Umständen mündlicher Drohungen. Diese Beweise können sowohl im Strafverfahren als auch bei der Beantragung einer einstweiligen Verfügung von großer Bedeutung sein.
In Fällen wiederholter oder besonders schwerwiegender Bedrohungen kann auch die Einleitung eines Verfahrens nach dem Gewaltschutzgesetz sinnvoll sein. Dieses ermöglicht längerfristige Schutzmaßnahmen wie dauerhafte Kontakt- und Näherungsverbote.
Es ist wichtig zu betonen, dass jede Drohung ernst genommen werden sollte. Auch wenn der Täter behauptet, die Drohung nicht ernst gemeint zu haben, kann eine strafrechtliche Relevanz vorliegen. Entscheidend ist, ob die Drohung objektiv geeignet war, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen.
Die rechtlichen Schritte dienen nicht nur dem unmittelbaren Schutz des Betroffenen, sondern senden auch ein klares Signal an den Täter, dass sein Verhalten nicht toleriert wird und Konsequenzen hat. Dies kann in vielen Fällen bereits ausreichen, um weitere Bedrohungen zu unterbinden.

Wann gilt eine Drohung als strafbar?

Eine Drohung gilt als strafbar, wenn sie die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der Nötigung nach § 240 StGB oder der Bedrohung nach § 241 StGB erfüllt.
Bei der Nötigung muss der Täter einen anderen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigen. Das angedrohte Übel muss dabei empfindlich sein, also geeignet, einen verständigen Menschen in der konkreten Lage des Bedrohten zu dem gewünschten Verhalten zu veranlassen. Beispiele für empfindliche Übel sind etwa die Androhung von Körperverletzungen, erheblichen Vermögensschäden oder der Veröffentlichung kompromittierender Informationen.
Die Bedrohung nach § 241 StGB liegt vor, wenn jemand einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht. Besonders schwerwiegend und mit höherer Strafe bedroht ist die Androhung eines Verbrechens.
Entscheidend für die Strafbarkeit ist in beiden Fällen, dass die Drohung ernst gemeint und für den Bedrohten erkennbar ist. Eine bloße Prahlerei oder offensichtlich nicht ernst gemeinte Äußerung erfüllt den Tatbestand in der Regel nicht. Auch muss die Drohung geeignet sein, beim Opfer Furcht oder Schrecken hervorzurufen.
Nicht jede unangenehme Ankündigung ist jedoch strafbar. Die Androhung rechtmäßiger Handlungen, wie etwa eine Strafanzeige zu erstatten oder rechtliche Schritte einzuleiten, erfüllt grundsätzlich nicht den Tatbestand der Nötigung oder Bedrohung. Allerdings kann auch die Ankündigung eines an sich rechtmäßigen Verhaltens zur strafbaren Drohung werden, wenn sie in verwerflicher Weise als Druckmittel eingesetzt wird, um ein nicht damit zusammenhängendes Ziel zu erreichen.
Ein Grenzfall liegt vor, wenn jemand ankündigt, ein rechtlich nicht gebotenes Handeln zu unterlassen. Hier kommt es auf die genauen Umstände des Einzelfalls an. Entscheidend ist, ob die Ankündigung nach ihrem Gesamtcharakter als verwerfliche Drohung einzustufen ist.
Bei der Beurteilung der Strafbarkeit einer Drohung spielen verschiedene Faktoren eine Rolle: der Inhalt der Drohung, die Art und Weise ihrer Äußerung, die Beziehung zwischen Täter und Opfer sowie die konkreten Umstände des Einzelfalls. Eine pauschale Bewertung ist daher oft schwierig. Im Zweifel obliegt es den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten, im Einzelfall zu entscheiden, ob eine strafbare Drohung vorliegt.

Wie unterscheidet sich eine Drohung von einer Erpressung?

Eine Drohung und eine Erpressung sind zwei unterschiedliche Konzepte im deutschen Strafrecht, die sich in wesentlichen Punkten voneinander abgrenzen.
Eine Drohung ist im strafrechtlichen Sinne das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Dabei muss das angedrohte Übel für den Bedrohten ernst zu nehmen sein. Die Drohung allein ist in der Regel nicht strafbar, kann aber unter bestimmten Umständen als Nötigung oder Bedrohung gewertet werden.
Im Gegensatz dazu ist die Erpressung ein komplexerer Tatbestand, der in § 253 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt ist. Eine Erpressung liegt vor, wenn jemand einen anderen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt. Der entscheidende Unterschied zur Drohung besteht darin, dass bei der Erpressung eine Bereicherungsabsicht vorliegen muss.
Bei der Erpressung kommen also mehrere Elemente zusammen:
1. Die Nötigung durch Gewalt oder Drohung
2. Ein daraus resultierender Vermögensnachteil
3. Die Absicht des Täters, sich oder einen Dritten zu bereichern
Die Rechtswidrigkeit der Erpressung ergibt sich aus § 253 Abs. 2 StGB, wonach die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen sein muss.
Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Wenn jemand droht, kompromittierende Fotos zu veröffentlichen, falls der Bedrohte nicht eine bestimmte Handlung vornimmt, liegt zunächst eine Drohung vor. Fordert der Drohende jedoch zusätzlich Geld für die Nichtveröffentlichung der Fotos, wandelt sich die Drohung in eine Erpressung, da nun eine Bereicherungsabsicht hinzukommt.
Es ist wichtig zu beachten, dass nicht jede Drohung automatisch eine Erpressung darstellt. Fehlt die Bereicherungsabsicht oder der Vermögensnachteil, bleibt es bei einer Drohung oder gegebenenfalls einer Nötigung.
Die rechtlichen Konsequenzen unterscheiden sich ebenfalls. Während eine einfache Drohung oft nicht strafbar ist, kann eine Erpressung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. In besonders schweren Fällen der Erpressung, etwa bei Anwendung von Gewalt oder Drohung mit Gefahr für Leib und Leben, kann die Strafe sogar höher ausfallen.
Zusammengefasst liegt der Hauptunterschied zwischen Drohung und Erpressung in der Bereicherungsabsicht und dem Vermögensnachteil, die bei der Erpressung zusätzlich zur Nötigungshandlung vorliegen müssen. Diese Differenzierung ist entscheidend für die strafrechtliche Bewertung und die möglichen rechtlichen Konsequenzen.

Welche Beweise sind wichtig, um eine Drohung nachzuweisen?

Bei Drohungen ist es für den Nachweis entscheidend, möglichst zeitnah und umfassend Beweise zu sichern. Schriftliche Beweise wie Nachrichten, E-Mails oder Briefe mit dem Drohinhalt sind besonders wertvoll. Sie dokumentieren den genauen Wortlaut und lassen sich einem bestimmten Absender zuordnen. Auch Screenshots von Drohnachrichten in Messengerdiensten oder sozialen Medien können als Beweismittel dienen.
Zeugenaussagen spielen ebenfalls eine wichtige Rolle. Personen, die die Drohung direkt mitgehört oder beobachtet haben, können den Vorfall bestätigen. Es ist ratsam, Zeugen unmittelbar nach dem Vorfall um eine schriftliche Schilderung des Erlebten zu bitten. So lassen sich Details besser rekonstruieren.
Eine detaillierte eigene Dokumentation des Vorfalls ist ebenfalls hilfreich. Dazu gehören Angaben zu Datum, Uhrzeit, Ort, anwesenden Personen und dem genauen Wortlaut der Drohung. Je präziser und zeitnaher diese Aufzeichnungen erfolgen, desto glaubwürdiger sind sie vor Gericht.
In manchen Fällen können auch Tonaufnahmen oder Videos als Beweismittel in Frage kommen. Allerdings ist hier Vorsicht geboten: Heimliche Aufnahmen ohne Einwilligung des Gesprächspartners sind in der Regel strafbar und als Beweismittel vor Gericht unzulässig. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei schweren Straftaten, kann eine Interessenabwägung zur Verwertbarkeit führen.
Fotos von sichtbaren Folgen einer Drohung, wie etwa Verletzungen oder Sachbeschädigungen, können die Ernsthaftigkeit der Situation unterstreichen. Auch ärztliche Atteste über physische oder psychische Beeinträchtigungen infolge der Drohung sind wichtige Beweismittel.
Bei wiederholten Drohungen ist es sinnvoll, ein Drohtagebuch zu führen. Darin werden alle Vorfälle chronologisch mit Datum, Uhrzeit und Details festgehalten. Dies kann ein Muster aufzeigen und die Glaubwürdigkeit der Aussage stärken.
Für die Strafverfolgungsbehörden ist es hilfreich, wenn Betroffene möglichst viele dieser Beweismittel sammeln und sichern. Je mehr unterschiedliche und sich gegenseitig stützende Beweise vorliegen, desto höher ist die Chance auf eine erfolgreiche Strafverfolgung.
Es ist wichtig zu beachten, dass in vielen Fällen von Drohungen eine „Aussage-gegen-Aussage“-Situation vorliegt. Hier kommt es besonders auf die Glaubwürdigkeit der Aussagen an. Detaillierte, widerspruchsfreie Schilderungen und ergänzende Beweismittel können die eigene Position stärken.
Bei der Beweissicherung sollte stets die eigene Sicherheit an erster Stelle stehen. In akuten Bedrohungssituationen ist es ratsam, sich zunächst in Sicherheit zu bringen und professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung wegen Drohung?

Bei einer Verurteilung wegen Bedrohung nach § 241 des Strafgesetzbuchs (StGB) drohen dem Täter je nach Schwere der Tat unterschiedliche Strafen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen zwei Hauptfällen:
Im ersten Fall wird eine Person mit der Begehung einer rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht. Hierfür sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor.
Der zweite, schwerwiegendere Fall liegt vor, wenn jemand mit der Begehung eines Verbrechens gegen die bedrohte Person oder eine ihr nahestehende Person droht. In diesem Fall erhöht sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.
Es ist wichtig zu verstehen, dass diese Strafrahmen die Obergrenze darstellen. Das tatsächliche Strafmaß wird vom Gericht unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren festgelegt. Dazu gehören die Schwere der Tat, die persönlichen Umstände des Täters und eventuelle Vorstrafen.
In der Praxis werden bei erstmaligen Vergehen und weniger schwerwiegenden Fällen häufig Geldstrafen verhängt. Die Höhe der Geldstrafe richtet sich nach dem Einkommen des Verurteilten und wird in Tagessätzen berechnet. Ein Tagessatz entspricht dabei in der Regel einem Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens.
Freiheitsstrafen werden eher bei schweren Fällen oder Wiederholungstätern verhängt. Dabei ist zu beachten, dass Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden können, wenn das Gericht eine positive Sozialprognose stellt.
Neben der eigentlichen Strafe kann das Gericht auch Auflagen und Weisungen erteilen. Dies können beispielsweise die Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung, die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder ein Kontaktverbot zum Opfer sein.
In bestimmten Fällen, insbesondere bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch gegen Auflagen einstellen. Dies führt dann nicht zu einer Verurteilung im eigentlichen Sinne.
Es ist zu betonen, dass die Strafverfolgung bei Bedrohung nach § 241 StGB nicht von einem Strafantrag des Opfers abhängt. Die Staatsanwaltschaft kann also von sich aus tätig werden, wenn sie von einer solchen Tat erfährt.
Die rechtlichen Konsequenzen einer Bedrohung gehen über die strafrechtlichen Sanktionen hinaus. So kann eine Verurteilung auch Auswirkungen auf das Berufsleben haben, insbesondere wenn für die Tätigkeit ein einwandfreies Führungszeugnis erforderlich ist.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Empfindliches Übel: Ein empfindliches Übel ist eine Bedrohung oder ein Nachteil, der so erheblich ist, dass er den Bedrohten dazu bringen kann, einer Forderung nachzugeben. In diesem Fall wurde geprüft, ob das mögliche Verpassen eines Fluges ein solches Übel darstellt. Das Gericht entschied, dass dies nicht der Fall war, da von dem Zeugen erwartet wurde, dieser Bedrohung standzuhalten.
  • Erpressung: Erpressung ist eine Straftat, bei der jemand durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen wird, wodurch dem Bedrohten ein Vermögensnachteil entsteht. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob die Forderung von 50 Euro als Erpressung anzusehen ist. Das Gericht verneinte dies, da die Bedrohung nicht als empfindliches Übel galt.
  • Nötigung: Nötigung gemäß § 240 StGB bedeutet, jemanden durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen. Auch hier wurde geprüft, ob das Verhalten des Angeklagten eine Nötigung darstellt. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die geforderte Zahlung von 50 Euro nicht als empfindliches Übel anzusehen ist.
  • Bestechlichkeit: Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB liegt vor, wenn ein Amtsträger für eine pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung Vorteile annimmt. Im vorliegenden Fall wurde die Frage der Bestechlichkeit verneint, da der Angeklagte kein Amtsträger war und keine hoheitlichen Aufgaben ausübte, sondern für ein privates Sicherheitsunternehmen tätig war.
  • Versuch: Der Versuch ist im Strafrecht die unmittelbare Ansetzung zur Verwirklichung eines Straftatbestandes. Hier wurde geprüft, ob der Angeklagte den Versuch der Erpressung begangen hat. Das Gericht entschied, dass der Versuch nicht vorlag, da die erforderlichen Merkmale der Erpressung nicht erfüllt waren.
  • Hoheitliche Aufgaben: Hoheitliche Aufgaben sind Tätigkeiten, die im Rahmen der öffentlichen Verwaltung von Amtsträgern ausgeübt werden. Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass der Angeklagte keine hoheitlichen Aufgaben wahrnahm, da die Organisation der Warteschlangen durch ein privates Sicherheitsunternehmen keine öffentliche Aufgabe darstellt.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 253 StGB (Erpressung): Erpressung ist die Nötigung einer Person zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob das Angebot des Angeklagten, den Zeugen gegen Geld an der Warteschlange vorbeizuführen, eine Erpressung darstellte. Das Gericht verneinte dies, da das Übel (mögliches Verpassen des Fluges) nicht als empfindlich genug angesehen wurde und der Zeuge in der Lage gewesen wäre, der Forderung zu widerstehen.
  • § 240 StGB (Nötigung): Nötigung ist das rechtswidrige Erzwingen einer Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob das Verhalten des Angeklagten eine Nötigung darstellte. Das Gericht verneinte dies, da die Forderung von 50 Euro nicht als Drohung mit einem empfindlichen Übel gewertet wurde.
  • § 332 StGB (Bestechlichkeit): Bestechlichkeit ist die Annahme von Vorteilen für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durch einen Amtsträger. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob der Angeklagte sich der Bestechlichkeit schuldig gemacht hatte, indem er Geld für das Vorbeiführen an der Warteschlange verlangte. Das Gericht verneinte dies, da der Angeklagte kein Amtsträger war und somit nicht unter den Tatbestand der Bestechlichkeit fiel.
  • § 22 StGB (Versuch): Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob der Angeklagte den Versuch der Erpressung begangen hatte. Das Gericht verneinte dies, da die Voraussetzungen für eine Erpressung nicht erfüllt waren.
  • § 23 StGB (Strafbarkeit des Versuchs): Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar. Im vorliegenden Fall war relevant, ob der Angeklagte den Versuch der Erpressung begangen hatte, da der Versuch eines Verbrechens strafbar ist. Das Gericht stellte jedoch fest, dass kein Erpressungsversuch vorlag, da die Voraussetzungen für eine Erpressung nicht erfüllt waren.

Das vorliegende Urteil

OLG Köln – Az.: 1 ORs 52/24 – Urteil vom 11.06.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

I. Die Revision wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

II. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Köln hat dem zur Tatzeit 20 Jahre alten Angeklagten mit Anklageschrift vom 30. Mai 2023 zur Last gelegt, sich am 23. Juli 2022 als Heranwachsender der versuchten Erpressung (§§ 253, 22, 23 StGB) schuldig gemacht zu haben.

Als Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsunternehmens und sog. „Line-Manager“ am E./I. Flughafen habe der Angeklagte am Tattag von einem auf den Abflug in den Urlaub wartenden und in Anbetracht der extremen Wartezeiten in großer Sorge vor einem Verpassen des Fluges befindlichen Fluggast, dem Zeugen B., 50 EUR gefordert, um diesen im Gegenzug an der Warteschlange vorbeizuführen.

Das Amtsgericht Köln hat es aus rechtlichen Gründen mit Beschluss vom 16. August 2023 abgelehnt, die Anklage zuzulassen und das Verfahren zu eröffnen.

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat die 4. große Strafkammer des Landgerichts Köln mit Beschluss vom 25. Oktober 2023 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben, die Anklage zugelassen und das Verfahren vor dem Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Köln eröffnet.

Mit Urteil vom 11. Dezember 2023 (651 Ls 114 Js 21/22 – 145/23) hat das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Köln den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Der Angeklagte habe sich aufgrund des in der Hauptverhandlung festgestellten Sachverhalts nicht strafbar gemacht. Insbesondere könne sein Verhalten entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht als versuchte Erpressung gewertet werden. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Auslagen des Angeklagten hat das Amtsgericht im Urteil der Landeskasse auferlegt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft Köln im Wege der (Sprung-) Revision. Zugleich hat sie gegen die im Urteil getroffene Kostenentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Amtsgericht hat in seinem Urteil folgende Feststellungen getroffen:

„Der Angeklagte war im Juli 2022 am Flughafen E./I. für ein privates Sicherheitsunternehmen als sogenannter Line-Manager zur Ordnung und Entzerrung der damals erheblichen Warteschlangen tätig. Zu diesem Zeitpunkt herrschten an dem Flughafen chaotische Bedingungen an den Sicherheitskontrollen, was zu mitunter langen Wartezeiten führte. Die durch den Flughafen ausgesprochene Empfehlung war damals, sich ca. 4-5 Stunden vor Abflug zum Flughafen zu begeben. Der Angeklagte war in seiner Funktion auch befugt, ggf. einzelne Personen in Bereiche zu führen, in denen sie kürzer warteten.

Am 23.07.2023 [ Anm. d. Sen.: gemeint: 23.07.2022 ] gegen 9:30 befand sich der Zeuge B. mit einem Freund bereits seit ca. 1,5 Stunden am Flughafen. Nachdem sie bereits online eingecheckt und ihr Gepäck am Flughafen aufgegeben hatten, warteten sie darauf, die Sicherheitskontrolle passieren zu können. Sie standen hierbei in einer langen Schlange und es war auch an diesem Tag mit erheblichen Wartezeiten zu rechnen. Da sie befürchteten, ihren für ca. 12 Uhr angesetzten Flug zu verpassen, erkundigte sich der Zeuge B. im Internet, wie für die erfolgreiche Durchsetzung möglicher Schadenersatzansprüche weiter zu verfahren sei. Hierbei stieß er u.a. auf den Rat, sowohl der Fluggesellschaft, als auch dem Flughafen die lange Wartezeit und ein mögliches Verpassen des Fluges anzuzeigen, um sich später nicht Mitverschulden entgegen halten lassen zu müssen. Er sprach daher zunächst bei der Fluggesellschaft Ryanair vor, welche den gebuchten Flug ausführte. Sodann sprach er den Angeklagten an, den er durch seine Kleidung (eine Security-Weste) als Mitarbeiter des Flughafens identifiziert hatte. Ihn fragte er hierbei sodann auch, ob nicht ein „fast-Check-in“ möglich sei. Dem Zeugen war bekannt, dass dies bei manchen Fluggesellschaften, gelegentlich gegen einen Aufpreis, möglich war. Der Angeklagte sagte zum Zeugen B., dass dieser ihm nach draußen – in den Bereich vor dem Terminalgebäude – folgen solle, was dieser auch tat. Dort sagte der Angeklagte zum Zeugen: „Ich riskiere dafür zwar meinen Job, aber wieviel kannst Du machen? Einen Fuffi?“. Dem Zeugen war in diesem Moment bewusst, dass der Angeklagte hierdurch von ihm Geld für das Vorbeiführen an der Warteschlange verlangte und wies das Angebot mit einem „nein“ zurück, weil er die Bezahlung von derlei „Bestechungsgeldern“ grundsätzlich ablehnt. Der Angeklagte sagte sodann zu ihm: „Entweder ihr macht das und ich bringe Dich und deinen Kollegen nach vorne und spare euch 2,5 Stunden oder Ihr müsst auf den guten Wille n von anderen Leuten hoffen. Kein Geld dabei?“

Als der Zeuge B. sodann erneut und endgültig ablehnte, entfernte sich der Angeklagte in die Menschenmenge und der Zeuge ging zurück zu seinem Freund, welcher die gesamte Zeit über in der Warteschlange verblieben und zwischenzeitlich etwas vorgerückt war. Der Zeuge machte sich – auch weil er beruflich als Polizeibeamter arbeitet – Gedanken darüber, ob der Angeklagte sich hier in seiner Funktion als Security-Mitarbeiter einer Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme strafbar machen könne und notierte sich zunächst den Gesprächsverlauf und -inhalt in seinem Handy. Nachdem er im weiteren Verlauf den Angeklagten erneut erblickte und sich in der Nähe zu Bundespolizisten befand, zeigte der Zeuge B. den Vorfall als „Bestechung“ an und bestand auf die Aufnahme einer Strafanzeige.

Der Zeuge B. und sein Reisebegleiter bewegten sich in der Schlange weiter nach vorne und erreichten schließlich als Letzte den von ihnen gebuchten Flug.

In der Folge wurde der Angeklagte als derjenige ermittelt, der mit dem Zeugen B. gesprochen hatte und verlor aufgrund des Vorfalles seinen Job am Flughafen.“

Diesen Sachverhalt hat das Amtsgericht Köln hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Erpressung wie folgt rechtlich gewürdigt:

„Auch eine Strafbarkeit wegen versuchter Erpressung gem. § 253 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22, 23 StGB ist im Ergebnis nicht gegeben.

Eine solche läge nur dann vor, wenn der Angeklagte durch Drohung mit einem empfindlichen Übel versucht hätte, dem Vermögen des Genötigten einen Nachteil zuzufügen.

a) Es fehlt jedoch bereits an der Drohung als solche. Zwar ist es inzwischen rechtlich anerkannt, dass eine Drohung i.S.d. §§ 240, 253 StGB auch in der Ankündigung des Unterlassens eines rechtlich nicht gebotenen Handelns liegen kann (so erstmals unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung: BGH, Beschluss vom 13. Januar 1983 – 1 StR 737/81 -, BGHSt 31, 195-202, juris). Die Staatsanwaltschaft sah im Rahmen der eigenen rechtlichen Würdigung dies vorliegend darin, dass mit der Forderung von 50 Euro für das Vorbeiführen an der Warteschlange auch zugleich denknotwendig die Drohung mit dem Unterlassen des Vorbeiführens einhergehe. Die rechtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes in der vorzitierten Entscheidung stellt zwar klar, dass grundsätzlich auch mit jedem Unterlassen gedroht werden kann, entbindet jedoch nicht davon, im Einzelfall festzustellen, ob tatsächlich mit einem Unterlassen – ggf. auch konkludent – gedroht wurde, oder ob es dem mutmaßlichen Täter nicht alleine auf das Fordern einer Geldleistung für eigenes Handeln ankam. Bei der Abgrenzung zwischen den in Betracht kommenden Willensrichtungen handelt es sich auch nicht um eine „rein semantische“ Betrachtung der Geschehnisse, sondern vielmehr um die zu ermittelnde Willensrichtung des möglichen Täters, mithin den subjektiven Tatbestand.

Dem Angeklagten ging es im vorliegenden Fall bei seinem Handeln bereits nach objektiver Betrachtungsweise nicht darum, den Zeugen B. durch eine Drohung mit einem Übel zu einer Zahlung zu bewegen, sondern vielmehr alleine darum, sich für eigenes Handeln, welches für den Zeugen B. vorteilhaft wäre (nämlich das Vorbeiführen an der Schlange) Geld versprechen zu lassen. Dass die Handlung des Angeklagten von diesem Willen getragen war, zeigt sich bereits daran, dass er zu keinem Zeitpunkt damit gedroht hat, der Zeuge und sein Begleiter würden den Flug verpassen, wenn der Geldbetrag nicht gezahlt werden würde. Dies hätte jedoch zumindest nach der erstmaligen Ablehnung der Zahlung durch den Zeugen B. nahegelegen, wenn es dem Angeklagten gerade auf die Verknüpfung zwischen Drohung und der begehrten Geldzahlung angekommen wäre. Denn, wie sowohl der Angeklagte, als auch der Zeuge bestätigten, kam es an jenem Tag zu erheblichen Wartezeiten vor den Sicherheitskontrollen. Stattdessen hat der Angeklagte dem Zeugen B. auch zuletzt lediglich in Aussicht gestellt, dass dieser 2,5 Stunden Zeit spare und ansonsten auf den guten Willen anderer Gäste angewiesen sei. Eine Drohung ist hierin nicht zu erkennen.

Auch die subjektive Wahrnehmung des Zeugen B. spricht nicht für ein Drohszenario. Der Zeuge schilderte weder in seinen Angaben gegenüber der Polizei, noch in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung eine von ihm wahrgenommene Drohung, welche ihn zu einer Zahlung veranlassen sollte. Vielmehr hat der Zeuge in der gesamten Situation und auch danach, als er den Sachverhalt für sich selber rechtlich würdigte, das Handeln des Angeklagten so empfunden, dass dieser sich für ein Vorbeiführen an der Schlange Geld versprechen lassen wollte. Zwar kommt es für die Frage einer Strafbarkeit wegen einer versuchten Erpressung nicht alleine auf die Sicht des ggf. Genötigten an, da auch eine nicht als solche wahrgenommene Drohung als fehlgeschlagener Versucht strafrechtlich relevant sein könnte. Jedoch zeigt die Gesamtwürdigung der Äußerungen des Angeklagten einerseits und der Wahrnehmung des Zeugen andererseits, dass es dem Angeklagten eben gerade nicht um eine Drohung mit einem Unterlassen, sondern eben um das Versprechen lassen eines monetären Vorteils für die Vornahme einer Handlung ging.

b) Selbst wenn man dies jedoch, entgegen der hier vertretenen Würdigung, anders beurteilen und in den Äußerungen des Angeklagten eine konkludente Drohung mit einem Unterlassen sehen würde, wäre vorliegend der Tatbestand der versuchten Erpressung nicht erfüllt.

Denn das für den Fall der Nichtzahlung (vermeintlich) angedrohte Unterlassen des Vorbeiführens an der Warteschlange stellt kein „empfindliches Übel“ i.S.d. § 253 StGB dar. „Empfindlich“ ist ein angedrohtes Übel nur dann, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von solcher Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren und von dem so Bedrohten in seiner Lage nicht erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (BGH, Beschluss vom 13. Januar 1983 – 1 StR 737/81 -, BGHSt 31, 195-202 und nachfolgend: BGH, Beschluss vom 28. Januar 1992 – 5 StR 4/92 -, juris).

Unter Würdigung des konkreten Sachverhaltes ergeben sich keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzung objektiv oder subjektiv vorlagen. Zur Beurteilung der – konkret individuell – zu erwartenden „besonnenen Selbstbehauptung“ müssen u.a. der Grad der Verantwortlichkeit für die konkrete Lage, die Lebensverhältnisse, der Bildungsstand, die Abhängigkeit des Opfers vom Täter, der Grad der Entfaltung der Persönlichkeit, die Zwangsintensität, die abverlangte Opferreaktion, das in Aussicht gestellte Übel, der Eintritt einer (wirtschaftlichen) Notlage und das Verhältnis von Zwang und Opferreaktion herangezogen werden (Münchner Kommentar zum StGB-Sinn, 4. Auflage 2021, § 240 Tz. 81 ff., Tz. 82).

Im konkreten Fall handelte es sich bei der „bedrohten“ Person um einen 23-jährigen Polizeibeamten, der sich aufgrund des von ihm gewählten Verkehrsmittels in eine Wartesituation am Flughafen gebracht hatte. Dies war ihm auch bewusst, da er sich, wie er selber im Rahmen der Hauptverhandlung geschildert hat, aufgrund der extremen Wartezeiten am E.-I. Flughafen im Sommer 2022 bereits 4 Stunden vor Abflug zum Flughafen begeben hatte. All dies geschah freiwillig und unter Inkaufnahme der erheblichen Wartezeiten. Er stand auch in keiner erkennbaren Abhängigkeit zum Angeklagten, den er ursprünglich alleine deshalb angesprochen hatte, weil er sich zivilrechtlich kein Mitverschulden entgegenhalten lassen wollte. Die Tatsache, dass der Zeuge B. den Angeklagten sodann auch nach der Möglichkeit eines „fast-Check-in“ fragte, deutet demnach nicht auf eine besondere Abhängigkeitssituation hin, sondern vielmehr darauf, dass der Zeuge auch diese Möglichkeit schlicht noch abfragen wollte. Der Zeuge B. hat sich sodann auch nach seinen Angaben sofort und endgültig dem Angebot, ihn gegen Zahlung von 50 Euro weiter nach vorne zu lassen, widersetzt. Auch schildert er die Zwangsintensität denkbar gering, denn der Angeklagte hat – wie bereits erörtert – nicht etwa großen Druck zur Zahlung aufgebaut, sondern lediglich gesagt, dass der Zeuge sonst auf den guten Willen von Anderen angewiesen sei wenn er nicht zur Zahlung bereit sei. Auch nach der nochmaligen Ablehnung der Zahlung durch den Zeugen hat sich der Angeklagte sofort wieder entfernt, ohne weiter auf den Zeugen einzuwirken oder ihm gar Drohszenarien auszumalen. Schließlich schildert der Zeuge – wie bereits oben dargetan – keinerlei eigene Zwangssituation sondern eher Verärgerung über das Verhalten des Angeklagten, der sich Geld für eigenes Handeln versprechen lassen wollte.

Somit konnte nach den Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung und aufgrund des festgestellten Verhaltens des Angeklagten bereits objektiv keine Situation festgestellt werden, in der der Zeuge in seiner Integrität der freien Willensentschließung überhaupt beeinträchtigt war. Vielmehr konnte er nach dem Vorfall zu seinem Bekannten in die Schlange zurückkehren, wo dieser zwischenzeitlich etwas weiter vorgerückt war und schließlich auch aus eigener Kraft den Flug noch erreichen.

Darüber hinaus fehlen auch objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte subjektiv davon ausging, dass der Zeuge B. seiner vermeintlich konkludent ausgesprochenen Drohung nicht standhalten können würde. Der Angeklagte hat – wie bereits mehrfach dargetan – eine Zeitersparnis versprochen und angekündigt, dass man ansonsten auf den guten Willen von Dritten angewiesen sei. Aus diesen Äußerungen lässt sich nicht auf eine entsprechende innere Tatseite rückschließen, was jedoch für die Feststellung jedenfalls eines fehlgeschlagenen Versuches erforderlich wäre.

Im Ergebnis stellt sich das – ohne Frage unmoralische und arbeitsrechtlich zu beanstandende – Angebot des Angeklagten somit lediglich als eine Erweiterung des Handlungsspielraumes des Zeugen dar, welches jedoch nicht den Strafvorwurf der versuchten Erpressung trägt.

c) Da durch das „Angebot“ des Angeklagten die autonome Entscheidungsfreiheit des Zeugen nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt worden ist und sein Handlungsspielraum allenfalls erweitert wurde, fehlt es überdies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schließlich auch an der Verwerflichkeit (BGH, Beschluss vom 13. Januar 1983 – 1 StR 737/81 -, Münchner Kommentar zum StGB-Sinn, 4. Auflage 2021, § 240 Tz. 90, juris). Hierauf kommt es jedoch nicht mehr entscheidend an.“

Die Staatsanwaltschaft Köln rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts. Der Angeklagte habe sich sehr wohl der versuchten Erpressung schuldig gemacht. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Revision der Staatsanwaltschaft in ihrer Vorlageverfügung vom 14. März 2024 beigetreten. Auch sie ist der Ansicht, das amtsgerichtliche Urteil unterliege der Aufhebung.

Der Angeklagte beantragt, die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.

II.

Die zulässige (§ 335 Abs. 1 StPO) Sprungrevision der Staatsanwaltschaft Köln bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Bei einem Freispruch aus rechtlichen Gründen muss sich aus den Urteilsgründen ergeben, welche Tatsachen das Gericht für erwiesen erachtet hat und aus welchen Gründen das Gericht den festgestellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht für nicht strafbar erachtet (vgl. § 267 Abs. 5 S. 1 StPO).

Diesen Anforderungen genügen die Urteilsgründe.

Das Amtsgericht Köln hat in seiner sorgfältig begründeten Entscheidung dargelegt, welche Feststellungen es zur Sache getroffen hat. Zudem hat es den festgestellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht umfassend gewürdigt.

Der Freispruch aus rechtlichen Gründen hält materiell-rechtlicher Nachprüfung stand.

A.

Das Amtsgericht geht zu Recht davon aus, dass der Angeklagte sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht der versuchten Erpressung im Sinne von §§ 253, 22, 23 StGB schuldig gemacht hat.

Der Angeklagte hat dem Zeugen B. unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts nicht mit einem empfindlichen Übel gedroht.

Der Senat brauchte hierbei letztlich nicht zu entscheiden, ob der Staatsanwaltschaft darin zuzustimmen ist, dass der Angeklagte dem Zeugen B. – entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Köln – mit einem Übel gedroht hat. Denn selbst wenn der Angeklagte dem Zeugen mit einem Übel gedroht haben sollte (hierzu unter 1.), war das Übel für den Zeugen jedenfalls nicht „empfindlich“ (dazu unter 2.).

Im Einzelnen:

1.

Eine Drohung liegt vor, wenn der Täter ein Übel in Aussicht stellt, auf dessen Eintritt oder Verhinderung er Einfluss hat oder zu haben vorgibt (BGH NJW 1983, 765 = BGHSt 31, 195; Vogel/Burchard in Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 253 Rdn. 10; Sander in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl., § 253 Rdn. 10). Dabei kann auch in der Ankündigung eines Unterlassens eine Drohung mit einem Übel liegen (BGH NJW 1983, 765 = BGHSt 31, 195; OLG Oldenburg NJW 2008, 3012; LG Essen, Urteil v. 12.03.2010 – 56 KLs 20/08 – juris).

Der Angeklagte hat dem Zeugen B. für den Fall der Nichtzahlung ein Unterlassen in Aussicht gestellt. Denn seinen Äußerungen ist zu entnehmen, dass er es im Falle der Nichtzahlung unterlassen wird, den Zeugen und seinen Begleiter an der Warteschlange vorbei – näher heran an den Bereich der Sicherheitskontrolle – zu führen.

Der Einordnung als Drohung steht insoweit nicht von vornherein entgegen, dass der Angeklagte nicht verpflichtet gewesen ist, den Zeugen B. und seinen Begleiter an der Warteschlange vorbeizuführen.

Denn auch in der Ankündigung, ein rechtlich nicht gebotenes Handeln zu unterlassen, kann die Drohung mit einem empfindlichen Übel liegen (BGH NJW 1983, 765 = BGHSt 31, 195; OLG Oldenburg NJW 2008, 3012; LG Essen, Urteil v. 12.03.2010 – 56 KLs 20/08 – juris; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 253 Rdn. 9; Sander in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl., § 253 Rdn. 12). Für den Motivationsdruck, der von einer Drohung ausgeht, kommt es nicht darauf an, was der Täter tun oder unterlassen darf, sondern darauf, welches Übel als Folge seines Verhaltens (angeblich) eintreten wird (BGH NJW 1983, 765 = BGHSt 31, 195; Sander in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl., § 253 Rdn. 12).

Allerdings setzt eine Verurteilung nach § 253 Abs. 1 StGB voraus, dass der Täter dem Bedrohten ein Übel in Aussicht stellt. Unter einem Übel wird herkömmlich jede vom Betroffenen als nachteilig empfundene Veränderung der Außenwelt verstanden (BGH NJW 2014, 401; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 253 Rdn. 6, § 240 Rdn. 32; Valerius in BeckOK StGB, Stand: 01.02.2024, § 240 Rdn. 36). Da sich dieses Verständnis des Übels in bestimmten Fallgestaltungen – wie auch in vorliegender Sache – als zu eng erweisen könnte, wird der Begriff des Übels teilweise auch etwas weiter gefasst, und zwar als „etwas Unangenehmes, Nachteiliges und den Umständen nach zu Vermeidendes“, verstanden, was das Opfer hinsichtlich seiner Motivation zu dem vom Täter gewollten Verhalten zu bestimmen vermag (Sinn in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl., 240 Rdn. 71).

Bei der Würdigung, was dem Bedrohten in Aussicht gestellt wird und ob hierin die Drohung mit einem Übel liegt, ist auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen (BGH NJW 2014, 401; Vogel/Burchard in Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 253 Rdn. 12). Ob sich der Bedrohte seiner subjektiven Wahrnehmung nach bedroht fühlt, ist – angesichts des objektiv zu bestimmenden Erklärungswerts der Aussage – nicht entscheidend.

Hiernach kommt es maßgeblich darauf an, wie die Äußerung des Angeklagten

„Entweder ihr macht das und ich bringe Dich und deinen Kollegen nach vorne und spare euch 2,5 Stunden oder Ihr müsst auf den guten Willen von anderen Leuten hoffen.“

für einen objektiven Empfänger zu verstehen war.

Demgegenüber kann das Inaussichtstellen eines Übels – entgegen der Argumentation des Amtsgerichts – nicht bereits mit der Begründung verneint werden, dass es dem Angeklagten nicht auf eine Drohung „ankam“ und eine solche nicht seiner „Willensrichtung“ entsprach.

Gleichwohl ist es – auch unter Berücksichtigung des objektiven Erklärungswertes – nicht zu beanstanden, wenn das Amtsgericht die Äußerung des Angeklagten dahin interpretiert, dass der Angeklagte dem Zeugen für den Fall der Nichtzahlung nicht mit dem sicheren Verpassen des Fluges gedroht hat. Denn bei Zugrundelegung des objektiven Erklärungswerts der Äußerung hat der Angeklagte dem Zeugen tatsächlich nicht aufgezeigt, dass dieser und sein Begleiter ihren Flug bei Nichtzahlung in jedem Fall – sicher – verpassen werden.

Aus Sicht eines objektiven Empfängers hat der Angeklagte vielmehr lediglich erklärt, dass der Zeuge und sein Begleiter bei Nichtzahlung „auf den guten Willen“ anderer Leute angewiesen seien. Der Angeklagte hat damit darauf verwiesen, dass der Zeuge in Anbetracht der fortgeschrittenen Zeit und der langen Wartezeiten vor der Sicherheitskontrolle das Risiko eingeht, seinen Flug möglicherweise zu verpassen, wenn ihnen nicht noch andere Leute zu Hilfe kommen. „Andere Leute“ in diesem Sinne waren verständigerweise andere Security-Mitarbeiter, die bereit sind, den Zeugen und seinen Begleiter (ohne Gegenleistung) an der Warteschlange vorbeizuführen oder aber andere Fluggäste, die den Zeugen und seinen Begleiter in der Warteschlange vorlassen bzw. ein Vordrängeln dulden.

Der Angeklagte hat hiermit auch nicht nur eine – nicht unter § 253 StGB fallende – „Warnung“ ausgesprochen und den Zeugen lediglich vor einem möglichen Verpassen des Fluges „gewarnt“. Bei einer Warnung gibt der Täter – anders als bei einer Drohung – nicht vor, Einfluss auf den Eintritt oder das Hindern des Eintritts des Übels zu haben (vgl. BGH NJW 2014, 401; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 253 Rdn. 5; Vogel/Burchard in Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 253 Rdn. 13). Vorliegend hat der Angeklagte sehr wohl vorgegeben, Einfluss auf das Hindern des Eintritts des Übels – das mögliche Verpassen des Fluges – zu haben. Denn er erklärte, den Zeugen und seinen Begleiter an der Warteschlange vorbeiführen zu können. Hiernach war er – anders als im Falle einer bloßen Warnung – „Herr des Geschehens“.

Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft hat der Angeklagte dem Zeugen allerdings keine „Verschlechterung“ seiner Situation in Aussicht gestellt. Die Lage des Zeugen blieb vielmehr – im Vergleich zur Situation vor dem Kontakt mit dem Angeklagten – unverändert. Denn schon vor dem Kontakt mit dem Angeklagten hatte sich der Zeuge in ernsthafter Sorge befunden, seinen Flug aufgrund der extremen Wartezeiten möglicherweise zu verpassen. Für den Zeugen blieb es damit – auch im Falle der Nichtzahlung der 50 EUR – beim „Status quo“. Bei Nichtzahlung konnte er wieder an seinen Platz in der Warteschlange zurückkehren, an welchem sein Begleiter auf ihn wartete. Der Angeklagte hat dem Zeugen mithin für den Fall der Nichtzahlung eine unveränderte Lage in Aussicht gestellt. Die Lage des Zeugen war – und blieb – misslich.

Zu einer solchen Fallgestaltung, bei welcher der Täter mit einem erlaubten Unterlassen droht und sich die Situation für den Bedrohten nicht verschlechtert, wird in der Literatur teilweise die Ansicht vertreten, hierin könne keine tatbestandsmäßige Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne von § 253 Abs. 1 StGB liegen (vgl. ausführlich zur Problematik der Drohung mit einem rechtmäßigen Unterlassen im Bereich der Nötigung: Hoven, ZStW 2016, 173; Roxin, ZStW 2017, 277). Solches sei nur denkbar, wenn mit der Vornahme der Handlung durch den Bedrohten ein sonst bevorstehendes Übel abgewendet werde („Eingriffs-Unterlassungsdrohung“), wenn also das angedrohte Unterlassen auf eine empfindliche Verschlechterung der Lage des Bedrohten hinauslaufe (Vogel/Burchard in Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 253 Rdn. 16). In Fällen, in denen der Adressat – wie hier – lediglich vor die Wahl gestellt sei, sich eine erwünschte Veränderung einer Situation oder seiner Lebensumstände zu erkaufen oder es bei seinem – misslichen – Status quo zu belassen, sei hingegen davon auszugehen, dass nur der Handlungsspielraum des Bedrohten erweitert, nicht aber die Autonomie seiner Entschlüsse in strafwürdiger Weise angetastet werde (Vogel/Burchhard in Leipziger Kommentar, 13. Aufl., § 253 Rdn. 16).

Auch der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer Entscheidung vom 22. April 1998 (5 StR 5/98, NJW 1998, 2612 = BGHSt 44, 68) darauf hingewiesen, dass eine Strafbarkeit nach § 253 StGB „eher fern“ liegen könne, wenn mit der Unterlassung einer Handlung gedroht werde, auf welche der Bedrohte keinen Anspruch habe. Die Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. Januar 1983 (1 StR 737/81 – NJW 1983, 765 = BGHSt 31, 195) sei vielfach als zu weitgehend kritisiert worden. Indes weist der 5. Strafsenat in seiner Entscheidung auch darauf hin, dass sich eine nur eingeschränkte Interpretation des Tatbestandes – wie sie von den Kritikern der Entscheidung des 1. Strafsenats vorgeschlagen werde – bezogen auf die Gesamtheit der zu beurteilenden Fallkonstellationen letztlich doch als „zu restriktiv“ erweisen könne. So seien etwa Fälle zu bedenken, in denen die Fortdauer eines Übels für den Adressaten ein besonderes, dem Eintritt eines neuen Übels gleichwertiges Gewicht erlange, oder in denen dem Adressaten eine Gegenleistung abverlangt werde, die für ihn eine besonders schwere Zumutung darstelle.

Hiernach geht der Senat – mit dem Bundesgerichtshof – davon aus, dass auch in dem Unterlassen eines erlaubten Handelns, welches zu keiner Verschlechterung der Lage des Bedrohten führt und dessen Status quo unverändert lässt, grundsätzlich die tatbestandsmäßige Drohung mit einem Übel liegen kann. In einem solchen Fall liegt das „Übel“ – entgegen der herkömmlich verwendeten Definition – allerdings nicht in einer „Veränderung der Außenwelt“, sondern stellt sich vielmehr eher als „etwas Unangenehmes, Nachteiliges und den Umständen nach zu Vermeidendes“ dar (vgl. Sinn in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl., 240 Rdn. 71).

Für die von der Staatsanwaltschaft vertretene Ansicht, dass der Angeklagte dem Zeugen ein Übel in Aussicht gestellt hat, ließe sich vorliegend anführen, dass nicht nur das sichere, sondern auch das mögliche Verpassen des Fluges für den Zeugen angesichts der hiermit verbundenen erheblichen Unannehmlichkeiten einen empfundenen Nachteil – etwas Nachteiliges – darstellen kann. Denn mit dem Risiko, den Flug zu verpassen, geht – über den damit verbundenen Ärger hinaus – die Sorge vor entgangener Urlaubsfreude, vor finanziellen Mehrkosten und einem organisatorischen Mehraufwand einher. Gegen die Annahme eines Übels ließe sich hingegen argumentieren, dass die Fortdauer des Übels, den gebuchten Flug möglicherweise zu verpassen, für den Zeugen B. weder ein besonderes, dem Eintritt eines neuen Übels gleichwertiges Gewicht erlangt hat noch von ihm eine Gegenleistung abverlangt wurde, die für ihn eine besonders schwere Zumutung darstellte.

Im Ergebnis brauchte der Senat dies nicht abschließend zu entscheiden.

2.

Denn selbst unterstellt, dass der Angeklagte dem Zeugen ein Übel angedroht hat, war dieses Übel für den Zeugen jedenfalls nicht „empfindlich“.

„Empfindliches Übel“ im Sinne von § 253 Abs. 1 StGB ist jeder Nachteil, der so erheblich ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren (BGH NJW 1983, 765 = BGHSt 31, 195; BGH NStZ 1987, 222; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 253 Rdn. 6 i.V.m. § 240 Rdn. 32a; Sander in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl., § 253 Rdn. 11; Valerius in BeckOK StGB, Stand: 01.02.2024, § 240 Rdn. 37). Ob das, was angekündigt ist, ein empfindliches Übel ist, bestimmt sich auch hier aus der Sicht des Empfängers (BGH NJW 2014, 401).

Hiernach mag zwar der Hinweis des Angeklagten, dass der Zeuge seinen Flug möglicherweise verpassen wird, im Grundsatz noch geeignet gewesen sein, den Zeugen zur Zahlung der geforderten 50 EUR zu motivieren.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt es indes an der Empfindlichkeit des Übels, wenn von dem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (BGH NJW 1983, 765 = BGHSt 31, 195; OLG Oldenburg NJW 2008, 3012; OLG Hamm NStZ-RR 2013, 312; LG Essen, Urteil v. 12.03.2010 – 56 KLs 20/08 – juris). Zur Beurteilung der individuell zu erwartenden „besonnenen Selbstbehauptung“ ist auf den konkreten (nicht auf einen durchschnittlichen) Bedrohten in seiner jeweiligen Situation abzustellen (vgl. Sinn in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl., § 240 Rdn. 82).

Die Würdigung des Amtsgerichts, der Zeuge B. habe der Drohung des Angeklagten in besonnener Selbstbehauptung standhalten können, weist keine Rechtsfehler auf.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass der Angeklagte nicht wissen konnte, dass der Zeuge B. von Beruf Polizist ist. Denn der Zeuge war auf dem Weg in den Urlaub, so dass ihm sein Beruf nicht durch seine Kleidung äußerlich anzusehen war. Indes kann von jedermann ein gewisses Maß an Standhaftigkeit erwartet werden (Fischer, StGB, 71. Aufl., § 253 Rdn. 6 i.V.m. § 240 Rdn. 32a). Insbesondere die bloße Ankündigung von Schwierigkeiten oder Weiterungen irgendwelcher Art erfüllt noch nicht den Tatbestand der Drohung mit einem empfindlichen Übel (vgl. BGH NJW 1976, 760).

Insoweit gilt hier:

Der Zeuge hat sich freiwillig und in Kenntnis der im Sommer 2022 – nach der Corona-Pandemie – üblichen extremen Wartezeiten an deutschen Flughäfen zum E./I. Flughafen begeben. Nach den Feststellungen hatte er sich entsprechend den Empfehlungen vier Stunden vor dem geplanten Abflug am Flughafen eingefunden. Der Zeuge hat damit extreme Wartezeiten von vornherein in Kauf genommen. Er war nicht der einzige betroffene Fluggast, der sich sorgte, seinen Flug zu verpassen. Eine Vielzahl der in den Warteschlangen befindlichen Mitreisenden wird am Tattag ebenfalls darauf gewartet haben, die Sicherheitskontrolle endlich passieren und die gebuchten Flüge noch erreichen zu können. Dem Zeugen blieb zudem auch bei Nichtzahlung die Möglichkeit, den Flug zu erreichen. Denn er und sein Begleiter rückten bei normalem Verlauf der Dinge immer etwas weiter in der Warteschlange nach vorne; sie konnten also darauf hoffen, allein durch ihren Verbleib in der Warteschlange – durch stetiges Vorrücken – die Sicherheitskontrolle und damit den Flug noch rechtzeitig zu erreichen. Überdies blieb ihnen die Option, andere Personen um Hilfe zu bitten, seien es andere Mitarbeiter des Flughafens, die ihnen beim schnelleren Vorankommen behilflich sind, seien es andere Fluggäste, die sie aktiv vorlassen oder ihr „Vordrängeln“ zumindest dulden. Den Urteilsgründen ist so auch zu entnehmen, dass der Zeuge und sein Begleiter ihren Flug – trotz Nichtzahlung – als Letzte noch erreicht haben. Der Zeuge bekundete, der Flug habe „durch ein Anstellen weiter vorne in der Schlange“ noch erreicht werden können (S. 7 UA). Die Zwangsintensität war unter diesen Gesamtumständen – gerade unter Berücksichtigung, dass sich der Status quo durch den Kontakt mit dem Angeklagten für den Zeugen nicht verschlechtert hat – derart gering, dass von dem Zeugen erwartet werden konnte, dem Ansinnen des Angeklagten in besonnener Selbstbehauptung standzuhalten. Der Zeuge hat dem Ansinnen auch standgehalten.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass sich der Angeklagte irrig eine Situation vorgestellt hat, in der der Zeuge seinem Ansinnen nicht in besonderer Selbstbehauptung hatte standhalten können. Hiergegen spricht insbesondere, dass der Zeuge den Angeklagten lediglich nach einem „fast-Check-in“ gefragt und bereits auf das erste Ansinnen des Angeklagten („Wieviel kannst du machen? Einen Fuffi?“) sogleich ablehnend reagiert hat.

Eine Strafbarkeit wegen versuchter Erpressung kam nach alledem nicht in Betracht.

B.

Das Amtsgericht hat auch eine Strafbarkeit nach anderen Vorschriften des Strafgesetzbuchs geprüft, eine solche aber zu Recht verneint. Eine solche sieht auch die Staatsanwaltschaft selbst nicht.

1.

Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB scheidet aus, weil nicht „im geschäftlichen Verkehr“ gehandelt wurde. Der Zeuge B. wurde als Privatperson angesprochen. Geschäfte mit privaten (End-) Verbrauchern zählen nicht zu einem geschäftlichen Verkehr (vgl. Krick in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl., § 299 Rdn. 146; Momsen/Laudien in BeckOK StGB Stand: 01.02.2024, § 299 Rdn. 31; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 299 Rdn. 20).

2.

Auch eine Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme (§ 331 StGB) bzw. Bestechlichkeit (§ 332 StGB) hat das Amtsgericht zutreffend verneint.

Bei dem Angeklagten handelt es sich nach dem festgestellten Sachverhalt insbesondere nicht um einen Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB.

Amtsträger ist nach dieser Vorschrift, wer im Auftrag einer Behörde oder sonstigen Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der Angeklagte am Flughafen E./I. für ein privates Sicherheitsunternehmen als „Line-Manager“ zur Ordnung und Entzerrung der seinerzeit erheblichen Warteschlangen tätig gewesen. Als Servicemitarbeiter fungierte er als Ansprechpartner für Flughafengäste. Er konnte Personen gegebenenfalls in Bereiche führen, in denen die Wartezeit kürzer war. Seine Aufgabe bestand darin, bei der Organisation und Ordnung der Warteschlangen vor der Sicherheitskontrolle zu helfen.

Eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung hat er damit nicht wahrgenommen.

Zwar stellt die am Flughafen erfolgende Sicherheitskontrolle eine hoheitliche – mithin öffentliche – Aufgabe dar (vgl. BGH, Hinweisbeschluss v. 14.12.2017 – III ZR 48/17, NJW 2018, 1396; BGH, Urteil v. 08.12.2022 – III ZR 204/21, NJW 2023, 691).

Nach § 5 Abs. 1 LuftSiG kann die Luftsicherheitsbehörde Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie ist befugt, Passagiere, die den Abfertigungsbereich eines Flughafens betreten wollen, und das von ihnen mitgeführte Handgepäck zu durchsuchen. Zuständige Luftsicherheitsbehörde ist die Bundespolizei (§ 4 Abs. 1 BPolG). Die Bundespolizei kann gemäß § 16a Abs. 1 LuftSiG natürliche Personen sowie teilrechtsfähigen Vereinigungen und juristischen Personen des Privatrechts als Beliehenen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben bei der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen übertragen. In der Praxis geschieht eine solche Auslagerung von Aufgaben an private Sicherheitsunternehmen auch häufig. Derart beliehene „Luftsicherheitsassistenten“ nehmen dann hoheitliche Aufgaben wahr (vgl. Schaefer, NJW 2019, 3029; Risse, Anmerkung zu BGH NJW 2018, 1396). Denn die Verantwortung bleibt beim Staat, auch wenn private Sicherheitsunternehmen tätig werden.

Eine solche Beleihung hat vorliegend indes nicht stattgefunden. Auch hat der Angeklagte keine Aufgaben übernommen, die der hoheitlich auszuführenden Sicherheitskontrolle im Sinne von § 5 Abs. 1 LuftSiG oder anderen hoheitlichen Kontrollaufgaben zuzurechnen wären. Er war vielmehr – noch vor dem eigentlichen Bereich der Sicherheitskontrolle – als Servicemitarbeiter bei der Ordnung und Organisation der Warteschlangen eingesetzt.

In der Literatur ist zwar jüngst die Ansicht vertreten worden, dass das Umgehen von Warteschlangen durch Vorteilszuwendungen an Gatekeeper als Bestechungsunrecht strafbar sein könne (Zimmermann/Stolz, JZ 2024, 233). Bei den organisierenden Mitarbeitern der Flughafenbetreiber handele es sich ungeachtet der privatrechtlichen Organisationsform deutscher Verkehrsflughäfen um Amtsträger im strafrechtlichen Sinne. Daher handele es sich bei der Einrichtung von Airport Fast Lanes um einen Fall der „Beschleunigungskorruption“.

Der Senat schließt sich jedoch der in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass sich aus den Regelungen des Luftsicherheitsgesetzes und des Bundespolizeigesetzes eine klare Trennung des Verantwortungsbereichs des privaten Flughafenbetreibers von dem hoheitlichen Sicherheitsbereich ergibt (BGH, Urteil v. 08.12.2022 – III ZR 204/21, NJW 2023, 691). Danach gehört die Organisation der Zuführung der Passagiere zu den Kontrollstellen vor dem eigentlichen Sicherheitsbereich, die einen möglichst reibungslosen Ablauf der Kontrollen ermöglichen soll, grundsätzlich zu den Aufgaben des Flughafenbetreibers und nicht zum hoheitlichen Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Luftsicherheitsbehörde (vgl. AG Erding NJW 2017, 1123 mit Anm. Führich; LG Düsseldorf, Urteil v. 15.05.2018 – 2b O 179/15, BeckRS 2018, 19384; LG Bonn, Urteil v. 10.10.2018 – 1 O 155/18, BeckRS 2018, 26417; BGH, Urteil v. 08.12.2022 – III ZR 204/21, NJW 2023, 691; Schaefer, NJW 2019, 3029).

III.

Die Kostenbeschwerde ist unbegründet. Die vom Amtsgericht im angefochtenen Urteil getroffene Kostenentscheidung entspricht der gesetzlichen Regelung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. SenE v. 06.02.2018 – III-1 RVs 300/17; SenE v. 14.09.2017 – III-1 RVs 21/18; SenE v. 20.05.2022 – III-1 RVs 64-65/22). Allgemein gilt: Hat die Revision Erfolg und führt sie zur Urteilsaufhebung, ist die sofortige Beschwerde gegenstandslos (BGH, Beschluss v. 08.06.2016 – 2 StR 539/15 – juris). Ist die Revision unbegründet, ist auch die sofortige Beschwerde gegen die auf § 467 Abs. 1 StPO bzw. § 473 Abs. 1 S. 1 StPO beruhende Nebenentscheidung unbegründet.

IV.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt jeweils aus § 473 Abs. 1 u. Abs. 2 StPO.


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