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Vorläufiges Berufsverbot für den Betreuer: Beschwerde bleibt erfolglos

Eine Suizidankündigung, verschwiegen gegenüber der behandelnden Ärztin – und eine betreute Frau, die kurz darauf tot ist. Vier Jahre Freiheitsstrafe wegen Totschlags später wehrt sich der Berufsbetreuer gegen ein weiteres Verbot: bis zur Rechtskraft nicht mehr als Betreuer arbeiten zu dürfen.
Betreuer und Ärztin sprechen in hellem Klinikbüro über Patientenakte am Schreibtisch
OLG Köln bestätigt vorläufiges Berufsverbot für Betreuer nach Verschweigen von Suizidabsichten gegenüber Ärztin zum Schutz vulnerabler Betreuter vor Lebensgefahr Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 Ws 180/26

Das Wichtigste im Überblick

Mit Beschluss vom 05.05.2026 (2 Ws 180/26) bestätigte das OLG Köln das vorläufige Verbot, als Berufsbetreuer zu arbeiten, weil es eine konkrete Gefahr weiterer schwerer Taten sah. Das Verbot gilt nur vorläufig; über ein dauerhaftes Verbot entscheidet das Gericht später.


  • Weitere Gefahr: Das Gericht sah fehlende Einsicht und weitere Kontakte zu Betreuten mit Suizidgedanken als Warnzeichen.
  • Zeitablauf reicht nicht: Fehlende Vorstrafen und mehrere Jahre ohne neue Taten beseitigten die Gefahr nicht.
  • Suizidwarnung verschwiegen: Das Landgericht nahm an, der Betreuer habe eine Suizidankündigung der betreuten Frau verschwiegen.
  • Einzelne Aufgaben reichen nicht: Eine Beschränkung hätte den Kontakt zu besonders gefährdeten Menschen nicht verhindert.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: OLG Köln
  • Datum: 05.05.2026
  • Aktenzeichen: 2 Ws 180/26
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, berufliche Tätigkeitsverbote
  • Wichtig für: Beruflich tätige Betreuer, betreute Menschen

OLG Köln bestätigt vorläufiges Berufsverbot für den Betreuer

Das Oberlandesgericht Köln hat am 05.05.2026 (Az. 2 Ws 180/26) die Beschwerde eines Berufsbetreuers gegen ein vorläufiges Berufsverbot als unbegründet verworfen. Die sofortige Untersagung seiner Tätigkeit bleibt damit auch vor der Rechtskraft des Strafurteils wegen Totschlags in Kraft und soll vulnerable betreute Personen vor Gefahren für Leib und Leben schützen.

Das Landgericht Aachen hatte den Mann am 11.03.2026 (Az. 52 Ks 401 Js 384/25 – 22/25) wegen Totschlags zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und ein lebenslanges Berufsverbot als gesetzlicher Betreuer angeordnet. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft Aachen hatte ihm mit ihrer Anklage vom 14.11.2025 (Az. 401 Js 384/25 K) vorgeworfen, im Jahr 2023 einen Menschen getötet zu haben. Er war damals gerichtlich zum Betreuer einer Frau bestellt, unter anderem für die Gesundheitsfürsorge. Nach dem Anklagevorwurf verschwieg er der behandelnden Ärztin bewusst die ihm bekannten ernsthaften Suizidabsichten der Betreuten und wirkte auf ihre Entlassung aus der stationären Behandlung hin.

Am selben 11.03.2026 untersagte das Landgericht ihm durch gesonderten Beschluss vorläufig die berufliche Tätigkeit als gesetzlicher Betreuer. Es hielt das zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung für erforderlich. Der Betreuer legte am 12.03.2026 Beschwerde ein. Am 23.03.2026 beantragte er zudem nach § 307 Abs. 2 StPO, die sofortige Vollziehung auszusetzen. Das Landgericht half der Beschwerde am 25.03.2026 nicht ab und lehnte den Aussetzungsantrag am selben Tag ab. Es bewertete das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher als sein Interesse an einem Aufschub und die ihm drohenden Nachteile.

Der Senat hielt die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO für statthaft und zulässig. Bei der Überprüfung der Bewertung, die die Strafkammer nach einer Beweisaufnahme getroffen hatte, legte er einen eingeschränkten Maßstab an. Er greift danach nur ein, wenn die Entscheidung grob fehlerhaft ist und der dringende Tatverdacht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht vertretbar bejaht wurde. Dazu verwies er auf OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.07.2011 – 1 Ws 310/11, und OLG Koblenz, Beschluss vom 24.03.1988 – 1 Ss 76/88, sowie auf Kommentarliteratur zu § 132a StPO.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein rechtlicher Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge hat als Beschützergarant für das Leben und die Gesundheit der betreuten Person einzustehen. Hieraus folgt die Pflicht, behandelnden Ärzten wesentliche Informationen über konkrete Suizidabsichten der betreuten Person offenzulegen.
  2. Die für ein vorläufiges Berufsverbot nach § 132a StPO erforderliche Gefahr künftiger erheblicher Taten kann auch bei einem nicht vorbestraften Berufsbetreuer und trotz mehrjährigen Zeitablaufs seit der Tat bestehen, wenn die Schwere der Anlasstat, der fortgesetzte berufliche Umgang mit suizidgefährdeten Personen und eine fehlende Einsicht die Gefahrenprognose prägen.
  3. Ein vollständiges vorläufiges Berufsverbot für gesetzliche Betreuer ist zum Schutz von Leib und Leben verhältnismäßig. Eine Beschränkung auf bestimmte Aufgabenbereiche stellt kein gleich geeignetes milderes Mittel dar, wenn sie den gefahrbegründenden Kontakt zu besonders schutzbedürftigen Menschen nicht verlässlich unterbindet.

Warum ein dringender Tatverdacht des Totschlags durch Unterlassen besteht

Der dringende Tatverdacht beruht darauf, dass der Betreuer als Garant für Leben und Gesundheit der Betreuten die behandelnde Ärztin nicht über eine Suizidankündigung informierte. Für ein vorläufiges Berufsverbot nach § 132a StPO müssen dringende Gründe dafür sprechen, dass später ein Berufsverbot nach § 70 StGB angeordnet wird. Das OLG hielt ein solches Verbot bei rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens für hochwahrscheinlich, weil der Mann dringend verdächtig ist, in Ausübung seiner Tätigkeit ein vollendetes Tötungsdelikt begangen zu haben.

Die Strafkammer hatte ihre Einschätzung auf die Aussagen der Zeugin U. und des Zeugen M., das Gutachten des Sachverständigen G. sowie auf Textnachrichten zwischen dem Betreuer und der Betreuten gestützt. Der Senat sah keine Anhaltspunkte, dass diese Bewertung unvertretbar war.

Garantenstellung verpflichtet zur Offenlegung suizidaler Ankündigungen

Als Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge war der Mann nach den wiedergegebenen Feststellungen der Strafkammer Beschützergarant im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB. Er musste für Gesundheit und Leben der Betreuten einstehen. Daraus folgte die Pflicht, den behandelnden Ärzten alle für die Behandlung relevanten Informationen mitzuteilen. Dazu gehörten Suizidankündigungen, die für die Entlassungsfähigkeit und mögliche Gefahren bedeutsam waren.

Die Strafkammer nahm an, dass er der behandelnden Ärztin eine Suizidankündigung aus einer Nachricht vom Tatmorgen verschwieg, obwohl sie ausdrücklich nach Gefährdungsaspekten gefragt hatte. Das bewertete sie als pflichtwidrig.

Verschweigen von Gefahrenhinweisen begründet Kausalität für den Taterfolg

Die Strafkammer hatte das Unterlassen als ursächlich für den Tod der Betreuten bewertet. Weder die Entlassungsentscheidung der Klinik noch die suizidale Handlung der Frau hätten den tatbestandlichen Erfolg unterbrochen. Der Senat beanstandete diese Würdigung im Rahmen seines eingeschränkten Prüfungsmaßstabs nicht.

Der Vorwurf des Vorsatzes: Tod der Betreuten billigend in Kauf genommen

Nach dem Anklagevorwurf hielt der Betreuer es zumindest für möglich, dass die Frau wegen ihrer erheblichen psychiatrischen Erkrankung keine freiverantwortliche Suizidentscheidung treffen konnte. Ihren Tod habe er mindestens billigend in Kauf genommen. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Totschlags. Der Senat fand darin keinen Fehler, der ein Eingreifen im Beschwerdeverfahren gerechtfertigt hätte.

Weshalb trotz fehlender Vorstrafen eine konkrete Wiederholungsgefahr droht

Die Gefahrenprognose der Strafkammer stützt sich auf die Schwere der Tat, die fortgesetzte Betreuung suizidgefährdeter Menschen und fehlende kritische Auseinandersetzung mit dem Geschehen. Die Strafkammer hatte aus der Gesamtwürdigung von Tat und Person die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten bei Fortsetzung der Tätigkeit abgeleitet. Der Senat hielt das für vertretbar und überzeugend.

Fortgesetzter beruflicher Umgang mit suizidalen Personen

Berufsbetreuer haben nach Auffassung des Senats regelmäßig Kontakt zu besonders vulnerablen und schutzbedürftigen Menschen. Nach den Feststellungen betreute der Mann bis zur Hauptverhandlung weiterhin Personen mit suizidalen Tendenzen. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte auf die besondere Schutzbedürftigkeit der betreuten Personen hingewiesen und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Fehlende Einsicht und unzureichende Tatverarbeitung

Die Strafkammer hatte in der Hauptverhandlung keine Hinweise gewonnen, dass der Betreuer seine damalige Haltung überdacht oder sich kritisch mit der Tat auseinandergesetzt hatte. Ihre Einschätzung stützte sie auch auf den dort gewonnenen persönlichen Eindruck. Sie erwartete nicht, dass allein die Verurteilung ihn von weiteren Taten abhalten werde. Der Betreuer hatte dagegen geltend gemacht, es gebe keine Hinweise, dass eine Strafe nicht ausreiche, um weitere Straftaten zu verhindern.

Unbestraftheit und Zeitablauf entkräften die Gefahrenprognose nicht

Der Betreuer verwies darauf, dass die Tat mehr als zwei Jahre zurückliege, er nicht vorbestraft sei und seither nicht mit gleichgelagerten Taten aufgefallen sei. Der Senat berücksichtigte das. In der Gesamtabwägung reichten diese Umstände nicht aus, um die Gefahr weiterer Taten auszuschließen. Ausschlaggebend waren die Schwere der Anlasstat, der Umgang mit besonders schutzbedürftigen Betreuten und der persönliche Eindruck aus der Hauptverhandlung.

Dass das Landgericht am 06.01.2026 wegen des Zeitablaufs noch kein vorläufiges Berufsverbot angeordnet hatte, stand der späteren Entscheidung nicht entgegen. Nach der Beweisaufnahme und dem persönlichen Eindruck hatte die Strafkammer nachvollziehbar begründet, warum sie nun trotz des Zeitablaufs eine sofortige Untersagung für erforderlich hielt.

Warum das vollständige Berufsverbot verhältnismäßig bleibt

Das Verbot ist verhältnismäßig, weil der Schutz von Leib und Leben anderer Personen derzeit Vorrang vor dem Interesse des Betreuers an der Berufsausübung hat. Der Senat hielt das vorläufige Verbot auch vor einer rechtskräftigen Entscheidung für erforderlich. Angesichts der bedrohten Rechtsgüter Leib und Leben sei die Gefahr weiterer Taten bei Fortsetzung der Betreuungstätigkeit konkret genug.

Vorrang des Lebensschutzes vor der beruflichen Betätigung

In der Folgenabwägung setzten sich die Schutzgüter Leib und Leben anderer Personen durch. Der Betreuer hatte gerügt, die Strafkammer habe die Grundrechtsrelevanz des Berufsverbots nicht hinreichend berücksichtigt. Der Senat sah das anders: Die Strafkammer habe den Grundrechtseingriff erkannt. Angesichts der Schwere der Tat und des Schutzes von Leib und Leben habe sie den Schutz der betreuten Personen nachvollziehbar höher gewichtet.

Ungeeignetheit einer teilweisen Aufgabenbeschränkung

Eine Beschränkung des Verbots auf einzelne Aufgabenbereiche, etwa die Gesundheitsfürsorge oder die Aufenthaltsbestimmung, wäre nach Ansicht des Senats nicht ebenso geeignet. Sie würde den Kontakt zu besonders vulnerablen Personengruppen nicht in gleicher Weise unterbinden.

Zumutbarkeit des Ausweichens auf andere Berufsfelder

Der Mann ist erst seit relativ kurzer Zeit Berufsbetreuer und als promovierter Biologe qualifiziert. Ihm stehen weitere berufliche Tätigkeitsfelder offen. Die Gerichte müssen ihm keine konkreten anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt aufzeigen.

Ob das von der Strafkammer angeordnete lebenslange Verbot in dieser Dauer Bestand hat, klärte der Senat nicht. Darüber ist nicht im Verfahren über die vorläufige Anordnung, sondern im Revisionsverfahren zu entscheiden.

Wie das Gericht die Einwände des Betreuers zurückwies

Der Senat ging die Einwände einzeln durch und hielt keinen für geeignet, die Annahme des dringenden Tatverdachts oder der Gefahr weiterer Taten zu erschüttern.

Keine Entlastung durch die Entscheidung des Ärzteteams

Die Verteidigung behauptete in einer ergänzenden Stellungnahme vom 28.04.2026, der Betreuer habe die Entlassung der Betreuten nicht veranlasst. Sie gehe allein auf das Ärzteteam zurück. Der Senat verwarf das, weil es an den Feststellungen der Strafkammer vorbeiging. Diese hatte eine Pflicht zur Mitteilung der suizidbezogenen Informationen angenommen und das Verschweigen trotz ausdrücklicher Nachfrage als pflichtwidrig bewertet. Sie hatte außerdem begründet, warum das Unterlassen ursächlich für den Tod war und weder die Entlassungsentscheidung der Klinik noch die Handlung der Betreuten den Erfolg unterbrachen. Einen offenkundigen Rechtsfehler erkannte der Senat nicht.

Die Einlassung zum „Universum“ belegt Gleichgültigkeit

In der Hauptverhandlung hatte der Betreuer erklärt, er habe eine Äußerung der Betreuten über ihr „Universum“ nicht als Suizidankündigung verstanden. Er habe sie auf ihre „Welt der Drogen und Spiele“ bezogen und angenommen, sie wolle mehr Drogen nehmen und in ihre digitale Welt und die Welt der Drogen flüchten.

Der Senat hielt entgegen, dass seine Antwort auf die Nachricht auch nach dieser Einlassung ein Befürworten und eine Ermunterung zu weiterem Drogenkonsum der psychisch schwer erkrankten Frau enthielt. Er habe nach eigener Aussage nicht gewusst, welche Drogen sie konkret nahm. Das schließe zumindest ein billigendes Inkaufnehmen des Konsums harter Drogen ein. Hinzu kamen seine Angaben, weitere Diagnosen der Betreuten nicht gekannt und das Betreuungsgutachten nicht einmal gelesen zu haben. Beides offenbare nach Bewertung des Senats eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den Belangen und dem Gesundheitszustand der Betreuten.

Kein Ermessensfehler bei der Gefahrenabwägung

Die Rüge, die Strafkammer habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt und die Grundrechtsrelevanz nicht angemessen berücksichtigt, wies der Senat zurück. Er sah weder einen Ermessensfehlgebrauch noch eine unzureichende Berücksichtigung des Eingriffs. Mildere Mittel in Form einer Beschränkung auf bestimmte Aufgabenbereiche hielt er nicht für gleich geeignet.

Das Verbot gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung

Der Betreuer darf vorerst nicht beruflich als gesetzlicher Betreuer arbeiten. Das Landgericht hatte das vorläufige Verbot für die Zeit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung angeordnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens muss er nach § 473 Abs. 1 StPO tragen. Ob das lebenslange Berufsverbot im Urteil Bestand hat, wird erst im Revisionsverfahren geprüft.

Die Entscheidung beruht auf einem eingeschränkten Prüfungsmaßstab und auf den Feststellungen der Strafkammer im konkreten Verfahren. Für ähnlich gelagerte Fälle kann sie als Orientierung oder Argumentationshilfe dienen, etwa bei der Frage, wie viel Gewicht Zeitablauf und fehlende Vorstrafen gegenüber der Schwere der Tat und fehlender Einsicht haben.

Unsere Einschätzung

Für Berufsbetreuer mit Gesundheitsfürsorge – also Verantwortung für Gesundheit und Behandlung – zieht diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln eine deutliche Linie. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob konkrete Suizidhinweise trotz Nachfrage der Ärzte verschwiegen wurden. Wer weiter mit besonders schutzbedürftigen Menschen arbeitet, kann sich nicht auf fehlende Vorstrafen oder Zeitablauf verlassen.

Ob eine Beschränkung auf andere Aufgaben als Gesundheit je genügen kann, ließ der Senat hier offen und verneinte sie für diese Konstellation. Wir halten die Begründung für konsequent, auch wenn sie hart wirkt, weil der Lebensschutz Vorrang erhält. Betroffene sollten wissen, dass schon der fortdauernde Kontakt zu gefährdeten Betreuten ein sofortiges Verbot tragen kann.

Vorläufiges Berufsverbot trotz fehlender Vorstrafen bestätigt

Zunächst hatte das Landgericht Aachen ein vorläufiges Berufsverbot im Januar 2026 noch abgelehnt, weil die Tat bereits einige Zeit zurücklag. Nach der Beweisaufnahme und dem persönlichen Eindruck aus der Hauptverhandlung ordnete es das Verbot im März 2026 doch an – ausschlaggebend war nicht der Zeitablauf, sondern dass keine kritische Auseinandersetzung mit der Tat erkennbar war und der Betreuer weiterhin suizidgefährdete Menschen betreute. Hätte er in der Hauptverhandlung Einsicht in sein Verhalten gezeigt oder wäre nachweisbar gewesen, dass er seine Tätigkeit bei besonders gefährdeten Betreuten bereits eingeschränkt hatte, hätte die Gefahrenprognose anders ausfallen können.

Nicht jeder Fall eines vorläufigen Berufsverbots liegt so eindeutig. Falls die Nachfrage der behandelnden Ärzte nach Gefährdungsaspekten nicht ausdrücklich dokumentiert ist, könnte der dringende Tatverdacht schwächer ausfallen als hier. Falls die betroffene Person ihre Tätigkeit mit vulnerablen Personen bereits eingestellt oder erkennbar eingeschränkt hat, könnte das die Gefahrenprognose verändern – wobei das Gericht selbst in diesem Fall eine Beschränkung auf einzelne Aufgabenbereiche als nicht ausreichend ansah. Auch ein deutlich kürzerer oder längerer Zeitablauf seit der Anlasstat kann die Abwägung verschieben, ersetzt eine fehlende Einsicht in der Anhörung aber nicht automatisch.

In einem eigenen Beschluss oder einer Anklage zu einem vorläufigen Berufsverbot kann sichtbar sein:

  • Frühere Ablehnung eines vorläufigen Verbots vor der Beweisaufnahme
  • Verweis auf den persönlichen Eindruck aus einer Hauptverhandlung oder Anhörung
  • Ausdrückliche Nachfrage von Ärzten oder Behörden nach Gefährdungsaspekten
  • Hinweis auf fortgesetzte Tätigkeit mit besonders schutzbedürftigen Personen

Wie stark Zeitablauf und fehlende Vorstrafen tatsächlich zählen, hängt sichtbar davon ab, wie das Gericht die fortgesetzte Betreuung vulnerabler Personen und den persönlichen Eindruck aus der Verhandlung gegeneinander gewichtet – nicht vom Zeitablauf allein. Ob diese Gewichtung im eigenen Beschluss ähnlich ausfällt, lässt sich aus den Schreiben selbst kaum zuverlässig ablesen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum setzte die Beschwerde das vorläufige Tätigkeitsverbot im entschiedenen Fall nicht aus?

Die Beschwerde setzte das vorläufige Tätigkeitsverbot nicht aus, weil sie keine automatische aufschiebende Wirkung hatte und das Landgericht die beantragte Aussetzung ablehnte. Es gewichtete den sofortigen Schutz betreuter Personen höher als das Aufschubinteresse und die beruflichen Nachteile des Betreuers.

Der Betreuer hatte am 23. März 2026 nach § 307 Abs. 2 StPO beantragt, die sofortige Vollziehung auszusetzen. Das Landgericht lehnte den Antrag am 25. März ab und hielt die sofortige Untersagung damit aufrecht. Das OLG Köln verwarf die Beschwerde später als unbegründet. Es griff nur ein, wenn die Bewertung der Strafkammer grob fehlerhaft war und der dringende Tatverdacht unvertretbar bejaht wurde.

Die Strafkammer hatte ihre Einschätzung auf Zeugenaussagen, ein Sachverständigengutachten und Textnachrichten gestützt. Das OLG sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des dringenden Tatverdachts oder die Gefahrenprognose unvertretbar war. Das Ergebnis beruhte auf dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab und den Umständen dieses Verfahrens, nicht auf einer allgemeinen Regel für jede Beschwerde.


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Bei welchen Fehlern greift das Beschwerdegericht in die Prüfung eines vorläufigen Berufsverbots ein?

Das Beschwerdegericht greift nur ein, wenn die Entscheidung grob fehlerhaft ist und dringender Tatverdacht tatsächlich oder rechtlich nicht vertretbar bejaht wurde. Nach einer Beweisaufnahme prüft es nicht alles neu, sondern legt einen eingeschränkten Maßstab an.

Dieser Maßstab betrifft die Bewertung des dringenden Tatverdachts, nachdem die Strafkammer Beweise erhoben und gewürdigt hat. Eine bloß andere Einschätzung einzelner Aussagen oder sonstiger Beweismittel macht die Entscheidung deshalb noch nicht grob fehlerhaft. Erforderlich ist vielmehr, dass die tatsächliche oder rechtliche Grundlage des dringenden Tatverdachts außerhalb vertretbarer Bewertung liegt. Der Senat verwies auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Nürnberg vom 26. Juli 2011 und Koblenz vom 24. März 1988.

Im konkreten Verfahren hielt der Senat die Würdigung anhand von Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten und Textnachrichten für vertretbar. Er erkannte deshalb keinen Fehler, der ein Eingreifen im Beschwerdeverfahren gerechtfertigt hätte.


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Steht nach Zurückweisung der Beschwerde bereits fest, dass das Berufsverbot lebenslang gilt?

Nein, die Zurückweisung der Beschwerde bestätigt nur das vorläufige Berufsverbot bis zur rechtskräftigen Entscheidung; ob das lebenslange Verbot Bestand hat, ließ der Senat ausdrücklich offen. Der Beschluss entscheidet daher nicht endgültig über die Dauer des Berufsverbots.

Das vorläufige Verbot nach § 132a StPO untersagt dem Betreuer derzeit die berufliche Tätigkeit als gesetzlicher Betreuer, solange das Strafverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Das Landgericht hatte daneben im noch nicht rechtskräftigen Strafurteil ein lebenslanges Berufsverbot angeordnet. Ob dieses Verbot in dieser Dauer bestehen bleibt, ist im Revisionsverfahren zu klären. Der Senat bestätigte im Beschwerdeverfahren lediglich die vorläufige Anordnung und entschied nicht über die endgültige Dauer des Berufsverbots.


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Muss das Gericht vor einem vorläufigen Berufsverbot konkrete alternative Arbeitsplätze benennen?

Nein, nach dem entschiedenen Fall müssen die Gerichte keine konkreten anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt benennen. Das OLG Köln hielt das vollständige vorläufige Berufsverbot trotz des Eingriffs in die Berufsausübung für verhältnismäßig.

Den Ausschlag gab der Schutz von Leib und Leben der betreuten Personen, der in der Abwägung schwerer wog als das Interesse des Betreuers an seiner Berufsausübung. Eine Beschränkung auf einzelne Aufgabenbereiche wie Gesundheitsfürsorge oder Aufenthaltsbestimmung hielt der Senat nicht für ebenso geeignet, weil sie den Kontakt zu besonders schutzbedürftigen Menschen nicht verlässlich unterbunden hätte. Das Ausweichen auf andere Berufsfelder bewertete er als zumutbar, weil der Mann erst relativ kurze Zeit als Betreuer tätig und promovierter Biologe war. Der Senat nahm an, dass ihm deshalb weitere Tätigkeitsfelder offenstanden, ohne konkrete Stellen benennen zu müssen. Diese Aussage betrifft die Verhältnismäßigkeitsprüfung in diesem Fall und begründet keine allgemeine Jobgarantie.


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Das vorliegende Urteil

OLG Köln · Az. 2 Ws 180/26 · Urteil vom 05.05.2026

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Die Beschwerde des Angeklagten vom 12.03.2026 gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 11.03.2026 wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Gründe


Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die zum Sachstand und zur Begründung in ihrer Vorlageverfügung vom 13.04.2026 das Folgende ausgeführt hat:

„I.

Mit Verfügung vom 14.11.2025 hat die Staatsanwaltschaft Aachen (401 Js 384/25 K) öffentliche Klage zum Landgericht – große Strafkammer als Schwurgericht – in Aachen erhoben und den Beschwerdeführer angeklagt, am 00.00.2023 in K. und andernorts einen Menschen getötet zu haben, ohne Mörder zu sein (Bl. 398 f., 400 ff. d. ZA).

Die Staatsanwaltschaft hat dem als Berufsbetreuer tätigen und zur Tatzeit gerichtlich zum Betreuer der Geschädigten C. unter anderem für den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge bestellten Beschwerdeführer zur Last gelegt, gegenüber der die Geschädigte im Rahmen einer stationären Versorgung behandelnden Ärztin deren ihm bekannte ernsthafte Suizidabsichten bewusst verschwiegen und auf eine Entlassung hingewirkt zu haben. Dabei habe der Beschwerdeführer es zumindest für möglich gehalten, dass die Geschädigte – was zugetroffen habe – vor dem Hintergrund ihrer erheblichen psychiatrischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, eine freiverantwortliche Suizidentscheidung zu treffen. Dass sich die Geschädigte nach der von ihm maßgeblich herbeigeführten Entlassung aus stationärer Behandlung tatsächlich töten würde, habe der Beschwerdeführer mindestens billigend in Kauf genommen.

Mit Urteil vom 11.03.2026 hat das Landgericht Aachen (52 Ks 401 Js 384/25 – 22/25; Bl. 19 d. PB.) den Beschwerdeführer wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihm lebenslang verboten beruflich als gesetzlicher Betreuer tätig zu werden.

Mit Beschluss vom selben Tage hat das Landgericht Aachen (52 Ks 401 Js 384/25 – 22/25; Bl. 19 ff. d. PB.) dem Beschwerdeführer vorläufig untersagt, beruflich als gesetzlicher Betreuer tätig zu werden. Die Strafkammer hat diesbezüglich ausgeführt, die sofortige Unterbindung der weiteren Berufsausübung des Beschwerdeführers sei zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung erforderlich. Der Beschwerdeführer sei dringend verdächtig, die Geschädigte in seiner Funktion als deren Berufsbetreuer (im Wege mittelbarer Täterschaft durch Unterlassen) getötet zu haben. Somit besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass gegen ihn ein Berufsverbot gemäß § 70 StGB – rechtskräftig – ausgesprochen werde. Die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung erneut erhebliche rechtswidrige Taten begeben werde, ergebe sich bereits aus Art und Schwere der ihm vorgeworfenen Tat, einem vollendeten Tötungsdelikt. Dass seit der Tat mehr als zwei Jahre vergangen seien, ohne dass Entsprechendes bekannt geworden sei, stehe dem nicht entgegen. Denn als Berufsbetreuer habe er Kontakt zu einer besonders vulnerablen Personengruppe, in der es – wie der Beschwerdeführer selbst bekundet habe – in mindestens einem anderen Fall ebenfalls zu seinem Suizid gekommen sei. Zugleich sei eine effektive Kontrolle des Beschwerdeführers, dessen in dem Tatgeschehen zum Ausdruck gekommene innere Haltung sich nicht bemerkbar geändert habe, bei Ausübung seiner Tätigkeit nicht möglich.

Mit Verteidigerschriftsatz vom 12.03.2026 (Bl. 589 ff. d. ZA.) hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts vom 11.03.2026 Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, die vorläufige Anordnung des Berufsverbots könne schon deswegen keinen Bestand haben, weil eine hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung des Berufsverbots als solches nicht gegeben sei. Denn eine Gefahr der künftigen Begehung weiter Straftaten durch den Beschwerdeführer in Ausübung seines Berufes sei nicht erkennbar. Allein aus der Anlasstat könne darauf nicht geschlossen werden, zumal diese über zwei Jahre zurückliege. Vorbestraft sei der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Auch bestünden keine Hinweise darauf, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers zur Verhinderung weiterer Straftaten nicht ausreiche. Schließlich habe die Strafkammer der Grundrechtsrelevanz eines Berufsverbots nicht hinreichend Rechnung getragen und das ihr im Zusammenhang mit dessen Anordnung eröffnete Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Mit Verteidigerschriftsatz vom 23.03.2026 (Bl. 536 ff. d. ZA.) hat der Beschwerdeführer zudem beantragt, die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Aachen vom 11.03.2026 gemäß § 307 Abs. 2 StPO auszusetzen.

Mit Beschluss vom 25.03.2026 hat das Landgericht Aachen (Bl. 595 ff. d. ZA) der Beschwerde vom 12.03.2026 nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt.

Mit Beschluss vom 25.03.2026 hat das Landgericht Aachen (Bl. 563 ff. d. ZA) ferner den Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen, da das Interesse der Öffentlichkeit an einer sofortigen Vollziehung des vorläufigen Berufsverbots das Suspensivinteresse des Beschwerdeführers bzw. die ihm entstehenden bzw. drohenden Nachteile erheblich überwiege.

II.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft und zulässig, jedoch unbegründet.

Die Voraussetzungen der Anordnung eines vorläufigen Berufsverbots gemäß § 132a StPO sind aus den in dem angefochtenen Beschluss vom 11.03.2026 und dem Nichtabhilfebeschluss vom 25.03.2026 aufgeführten Gründen gegeben.

1.

Es bestehen dringende Gründe, dass das gegen den Beschwerdeführer in der Hauptsacheentscheidung – wie mit Urteil vom 11.07. 2026 (bislang nicht rechtskräftig geschehen) – ein Berufsverbot gemäß § 70 StGB angeordnet werden wird.

Die von der Schwurgerichtskammer bejahten Voraussetzungen diesbezüglich unterliegen – analog zu der Frage der Fortdauer der Untersuchungshaft – indes nur einer eingeschränkten Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Auch bei der Überprüfung einer Anordnung nach § 132a StPO kann in eine Bewertung, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung nach durchgeführter Beweisaufnahme vornimmt, durch das Beschwerdegericht nur dann eingegriffen werden kann, wenn der Inhalt der angefochtenen […E]ntscheidung grob fehlerhaft ist und der dringende Tatverdacht aus Gründen bejaht wird, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind. Denn auch in diesem Fall hat das Beschwerdegericht keine eigenen unmittelbaren Kenntnisse über den Verlauf und das Ergebnis der Beweisaufnahme (OLG Nürnberg v. 26.07.2011 – 1 Ws 310/11; OLG Koblenz v. 24.03.1988-1 Ss 76/88 m. w. N.; Gerhold, in: MüKo-StPO [2. Aufl. 2023], § 132a Rn. 27; Schmitt, in: Schmitt/Köhler, StPO (68. Aufl. 2025), § 132a Rn. 14).

2.

Daran gemessen sind auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Bewertung der Schwurgerichtskammer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht vertretbar wäre.

a)

Die Anordnung eines Berufsverbots gegen den Beschwerdeführer bei rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ist hochwahrscheinlich.

Denn er ist dringend verdächtig, in Ausübung und nicht bloß bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als Berufsbetreuer ein vollendetes Tötungsdelikt zum Nachteil der Geschädigten C. begangen zu haben, zu deren Betreuer er zuvor bestellt worden war. Dies ergibt sich insbesondere aus den Bekundungen der Zeugin U. und des Zeugen M., dem Gutachten des Sachverständigen G. und den zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten ausgetauschten Textnachrichten.

Darin läge eine grobe Verletzung der mit der Tätigkeit des gerichtlich bestellten Betreuers einhergehenden Pflichten, insbesondere wenn – wie der Beschwerdeführer im Fall der Geschädigten – die Betreuung auch den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge umfasst.

Eine Gesamtwürdigung seiner Person und der Tat lässt darüber hinaus die Gefahr erkennen, dass der Beschwerdeführer bei weiterer Ausübung seines bisherigen Berufs erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Auch zu dieser Einschätzung ist die Schwurgerichtskammer in vertretbarer und auch überzeugender Weise gelangt, ohne die für sich genommen dagegensprechenden Umstände zu ignorieren. Zwar ist der Beschwerdeführer bislang nicht vorbestraft, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Hauptverhandlung und der (nicht rechtskräftige) Urteilsspruch den Beschwerdeführer beeindruckt haben. Auch liegt die Tat mehrere Jahre zurück. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Tätigkeit des (Berufs-)Betreuers ihrer Konzeption und Aufgabe im Rechtsgefüge nach notwendigerweise mit dem Kontakt von Personen einhergeht, die nicht in der Lage sind, ihre Belange selbst und eigenverantwortlich zu besorgen. Sie sind deswegen regelmäßig besonders vulnerabel. Mit der Betreuungstätigkeit gehen deswegen ein hoher Anspruch und besonderes Maß an Verantwortung einher. Infolgedessen muss ein Betreuer bzw. eine Betreuerin in hohem Maße Gewähr dafür bieten (können), die ihr übertragenen Ausgabenkreise bestmöglich im Sinne der betreuten Personen und ihren wohlverstandenen Interessen auszufüllen. Hierzu war, wie insbesondere die anlassgebende Tat gezeigt hat, der Beschwerdeführer nicht in der Lage. Vielmehr ist nach bisherigem Kenntnisstand davon auszugehen, dass er durch bewusst unrichtige und unvollständige Angaben gegenüber den diese behandelnden Personen eine Entlassung der Geschädigten aus ihrer stationären Behandlung herbeigeführt hat, obgleich ihm deren ernstliche Suizidabsicht bekannt war und er zugleich jedenfalls für möglich gehalten hat, dass diese nicht freiverantwortlich gebildet worden war. Dies verletzt die ihm obliegende Gesundheitsfürsorge für die Geschädigte in erheblichem Maße. Bei einer Fortsetzung der Tätigkeit als Berufsbetreuer ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch für andere vulnerable Personen der Aufgabenkreis der Gesundheitssorge übertragen werden würde. Wie er nach Feststellung der Schwurgerichtskammer selbst bekundet habe, habe der Beschwerdeführer bis zur Hauptverhandlung auch weiterhin Personen mit suizidalen Tendenzen betreut. Bedenkt man nun, dass die Schwurgerichtskammer in der Hauptverhandlung keine Hinweise darauf gewinnen konnte, dass der Beschwerdeführer seine im Tatzeitpunkt eingenommene innere Haltung überdacht bzw. sich (selbst-)kritisch mit der Tat auseinandersetzt hat, erscheint die Anordnung des Berufsverbots folgerichtig und notwendig, da gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass bereits die Verurteilung zu Strafe den Beschwerdeführer von weiteren Taten abhalten wird.

Nicht- oder Fehlgebrauch des ihr eröffneten Ermessens im Hinblick auf die Anordnung des Berufsverbots lässt die Entscheidung der Schwurgerichtskammer nicht erkennen. Im Bewusstsein des ihr eröffneten Spielraums hat sie insbesondere den mit der Maßnahme verbundenen (Grundrechts-)Eingriff nicht verkannt. In nachvollziehbarer Weise hat die Schwurgerichtskammer jedoch mit Blick auf die Schwere der Tat und dem in ihr zum Ausdruck kommenden Verstoß gegen die Betreuungspflichten, dem überragend wichtigen Schutzgut von Leib und Leben Vorrang eingeräumt. Zu Recht hat sie darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer als promovierter Naturwissenschaftlicher weitere Tätigkeitsfelder offenstehen.

b)

Die vorläufige Anordnung des Berufsverbots auch schon vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptverfahrens ist zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, die aus einer Berufsausübung durch den Beschwerdeführer resultieren können, erforderlich.

Wie vorstehend dargelegt, ist die Schwurgerichtskammer plausibel davon ausgegangen, dass von dem Beschwerdeführer für den Fall der Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit als Berufsbetreuer weitere Straftaten unter grober Verletzung der mit dieser verbundenen Pflichten zu erwarten sind. Die Gefahr wäre mit Blick auf den fortgesetzten Kontakt mit suizidgeneigten Personen bei zugleich nicht feststellbarer kritischer Auseinandersetzung mit der Anlasstat auch konkret. Da es sich bei den in Rede stehenden bedrohten Rechtsgütern um die körperliche Unversehrtheit und das Leben handelt, geht eine Folgenabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus; zumal diesem infolge seiner naturwissenschaftlichen Ausbildung die Ausübung einer anderen Tätigkeit möglich und zumutbar ist.“

Dem schließt sich der Senat nach Maßgabe der folgenden ergänzenden Ausführungen an:

Die Strafkammer hat die Voraussetzungen der Anordnung eines vorläufigen Berufsverbotes gem. § 132a StPO zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, für gegeben erachtet, weil dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass gemäß § 70 StGB ein Berufsverbot gegen den Angeklagten angeordnet werden wird. Die Ausführungen der Verteidigung in der Beschwerdebegründung vom 12.03.2026 sowie in ihrer ergänzenden Stellungnahme im Schriftsatz vom 28.04.2026 rechtfertigen keine abweichende Bewertung:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Vorlageverfügung insoweit zutreffend ausgeführt, dass der aufgezeigte eingeschränkte Prüfungsmaßstab des Senats als Beschwerdegericht auch für die Überprüfung einer durch das Tatgericht nach durchgeführter Hauptverhandlung getroffenen Anordnung nach § 132a StPO heranzuziehen ist und davon ausgehend auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Bewertung der Schwurgerichtskammer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unvertretbar wäre; der insoweit bestehende Beurteilungsspielraum des Tatgerichts ist nicht überschritten. Soweit die Verteidigung mit Schriftsatz vom 28.04.2026 anführt, der Angeklagte habe die Entlassung der Geschädigten aus der Klinik nicht veranlasst, vielmehr sei diese „einzig und allein auf das Ärzteteam“ zurückzuführen, geht diese pauschale Betrachtung an den Feststellungen und der rechtlichen Würdigung der Strafkammer unter Ziffer V. ihrer schriftlichen Urteilsgründe vorbei, welche der Senat nach Maßgabe des aufgezeigten Prüfungsmaßstabs nicht zu beanstanden vermag. Die Kammer hat dazu insbesondere ausgeführt, dass der Angeklagte als Berufsbetreuer u.a. mit dem Aufgabenbereich der Gesundheitsfürsorge und damit als Beschützergarant im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB rechtlich für die Gesundheit und das Leben seiner Klientin einzustehen hatte und ihn als Ausfluss dieser Garantenpflicht die Verpflichtung traf, den behandelnden Ärzten sämtliche für deren Behandlung relevante Informationen zur Verfügung zu stellen, um das Leben der Betreuten zu schützen, wozu insbesondere mit Blick auf die Frage ihrer Entlassungsfähigkeit aus der Psychiatrie und hieran anknüpfend möglicher Gefährdungsaspekte die Mitteilung aller insoweit relevanten Informationen des Angeklagten über etwaige Suizidankündigungen der Geschädigten zählten. Indem er der behandelnden Ärztin, der Zeugin U., die sich aus der Z.-Nachricht vom Tatmorgen ergebende Suizidankündigung trotz deren ausdrücklicher Frage nach möglichen Gefährdungsaspekten verschwieg, habe er die ihn treffende Verpflichtung unterlassen. Die Kammer hat in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung auch im Einzelnen dargelegt, dass dieses Unterlassen des Angeklagten kausal für den späteren Todeseintritt gewesen und der tatbestandliche Erfolg in Gestalt des Todes der Geschädigten auch nicht durch Handlungen Dritter, namentlich die Entlassungsentscheidung der Klinik und die suizidale Handlung des Tatopfers selbst unterbrochen worden sei. Diese Bewertung weist keinen offenkundig auf der Hand liegenden Rechtsfehler des sich auch insoweit im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes haltenden Tatgerichts auf und ist nach Maßgabe des aufgezeigten Prüfungsmaßstabes des Senats nicht zu beanstanden.

Die Strafkammer hat mit dem angefochtenen Beschluss auf Grundlage der – wie ausgeführt – dem Angeklagten vorzuwerfenden Tat auch zu Recht angenommen, dass dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass ein Berufsverbot nach § 70 StGB angeordnet werden wird, weil die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten unter grober Verletzung der ihm als Betreuer obliegenden Berufspflichten ergibt. Dabei hat sie insbesondere den Zeitablauf seit der verfahrensgegenständlichen Tat, auf den die Verteidigung mit ihrer Stellungnahme vom 28.04.2026 erneut hinweist, in der maßgeblichen Gesamtabwägung berücksichtigt und gewichtet. Soweit dieselbe Kammer mit Beschluss vom 06.01.2026 die Anordnung eines vorläufigen Berufsverbots gem. § 132a StPO mit Blick auf den Zeitablauf seit der Tat vom 21.09.2023 noch abgelehnt hatte, hat sie nach Durchführung der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung und auf der Grundlage des dort gewonnenen persönlichen Eindrucks von dem Angeklagten mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.03.2026 nachvollziehbar und innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums dargelegt, aufgrund welcher Erkenntnisse und aus welchen Gründen sie nunmehr – trotz des von ihr weiterhin gesehenen Zeitablaufs – die sofortige Unterbindung der weiteren Berufsausübung des Angeklagten als gesetzlicher Betreuer zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung für erforderlich erachtet. Dies hat die Kammer insbesondere mit Blick auf die Art und Schwere der verfahrensgegenständlichen Tat, welche die konkrete Rechtsgutsgefahr indiziert, den Umstand, dass der Angeklagte in seinem Beruf als gesetzlicher Betreuer regelmäßig mit besonders vulnerablen und schutzbedürftigen Personengruppen in Kontakt steht, sowie den in der Hauptverhandlung von seiner Person gewonnenen Eindruck begründet. Diese Einschätzung teilt der Senat, und zwar auch dann, wenn man die in der Hauptverhandlung getätigte Einlassung des Angeklagten zugrunde legen würde, die die Strafkammer als unglaubhaft und widerlegt angesehen hat. Selbst wenn der Angeklagte – wie er in der Hauptverhandlung behauptet hat – unter dem „Universum“ der Geschädigten lediglich deren „Welt der Drogen und Spiele“ verstanden und gedacht hätte, die Geschädigte habe im Zusammenhang mit ihrer im Urteil festgestellten Äußerung nicht Suizid begehen, sondern sie lediglich „mehr Drogen“ habe nehmen und in die „eigene digitale Welt und die der Drogen“ habe „flüchten“ wollen, beinhaltet seine per Z. getätigte Antwort „Ok. Verstehe ich. Ich bewundere deine Stärke zu dieser Entscheidung“ ein Befürworten und eine Ermunterung jedenfalls auch zu einem weiteren Drogenkonsum der psychisch schwer erkrankten Betreuten, die mit den Berufspflichten eines Betreuers unter keinen Umständen zu vereinbaren ist. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung auch dahingehend eingelassen hat, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, welche Drogen die Angeklagte konkret genommen habe, was insoweit zumindest ein billigendes In-Kauf-Nehmen des Konsums auch harter Drogen beinhaltet, und unter Berücksichtigung seiner weiteren im Urteil wiedergegebenen Behauptung, von weiteren Diagnosen der Geschädigten nicht gewusst zu haben und das Betreuungsgutachten der Geschädigten nicht einmal gelesen zu haben. All dies offenbart jedenfalls ein erhebliches Ausmaß an Gleichgültigkeit gegenüber den Belangen und dem Gesundheitszustand der Betreuten, der der Angeklagte als Beschützergarant verpflichtet war.

Die durch die schwerwiegende Anlasstat indizierte Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten erscheint angesichts der Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter – Leib und Leben anderer Menschen -, der im Urteil und im angefochtenen Beschluss aufgezeigten Einlassung des Angeklagten sowie des Umstandes, dass es Wesen des Berufs des Angeklagten ist, sich um die Angelegenheiten von schutzbedürftigen Personen zu kümmern, was naturgemäß einen regelmäßigen Umgang und ggf. intensiven Kontakt mit diesen Personengruppen beinhaltet, auch hinreichend konkret und wahrscheinlich, um die vorläufige Anordnung eines Berufsverbotes zu tragen. Auch in ausdrücklicher Ansehung der seit der Tat vergangenen Zeit, in der – was auch der Senat nicht verkennt – der im Übrigen auch nicht vorbestrafte Angeklagte nicht wegen gleichgelagerter Taten in Erscheinung getreten ist, ist vor diesem Hintergrund die von der Kammer in der maßgeblichen Gesamtschau angestellte Bewertung, dass die Interessen des Angeklagten an seiner Berufsausübung hinter den hochrangigen Schutzgütern von Leib und Leben anderer Personen derzeit zurückzustehen haben, nicht zu beanstanden.

Die Anordnung des vorläufigen Berufsverbots ist schließlich auch verhältnismäßig. Abgesehen davon, dass über die – hier lebenslang – angeordnete Dauer bzw. Geltung des Verbotes nicht im Verfahren über die vorläufige Anordnung, sondern im Revisionsverfahren zu entscheiden sein wird, merkt der Senat ergänzend an, dass mildere Mittel jedenfalls insoweit nicht in Betracht kommen, als eine gegenständliche Beschränkung des Berufsverbotes auf bestimmt Aufgabenbereiche, etwa den Bereich Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung, nicht in gleicher Weise geeignet erscheint, um den Zweck der Anordnung – die Unterbindung des Kontaktes zu besonders vulnerablen Personengruppen – zu erreichen. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen im landgerichtlichen Urteil vom 11.03.2026 im Übrigen erst vor vier bis fünf Jahren zum Berufsbetreuer „umgeschult“ und den für die Berufsausübung nötigen Sachkundenachweis erst im vergangenen Jahr erworben, ist mithin in dem Beruf erst relativ kurz tätig, und ihm stehen als promovierten Biologen, was sich auch aus den von ihm in der Vergangenheit ausgeübten unterschiedlichen beruflichen Tätigkeiten ergibt, auch andere Berufsfelder offen, für die er jedenfalls die berufliche Qualifikation besitzt; es obliegt insoweit nicht den Gerichten, dem Angeklagten etwaige – von der Verteidigung in Frage gestellte – konkrete anderweitige berufliche Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt aufzuzeigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Rechtsanwälte Kotz · Kreuztal

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