AG Villingen-Schwenningen, Az.: 6 Cs 33 Js 15758/17, Beschluss vom 05.03.2019
1. Auf die Erinnerung wird der Beschluss vom 18.1.2019 dahingehend abgeändert, dass zu zahlende Gebühren und Auslagen i.H.v. 643,79 € festgesetzt werden.
2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
M
it Antrag vom 15.1.2018 (AS 101) beantragte die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls und zugleich die Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 408 b StPO. Zum 31.1.2018 wurde der beantragte Strafbefehl erlassen. Damit wurde zugleich eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten gegen den Angeklagten verhängt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Unter dem gleichen Datum wurde ein Bewährungsbeschluss erlassen. Mit Beschluss vom 14.2.2018 wurde dem Angeklagten gemäß § 408 b StPO Rechtsanwalt S als Pflichtverteidiger beigeordnet (AS 123). Diesem wurde der Strafbefehl am 15.2.2018 zugestellt (AS 129). Unter dem 19.2.2018, zugegangen am 20.2.2018, legte dieser namens und in Vollmacht des Angeklagten Einspruch gegen den Strafbefehl ein (AS 131). Mit Verfügung vom 20.11.2018 (AS 141) wurde zu einem Hauptverhandlungstermin geladen. Sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger wurden geladen – Rechtsanwalt S wurde hierbei ausdrücklich „als Pflichtverteidiger“ geladen. In der Hauptverhandlung vom 5.12.2018 erklärten der Angeklagte und sein Verteidiger die Rücknahme des Einspruchs (AS 152).
Mit Festsetzungsantrag vom 6.12.2018, zugegangen am selben Tag, beantragte der Verteidiger die Festsetzung der Vergütung. Neben einer Grundgebühr (Vergütungsverzeichnis-Nr. 4100), Gebührenpauschalen (Nr. 7002 und 1000 Nr. 1) und der Verfahrensgebühr (Nr. 4106) beantragte er des Weiteren auch eine Terminsgebühr (Nr. 4108) und damit insgesamt einen Betrag von 643,79 € festzusetzen. Mit Festsetzungsbeschluss vom 18.1.2019 (AS 171) wurden zu zahlende Gebühren und Auslagen i.H.v. 381,99 € festgesetzt. Die beantragte Terminsgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer wurde nicht bewilligt. Es sei keine Bestellung des Pflichtverteidigers für die Hauptverhandlung erfolgt.
Hiergegen wendet sich Rechtsanwalt S mit vorliegender Erinnerung. Eine zusätzliche Beiordnung auch für die Hauptverhandlung sei nicht erforderlich. Insoweit fehle es an einer dem Wortlaut des § 408 b StPO zu entnehmenden zeitlichen Beschränkung der Pflichtverteidigerbestellung. Im Übrigen müsse eine konkludente Pflichtverteidigerbestellung geprüft werden. Mit Beschluss vom 30.1.2019 wurde der vorliegenden Erinnerung nicht abgeholfen, sondern das Verfahren zur Entscheidung dem Abteilungsrichter vorgelegt. Mit Verfügung vom 8.2.2019 nahm die Bezirksrevision hierzu Stellung. Die Erinnerung sei zulässig und begründet. Zwar müsse eine gesonderte Bestellung des Pflichtverteidigers im Rahmen des § 408 b StPO für die Hauptverhandlung vorgenommen werden, jedoch sei dies jedenfalls konkludent erfolgt. Der Verteidiger sei hier zur Hauptverhandlung geladen worden.
II.
Die zulässige Erinnerung ist begründet. Über die festgesetzte Vergütung hinaus fällt vorliegend auch die Terminsgebühr i.H.v. 220 € zuzüglich Mehrwertsteuer an. Gemäß § 464. a Abs. 2 Nr. 2 StPO ist auch diese Gebühr erstattungspflichtig – der Pflichtverteidiger war auch für den Termin bestellt.
Die Bestellung des Pflichtverteidigers gemäß § 408 b StPO erstreckt sich auch auf die Hauptverhandlung.
Dies ist in Literatur und Rechtsprechung bisher streitig.
In der Rechtsprechung besteht bisher keine einheitliche Linie. Teilweise wird die Beiordnung eines Verteidigers auch für die folgende Hauptverhandlung bejaht (OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.6.2017 – 1 Ss 96/17 = BeckRS 2017, 119219; AG Berlin-Tiergarten, Beschluss vom 2.10.2015 – 279 Ds 69/15 – juris; OLG Celle, Beschluss vom 22.2.2011 – 2 Ws 415/10 = BeckRS 2011, 14974; OLG Köln, Beschluss vom 11.9.2009 – 2 Ws 386/09 = NStZ-RR 2010, 30; LG Bayreuth, Beschluss vom 9.9.1998 – Qs 87/98 = StV 1998, 614; AG Oberhausen, Beschluss vom 16.4.2012 – 29 Ds 552/12 = BeckRS 2013, 16481), teilweise wird vertreten, dass die Bestellung auf das Strafbefehlsverfahren im engeren Sinne, also bis zur Einlegung des Einspruchs, beschränkt ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.2.2002 – 2a Ss 265/01 – 91/01 II = NStZ 2002, 390; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.9.2014 – 1 Ws 126/14 = BeckRS 2014, 18593; LG Waldshut-Tiengen, Beschluss vom 7.5.2013 – 1 Qs 26/13 = BeckRS 2013, 10181; AG Tostedt, Beschluss vom 11.2.2018 – 2 Cs 2540 Js 1871/15 = NStZ 2018, 680; LG Stade, Beschluss vom 28.3.2018 – 132 Qs 34/18 = BeckRS 2018, 14901). Darüber hinaus wird vertreten, dass eine Pflichtverteidigerbestellung für das Verfahren nach Einspruch konkludent erfolgen kann (LG Stade, Beschluss vom 28.3.2018 – 132 Qs 34/18 = BeckRS 2018, 14901, Rn. 15 ff. mwN; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.7.2014 – 1 Ws 106/13 – juris, Rn. 9; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.9.2014 – 1 Ws 126/14 = BeckRS 2014, 18593, Rn. 19 ff.) Schließlich wird vertreten, dass die Pflichtverteidigerbestellung ausdrücklich bis zum Erlass des beantragten Strafbefehls befristet werden müsse (AG Höxter, Beschluss vom 26.7.1994 – 4 Cs 486/94 = NJW 1994, 2842).
Auch in der Literatur ist kein einheitliches Bild erkennbar. Während teilweise vertreten wird, die Beiordnung erstrecke sich auch auf die Hauptverhandlung (Böttcher/Mayer, Änderungen des Strafverfahrensrechts durch das Entlastungsgesetz, NStZ 1993, 153, 156; Schellenberg, Zur Verhängung von Freiheitsstrafen im Strafbefehlsweg, NStZ 1994, 570; Dölling/Duttge/König/Rössner/Andrejtschitsch § 408 b Rn. 4; KK-StPO/Maur § 408 b Rn. 8; MüKo StPO/Eckstein § 408 b Rn. 18; Löwe/Rosenberg/Gössel § 408 b Rn. 12 f.; SK-StPO/Weßlau § 408 b Rn. 10; Satzger/Schluckebier/Widmaier § 408 b Rn. 5), wird auch hier die Gegenansicht vertreten (BeckOK StPO/Temming § 408 b Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt/Meyer-Goßner § 408 b Rn. 6; Lutz, Wie weit reicht die Verteidigerbestellung gem. § 408 b StPO?, NStZ 1998, 395, 396; KMR-StPO § 408 b Rn. 10). In der Gesamtschau scheint sich in Literatur und Rechtsprechung allerdings die Anschauung durchzusetzen, dass sich die Pflichtverteidigerbestellung auch auf die Haupthandlung erstreckt.
Dieser Anschauung schließt sich das Gericht an. § 408 b StPO ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Pflichtverteidigerbestellung mit Einspruchseinlegung endet.
Im Wortlaut der Norm findet diese Ansicht keine Grundlage. Es heißt hier ausdrücklich: „Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 S. 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Verteidiger.“ Ein Zusatz, wie beispielsweise „für das Strafbefehlsverfahren“ fehlt. Auch nach Erlass des Strafbefehls – und einem darauffolgenden Einspruch – erwägt das Gericht im Sinne der Norm dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen – dies hat es ja bereits.
Die Normsystematik spricht für die Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung auch auf die Hauptverhandlung. Der Gesetzgeber hat in anderen Normen, z.B. § 118 a Abs. 2 S. 4 StPO („für die mündliche Verhandlung“), § 364 a StPO („für das Wiederaufnahmeverfahren“), § 364 b StPO („für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens“), § 418 Abs. 4 StPO („für das beschleunigte Verfahren“) ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass die jeweiligen Pflichtverteidigerbestellungen zeitlich begrenzt erfolgen sollen (OLG Köln, Beschluss vom 11.9.2009 – 2 Ws 386/09 = NStZ-RR 2010, 30, 31). Dies unterblieb in § 408 b StPO.
Dass dadurch für den Fall des Strafbefehlsverfahrens niedrigere Voraussetzungen an die Pflichtverteidigerbestellung gesetzt werden als im Regelverfahren gemäß § 140 StPO (so aber Meyer-Goßner/Schmitt/Meyer-Goßner § 408 b Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.2.2002 – 2a Ss 265/01 – 91/01 II = NStZ 2002, 390, Rn. 3), spricht nicht gegen die vorliegende Auslegung, sondern ist gerade Ziel der Regelung. Dies ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte. Zweck des § 408 b StPO ist es, rechtsstaatliche Bedenken gegen die Verhängung einer Freiheitsstrafe im schriftlichen Verfahren auszuräumen (MüKo StPO/Eckstein § 408 b Rn. 18). Bei der Einführung des Strafbefehlsverfahrens 1975 und auch bei einer ersten umfassenden Reform 1984 schreckte der Gesetzgeber noch davor zurück, (Kurz-)Freiheitsstrafen im Strafbefehlsverfahren zu ermöglichen (BT-Drs. 10/1313, S. 14; auf diese Geschichte hinweisend Böttcher/Mayer, Änderungen des Strafverfahrensrechts durch das Entlastungsgesetz, NStZ 1993, 153, 156). Entsprechende Befürchtungen wiederholten sich im Rechtsausschuss des Bundestages (BT-Drs 12/3832, S. 42) und fanden Ausdruck in einem Antrag der SPD-Fraktion (BT-Drs. 12/3833). Erst 1991 entschied sich die Bundesregierung, diese Bedenken zurückzustellen und eine Gesetzesänderung vorzuschlagen (BT-Drs. 12/1217, S. 43). Im Regierungsentwurf war § 408 b StPO noch nicht vorgesehen (vgl. BT-Drs. 12/1217, S. 7). Erst die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses sah § 408 b StPO vor (BT-Drs. 12/3832, S. 13). Obschon die Einfügung der Norm dem Rechtsausschuss nicht als wesentliche Änderung erschien (BT-Drs. 12/3832, S. 36), erfolgte doch eine ausführliche Begründung der Erweiterung (BT-Drs. 12/3832, S. 42). Obwohl die Möglichkeit, eine Pflichtverteidigung zu bestellen, vorrangig dazu diente, auch bei mittellosen Angeklagten den Strafbefehlsweg zur Verfahrensvereinfachung nutzen zu können (BT-Drs. 12/3832, S. 42 oben), betonte der Rechtsausschuss, dass „die Bestellung eines Pflichtverteidigers allein aufgrund der besonderen prozessualen Situation geboten ist; der Katalog der notwendigen Verteidigung in § 140 StPO bleibt unberührt“ (BT-Drs. 12/3832, S. 42). Dem Gesetzgeber war damit bewusst, dass die Erweiterung der Möglichkeiten zur Pflichtverteidigerbestellung im Strafbefehlsverfahren in einem gewissen Widerspruch zu § 140 StPO steht und hat diese trotzdem – bzw. gerade wegen der engen Grenzen des § 140 StPO – geregelt (gerade umgekehrt – ohne dabei jedoch den folgenden Absatz zu berücksichtigen Lutz, Wie weit reicht die Verteidigerbestellung gem. § 408 b StPO?, NStZ 1998, 395, 396). Aus dieser besonderen Zwecksetzung erklärt sich auch die systematische Position – nicht in § 140 StPO, sondern in § 408 b StPO im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens (dies verkennend OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.9.2014 – 1 Ws 126/14 = BeckRS 2014, 18593, Rn. 11 mwN). Der Gesetzgeber sah dies auch nicht als Ungleichbehandlung, sondern vielmehr als Akt der Gleichbehandlung an: Ausdrücklich führt die Begründung aus „der Ausschuss verkennt nicht, dass die Bestellung eines Verteidigers den Ablauf der Strafbefehlsverfahren verzögern kann. Im Interesse der Gleichbehandlung aller Beschuldigten erscheint eine entsprechende Regelung jedoch unverzichtbar.“ (BT-Drs. 12/3832, S. 42; diese Wertung übersehend Schellenberg, Zur Verhängung von Freiheitsstrafen im Strafbefehlsweg, NStZ 1994, 570, Fn. 5). Ohne eine Abänderung dieser Zwecksetzung wurde das Gesetz beschlossen (Plenarprotokoll 12/125). Dem Gesetzgeber ging es also darum, eine spezifisch dem Strafbefehlsverfahren eigene Verhandlungssituation zu regeln und, gegenüber dem Regelverfahren erkannte, Nachteile in Bezug auf rechtliches Gehör und rechtsstaatliches Verfahren zu kompensieren. Dementsprechend ist es verfehlt, von einer Besserstellung im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens auszugehen – es handelt sich hier um einen mit § 140 Abs. 2 StPO nicht vergleichbaren, die spezifischen Verfahrensabläufe des Strafbefehlsverfahrens in den Vordergrund rückenden, Zweck (anders OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.2.2002 – 2a Ss 265/01 – 91/01 II = NStZ 2002, 390, Rn. 3).
Diese Zwecksetzung endet nicht etwa mit dem Erlass des Strafbefehls. Dementsprechend streitet auch das Telos der Norm für seine ausgedehnte Anwendung. Auch in der Hauptverhandlung unterscheidet sich das Verfahren nach Erlass eines Strafbefehls essenziell vom Regelstrafverfahren. Zwar sollten primär Defizite bezüglich des Rechts auf rechtliches Gehör ausgeräumt werden (zutreffend OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.9.2014 – 1 Ws 126/14 = BeckRS 2014, 18593, Rn. 12; zu weit dagegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.2.2002 – 2a Ss 265/01 – 91/01 II = NStZ 2002, 390, Rn. 5), jedoch sind insbesondere Anforderungen an die Beweisaufnahme und der weitere Verfahrensgang im Strafbefehlsverfahren anders. Gemäß § 411 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 420 StPO erfolgen Erleichterungen der Beweisaufnahme, insbesondere hinsichtlich des Beweisantragsrechts und des Unmittelbarkeitsgrundsatzes. Darüber hinaus, und das ist entscheidend, kann durch Rücknahme des Einspruchs oder der Klage gemäß § 411 Abs. 3 S. 1 StPO Einfluss auf den Verfahrensgang genommen werden. Hierbei ist es von erheblicher Bedeutung, prozesstaktische Erwägungen anstellen und Risiken einschätzen zu können. Bei der Verhängung von Freiheitsstrafen treten diese Risiken in den Vordergrund. Die Bedeutung dieser Risiken hat der Gesetzgeber gesehen, als er in § 418 Abs. 4 StPO die zwingende Bestellung eines Pflichtverteidigers im beschleunigten Verfahren bei einer Straferwartung ab 6 Monaten Freiheitstrafe kodifizierte (OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.6.2017 – 1 Ss 96/17 = BeckRS 2017, 119219, Rn. 13; OLG Köln, Beschluss vom 11.9.2009 – 2 Ws 386/09 = NStZ-RR 2010, 30, 31; OLG Celle, Beschluss vom 22.2.2011 – 2 Ws 415/10 = BeckRS 2011, 14974).
III.
Jedenfalls wurde der Verteidiger durch das Gericht vorliegend konkludent als Pflichtverteidiger bestellt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.7.2014 – 1 Ws 106/13 – juris, Rn. 9 ff.). Er wurde ausdrücklich als Pflichtverteidiger zur Sitzung geladen.
IV.
Gerichtsgebühren fallen für diese Entscheidung nicht an.